Erbteilung (Gerichtskosten und Prozessentschädigung) | ZGB Erbrecht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 AAX., Beklagte 2, sowie
PX., vertreten durch die Amtsvormundschaft der Stadt St. Gallen, Amtsvormund
Thomas Angehrn, Bahnhofplatz 1, 9001 St. Gallen, Beklagter 3,
UWX., Beklagte 4 und
UWX., Beklagte 5,
betreffend Erbteilung (Gerichtskosten und Prozessentschädigung),
hat sich ergeben:
A.
At. und An. X.-J. waren die Eltern beziehungsweise Grosseltern der
an diesem Prozess beteiligten Parteien. An. X.-J. verstarb am 10. November 1986.
Sie hinterliess ein mit Datum vom 20. Januar 1984 versehenes Testament, welches
ihren Erben am 11. Dezember 1987 vor Kreisamt Q. eröffnet wurde. Darin setzte
sie ihre gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil und begünstigte ihre Tochter UWX.
mit dem gesamten restlichen Nachlass. Am 15. Dezember 1986 verstarb auch AX..
Er hinterliess kein Testament. Die Ehegatten hatten aber unter dem Titel "Decla-
ronza ed Obligaziun" eine Urkunde verfasst und gemeinsam unterschrieben. Darin
anerkannten sie gegenüber ihren Töchtern MGX. und UWX. eine Schuld von Fr.
25'000.— und ordneten an, diese spätestens anlässlich der Erbteilung zu beglei-
chen. Im Weiteren hatte An. X.-J. am 4. Februar 1983 ihrer Tochter UWX. das
Wohnhaus samt Stall in "Sn." (Parzelle Nr. 204, Plan 15 in der Gemeinde Vg.) auf
Rechnung künftiger Erbschaft abgetreten. Schliesslich hatten At. und An. X.-J. mit
Vertrag vom 29. November 1983 ihrem Sohn AX. Wohnhaus und Stall in "Cm." (Pa-
rzelle Nr. 380, Plan 16 in der Gemeinde Vg.) auf Rechnung künftiger Erbschaft mit
einem Anrechnungswert von Fr. 50'000.— abgetreten.
B. 1.
Da sich die Erben von At. und An. X.-J. über die Anrechnungswerte
der Erbvorbezüge, über die Gültigkeit des Testaments sowie über Bestand und
Höhe angeblicher Forderungen einzelner Erben gegenüber dem Nachlass nicht ei-
nigen konnten, liess WZX. am 8. Oktober 2003 gegen ihre Miterben eine Teilungs-
klage beim Kreisamt Q. zur Vermittlung anmelden. Mangels Streitbeilegung bezog
die Klägerin am 25. November 2003 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren:
Klägerisches Rechtsbegehren:
"1.
Es seien die Erbschaften von An. X.-J., gest. 10. November 1986, und von AX.-
J., gest. 15. Dezember 1986, festzustellen.
E. 3 Es seien die Erbschaften von An. X.-J., gest. 10. November 1986, und von AX.- J., gest. 15. Dezember 1986, zu teilen.
E. 4 Auf Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
E. 5 Die Kosten des Kreisamtes Ruis von Fr. 250.— sowie diejenigen des Be- zirksgerichts Surselva, bestehend aus: Gerichtsgebühr (inkl. Streitwertzuschlag) Fr. 12'667.85 Schreibgebühr Fr. 900.00 Barauslagen (Expertise und Erbbescheinigungen) Fr. 3'232.15 Total Fr. 16'800.00 werden zu 3⁄12 der Klägerin, zu 5⁄12 der Beklagten 1 und jeweils zu 1⁄12 den Beklagten 2-5 auferlegt. Die Beklagte 1 hat die Klägerin überdies ausseramtlich mit Fr. 4'000.— zu entschädigen. Die der Klägerin anfallenden Gerichtskosten werden dem die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege tragenden Kanton Graubünden in Rechnung ge- stellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Gemeinwesens.
E. 6 Die übrigen Erben und das Bezirksgericht Surselva liessen sich zur Sache
nicht vernehmen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.a.
Bei der Anfechtung eines Kostenentscheids ist zu unterscheiden, ob
die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein so genannter selbständiger Kosten-
entscheid beanstandet wird. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten (Ge-
richtsgebühr inklusive Streitwert, Schreibgebühr, Barauslagen) ist unbestritten ge-
blieben und mit Berufung nicht anfechtbar. Will eine Partei -wie vorliegend der Fall-
bloss die Kostenverteilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des
Kantonsgerichts jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gege-
ben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierender
Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiter-
zugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (PKG 1996 Nr. 21, 1991 Nr. 22 E. 2a, 1985
Nr. 25 E. 1, 1975 Nr. 18 E. 1, 1973 Nr. 13 E. 1, 1971 Nr. 29 E. 1, 1970 Nr. 7). Nach
Art. 218 Abs. 1 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden
gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO. Die Zulässigkeit der
Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist über die Verweisung auf Art. 19
ZPO demnach an die Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksge-
richts und diese wiederum an das Vorhandensein eines Mindeststreitwerts von
8'000 Franken geknüpft (Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Berufungsfähigkeit erfordert demnach,
dass das im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt noch im Streit liegende Interesse den
Wert von Fr. 8'000.— übersteigt. Die bei Anfechtung von in Sachurteilen enthalte-
nen (unselbständigen) Kostenverteilungssprüchen allgemein geltende Regel, dass
dagegen dasselbe Rechtsmittel wie in der Hauptsache gegebenen ist, deutet darauf
hin, dass sich die Berufungsfähigkeit diesfalls nach dem virtuellen Streitwert der
(nicht angefochtenen) Hauptsache bemisst. Diese Regel scheint in Kauf zu neh-
men, dass mit Berufung über Kostendifferenzen von weit weniger als Fr. 8'000.—
gestritten werden kann. Der Streitwert in der Hauptsache (Erbteilung) ist vorliegend
zweifellos gegeben (Ziff. 3.a-f des angefochtenen Urteils). Die Frage, ob für die Be-
rufungsfähigkeit auf den virtuellen Streitwert der nicht angefochtenen Hauptsache
oder auf den aktuellen Streitwert des angefochtenen Kostenpunkts abzustellen ist,
ist -soweit ersichtlich- in der publizierten Praxis bislang nicht einlässlich erwogen
und entschieden worden. Sie kann auch hier offen bleiben. Denn das Fr. 8'000.—
übersteigende geldwerte Streitinteresse der Berufungsklägerin ist vorliegend auch
beschränkt auf den angefochtenen Punkt der Kostenverteilung und Prozessent-
E. 7 schädigung gegeben, verlangt sie doch eine Besserstellung im Betrag von insge-
samt Fr. 17'600.— (Belastung mit Gerichtskosten von Fr. 1'400.— anstatt Fr.
7'000.—; Erhalt einer Prozessentschädigung von Fr. 8'000.— anstatt Bezahlung ei-
ner solchen von Fr. 4'000.— an die Gegenpartei). Auf die unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien fristgemäss, bei der zuständigen Instanz und formgerecht, das
heisst die formulierten Anträge auf Abänderung des angefochtenen Urteils enthal-
tende Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten.
b.
Appellatorische Kritik ohne Appellation interessiert den Rechtsmittel-
richter nicht. Für eine Auseinandersetzung damit fehlt jegliches Rechtsschutzinter-
esse. Insoweit sich daraus keine Argumente für eine Überprüfung der Rechtsan-
wendung von Art. 122 ZPO ergeben, ist folglich auf die ausgedehnten appellatori-
schen Beanstandungen der Berufungsklägerin zur "Prozessleitung und Prozesser-
ledigung durch die Vorinstanz" nicht einzutreten, fehlt es doch diesbezüglich an ei-
nem entsprechenden Berufungsantrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Ur-
teils.
2.a.
Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel
zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen
Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Par-
tei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Um-
fang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war.
b.
In Bezug auf Erbteilungssachen, die im streitigen Gerichtsverfahren
auszutragen sind, enthält zudem das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch eine
spezielle Regel, wonach der Richter über die Zuteilung der Kosten nach freiem Er-
messen entscheidet (Art. 85 Abs. 4 EGZGB). Entgegen der Meinung der Berufungs-
klägerin ist diese Bestimmung hier anwendbar. Zu Motiv und Zweck von Art. 85 Abs.
4 EGZGB hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bei der Erbteilungsklage gehe
es um die Auflösung eines Gesamthandverhältnisses und um die Aufteilung der ge-
meinschaftlichen Vermögensmasse. Unabhängig von der Prozessrolle habe jeder
Erbe objektiv das gleichgerichtete Interesse auf Auflösung der Gemeinschaft und
Teilung der Erbschaft. Anders als in einem gewöhnlichen Zivilprozess stehe bei der
Kostenverteilung daher nicht bloss die Frage im Vordergrund, wer mit seinen Anträ-
gen durchgedrungen beziehungsweise unterlegen sei. Der Gesetzgeber habe die-
sem besonderen Umstand dadurch Rechnung getragen, dass gemäss Art. 85 Abs.
4 EGzZGB der Richter im Erbteilungsprozess nach freiem Ermessen über die Zu-
E. 8 teilung der Kosten befinde, wobei indessen auch im Bereich dieses freien Ermes-
sens die sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung zu fin-
den hätten und der Entscheid nach objektiven und nachvollziehbaren Gesichts-
punkten zu treffen sei.
In Ausschöpfung seines Ermessenspielraums hat der Vorderrichter 2⁄3 (8⁄12)
der gesamthaft entstandenen amtlichen Verfahrenskosten der Klägerin und der Be-
klagten 1 gemeinsam zugeschrieben, mit der Begründung, der Anlass zum vorlie-
genden Prozess sei vor allem in der Uneinigkeit zwischen der Klägerin und der Be-
klagten 1 zu sehen. Angesichts des Umstandes, dass nur diese aktiv gestritten und
teilweise gegensätzliche Rechtsbegehren gestellt haben, ist dies zweifellos richtig.
Eine weitere Erörterung der vorinstanzlichen Ermessensbetätigung kann unterblei-
ben. Denn das Kostenteilungsverhältnis von 2:1 zwischen den aktiv streitenden Er-
ben einerseits und den sich nicht beteiligenden Erben andererseits hält auch die
Beklagte 1 für richtig, beantragt sie doch mit Berufung, es seien der Klägerin 7⁄12 und
ihr selbst, wie auch den übrigen 4 Beteiligten auf Beklagtenseite 1⁄12 der vorinstanz-
lichen Kosten zu überbinden.
c.
Zu prüfen bleibt folglich nur noch die Aufteilung des Kostenanteils von
8⁄12 auf die Klägerin und die Beklagte 1. Selbst wenn man dabei im Sinne der Beru-
fungsklägerin die Verteilung ausschliesslich nach dem numerischen Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZPO vornimmt, ändert sich
dadurch am Resultat nichts.
Auszugehen ist von den gestellten Rechtsbegehren; diese sind mit dem Rich-
terspruch zu vergleichen. Die beklagte Seite, das heisst ausschliesslich die Be-
klagte 1 und Berufungsklägerin, ist vollständig unterlegen mit ihrem nachträglich
modifizierten Hauptbegehren auf Abweisung der Klage, in den Fragen der Kontu-
mazierung und Aktiv-/Passivlegitimation, mit ihrer Bestreitung der Testamentsun-
gültigkeit sowie mit ihren unbehelflichen Ausführungen zum Anrechnungswert der
Nachlassliegenschaft Parzelle 204 (vgl. act. 02.1.VII.1, angefochtenes Urteil E. 2,
3, 4 und 5a S. 10). Die Klägerin ihrerseits ist vollständig unterlegen mit dem Antrag
auf Durchführung der Erbteilung sowie im Punkt der Höhe ihrer Forderung gegenü-
ber dem Nachlass, in welchem die Vorinstanz ihr anstatt der geforderten Fr.
25'892.20 nur die von der Beklagten 1 zugestandenen Fr. 13'836.60 zugesprochen
hat (vgl. act. 02.1.VII.1, angefochtenes Urteil E. 6). Schliesslich sind die Beklagte 1
und die Klägerin in vernachlässigbarem Ausmass je teilweise unterliegend/obsie-
gend im Punkt der Forderung der Beklagten 1 gegenüber dem Nachlass (vgl. act.
E. 9 02.1.VII.1, angefochtenes Urteil E. 5b, S. 12 f.). Die Berufungsklägerin macht weiter
geltend, mit Bezug auf die Feststellung des Nachlasses habe sich insofern eine Mei-
nungsverschiedenheit mit der Gegenpartei ergeben, als diese die noch unverteilten
Liegenschaften Parzellen 270 und 273 der Beklagten AAX. zu einem Anrechnungs-
wert von lediglich Fr. 122'000.— zugeteilt haben wollte. Die im Rahmen des vorin-
stanzlichen Verfahrens eingeholte gerichtliche Expertise habe indessen ergeben,
dass diese Liegenschaften mit Fr. 246'000.—, zu bewerten seien, womit sich auch
diesbezüglich der Standpunkt der Berufungsklägerin als richtig erwiesen habe. Dies
ist insofern unzutreffend, als die Klägerin in der Prozesseingabe zwar in tatsächli-
cher Hinsicht dargelegt hat, dass die letzte, 6 Jahre zurückliegende amtliche Schät-
zung einen Verkehrswert von Fr. 122'000.— ausweise. Gleichzeitig hat sie rechtlich
-ebenso zutreffend- behauptet, es sei auf eine neueste Schätzung abzustellen und
folgerichtig eine Expertise beantragt. Deren Ergebnis hat die Klägerin nicht in Zwei-
fel gezogen (vgl. act. 02.1.I.2 S. 4 f., act. 02.1.II.15 S. 3 act. 02.1.VII.1, angefochte-
nes Urteil E. 5a, S. 11). Dass die Beklagte 1 in diesem Zusammenhang "bewirkt
hat, dass der ganze Nachlass um Fr. 125'000.— aufgewertet wurde", ist somit un-
zutreffend.
MGX. ist folglich mehrheitlich unterlegen, womit sie im Verhältnis zur Klägerin
mehr als die Hälfte der auf beide entfallenden Gerichtskosten zu tragen hat. Dem
von der Berufungsklägerin angeführten Umstand, dass sie im Rahmen ihres Even-
tualbegehrens teilweise gegenüber dem gegnerischen Standpunkt durchgedrungen
ist, hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass die teilweise unterlegene
Klägerin 1⁄4 der gesamten Verfahrenskosten übernehmen musste. Bei einer Erbtei-
lungsklage sind zwingend alle Erben auf der Kläger- oder Beklagtenseite ins Recht
zu fassen. Davon abgesehen haben sich die Beklagten 2-5 am Verfahren jedoch
nicht beteiligt, namentlich hat keiner dieser Erben zu prüfende Rechtsbegehren ge-
stellt und damit auch keinen Verfahrensaufwand verursacht. Dass die Beklagten 2-5
nur jeweils 1⁄12 der Verfahrenskosten zu tragen haben, hat die Berufungsklägerin,
wie erwähnt, nicht beanstandet, sondern mit ihrem Berufungsantrag ausdrücklich
als rechtens anerkannt. Auf das Klagebegehren 3 betreffend Erbteilung, verstanden
im Sinne von Zuweisung einzelner Erbschaftsgegenstände auf Anrechnung der
Treffnisse (Realteilung), wurde zwar nicht eingetreten. Der ausserkantonale
Rechtsvertreter der Klägerin hatte übersehen, dass nach der bündnerischen Zwei-
teilung justizbehördlicher Zuständigkeit beim Erbteilungsprozess dem Bezirksge-
richt im ordentlichen Zivilprozess lediglich die Feststellung der Höhe des Nachlas-
ses sowie die Feststellung der den einzelnen Erben zufallenden Erbquoten obliegt
und in diesem Verfahren nur bei übereinstimmendem Willen Erbschaftsge-
E. 10 genstände einzelnen Erben zugewiesen werden können. Mangels eines solcher-
massen übereinstimmend geäusserten Willens ist nach bündnerischem Recht die
reale Teilung des Nachlasses nicht Sache des Bezirksgerichts, sondern fällt als ein
Akt der Vollstreckung systemgetreu in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten
(PKG 2001 Nr. 36 E. 2.c, 1988 Nr. 61). Dieser Punkt hat indessen seitens des Be-
zirksgerichts kaum zu einem nennenswerten Verfahrensaufwand verursacht, was
auch aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung hervorgeht (act. 02.1.VII.1, ange-
fochtenes Urteil E. 6, S. 15 f.).
Die vorinstanzliche Verteilung der in ihrer Höhe unbestrittenen Gerichtskos-
ten zwischen der Klägerin (3⁄12) und den Beklagten (9⁄12) einerseits sowie innerhalb
der Gruppe der beklagten Miterben (5⁄12, je 1⁄12 Beklagte 2-5) andererseits, erscheint
als folgerichtig. Das gilt namentlich auch bei einer direkten Gegenüberstellung der
Kostenanteile der Klägerin (3⁄12) und der Beklagten 1 (5⁄12). Es ist unbestritten, dass
die Beklagten 2-5 je 1⁄12 zu tragen haben. Zu verteilen waren demnach noch 8⁄12
zwischen der Klägerin und der Beklagten 1. Angesichts der gestellten Rechtsbe-
gehren in der Hauptsache und ihres Prozessausgangs kam eine hälftige Teilung
dieses Rests auf die Klägerin und Beklagte 1 nicht in Betracht. Nichts lag somit
näher, als die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung. Von Willkür kann nicht
die Rede sein. Zusammenfassend stellt der angefochtene Punkt der Verteilung der
amtlichen Verfahrenskosten unter allen massgeblichen Gesichtspunkten ein ausge-
wogenes Verdikt dar. Jedenfalls ist angesichts des dem Vorderrichter zustehenden
Ermessensspielraums kein Anlass zum Einschreiten gegeben.
3.
Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Re-
gel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, not-
wendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer
Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen
wie die gerichtlichen verteilt werden.
a.
Weder aus der Berufungserklärung noch aus der schriftlichen Beru-
fungsbegründung ist mit hinreichender Klarheit ersichtlich, dass die im angefochte-
nen Urteil erfolgte Zusprechung der Prozessentschädigung von 4'000 Franken an
die Klägerin eigenständig, das heisst insbesondere auch für den -hier eintretenden-
Fall gleich bleibender Gerichtskostenaufteilung, angefochten werden wollte.
b.
Für den Fall, dass dennoch von einer solchen eigenständigen Anfech-
tung der aussergerichtlichen Entschädigung auszugehen wäre, ist festzustellen,
E. 11 dass die Vorinstanz die Regel von Art. 122 Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht zum Nach-
teil der Berufungsklägerin angewendet hat.
Die ausseramtlichen Kosten der Parteien sind nach den gleichen Grundsät-
zen wie die amtlichen Gerichtskosten, demnach im Verhältnis des Obsiegens und
Unterliegens, zu verteilen. Besondere Gründe, die nahe legen, davon zu ihren
Gunsten im Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung abzuweichen, macht die Beru-
fungsklägerin keine geltend. Die Vorinstanz hat den anrechenbaren Aufwand der
Klägerin inklusive Streitwertzuschlag auf Fr. 24'000.— festgelegt, was mit Berufung
ebenso wenig bestritten ist. Sodann hat sie "entsprechend dem zuvor festgelegten
Kostenverteilungsschlüssel und nach Verrechnung der diesbezüglichen An-
sprüche" der Klägerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'000.— zu Las-
ten der Beklagten 1 zugesprochen. Dies erscheint nur dann nachvollziehbar, wenn
man annimmt, die Vorinstanz sei stillschweigend davon ausgegangen, im Umfang,
wie die Klägerin gegenüber den weiteren Beklagten 2-5 unterliege (4⁄12), stelle ihr
eigener Verfahrensaufwand einen nicht zu ersetzenden Prozessschaden dar.
Dannzumal betrüge der anrechenbare Aufwand der Klägerin bloss Fr. 16'000.—
und die Obsiegensdifferenz zu Gunsten der Klägerin (1⁄4) ergäbe -beschränkt auf
ihren eigenen Aufwand- Fr. 4'000.—. Auch dieses Resultat erscheint fragwürdig.
Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen der Klägerin und der Be-
klagten 1 ist 5:3 (oder in seiner Differenz 5⁄8 - 3⁄8 = 2⁄8 = 1⁄4). Es liegt ein beidseitig
teilweises Obsiegen und Unterliegen vor. Dies bedeutet, dass auch der Aufwand
der mehrheitlich unterliegenden Partei von Fr. 19'150.— (act. 02.1.III.9) für die Be-
rechnung Relevanz erlangt. Wenn sie teilweise obsiegt, liegt auf der Hand, dass die
Verrechnung der gegenseitigen Teilentschädigungsansprüche den Einbezug des
konkret anrechenbaren Verfahrensaufwandes der Beklagten 1 erfordert. Die Kläge-
rin hat 3⁄8 des eigenen und 3⁄8 des gegnerischen Aufwandes zu tragen; die Beklagte
1 hat 5⁄8 des eigenen und 5⁄8 des gegnerischen Aufwandes zu tragen. Die Verrech-
nungsdifferenz ist der Betrag, den die mehrheitlich unterliegende Partei der mehr-
heitlich obsiegenden zu zahlen hat. Diese Rechnung ergäbe, bei Annahme von an-
rechenbaren Aufwendungen von Fr. 24'000.— (Klägerin) und Fr. 19'150.— (Be-
klagte 1), eine Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 10'788.— und, bei
Annahme von anrechenbaren Aufwendungen von Fr. 16'000.— (Klägerin) und Fr.
19'150.— (Beklagte 1), eine solche von Fr. 8'788.—. Ginge man von beidseitig
gleich hohen Anwaltshonoraren im Sinne der klägerischen von Fr. 24'000.— re-
spektive Fr. 16'000.— aus, betrüge die Verrechnungsdifferenz und damit der Ent-
schädigungsanspruch der Klägerin Fr. 12'000.— beziehungsweise Fr. 8'000.—. Die
Klägerin hat keine Berufung erhoben. In Bezug auf die Berufung führende Beklagte
E. 12 1 ergibt sich, dass die vorinstanzliche Zusprechung einer Prozessentschädigung von 4'000 Franken an die Klägerin -unter allen möglichen Berechnungsmethoden- jedenfalls nicht zu hoch ist. 4.a. Die übrigen Miterben auf Beklagtenseite haben sich am Berufungsver- fahren nicht beteiligt, weshalb sie als Träger amtlicher Kosten und ausseramtlicher Entschädigungen im Berufungsverfahren ausser Betracht fallen. b. Wird die Berufung von MGX. in allen Teilen abgewiesen, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO), welche in Anwendung von Art. 5 lit. a (Gerichtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 (Schreibgebühr Fr.
E. 15 pro Urteilsseite) des Kostentarifs im Zivilverfahren auf Fr. 1'210.— (Gerichts- gebühr Fr. 1'000.–, Schreibgebühr Fr. 210.—) festzusetzen sind. c. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat die unterlegene Berufungsklägerin ausserdem nach dem gleichem Grundsatz die vollständig obsiegende Berufungs- beklagte für deren notwendigen Umtriebe im Berufungsverfahren voll zu entschädi- gen. Eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten nicht eingereicht, so dass die Zivilkammer die Prozessentschädigung nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung, un- ter Berücksichtigung der tatsächlich getätigten und für eine sachgerechte Rechts- vertretung notwendigen Aufwendungen, festsetzt. Ein mündlicher Vortritt fand nicht statt. Der effektiv getätigte Aufwand für die Berufungsantwort war angesichts des 4- seitigen Schriftsatzes, welcher sich überdies mit wenig sachdienlichen Ausführun- gen zur Prozesshistorie und vorprozessualen Parteiverhalten füllt, vergleichsweise gering. Eine Verfahrenentschädigung von 1'000 Franken erscheint unter diesen Umständen als angemessen.
13 Demnach erkennt die Zivilkammer :
Dispositiv
- Die Berufung von MGX. wird abgewiesen und die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva vom 23. November 2004 (Proz. Nr. 110-2003- 14) wird bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'210.— (Gerichtsgebühr Fr. 1'000.—; Schreibgebühr Fr. 210.—) gehen zu Lasten von MGX..
- MGX. ist verpflichtet, WZX. für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von 1'000 Franken (MWST eingerechnet) zu bezahlen.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 5 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett und Möhr Aktuar Conrad —————— In der zivilrechtlichen Berufung der MGX., Beklagte 1 und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. November 2004, mitgeteilt am 14. Dezember 2004, in Sachen der WZX., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conzett, Marktgasse 1, 9450 Altstätten, gegen MGX., Beklagte 1 und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, die Erben des AX., nämlich: DXS., AX., CX., RX., EX., und
2 AAX., Beklagte 2, sowie PX., vertreten durch die Amtsvormundschaft der Stadt St. Gallen, Amtsvormund Thomas Angehrn, Bahnhofplatz 1, 9001 St. Gallen, Beklagter 3, UWX., Beklagte 4 und UWX., Beklagte 5, betreffend Erbteilung (Gerichtskosten und Prozessentschädigung), hat sich ergeben: A. At. und An. X.-J. waren die Eltern beziehungsweise Grosseltern der an diesem Prozess beteiligten Parteien. An. X.-J. verstarb am 10. November 1986. Sie hinterliess ein mit Datum vom 20. Januar 1984 versehenes Testament, welches ihren Erben am 11. Dezember 1987 vor Kreisamt Q. eröffnet wurde. Darin setzte sie ihre gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil und begünstigte ihre Tochter UWX. mit dem gesamten restlichen Nachlass. Am 15. Dezember 1986 verstarb auch AX.. Er hinterliess kein Testament. Die Ehegatten hatten aber unter dem Titel "Decla- ronza ed Obligaziun" eine Urkunde verfasst und gemeinsam unterschrieben. Darin anerkannten sie gegenüber ihren Töchtern MGX. und UWX. eine Schuld von Fr. 25'000.— und ordneten an, diese spätestens anlässlich der Erbteilung zu beglei- chen. Im Weiteren hatte An. X.-J. am 4. Februar 1983 ihrer Tochter UWX. das Wohnhaus samt Stall in "Sn." (Parzelle Nr. 204, Plan 15 in der Gemeinde Vg.) auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetreten. Schliesslich hatten At. und An. X.-J. mit Vertrag vom 29. November 1983 ihrem Sohn AX. Wohnhaus und Stall in "Cm." (Pa- rzelle Nr. 380, Plan 16 in der Gemeinde Vg.) auf Rechnung künftiger Erbschaft mit einem Anrechnungswert von Fr. 50'000.— abgetreten. B. 1. Da sich die Erben von At. und An. X.-J. über die Anrechnungswerte der Erbvorbezüge, über die Gültigkeit des Testaments sowie über Bestand und Höhe angeblicher Forderungen einzelner Erben gegenüber dem Nachlass nicht ei- nigen konnten, liess WZX. am 8. Oktober 2003 gegen ihre Miterben eine Teilungs- klage beim Kreisamt Q. zur Vermittlung anmelden. Mangels Streitbeilegung bezog die Klägerin am 25. November 2003 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren: "1. Es seien die Erbschaften von An. X.-J., gest. 10. November 1986, und von AX.- J., gest. 15. Dezember 1986, festzustellen.
3 2. Es seien die Erbteile der Parteien festzustellen. 3. Es seien die Erbschaften von An. X.-J., gest. 10. November 1986, und von AX.- J., gest. 15. Dezember 1986, zu teilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Beklagtisches Rechtsbegehren: "1. Ziff. 1 und 2 des klägerischen Rechtsbegehrens werden anerkannt. 2. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3 sei nicht einzutreten. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zu Lasten der Klägerin." 2. Mit Prozesseingabe vom 27. November 2003 prosequierte die Kläge- rin die vorliegende Streitsache an das Bezirksgericht Surselva unter Erneuerung der Rechtsbegehren gemäss Leitschein. In ihrer Prozessantwort vom 26. Januar 2004 hielt MGX. ebenfalls an den vor dem Kreispräsidenten Q. als Vermittler ge- stellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 hatte sich auch UWX. zur Prozesseingabe vernehmen lassen. Sie unterstützte dabei das Rechts- begehren, die Gültigkeit des Testaments vom 20. Januar 1984 gerichtlich feststellen zu lassen. Im Weiteren seien, sofern ihr Erbvorbezug zum Verkehrswert angerech- net werde, auch die übrigen Grundstücke zum Verkehrswert in den Nachlass auf- zunehmen. In Bezug auf Parzelle Nr. 270 und Nr. 273 beantragte sie eine Verstei- gerung unter den Erben beziehungsweise einen Verkauf an den Meistbietenden. Sowohl WZX. als auch MGX. hielten in der Replik vom 13. Februar 2004 bezie- hungsweise in der Duplik vom 31. März 2004 an ihren bisherigen Anträgen fest. Die übrigen Prozessparteien liessen sich nicht vernehmen. 3. Am 23. November 2004 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirks- gericht Surselva statt. Daran nahmen die Rechtsvertreter von WZX. und von MGX. teil. Anwesend waren mit Ausnahme von PX., der sich krankheitshalber entschuldi- gen lassen musste, alle direkten Nachkommen beider Erblasser sowie auch die Nachkommen des vorverstorbenen AX.. Das Beweisverfahren konnte ohne weitere Anträge geschlossen werden. Im Rahmen der Parteivorträge hielt der Rechtsvertreter der Klägerin an sei- nen Rechtsbegehren unverändert fest. Demgegenüber stellte der Rechtsvertreter von MGX. im Rahmen seiner Ausführungen folgendes neues Rechtsbegehren: "I. Abweisung der Klage. II: Evtl.
4
1. Ziff. 1 u. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens wird anerkannt;
2. Es sei festzustellen, dass der Beklagten 1 an den elterlichen Nachlässen eine Erbquote von je 1/5 und eine Forderung von Fr. 28'773.30 zusteht;
3. Auf Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens sei nicht einzutreten. III. Unter vermittleramtlicher und gerichtlicher Kostenfolge zulasten der Klägerin, die zudem zu verpflichten sei, der Beklagten 1 eine ausseramtliche Entschä- digung von Fr. 19'150.— zu bezahlen." Grund für die nunmehr beantragte Abweisung der Klage war die vom Rechts- vertreter der Beklagten 1 erhobene Einrede der fehlenden Aktiv- beziehungsweise Passivlegitimation. Mangels Einlage einer Erbbescheinigung könne nicht festge- stellt werden, wer überhaupt Erbe sei, respektive, ob alle Erben am vorliegenden Verfahren beteiligt seien, weshalb die Teilungsklage abzuweisen sei. C. Mit Urteil vom 23. November 2004 erkannte das Bezirksgericht Sur- selva wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass der am 10. November 1986 verstor- benen An. X.-J. und der Nachlass des am 15. Dezember 1986 verstorbenen AX.-J. zusammen Fr. 327'678.15 beträgt. 2. Die Erbquote der Klägerin und der Beklagten 1-5 beträgt je ein Sechstel des Nachlasses von At. und An. X.-J.. 3. a) Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Erbanspruch von Fr. 54'613.— sowie Forderungen von Fr. 16'336.60 und somit ein Guthaben von Fr. 70'949.60 gegenüber dem Nachlass von At. und An. X.-J. hat. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1 einen Erbanspruch von Fr. 54'613.— sowie Forderungen von Fr. 28'755.30 und somit ein Guthaben von Fr. 83'368.30 gegenüber dem Nachlass von At. und An. X.-J. hat. c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten 2 einen Erbanspruch von Fr. 54'613.— sowie angesichts der Forderung von Fr. 2'500.— und des Erbvor- bezuges von Fr. 39'623.35 ein Guthaben von Fr. 17'489.65 gegenüber dem Nachlass von At. und An. X.-J. haben. d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte 3 gegenüber dem Nachlass von At. und An. X.-J. einen Erbanspruch von Fr. 54'613.— hat. e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte 4 einen Erbanspruch von Fr. 54'613.— sowie angesichts der Forderungen von Fr. 15'000.— und des Erb- vorbezuges von Fr. 101'300.— eine Schuld von Fr. 31'687.— gegenüber dem Nachlasses von At. und An. X.-J. hat. f) Es wird festgestellt, dass die Beklagte 5 einen Erbanspruch von Fr. 54'613.— sowie eine Forderung von Fr. 2'500.— und somit ein Guthaben von Fr. 57'113.— gegenüber dem Nachlass von At. und An. X.-J. hat. 4. Auf Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
5 5. Die Kosten des Kreisamtes Ruis von Fr. 250.— sowie diejenigen des Be- zirksgerichts Surselva, bestehend aus: Gerichtsgebühr (inkl. Streitwertzuschlag) Fr. 12'667.85 Schreibgebühr Fr. 900.00 Barauslagen (Expertise und Erbbescheinigungen) Fr. 3'232.15 Total Fr. 16'800.00 werden zu 3⁄12 der Klägerin, zu 5⁄12 der Beklagten 1 und jeweils zu 1⁄12 den Beklagten 2-5 auferlegt. Die Beklagte 1 hat die Klägerin überdies ausseramtlich mit Fr. 4'000.— zu entschädigen. Die der Klägerin anfallenden Gerichtskosten werden dem die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege tragenden Kanton Graubünden in Rechnung ge- stellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Gemeinwesens. 6. (…..Mitteilung)." D.1. Gegen das am 14. Dezember 2004 mitgeteilte Urteil liess die Beklagte 1, MGX., mit Eingabe vom 6. Januar 2005 Berufung ans Kantonsgericht einlegen, mit den Begehren: "1. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Ruis sowie jene der Vorinstanz seien der Klägerin und Berufungsbeklagten zu 7⁄12 und den Beklagten zu je 1⁄12 aufzuerlegen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, der Beklagten 1 und Berufungsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 8'000.— zu be- zahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2. Nachdem mittels Verfügung vom 28. Januar 2005 die Durchführung der Berufung im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet worden war, erstattete die Berufungsklägerin am 17. Februar 2005 die schriftliche Berufungsbegründung mit unveränderten Rechtsbegehren wie in ihrer Berufungs- erklärung vom 6. Januar 2005. 3. Mit Berufungsantwort vom 14. März 2005 schliesst die Klägerin und Berufungsbeklagte WZX. auf Abweisung der Berufung, unter voller Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 wies UWX. die Berufungsinstanz darauf hin, sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich den Abstand vom Pro- zess erklärt und dem Bezirksgericht mitgeteilt, dass sie ein Urteil, wie immer es ausfalle, akzeptieren werde. Sie werde sich somit auch am Verfahren vor Kantons- gericht nicht beteiligen.
6 Die übrigen Erben und das Bezirksgericht Surselva liessen sich zur Sache nicht vernehmen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Bei der Anfechtung eines Kostenentscheids ist zu unterscheiden, ob die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein so genannter selbständiger Kosten- entscheid beanstandet wird. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten (Ge- richtsgebühr inklusive Streitwert, Schreibgebühr, Barauslagen) ist unbestritten ge- blieben und mit Berufung nicht anfechtbar. Will eine Partei -wie vorliegend der Fall- bloss die Kostenverteilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsgerichts jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gege- ben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierender Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiter- zugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (PKG 1996 Nr. 21, 1991 Nr. 22 E. 2a, 1985 Nr. 25 E. 1, 1975 Nr. 18 E. 1, 1973 Nr. 13 E. 1, 1971 Nr. 29 E. 1, 1970 Nr. 7). Nach Art. 218 Abs. 1 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO. Die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist über die Verweisung auf Art. 19 ZPO demnach an die Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksge- richts und diese wiederum an das Vorhandensein eines Mindeststreitwerts von 8'000 Franken geknüpft (Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Berufungsfähigkeit erfordert demnach, dass das im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt noch im Streit liegende Interesse den Wert von Fr. 8'000.— übersteigt. Die bei Anfechtung von in Sachurteilen enthalte- nen (unselbständigen) Kostenverteilungssprüchen allgemein geltende Regel, dass dagegen dasselbe Rechtsmittel wie in der Hauptsache gegebenen ist, deutet darauf hin, dass sich die Berufungsfähigkeit diesfalls nach dem virtuellen Streitwert der (nicht angefochtenen) Hauptsache bemisst. Diese Regel scheint in Kauf zu neh- men, dass mit Berufung über Kostendifferenzen von weit weniger als Fr. 8'000.— gestritten werden kann. Der Streitwert in der Hauptsache (Erbteilung) ist vorliegend zweifellos gegeben (Ziff. 3.a-f des angefochtenen Urteils). Die Frage, ob für die Be- rufungsfähigkeit auf den virtuellen Streitwert der nicht angefochtenen Hauptsache oder auf den aktuellen Streitwert des angefochtenen Kostenpunkts abzustellen ist, ist -soweit ersichtlich- in der publizierten Praxis bislang nicht einlässlich erwogen und entschieden worden. Sie kann auch hier offen bleiben. Denn das Fr. 8'000.— übersteigende geldwerte Streitinteresse der Berufungsklägerin ist vorliegend auch beschränkt auf den angefochtenen Punkt der Kostenverteilung und Prozessent-
7 schädigung gegeben, verlangt sie doch eine Besserstellung im Betrag von insge- samt Fr. 17'600.— (Belastung mit Gerichtskosten von Fr. 1'400.— anstatt Fr. 7'000.—; Erhalt einer Prozessentschädigung von Fr. 8'000.— anstatt Bezahlung ei- ner solchen von Fr. 4'000.— an die Gegenpartei). Auf die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgemäss, bei der zuständigen Instanz und formgerecht, das heisst die formulierten Anträge auf Abänderung des angefochtenen Urteils enthal- tende Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten. b. Appellatorische Kritik ohne Appellation interessiert den Rechtsmittel- richter nicht. Für eine Auseinandersetzung damit fehlt jegliches Rechtsschutzinter- esse. Insoweit sich daraus keine Argumente für eine Überprüfung der Rechtsan- wendung von Art. 122 ZPO ergeben, ist folglich auf die ausgedehnten appellatori- schen Beanstandungen der Berufungsklägerin zur "Prozessleitung und Prozesser- ledigung durch die Vorinstanz" nicht einzutreten, fehlt es doch diesbezüglich an ei- nem entsprechenden Berufungsantrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Ur- teils. 2.a. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Par- tei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Um- fang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. b. In Bezug auf Erbteilungssachen, die im streitigen Gerichtsverfahren auszutragen sind, enthält zudem das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch eine spezielle Regel, wonach der Richter über die Zuteilung der Kosten nach freiem Er- messen entscheidet (Art. 85 Abs. 4 EGZGB). Entgegen der Meinung der Berufungs- klägerin ist diese Bestimmung hier anwendbar. Zu Motiv und Zweck von Art. 85 Abs. 4 EGZGB hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bei der Erbteilungsklage gehe es um die Auflösung eines Gesamthandverhältnisses und um die Aufteilung der ge- meinschaftlichen Vermögensmasse. Unabhängig von der Prozessrolle habe jeder Erbe objektiv das gleichgerichtete Interesse auf Auflösung der Gemeinschaft und Teilung der Erbschaft. Anders als in einem gewöhnlichen Zivilprozess stehe bei der Kostenverteilung daher nicht bloss die Frage im Vordergrund, wer mit seinen Anträ- gen durchgedrungen beziehungsweise unterlegen sei. Der Gesetzgeber habe die- sem besonderen Umstand dadurch Rechnung getragen, dass gemäss Art. 85 Abs. 4 EGzZGB der Richter im Erbteilungsprozess nach freiem Ermessen über die Zu-
8 teilung der Kosten befinde, wobei indessen auch im Bereich dieses freien Ermes- sens die sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung zu fin- den hätten und der Entscheid nach objektiven und nachvollziehbaren Gesichts- punkten zu treffen sei. In Ausschöpfung seines Ermessenspielraums hat der Vorderrichter 2⁄3 (8⁄12) der gesamthaft entstandenen amtlichen Verfahrenskosten der Klägerin und der Be- klagten 1 gemeinsam zugeschrieben, mit der Begründung, der Anlass zum vorlie- genden Prozess sei vor allem in der Uneinigkeit zwischen der Klägerin und der Be- klagten 1 zu sehen. Angesichts des Umstandes, dass nur diese aktiv gestritten und teilweise gegensätzliche Rechtsbegehren gestellt haben, ist dies zweifellos richtig. Eine weitere Erörterung der vorinstanzlichen Ermessensbetätigung kann unterblei- ben. Denn das Kostenteilungsverhältnis von 2:1 zwischen den aktiv streitenden Er- ben einerseits und den sich nicht beteiligenden Erben andererseits hält auch die Beklagte 1 für richtig, beantragt sie doch mit Berufung, es seien der Klägerin 7⁄12 und ihr selbst, wie auch den übrigen 4 Beteiligten auf Beklagtenseite 1⁄12 der vorinstanz- lichen Kosten zu überbinden. c. Zu prüfen bleibt folglich nur noch die Aufteilung des Kostenanteils von 8⁄12 auf die Klägerin und die Beklagte 1. Selbst wenn man dabei im Sinne der Beru- fungsklägerin die Verteilung ausschliesslich nach dem numerischen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZPO vornimmt, ändert sich dadurch am Resultat nichts. Auszugehen ist von den gestellten Rechtsbegehren; diese sind mit dem Rich- terspruch zu vergleichen. Die beklagte Seite, das heisst ausschliesslich die Be- klagte 1 und Berufungsklägerin, ist vollständig unterlegen mit ihrem nachträglich modifizierten Hauptbegehren auf Abweisung der Klage, in den Fragen der Kontu- mazierung und Aktiv-/Passivlegitimation, mit ihrer Bestreitung der Testamentsun- gültigkeit sowie mit ihren unbehelflichen Ausführungen zum Anrechnungswert der Nachlassliegenschaft Parzelle 204 (vgl. act. 02.1.VII.1, angefochtenes Urteil E. 2, 3, 4 und 5a S. 10). Die Klägerin ihrerseits ist vollständig unterlegen mit dem Antrag auf Durchführung der Erbteilung sowie im Punkt der Höhe ihrer Forderung gegenü- ber dem Nachlass, in welchem die Vorinstanz ihr anstatt der geforderten Fr. 25'892.20 nur die von der Beklagten 1 zugestandenen Fr. 13'836.60 zugesprochen hat (vgl. act. 02.1.VII.1, angefochtenes Urteil E. 6). Schliesslich sind die Beklagte 1 und die Klägerin in vernachlässigbarem Ausmass je teilweise unterliegend/obsie- gend im Punkt der Forderung der Beklagten 1 gegenüber dem Nachlass (vgl. act.
9 02.1.VII.1, angefochtenes Urteil E. 5b, S. 12 f.). Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, mit Bezug auf die Feststellung des Nachlasses habe sich insofern eine Mei- nungsverschiedenheit mit der Gegenpartei ergeben, als diese die noch unverteilten Liegenschaften Parzellen 270 und 273 der Beklagten AAX. zu einem Anrechnungs- wert von lediglich Fr. 122'000.— zugeteilt haben wollte. Die im Rahmen des vorin- stanzlichen Verfahrens eingeholte gerichtliche Expertise habe indessen ergeben, dass diese Liegenschaften mit Fr. 246'000.—, zu bewerten seien, womit sich auch diesbezüglich der Standpunkt der Berufungsklägerin als richtig erwiesen habe. Dies ist insofern unzutreffend, als die Klägerin in der Prozesseingabe zwar in tatsächli- cher Hinsicht dargelegt hat, dass die letzte, 6 Jahre zurückliegende amtliche Schät- zung einen Verkehrswert von Fr. 122'000.— ausweise. Gleichzeitig hat sie rechtlich -ebenso zutreffend- behauptet, es sei auf eine neueste Schätzung abzustellen und folgerichtig eine Expertise beantragt. Deren Ergebnis hat die Klägerin nicht in Zwei- fel gezogen (vgl. act. 02.1.I.2 S. 4 f., act. 02.1.II.15 S. 3 act. 02.1.VII.1, angefochte- nes Urteil E. 5a, S. 11). Dass die Beklagte 1 in diesem Zusammenhang "bewirkt hat, dass der ganze Nachlass um Fr. 125'000.— aufgewertet wurde", ist somit un- zutreffend. MGX. ist folglich mehrheitlich unterlegen, womit sie im Verhältnis zur Klägerin mehr als die Hälfte der auf beide entfallenden Gerichtskosten zu tragen hat. Dem von der Berufungsklägerin angeführten Umstand, dass sie im Rahmen ihres Even- tualbegehrens teilweise gegenüber dem gegnerischen Standpunkt durchgedrungen ist, hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass die teilweise unterlegene Klägerin 1⁄4 der gesamten Verfahrenskosten übernehmen musste. Bei einer Erbtei- lungsklage sind zwingend alle Erben auf der Kläger- oder Beklagtenseite ins Recht zu fassen. Davon abgesehen haben sich die Beklagten 2-5 am Verfahren jedoch nicht beteiligt, namentlich hat keiner dieser Erben zu prüfende Rechtsbegehren ge- stellt und damit auch keinen Verfahrensaufwand verursacht. Dass die Beklagten 2-5 nur jeweils 1⁄12 der Verfahrenskosten zu tragen haben, hat die Berufungsklägerin, wie erwähnt, nicht beanstandet, sondern mit ihrem Berufungsantrag ausdrücklich als rechtens anerkannt. Auf das Klagebegehren 3 betreffend Erbteilung, verstanden im Sinne von Zuweisung einzelner Erbschaftsgegenstände auf Anrechnung der Treffnisse (Realteilung), wurde zwar nicht eingetreten. Der ausserkantonale Rechtsvertreter der Klägerin hatte übersehen, dass nach der bündnerischen Zwei- teilung justizbehördlicher Zuständigkeit beim Erbteilungsprozess dem Bezirksge- richt im ordentlichen Zivilprozess lediglich die Feststellung der Höhe des Nachlas- ses sowie die Feststellung der den einzelnen Erben zufallenden Erbquoten obliegt und in diesem Verfahren nur bei übereinstimmendem Willen Erbschaftsge-
10 genstände einzelnen Erben zugewiesen werden können. Mangels eines solcher- massen übereinstimmend geäusserten Willens ist nach bündnerischem Recht die reale Teilung des Nachlasses nicht Sache des Bezirksgerichts, sondern fällt als ein Akt der Vollstreckung systemgetreu in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten (PKG 2001 Nr. 36 E. 2.c, 1988 Nr. 61). Dieser Punkt hat indessen seitens des Be- zirksgerichts kaum zu einem nennenswerten Verfahrensaufwand verursacht, was auch aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung hervorgeht (act. 02.1.VII.1, ange- fochtenes Urteil E. 6, S. 15 f.). Die vorinstanzliche Verteilung der in ihrer Höhe unbestrittenen Gerichtskos- ten zwischen der Klägerin (3⁄12) und den Beklagten (9⁄12) einerseits sowie innerhalb der Gruppe der beklagten Miterben (5⁄12, je 1⁄12 Beklagte 2-5) andererseits, erscheint als folgerichtig. Das gilt namentlich auch bei einer direkten Gegenüberstellung der Kostenanteile der Klägerin (3⁄12) und der Beklagten 1 (5⁄12). Es ist unbestritten, dass die Beklagten 2-5 je 1⁄12 zu tragen haben. Zu verteilen waren demnach noch 8⁄12 zwischen der Klägerin und der Beklagten 1. Angesichts der gestellten Rechtsbe- gehren in der Hauptsache und ihres Prozessausgangs kam eine hälftige Teilung dieses Rests auf die Klägerin und Beklagte 1 nicht in Betracht. Nichts lag somit näher, als die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung. Von Willkür kann nicht die Rede sein. Zusammenfassend stellt der angefochtene Punkt der Verteilung der amtlichen Verfahrenskosten unter allen massgeblichen Gesichtspunkten ein ausge- wogenes Verdikt dar. Jedenfalls ist angesichts des dem Vorderrichter zustehenden Ermessensspielraums kein Anlass zum Einschreiten gegeben. 3. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Re- gel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, not- wendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. a. Weder aus der Berufungserklärung noch aus der schriftlichen Beru- fungsbegründung ist mit hinreichender Klarheit ersichtlich, dass die im angefochte- nen Urteil erfolgte Zusprechung der Prozessentschädigung von 4'000 Franken an die Klägerin eigenständig, das heisst insbesondere auch für den -hier eintretenden- Fall gleich bleibender Gerichtskostenaufteilung, angefochten werden wollte. b. Für den Fall, dass dennoch von einer solchen eigenständigen Anfech- tung der aussergerichtlichen Entschädigung auszugehen wäre, ist festzustellen,
11 dass die Vorinstanz die Regel von Art. 122 Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht zum Nach- teil der Berufungsklägerin angewendet hat. Die ausseramtlichen Kosten der Parteien sind nach den gleichen Grundsät- zen wie die amtlichen Gerichtskosten, demnach im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, zu verteilen. Besondere Gründe, die nahe legen, davon zu ihren Gunsten im Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung abzuweichen, macht die Beru- fungsklägerin keine geltend. Die Vorinstanz hat den anrechenbaren Aufwand der Klägerin inklusive Streitwertzuschlag auf Fr. 24'000.— festgelegt, was mit Berufung ebenso wenig bestritten ist. Sodann hat sie "entsprechend dem zuvor festgelegten Kostenverteilungsschlüssel und nach Verrechnung der diesbezüglichen An- sprüche" der Klägerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'000.— zu Las- ten der Beklagten 1 zugesprochen. Dies erscheint nur dann nachvollziehbar, wenn man annimmt, die Vorinstanz sei stillschweigend davon ausgegangen, im Umfang, wie die Klägerin gegenüber den weiteren Beklagten 2-5 unterliege (4⁄12), stelle ihr eigener Verfahrensaufwand einen nicht zu ersetzenden Prozessschaden dar. Dannzumal betrüge der anrechenbare Aufwand der Klägerin bloss Fr. 16'000.— und die Obsiegensdifferenz zu Gunsten der Klägerin (1⁄4) ergäbe -beschränkt auf ihren eigenen Aufwand- Fr. 4'000.—. Auch dieses Resultat erscheint fragwürdig. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen der Klägerin und der Be- klagten 1 ist 5:3 (oder in seiner Differenz 5⁄8 - 3⁄8 = 2⁄8 = 1⁄4). Es liegt ein beidseitig teilweises Obsiegen und Unterliegen vor. Dies bedeutet, dass auch der Aufwand der mehrheitlich unterliegenden Partei von Fr. 19'150.— (act. 02.1.III.9) für die Be- rechnung Relevanz erlangt. Wenn sie teilweise obsiegt, liegt auf der Hand, dass die Verrechnung der gegenseitigen Teilentschädigungsansprüche den Einbezug des konkret anrechenbaren Verfahrensaufwandes der Beklagten 1 erfordert. Die Kläge- rin hat 3⁄8 des eigenen und 3⁄8 des gegnerischen Aufwandes zu tragen; die Beklagte 1 hat 5⁄8 des eigenen und 5⁄8 des gegnerischen Aufwandes zu tragen. Die Verrech- nungsdifferenz ist der Betrag, den die mehrheitlich unterliegende Partei der mehr- heitlich obsiegenden zu zahlen hat. Diese Rechnung ergäbe, bei Annahme von an- rechenbaren Aufwendungen von Fr. 24'000.— (Klägerin) und Fr. 19'150.— (Be- klagte 1), eine Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 10'788.— und, bei Annahme von anrechenbaren Aufwendungen von Fr. 16'000.— (Klägerin) und Fr. 19'150.— (Beklagte 1), eine solche von Fr. 8'788.—. Ginge man von beidseitig gleich hohen Anwaltshonoraren im Sinne der klägerischen von Fr. 24'000.— re- spektive Fr. 16'000.— aus, betrüge die Verrechnungsdifferenz und damit der Ent- schädigungsanspruch der Klägerin Fr. 12'000.— beziehungsweise Fr. 8'000.—. Die Klägerin hat keine Berufung erhoben. In Bezug auf die Berufung führende Beklagte
12 1 ergibt sich, dass die vorinstanzliche Zusprechung einer Prozessentschädigung von 4'000 Franken an die Klägerin -unter allen möglichen Berechnungsmethoden- jedenfalls nicht zu hoch ist. 4.a. Die übrigen Miterben auf Beklagtenseite haben sich am Berufungsver- fahren nicht beteiligt, weshalb sie als Träger amtlicher Kosten und ausseramtlicher Entschädigungen im Berufungsverfahren ausser Betracht fallen. b. Wird die Berufung von MGX. in allen Teilen abgewiesen, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO), welche in Anwendung von Art. 5 lit. a (Gerichtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 (Schreibgebühr Fr. 15.— pro Urteilsseite) des Kostentarifs im Zivilverfahren auf Fr. 1'210.— (Gerichts- gebühr Fr. 1'000.–, Schreibgebühr Fr. 210.—) festzusetzen sind. c. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat die unterlegene Berufungsklägerin ausserdem nach dem gleichem Grundsatz die vollständig obsiegende Berufungs- beklagte für deren notwendigen Umtriebe im Berufungsverfahren voll zu entschädi- gen. Eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten nicht eingereicht, so dass die Zivilkammer die Prozessentschädigung nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung, un- ter Berücksichtigung der tatsächlich getätigten und für eine sachgerechte Rechts- vertretung notwendigen Aufwendungen, festsetzt. Ein mündlicher Vortritt fand nicht statt. Der effektiv getätigte Aufwand für die Berufungsantwort war angesichts des 4- seitigen Schriftsatzes, welcher sich überdies mit wenig sachdienlichen Ausführun- gen zur Prozesshistorie und vorprozessualen Parteiverhalten füllt, vergleichsweise gering. Eine Verfahrenentschädigung von 1'000 Franken erscheint unter diesen Umständen als angemessen.
13 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung von MGX. wird abgewiesen und die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva vom 23. November 2004 (Proz. Nr. 110-2003-
14) wird bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'210.— (Gerichtsgebühr Fr. 1'000.—; Schreibgebühr Fr. 210.—) gehen zu Lasten von MGX.. 3. MGX. ist verpflichtet, WZX. für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von 1'000 Franken (MWST eingerechnet) zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar: