opencaselaw.ch

ZF 2006 49

Bezirksgericht Bernina

Graubünden · 2006-10-31 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Forderung | OR Allgemeine Bestimmung

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 A. 1. Am späteren Nachmittag des 5. November 2002 führte der damals

bereits seit 36 Jahren bei der Sanitärfirma J. AG in K. beziehungsweise deren

Rechtsvorgängerin, der Einzelfirma J., angestellte Sanitär-Installateur F. in der von

Pfarrer D. bewohnten Wohnung des der Stiftung B. K. gehörenden Mehrfamilien-

hauses A. in K. Reparaturarbeiten aus. Die J. AG war vom Mieter beauftragt worden,

am Lavabo in einem Zimmer der Parterrewohnung einen Siphon zu ersetzen. F.

begann gegen 16 Uhr mit der Entfernung des alten Siphons. Er legte vorerst zwei

nicht brennbare Asbestplatten zur Wärmedämmung um das aus der Wand ragende

Rohr, befestigte diese an der Wand und führte darauf Lötarbeiten am Bleirohr durch.

Dabei erwärmte er den alten Messingsiphon und entfernte diesen. Darauf lötete er

eine Rollmuffe ein und montierte den neuen Kunststoff-Siphon. Nach einer Ab-

schlusskontrolle, bei der er nichts Ungewöhnliches feststellen konnte, verliess er

gegen 17.15 Uhr die Wohnung.

Am selben Abend, etwa um 21 Uhr, stellte der im gleichen Hause wohnende

E. in seiner Wohnung einen sonderbaren Geruch fest, schenkte diesem Umstand

aber keine weitere Beachtung. Um sechs Uhr früh des folgenden Tages meldete E.

der Stadtpolizei K., dass in der Liegenschaft A. ein Brand ausgebrochen sei. Obwohl

die Feuerwehr nach wenigen Minuten die Löscharbeiten aufnehmen konnten, wur-

den die drei Wohnungen des Hauses A. durch Feuer, Rauch und Löschwasser stark

beschädigt, und ein grosser Teil des Mobiliars samt Teppichen, Kleidern usw. wurde

zerstört. Es stellte sich heraus, dass sich der Brandherd im Bereiche des von F.

reparierten Siphons befand, so dass angenommen wurde, dass bei den Lötarbeiten

mit grosser Wahrscheinlichkeit Flammen durch eine kleine Undichtheit in den Hohl-

raum hinter dem Lavabo gelangten und dort befindliches brennbares Material in

Brand steckten. In der Folge begann die Holzwand hinter dem Lavabo zu motten

und es breitete sich der Brand unbemerkt in die oberen Etagen aus.

Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden wendete im Zu-

sammenhang mit diesem Brandfall insgesamt rund 333'000 Franken auf. Sie stellte

sich auf den Standpunkt, das Feuer sei durch unsorgfältige Arbeitsweise des Sa-

nitärinstallateurs ausgebrochen und machte daher gegen dessen Arbeitgeberin

eine Regressforderung geltend, welche sie – ausgehend von einem haftpflichtrecht-

lichen Schaden von 65 % - auf 90'000 Franken, also 41,6 % dieses Schadens, be-

zifferte. Die J. AG beziehungsweise an ihrer Stelle die L. Versicherungsgesellschaft

als deren Haftpflichtversicherung lehnte Regressansprüche mit der Begründung ab,

eine Verantwortlichkeit der J. AG liege nicht vor und auch eine persönliche Haftung

von F. sei nicht erstellt.

E. 3 2.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete im Zusammenhang mit

dem Brandfall vom 7. November 2002 eine Strafuntersuchung, stellte diese aber

am 28. April 2003 wieder ein. Sie hielt in der Einstellungsverfügung fest, die objek-

tiven Voraussetzungen zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen F. seien

zwar gegeben. Tatsächlich dürften die Flammen mit grosser Wahrscheinlichkeit

durch eine kleine Undichtheit in den hinter dem Lavabo befindlichen Hohlraum ge-

langt sein. Da F. aber nicht habe sehen können, was sich genau hinter der Wand

befunden habe, fehle es – falls von einer Sorgfaltsverletzung ausgegangen werden

sollte – an der Voraussehbarkeit eines Brandes. Es könne sodann nicht mit genü-

gender Sicherheit gesagt werden, ob es nicht zum Brandausbruch gekommen wäre,

wenn F. den Vorschriften entsprechend seine Arbeiten mindestens zwei Stunden

vor dem regulären Arbeitsschluss beendet hätte. Damit könne davon abgesehen

werden, das Strafverfahren auf F. auszudehnen; dieses sei vielmehr unter Über-

nahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen. Die Einstellungsverfügung

blieb unangefochten.

B.

Am 7. Juli 2003 meldete die Gebäudeversicherungsanstalt des Kan-

tons Graubünden die Streitsache beim Kreisamt K. zur Vermittlung an. Nach erfolg-

los verlaufener Sühneverhandlung vom 21. August 2003 bezog sie den Leitschein

und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 6. Oktober 2003 an das Be-

zirksgericht Plessur mit dem Rechtsbegehren, die J. AG sei unter Kosten- und Ent-

schädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 90'000.--

, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins seit dem 3.

Juli 2003 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte in ihrer Prozessantwort vom 5. Ja-

nuar 2004 die kostenfällige Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwech-

sel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Am 24. November 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Be-

weisverfügung. In dieser ordnete er eine Expertise zur fachlichen Beurteilung des

Vorgehens von F. durch den Berufsschullehrer G. und eine solche über die Arbeits-

ausführung F.s und weitere mögliche Brandursachen sowie die Auswirkungen der

besonderen Gebäudekonstruktion auf die Schadenshöhe an; ein Gutachten über

den Umfang der letzteren blieb vorbehalten. Auf Vorschlag der Beklagten beauf-

tragte das Bezirksgerichtspräsidium am 24. Januar 2005 den wissenschaftlichen

Dienst der Stadtpolizei Zürich mit der Ausarbeitung der Expertise über die mögli-

chen Brandursachen, und auf dessen Vorschlag wurde als externe Fachperson an-

stelle von G. der Sanitärinstallateur und als Ausbildner an der baugewerblichen

Fachschule Zürich tätige H. beigezogen. Am 12. Juli 2005 reichte der wissenschaft-

E. 4 liche Dienst der Stadtpolizei Zürich sein Gutachten zusammen mit dem in dieses integrierten Bericht von H. ein. Da dem wissenschaftlichen Dienst im ersten Auftrag nur die Expertenfragen der Klägerin eingereicht worden waren, legte das Bezirks- gerichtspräsidium diesem auf Veranlassung des Rechtsvertreters der Beklagten am

E. 9 nahm gegen 21 Uhr einen sonderbaren Geruch wahr, glaubte aber, dass ein Mitbe-

wohner unter ihm Abfälle verbrennen würde. Wegen der mangelnden Abschottung

zwischen den Stockwerken und des dadurch bewirkten vertikalen Luftzugs konnte

der Brandgeruch offenbar in den oberen Wohnungen schneller festgestellt werden

als am Brandherd im Erdgeschoss, so dass auch Stunden nach Beendigung der

Reparaturarbeiten eine Kontrolle am Arbeitsplatz aller Voraussicht nach nicht zur

Entdeckung des sich bildenden Brandherdes geführt hätte. Damit erweist sich aber

auch die Missachtung von Punkt 10 des Merkblattes als nicht kausal, der vor-

schreibt, dass nach Abschluss der Arbeit die Arbeitsstelle auf allfällige Brandaus-

bruchmöglichkeiten hin zu kontrollieren sei und bei der Möglichkeit eines Mottbran-

des periodisch Nachkontrollen organisiert werden müssten. Wie erwähnt konnten in

der Wohnung, in welcher die Arbeiten ausgeführt worden waren und wo D. anwe-

send war, während der ganzen Nacht keine Hinweise auf einen Brandausbruch fest-

gestellt werden. Abgesehen davon, dass es völlig realitätsfremd wäre, F. vorzuwer-

fen, dass er nicht während der Nacht in regelmässigen Abständen Nachkontrollen

durchgeführt hatte, wäre bei solchen Kontrollen mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit kein Brandherd entdeckt worden. Welche Kontrollen im Sinne von Zif-

fer 9 des Merkblattes F. während der Ausführung der Arbeiten vorzunehmen ver-

säumt haben soll, wird von der Klägerin nicht näher dargelegt.

c)

Ist nach dem Gesagten nicht nachgewiesen, dass die Missachtung

der Feuerpolizeivorschriften für den Brandausbruch kausal gewesen war, bleibt zu

prüfen, ob F. vorgeworfen werden muss, bei der Ausführung der Arbeiten nicht mit

der notwendigen Sorgfalt vorgegangen zu sein und ob – falls dies der Fall sein sollte

- diese Sorgfaltsverletzungen als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sind. Der

Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führte aus, es werde F. nicht primär vorge-

worfen, versäumt zu haben, den Arbeitsplatz noch während mindestens zwei Stun-

den zu beobachten und allenfalls weitere periodische Nachkontrollen zu organisie-

ren, obwohl auch dies notwendig gewesen wäre. Es werde ihm aber insbesondere

zum Vorwurf gemacht, dass er die besondere Brandgefahr vor Beginn der Arbeiten

nicht erkannt habe, obwohl dies leicht und mit geringem zusätzlichem Aufwand

möglich gewesen wäre. Weil er die besondere Gefährlichkeit nicht erkannt habe,

habe er die notwendigen Massnahmen nicht getroffen. F. könne sich nicht mit dem

Hinweis entschuldigen, er habe solche Arbeiten schon mehrmals ausgeführt. Ge-

fordert sei nicht die übliche, sondern die nach den Umständen gebotene Sorgfalt.

Die Klägerin stützt ihren Hauptvorwurf auf eine Aussage des Experten im

Gutachten vom 12. Juli 2005, wo als Antwort auf die Frage, welche Vorkehren hät-

E. 10 ten getroffen werden müssen, um den Brand zu verhindern, festgehalten wird, als

erstes hätte der erfahrene Sanitär-Installateur die besondere Brandgefahr vor Be-

ginn der Arbeiten erkennen müssen: Altbau, Pressspanplatte, Lötarbeiten mit

Flamme nahe der brennbaren Wand usw. Zudem hätte er anlässlich der Arbeiten

auf einen besseren Brandschutz achten müssen: Herausschneiden der umliegen-

den Pressspanwand, Hitzeschutzplatte besser anfügen oder zusätzliche Kühlung

mittels Wasser, nasser sogenannter „Asbestschur“, Lehm usw. Die Klägerin fügte

diesen Ausführungen die Bemerkung bei, dass die erforderlichen Massnahmen

leicht, mit einem geradezu geringen zusätzlichen Aufwand hätten getroffen werden

können. Dies ist eine fragwürdige Ergänzung der Antwort des Experten. Wenn die-

ser vom Herausschneiden der Pressspanwand spricht und die spätere Frage be-

jahte, ob die Holzkonstruktion zu erkennen gewesen wäre, wenn die Wand weiter

aufgespitzt worden wäre, so handelt es sich dabei nach Auffassung des Kantons-

gerichts nicht um Massnahmen, welche im Verhältnis zu der eher geringfügigen Re-

paraturarbeit als quasi vernachlässigbarer Aufwand bezeichnet werden könnten,

hätten solche Vorkehren doch immerhin die teilweise Zerstörung der sich hinter dem

Lavabo befindlichen Wand zur Folge gehabt. Dabei darf nicht (wie der klägerische

Rechtsvertreter anzudeuten scheint) der Schaden, der bei einem solchen Teilab-

bruch der Wand entstanden wäre, mit dem durch den Brand verursachten Schaden

ins Verhältnis gesetzt werden, würde ein solcher Vergleich doch zu einer völligen

Verzerrung bei der Beantwortung der Frage führen, welche Massnahmen in einem

konkreten Fall als angemessen zu betrachten sind. Entgegen der von der Klägerin

vertretenen Auffassung kann F. nun nicht vorgeworfen werden, er habe die Gefahr,

die von den auszuführenden Reparaturarbeiten ausging, nicht erkannt. Ein solcher

Vorwurf wäre nur gerechtfertigt, wenn der Monteur sich an die Arbeit gemacht hätte,

ohne irgendwelche Schutzmassnahmen ergriffen zu haben. Dies war aber gerade

nicht der Fall. F. hat festgestellt, dass das Lavabo an einem Vorbau aus Holz be-

festigt war. Dies gemahnte ihn zur Vorsicht und veranlasste ihn, vor Beginn der

Lötarbeiten eine feuerfeste Asbestplatte an der Wand anzubringen. Zu diesem Be-

hufe brach er in die beiden Plattenteile eine Aussparung aus, um sie um das aus

der Wand austretende Bleirohr legen zu können. Er ging davon aus, dass dieses

schon unzählige Male erfolgreich praktizierte Vorgehen einen genügenden Schutz

gegen die von den Lötarbeiten ausgehenden Gefahren bieten würde. Offenbar ist

diese Methode auch nach Auffassung des Gutachters durchaus geeignet, das Ri-

siko eines Brandausbruchs auszuschliessen, erwähnte er doch in seiner Antwort

auf die Frage, welche Vorkehren hätten getroffen werden müssen, um den Brand

zu verhindern, nicht nur das Herausschneiden der umliegenden Pressspanwand,

sondern ausdrücklich auch das Anbringen einer Hitzeschutzplatte. Er wies aber dar-

E. 11 auf hin, dass diese besser hätte angefügt werden müssen oder dass aber zusätz-

lich eine Kühlung mittels Wasser, eine nasse Asbestschnur oder Lehm hätte ange-

bracht werden müssen. Nach diesen Feststellungen des Gutachters hätte also eine

dicht ans Bleirohr angebrachte Hitzeschutzplatte genügt, um das Brandrisiko aus-

zuschalten. War ein perfektes Anfügen der Asbestplatten hingegen nicht möglich,

hätte eine der erwähnten zusätzlichen Massnahmen ergriffen werden müssen. Die

Alternative lautete also: entweder eine genau angepasste Hitzschutzplatte oder

eine zusätzliche Kühlung mit Wasser, einer Asbestschnur, Lehm oder dergleichen.

F. erkannte die Brandgefahr, die von der Verwendung einer offenen Flamme, wie

sie bei Lötarbeiten notwendigerweise entsteht, ausgehen konnte. Es kann ihm also

nicht der Vorwurf gemacht werden, die Sache auf die leichte Schulter genommen

und sich in sorgloser und unverantwortlicher Verkennung der gefahrenträchtigen

Situation an die Arbeit gemacht zu haben. Nachdem er an Ort und Stelle die Lage

beurteilt hatte, entschloss er sich, die Wand durch Asbestplatten zu schützen. Er

holte zwei Platten, brach ein dem Durchmesser des Bleirohrs entsprechendes Stück

heraus, legte die Platten um das Rohr und befestigte es an der Wand. Er war nach

seinen Aussagen überzeugt, die Abdichtungsplatten dicht ans Rohr angefügt zu ha-

ben. Offenbar ist es ihm aber doch nicht gelungen, die Platte so perfekt um das

Bleirohr anzulegen, dass keine Funken ins Innere der Wand gelangen konnten. Wie

er gegenüber dem Untersuchungsrichter aussagte, hat er denn auch die Ausspa-

rungen in den Asbestplatten nicht massgerecht ausgeschnitten, sondern er hat bei

jeder der beiden Platten eine Einrundung ausgerissen. Dies war nun in der Tat keine

sorgfältige Arbeitsweise, konnte doch durch das blosse Ausreissen eines etwa dem

Rohrdurchmesser entsprechenden Teils der Platte nicht die Genauigkeit erreicht

werden, welche für das Anbringen einer das Eindringen von Funken sicher verhin-

dernden Abdichtung notwendig war. Allerdings ist nicht aktenkundig, wie gross der

Spalt zwischen Rohr und Platte war. Sollte dieser recht breit gewesen sein und hätte

F. trotzdem keine zusätzlichen Schutzmassnahme im Sinne der vom Gutachter er-

wähnten Beispiele getroffen, könnte ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, in dieser

Beziehung allzu sorglos gehandelt zu haben. F. war aber nach seinen Aussagen

überzeugt, nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen zu sein und den

Brandschutz bündig angebracht zu haben. Dass dem nicht so gewesen sein soll,

lässt sich nicht beweisen, so dass auf die Aussagen des Monteurs abgestellt wer-

den muss. Wenn er sich in dieser Situation nicht noch ganz besonders davon über-

zeugte, dass die Platte wirklich überall ganz dicht am Rohr anlag, so mag man darin

eine gewisse Unvorsichtigkeit sehen, doch handelt es sich dabei um eine Unge-

schicklichkeit, die vorkommen kann, die aber nach Auffassung des Kantonsgerichts

nicht als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden darf. Es kommt dazu, dass nicht

E. 12 restlos geklärt ist, ob der Brand tatsächlich durch einen Funken entstanden ist, der

durch einen Spalt zwischen Rohr und Asbestplatte eindringen konnte. Der Experte

spricht davon, dass der Mottbrand bei den Lötarbeiten aufgrund des mangelnden

thermischen Schutzes hinter der Pressspanwand gezündet worden sei. Diese Um-

schreibung lässt offen, ob der Brand infolge eines in die Wand eingedrungenen Fun-

kens entstanden ist oder ob eine Wärmeübertragung vom stark erhitzten Bleirohr

ins Innere der Wand zur Entzündung von leicht brennbarem Material hatte führen

können. Sollte das letztere der Fall gewesen sein, wäre das unsorgfältige Anpassen

der Asbestplatten für den Brandausbruch nicht kausal gewesen, denn es hätte die

Wärmeübertragung auch bei präzis angebrachter Schutzplatte stattfinden können.

In diesem Fall hätte nur eine Kühlung des heissen Rohres mit Wasser die Brandge-

fahr ausschliessen können. Der Gutachter führte aber diese Massnahme lediglich

als eine der Alternativen zum genauen Anfügen der Hitzeschutzplatte an. Damit

kann F., der überzeugt war, eine wirksame Schutzmassnahme getroffen zu haben,

nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht zusätzlich auch eine der vom Gutachter

erwähnten Alternativmassnahmen angewandt hat, sondern es bleibt beim Vorwurf,

dass er beim Anfügen der Asbestplatten nicht mit der erforderlichen Genauigkeit

gearbeitet hat. Hätte er gar keine Schutzmassnahmen getroffen oder wären die

Platten so unpräzis angefügt worden, dass im Bereiche des Bleirohrs ein grosser

Spalt geblieben wäre, so müsste dem Installateur sicher vorgeworfen werden, grob

fahrlässig gehandelt zu haben. Da er aber einerseits die Gefahr erkannt und eine

ihm zur Abwendung angemessen erscheinende (und bei präziser Arbeitsweise

auch tatsächlich geeignete) Massnahme zu deren Abwendung ergriffen hat, und

andererseits nicht erwiesen ist, dass die Platten tatsächlich so ungenau gesetzt wur-

den, dass ein breiter Spalt offen geblieben ist, so kann F. nach Auffassung des

Kantonsgerichts nur leicht fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Damit entfällt

aber für die Klägerin die Möglichkeit, der Beklagten gegenüber eine Regressforde-

rung durchsetzen zu können und es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen der

Hauseigentümerin und der J. AG überhaupt ein Vertrag zustandegekommen oder

ob ihr gegenüber ein Dritter sonst wie haftpflichtig geworden ist, so dass die Gebäu-

deversicherungsanstalt ein Regressrecht hätte erwerben können. Die Klage wurde

bei dieser Sachlage zu Recht abgewiesen und es kann somit der Berufung kein

Erfolg beschieden sein. Die Erhebung zusätzlicher Beweise durch die Einvernahme

der von der Beklagten aufgerufenen Zeugen kann damit unterbleiben.

5.

Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts

zu Lasten der Berufungsklägerin; diese hat die Berufungsbeklagte ausserdem aus-

sergerichtlich angemessen zu entschädigen. Art. 122 Abs. 2 ZPO hält mit Bezug

E. 13 auf die zu leistende Prozessentschädigung fest, die unterliegende Partei werde in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der J. AG hat eine Honorar- note über Fr. 4'887.20 eingereicht, von welchem Betrag Fr. 4'477.-- auf das Honorar nach Zeitaufwand, nämlich 20,35 Stunden zu 220 Franken, entfallen. Dabei fällt auf, dass unter dem Datum des 25. Oktober für die Aufarbeitung sämtlicher Akten, ei- nem Telefonat von und an die L. und die Ausarbeitung des Plädoyers 4,8 Stunden eingesetzt wurden, tags darauf sollen für die Fortsetzung der Arbeit am Plädoyer weitere sechs Stunden und am 30. Oktober nebst einer (wohl telefonischen) Be- sprechung mit dem Rechtsdienst der L. für die Änderung des Plädoyers zusätzliche anderthalb Stunden aufgewendet worden sein. Ein Vergleich des vor erster Instanz eingelegten mit dem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragenen Plädoy- ers ergibt eine fast vollständige Übereinstimmung dieser beiden Vorträge. Der ge- samthaft für die Ausarbeitung des praktisch unveränderten Plädoyers in Rechnung gestellte Aufwand erscheint daher reichlich übersetzt. Da bereits am 19. Juni 2006 für die Prüfung der Beweislage und zwei Schreiben 2,25 Stunden aufgewendet wor- den waren, dürfte bei der Vorbereitung der Berufungsverhandlung kein sehr grosser Aufwand für die Aufarbeitung der wenigen Akten mehr erforderlich gewesen sein. Die Argumentation der Gegenpartei war zudem im wesentlichen bekannt, und es ist die Berufungsbeklagte mit ihren Beweisergänzungsanträgen unterlegen. Das Kan- tonsgericht ist daher der Auffassung, dass der der Berufungsbeklagten zu erset- zende notwendige Aufwand mit einer Prozessentschädigung von insgesamt 3'000 Franken angemessen abgegolten wird.

E. 14 Demnach erkennt die Zivilkammer:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240--, total somit Fr. 6'240.-- , gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte aus- sergerichtlich mit 3'000 Franken zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 49 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Vital, Tomaschett-Murer und Zinsli Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Kläge- rin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fry- berg, Vazerolgasse 2, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 4. April 2006, mitgeteilt am 1. Juni 2006, in Sachen der Klägerin gegen die J. AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am späteren Nachmittag des 5. November 2002 führte der damals bereits seit 36 Jahren bei der Sanitärfirma J. AG in K. beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der Einzelfirma J., angestellte Sanitär-Installateur F. in der von Pfarrer D. bewohnten Wohnung des der Stiftung B. K. gehörenden Mehrfamilien- hauses A. in K. Reparaturarbeiten aus. Die J. AG war vom Mieter beauftragt worden, am Lavabo in einem Zimmer der Parterrewohnung einen Siphon zu ersetzen. F. begann gegen 16 Uhr mit der Entfernung des alten Siphons. Er legte vorerst zwei nicht brennbare Asbestplatten zur Wärmedämmung um das aus der Wand ragende Rohr, befestigte diese an der Wand und führte darauf Lötarbeiten am Bleirohr durch. Dabei erwärmte er den alten Messingsiphon und entfernte diesen. Darauf lötete er eine Rollmuffe ein und montierte den neuen Kunststoff-Siphon. Nach einer Ab- schlusskontrolle, bei der er nichts Ungewöhnliches feststellen konnte, verliess er gegen 17.15 Uhr die Wohnung. Am selben Abend, etwa um 21 Uhr, stellte der im gleichen Hause wohnende E. in seiner Wohnung einen sonderbaren Geruch fest, schenkte diesem Umstand aber keine weitere Beachtung. Um sechs Uhr früh des folgenden Tages meldete E. der Stadtpolizei K., dass in der Liegenschaft A. ein Brand ausgebrochen sei. Obwohl die Feuerwehr nach wenigen Minuten die Löscharbeiten aufnehmen konnten, wur- den die drei Wohnungen des Hauses A. durch Feuer, Rauch und Löschwasser stark beschädigt, und ein grosser Teil des Mobiliars samt Teppichen, Kleidern usw. wurde zerstört. Es stellte sich heraus, dass sich der Brandherd im Bereiche des von F. reparierten Siphons befand, so dass angenommen wurde, dass bei den Lötarbeiten mit grosser Wahrscheinlichkeit Flammen durch eine kleine Undichtheit in den Hohl- raum hinter dem Lavabo gelangten und dort befindliches brennbares Material in Brand steckten. In der Folge begann die Holzwand hinter dem Lavabo zu motten und es breitete sich der Brand unbemerkt in die oberen Etagen aus. Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden wendete im Zu- sammenhang mit diesem Brandfall insgesamt rund 333'000 Franken auf. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Feuer sei durch unsorgfältige Arbeitsweise des Sa- nitärinstallateurs ausgebrochen und machte daher gegen dessen Arbeitgeberin eine Regressforderung geltend, welche sie – ausgehend von einem haftpflichtrecht- lichen Schaden von 65 % - auf 90'000 Franken, also 41,6 % dieses Schadens, be- zifferte. Die J. AG beziehungsweise an ihrer Stelle die L. Versicherungsgesellschaft als deren Haftpflichtversicherung lehnte Regressansprüche mit der Begründung ab, eine Verantwortlichkeit der J. AG liege nicht vor und auch eine persönliche Haftung von F. sei nicht erstellt.

3 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete im Zusammenhang mit dem Brandfall vom 7. November 2002 eine Strafuntersuchung, stellte diese aber am 28. April 2003 wieder ein. Sie hielt in der Einstellungsverfügung fest, die objek- tiven Voraussetzungen zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen F. seien zwar gegeben. Tatsächlich dürften die Flammen mit grosser Wahrscheinlichkeit durch eine kleine Undichtheit in den hinter dem Lavabo befindlichen Hohlraum ge- langt sein. Da F. aber nicht habe sehen können, was sich genau hinter der Wand befunden habe, fehle es – falls von einer Sorgfaltsverletzung ausgegangen werden sollte – an der Voraussehbarkeit eines Brandes. Es könne sodann nicht mit genü- gender Sicherheit gesagt werden, ob es nicht zum Brandausbruch gekommen wäre, wenn F. den Vorschriften entsprechend seine Arbeiten mindestens zwei Stunden vor dem regulären Arbeitsschluss beendet hätte. Damit könne davon abgesehen werden, das Strafverfahren auf F. auszudehnen; dieses sei vielmehr unter Über- nahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen. Die Einstellungsverfügung blieb unangefochten. B. Am 7. Juli 2003 meldete die Gebäudeversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden die Streitsache beim Kreisamt K. zur Vermittlung an. Nach erfolg- los verlaufener Sühneverhandlung vom 21. August 2003 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 6. Oktober 2003 an das Be- zirksgericht Plessur mit dem Rechtsbegehren, die J. AG sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 90'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins seit dem 3. Juli 2003 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte in ihrer Prozessantwort vom 5. Ja- nuar 2004 die kostenfällige Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwech- sel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 24. November 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Be- weisverfügung. In dieser ordnete er eine Expertise zur fachlichen Beurteilung des Vorgehens von F. durch den Berufsschullehrer G. und eine solche über die Arbeits- ausführung F.s und weitere mögliche Brandursachen sowie die Auswirkungen der besonderen Gebäudekonstruktion auf die Schadenshöhe an; ein Gutachten über den Umfang der letzteren blieb vorbehalten. Auf Vorschlag der Beklagten beauf- tragte das Bezirksgerichtspräsidium am 24. Januar 2005 den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich mit der Ausarbeitung der Expertise über die mögli- chen Brandursachen, und auf dessen Vorschlag wurde als externe Fachperson an- stelle von G. der Sanitärinstallateur und als Ausbildner an der baugewerblichen Fachschule Zürich tätige H. beigezogen. Am 12. Juli 2005 reichte der wissenschaft-

4 liche Dienst der Stadtpolizei Zürich sein Gutachten zusammen mit dem in dieses integrierten Bericht von H. ein. Da dem wissenschaftlichen Dienst im ersten Auftrag nur die Expertenfragen der Klägerin eingereicht worden waren, legte das Bezirks- gerichtspräsidium diesem auf Veranlassung des Rechtsvertreters der Beklagten am

9. August 2005 auch die Fragen der J. AG vor. Es wurde darauf am 25. November 2005 ein Ergänzungsgutachten erstellt und am 30. November 2005 den Parteien zur Kenntnis gebracht. C. Mit Urteil vom 4. April 2006 wies das Bezirksgericht Plessur die Klage ab. Es auferlegte die Gerichts- und Expertisekosten von insgesamt Fr. 11'949.60 der Klägerin und verpflichtete diese, die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 16'672.25 zu entschädigen. D. Gegen dieses Urteil liess die Gebäudeversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden am 13. Juni 2006 die Berufung an das Kantonsgericht Graubün- den erklären mit dem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 90'000.--, allenfalls ei- nen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2003 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Kreisamtes sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Ples- sur seien der Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 16'000.-- (inkl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten gelangte in einer schriftlichen Eingabe vom 20. Juni 2006 an das Kantonsgericht mit dem Antrag, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin abzu- weisen. Er beantragte sodann, es seien M., J., F. und N. als Zeugen einzuverneh- men, aus Händen des Grundbuchamtes K. ein Grundbuchauszug betreffend das Gebäude A. in K. und aus Händen des Sekretariates SIV eine Bestätigung betref- fend die Teilnahme von F. an einem Kurs vom 26. Januar 2001 beizuziehen und es sei eine Expertise hinsichtlich möglicher anderer Brandursachen anzuordnen. Er stellte fest, da die Beklagte vor erster Instanz materiell mit ihren Anträgen voll durch- gedrungen sei, bleibe kein Raum für eine Anschlussberufung, doch müsse sie vor- sorglich doch an gewissen Beweisbegehren festhalten, welche im vorinstanzlichen

5 Schriftenwechsel beantragt und anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht bestätigt worden seien, denen die Vorinstanz aber keine Folge gegeben habe. E. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt der Berufungsklägerin bestätigte seine schriftlich formulierten Berufungsanträge, während der Vertreter der Beklagten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bean- tragte; er erklärte sodann, er könne auf die beantragten Beweisergänzungen ver- zichten, soweit die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen unbestritten seien, hinge- gen müsse er an der Befragung der zum Zeugnis aufgerufenen Personen festhal- ten. Beide Anwälte gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 Bst. b OG). – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat, da seine Mandantin im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt und folglich nicht legitimiert war, eine Beru- fung beziehungsweise Anschlussberufung zu ergreifen, in einem Schreiben vom 20. Juni 2006 verschiedene Beweisergänzungsbegehren gestellt. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte er, er könne auf die beantragten Beweiserhebungen in- soweit verzichten, als die durch diese zu beweisenden Tatsachen unbestritten seien, hingegen müsse er auf der Befragung der beantragten Zeugen bestehen. Als unbestritten kann auch nach den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters gelten, dass die Stiftung B. Eigentümerin des Gebäudes A. ist und dass F. am 26. Januar 2001 an einem Weiterbildungskurs des schweizerischen Installateurverban- des teilgenommen hat, welcher gerade den Brandschutz zum Gegenstand hatte. Über diese Tatsachen ist folglich nicht mehr Beweis zu führen. Ob ein ergänzendes Gutachten über die Möglichkeit anderer als der nach dem heutigen Stand des Ver- fahrens als erwiesen zu betrachtenden Ursachen einzuholen ist, wird zu entschei- den sein, falls sich für das Kantonsgericht diesbezüglich Zweifel ergeben sollten, und über die Frage, ob Zeugen einzuvernehmen sind, wird zu befinden sein, wenn sich herausstellen sollte, dass deren Aussagen für die Beurteilung des Falles von wesentlicher Bedeutung sein könnten. II. 1. Das Bezirksgericht Plessur betrachtete es als erstellt, dass der Brand im Hause A. in K. auf die von F. am Nachmittag des 6. November 2002 ausgeführten Reparaturarbeiten an einem Lavabo in der Wohnung von D. zurückzuführen ist. Es

6 stellte fest, dies sei anlässlich der Hauptverhandlung auch von der Beklagten nicht mehr bestritten worden. Diese hatte noch in den Rechtsschriften den Standpunkt vertreten, die eigentliche Brandursache stehe nicht definitiv fest und es wäre durch eine unabhängige Expertise allenfalls zu klären, ob auf der Grundlage der umfas- senden Brandspuren ein möglicher Kurzschluss zuverlässig ausgeschlossen wer- den könne. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam der Rechtsvertreter der Beklagten dann allerdings nicht mehr auf dieses Thema zu sprechen, was nach den in der Zwischenzeit erstellten Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadt- polizei Zürich auch verständlich ist. In der Tat war der Brandexperte Dr. I. in seiner Expertise vom 12. Juli 2005 zum Schluss gekommen, die Ausführungen des Brandermittlers – dieser hatte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2002 die Löta- rbeiten am Siphon des Lavabo als einzige mögliche Brandursache bezeichnet und insbesondere auch keine Hinweise auf einen Kurzschluss an elektrischen Leitungen hinter dem Lavabo gefunden - seien nachvollziehbar und gut begründet und ver- mochte ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Brandursache zu erken- nen. Angesichts dieser auch für das Kantonsgericht völlig klaren Beweislage hin- sichtlich der Brandursache ist es kaum verständlich, dass der Rechtsvertreter der Beklagten an seinem Begehren auf Einholung einer zusätzlichen Expertise zu die- sem Thema festhält. Er weist denn auch weder in seiner Eingabe vom 20. Juni 2006 noch vor Schranken auf irgendein Indiz hin, das den Verdacht auf eine andere denk- bare Brandursache zu begründen vermöchte. Eine solche ist denn auch schlechter- dings nicht vorstellbar, so dass entsprechend der von den Fachleuten übereinstim- mend geäusserten Auffassung davon auszugehen ist, dass der Brand allein auf die von F. ausgeführten Reparaturarbeiten zurückgeführt werden kann. 2. Im vorinstanzlichen Urteil werden unter den Ziffern 3 und 4 der Erwä- gungen die in der Literatur und der Praxis ausgearbeiteten Prinzipien über die Re- gressordnung dargestellt, welche in Fällen gilt, in denen die Leistungspflicht der Ge- bäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden als einer vom Kanton organi- sierten öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der aus verschiedenen Rechtsgründen bestehenden Haftpflicht anderer Personen für den- selben Schaden konkurriert. Das Bezirksgericht übernahm die entsprechenden Passagen wörtlich einem vom Kantonsgericht am 17. Oktober 1994 beurteilten, in PKG 1994 Nr. 6 publizierten Fall. Um Wiederholungen zu vermeiden kann entspre- chend der Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Kantonsgericht im zitierten Entscheid, die nach wie vor ihre Gültigkeit haben, verwiesen werden.

7 3. Nach der auch vom Bezirksgericht Plessur seinem Urteil zugrunde ge- legten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 80 II 247 ff.) ist ein Regressrecht eines Versicherers gegenüber einem für den gleichen Schaden aus Vertrag Haftpflichtigen dann zu bejahen, wenn dem letzteren eine grobe Fahr- lässigkeit vorgeworfen werden muss. Das Kantonsgericht hat in seinem oben zitier- ten Entscheid vom 17. Oktober 1994 diese Rechtsprechung übernommen und sieht sich trotz der etwa von Brehm geäusserten Kritik (Berner Kommentar, N. 116 ff. zu Art. 51 OR) nicht veranlasst, heute von dieser abzuweichen. Die Regressforderung der Gebäudeversicherungsanstalt kann also nur erfolgreich durchgesetzt werden, wenn der Schaden auf grobfahrlässiges Verhalten von F. zurückzuführen ist. Dabei braucht auf die vom Rechtsvertreter der Beklagten aufgeworfene Frage, ob über- haupt ein Vertrag zwischen der Stiftung B. und der J. AG zustandegekommen ist, welcher es der Eigentümerin des durch den Brand geschädigten Gebäudes er- laubte, ihre Schadenersatzansprüche zur Geltendmachung von Regressan- sprüchen an die Klägerin abzutreten, nur eingegangen zu werden, falls sich heraus- stellen sollte, dass dem Arbeiter der Beklagten tatsächlich der Vorwurf gemacht werden muss, in grober Weise seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.

4. a) Die Klägerin wirft F. unter Hinweis auf die Expertise des wissenschaft- lichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vor, bei seiner Arbeit verschiedene feuerpo- lizeiliche Vorschriften des Merkblattes GR Nr. 07 „Brandschutz auf Baustellen“ miss- achtet zu haben. Von vornherein zu verwerfen ist der in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter der Beklagten erhobene Einwand, dieses Merkblatt beziehe sich offensichtlich nur auf eigentliche Baustellen, sei aber nicht für Arbeiten konzi- piert, wie sie im Rahmen der banalen Reparatur eines Siphons auszuführen seien. Die Vorinstanz hat dieses Argument übernommen und festgestellt, die umfangrei- chen Kontrollpflichten gemäss diesem Merkblatt seien auf einer Baustelle, auf der in grösserem Umfange gefährliche Arbeiten vorgenommen würden, durchaus sinn- voll und angemessen, nicht aber bei kleineren Reparaturarbeiten in einer Wohnung, bei denen Lötarbeiten von wenigen Minuten notwendig seien. Diese Auffassung lässt sich nicht halten. Kriterium für die Anwendbarkeit von Sicherheitsvorschriften kann nur die Gefährlichkeit von Arbeiten sein, unabhängig davon, wo diese Arbeiten ausgeführt werden. Besteht also die Gefahr, dass bei der Verrichtung gewisser Ar- beiten das Entstehen eines Brandes möglich ist, so sind die zur Begrenzung dieser Gefahr geeigneten Massnahmen zu treffen, wo die fraglichen Arbeiten auch immer ausgeführt werden. Das Brandrisiko kann bei Arbeiten in einem bewohnten Lokal wegen der in einem solchen in der Regel vorhandenen brennbaren Gegenstände sogar höher sein als auf einer eigentlichen Baustelle, wo sich meist noch kein sol-

8 ches Material befindet. Es ist daher offensichtlich, dass die Brandschutzvorschriften bei den vorliegend zu beurteilenden gefahrträchtigen Lötarbeiten in der Wohnung von D. zu beachten waren, auch wenn es sich nur um an sich geringfügige Repara- turarbeiten handelte. b) Die Klägerin wirft F. vor, die Punkte 4, 8, 9 und 10 des Merkblattes über den Brandschutz auf Baustellen nicht beachtet zu haben. Es stellt sich vorerst die Frage, ob ein allfälliges sorgfaltswidriges Verhalten F.s durch Missachtung die- ser Vorschriften für den Brandausbruch kausal gewesen wäre. Der Kausalzusam- menhang wäre zu bejahen, wenn das Nichtbeachten bestimmter Vorschriften nicht weggedacht werden könnte, ohne dass auch der Erfolg ausgeblieben wäre. In Punkt 4 des Merkblattes wird vorgeschrieben, wenn sich die erforderlichen Brandver- hütungsmassnahmen nicht durchführen liessen oder die Arbeiten besonders ge- fährlich seien, müsse auf diese verzichtet werden und es seien an ihrer Stelle si- chere und kalte Alternativverfahren zu wählen. Der Experte verneinte die Frage, ob im vorliegenden Fall ein anderes als das von F. gewählte Verfahren hätte angewen- det werden müssen. Das angewandte Verfahren gelte für solche kleine Reparaturen immer noch als korrekt und sinnvoll. Zwar hätte unter besonderer Beachtung des Brandschutzes ein Kaltverfahren gewählt werden können, doch hätte dies bedeutet, dass die Wand grösser hätte aufgebrochen werden müssen; unter diesen Voraus- setzungen wäre auch die Holzkonstruktion erkennbar gewesen. Damit wird gesagt, dass ohne massive Beschädigung der Wand nicht erkennbar war, dass sich auf der Rückseite der Wand brennbares Material befand. Aus diesen Ausführungen des Gutachters ergibt sich, dass die Tatsache, dass F. kein Alternativverfahren gewählt hat, keine nicht wegzudenkende Ursache für den Brandausbruch gebildet hat. Es wird aber zu prüfen sein, ob er bei der von ihm gewählten Methode die notwendige Sorgfalt walten liess. - Nach der Ziffer 8 der Feuerpolizeivorschriften sind gefährli- che Arbeiten wie Schweissen, Löten oder sonst Funken erzeugende Arbeiten ins- besondere in Altbauten in der Regel so zu beenden (mindestens zwei Stunden vor dem regulären Arbeitsschluss), dass in der folgenden Arbeitszeit die Baustelle be- aufsichtigt bleibt. F. hat seine Arbeit um 16 Uhr begonnen, ungefähr um 17.15 Uhr abgeschlossen und die Wohnung anschliessend nach einer Schlusskontrolle ver- lassen. Damit hat er der erwähnten Sicherheitsvorschrift offensichtlich nicht nach- gelebt. Die Missachtung dieser Vorschrift war allerdings für den Schadenseintritt nicht kausal. Hätte F. zwei Stunden nach Abschluss seiner Arbeit eine Nachkon- trolle durchgeführt, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts Verdächtiges feststellen können. Auch dem Bewohner des Appartements fiel offenbar während des ganzen Abends nichts auf. Nur E., dessen Wohnung im zweiten Stock liegt,

9 nahm gegen 21 Uhr einen sonderbaren Geruch wahr, glaubte aber, dass ein Mitbe- wohner unter ihm Abfälle verbrennen würde. Wegen der mangelnden Abschottung zwischen den Stockwerken und des dadurch bewirkten vertikalen Luftzugs konnte der Brandgeruch offenbar in den oberen Wohnungen schneller festgestellt werden als am Brandherd im Erdgeschoss, so dass auch Stunden nach Beendigung der Reparaturarbeiten eine Kontrolle am Arbeitsplatz aller Voraussicht nach nicht zur Entdeckung des sich bildenden Brandherdes geführt hätte. Damit erweist sich aber auch die Missachtung von Punkt 10 des Merkblattes als nicht kausal, der vor- schreibt, dass nach Abschluss der Arbeit die Arbeitsstelle auf allfällige Brandaus- bruchmöglichkeiten hin zu kontrollieren sei und bei der Möglichkeit eines Mottbran- des periodisch Nachkontrollen organisiert werden müssten. Wie erwähnt konnten in der Wohnung, in welcher die Arbeiten ausgeführt worden waren und wo D. anwe- send war, während der ganzen Nacht keine Hinweise auf einen Brandausbruch fest- gestellt werden. Abgesehen davon, dass es völlig realitätsfremd wäre, F. vorzuwer- fen, dass er nicht während der Nacht in regelmässigen Abständen Nachkontrollen durchgeführt hatte, wäre bei solchen Kontrollen mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit kein Brandherd entdeckt worden. Welche Kontrollen im Sinne von Zif- fer 9 des Merkblattes F. während der Ausführung der Arbeiten vorzunehmen ver- säumt haben soll, wird von der Klägerin nicht näher dargelegt. c) Ist nach dem Gesagten nicht nachgewiesen, dass die Missachtung der Feuerpolizeivorschriften für den Brandausbruch kausal gewesen war, bleibt zu prüfen, ob F. vorgeworfen werden muss, bei der Ausführung der Arbeiten nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen zu sein und ob – falls dies der Fall sein sollte

- diese Sorgfaltsverletzungen als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sind. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führte aus, es werde F. nicht primär vorge- worfen, versäumt zu haben, den Arbeitsplatz noch während mindestens zwei Stun- den zu beobachten und allenfalls weitere periodische Nachkontrollen zu organisie- ren, obwohl auch dies notwendig gewesen wäre. Es werde ihm aber insbesondere zum Vorwurf gemacht, dass er die besondere Brandgefahr vor Beginn der Arbeiten nicht erkannt habe, obwohl dies leicht und mit geringem zusätzlichem Aufwand möglich gewesen wäre. Weil er die besondere Gefährlichkeit nicht erkannt habe, habe er die notwendigen Massnahmen nicht getroffen. F. könne sich nicht mit dem Hinweis entschuldigen, er habe solche Arbeiten schon mehrmals ausgeführt. Ge- fordert sei nicht die übliche, sondern die nach den Umständen gebotene Sorgfalt. Die Klägerin stützt ihren Hauptvorwurf auf eine Aussage des Experten im Gutachten vom 12. Juli 2005, wo als Antwort auf die Frage, welche Vorkehren hät-

10 ten getroffen werden müssen, um den Brand zu verhindern, festgehalten wird, als erstes hätte der erfahrene Sanitär-Installateur die besondere Brandgefahr vor Be- ginn der Arbeiten erkennen müssen: Altbau, Pressspanplatte, Lötarbeiten mit Flamme nahe der brennbaren Wand usw. Zudem hätte er anlässlich der Arbeiten auf einen besseren Brandschutz achten müssen: Herausschneiden der umliegen- den Pressspanwand, Hitzeschutzplatte besser anfügen oder zusätzliche Kühlung mittels Wasser, nasser sogenannter „Asbestschur“, Lehm usw. Die Klägerin fügte diesen Ausführungen die Bemerkung bei, dass die erforderlichen Massnahmen leicht, mit einem geradezu geringen zusätzlichen Aufwand hätten getroffen werden können. Dies ist eine fragwürdige Ergänzung der Antwort des Experten. Wenn die- ser vom Herausschneiden der Pressspanwand spricht und die spätere Frage be- jahte, ob die Holzkonstruktion zu erkennen gewesen wäre, wenn die Wand weiter aufgespitzt worden wäre, so handelt es sich dabei nach Auffassung des Kantons- gerichts nicht um Massnahmen, welche im Verhältnis zu der eher geringfügigen Re- paraturarbeit als quasi vernachlässigbarer Aufwand bezeichnet werden könnten, hätten solche Vorkehren doch immerhin die teilweise Zerstörung der sich hinter dem Lavabo befindlichen Wand zur Folge gehabt. Dabei darf nicht (wie der klägerische Rechtsvertreter anzudeuten scheint) der Schaden, der bei einem solchen Teilab- bruch der Wand entstanden wäre, mit dem durch den Brand verursachten Schaden ins Verhältnis gesetzt werden, würde ein solcher Vergleich doch zu einer völligen Verzerrung bei der Beantwortung der Frage führen, welche Massnahmen in einem konkreten Fall als angemessen zu betrachten sind. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann F. nun nicht vorgeworfen werden, er habe die Gefahr, die von den auszuführenden Reparaturarbeiten ausging, nicht erkannt. Ein solcher Vorwurf wäre nur gerechtfertigt, wenn der Monteur sich an die Arbeit gemacht hätte, ohne irgendwelche Schutzmassnahmen ergriffen zu haben. Dies war aber gerade nicht der Fall. F. hat festgestellt, dass das Lavabo an einem Vorbau aus Holz be- festigt war. Dies gemahnte ihn zur Vorsicht und veranlasste ihn, vor Beginn der Lötarbeiten eine feuerfeste Asbestplatte an der Wand anzubringen. Zu diesem Be- hufe brach er in die beiden Plattenteile eine Aussparung aus, um sie um das aus der Wand austretende Bleirohr legen zu können. Er ging davon aus, dass dieses schon unzählige Male erfolgreich praktizierte Vorgehen einen genügenden Schutz gegen die von den Lötarbeiten ausgehenden Gefahren bieten würde. Offenbar ist diese Methode auch nach Auffassung des Gutachters durchaus geeignet, das Ri- siko eines Brandausbruchs auszuschliessen, erwähnte er doch in seiner Antwort auf die Frage, welche Vorkehren hätten getroffen werden müssen, um den Brand zu verhindern, nicht nur das Herausschneiden der umliegenden Pressspanwand, sondern ausdrücklich auch das Anbringen einer Hitzeschutzplatte. Er wies aber dar-

11 auf hin, dass diese besser hätte angefügt werden müssen oder dass aber zusätz- lich eine Kühlung mittels Wasser, eine nasse Asbestschnur oder Lehm hätte ange- bracht werden müssen. Nach diesen Feststellungen des Gutachters hätte also eine dicht ans Bleirohr angebrachte Hitzeschutzplatte genügt, um das Brandrisiko aus- zuschalten. War ein perfektes Anfügen der Asbestplatten hingegen nicht möglich, hätte eine der erwähnten zusätzlichen Massnahmen ergriffen werden müssen. Die Alternative lautete also: entweder eine genau angepasste Hitzschutzplatte oder eine zusätzliche Kühlung mit Wasser, einer Asbestschnur, Lehm oder dergleichen. F. erkannte die Brandgefahr, die von der Verwendung einer offenen Flamme, wie sie bei Lötarbeiten notwendigerweise entsteht, ausgehen konnte. Es kann ihm also nicht der Vorwurf gemacht werden, die Sache auf die leichte Schulter genommen und sich in sorgloser und unverantwortlicher Verkennung der gefahrenträchtigen Situation an die Arbeit gemacht zu haben. Nachdem er an Ort und Stelle die Lage beurteilt hatte, entschloss er sich, die Wand durch Asbestplatten zu schützen. Er holte zwei Platten, brach ein dem Durchmesser des Bleirohrs entsprechendes Stück heraus, legte die Platten um das Rohr und befestigte es an der Wand. Er war nach seinen Aussagen überzeugt, die Abdichtungsplatten dicht ans Rohr angefügt zu ha- ben. Offenbar ist es ihm aber doch nicht gelungen, die Platte so perfekt um das Bleirohr anzulegen, dass keine Funken ins Innere der Wand gelangen konnten. Wie er gegenüber dem Untersuchungsrichter aussagte, hat er denn auch die Ausspa- rungen in den Asbestplatten nicht massgerecht ausgeschnitten, sondern er hat bei jeder der beiden Platten eine Einrundung ausgerissen. Dies war nun in der Tat keine sorgfältige Arbeitsweise, konnte doch durch das blosse Ausreissen eines etwa dem Rohrdurchmesser entsprechenden Teils der Platte nicht die Genauigkeit erreicht werden, welche für das Anbringen einer das Eindringen von Funken sicher verhin- dernden Abdichtung notwendig war. Allerdings ist nicht aktenkundig, wie gross der Spalt zwischen Rohr und Platte war. Sollte dieser recht breit gewesen sein und hätte F. trotzdem keine zusätzlichen Schutzmassnahme im Sinne der vom Gutachter er- wähnten Beispiele getroffen, könnte ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, in dieser Beziehung allzu sorglos gehandelt zu haben. F. war aber nach seinen Aussagen überzeugt, nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen zu sein und den Brandschutz bündig angebracht zu haben. Dass dem nicht so gewesen sein soll, lässt sich nicht beweisen, so dass auf die Aussagen des Monteurs abgestellt wer- den muss. Wenn er sich in dieser Situation nicht noch ganz besonders davon über- zeugte, dass die Platte wirklich überall ganz dicht am Rohr anlag, so mag man darin eine gewisse Unvorsichtigkeit sehen, doch handelt es sich dabei um eine Unge- schicklichkeit, die vorkommen kann, die aber nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden darf. Es kommt dazu, dass nicht

12 restlos geklärt ist, ob der Brand tatsächlich durch einen Funken entstanden ist, der durch einen Spalt zwischen Rohr und Asbestplatte eindringen konnte. Der Experte spricht davon, dass der Mottbrand bei den Lötarbeiten aufgrund des mangelnden thermischen Schutzes hinter der Pressspanwand gezündet worden sei. Diese Um- schreibung lässt offen, ob der Brand infolge eines in die Wand eingedrungenen Fun- kens entstanden ist oder ob eine Wärmeübertragung vom stark erhitzten Bleirohr ins Innere der Wand zur Entzündung von leicht brennbarem Material hatte führen können. Sollte das letztere der Fall gewesen sein, wäre das unsorgfältige Anpassen der Asbestplatten für den Brandausbruch nicht kausal gewesen, denn es hätte die Wärmeübertragung auch bei präzis angebrachter Schutzplatte stattfinden können. In diesem Fall hätte nur eine Kühlung des heissen Rohres mit Wasser die Brandge- fahr ausschliessen können. Der Gutachter führte aber diese Massnahme lediglich als eine der Alternativen zum genauen Anfügen der Hitzeschutzplatte an. Damit kann F., der überzeugt war, eine wirksame Schutzmassnahme getroffen zu haben, nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht zusätzlich auch eine der vom Gutachter erwähnten Alternativmassnahmen angewandt hat, sondern es bleibt beim Vorwurf, dass er beim Anfügen der Asbestplatten nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gearbeitet hat. Hätte er gar keine Schutzmassnahmen getroffen oder wären die Platten so unpräzis angefügt worden, dass im Bereiche des Bleirohrs ein grosser Spalt geblieben wäre, so müsste dem Installateur sicher vorgeworfen werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Da er aber einerseits die Gefahr erkannt und eine ihm zur Abwendung angemessen erscheinende (und bei präziser Arbeitsweise auch tatsächlich geeignete) Massnahme zu deren Abwendung ergriffen hat, und andererseits nicht erwiesen ist, dass die Platten tatsächlich so ungenau gesetzt wur- den, dass ein breiter Spalt offen geblieben ist, so kann F. nach Auffassung des Kantonsgerichts nur leicht fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Damit entfällt aber für die Klägerin die Möglichkeit, der Beklagten gegenüber eine Regressforde- rung durchsetzen zu können und es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen der Hauseigentümerin und der J. AG überhaupt ein Vertrag zustandegekommen oder ob ihr gegenüber ein Dritter sonst wie haftpflichtig geworden ist, so dass die Gebäu- deversicherungsanstalt ein Regressrecht hätte erwerben können. Die Klage wurde bei dieser Sachlage zu Recht abgewiesen und es kann somit der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Erhebung zusätzlicher Beweise durch die Einvernahme der von der Beklagten aufgerufenen Zeugen kann damit unterbleiben. 5. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungsklägerin; diese hat die Berufungsbeklagte ausserdem aus- sergerichtlich angemessen zu entschädigen. Art. 122 Abs. 2 ZPO hält mit Bezug

13 auf die zu leistende Prozessentschädigung fest, die unterliegende Partei werde in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der J. AG hat eine Honorar- note über Fr. 4'887.20 eingereicht, von welchem Betrag Fr. 4'477.-- auf das Honorar nach Zeitaufwand, nämlich 20,35 Stunden zu 220 Franken, entfallen. Dabei fällt auf, dass unter dem Datum des 25. Oktober für die Aufarbeitung sämtlicher Akten, ei- nem Telefonat von und an die L. und die Ausarbeitung des Plädoyers 4,8 Stunden eingesetzt wurden, tags darauf sollen für die Fortsetzung der Arbeit am Plädoyer weitere sechs Stunden und am 30. Oktober nebst einer (wohl telefonischen) Be- sprechung mit dem Rechtsdienst der L. für die Änderung des Plädoyers zusätzliche anderthalb Stunden aufgewendet worden sein. Ein Vergleich des vor erster Instanz eingelegten mit dem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragenen Plädoy- ers ergibt eine fast vollständige Übereinstimmung dieser beiden Vorträge. Der ge- samthaft für die Ausarbeitung des praktisch unveränderten Plädoyers in Rechnung gestellte Aufwand erscheint daher reichlich übersetzt. Da bereits am 19. Juni 2006 für die Prüfung der Beweislage und zwei Schreiben 2,25 Stunden aufgewendet wor- den waren, dürfte bei der Vorbereitung der Berufungsverhandlung kein sehr grosser Aufwand für die Aufarbeitung der wenigen Akten mehr erforderlich gewesen sein. Die Argumentation der Gegenpartei war zudem im wesentlichen bekannt, und es ist die Berufungsbeklagte mit ihren Beweisergänzungsanträgen unterlegen. Das Kan- tonsgericht ist daher der Auffassung, dass der der Berufungsbeklagten zu erset- zende notwendige Aufwand mit einer Prozessentschädigung von insgesamt 3'000 Franken angemessen abgegolten wird.

14 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240--, total somit Fr. 6'240.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte aus- sergerichtlich mit 3'000 Franken zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: