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ZF 2008 55

Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos

Graubünden · 2008-12-08 · Deutsch GR
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Besuchsrecht | ZGB Vormundschaftsrecht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 A.

Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 11. April 2000,

mitgeteilt am 1. Mai 2000, wurde die Ehe von X. und Y. geschieden. Die gemein-

same Tochter A., geboren am 4. Mai 1994, wurde unter die Obhut der Mutter gestellt

und ihr wurde die elterliche Sorge zugeteilt. Dem Vater wurde das Recht ein-

geräumt, die Tochter A. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats

während zwei Tagen (jeweils von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr) zu

sich auf Besuch zu nehmen. Überdies erhielt er das Recht, mit der Tochter drei

Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.

B.

Aufgrund anhaltender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der

Ausübung des Besuchsrechts ersuchte Y. im November 2001 die Vormundschafts-

behörde des Kreises D. um Unterstützung bei der Durchsetzung des Besuchs- und

Ferienrechts.

Am 1. Oktober 2002 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. für

A. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an und setzte B., Amts-

vormundschaft des Kreises D., als Beiständin ein mit dem Auftrag, das gerichtlich

eingeräumte Besuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eltern von A.

zu organisieren und zu überwachen.

Nachdem A. ihren Vater von November 2002 bis Februar 2003 jeweils mo-

natlich getroffen hatte, verweigerte das Mädchen seither jeglichen Kontakt mit dem

Vater. Y. gelangte deshalb im Juni 2004 erneut an die Vormundschaftsbehörde des

Kreises D. mit dem Ersuchen um Unterstützung mit Bezug auf die Ausübung des

Besuchs- und Ferienrechts.

C.

Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 3. Au-

gust 2004, mitgeteilt am 18. August 2004, wurde der Kinder- und Jugendpsychiatri-

sche Dienst Graubünden (KJPD) ersucht, A. während einer angemessenen Beob-

achtungszeit bis Ende November 2004 unter Einbezug ihrer Mutter therapeutisch

zu begleiten und anschliessend zur Frage Stellung zu nehmen, ob beziehungsweise

inwieweit die Verweigerungshaltung A. gegenüber Kontakten zum Vater auf Beein-

flussung zurückzuführen sei sowie Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorge-

hens beziehungsweise allfälliger ergänzender Massnahmen mit Bezug auf das Be-

suchrecht abzugeben. Gegen diesen Beschluss erhob X. am 27. August 2004 Be-

schwerde mit dem Begehren, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der

Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst St. Gallen sei mit der Begutachtung zu

beauftragen. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 8. November

E. 3 Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, geführt durch Amtsvormundin B., wird abgelehnt.

E. 4 Vom kinderpsychologischen Gutachten vom 16.01.2006 von Dr.med. F. wird Kenntnis genommen.

E. 5 In teilweiser Gutheissung des Antrages der Mutter auf Sistierung des Besuchsrechts wird die Ausübung des Besuchsrechts für 6 Monate aus- gesetzt.

E. 6 Im Anschluss an diese sechsmonatige Sistierungsdauer gilt die folgende Besuchsrechtsregelung:

- für die ersten zwei Monate nach der Sistierung: 2 Stunden alle 14 Tage

- für die nächsten zwei Monte: 4 Stunden alle 14 Tage

- wiederum für die nächsten zwei Monate: 1 Tag alle 14 Tage Anschliessend gilt wieder die gerichtlich festgelegte Besuchsrechtrege- lung gemäss Scheidungsurteil vom 11.04.2000.

E. 7 Der Eventualantrag auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts wird abgelehnt.

E. 8 Für die Zeitdauer der sechsmonatigen Sistierung wird X. gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, aufgefordert, monatli-

4 che Besprechungen zwischen der Beiständin und A., welche der Stand- ortbestimmung sowie der Vorbereitung auf die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zum Vater dienen sollen, sicherzustellen.

E. 9 Für die Zeitdauer der sechsmonatigen Sistierung wird X. gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, verpflichtet, die Nach- wirkungen des Scheiterns der Ehe mit Y. mit Unterstützung einer hierfür ausgewiesenen Fachperson ihrer Wahl mittels zweit Sitzungen pro Mo- nat, insgesamt 12 Sitzungen, therapeutisch aufzuarbeiten und der Behörde innert Frist von 14 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses bekannt zu geben, welche Fachperson für die vorstehend umschriebene Beratung gewählt wurde. Ziel dieser Begleitung ist einerseits, darauf hin- zuwirken, dass Y. von X. als Vater von A. akzeptiert wird, und anderer- seits die Bereitschaft der Mutter zu fördern, ihre Tochter dabei zu unter- stützen, mit dem Vater wieder Kontakt aufzunehmen.

E. 10 Die Kosten des Gutachtens vom 16.01.2006 in Höhe von Fr. 6'950.-- gehen zu zwei Dritteln (Fr. 4'630.--) zulasten von X. und zu einem Drittel (Fr. 2'320.--) zulasten von Y..

E. 11 Die behördlichen Aufwendungen in Zusammenhang mit vorliegendem Beschluss in Höhe von Fr. 1'500.-- gehen zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--)zulasten von X. und zu einem Drittel (Fr. 500.--) zulasten von Y..

E. 12 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 13 (Mitteilung)“ G. Gegen diese beiden Beschlüsse liess X. am 4. April 2007 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur erheben. Sie beantragte: „I. Rechtsbegehren 1. Ziff. 1-3 und 5-11 des Dispositivs des Beschlusses der Vormundschafts- behörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20. März 2007 (Hauptentscheid) sowie Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20. März 2007 (betreffend Ausstand lic. iur. E.) seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das gemäss Scheidungsurteil vom 11. April 2000 dem Vater eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht hinsichtlich seiner Tochter A. von einem Wochenende pro Monat bzw. 3 Wochen pro Jahr (Ziff. 2 b des Dispositivs des Scheidungsurteils) für so lange aufzuheben, bis die Tochter ihr Einverständnis zu Besuchen beim Vater erklärt und die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft aufzuheben. Subeventualiter seien jegliche Vollzugsanordnungen bezüglich des gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom

11. April 2000 zu Gunsten des Ehemannes festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts zu unterlassen; es sei anzuordnen, dass das Besuchsrecht nur mit Wille und Einverständnis der Tochter A. ausgeübt werden kann.

5 Subsubeventualiter sei das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Schei- dungsurteil vom 11. April 2000 dahingehend abzuändern, dass ein be- gleitetes, auf einen Tag pro Monat befristetes Besuchsrecht von maximal 3 Stunden Dauer angeordnet wird. Als Begleitperson sei eine von A. und X. zu bezeichnende Vertrauensperson einzusetzen. Diese Regelung sei solange aufrechtzuerhalten, bis A. zu einem weitergehenden Besuchs- und einem allfälligen Ferienrecht Hand bietet. 3. Die Kosten des Gutachtens F. vom 16. Januar 2006 seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 4. Die vorinstanzlichen Kosten seien dem Ehemann aufzuerlegen und der Ehefrau für ihre anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfah- ren zu Lasten des Ehemannes, eventualiter zu Lasten des Kreises D. (Vormundschaftsbehörde) eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreises D. (Vor- mundschaftsbehörde), eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners. Für den Fall, dass die Beschwerde teilweise oder ganz abgewiesen wer- den sollte, seien die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EG zum ZGB zu erlassen. II. Prozessleitende Anträge 1. Es sei A. für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur ein eigener Rechtsvertreter beizugeben. 2. Der für die Instruktion verantwortliche Richter bzw. der Bezirksgerichts- ausschuss Plessur haben A. in geeigneter Weise angemessen an- zuhören. Dabei sei H., D., als Begleitperson zur Anhörung zuzulassen. 3. Der Beschwerde sei – mit Ausnahme der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Sistierung des Besuchsrechts für 6 Monate - aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Und es sei prozessleitend anzuordnen, dass das Be- suchsrecht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeübt wer- den kann. Die prozessleitenden Anordnungen seien superprovisorisch, d.h. vor Anhörung der Gegenpartei zu verfügen.“ H. Am 28. März 2007 liess auch Y. Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am

20. März 2007, erheben. Seine Rechtsbegehren lauteten: „1. Ziff. 10 und 11 des Beschlusses vom 31. Oktober 2006/20. März 2007 seien aufzuheben. Die Kosten des Gutachtens seien X. aufzuerlegen, ebenso die behörd- lichen Aufwendungen in Zusammenhang mit dem angefochtenen Be- schluss. Eventuell seien die Kosten auf die Kreiskasse zu nehmen. 2. X. sei zudem zu verpflichten, Y. ausseramtlich mit Fr. 3'000.--, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, allenfalls mit einem Betrag nach richterlichem Er- messen zu entschädigen.

6 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 liess X. die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde von Y. beantragen. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. nahm am 25. Oktober 2007 dazu Stellung. I. Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 teilte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit, dass im Beschwerdeverfahren von X. in einem Teilentscheid über das Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde ent- schieden werde. Im Rahmen der auf den 5. Juli 2007 angesetzten Verhandlung wurde entschieden, den Gegenstand des zu fällenden Teilentscheids auf den Vor- wurf der Nichtbekanntgabe der Behördenzusammensetzung auszudehnen. Mit Tei- lentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 5. Juli/31. August 2007, mitgeteilt am 21. September 2007, wurde die Beschwerde von X. insoweit abgewie- sen, als sie die Rüge der Nichtbekanntgabe der Zusammensetzung der Vormund- schaftsbehörde bei den Beschlussfassungen vom 31. Oktober 2006 sowie das Ausstandsbegehren gegenüber der Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. betraf. Im Weiteren wurde beschlossen, das Verfahren fortzusetzen und der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. Gelegenheit zur Stellungnahme zu den übrigen Beschwerdeanträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 4. April 2007 einzuräumen. Die Vormundschaftsbehörde liess sich, wie bereits ausgeführt, am

25. Oktober 2007 dazu vernehmen. J. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 lehnte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Begehen um Einsetzung eines Rechtsbeistandes für A. im Beschwer- deverfahren von X. ab. K. Mit Urteil vom 22. Februar/8. April 2008, mitgeteilt am 24. Juni 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. Die Beschwerde von Y. wird abgewiesen (Proz.Nr. 120-2007-15). 2. Die Beschwerde von X. wird teilweise gutgeheissen (Proz.Nr. 120-2007- 17). 3. Ziffer 8 des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2006/20. März 2007 wird aufgehoben. 4. Die Ausübung des im Scheidungsurteil vom 11. April 2000 festgelegten Besuchsrechts wird für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des vor- liegenden Urteils sistiert. Im Anschluss an diese Sistierungsdauer gilt die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 6 des angefochtenen Beschlusses. 5. Für die Dauer der Sistierung wird X. unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde

7 oder von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, verpflichtet, im Sinne der Erwägungen bei einer hierfür ausgewiesenen Fachperson zwei Sitzungen pro Monat, insgesamt 24 Sitzungen, zu be- suchen. Sie hat der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. innert 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils bekannt zu geben, welche Fachperson für die Beratung gewählt wurde. 6. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 3'500.--ge- hen in Höhe von Fr. 350.-- zu Lasten von Y. (Proz.Nr. 120-2007-15) und in Höhe von Fr. 3'150.-- zu Lasten der Gerichtskasse (Proz.Nr. 120- 2007-17). X. wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'459.70 (inkl. Barauslagen und MWST) ausseramtlich entschädigt. 7. Dem Parteivertreter der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Ta- gen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) ein- zureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht- Einhaltung dieser Frist wird das Bezirksgerichtspräsidium den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung)“ L. Dagegen liess X. am 14. Juli 2008 eine schriftlich begründete Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie beantragt: „Es sei Disp. Ziff. 5 des Erkenntnisses des Bezirksgerichtsausschusses Ples- sur vom 22. Februar/8. April 2008 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten.“ Überdies liess X. den Verfahrensantrag stellen, es sei Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) verzichtete Y. mit Schreiben vom 8. September 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung, zumal er nicht Partei in diesem Verfahren sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass lediglich Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils angefochten wor- den sei. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2008 auf eine Stellungnahme.

8 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die unter Strafandrohung von Art. 292 StGB erteilte Weisung der Vorinstanz, die Beru- fungsklägerin habe bei einer ausgewiesenen Fachperson zwei Sitzungen pro Mo- nat, insgesamt 24 Sitzungen, zu besuchen und der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. binnen 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils bekannt zu geben, welche Fachperson für die Beratung gewählt wurde. Die Vorinstanz begründet diese Zwangsauflage damit, es gehe darum, der Wahrnehmung des persönlichen Ver- kehrs zwischen A. und dem Vater noch eine Chance zu geben. Wie Dr. med. F. in seinem Gutachten vom 16. Januar 2006 ausgeführt habe, habe X. die Enttäuschun- gen ihrer Ehe mit Y. noch nicht überwunden. Positive Erlebnisse zwischen Vater und Tochter würden bei ihr als Mutter Ängste auslösen. Selbst normales Interesse des Vaters an der Schulung und Gesundheit seiner Tochter könnten von der Mutter nicht positiv gesehen werden, sondern würden als Einmischung und Bedrohung er- lebt. Der Gutachter gehe davon aus, dass die Weigerungshaltung von A. ihren Va- ter zu sehen in einer indirekten Beeinflussung durch die Mutter begründet sei, als diese ihr die Entscheidung überlassen habe, ob sie ihren Vater sehen möchte oder nicht und sie nicht darin bestärkt habe, das Besuchsrecht wahrzunehmen. Eine echte positive Grundhaltung der Mutter, dass A. einen guten Vater habe, würde nach Ansicht des Gutachters für A. eine enorme Erleichterung bedeuten. Um dies zu erreichen, erscheine die Verpflichtung der Mutter, sich während der Sistierungs- dauer des Besuchsrechts therapeutischen Sitzungen zu unterziehen, als zweck- mässig. b) Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, der Bezirksgerichtsaus- schuss Plessur habe übersehen, dass das besagte Gutachten, auf welches Bezug genommen werde, bereits aus dem Jahre 2006 stamme. Davon ausgehend, dass eine unverarbeitete Scheidungssituation vorliege, sei gemäss den Grundsätzen der systemischen Psychotherapie ein Einbezug der betroffenen Personen unabweis- lich. Eine therapeutische Aufarbeitung, die einseitig auf eine Person ausgerichtet sei – ohne eine systematische gemeinsame Aufarbeitung durch die beiden zur Hauptsache Involvierten – allenfalls unter zeitweiligem Einbezug auch der Tochter A., sei zum vornherein ungeeignet, eine Änderung in der Haltung zu bewirken. Komme hinzu, dass diese Massnahme ein Zwangselement enthalte, welches als solches einen Therapieerfolg geradezu ausschliesse. Schliesslich sei diese einsei- tige Zwangstherapie auch ungeeignet und unverhältnismässig. Es sei zu beachten, dass A. bereits seit fünf Jahren ihren Vater nicht mehr sehen wolle. Bei der sich im

E. 15 Altersjahr befindlichen A. habe sich eine Haltung verfestigt, die nur mit ihr und

9 durch sie geändert werden könne. Nur wenn der Vater mit Worten und Taten der Tochter vermitteln könne, dass er effektiv an ihr als Tochter interessiert sei und es ihm eben nicht um eine verfehlte Aufarbeitung der Scheidung gehe, sei es möglich, dass die Tochter ihre Einstellung ändere. Durch die einseitig der Mutter auferlegte Zwangstherapie werde der Vater jeglicher Verantwortung entledigt. Dieser Argu- mentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nur zum Teil gefolgt werden. c) Die Vorinstanz stützt sich bei der im vorliegenden Verfahren interes- sierenden Weisung auf Art. 273 Abs. 2 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vormundschaftsbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Wei- sung aus anderen Gründen geboten ist. Art. 273 Abs. 2 ZGB normiert somit ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht der Vormundschaftsbehörde, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt. Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip hat die Vor- mundschaftsbehörde zunächst zu versuchen, durch Mahnungen auf eine Kindes- wohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken. Auf der zweiten Stufe kommen Weisungen in Betracht, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden können. Als Weisung im Sinne des Gesetzes kommt die Verpflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen in Betracht (vgl. Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 22-24 zu Art. 273 StGB). Nach dem Gesagten erhellt, dass die Vormundschaftsbehörde grundsätzlich befugt ist, Weisungen zu erteilen, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden sein können, wenn die Nichtausübung des persönlichen Ver- kehrs sich nachteilig für das Kind auswirkt. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Gesprächstherapie dem Kindeswohl dient und als verhältnismässig zu qualifizieren ist. d) Dr. med. F. schreibt in seinem Gutachten vom 16. Januar 2006, es sei aus entwicklungspsychologischer Sicht wichtig, dass Kinder auch nach einer Schei- dung der Eltern zu beiden Elternteilen eine gesunde, unterstützende Beziehung pflegen würden, und die Kinder weiterhin aufbauende, stärkende Erlebnisse mit bei- den Eltern erfahren dürfen. Diese Erfahrungen würden auch der Integration gesun- der Elternanteile dienen und eine wichtige Grundlage für eine gesunde Entwicklung der eigenen Identität des Kindes respektive des Jugendlichen bilden. Vorliegend

10 verweigere A. jedoch den Kontakt zu ihrem Vater. A. selbst habe weder gegenüber den Organen der Vormundschaftsbehörden, der Beiständin noch dem Gutachter von schädigendem Verhalten des Vaters berichtet. Auch in den testpsychologi- schen Untersuchungen seien keine Hinweise auf negatives Verhalten des Vaters gegenüber A. ersichtlich geworden. X. habe ebenfalls keine Hinweise zu direktem schädlichem Verhalten des Vaters gegenüber seiner Tochter gemacht. Das unan- gemeldete Klingeln des Vaters an der Tür zur persönlichen Überbringung eines Ge- schenkes sei für Mutter und Tochter eine negative Überraschung gewesen. Und möglicherweise habe der Vater auch nicht immer gewusst, was er bei Besuchen mit der Tochter machen könne. Beide Punkte wertet der Gutachter als nicht gravierend. A. klares und gegenüber verschiedenen Personen deklariertes „Nein“ zu Kontakten mit dem Vater beruhe somit nicht auf offensichtlichem, negativem, eigenständigem Erleben mit dem Vater. Die Verweigerungshaltung von A. sei aber auch nicht auf direkte Beeinflussung zurückzuführen. Vielmehr sei die Verweigerungshaltung Aus- druck der Lebenssituation A. und der Not der Mutter. X. habe die Enttäuschungen in ihrer Ehe mit Y. noch nicht überwunden. Sie habe Angst, ihre Tochter, mit der sie eng bis über-eng verbunden sei, zu verlieren. Positive Erlebnisse zwischen Vater und Tochter würden bei ihr als Mutter Ängste auslösen. Die Mutter bejahe zwar vordergründig verbal die Kontakte A. zu ihrem Vater, bestätige dies aber nicht mit einer positiven Grundhaltung gegenüber Y.. Eine echte, positive Grundhaltung der Mutter in dem Sinne, dass A. einen guten Vater habe, wäre aber nach Ansicht des Gutachters eine enorme Erleichterung für A.. Darüber hinaus empfiehlt der Gutach- ter eine psychotherapeutische Unterstützung von A.. Wenn A. ihre Wurzeln, Mutter und Vater, annehmen könne und nicht das Bild eines bedrohlichen Vaters auf den Lebensweg mitgegeben werde, würden sich ihre Ängste wieder legen. A. dürfe aber nicht zu Kontakten mit dem Vater gezwungen werden. e) Aus dem Gutachten von Dr. med. F. geht ganz klar hervor, dass die Weigerung A. ihren Vater zu sehen, sich negativ auf ihre Entwicklung auswirkt. Es ist aus entwicklungspsychologischer Sicht grundlegend, dass Kinder auch nach ei- ner Scheidung der Eltern zu beiden Elternteilen eine gesunde, unterstützende Be- ziehung pflegen. Daran hat sich nichts geändert, auch wenn das Gutachten aus dem Jahre 2006 stammt. Im Weiteren kann dem besagten Gutachten entnommen werden, dass dem Vater kein schädigendes Verhalten vorgeworfen werden kann. Nach Ansicht des Gutachters fehlt es hingegen an der positiven Grundhaltung der Mutter gegenüber Kontakten der Tochter zum Vater. Ziel der Gesprächstherapie ist es, diese positive Grundhaltung bei der Berufungsklägerin zu wecken. Nur wenn die Mutter den Kontakt zwischen Vater und A. begrüsst und aktiv fördert, wird eine

11 Annäherung zwischen Vater und Tochter stattfinden können, was wiederum dem Kindeswohl zuträglich wäre. Auch die Kinderpsychiaterin Dr. med. I., welche von der Berufungsklägerin aufgesucht worden ist und eine kinderpsychiatrische Ab- klärung mit anschliessender Therapie mit A. durchgeführt hat, führt in ihrem Zwi- schenbericht vom 13. Juni 2005 aus (kB 6), dass es wichtig wäre, wenn die Eltern ihren Konflikt soweit beilegen könnten, dass sie ihre gemeinsame Aufgabe als El- tern von A. in einer kooperativen Art und Weise bewältigen könnten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anordnung der Vormundschaftsbehörde bestätigt hat, wonach die Berufungsklägerin für die Zeitdauer der einjährigen Sistie- rung des Besuchsrechts unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet wird, bei einer ausgewiesenen Fachperson ihrer Wahl zwei therapeutische Sitzungen pro Monat, insgesamt 24 Sitzungen, zu besuchen. Nach dem Scheitern der bisherigen Bemühungen, eine Wiederannäherung zwischen Vater und Tochter zu ermögli- chen, wie beispielsweise das Mediationverfahren bei Dr. iur. J., ist die fragliche An- ordnung als verhältnismässig zu qualifizieren. In Ergänzung zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin erachtet es das Kantonsgericht als sinnvoll, dass Vater und Tochter – wenn es dem Ziel der Therapie dient – vom The- rapeuten ebenfalls verpflichtet werden können, an Gesprächen teilzunehmen. Es wird Aufgabe des Therapeuten sein zu bestimmen, ob und wann die Teilnahme von Y. und A. an diesen Gesprächen erforderlich ist. Diese Verpflichtung zur Therapie soll nicht als Schuldzuweisung, sondern als Chance verstanden werden, wobei die Bereitschaft aller Beteiligten erforderlich ist, um einen Erfolg im Sinne des Kindes- wohls zu erzielen. f) Im Resultat wird die Berufung dahin entschieden, dass in Anwendung der Offizialmaxime und in Ergänzung zu Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs auch Y. und A. auf Aufforderung des Therapeuten an entsprechenden Therapiesitzungen teilzunehmen haben. 2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte X. und dem Kanton Graubünden auf- zuerlegen. Damit entfällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. b) Wie bereits ausgeführt, liess X. in ihrer Berufung vom 14. Juli 2008 den Verfahrensantrag stellen, Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern sei als ihr unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bestellen. Dieses Gesuch war nicht begründet und es la- gen auch die erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 43 ZPO nicht bei. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 28. August 2008 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern ersucht, das Gesuch betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-

12 vertreters in einer separaten Eingabe zu stellen, dies zu begründen und die erfor- derlichen Unterlagen beizulegen. Im Weiteren wurde der Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass unter diesen Umständen auf den in der Haupteingabe enthaltenen Verfahrensantrag nicht eingetreten werden könnte. Mit Schreiben vom 10. September 2008 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern ein Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 24. September 2008. Mit Ant- wortschreiben vom 16. September 2008 stellte der Kantonsgerichtspräsident klar, dass das Schreiben vom 28. August 2008 keine Frist enthalte. Auf ein verbessertes Gesuch werde das Kantonsgericht Graubünden eingehen, wenn es beim Gericht eintreffe. In der Folge reichte Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern kein verbessertes Gesuch ein. Auf den Antrag vom 14. Juli 2008 betreffend Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsvertreters kann demnach nicht eingetreten werden.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird dahin entschieden, dass in Ergänzung zu Ziff. 5 des Dis- positivs des Urteils des Bezirksgerichtsauschusses Plessur vom 22. Fe- bruar/8. April 2008, mitgeteilt am 24. Juni 2008, Y. und A. verpflichtet werden, auf Aufforderung des Therapeuten an entsprechenden Therapiesitzungen teilzunehmen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240.--, insgesamt somit Fr. 2'240.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und zu Lasten des Kantons Graubündens.
  3. Auf das Gesuch von X. betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters wird nicht eingetreten.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 55 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael-Dürst Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 22. Februar 2008, mitgeteilt am 24. Juni 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beschwerdegegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Besuchsrecht, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 11. April 2000, mitgeteilt am 1. Mai 2000, wurde die Ehe von X. und Y. geschieden. Die gemein- same Tochter A., geboren am 4. Mai 1994, wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und ihr wurde die elterliche Sorge zugeteilt. Dem Vater wurde das Recht ein- geräumt, die Tochter A. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats während zwei Tagen (jeweils von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr) zu sich auf Besuch zu nehmen. Überdies erhielt er das Recht, mit der Tochter drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. B. Aufgrund anhaltender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ersuchte Y. im November 2001 die Vormundschafts- behörde des Kreises D. um Unterstützung bei der Durchsetzung des Besuchs- und Ferienrechts. Am 1. Oktober 2002 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. für A. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an und setzte B., Amts- vormundschaft des Kreises D., als Beiständin ein mit dem Auftrag, das gerichtlich eingeräumte Besuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eltern von A. zu organisieren und zu überwachen. Nachdem A. ihren Vater von November 2002 bis Februar 2003 jeweils mo- natlich getroffen hatte, verweigerte das Mädchen seither jeglichen Kontakt mit dem Vater. Y. gelangte deshalb im Juni 2004 erneut an die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. mit dem Ersuchen um Unterstützung mit Bezug auf die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts. C. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 3. Au- gust 2004, mitgeteilt am 18. August 2004, wurde der Kinder- und Jugendpsychiatri- sche Dienst Graubünden (KJPD) ersucht, A. während einer angemessenen Beob- achtungszeit bis Ende November 2004 unter Einbezug ihrer Mutter therapeutisch zu begleiten und anschliessend zur Frage Stellung zu nehmen, ob beziehungsweise inwieweit die Verweigerungshaltung A. gegenüber Kontakten zum Vater auf Beein- flussung zurückzuführen sei sowie Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorge- hens beziehungsweise allfälliger ergänzender Massnahmen mit Bezug auf das Be- suchrecht abzugeben. Gegen diesen Beschluss erhob X. am 27. August 2004 Be- schwerde mit dem Begehren, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst St. Gallen sei mit der Begutachtung zu beauftragen. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 8. November

3 2004 wurde die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. angewiesen, einen Gut- achter zu bestimmen, der nicht dem KJPD Graubünden angehört. D. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 23. März 2005 wurde Dr. med. F. beauftragt, A. im Sinne des Beschlusses vom 3. Au- gust 2004 kinderpsychologisch zu begutachten. Sein Gutachten datiert vom 16. Ja- nuar 2006. E. Nachdem ein Mediationsverfahren gescheitert war, räumte die Vor- mundschaftsbehörde des Kreises D. beiden Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme ein. F. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20. März 2007, wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. das Ausstandbegehren betreffend Vizepräsidentin lic.iur. E. ab, wobei die Präsidentin und die Vizepräsidentin der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises D. sich im Ausstand befanden. Ebenfalls am 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20. März 2007, fasste die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. den folgenden Beschluss, wobei sich lic.iur. G. im Ausstand befand: „1. Der Antrag auf Anhörung von A. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Ernennung eines Verfahrensbeistandes für A. wird ab- gelehnt. 3. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, geführt durch Amtsvormundin B., wird abgelehnt. 4. Vom kinderpsychologischen Gutachten vom 16.01.2006 von Dr.med. F. wird Kenntnis genommen. 5. In teilweiser Gutheissung des Antrages der Mutter auf Sistierung des Besuchsrechts wird die Ausübung des Besuchsrechts für 6 Monate aus- gesetzt. 6. Im Anschluss an diese sechsmonatige Sistierungsdauer gilt die folgende Besuchsrechtsregelung:

- für die ersten zwei Monate nach der Sistierung: 2 Stunden alle 14 Tage

- für die nächsten zwei Monte: 4 Stunden alle 14 Tage

- wiederum für die nächsten zwei Monate: 1 Tag alle 14 Tage Anschliessend gilt wieder die gerichtlich festgelegte Besuchsrechtrege- lung gemäss Scheidungsurteil vom 11.04.2000. 7. Der Eventualantrag auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts wird abgelehnt. 8. Für die Zeitdauer der sechsmonatigen Sistierung wird X. gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, aufgefordert, monatli-

4 che Besprechungen zwischen der Beiständin und A., welche der Stand- ortbestimmung sowie der Vorbereitung auf die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zum Vater dienen sollen, sicherzustellen. 9. Für die Zeitdauer der sechsmonatigen Sistierung wird X. gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, verpflichtet, die Nach- wirkungen des Scheiterns der Ehe mit Y. mit Unterstützung einer hierfür ausgewiesenen Fachperson ihrer Wahl mittels zweit Sitzungen pro Mo- nat, insgesamt 12 Sitzungen, therapeutisch aufzuarbeiten und der Behörde innert Frist von 14 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses bekannt zu geben, welche Fachperson für die vorstehend umschriebene Beratung gewählt wurde. Ziel dieser Begleitung ist einerseits, darauf hin- zuwirken, dass Y. von X. als Vater von A. akzeptiert wird, und anderer- seits die Bereitschaft der Mutter zu fördern, ihre Tochter dabei zu unter- stützen, mit dem Vater wieder Kontakt aufzunehmen.

10. Die Kosten des Gutachtens vom 16.01.2006 in Höhe von Fr. 6'950.-- gehen zu zwei Dritteln (Fr. 4'630.--) zulasten von X. und zu einem Drittel (Fr. 2'320.--) zulasten von Y..

11. Die behördlichen Aufwendungen in Zusammenhang mit vorliegendem Beschluss in Höhe von Fr. 1'500.-- gehen zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--)zulasten von X. und zu einem Drittel (Fr. 500.--) zulasten von Y..

12. (Rechtsmittelbelehrung)

13. (Mitteilung)“ G. Gegen diese beiden Beschlüsse liess X. am 4. April 2007 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur erheben. Sie beantragte: „I. Rechtsbegehren 1. Ziff. 1-3 und 5-11 des Dispositivs des Beschlusses der Vormundschafts- behörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20. März 2007 (Hauptentscheid) sowie Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20. März 2007 (betreffend Ausstand lic. iur. E.) seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das gemäss Scheidungsurteil vom 11. April 2000 dem Vater eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht hinsichtlich seiner Tochter A. von einem Wochenende pro Monat bzw. 3 Wochen pro Jahr (Ziff. 2 b des Dispositivs des Scheidungsurteils) für so lange aufzuheben, bis die Tochter ihr Einverständnis zu Besuchen beim Vater erklärt und die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft aufzuheben. Subeventualiter seien jegliche Vollzugsanordnungen bezüglich des gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom

11. April 2000 zu Gunsten des Ehemannes festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts zu unterlassen; es sei anzuordnen, dass das Besuchsrecht nur mit Wille und Einverständnis der Tochter A. ausgeübt werden kann.

5 Subsubeventualiter sei das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Schei- dungsurteil vom 11. April 2000 dahingehend abzuändern, dass ein be- gleitetes, auf einen Tag pro Monat befristetes Besuchsrecht von maximal 3 Stunden Dauer angeordnet wird. Als Begleitperson sei eine von A. und X. zu bezeichnende Vertrauensperson einzusetzen. Diese Regelung sei solange aufrechtzuerhalten, bis A. zu einem weitergehenden Besuchs- und einem allfälligen Ferienrecht Hand bietet. 3. Die Kosten des Gutachtens F. vom 16. Januar 2006 seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 4. Die vorinstanzlichen Kosten seien dem Ehemann aufzuerlegen und der Ehefrau für ihre anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfah- ren zu Lasten des Ehemannes, eventualiter zu Lasten des Kreises D. (Vormundschaftsbehörde) eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreises D. (Vor- mundschaftsbehörde), eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners. Für den Fall, dass die Beschwerde teilweise oder ganz abgewiesen wer- den sollte, seien die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EG zum ZGB zu erlassen. II. Prozessleitende Anträge 1. Es sei A. für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur ein eigener Rechtsvertreter beizugeben. 2. Der für die Instruktion verantwortliche Richter bzw. der Bezirksgerichts- ausschuss Plessur haben A. in geeigneter Weise angemessen an- zuhören. Dabei sei H., D., als Begleitperson zur Anhörung zuzulassen. 3. Der Beschwerde sei – mit Ausnahme der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Sistierung des Besuchsrechts für 6 Monate - aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Und es sei prozessleitend anzuordnen, dass das Be- suchsrecht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeübt wer- den kann. Die prozessleitenden Anordnungen seien superprovisorisch, d.h. vor Anhörung der Gegenpartei zu verfügen.“ H. Am 28. März 2007 liess auch Y. Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am

20. März 2007, erheben. Seine Rechtsbegehren lauteten: „1. Ziff. 10 und 11 des Beschlusses vom 31. Oktober 2006/20. März 2007 seien aufzuheben. Die Kosten des Gutachtens seien X. aufzuerlegen, ebenso die behörd- lichen Aufwendungen in Zusammenhang mit dem angefochtenen Be- schluss. Eventuell seien die Kosten auf die Kreiskasse zu nehmen. 2. X. sei zudem zu verpflichten, Y. ausseramtlich mit Fr. 3'000.--, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, allenfalls mit einem Betrag nach richterlichem Er- messen zu entschädigen.

6 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 liess X. die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde von Y. beantragen. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. nahm am 25. Oktober 2007 dazu Stellung. I. Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 teilte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit, dass im Beschwerdeverfahren von X. in einem Teilentscheid über das Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde ent- schieden werde. Im Rahmen der auf den 5. Juli 2007 angesetzten Verhandlung wurde entschieden, den Gegenstand des zu fällenden Teilentscheids auf den Vor- wurf der Nichtbekanntgabe der Behördenzusammensetzung auszudehnen. Mit Tei- lentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 5. Juli/31. August 2007, mitgeteilt am 21. September 2007, wurde die Beschwerde von X. insoweit abgewie- sen, als sie die Rüge der Nichtbekanntgabe der Zusammensetzung der Vormund- schaftsbehörde bei den Beschlussfassungen vom 31. Oktober 2006 sowie das Ausstandsbegehren gegenüber der Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. betraf. Im Weiteren wurde beschlossen, das Verfahren fortzusetzen und der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. Gelegenheit zur Stellungnahme zu den übrigen Beschwerdeanträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 4. April 2007 einzuräumen. Die Vormundschaftsbehörde liess sich, wie bereits ausgeführt, am

25. Oktober 2007 dazu vernehmen. J. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 lehnte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Begehen um Einsetzung eines Rechtsbeistandes für A. im Beschwer- deverfahren von X. ab. K. Mit Urteil vom 22. Februar/8. April 2008, mitgeteilt am 24. Juni 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. Die Beschwerde von Y. wird abgewiesen (Proz.Nr. 120-2007-15). 2. Die Beschwerde von X. wird teilweise gutgeheissen (Proz.Nr. 120-2007- 17). 3. Ziffer 8 des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2006/20. März 2007 wird aufgehoben. 4. Die Ausübung des im Scheidungsurteil vom 11. April 2000 festgelegten Besuchsrechts wird für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des vor- liegenden Urteils sistiert. Im Anschluss an diese Sistierungsdauer gilt die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 6 des angefochtenen Beschlusses. 5. Für die Dauer der Sistierung wird X. unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde

7 oder von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, verpflichtet, im Sinne der Erwägungen bei einer hierfür ausgewiesenen Fachperson zwei Sitzungen pro Monat, insgesamt 24 Sitzungen, zu be- suchen. Sie hat der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. innert 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils bekannt zu geben, welche Fachperson für die Beratung gewählt wurde. 6. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 3'500.--ge- hen in Höhe von Fr. 350.-- zu Lasten von Y. (Proz.Nr. 120-2007-15) und in Höhe von Fr. 3'150.-- zu Lasten der Gerichtskasse (Proz.Nr. 120- 2007-17). X. wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'459.70 (inkl. Barauslagen und MWST) ausseramtlich entschädigt. 7. Dem Parteivertreter der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Ta- gen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) ein- zureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht- Einhaltung dieser Frist wird das Bezirksgerichtspräsidium den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung)“ L. Dagegen liess X. am 14. Juli 2008 eine schriftlich begründete Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie beantragt: „Es sei Disp. Ziff. 5 des Erkenntnisses des Bezirksgerichtsausschusses Ples- sur vom 22. Februar/8. April 2008 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten.“ Überdies liess X. den Verfahrensantrag stellen, es sei Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) verzichtete Y. mit Schreiben vom 8. September 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung, zumal er nicht Partei in diesem Verfahren sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass lediglich Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils angefochten wor- den sei. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2008 auf eine Stellungnahme.

8 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die unter Strafandrohung von Art. 292 StGB erteilte Weisung der Vorinstanz, die Beru- fungsklägerin habe bei einer ausgewiesenen Fachperson zwei Sitzungen pro Mo- nat, insgesamt 24 Sitzungen, zu besuchen und der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. binnen 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils bekannt zu geben, welche Fachperson für die Beratung gewählt wurde. Die Vorinstanz begründet diese Zwangsauflage damit, es gehe darum, der Wahrnehmung des persönlichen Ver- kehrs zwischen A. und dem Vater noch eine Chance zu geben. Wie Dr. med. F. in seinem Gutachten vom 16. Januar 2006 ausgeführt habe, habe X. die Enttäuschun- gen ihrer Ehe mit Y. noch nicht überwunden. Positive Erlebnisse zwischen Vater und Tochter würden bei ihr als Mutter Ängste auslösen. Selbst normales Interesse des Vaters an der Schulung und Gesundheit seiner Tochter könnten von der Mutter nicht positiv gesehen werden, sondern würden als Einmischung und Bedrohung er- lebt. Der Gutachter gehe davon aus, dass die Weigerungshaltung von A. ihren Va- ter zu sehen in einer indirekten Beeinflussung durch die Mutter begründet sei, als diese ihr die Entscheidung überlassen habe, ob sie ihren Vater sehen möchte oder nicht und sie nicht darin bestärkt habe, das Besuchsrecht wahrzunehmen. Eine echte positive Grundhaltung der Mutter, dass A. einen guten Vater habe, würde nach Ansicht des Gutachters für A. eine enorme Erleichterung bedeuten. Um dies zu erreichen, erscheine die Verpflichtung der Mutter, sich während der Sistierungs- dauer des Besuchsrechts therapeutischen Sitzungen zu unterziehen, als zweck- mässig. b) Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, der Bezirksgerichtsaus- schuss Plessur habe übersehen, dass das besagte Gutachten, auf welches Bezug genommen werde, bereits aus dem Jahre 2006 stamme. Davon ausgehend, dass eine unverarbeitete Scheidungssituation vorliege, sei gemäss den Grundsätzen der systemischen Psychotherapie ein Einbezug der betroffenen Personen unabweis- lich. Eine therapeutische Aufarbeitung, die einseitig auf eine Person ausgerichtet sei – ohne eine systematische gemeinsame Aufarbeitung durch die beiden zur Hauptsache Involvierten – allenfalls unter zeitweiligem Einbezug auch der Tochter A., sei zum vornherein ungeeignet, eine Änderung in der Haltung zu bewirken. Komme hinzu, dass diese Massnahme ein Zwangselement enthalte, welches als solches einen Therapieerfolg geradezu ausschliesse. Schliesslich sei diese einsei- tige Zwangstherapie auch ungeeignet und unverhältnismässig. Es sei zu beachten, dass A. bereits seit fünf Jahren ihren Vater nicht mehr sehen wolle. Bei der sich im

15. Altersjahr befindlichen A. habe sich eine Haltung verfestigt, die nur mit ihr und

9 durch sie geändert werden könne. Nur wenn der Vater mit Worten und Taten der Tochter vermitteln könne, dass er effektiv an ihr als Tochter interessiert sei und es ihm eben nicht um eine verfehlte Aufarbeitung der Scheidung gehe, sei es möglich, dass die Tochter ihre Einstellung ändere. Durch die einseitig der Mutter auferlegte Zwangstherapie werde der Vater jeglicher Verantwortung entledigt. Dieser Argu- mentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nur zum Teil gefolgt werden. c) Die Vorinstanz stützt sich bei der im vorliegenden Verfahren interes- sierenden Weisung auf Art. 273 Abs. 2 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vormundschaftsbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Wei- sung aus anderen Gründen geboten ist. Art. 273 Abs. 2 ZGB normiert somit ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht der Vormundschaftsbehörde, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt. Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip hat die Vor- mundschaftsbehörde zunächst zu versuchen, durch Mahnungen auf eine Kindes- wohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken. Auf der zweiten Stufe kommen Weisungen in Betracht, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden können. Als Weisung im Sinne des Gesetzes kommt die Verpflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen in Betracht (vgl. Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 22-24 zu Art. 273 StGB). Nach dem Gesagten erhellt, dass die Vormundschaftsbehörde grundsätzlich befugt ist, Weisungen zu erteilen, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden sein können, wenn die Nichtausübung des persönlichen Ver- kehrs sich nachteilig für das Kind auswirkt. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Gesprächstherapie dem Kindeswohl dient und als verhältnismässig zu qualifizieren ist. d) Dr. med. F. schreibt in seinem Gutachten vom 16. Januar 2006, es sei aus entwicklungspsychologischer Sicht wichtig, dass Kinder auch nach einer Schei- dung der Eltern zu beiden Elternteilen eine gesunde, unterstützende Beziehung pflegen würden, und die Kinder weiterhin aufbauende, stärkende Erlebnisse mit bei- den Eltern erfahren dürfen. Diese Erfahrungen würden auch der Integration gesun- der Elternanteile dienen und eine wichtige Grundlage für eine gesunde Entwicklung der eigenen Identität des Kindes respektive des Jugendlichen bilden. Vorliegend

10 verweigere A. jedoch den Kontakt zu ihrem Vater. A. selbst habe weder gegenüber den Organen der Vormundschaftsbehörden, der Beiständin noch dem Gutachter von schädigendem Verhalten des Vaters berichtet. Auch in den testpsychologi- schen Untersuchungen seien keine Hinweise auf negatives Verhalten des Vaters gegenüber A. ersichtlich geworden. X. habe ebenfalls keine Hinweise zu direktem schädlichem Verhalten des Vaters gegenüber seiner Tochter gemacht. Das unan- gemeldete Klingeln des Vaters an der Tür zur persönlichen Überbringung eines Ge- schenkes sei für Mutter und Tochter eine negative Überraschung gewesen. Und möglicherweise habe der Vater auch nicht immer gewusst, was er bei Besuchen mit der Tochter machen könne. Beide Punkte wertet der Gutachter als nicht gravierend. A. klares und gegenüber verschiedenen Personen deklariertes „Nein“ zu Kontakten mit dem Vater beruhe somit nicht auf offensichtlichem, negativem, eigenständigem Erleben mit dem Vater. Die Verweigerungshaltung von A. sei aber auch nicht auf direkte Beeinflussung zurückzuführen. Vielmehr sei die Verweigerungshaltung Aus- druck der Lebenssituation A. und der Not der Mutter. X. habe die Enttäuschungen in ihrer Ehe mit Y. noch nicht überwunden. Sie habe Angst, ihre Tochter, mit der sie eng bis über-eng verbunden sei, zu verlieren. Positive Erlebnisse zwischen Vater und Tochter würden bei ihr als Mutter Ängste auslösen. Die Mutter bejahe zwar vordergründig verbal die Kontakte A. zu ihrem Vater, bestätige dies aber nicht mit einer positiven Grundhaltung gegenüber Y.. Eine echte, positive Grundhaltung der Mutter in dem Sinne, dass A. einen guten Vater habe, wäre aber nach Ansicht des Gutachters eine enorme Erleichterung für A.. Darüber hinaus empfiehlt der Gutach- ter eine psychotherapeutische Unterstützung von A.. Wenn A. ihre Wurzeln, Mutter und Vater, annehmen könne und nicht das Bild eines bedrohlichen Vaters auf den Lebensweg mitgegeben werde, würden sich ihre Ängste wieder legen. A. dürfe aber nicht zu Kontakten mit dem Vater gezwungen werden. e) Aus dem Gutachten von Dr. med. F. geht ganz klar hervor, dass die Weigerung A. ihren Vater zu sehen, sich negativ auf ihre Entwicklung auswirkt. Es ist aus entwicklungspsychologischer Sicht grundlegend, dass Kinder auch nach ei- ner Scheidung der Eltern zu beiden Elternteilen eine gesunde, unterstützende Be- ziehung pflegen. Daran hat sich nichts geändert, auch wenn das Gutachten aus dem Jahre 2006 stammt. Im Weiteren kann dem besagten Gutachten entnommen werden, dass dem Vater kein schädigendes Verhalten vorgeworfen werden kann. Nach Ansicht des Gutachters fehlt es hingegen an der positiven Grundhaltung der Mutter gegenüber Kontakten der Tochter zum Vater. Ziel der Gesprächstherapie ist es, diese positive Grundhaltung bei der Berufungsklägerin zu wecken. Nur wenn die Mutter den Kontakt zwischen Vater und A. begrüsst und aktiv fördert, wird eine

11 Annäherung zwischen Vater und Tochter stattfinden können, was wiederum dem Kindeswohl zuträglich wäre. Auch die Kinderpsychiaterin Dr. med. I., welche von der Berufungsklägerin aufgesucht worden ist und eine kinderpsychiatrische Ab- klärung mit anschliessender Therapie mit A. durchgeführt hat, führt in ihrem Zwi- schenbericht vom 13. Juni 2005 aus (kB 6), dass es wichtig wäre, wenn die Eltern ihren Konflikt soweit beilegen könnten, dass sie ihre gemeinsame Aufgabe als El- tern von A. in einer kooperativen Art und Weise bewältigen könnten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anordnung der Vormundschaftsbehörde bestätigt hat, wonach die Berufungsklägerin für die Zeitdauer der einjährigen Sistie- rung des Besuchsrechts unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet wird, bei einer ausgewiesenen Fachperson ihrer Wahl zwei therapeutische Sitzungen pro Monat, insgesamt 24 Sitzungen, zu besuchen. Nach dem Scheitern der bisherigen Bemühungen, eine Wiederannäherung zwischen Vater und Tochter zu ermögli- chen, wie beispielsweise das Mediationverfahren bei Dr. iur. J., ist die fragliche An- ordnung als verhältnismässig zu qualifizieren. In Ergänzung zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin erachtet es das Kantonsgericht als sinnvoll, dass Vater und Tochter – wenn es dem Ziel der Therapie dient – vom The- rapeuten ebenfalls verpflichtet werden können, an Gesprächen teilzunehmen. Es wird Aufgabe des Therapeuten sein zu bestimmen, ob und wann die Teilnahme von Y. und A. an diesen Gesprächen erforderlich ist. Diese Verpflichtung zur Therapie soll nicht als Schuldzuweisung, sondern als Chance verstanden werden, wobei die Bereitschaft aller Beteiligten erforderlich ist, um einen Erfolg im Sinne des Kindes- wohls zu erzielen. f) Im Resultat wird die Berufung dahin entschieden, dass in Anwendung der Offizialmaxime und in Ergänzung zu Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs auch Y. und A. auf Aufforderung des Therapeuten an entsprechenden Therapiesitzungen teilzunehmen haben. 2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte X. und dem Kanton Graubünden auf- zuerlegen. Damit entfällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. b) Wie bereits ausgeführt, liess X. in ihrer Berufung vom 14. Juli 2008 den Verfahrensantrag stellen, Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern sei als ihr unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bestellen. Dieses Gesuch war nicht begründet und es la- gen auch die erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 43 ZPO nicht bei. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 28. August 2008 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern ersucht, das Gesuch betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-

12 vertreters in einer separaten Eingabe zu stellen, dies zu begründen und die erfor- derlichen Unterlagen beizulegen. Im Weiteren wurde der Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass unter diesen Umständen auf den in der Haupteingabe enthaltenen Verfahrensantrag nicht eingetreten werden könnte. Mit Schreiben vom 10. September 2008 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern ein Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 24. September 2008. Mit Ant- wortschreiben vom 16. September 2008 stellte der Kantonsgerichtspräsident klar, dass das Schreiben vom 28. August 2008 keine Frist enthalte. Auf ein verbessertes Gesuch werde das Kantonsgericht Graubünden eingehen, wenn es beim Gericht eintreffe. In der Folge reichte Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern kein verbessertes Gesuch ein. Auf den Antrag vom 14. Juli 2008 betreffend Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsvertreters kann demnach nicht eingetreten werden.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, dass in Ergänzung zu Ziff. 5 des Dis- positivs des Urteils des Bezirksgerichtsauschusses Plessur vom 22. Fe- bruar/8. April 2008, mitgeteilt am 24. Juni 2008, Y. und A. verpflichtet werden, auf Aufforderung des Therapeuten an entsprechenden Therapiesitzungen teilzunehmen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240.--, insgesamt somit Fr. 2'240.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und zu Lasten des Kantons Graubündens. 3. Auf das Gesuch von X. betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters wird nicht eingetreten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: