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ZF 2006 31

OR Arbeitsvertrag

Graubünden · 2006-06-13 · Deutsch GR
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Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 A.

Y. plante im Jahre 2002 den Bau eines Einfamilienhauses an der A.-

Strasse in B.. Die Bauunternehmung X. bewarb sich mit Offerte vom 13. Februar

2002 für die Ausführung der Baumeisterarbeiten. Mit Ausschreibung und Angebot

Nr. 211 vom 22. Februar 2002 wurden die Baumeisterarbeiten der X. zugesprochen,

wobei ein genaues Terminprogramm zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt

worden war. Die Bauarbeiten sollten in der 14. Kalenderwoche beginnen. Gemäss

Angebot Nr. 211 belief sich die Eingabesumme auf Fr. 671'194.35 netto, wovon der

grösste Teil auf Beton- und Stahlbetonarbeiten fiel.

In der Folge besprachen Y. und die X. das Terminprogramm und vereinbar-

ten die Fertigstellung des Rohbaus bis September 2002. Da die Bauunternehmerin

mit den Bauarbeiten nicht wunschgemäss vorankam, wurde ein neuer Termin für

die Fertigstellung des Rohbaus bis Ende Oktober 2002 festgelegt. Auch dieser Ter-

min konnte nicht eingehalten werden, weshalb der Rohbau erst Mitte Dezember

2002 fertig gestellt wurde.

B.

Am 31. Dezember 2002 stellte die X. Y. eine Rechnung in der Höhe

von Fr. 332'980.08 für Baumeisterarbeiten und zog davon die bereits geleisteten

Akontozahlungen im Betrag von Fr. 260'000.-- ab. Der von Y. noch geschuldete

Restbetrag betrug somit Fr. 72'980.08.

C.

Y. traf sich am 16. April 2003 mit den Vertretern der X., V. und Z., zu

einer Besprechung der Schlussabrechnung. Die anlässlich dieser Zusammenkunft

getroffene Vereinbarung wurde nicht schriftlich festgehalten.

D.

Am 12. Mai 2003 bezahlte Y. der X. Fr. 35'000.-. Mit Schreiben vom 5.

April 2004 wies die X. auf die gemäss der Vereinbarung vom 16. April 2003 geschul-

dete Restschuld von Fr. 37'980.10 hin und forderte deren Überweisung. Am 16.

April 2004 mahnte sie Y. erstmals und bat ihn, den Betrag von Fr. 37'980.10 in den

nächsten 10 Tagen zu überweisen. Y. wies in seinem Schreiben vom 26. April 2004

darauf hin, dass die Abrechnung bereits einmal besprochen worden sei und er auf-

grund dieses Gespräches auf die Geltendmachung der Konventionalstrafe verzich-

tet habe. Sofort nach diesem Gespräch habe er einen Betrag von Fr. 35'000.-- an

die Firma X. überwiesen und mitgeteilt, er werde noch ein paar Franken nachzahlen,

wenn die Arbeiten abgeschlossen seien. In ihrem Brief vom 28. April/5. Mai 2004

zeigte sich die X. erstaunt über dieses Schreiben. An der gemeinsamen Sitzung sei

vereinbart worden, dass Y. die restlichen gemäss Schlussabrechnung geschuldeten

Fr. 72'980.10 in Teilen überweisen werde. Die Rechnung sei von ihm damals aner-

E. 2.1 Der Beklagte sei zur Anerkennung und Bezahlung von Fr. 37'980.10 zuzüglich 5% Zins ab 16. April 2004 an die Klägerin zu verpflichten.

E. 2.2 Der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 04/8844 des Betreibungsamtes Chur gegen den Beklagten als Schuldner, ausgestellt am 15. Dezem- ber 2004, die definitive Rechtsöffnung über Fr. 37'980.10 zuzüglich Zins seit 16. April 2004 zuzüglich Betreibungs- und Inkassogebühren zu erteilen.

E. 2.3 Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich dem jeweils geltenden Mehrwert- steuersatz zu Lasten des Beklagten für das erst- und zweit-instanzliche Verfahren.“ Diese Berufungserklärung wurde am 7. April 2006 gestützt auf Art. 219 Abs. 2 ZPO dem Kantonsgericht von Graubünden und der Gegenpartei zur Kenntnis ge- bracht. I. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2006 vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden waren Y. mit seinem Rechtsvertreter, Dr. iur. Duri

E. 3 Es wird eine Widerklage eingereicht, in welcher die bis dato erlassene Kon- ventionalstrafe, die vollen aufgelaufenen Kosten aus der Terminverzöge- rung, die genaue Abrechnung, sowie die Garantieleistungen aus dem Was- serschaden Frühjahr 05 geltend gemacht werden.“

E. 4 (Mitteilung).“ H. Gegen dieses am 24. März 2006 mitgeteilte Urteil legte die X. am 6. April 2006 Berufung beim Bezirksgericht Plessur mit folgenden Anträgen ein: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur i.S. der Parteien vom 16. Februar 2006, mitgeteilt am 24. März 2006, sei aufzuheben. 2. Das klägerische Begehren sei gutzuheissen, und zwar wie folgt:

E. 5 Pally, sowie der Rechtsvertreter der X., Dr. iur. Christian Schreiber, anwesend. Ge-

gen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Ein-

wände erhoben. Der vorsitzende Richter stellte fest, dass die Vertröstungen geleis-

tet worden waren. Das Beweisverfahren wurde ohne weitere Anträge geschlossen.

Beide Rechtsvertreter gaben ihre Plädoyers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b

OG zu den Akten.

Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung der Anträge sowie

auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden

eingegangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1.

Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-

keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung

Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorlie-

genden Fall erreicht. Die Berufung wurde fristgerecht erklärt, da das Urteil der

Vorinstanz am 24. März 2006 mitgeteilt und die Berufungsschrift gemäss Datum

des Poststempels am 6. April 2006 zur Zustellung aufgegeben wurde (Art. 219 Abs.

1 ZPO). Die Berufungsklägerin ist durch das Anfechtungsobjekt formell und

materiell beschwert, wie sich aus der Gegenüberstellung von Leitschein und

Urteilsdispositiv der Vorinstanz ergibt (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Die geforderten

Kostenvorschüsse wurden geleistet (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 38 f. ZPO).

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.

2.

Die Parteien bestreiten nicht, dass zwischen ihnen ein Werkvertrag

betreffend Baumeisterarbeiten für die Erstellung eines Einfamilienhauses an der A.-

Strasse in B. zustande gekommen ist, der die Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 und

der Allgemeinen Bestimmungen beinhaltet (vgl. act. III/18; Plädoyer RA Pally, S. 1).

Es sind somit vorliegend die Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts

vom 30. März 1911 (OR; SR 220) anwendbar. Grundlage bildet das Angebot Nr.

211 vom 22. Februar 2002.

3.a.

Ist die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit

versprochen worden, so kann sie gemäss Art. 160 Abs. 2 OR nebst der Erfüllung

des Vertrages gefordert werden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Gläubiger nicht

E. 6 ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt. Die vorbehalt-

lose Annahme der Erfüllung begründet nicht bloss eine widerlegbare Vermutung

des Verzichts auf die Strafe, sondern bewirkt deren Untergang, und dies unabhän-

gig von der Absicht des Gläubigers (Ehrat, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht

I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 21 zu Art. 160 OR).

b.

Das Terminprogramm bildete gemäss V. integrierenden Bestandteil

des Werkvertrages (act. VI/1, S. 4). Da aufgrund des speziellen Baumaterials we-

sentlich mehr Zeit aufgewendet werden musste als es sonst üblich sei für ein Bau-

volumen dieser Grösse, kam es zu Verzögerungen, so dass das Bauvorhaben nicht

termingerecht fertig gestellt werden konnte. Schliesslich einigte man sich auf ein

neues Terminprogramm mit Fertigstellung per Ende Dezember 2002 (act. VI/1, S.

4; act. VI/2, S.2; act. VI/3, S. 3). Gemäss Ziff. 33 der Allgemeinen Bedingungen ist

pro Tag eine Konventionalstrafe von 1% der Abrechnungssumme, mindestens aber

Fr. 150.-- und maximal Fr. 1'000.-- pro Tag, geschuldet. Der Berufungsbeklagte

macht eine Verspätung von 13 Wochen (65 Arbeitstage) geltend. Dagegen läge

gemäss der Berufungsklägerin – wenn überhaupt – eine Verspätung von lediglich

ca. 1 ½ Monaten vor. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann die genaue Dauer

der Verzögerung aber offen gelassen werden.

c.

Gemäss Art. 98 SIA-Norm 118 können für die Überschreitung vertrag-

licher Fristen im Werkvertrag angemessene Konventionalstrafen vereinbart werden.

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Konventionalstrafe nicht geschuldet,

wenn der Unternehmer Anspruch auf Fristerstreckung hat. Nicht erwähnt wird, dass

der Anspruch auf eine Konventionalstrafe zwar entstehen, aber auch wieder unter-

gehen kann. Ein Untergangsgrund ist der Verzicht des Bauherrn. Dieser verliert sei-

nen Anspruch auf die Konventionalstrafe dann, wenn er entweder ausdrücklich auf

sie verzichtet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt, und zwar gleichgültig, ob der

Bauherr seinen Anspruch auf Konventionalstrafe kennt oder nicht und ob er tatsäch-

lich auf den Anspruch verzichten will oder nicht (Art. 160 Abs. 2 OR, vgl. oben E. 3

a). Um seinen Anspruch zu wahren, hat der Bauherr die Konventionalstrafe spätes-

tens bei der Abnahme geltend zu machen (vgl. BGE 97 II 350 ff.; zum Ganzen Schu-

macher, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38-156, Zürich 1992, N 12 zu Art.

98 SIA-Norm 118, S. 322 f.).

Art. 164 SIA-Norm 118 regelt die Abnahme des Werkes ohne Prüfung. Dies-

falls gilt das Werk nach Ablauf eines Monats als abgenommen, wenn nach der An-

zeige der Vollendung gemäss Art. 158 Abs. 1 SIA-Norm 118 die Prüfung unterbleibt,

E. 7 weil entweder keine der Parteien die Prüfung verlangt hat oder von Seiten des Bau-

herrn die Mitwirkung unterlassen wird. Die einmonatige Prüfungsfrist kann auch da-

durch ausgelöst werden, dass der Bauherr das vollendete Werk in Gebrauch nimmt

(Schumacher, a.a.O., N 12 zu Art. 98 SIA-Norm 118, S. 323; Gauch, Der Werkver-

trag, Zürich 1996, N 2623 [zit.: Gauch WerkV]). Vorliegend hat keine Prüfung statt-

gefunden. Die Rügefrist von einem Monat begann demnach mit dem Bezug des

Einfamilienhauses anfangs 2003 durch den Berufungsbeklagten zu laufen. Für den

rechtzeitigen Vorbehalt der Konventionalstrafe ist der Bauherr beweispflichtig

(Schumacher, a.a.O., N 12 zu Art. 98 SIA-Norm 118, S. 324). Y. hat die Konventio-

nalstrafe erstmals in der Prozessantwort vom 30. September 2005 und damit lange

nach Ablauf der einmonatigen Frist – die mit dem Einzug in das Haus begann –

geltend gemacht.

Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man als Zeitpunkt der Vollendung

– und damit des Fristbeginns – den Tag annimmt, an dem die letzte Rechnung zu-

gestellt wird. Gemäss Art. 154 Abs. 1 SIA-Norm 118 reicht der Unternehmer die

Schlussabrechnung spätestens zwei Monate nach der Abnahme ein. Im vorliegen-

den Fall datiert die Schlussabrechnung vom 31. Dezember 2002. In der ersten pro-

visorischen Mehrkostenzusammenstellung mit zwei Varianten vom 13. Januar 2003

(bB 6) ist die Konventionalstrafe zwar aufgeführt, jedoch steht nicht fest, ob die X.

diese Zusammenstellung überhaupt erhalten hat. Diese erste Zusammenstellung

wird durch eine zweite ersetzt: in dieser zweiten – undatierten – Mehrkostenzusam-

menstellung wird auf die Konventionalstrafe verzichtet (bB 7). Wäre demzufolge die

Zusammenstellung vom 13. Januar 2003 noch innert der Monatsfrist gewesen, es

jedoch nicht bewiesen ist, dass die Gegenpartei Kenntnis von dieser Zusammen-

stellung erlangt hat, so wurde in der zweiten Zusammenstellung – durch welche die

erste hinfällig wurde – ausdrücklich auf die Konventionalstrafe verzichtet. Diese

zweite Zusammenstellung wurde von Y. an die Besprechung vom 16. April 2003

mitgenommen und der Gegenpartei unterbreitet (act. VI/1, S. 6; Prozessantwort S.

12).

Da nach dem Gesagten durch die Benützung des übernommenen Werkes

eine Abnahme vorliegt und nach Ablauf der Monatsfrist die Konventionalstrafe nicht

geltend gemacht worden ist, ist der Anspruch auf die Konventionalstrafe somit un-

tergegangen.

d.

Wie bereits kurz angesprochen (oben E. 3 c), hat der Berufungsbe-

klagte ausdrücklich auf die Konventionalstrafe verzichtet. Dies ergibt sich zum einen

E. 8 aus seinem Schreiben vom 26. April 2004, worin Y. ausführt, dass er auf die Gel-

tendmachung der Konventionalstrafe verzichte (act. III/10), sowie aus demjenigen

vom 14. Juli 2004, in dem er schrieb, dass er den Ablauf und die Problematik mit

mehreren Baumeistern besprochen habe, welche sich alle erstaunt darüber gezeigt

hätten, dass er die Konventionalstrafe erlassen habe (act. III/14, S. 2). Auch in der

zweiten Mehrkostenzusammenstellung (bB 7) wird – wie erwähnt – vermerkt, dass

die Konventionalstrafe nicht verrechnet werde. Die Konventionalstrafe ist somit nicht

nur infolge vorbehaltloser Abnahme untergegangen, sondern Y. hat überdies aus-

drücklich auf ihre Geltendmachung verzichtet (vgl. dazu auch BGer 5C.267/2001

vom 19. Dezember 2001).

4.

Der Berufungsbeklagte weist ausserdem auf Mängel hin (bB 9). Die

SIA-Norm 118 hat in den Art. 169-171 die gesetzlichen Mängelrechte des Art. 368

OR übernommen (Wandelungs-, Minderungs-, Nachbesserungsrecht sowie das

Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens). Das Nachbesserungsrecht geniesst

dabei den Vorrang (Gauch WerkV, a.a.O., N 2658; Gauch, Kommentar zur SIA-

Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, N 7 zu Art. 169 SIA-Norm 118, S. 87 [zit.:

Gauch KommSIA 118]). Hiezu hatte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin

eine angemessene Frist ansetzen müssen – dies ist jedoch nicht erfolgt.

Y. hat in seinen Schreiben vom 13. und 22. Januar 2003 (bB 8) zwar ver-

schiedene Mängel aufgelistet, jedoch fehlt eine sachgerechte Substantiierung (Zin-

del/Pulver, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003,

N 18 zu Art. 367 OR). Die Einlage von Fotos vermag den formellen Anforderungen

an eine Mängelrüge nicht zu genügen, zumal kein Zusammenhang zwischen den

Mängeln gemäss den Fotos und der Mängelliste vom 22. Januar 2003 hergestellt

werden kann. Sodann steht nicht fest, welche Mängel tatsächlich behoben worden

sind und welche allenfalls noch nicht beziehungsweise ob überhaupt Mängel beste-

hen, (vgl. act. II/3, S. 10 und S. 13; act. VI/1, S. 6, wonach die Mängel behoben

worden seien [Zeuge V.]).

5.

Am 16. April 2003 fand zwischen den Parteien eine Zusammenkunft

statt. Anlässlich dieser Besprechung trafen sie eine - nicht gegenseitig schriftlich

festgehaltene Übereinkunft über die Schlussabrechnung vom 31. Dezember 2002

in der Höhe von Fr. 332'980.08 (act. VI/1, S. 2 f; act VI/ 2, S. 2). Gemäss Aktennotiz

von Z. (act. III/7) und den Zeugenaussagen von V. und Z. (act. VI/1, S.2; act. VI/2,

S. 2) einigte man sich auf den Schlusssaldo von Fr. 72'980.08, wovon Fr. 35'000.--

sofort und die restlichen 37’980.08 spätestens nach einem Jahr bezahlt werden soll-

E. 9 ten. Y. widerspricht dem und macht geltend, es sei vereinbart worden, dass die Be-

rufungsklägerin ihre Restwerkpreis-Forderung auf Fr. 35'000.-- reduziere und er

dafür im Gegenzug auf die Konventionalstrafe verzichte (act. III/10; Plädoyer RA

Pally, S. 4). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugen V. und Z. als wenig

überzeugend. Das Kantonsgericht ist demgegenüber der Ansicht, dass die Aussa-

gen der beiden Zeugen weder unglaubhaft sind noch derart ausserhalb jeglicher

Lebenserfahrung liegen, als dass nicht auf sie abgestellt werden könnte, zumal die

Zeugen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sind (act. VI/1,

S. 1; act. VI/2, S. 1; act. VI/3, S. 1). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der

Zeugen V. und Z. war eine Zahlung in zwei Raten vereinbart worden. Die erste Rate

wurde von Y. denn auch vereinbarungsgemäss bezahlt (vgl. act. III/8-12, 14, S. 2).

6.

Des Weiteren macht der Berufungsbeklagte eine Verrechnung des

ausstehenden Betrages der Schlussabrechnung mit der Konventionalstrafe bzw.

mit dem geltend gemachten Verspätungsschaden geltend. Die Verrechnung ist eine

empfangsbedürftige Willenserklärung und ein Gestaltungsrecht (Peter, in: Basler

Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 1 zu Art. 124 OR).

Sie kann auch konkludent erklärt werden. So ist in der Erhebung einer Widerklage

eine konkludente Verrechnungserklärung zu sehen (Peter, a.a.O., N 4 zu Art. 124

OR). Spätestens in den Rechtsschriften hat die Verrechnungseinrede aber zu erfol-

gen (vgl. PKG 1996 Nr. 9). Wie oben dargelegt (E. 3 c und d), ist die Konventional-

strafe untergegangen, womit sie nicht mehr zur Verrechnung herangezogen werden

kann. Somit bleibt noch die Verrechnung mit dem geltend gemachten Verspätungs-

schaden zu prüfen, denn der Bauherr behält einen Schadenersatzanspruch nach

Art. 97 Abs. 1 SIA-Norm 118 auch dann, wenn er den Anspruch auf die Konventio-

nalstrafe durch Verzicht oder nicht rechtzeitigen Vorbehalt verwirkt hat und die Vor-

aussetzungen des Art. 97 Abs. 1 SIA-Norm 118 erfüllt sind (Schumacher, a.a.O., N

17 zu Art. 98 SIA-Norm 118). Der Schadenersatzanspruch aus Art. 97 Abs. 1 SIA-

Norm 118 ist ein Anspruch aus Vertragsverletzung. Da nach Art. 99 Abs. 3 OR je-

doch die Bestimmungen über die unerlaubte Handlung sinngemäss zur Anwendung

kommen, gelten für die Festsetzung des Schadens und für die Bemessung des

Schadenersatzanspruchs die Art. 42 ff. OR. Die Beweislast liegt dabei bei derjeni-

gen Partei, die einen entsprechenden Schaden behauptet (Schumacher, a.a.O., N

1 zu Art. 97 SIA-Norm 118).

Damit eine Verrechnung möglich ist, müssen die auf jeder Seite bestehenden

Forderungen genau beziffert sein. Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte

den Verspätungsschaden wohl geltend gemacht, er hat die Schadenspositionen

E. 10 aber nicht hinreichend substantiiert und belegt. Gemäss der ersten provisorischen

Zusammenstellung belaufen sich die Mehrkosten auf Fr. 30'690.-- (bB 6) bzw. auf

Fr. 34'054.40 in der zweiten Zusammenstellung (bB 7), gemäss der Widerklage be-

tragen die Aufwendungen infolge Terminverzögerungen Fr. 35'000.-- (bB 10) und in

der Prozessantwort wird der Betrag auf „stark abgerundete“ Fr. 30'000.-- beziffert

(act. II/3, S. 11). Entscheidend ist nun aber, dass der Berufungsbeklagte zu den von

ihm geltend gemachten Positionen keine Belege vorgelegt hat, weshalb nicht über-

prüft werden kann, ob überhaupt und in welchen Teilen allenfalls der von ihm gel-

tend gemachte Verspätungsschaden ausgewiesen ist. Eine blosse Auflistung bzw.

Zusammenstellung der Positionen genügt den Beweisanforderungen nicht. Dem

Berufungsbeklagten wäre es möglich und für ihn ohne nennenswerten Aufwand zu-

mutbar gewesen, zu den von ihm geltend gemachten Positionen Belege und Be-

rechnungsgrundlagen vorzulegen. Fehlt es demnach an einem genau bezifferten

und belegten Schaden kann auch keine Verrechnung mit der Schlussabrechnung

erklärt werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 42 OR ist der Schaden nach Ermessen des

Richters festzulegen, wenn er nicht ziffernmässig nachweisbar ist. Vorliegend wäre

dem Berufungsbeklagten der genau bezifferte Nachweis des Schadens ohne wei-

teres möglich gewesen, womit Art. 42 OR nicht zur Anwendung gelangt.

7.

Gemäss Plädoyer des Rechtsvertreters von Y. seien Mängel vorhan-

den, weshalb dieser gestützt auf Art. 82 OR den angeblich noch offenen Restwerk-

preis zurückbehalten könne (Pläydoyer RA Pally, S. 8). Mit der Ablieferung eines

mangelhaften Werkes wandelt sich die Forderung des Bestellers auf Leistung (Her-

stellung und Ablieferung) eines mängelfreien Werkes um, und zwar so, dass an die

Stelle dieser Forderung die Mängelrechte nach Art. 368 OR treten (Gauch WerkV,

a.a.O., N 2368). Mit dieser Umwandlung erhält der Besteller alternativ ein Wande-

lungs-, Minderungs- und Nachbesserungsrecht, jedoch hat er infolge der Umwand-

lung keine Forderung mehr, die sich auf Leistung eines mängelfreien Werkes richtet,

so dass der Einrede des nichterfüllten Vertrages (Art. 82 OR) die Grundlage entzo-

gen ist. Die blosse Ablieferung eines mangelhaften Werkes ist also kein Grund zur

Rückbehaltung der Vergütung (Gauch WerkV, a.a.O., N 2369). Indes hat der Be-

steller, der sein Nachbesserungsrecht ausübt, nach Art. 82 OR das Recht, die Ver-

gütung bis zur Erfüllung der Nachbesserungsschuld zurückzubehalten (Gauch

WerkV, a.a.O., N 2377). Dies setzt aber voraus, dass der Besteller die Nachbesse-

rung auch verlangt, ansonsten er nicht befugt ist, die Vergütung zurückzuhalten

(Gauch WerkV, a.a.O., N 2379). Wie bereits oben festgehalten (E. 4), gibt es in den

Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Y. der Berufungsklägerin eine Frist zur

Nachbesserung gesetzt hätte. Zudem steht nicht fest, welche Mängel tatsächlich

E. 11 behoben worden sind und welche allenfalls noch nicht bzw. ob überhaupt noch Män-

gel bestehen, sagte doch der Zeuge V. aus, dass die Mängel behoben worden seien

(E. 4). Daraus folgt, dass der Berufungsbeklagte aus Art. 82 OR kein Recht für sich

ableiten kann.

8.

Schliesslich geht der Berufungsbeklagte davon aus, dass mangels

Aushändigung des vereinbarten Garantiescheins im Umfang von 20% des Auftrags-

volumens (Ziff. 24 Abs. 3 und Ziff. 25.1 der Allgemeinen Bedingungen) ein allfälliger

Restwerkpreis bis heute nicht fällig geworden sei. Die Garantiefrist gemäss Art. 172

ff. SIA-Norm 118 ist eine zweijährige Rügefrist, während welcher der Bauherr Män-

gel aller Art jederzeit rügen kann (Art. 173 Abs. 1 SIA-Norm 118). Sie beginnt mit

der Abnahme des Werkes zu laufen (Art. 172 Abs. 2 SIA-Norm 118). Vorliegend ist

die Rügefrist längst abgelaufen, da die Abnahme des Werkes spätestens anfangs

2003 stattgefunden hat (oben E. 3 c). Gemäss Art. 178 Abs. 1 SIA-Norm 118 besteht

die Haftung des Unternehmers für die gerügten Mängel jedoch auch nach Ablauf

der Garantiefrist fort, sofern der Besteller die Mängel spätestens bis zu deren Ablauf

gerügt hat. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SIA-Norm 118 geht das Recht des Unterneh-

mers auf Nachbesserung vor, wozu dem Unternehmer eine Frist angesetzt werden

muss (vgl. hiezu die vorstehende Erwägung). Zudem steht nicht fest, ob überhaupt

noch Mängel bestehen, nachdem der Zeuge V. aussagte, die Mängel seien beho-

ben worden.

9.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Y. keinen An-

spruch auf die Konventionalstrafe erheben kann, da er das Werk sowohl vorbehalt-

los angenommen als auch ausdrücklich auf die Geltendmachung der Konventional-

strafe verzichtet hat. Damit entfällt die Verrechnungsmöglichkeit der Konventional-

strafe mit dem Restwerkpreis. Ebenso ist die Verrechnung des Restwerkpreises mit

dem geltend gemachten Verspätungsschaden ausgeschlossen, da die Schadens-

positionen nicht belegt sind. Die Berufung auf die fehlende Fälligkeit des Restwerk-

preises infolge fehlenden Garantiescheines scheitert an der fehlenden Ansetzung

einer Frist zur Nachbesserung und zufolge des fehlenden Nachweises, dass über-

haupt noch Mängel bestehen. Somit entfällt die Einrede aus nichterfülltem Vertrag

gemäss Art. 82 OR.

10.

Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Berufung gutzuheissen

ist. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Februar 2006, mitgeteilt am 24.

März 2006, wird aufgehoben. Die Klage der X. wird gutgeheissen und Y. wird ver-

pflichtet, ihr den Betrag von Fr. 37'980.10 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 zu

bezahlen. Die Berufungsklägerin verlangt die definitive Rechtsöffnung im Umfang

E. 12 der eingeklagten Summe. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 04/8844 des Betreibungsamtes Chur vom 15 Dezember 2004 wird im Umfang der Klagegutheissung aufgehoben und es wird die definitive Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 37'980.10 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 erteilt (Art. 79 SchKG, BGE 107 III 60 = Pra 70 Nr. 252, S. 675 ff.). 11. Der Berufungsbeklagte wird zufolge seines Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 350.-- und die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 6'187.35 gehen demzufolge zu Lasten von Y., welcher die X. mit Fr. 9'668.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- gehen ebenfalls zu Lasten von Y., welcher die X. mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschä- digen hat.

E. 13 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben.
  2. Die Klage wird gutgeheissen und Y. wird verpflichtet, der X. den Betrag von Fr. 37'980.10 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 zu bezahlen.
  3. In der Betreibungs-Nr. 04/8844 des Betreibungsamtes Chur vom 15. Dezem- ber 2004 wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 37'980.10 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 erteilt.
  4. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 350.-- und die Kosten des Bezirks- gerichtes Plessur von Fr. 6'187.35 gehen zu Lasten von Y., welcher die X. mit Fr. 9'668.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- gehen zu Lasten von Y., welcher die X. mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.
  6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 31 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X ., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Februar 2006, mitgeteilt am 24. März 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Y. plante im Jahre 2002 den Bau eines Einfamilienhauses an der A.- Strasse in B.. Die Bauunternehmung X. bewarb sich mit Offerte vom 13. Februar 2002 für die Ausführung der Baumeisterarbeiten. Mit Ausschreibung und Angebot Nr. 211 vom 22. Februar 2002 wurden die Baumeisterarbeiten der X. zugesprochen, wobei ein genaues Terminprogramm zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt worden war. Die Bauarbeiten sollten in der 14. Kalenderwoche beginnen. Gemäss Angebot Nr. 211 belief sich die Eingabesumme auf Fr. 671'194.35 netto, wovon der grösste Teil auf Beton- und Stahlbetonarbeiten fiel. In der Folge besprachen Y. und die X. das Terminprogramm und vereinbar- ten die Fertigstellung des Rohbaus bis September 2002. Da die Bauunternehmerin mit den Bauarbeiten nicht wunschgemäss vorankam, wurde ein neuer Termin für die Fertigstellung des Rohbaus bis Ende Oktober 2002 festgelegt. Auch dieser Ter- min konnte nicht eingehalten werden, weshalb der Rohbau erst Mitte Dezember 2002 fertig gestellt wurde. B. Am 31. Dezember 2002 stellte die X. Y. eine Rechnung in der Höhe von Fr. 332'980.08 für Baumeisterarbeiten und zog davon die bereits geleisteten Akontozahlungen im Betrag von Fr. 260'000.-- ab. Der von Y. noch geschuldete Restbetrag betrug somit Fr. 72'980.08. C. Y. traf sich am 16. April 2003 mit den Vertretern der X., V. und Z., zu einer Besprechung der Schlussabrechnung. Die anlässlich dieser Zusammenkunft getroffene Vereinbarung wurde nicht schriftlich festgehalten. D. Am 12. Mai 2003 bezahlte Y. der X. Fr. 35'000.-. Mit Schreiben vom 5. April 2004 wies die X. auf die gemäss der Vereinbarung vom 16. April 2003 geschul- dete Restschuld von Fr. 37'980.10 hin und forderte deren Überweisung. Am 16. April 2004 mahnte sie Y. erstmals und bat ihn, den Betrag von Fr. 37'980.10 in den nächsten 10 Tagen zu überweisen. Y. wies in seinem Schreiben vom 26. April 2004 darauf hin, dass die Abrechnung bereits einmal besprochen worden sei und er auf- grund dieses Gespräches auf die Geltendmachung der Konventionalstrafe verzich- tet habe. Sofort nach diesem Gespräch habe er einen Betrag von Fr. 35'000.-- an die Firma X. überwiesen und mitgeteilt, er werde noch ein paar Franken nachzahlen, wenn die Arbeiten abgeschlossen seien. In ihrem Brief vom 28. April/5. Mai 2004 zeigte sich die X. erstaunt über dieses Schreiben. An der gemeinsamen Sitzung sei vereinbart worden, dass Y. die restlichen gemäss Schlussabrechnung geschuldeten Fr. 72'980.10 in Teilen überweisen werde. Die Rechnung sei von ihm damals aner-

3 kannt worden und er habe auf eine Konventionalstrafe oder irgendwelche Abzüge ausdrücklich verzichtet. Am 8. Juli 2004 wurde Y. eine zweite Mahnung zugestellt und eine letzte Frist bis 20. Juli 2004 gesetzt, um den ausstehenden Betrag zu be- gleichen. Y. führte in seinem Brief vom 14. Juli 2004 aus, er habe nie eingewilligt, weitere Fr. 37'980.10 zu bezahlen. Er fasste nochmals den Bauablauf zusammen und hielt fest, dass er die anlässlich der Besprechung vereinbarten Fr. 35'000.-- sofort überwiesen habe. E. Am 15. Dezember 2004 wurde Y. für den Betrag von Fr. 37'980.10 betrieben. Die Klage wurde am 22. April 2005 beim Kreisamt Chur zur Vermittlung angemeldet. Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung vom 12. Mai 2005 nicht einigen konnten, wurde am 18. August 2005 der Leitschein mit folgendem Rechts- begehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zur Anerkennung und Bezahlung von Fr. 37'980.10 zuzüg- lich 5 % Zins ab 16. April 2004 an die Klägerin zu verpflichten. 2. Der Klägerin sei in der Betreibungs-Nr. 04/8844 des Betreibungsamtes Chur gegen den Beklagten als Schuldner, ausgestellt am 15. Dezember 2004, die definitive Rechtsöffnung über Fr. 37'980.10 zuzüglich Zins seit 16. April 2004 zuzüglich Betreibungs- und Inkassogebühren zu erteilen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich dem jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten des Beklagten.“ F. Mit Prozesseingabe vom 6. September 2005 gelangte die X. mit un- verändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Y. stellte in seiner Pro- zessantwort vom 30. September 2005 folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei, sofern darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzu- weisen. 2. Unter voller, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Zinsen und 7.6 % Mehrwertsteuer auf die ausseramtli- che Entschädigung zulasten der Klägerschaft. 3. Es wird eine Widerklage eingereicht, in welcher die bis dato erlassene Kon- ventionalstrafe, die vollen aufgelaufenen Kosten aus der Terminverzöge- rung, die genaue Abrechnung, sowie die Garantieleistungen aus dem Was- serschaden Frühjahr 05 geltend gemacht werden.“

4 G. Mit Urteil vom 16. Februar 2006 erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage von Y. wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 350.-- sowie die Kosten des Be- zirksgerichtes Plessur von CHF 6'187.35 (Gerichtsgebühren CHF 4'500.00, Schreibgebühren CHF 500.00, Barauslagen CHF 427.35, Streitwertzuschlag CHF 760.00) gehen zu Lasten der Kommanditgesellschaft X. Da diese erst einen Kostenvorschuss von CHF 5'300.00 geleistet hat, ist der Restbetrag von CHF 887.35 innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirks- gerichtes zu überweisen. Die X. hat Y. ausseramtlich mit CHF 3'500.00 zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ H. Gegen dieses am 24. März 2006 mitgeteilte Urteil legte die X. am 6. April 2006 Berufung beim Bezirksgericht Plessur mit folgenden Anträgen ein: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur i.S. der Parteien vom 16. Februar 2006, mitgeteilt am 24. März 2006, sei aufzuheben. 2. Das klägerische Begehren sei gutzuheissen, und zwar wie folgt: 2.1 Der Beklagte sei zur Anerkennung und Bezahlung von Fr. 37'980.10 zuzüglich 5% Zins ab 16. April 2004 an die Klägerin zu verpflichten. 2.2 Der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 04/8844 des Betreibungsamtes Chur gegen den Beklagten als Schuldner, ausgestellt am 15. Dezem- ber 2004, die definitive Rechtsöffnung über Fr. 37'980.10 zuzüglich Zins seit 16. April 2004 zuzüglich Betreibungs- und Inkassogebühren zu erteilen. 2.3 Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich dem jeweils geltenden Mehrwert- steuersatz zu Lasten des Beklagten für das erst- und zweit-instanzliche Verfahren.“ Diese Berufungserklärung wurde am 7. April 2006 gestützt auf Art. 219 Abs. 2 ZPO dem Kantonsgericht von Graubünden und der Gegenpartei zur Kenntnis ge- bracht. I. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2006 vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden waren Y. mit seinem Rechtsvertreter, Dr. iur. Duri

5 Pally, sowie der Rechtsvertreter der X., Dr. iur. Christian Schreiber, anwesend. Ge- gen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Ein- wände erhoben. Der vorsitzende Richter stellte fest, dass die Vertröstungen geleis- tet worden waren. Das Beweisverfahren wurde ohne weitere Anträge geschlossen. Beide Rechtsvertreter gaben ihre Plädoyers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b OG zu den Akten. Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig- keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorlie- genden Fall erreicht. Die Berufung wurde fristgerecht erklärt, da das Urteil der Vorinstanz am 24. März 2006 mitgeteilt und die Berufungsschrift gemäss Datum des Poststempels am 6. April 2006 zur Zustellung aufgegeben wurde (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin ist durch das Anfechtungsobjekt formell und materiell beschwert, wie sich aus der Gegenüberstellung von Leitschein und Urteilsdispositiv der Vorinstanz ergibt (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Die geforderten Kostenvorschüsse wurden geleistet (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 38 f. ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 2. Die Parteien bestreiten nicht, dass zwischen ihnen ein Werkvertrag betreffend Baumeisterarbeiten für die Erstellung eines Einfamilienhauses an der A.- Strasse in B. zustande gekommen ist, der die Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 und der Allgemeinen Bestimmungen beinhaltet (vgl. act. III/18; Plädoyer RA Pally, S. 1). Es sind somit vorliegend die Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) anwendbar. Grundlage bildet das Angebot Nr. 211 vom 22. Februar 2002. 3.a. Ist die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen worden, so kann sie gemäss Art. 160 Abs. 2 OR nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Gläubiger nicht

6 ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt. Die vorbehalt- lose Annahme der Erfüllung begründet nicht bloss eine widerlegbare Vermutung des Verzichts auf die Strafe, sondern bewirkt deren Untergang, und dies unabhän- gig von der Absicht des Gläubigers (Ehrat, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 21 zu Art. 160 OR). b. Das Terminprogramm bildete gemäss V. integrierenden Bestandteil des Werkvertrages (act. VI/1, S. 4). Da aufgrund des speziellen Baumaterials we- sentlich mehr Zeit aufgewendet werden musste als es sonst üblich sei für ein Bau- volumen dieser Grösse, kam es zu Verzögerungen, so dass das Bauvorhaben nicht termingerecht fertig gestellt werden konnte. Schliesslich einigte man sich auf ein neues Terminprogramm mit Fertigstellung per Ende Dezember 2002 (act. VI/1, S. 4; act. VI/2, S.2; act. VI/3, S. 3). Gemäss Ziff. 33 der Allgemeinen Bedingungen ist pro Tag eine Konventionalstrafe von 1% der Abrechnungssumme, mindestens aber Fr. 150.-- und maximal Fr. 1'000.-- pro Tag, geschuldet. Der Berufungsbeklagte macht eine Verspätung von 13 Wochen (65 Arbeitstage) geltend. Dagegen läge gemäss der Berufungsklägerin – wenn überhaupt – eine Verspätung von lediglich ca. 1 ½ Monaten vor. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann die genaue Dauer der Verzögerung aber offen gelassen werden. c. Gemäss Art. 98 SIA-Norm 118 können für die Überschreitung vertrag- licher Fristen im Werkvertrag angemessene Konventionalstrafen vereinbart werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Konventionalstrafe nicht geschuldet, wenn der Unternehmer Anspruch auf Fristerstreckung hat. Nicht erwähnt wird, dass der Anspruch auf eine Konventionalstrafe zwar entstehen, aber auch wieder unter- gehen kann. Ein Untergangsgrund ist der Verzicht des Bauherrn. Dieser verliert sei- nen Anspruch auf die Konventionalstrafe dann, wenn er entweder ausdrücklich auf sie verzichtet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt, und zwar gleichgültig, ob der Bauherr seinen Anspruch auf Konventionalstrafe kennt oder nicht und ob er tatsäch- lich auf den Anspruch verzichten will oder nicht (Art. 160 Abs. 2 OR, vgl. oben E. 3 a). Um seinen Anspruch zu wahren, hat der Bauherr die Konventionalstrafe spätes- tens bei der Abnahme geltend zu machen (vgl. BGE 97 II 350 ff.; zum Ganzen Schu- macher, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38-156, Zürich 1992, N 12 zu Art. 98 SIA-Norm 118, S. 322 f.). Art. 164 SIA-Norm 118 regelt die Abnahme des Werkes ohne Prüfung. Dies- falls gilt das Werk nach Ablauf eines Monats als abgenommen, wenn nach der An- zeige der Vollendung gemäss Art. 158 Abs. 1 SIA-Norm 118 die Prüfung unterbleibt,

7 weil entweder keine der Parteien die Prüfung verlangt hat oder von Seiten des Bau- herrn die Mitwirkung unterlassen wird. Die einmonatige Prüfungsfrist kann auch da- durch ausgelöst werden, dass der Bauherr das vollendete Werk in Gebrauch nimmt (Schumacher, a.a.O., N 12 zu Art. 98 SIA-Norm 118, S. 323; Gauch, Der Werkver- trag, Zürich 1996, N 2623 [zit.: Gauch WerkV]). Vorliegend hat keine Prüfung statt- gefunden. Die Rügefrist von einem Monat begann demnach mit dem Bezug des Einfamilienhauses anfangs 2003 durch den Berufungsbeklagten zu laufen. Für den rechtzeitigen Vorbehalt der Konventionalstrafe ist der Bauherr beweispflichtig (Schumacher, a.a.O., N 12 zu Art. 98 SIA-Norm 118, S. 324). Y. hat die Konventio- nalstrafe erstmals in der Prozessantwort vom 30. September 2005 und damit lange nach Ablauf der einmonatigen Frist – die mit dem Einzug in das Haus begann – geltend gemacht. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man als Zeitpunkt der Vollendung

– und damit des Fristbeginns – den Tag annimmt, an dem die letzte Rechnung zu- gestellt wird. Gemäss Art. 154 Abs. 1 SIA-Norm 118 reicht der Unternehmer die Schlussabrechnung spätestens zwei Monate nach der Abnahme ein. Im vorliegen- den Fall datiert die Schlussabrechnung vom 31. Dezember 2002. In der ersten pro- visorischen Mehrkostenzusammenstellung mit zwei Varianten vom 13. Januar 2003 (bB 6) ist die Konventionalstrafe zwar aufgeführt, jedoch steht nicht fest, ob die X. diese Zusammenstellung überhaupt erhalten hat. Diese erste Zusammenstellung wird durch eine zweite ersetzt: in dieser zweiten – undatierten – Mehrkostenzusam- menstellung wird auf die Konventionalstrafe verzichtet (bB 7). Wäre demzufolge die Zusammenstellung vom 13. Januar 2003 noch innert der Monatsfrist gewesen, es jedoch nicht bewiesen ist, dass die Gegenpartei Kenntnis von dieser Zusammen- stellung erlangt hat, so wurde in der zweiten Zusammenstellung – durch welche die erste hinfällig wurde – ausdrücklich auf die Konventionalstrafe verzichtet. Diese zweite Zusammenstellung wurde von Y. an die Besprechung vom 16. April 2003 mitgenommen und der Gegenpartei unterbreitet (act. VI/1, S. 6; Prozessantwort S. 12). Da nach dem Gesagten durch die Benützung des übernommenen Werkes eine Abnahme vorliegt und nach Ablauf der Monatsfrist die Konventionalstrafe nicht geltend gemacht worden ist, ist der Anspruch auf die Konventionalstrafe somit un- tergegangen. d. Wie bereits kurz angesprochen (oben E. 3 c), hat der Berufungsbe- klagte ausdrücklich auf die Konventionalstrafe verzichtet. Dies ergibt sich zum einen

8 aus seinem Schreiben vom 26. April 2004, worin Y. ausführt, dass er auf die Gel- tendmachung der Konventionalstrafe verzichte (act. III/10), sowie aus demjenigen vom 14. Juli 2004, in dem er schrieb, dass er den Ablauf und die Problematik mit mehreren Baumeistern besprochen habe, welche sich alle erstaunt darüber gezeigt hätten, dass er die Konventionalstrafe erlassen habe (act. III/14, S. 2). Auch in der zweiten Mehrkostenzusammenstellung (bB 7) wird – wie erwähnt – vermerkt, dass die Konventionalstrafe nicht verrechnet werde. Die Konventionalstrafe ist somit nicht nur infolge vorbehaltloser Abnahme untergegangen, sondern Y. hat überdies aus- drücklich auf ihre Geltendmachung verzichtet (vgl. dazu auch BGer 5C.267/2001 vom 19. Dezember 2001). 4. Der Berufungsbeklagte weist ausserdem auf Mängel hin (bB 9). Die SIA-Norm 118 hat in den Art. 169-171 die gesetzlichen Mängelrechte des Art. 368 OR übernommen (Wandelungs-, Minderungs-, Nachbesserungsrecht sowie das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens). Das Nachbesserungsrecht geniesst dabei den Vorrang (Gauch WerkV, a.a.O., N 2658; Gauch, Kommentar zur SIA- Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, N 7 zu Art. 169 SIA-Norm 118, S. 87 [zit.: Gauch KommSIA 118]). Hiezu hatte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine angemessene Frist ansetzen müssen – dies ist jedoch nicht erfolgt. Y. hat in seinen Schreiben vom 13. und 22. Januar 2003 (bB 8) zwar ver- schiedene Mängel aufgelistet, jedoch fehlt eine sachgerechte Substantiierung (Zin- del/Pulver, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 18 zu Art. 367 OR). Die Einlage von Fotos vermag den formellen Anforderungen an eine Mängelrüge nicht zu genügen, zumal kein Zusammenhang zwischen den Mängeln gemäss den Fotos und der Mängelliste vom 22. Januar 2003 hergestellt werden kann. Sodann steht nicht fest, welche Mängel tatsächlich behoben worden sind und welche allenfalls noch nicht beziehungsweise ob überhaupt Mängel beste- hen, (vgl. act. II/3, S. 10 und S. 13; act. VI/1, S. 6, wonach die Mängel behoben worden seien [Zeuge V.]). 5. Am 16. April 2003 fand zwischen den Parteien eine Zusammenkunft statt. Anlässlich dieser Besprechung trafen sie eine - nicht gegenseitig schriftlich festgehaltene Übereinkunft über die Schlussabrechnung vom 31. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 332'980.08 (act. VI/1, S. 2 f; act VI/ 2, S. 2). Gemäss Aktennotiz von Z. (act. III/7) und den Zeugenaussagen von V. und Z. (act. VI/1, S.2; act. VI/2, S. 2) einigte man sich auf den Schlusssaldo von Fr. 72'980.08, wovon Fr. 35'000.-- sofort und die restlichen 37’980.08 spätestens nach einem Jahr bezahlt werden soll-

9 ten. Y. widerspricht dem und macht geltend, es sei vereinbart worden, dass die Be- rufungsklägerin ihre Restwerkpreis-Forderung auf Fr. 35'000.-- reduziere und er dafür im Gegenzug auf die Konventionalstrafe verzichte (act. III/10; Plädoyer RA Pally, S. 4). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugen V. und Z. als wenig überzeugend. Das Kantonsgericht ist demgegenüber der Ansicht, dass die Aussa- gen der beiden Zeugen weder unglaubhaft sind noch derart ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen, als dass nicht auf sie abgestellt werden könnte, zumal die Zeugen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sind (act. VI/1, S. 1; act. VI/2, S. 1; act. VI/3, S. 1). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen V. und Z. war eine Zahlung in zwei Raten vereinbart worden. Die erste Rate wurde von Y. denn auch vereinbarungsgemäss bezahlt (vgl. act. III/8-12, 14, S. 2). 6. Des Weiteren macht der Berufungsbeklagte eine Verrechnung des ausstehenden Betrages der Schlussabrechnung mit der Konventionalstrafe bzw. mit dem geltend gemachten Verspätungsschaden geltend. Die Verrechnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und ein Gestaltungsrecht (Peter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 1 zu Art. 124 OR). Sie kann auch konkludent erklärt werden. So ist in der Erhebung einer Widerklage eine konkludente Verrechnungserklärung zu sehen (Peter, a.a.O., N 4 zu Art. 124 OR). Spätestens in den Rechtsschriften hat die Verrechnungseinrede aber zu erfol- gen (vgl. PKG 1996 Nr. 9). Wie oben dargelegt (E. 3 c und d), ist die Konventional- strafe untergegangen, womit sie nicht mehr zur Verrechnung herangezogen werden kann. Somit bleibt noch die Verrechnung mit dem geltend gemachten Verspätungs- schaden zu prüfen, denn der Bauherr behält einen Schadenersatzanspruch nach Art. 97 Abs. 1 SIA-Norm 118 auch dann, wenn er den Anspruch auf die Konventio- nalstrafe durch Verzicht oder nicht rechtzeitigen Vorbehalt verwirkt hat und die Vor- aussetzungen des Art. 97 Abs. 1 SIA-Norm 118 erfüllt sind (Schumacher, a.a.O., N 17 zu Art. 98 SIA-Norm 118). Der Schadenersatzanspruch aus Art. 97 Abs. 1 SIA- Norm 118 ist ein Anspruch aus Vertragsverletzung. Da nach Art. 99 Abs. 3 OR je- doch die Bestimmungen über die unerlaubte Handlung sinngemäss zur Anwendung kommen, gelten für die Festsetzung des Schadens und für die Bemessung des Schadenersatzanspruchs die Art. 42 ff. OR. Die Beweislast liegt dabei bei derjeni- gen Partei, die einen entsprechenden Schaden behauptet (Schumacher, a.a.O., N 1 zu Art. 97 SIA-Norm 118). Damit eine Verrechnung möglich ist, müssen die auf jeder Seite bestehenden Forderungen genau beziffert sein. Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte den Verspätungsschaden wohl geltend gemacht, er hat die Schadenspositionen

10 aber nicht hinreichend substantiiert und belegt. Gemäss der ersten provisorischen Zusammenstellung belaufen sich die Mehrkosten auf Fr. 30'690.-- (bB 6) bzw. auf Fr. 34'054.40 in der zweiten Zusammenstellung (bB 7), gemäss der Widerklage be- tragen die Aufwendungen infolge Terminverzögerungen Fr. 35'000.-- (bB 10) und in der Prozessantwort wird der Betrag auf „stark abgerundete“ Fr. 30'000.-- beziffert (act. II/3, S. 11). Entscheidend ist nun aber, dass der Berufungsbeklagte zu den von ihm geltend gemachten Positionen keine Belege vorgelegt hat, weshalb nicht über- prüft werden kann, ob überhaupt und in welchen Teilen allenfalls der von ihm gel- tend gemachte Verspätungsschaden ausgewiesen ist. Eine blosse Auflistung bzw. Zusammenstellung der Positionen genügt den Beweisanforderungen nicht. Dem Berufungsbeklagten wäre es möglich und für ihn ohne nennenswerten Aufwand zu- mutbar gewesen, zu den von ihm geltend gemachten Positionen Belege und Be- rechnungsgrundlagen vorzulegen. Fehlt es demnach an einem genau bezifferten und belegten Schaden kann auch keine Verrechnung mit der Schlussabrechnung erklärt werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 42 OR ist der Schaden nach Ermessen des Richters festzulegen, wenn er nicht ziffernmässig nachweisbar ist. Vorliegend wäre dem Berufungsbeklagten der genau bezifferte Nachweis des Schadens ohne wei- teres möglich gewesen, womit Art. 42 OR nicht zur Anwendung gelangt. 7. Gemäss Plädoyer des Rechtsvertreters von Y. seien Mängel vorhan- den, weshalb dieser gestützt auf Art. 82 OR den angeblich noch offenen Restwerk- preis zurückbehalten könne (Pläydoyer RA Pally, S. 8). Mit der Ablieferung eines mangelhaften Werkes wandelt sich die Forderung des Bestellers auf Leistung (Her- stellung und Ablieferung) eines mängelfreien Werkes um, und zwar so, dass an die Stelle dieser Forderung die Mängelrechte nach Art. 368 OR treten (Gauch WerkV, a.a.O., N 2368). Mit dieser Umwandlung erhält der Besteller alternativ ein Wande- lungs-, Minderungs- und Nachbesserungsrecht, jedoch hat er infolge der Umwand- lung keine Forderung mehr, die sich auf Leistung eines mängelfreien Werkes richtet, so dass der Einrede des nichterfüllten Vertrages (Art. 82 OR) die Grundlage entzo- gen ist. Die blosse Ablieferung eines mangelhaften Werkes ist also kein Grund zur Rückbehaltung der Vergütung (Gauch WerkV, a.a.O., N 2369). Indes hat der Be- steller, der sein Nachbesserungsrecht ausübt, nach Art. 82 OR das Recht, die Ver- gütung bis zur Erfüllung der Nachbesserungsschuld zurückzubehalten (Gauch WerkV, a.a.O., N 2377). Dies setzt aber voraus, dass der Besteller die Nachbesse- rung auch verlangt, ansonsten er nicht befugt ist, die Vergütung zurückzuhalten (Gauch WerkV, a.a.O., N 2379). Wie bereits oben festgehalten (E. 4), gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Y. der Berufungsklägerin eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hätte. Zudem steht nicht fest, welche Mängel tatsächlich

11 behoben worden sind und welche allenfalls noch nicht bzw. ob überhaupt noch Män- gel bestehen, sagte doch der Zeuge V. aus, dass die Mängel behoben worden seien (E. 4). Daraus folgt, dass der Berufungsbeklagte aus Art. 82 OR kein Recht für sich ableiten kann. 8. Schliesslich geht der Berufungsbeklagte davon aus, dass mangels Aushändigung des vereinbarten Garantiescheins im Umfang von 20% des Auftrags- volumens (Ziff. 24 Abs. 3 und Ziff. 25.1 der Allgemeinen Bedingungen) ein allfälliger Restwerkpreis bis heute nicht fällig geworden sei. Die Garantiefrist gemäss Art. 172 ff. SIA-Norm 118 ist eine zweijährige Rügefrist, während welcher der Bauherr Män- gel aller Art jederzeit rügen kann (Art. 173 Abs. 1 SIA-Norm 118). Sie beginnt mit der Abnahme des Werkes zu laufen (Art. 172 Abs. 2 SIA-Norm 118). Vorliegend ist die Rügefrist längst abgelaufen, da die Abnahme des Werkes spätestens anfangs 2003 stattgefunden hat (oben E. 3 c). Gemäss Art. 178 Abs. 1 SIA-Norm 118 besteht die Haftung des Unternehmers für die gerügten Mängel jedoch auch nach Ablauf der Garantiefrist fort, sofern der Besteller die Mängel spätestens bis zu deren Ablauf gerügt hat. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SIA-Norm 118 geht das Recht des Unterneh- mers auf Nachbesserung vor, wozu dem Unternehmer eine Frist angesetzt werden muss (vgl. hiezu die vorstehende Erwägung). Zudem steht nicht fest, ob überhaupt noch Mängel bestehen, nachdem der Zeuge V. aussagte, die Mängel seien beho- ben worden. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Y. keinen An- spruch auf die Konventionalstrafe erheben kann, da er das Werk sowohl vorbehalt- los angenommen als auch ausdrücklich auf die Geltendmachung der Konventional- strafe verzichtet hat. Damit entfällt die Verrechnungsmöglichkeit der Konventional- strafe mit dem Restwerkpreis. Ebenso ist die Verrechnung des Restwerkpreises mit dem geltend gemachten Verspätungsschaden ausgeschlossen, da die Schadens- positionen nicht belegt sind. Die Berufung auf die fehlende Fälligkeit des Restwerk- preises infolge fehlenden Garantiescheines scheitert an der fehlenden Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung und zufolge des fehlenden Nachweises, dass über- haupt noch Mängel bestehen. Somit entfällt die Einrede aus nichterfülltem Vertrag gemäss Art. 82 OR. 10. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Berufung gutzuheissen ist. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Februar 2006, mitgeteilt am 24. März 2006, wird aufgehoben. Die Klage der X. wird gutgeheissen und Y. wird ver- pflichtet, ihr den Betrag von Fr. 37'980.10 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 zu bezahlen. Die Berufungsklägerin verlangt die definitive Rechtsöffnung im Umfang

12 der eingeklagten Summe. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 04/8844 des Betreibungsamtes Chur vom 15 Dezember 2004 wird im Umfang der Klagegutheissung aufgehoben und es wird die definitive Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 37'980.10 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 erteilt (Art. 79 SchKG, BGE 107 III 60 = Pra 70 Nr. 252, S. 675 ff.). 11. Der Berufungsbeklagte wird zufolge seines Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 350.-- und die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 6'187.35 gehen demzufolge zu Lasten von Y., welcher die X. mit Fr. 9'668.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- gehen ebenfalls zu Lasten von Y., welcher die X. mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschä- digen hat.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. Die Klage wird gutgeheissen und Y. wird verpflichtet, der X. den Betrag von Fr. 37'980.10 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 zu bezahlen. 3. In der Betreibungs-Nr. 04/8844 des Betreibungsamtes Chur vom 15. Dezem- ber 2004 wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 37'980.10 nebst Zins zu 5% seit 26. April 2004 erteilt. 4. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 350.-- und die Kosten des Bezirks- gerichtes Plessur von Fr. 6'187.35 gehen zu Lasten von Y., welcher die X. mit Fr. 9'668.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- gehen zu Lasten von Y., welcher die X. mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: