Forderung (Anfechtung eines Vergleichs) | OR Allgemeine Bestimmung
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 A.
Mit öffentlich beurkundeter Erklärung vom 17. Mai 1988 liess die Y.
von ihrer in ihrem Alleineigentum stehenden Parzelle Nr. 23, Plan 10, des Liegen-
schaften- und Servitutenregisters der Gemeinde W. eine Fläche von 335 m2 ab-
trennen. Die so neu geschaffene Parzelle erhielt die Nr. 322. Gleichzeitig wurden
verschiedene Grunddienstbarkeiten begründet, ein hier nicht näher interessieren-
des Kellermitbenützungsrecht, weiter ein Grenzbaurecht je zugunsten und zulas-
ten der beiden Liegenschaften, was die Errichtung eines Doppeleinfamilienhauses
erlaubte, und zwar derart, dass das eine (das Haus A) auf der Parzelle Nr. 322
und das andere (das Haus B) auf der Parzelle Nr. 23 zu stehen kam, ausserdem
ein Fusswegrecht über die Parzelle Nr. 23, um auf diese Weise eine Verbindung
zwischen der Parzelle Nr. 322 und der Erschliessungsstrasse herzustellen, und
dann noch ein Parkplatzbenützungsrecht an der Hälfte des auf Parzelle Nr. 23
angrenzend an die Erschliessungsstrasse einzurichtenden Autoabstellplatzes.
Mit Kaufvertrag vom 18. Mai 1988 erwarb X. von der Y. zum Preis von Fr.
305'000.00 die Parzelle Nr. 322 samt dem in Bau befindlichen Haus A, wobei in
der Urkunde unter den Dienstbarkeiten ausdrücklich auch das zulasten der Par-
zelle Nr. 23 begründete Parkplatzbenützungsrecht angeführt wurde. In einem von
beiden Parteien unterzeichneten Anhang zum Kaufvertrag wurde überdies aufge-
listet, welche konkreten, von der Verkäuferin zu erbringenden Bauleistungen im
vereinbarten Kaufpreis inbegriffen seien. Gemäss Ziff. 1.3 gehörte hierzu auch der
oben erwähnte, für die Häuser A und B bestimmte Naturabstellplatz (ohne Mauern
und Überdachung).
Die von der Erschliessungsstrasse über die Parzelle Nr. 23 zur Parzelle Nr.
322 hinaufführende, der Ausübung des genannten Fusswegrechts dienende
Treppe erhielt einen anderen Verlauf, als ursprünglich vorgesehen war. Dies hatte
zur Folge, dass der Autoabstellplatz an dem bei der Begründung der entsprechen-
den Dienstbarkeit in Aussicht genommenen Ort nicht mehr eingerichtet werden
konnte. Als Z. am 16. August 1990 von den Erben V. die auf der anderen Stras-
senseite gelegene Parzelle Nr. 25, Plan 7, des Liegenschaften- und Servitutenre-
gisters der Gemeinde W. käuflich erwarb und darauf in einer Grundstückecke fünf
Parkplätze erstellte, soll er, was von ihm freilich bestritten wird, X. das Recht zur
alleinigen und ausschliesslichen Benützung des Parkplatzes Nr. 3 eingeräumt ha-
ben. In der Folge scheint dieser Platz dem Eigentümer der Parzelle Nr. 322
während Jahren unangefochten zur Verfügung gestanden zu haben. Daran än-
derte sich offenbar vorerst auch nichts, als Z. am 10. April 1996 an der Parzelle
E. 3 Nr. 25 im Hinblick auf deren Überbauung mit einem Zweifamilienhaus Stockwerk-
eigentum begründete und sich gleichzeitig das Verfügungsrecht über die fünf Aus-
senparkplätze vorbehielt.
Z. sowie die Y. standen nicht nur in Zusammenhang mit dem oben be-
schriebenen Kauf des Grundstückes Nr. 322, sondern auch sonst wie in Ge-
schäftsbeziehungen mit X.. Laut einer von Z. verfassten Zusammenstellung soll
ihm X. per 22. April 1998 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Zahlungen
in der Höhe von Fr. 400'000.00 noch eine Summe von insgesamt Fr. 98'996.20
geschuldet haben. Gemäss einer weiteren Auflistung vom 09. November 1999 soll
sich dann der Ausstand bis zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 84'048.60 verringert ha-
ben. Für die Überlassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines
Anteils am Besucherparkplatz) wurde in beiden Zusammenstellungen ein Betrag
von Fr. 15'336.00 eingesetzt.
X. war demgegenüber der Meinung, dass er nach Verrechnung der gegen-
seitigen Ansprüche Z. und der Y. nichts mehr schulde. Vielmehr müssten sie ihm
noch einen grösseren Geldbetrag erstatten. Er bestritt zum Teil, dass die in den
Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November 1999 aufgelisteten
Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht worden seien, wandte aber vor
allem ein, dass er Z. und der Y. mehr bezahlt habe als die von ihnen ausdrücklich
anerkannten Fr. 400'000.00. Er machte deshalb beim damaligen Bezirksgericht
Heinzenberg mit Prozesseingaben vom 08. März 2000 alternativ zwei Forderungs-
klagen anhängig, eine gegenüber der Y. auf Bezahlung von Fr. 140'000.00 nebst
Zins zu 5 % seit 04.01.2000 (Pr. Nr. 17/2000) und eine gegenüber Z. persönlich
auf Bezahlung von Fr. 120'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13.07.1999 (Pr. Nr.
18/2000).
Am 30. Juni 2000 bzw. 07. Juli 2000 schlossen die Prozessparteien einen
gerichtlichen Vergleich ab. Darin verpflichteten sich Z. und die Y. solidarisch, X. in
Raten von Fr. 40'000.00, Fr. 15'000.00 und Fr. 10'000.00 einen Betrag von insge-
samt Fr. 65'000.00 zu bezahlen (Ziff. 1). Die Parteien erklärten sich damit als per
saldo aller Ansprüche aus sämtlichen Geschäftsverbindungen auseinander ge-
setzt (Ziff. 2), und es zog X. die beim Bezirksgericht Heinzenberg anhängig ge-
machten Forderungsklagen wieder zurück (Ziff. 3). Schliesslich einigten sich die
Parteien noch dahin, dass sie die Kosten des Vermittleramtes Thusis sowie jene
des Gerichtsverfahrens je zur Hälfte übernehmen würden, während die ausserge-
E. 4 richtlichen Kosten wettzuschlagen seien (Ziff. 4). – Am 11. Juli 2000 erging dann
die entsprechende als Beschluss bezeichnete Abschreibungsverfügung des Be-
zirksgerichtspräsidenten Heinzenberg, welche am 11. Juli 2000 mitgeteilt wurde.
Am 30. Juli 2001 verkaufte Z. den Eheleuten U. 26/100 Miteigentumsanteile
an der Parzelle Nr. 25, Plan 7, des Grundbuches der Gemeinde W., samt Sonder-
recht an der Dreizimmerwohnung im Ober- und Dachgeschoss (Stockwerkeinheit
50'012). Gleichzeitig überliess er ihnen zur alleinigen und ausschliesslichen Nut-
zung die Parkplätze Nr. 1 und 3. Am 15. Dezember 2002 unterrichteten die Ehe-
leute U. X. über den Abschluss dieses Geschäftes. Sie machten ihm den Vor-
schlag, ihm den Parkplatz Nr. 3 zu einem Jahreszins von Fr. 520.00 zu vermieten.
Später erklärten sie sich auch bereit, ihm das Objekt gegen ein Entgelt von Fr.
15'000.00 mit dinglicher Sicherung zu überlassen. Zum Abschluss eines entspre-
chenden Vertrages scheint es freilich nicht gekommen zu sein.
X. machte in der Folge sinngemäss geltend, er sei bei Abschluss des ge-
nannten Vergleichs davon ausgegangen, dass er über ein unbeschränktes Benüt-
zungsrecht am Parkplatz Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 verfüge, und er sei deshalb
damit einverstanden gewesen, dass in die Bereinigung der Geschäftsbeziehungen
zu Z. sowie zur Y. auch die Höhe des hierfür geschuldeten Entgelts einbezogen
werde. Wäre er sich im Klaren gewesen, dass er den Parkplatz nur auf Zusehen
hin benützen dürfe, hätte er bei der Ermittlung der für ihn erbrachten Arbeiten und
sonstigen Leistungen darauf beharrt, dass hierfür kein oder jedenfalls ein deutlich
tieferer Betrag eingesetzt werde. Da er rund Fr. 15'000.00 aufgewendet habe, um
auf Dauer über den versprochenen Parkplatz verfügen zu können, die Gegenleis-
tung nun aber offenkundig ausbleibe, besitze er einen Anspruch, diesen Betrag
von seinen ehemaligen Geschäftspartnern ersetzt zu erhalten.
B.
Am 29. April 2003 machte X. beim Kreispräsidenten Thusis als Ver-
mittler eine entsprechende, gegen Z. sowie die Y. gerichtete Klage anhängig. Laut
dem Leitschein vom 20. Mai 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung
vom gleichen Tag die folgenden Anträge gestellt:
Klägerisches Rechtsbegehren:
„1.
Der zwischen den Parteien am 30. Juni / 7. Juli 2000 abgeschlossene
gerichtliche Vergleich (Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts-
präsidenten Heinzenberg vom 11. Juli 2000) sei als unverbindlich zu
erklären.
E. 5 2. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger weitere Fr. 15'000.00, allenfalls einen Betrag nach richter- lichem Ermessen, nebst 5% Zins seit 28. April 2003 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C. Mit Prozesseingabe vom 10. Juni 2003 unterbreitete X. die Streitsa- che dem Bezirksgericht Hinterrhein, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 18. September 2003 bestätigten auch die Be- klagten ihre an der Sühneverhandlung gestellten Anträge. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 10. November 2003, Duplik vom
12. Januar 2004) liessen beide Parteien ihre ursprünglichen Rechtsbegehren wie- derum unverändert. D. Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 / 11. Mai 2005, mitgeteilt am 19. Mai 2005, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. Die Klage wird gutgeheissen, und die Beklagten werden unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. April 2003 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 126.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein (Gerichtsgebühren Fr. 7970.00, Schreibgebühren Fr. 850.00, Barauslagen Fr. 80.00, total Fr. 8900.00) gehen vollumfänglich und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten. Die Beklagten werden überdies verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit Fr. 7000.00 (inkl. 7,6 % MWST) zu entschädigen. 3. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liessen Z. sowie die Y. am 07. Juni 2005 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage des X. sei ab- zuweisen.
E. 6 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Vermittleramt, dem Bezirksgericht Hinterrhein und dem Kantonsgericht von Graubünden.“ F. Am 10. Juni 2005 liess X. Anschlussberufung einreichen mit dem Begehren: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein in der Weise abzuändern, als die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, dem Kläger Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. April 2003 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten.“ G. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 01. November 2005 bestätigte der Rechtsvertreter des Z. und der Y. die schriftlichen Berufungsbegeh- ren. Zusätzlich machte er geltend, dass ein von Rechtsanwalt Fryberg eingereich- tes Schreiben vom 19. August 2005 samt Beilagen bei der Entscheidfindung nicht verwendet werden dürfe. X. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, während die Anschlussberufung gutzuheissen sei; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der beiden Rechtsvertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gab Rechtsanwalt Lechmann überdies eine schriftliche Ausfertigung seines Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. X. will im laufenden Verfahren erreichen, dass Z. sowie die Y. ver- pflichtet werden, ihm unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 15'000.00 samt Zins zu bezahlen, wobei er sich zur Begründung auf die (teilweise)
E. 7 Unverbindlichkeit des mit ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom
30.06./07.07.2000 beruft. Dass er mit Blick auf dieses Ziel zu Recht den Klageweg
beschritten und nicht versucht hat, über die Revision der den Vergleich enthalten-
den Abschreibungsverfügung eine Besserstellung zu erreichen, hielt gestützt auf
PKG 1984-25-75 bereits die Vorinstanz zutreffend fest.
Da für die geltend gemachte Forderung kein besonderer Gerichtsstand zu
beachten ist, war die Klage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b GestG am Wohnsitz
(Thusis) bzw. Sitz (Thusis) der belangten Schuldner anhängig zu machen. Der
massgebliche Anknüpfungspunkt liegt also für beide Beklagten auf Gebiet des Be-
zirkes Hinterrhein, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die von X. angeru-
fene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat.
Zu beurteilen sind nach dem Gesagten vermögensrechtliche Ansprüche,
deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Eine solche Klage fällt
gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirks-
gerichts, hier also jenes von Hinterrhein, so dass auch insoweit einem Eintreten
auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.
Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö-
gensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) er-
gangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer
des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich er-
forderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erst-
instanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war
hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Hinterrhein weder zu einem
Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der
Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art.
219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetz-
lichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf ein-
zutreten.
2.
Am 27. Oktober 2004 fand vor Bezirksgericht Hinterrhein die münd-
liche Hauptverhandlung statt. Die Urteilsfällung wurde indessen ausgesetzt, weil
eine auf dem Rechtshilfeweg in Auftrag gegebene Befragung des Zeugen S. noch
nicht stattgefunden hatte. Nach Eingang des entsprechenden Protokolls erhielten
die Parteivertreter Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei Rechtsanwalt Fryberg
E. 8 zusammen mit seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2005 verschiedene Fotos
zu den Akten gab. Anlässlich der abschliessenden Behandlung der Streitsache an
der Sitzung vom 11. Mai 2005 befand das Bezirksgericht, diese Aufnahmen müss-
ten, weil die Gegenpartei sich der Einlage widersetze, gestützt auf Art. 108 Abs. 2
ZPO aus dem Recht gewiesen werden, sie dürften also auf die Entscheidfindung
keinen Einfluss haben. Hiergegen wurden vor der Zivilkammer des Kantonsge-
richts keine Rügen erhoben, so dass es damit sein Bewenden haben muss.
Im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter des Klägers mit Schrei-
ben vom 19. August 2005 Ausführungen darüber, mit welchen Kosten zu rechnen
sei, wenn der für die Parzelle Nr. 322 bestimmte Autoabstellplatz wie ursprünglich
vorgesehen auf dem Nachbargrundstück Nr. 23 errichtet würde. Bewiesen werden
sollte dies durch eine Baumeisterofferte, welche der Eingabe an das Kantonsge-
richt beigelegt wurde. Beide Schriftstücke müssen indessen bei der Entscheidfin-
dung ausser Betracht bleiben, verstösst das Vorgehen von Rechtsanwalt Fryberg
doch gegen das Novenverbot des Art. 226 Abs. 1 ZPO.
3.
Die Beklagten hatten in ihrer Duplik vom 12. Januar 2004 (Seite 2
unten) die Einrede der Verjährung erhoben und hieran an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2004 laut dem schriftlich vorliegenden Plä-
doyer ihres Rechtsvertreters (Seite 2 am Ende des zweiten Abschnitts) ausdrück-
lich festgehalten. Das Bezirksgericht Hinterrhein verwarf die Einrede; sinngemäss
mit der Begründung, es gehe nicht um Ansprüche aus dem Grundstückkaufvertrag
vom 18. Mai 1988, sondern um eine Forderung (Bereicherung) aus dem sich nun-
mehr als ex tunc unverbindlich erweisenden gerichtlichen Vergleich vom
30.06./07.07.2000; sie sei noch nicht verjährt, da X. vor Ablauf von zehn Jahren
seit deren Fälligkeit und innert eines Jahres seit Kenntnis seines Anspruchs Klage
eingereicht habe (Art. 67 Abs. 1 OR). Eingehalten worden sei aber auch die Ver-
wirkungsfrist des Art. 31 Abs. 1 und 2 OR, wonach die Erklärung auf Geltendma-
chung der Unverbindlichkeit des Vergleichs wegen Irrtums binnen eines Jahres
seit dessen Entdeckung abgegeben werden müsse. Die Anmeldung der vorliegen-
den Klage zur Vermittlung am 29. April 2003 stelle eine solche Erklärung dar, die
überdies rechtzeitig erfolgt sei, habe X. doch erst im Dezember 2002 erkennen
können, dass er hinsichtlich der Grundlage, auf welcher die genannte Vereinba-
rung zustande gekommen sei, einem Irrtum erlegen sei. – Im Weiterzugsverfahren
E. 9 vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts griffen die Beklagten diese Punkte nicht
mehr auf, so dass darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Ohne weiteres bejahen durfte die Vorinstanz die Passivlegitimation der Y.,
war diese Gesellschaft doch zusammen mit X. und Z. als Partei am Abschluss des
Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 beteiligt, durch den zwei separat anhängig ge-
machte Forderungsstreitsachen gütlich beigelegt wurden und der nun Gegenstand
des laufenden Prozesses ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass X. nebst
Z. auch die Y. ins Recht gefasst hat, um auf diese Weise für die Forderung, die
sich aus der gänzlichen oder teilweisen Unverbindlichkeit des gerichtlichen Ver-
gleichs allenfalls ergeben würde, gegen beide Solidarschuldner einen Vollstre-
ckungstitel zu erwirken. Hiergegen wurden im Berufungsverfahren wiederum
keine Einwendungen erhoben, so dass sich auch zu diesem Punkt weitere Aus-
führungen erübrigen.
4.
Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei dessen Ab-
schluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich
gilt ein Irrtum namentlich dann, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der
vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige
Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff.
4 OR). Beim Vergleich handelt es sich um einen Vertrag, in welchem die beteilig-
ten Parteien einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit ge-
genseitigen Zugeständnissen beilegen. Wie auf andere Verträge sind die Regeln
über die Willensmängel auch auf den aussergerichtlichen Vergleich anwendbar,
es sei denn, sie widersprächen seiner besonderen Natur. Als nach Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen folglich nur solche Umstände in Be-
tracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar dem
Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind. Betrifft der
Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen worden ist
und der nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (so
genanntes caput controversum), ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; an-
dernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten
den Vergleich geschlossen haben (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.1 f. S. 51 f., mit weite-
ren Hinweisen). Diese Regeln sind auch auf den hier interessierenden gerichtli-
chen Vergleich vom 30.06./07.07.2000 anwendbar, wobei zu seiner prozessualen
Natur zu ergänzen ist, dass nach dem in Erwägung 1 Gesagten in solchen Fällen
E. 10 für die Geltendmachung von Willensmängeln und damit für die Verwirkungsfolgen
keine einschränkenden Sondervorschriften des bündnerischen Prozessrechts zu
beachten sind (vgl. zum Grundsätzlichen BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar,
Band
VI/1/2/1b,
1995,
Art.
23/24
OR
N.
355
und
363
ff.;
GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 938 ff.).
Im gerichtlichen Vergleich vom 30.06./07.07.2000, der zur Abschreibung
der beiden durch X. vor Bezirksgericht Heinzenberg gegen Z. sowie die Y. ange-
strengten Forderungsklagen führte, hatten sich die Beklagten unter solidarischer
Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger in Raten von Fr. 40'000.00, Fr. 15'000.00 und
Fr. 10'000.00 insgesamt Fr. 65'000.00 zu entrichten. Laut ausdrücklichem Ver-
merk in der Vereinbarung sollten mit der Bezahlung dieser Geldsumme sämtliche
Forderungen der Parteien aus ihren verschiedenen Geschäftsbeziehungen end-
gültig abgegolten sein (Saldoklausel). Welche konkreten Posten zu welchem Wert
hiervon erfasst wurden, kann dem Vergleich zwar nicht entnommen werden. In
den Prozesseingaben der genannten Gerichtsverfahren hatte X. allerdings nicht
nur aufzuzeigen versucht, dass er Z. und der Y. höhere Zahlungen habe zukom-
men lassen, als sie anzuerkennen bereit waren, sondern er hatte sich zuvor im
Einzelnen mit den verschiedenen Leistungen auseinander gesetzt, welche die Be-
klagten laut zwei Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November
1999 ihm gegenüber erbracht haben wollten. Darunter befand sich auch die Über-
lassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines Anteils am Be-
sucherparkplatz) mit einem angeblichen Wert von Fr. 15'336.00. Im Rahmen der
Bereinigung des gesamten Abrechnungsverhältnisses zwischen X. auf der einen
sowie Z. und der Y. auf der anderen Seite bildete die Höhe dieser Abgeltung also
Gegenstand der Verhandlungen, welche schliesslich zum Vergleich vom
30.06./07.07.2000 führten. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Be-
stand eines solchen Parkplatzbenützungsrechts selbst Verhandlungspunkt war
und dass hierüber eine Einigung erzielt wurde. Damit kann nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass sich darauf ein Grundlagenirrtum bezog.
Als X. am 18. Mai 1988 von der Y. die Parzelle Nr. 322 samt dem im Bau
befindlichen Haus A erwarb, konnte er der Vertragsurkunde entnehmen, dass of-
fenbar zu Gunsten des Kaufobjektes und zu Lasten der Nachbarliegenschaft Nr.
23 in Form einer Grunddienstbarkeit ein Parkplatzbenützungsrecht bestand. Ein
Anhang zum Kaufvertrag, der die von der Verkäuferin zu treffenden baulichen Vor-
E. 11 kehren auflistete, enthielt zudem rudimentäre Hinweise darüber, an welcher Stelle
auf Parzelle Nr. 23 und in welcher Qualität dieser Autoabstellplatz errichtet werden
sollte. Hierzu kam es indessen nicht, weil der über das Grundstück Nr. 23 zur
Parzelle Nr. 322 hinaufführende Zugang anders als ursprünglich geplant angelegt
wurde und weil dadurch der für den Parkplatz vorgesehene Bereich angrenzend
an die Erschliessungsstrasse nicht mehr frei war. Daraus sowie aus dem Um-
stand, dass sich bei den Akten keine einschlägigen späteren schriftlichen Verein-
barungen über eine Ersatzlösung befinden, darf nun aber nicht einfach geschlos-
sen werden, X. sei mit der Y. konkludent übereingekommen, dass sie von ihrer
Verpflichtung, für einen genügenden Parkplatz zu sorgen, entbunden sei, ohne
dass sie oder allenfalls Z. persönlich hierfür irgendeine finanzielle Abgeltung leis-
ten müssten. Abgesehen davon, dass der Käufer an einem solchen, den Wert sei-
ner Liegenschaft erheblich mindernden Verzicht gar kein Interesse haben konnte,
zeigen die weiteren Umstände, dass er die Verkäuferin offensichtlich nur deshalb
nicht weiter behelligte, weil er der Meinung war, dass ihm Z. das Recht eingeräumt
habe, auf der gegenüberliegenden, ebenfalls an die Erschliessungsstrasse an-
grenzenden Parzelle Nr. 25 den Parkplatz Nr. 3 uneingeschränkt (allein und auf
Dauer) zu benützen. So bestätigte etwa T. als Zeugin, dass Z. im Hinblick auf den
Erwerb des Grundstückes Nr. 25 (der Kaufvertrag datiert vom 16. August 1990)
mit ihrem Mann (offenbar mündlich) eine entsprechende Vereinbarung abge-
schlossen habe und dass ihnen ab ungefähr 1991 nach der Einrichtung der Ab-
stellflächen der Parkplatz Nr. 3 unangefochten zur Verfügung gestanden habe.
Trotz der Nähe der Zeugin zum Kläger durfte die Vorinstanz auf ihre Angaben
abstellen, entsprechen sie doch in ihrem wesentlichen Gehalt dem, was auch der
völlig unverdächtige Zeuge V. ausgesagt hatte. Er hatte als Vertreter einer Erben-
gemeinschaft die Parzelle Nr. 25 Z. veräussert. Laut ihm begründete der Kaufin-
teressent seine Erwerbsabsichten damit, dass er für Liegenschaften, die von ihm
überbaut worden seien, Parkplätze schaffen müsse, unter anderem für jene, auf
welcher sich das von X. bewohnte Ferienhaus befinde. Nach Abschluss des Ge-
schäftes seien dann auf dem in ein Dreieck auslaufenden Teil der Parzelle Nr. 25
fünf Parkplätze eingerichtet und nummeriert worden, von denen jener mit der Nr.
3 fortan ausschliesslich durch X. benützt worden sei. Dass dem tatsächlich bereits
seit 1991 so war, die Parkplätze also ohne Verzug nach dem Kauf des Grunds-
tückes im August 1990 errichtet wurden, und nicht erst, nachdem 1996 Stockwerk-
eigentum begründet und mit dem Bau eines Zweifamilienhauses begonnen wor-
den war, ergibt sich zusätzlich aus dem weiteren Hinweis von V., wonach Z. ur-
sprünglich überhaupt nur den genannten, dreieckigen Teil der Parzelle Nr. 25
E. 12 habe erwerben wollen. Sein Interesse galt damals also offenkundig primär der
Möglichkeit, zusätzlichen Parkraum zu schaffen. An den aufgrund der Vorge-
schichte plausibel erscheinenden Ausführungen der beiden Zeugen T. und V. ver-
mögen die hiervon abweichenden Angaben eines weiteren Zeugen (S.) nicht
ernstlich zu rütteln. Abgesehen davon, dass sie zum Teil Ungereimtheiten aufwei-
sen – seine Skizze über die Lage, die Nummerierung und die Zuteilung der fünf
Parkplätze stimmt mit der Darstellung im Anhang zu einem zwischen Z. und R. am
26. Januar 1998 abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag nicht überein –,
kommt ihnen im Vergleich zu den Ausführungen des mit der Sache näher befass-
ten V. ohnehin nicht ein derartiges Gewicht zu, dass daraus mit genügender Si-
cherheit der Schluss gezogen werden dürfte, X. habe in den Jahren 1991 bis 2000
schlechthin nicht der Überzeugung sein können, dass er an der genannten Stelle
auf Dauer in welcher rechtlichen Ausgestaltung auch immer über ein Parkplatz-
benützungsrecht verfüge. Dass S. im Jahre 1999 im Anschluss an eine Auseinan-
dersetzung mit X. über die Benützung der Abstellflächen auf Parzelle Nr. 25 durch
Z. offenbar beschieden wurde, der heutige Kläger besitze dort keinerlei Rechte,
schliesst nicht aus, dass X., der von dieser Auskunft keine Kenntnis erhielt, ge-
stützt auf frühere mündliche Zusicherungen von Z. und angesichts der langjähri-
gen ungestörten Benützung des Parkplatzes Nr. 3 in guten Treuen anderer Mei-
nung sein konnte. Hierin bestärkt wurde er denn auch überdies durch die beiden
Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November 1999, in denen aus
der Sicht von Z. sowie der Y. gesondert nach einzelnen Gattungen dargelegt
wurde, zu welchen Preisen sie für X. bestimmte bauliche und andere Leistungen
erbracht und welche Zahlungen sie hierfür entgegengenommen hätten. Darunter
befand sich auch ein Betrag von Fr. 15'336.00 für die Überlassung des Parkplat-
zes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines Anteils am Besucherparkplatz). Dies
durfte X. (insbesondere auch angesichts der Höhe der eingesetzten Summe) da-
hin verstehen, die heutigen Beklagten würden ebenfalls davon ausgehen, dass
ihm der Parkplatz Nr. 3 uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Es kann keine Rede
davon sein, dass er darin im Widerspruch zum übrigen Inhalt der beiden Urkunden
eine blosse Offerte auf künftigen Erwerb eines Parkplatzbenützungsrechts hätte
sehen müssen und nicht die Behauptung, eine bestimmte Leistung (hier die Ein-
räumung eines solches Rechts) erbracht zu haben. Als X. in der Folge auf dem
Rechtsweg angeblich zu viel bezahlte Gelder zurückforderte und zur Ermittlung
seines Guthabens auch die genannten Auflistungen in den Prozess einführte und
verwertete, machte er nicht etwa geltend, dass die Fr. 15'336.00 für die Parkplatz-
benützung auf Parzelle Nr. 25 mangels einer derartigen Gegenleistung von vorn-
E. 13 herein ausser Betracht zu bleiben hätten. Dann aber musste den Beklagten im
Verlauf der anschliessenden Vergleichsverhandlungen klar sein, dass X. den Be-
stand eines auf Dauer eingeräumten Parkplatzbenützungsrechts als feststehende
Tatsache ansah und dass nur auf dieser Grundlage die Höhe des hierfür geschul-
deten Entgelts in die Bereinigung ihrer vertraglichen Beziehungen einfliessen
könne. Dass die Beklagten den Kläger vor oder bei Abschluss des Vergleichs vom
30.06./07.07.2000 darüber aufgeklärt hätten, Z. habe ihm wenn überhaupt die
Benützung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 nur auf Zusehen hin erlaubt
und er habe das Recht, hierüber frei zu verfügen, nie aufgegeben, behaupten sie
selber nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen X. zu diesem Zeit-
punkt trotz der Art und Weise, wie die Benützung während vielen Jahren gehand-
habt wurde, hätte Verdacht schöpfen müssen, dass Z. den Parkplatz abweichend
vom bislang Gelebten unvermittelt Dritten überlassen könnte, wie es dann am 30.
Juli 2001 beim Verkauf der einen Stockwerkeinheit auf Parzelle Nr. 25 an die Ehe-
leute U. geschehen ist. Insgesamt betrachtet ist also nicht zu bemängeln, dass
das Bezirksgericht Hinterrhein davon ausgegangen ist, X. habe sich beim Ab-
schluss des Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 hinsichtlich des Bestandes des ge-
nannten Parkplatzbenützungsrechts in einem wesentlichen Irrtum befunden.
5.
Aus der Gegenüberstellung der Anträge 1 und 2 des klägerischen
Rechtsbegehrens gemäss Leitschein vom 20. Mai 2003 ergibt sich in Verbindung
mit den Tatsachenbehauptungen in der Prozesseingabe vom 10. Juni 2003, dass
X. den Vergleich vom 30.06./07.07.2000 nicht als Ganzes wegen Grundlagenirr-
tums als unverbindlich erachtet (Art. 23 OR), sondern dass er ihn lediglich insoweit
nicht gegen sich gelten lassen will, als die ihm daraus zustehende Geldsumme
wegen der irrigen Meinung, über ein unbeschränktes Parkplatzbenützungsrecht
zu verfügen, zu gering ausgefallen sei. Trotz Fehlens einer entsprechenden Re-
gelung in Art. 23 OR ist die Teilanfechtung eines Vertrages wegen Grundlagenirr-
tums an sich möglich. Sie setzt voraus, dass sein Inhalt in subjektiver wie objekti-
ver Hinsicht teilbar ist, so dass die verbleibenden Abreden noch immer ein sinn-
volles Ganzes bilden, das für sich selbst bestehen kann. Subjektiv teilbar heisst,
dass der irrige Sachverhalt als ein Vertragsteil neben anderen conditio sine qua
non des Vertragsabschlusses war, während objektiv teilbar bedeutet, dass diese
Abreden auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als für sich bestehend
angesehen werden dürfen (vgl. BGE 130 III 49, E. 3.2 S. 56 f.; SCHMIDLIN, a. a. O.,
Art. 23/24 OR N. 156). Diese Erfordernisse werden freilich insoweit relativiert, als
die Rechtsfolgen bei der Teilanfechtung nicht nur darin bestehen können, dass
E. 14 entweder der mangelhafte Vertragsbestandteil oder dann aber die ganze Verein-
barung dahinfällt. Vielfach zeigt sich nämlich, dass die Parteien als vernünftig und
korrekt handelnde Vertragspartner bei beidseitiger Kenntnis, dass eine konkrete
Abrede auf einem Grundlagenirrtum beruhe, an deren Stelle eine andere Rege-
lung getroffen und den Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen hätten. In solchen
Fällen rechtfertigt es sich, die Übereinkunft (in favorem negotii) trotz des Teilman-
gels gelten zu lassen, und zwar so, wie er von den Parteien vereinbart worden
wäre, mit der Ersatzregel also, die dem hypothetischen Parteiwillen entspricht (vgl.
GAUCH/SCHLUEP/
SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 702 ff.; SCHMIDLIN, a. a. O., Art. 23/24 OR N. 148 ff.).
Die zum Vergleich vom 30.06./07.07.2000 führenden Bemühungen dienten
der Aufarbeitung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Y. sowie Z. auf der ei-
nen Seite und X. auf der anderen Seite, alles mit dem Ziel, jene Summe zu ermit-
teln, deren Bezahlung die eine Partei von der anderen zur endgültigen Bereini-
gung ihrer Ansprüche noch verlangen könne. Gestützt darauf wurden dann die
beiden Forderungsprozesse abgeschrieben, welche X. gegen seine früheren Ge-
schäftspartner vor Bezirksgericht Heinzenberg angestrengt hatte. An der gütlichen
Beilegung der Streitsache hatten alle Beteiligten ein erhebliches Interesse, musste
doch der Kläger damit rechnen, dass er die von ihm behaupteten Zahlungen nicht
durchwegs werde belegen können, während die Beklagten, die nicht einmal eine
Prozessantwort eingereicht hatten, Gefahr liefen, dass die von ihnen angeblich
erbrachten Leistungen in dem Umfang, in welchem sie vom Kläger nicht ausdrück-
lich anerkannt wurden, als unbewiesen gelten würden. So kam es zu einer Reduk-
tion der alternativ eingeklagten Forderungen von Fr. 140'000.00 bzw. von Fr.
120'000.00 auf den vergleichsweise ermittelten Betrag von Fr. 65'000.00. Bei die-
ser Ausgangslage hätte die Erkenntnis, dass eine Teilleistung im Wert von Fr.
15'336.00 irrtümlich als tatsächlich erbracht angesehen wurde, mit Sicherheit nicht
zum Scheitern der Vergleichsbemühungen geführt, sondern allenfalls zur Anpas-
sung der Summe, auf die sich die Parteien schlussendlich geeinigt hatten. Berück-
sichtigt man, dass der für die Überlassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr.
25 eingesetzte Betrag nicht übersetzt erscheint und dass in dem im Kaufvertrag
über den Erwerb der Liegenschaft Nr. 322 vereinbarten Preis für den auf Parzelle
Nr. 23 vorgesehenen Naturabstellplatz (ohne Mauern etc.) wohl nur ein beschei-
dener Betrag enthalten war, darf, zumal von den Parteien nichts Gegenteiliges
behauptet wird, angenommen werden, dass die Fr. 15'336.00 wenn überhaupt nur
unwesentlich gekürzt in die zum Vergleich führende Berechnung eingeflossen
E. 15 sind, die Annäherung von den eingeklagten Forderungen an die einvernehmlich
festgelegten Fr. 65'000.00 vielmehr bei Positionen gefunden wurde, die einen
grösseren Verhandlungsspielraum aufwiesen, bei den beim Bau des Hauses A
auf Parzelle Nr. 322 entstanden Mehr- und Minderkosten etwa. Ausgeschlossen
werden kann bei dieser Sachlage, dass die Parteien das Vergleichsergebnis
selbst dann als gerechtfertigt angesehen hätten, wenn X. seinen Irrtum noch recht-
zeitig erkannt hätte. Die Beklagten hätten diesfalls von ihm nicht erwarten können,
dass er sich den für das Parkplatzbenützungsrecht eingesetzten Betrag von rund
Fr. 15'000.00 weiterhin voll anrechnen lasse, unbesehen des Umstandes, dass
dessen Bestand nicht auf Dauer gewährleistet war. Ebenso wenig wäre auf der
anderen Seite aber der Kläger mit der Vorstellung durchgedrungen, dass ihm zu-
sätzlich zu den laut Vergleich geschuldeten Fr. 65'000.00 auch noch die Fr.
15'000.00 erstattet werden müssten, welche ihm ohne angemessene Gegenleis-
tung belastet worden seien. Ihm wäre entgegengehalten worden und er hätte sich
darauf mit Sicherheit eingelassen, dass er den Parkplatz doch während
annähernd zehn Jahren habe benützen können, was seinerseits abgegolten wer-
den müsse. Mit der Annahme, die Parteien hätten sich unter diesen Umständen
auf eine Aufstockung der ursprünglich vorgesehenen Vergleichssumme um ledig-
lich Fr. 10'000.00 statt der verlangten Fr. 15'000.00 geeinigt, hat die Vorinstanz all
dem zureichend Rechnung getragen.
Dass ein dem Kläger zustehender Betrag ab dem 28. April 2003 zu 5 % zu
verzinsen sei, wie das Bezirksgericht Hinterrhein zusätzlich erkannt hat, blieb im
Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes unangefochten.
6.
Schliesslich machen Z. sowie die Y. noch geltend, dass die Kosten-
und Entschädigungsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil selbst dann zu ihren
Gunsten geändert werden müsse, falls es im Hauptpunkt beim Erkenntnis des Be-
zirksgerichtes Hinterrhein sein Bewenden haben sollte. Es gehe nicht an, sie so
zu stellen, als ob sie im Verfahren vollständig unterlegen wären. Hierzu ist vorab
einmal festzuhalten, dass die Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz
(siehe das Schreiben vom 10. Februar 2003) und durch ihr Rechtsbegehren
gemäss Leitschein und Prozessschriften (siehe den Antrag auf schlichte Abwei-
sung der Klage) unmissverständlich erklärt hatten, dass sie den Vergleich vom
30.06./07.07.2000 nach wie vor als verbindlich erachteten und dass er X. keine
Handhabe biete, um ihnen gegenüber eine zusätzliche Forderung geltend zu ma-
E. 16 chen. Der Kläger wurde also durch Z. und die Y. zum Beschreiten des Rechtswe-
ges gezwungen. Dabei drang er mit seinen Anträgen weitgehend durch. Wie der
Rechtsvertreter der Beklagten vor der Berufungsinstanz selber einräumte (Plä-
doyer S. 9), ergibt sich aus den Ziffern 1 und 2 des klägerischen Rechtsbegehrens
im Zusammenhang gesehen mit hinlänglicher Klarheit, dass X. den Bestand des
genannten Vergleichs nicht als solchen in Frage stellen wollte, sondern dass er
die Vereinbarung lediglich teilweise als unverbindlich erachtete, was eine Ersatz-
regelung zur Folge habe, nach der ihm ein höherer Betrag als der ursprünglich
vorgesehene zustehe. Hierin sind ihm die Gerichte gefolgt. Es kann also keine
Rede davon sein, dass dem Hauptbegehren von X. nicht entsprochen worden sei
(Plädoyer S. 12). Ebenso wenig darf ihm angelastet werden, dass ihm die Beklag-
ten nach dem durch die Zivilkammer des Kantonsgerichts bestätigten Urteil des
Bezirksgerichts Hinterrhein lediglich Fr. 10'000.00 statt der verlangten Fr.
15'000.00 zusätzlich zu bezahlen haben. Da die im genannten Vergleich bereinig-
ten Positionen nicht einzeln aufgelistet und bewertet worden waren und ihm auch
nicht ziffernmässig entnommen werden konnte, bei welchen Leistungen es zu Ab-
strichen gekommen war, liess sich nur schwer abschätzen, welche finanziellen
Auswirkungen dessen teilweise Unverbindlichkeit haben würde. Der Kläger trug
dem insoweit genügend Rechnung, als er in seinem Rechtsbegehren durch die
Aufnahme eines Hinweises auf das richterliche Ermessen deutlich machte, dass
er auch einen unter Fr. 15'000.00 liegenden Betrag hinnehmen würde. Haltlos ist
schliesslich der durch die Beklagten vor der Berufungsinstanz erhobene Einwand,
X. habe durch seine übersetzte Forderung eine aussergerichtliche Einigung ver-
hindert, womit gleichzeitig unterstellt wird, er habe unnötigen prozessualen Auf-
wand verursacht. Abgesehen davon, dass laut den Akten weder Z. noch die Y.
dem Kläger die von ihm schlussendlich erkämpfte Zusatzleistung je angeboten
haben, fehlte es für ernsthafte Verhandlungen hierüber solange an einer Grund-
lage, als die Beklagten an der Verbindlichkeit des ursprünglichen Vergleichs fest-
gehalten haben; und dies taten sie selbst noch im Berufungsverfahren. – Insge-
samt betrachtet erscheint es also durchaus gerechtfertigt, dass die beim Kreisamt
Thusis und beim Bezirksgericht Hinterrhein aufgelaufenen Verfahrenskosten voll-
umfänglich und unter solidarischer Haftung Z. sowie der Y. überbunden wurden.
Bei dieser Sachlage besass X. überdies zu Lasten der solidarisch haften-
den Beklagten einen Anspruch auf eine ungeschmälerte Umtriebsentschädigung,
welche vom Bezirksgericht Hinterrhein auf Fr. 7000.00, die Mehrwertsteuer einge-
schlossen, festgelegt wurde. Dass eine solche Summe übersetzt sei, wurde vom
E. 17 Rechtsvertreter von Z. und der Y. mit gutem Grund nicht geltend gemacht, ent- spricht sie doch weitgehend dem, was er für den Fall des vollständigen Obsiegens selber für seine eigenen Mandanten verlangt hatte. Auch insoweit besteht also kein Anlass, am angefochtenen Urteil etwas zu ändern. 7. Dass sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung abgewiesen werden müssen, hat nun nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Parteien bei der Kosten- und Entschädigungsregelung des Weiterzugsverfahrens unbesehen in gleichem Masse zu belasten sind (hälftige Aufteilung der gerichtlichen und Wett- schlagen der aussergerichtlichen Kosten), ist doch der Grad ihres Obsiegens und Unterliegens unterschiedlich ausgefallen. Während die Beklagten nach wie vor er- folglos danach trachteten, dass den Rechtsbegehren der Gegenpartei nicht ent- sprochen werde, weil der Vergleich vom 30.06./07.07.2000 verbindlich bleibe und über das dort Vereinbarte hinaus nichts mehr geschuldet sei, beschränkte sich der Kläger seinerseits nicht einfach darauf, die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils zu beantragen, sondern er versuchte, zu- sätzlich zu den von der Vorinstanz geschützten und von den Beklagten bekämpf- ten Fr. 10'000.00 weitere Fr. 5000.00 zugesprochen zu erhalten. Bei dieser Sach- lage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus ei- ner auf Fr. 6000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 285.00, zu einem Drittel X. und zu zwei Dritteln unter solidarischer Haftbarkeit Z. sowie der Y. zu überbinden. Entsprechend sind die Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, wiederum unter solidarischer Haftung, zu verpflichten, X. für die Umtriebe im Ver- fahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand sowie dem Grad des Obsiegens und Unterliegens Rechnung tragend einschliess- lich Mehrwertsteuer auf Fr. 1000.00 festzusetzen.
E. 18 Demnach erkennt die Zivilkammer:
Dispositiv
- Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6285.00 (Gerichtsgebühr Fr. 6000.00, Schreibgebühr Fr. 285.00) gehen zu einem Drittel zu Lasten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers sowie zu zwei Dritteln unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagten, welche überdies solidarisch verpflichtet werden, X. für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 40 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Vital und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., und der Y ., Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, sowie der Anschlussberufung des X., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes H i n t e r r h e i n vom 27. Oktober 2004 und 11. Mai 2005, mitgeteilt am 19. Mai 2005, in Sachen der Parteien, betreffend Forderung (Anfechtung eines Vergleichs), hat sich ergeben:
2 A. Mit öffentlich beurkundeter Erklärung vom 17. Mai 1988 liess die Y. von ihrer in ihrem Alleineigentum stehenden Parzelle Nr. 23, Plan 10, des Liegen- schaften- und Servitutenregisters der Gemeinde W. eine Fläche von 335 m2 ab- trennen. Die so neu geschaffene Parzelle erhielt die Nr. 322. Gleichzeitig wurden verschiedene Grunddienstbarkeiten begründet, ein hier nicht näher interessieren- des Kellermitbenützungsrecht, weiter ein Grenzbaurecht je zugunsten und zulas- ten der beiden Liegenschaften, was die Errichtung eines Doppeleinfamilienhauses erlaubte, und zwar derart, dass das eine (das Haus A) auf der Parzelle Nr. 322 und das andere (das Haus B) auf der Parzelle Nr. 23 zu stehen kam, ausserdem ein Fusswegrecht über die Parzelle Nr. 23, um auf diese Weise eine Verbindung zwischen der Parzelle Nr. 322 und der Erschliessungsstrasse herzustellen, und dann noch ein Parkplatzbenützungsrecht an der Hälfte des auf Parzelle Nr. 23 angrenzend an die Erschliessungsstrasse einzurichtenden Autoabstellplatzes. Mit Kaufvertrag vom 18. Mai 1988 erwarb X. von der Y. zum Preis von Fr. 305'000.00 die Parzelle Nr. 322 samt dem in Bau befindlichen Haus A, wobei in der Urkunde unter den Dienstbarkeiten ausdrücklich auch das zulasten der Par- zelle Nr. 23 begründete Parkplatzbenützungsrecht angeführt wurde. In einem von beiden Parteien unterzeichneten Anhang zum Kaufvertrag wurde überdies aufge- listet, welche konkreten, von der Verkäuferin zu erbringenden Bauleistungen im vereinbarten Kaufpreis inbegriffen seien. Gemäss Ziff. 1.3 gehörte hierzu auch der oben erwähnte, für die Häuser A und B bestimmte Naturabstellplatz (ohne Mauern und Überdachung). Die von der Erschliessungsstrasse über die Parzelle Nr. 23 zur Parzelle Nr. 322 hinaufführende, der Ausübung des genannten Fusswegrechts dienende Treppe erhielt einen anderen Verlauf, als ursprünglich vorgesehen war. Dies hatte zur Folge, dass der Autoabstellplatz an dem bei der Begründung der entsprechen- den Dienstbarkeit in Aussicht genommenen Ort nicht mehr eingerichtet werden konnte. Als Z. am 16. August 1990 von den Erben V. die auf der anderen Stras- senseite gelegene Parzelle Nr. 25, Plan 7, des Liegenschaften- und Servitutenre- gisters der Gemeinde W. käuflich erwarb und darauf in einer Grundstückecke fünf Parkplätze erstellte, soll er, was von ihm freilich bestritten wird, X. das Recht zur alleinigen und ausschliesslichen Benützung des Parkplatzes Nr. 3 eingeräumt ha- ben. In der Folge scheint dieser Platz dem Eigentümer der Parzelle Nr. 322 während Jahren unangefochten zur Verfügung gestanden zu haben. Daran än- derte sich offenbar vorerst auch nichts, als Z. am 10. April 1996 an der Parzelle
3 Nr. 25 im Hinblick auf deren Überbauung mit einem Zweifamilienhaus Stockwerk- eigentum begründete und sich gleichzeitig das Verfügungsrecht über die fünf Aus- senparkplätze vorbehielt. Z. sowie die Y. standen nicht nur in Zusammenhang mit dem oben be- schriebenen Kauf des Grundstückes Nr. 322, sondern auch sonst wie in Ge- schäftsbeziehungen mit X.. Laut einer von Z. verfassten Zusammenstellung soll ihm X. per 22. April 1998 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Zahlungen in der Höhe von Fr. 400'000.00 noch eine Summe von insgesamt Fr. 98'996.20 geschuldet haben. Gemäss einer weiteren Auflistung vom 09. November 1999 soll sich dann der Ausstand bis zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 84'048.60 verringert ha- ben. Für die Überlassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines Anteils am Besucherparkplatz) wurde in beiden Zusammenstellungen ein Betrag von Fr. 15'336.00 eingesetzt. X. war demgegenüber der Meinung, dass er nach Verrechnung der gegen- seitigen Ansprüche Z. und der Y. nichts mehr schulde. Vielmehr müssten sie ihm noch einen grösseren Geldbetrag erstatten. Er bestritt zum Teil, dass die in den Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November 1999 aufgelisteten Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht worden seien, wandte aber vor allem ein, dass er Z. und der Y. mehr bezahlt habe als die von ihnen ausdrücklich anerkannten Fr. 400'000.00. Er machte deshalb beim damaligen Bezirksgericht Heinzenberg mit Prozesseingaben vom 08. März 2000 alternativ zwei Forderungs- klagen anhängig, eine gegenüber der Y. auf Bezahlung von Fr. 140'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 04.01.2000 (Pr. Nr. 17/2000) und eine gegenüber Z. persönlich auf Bezahlung von Fr. 120'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13.07.1999 (Pr. Nr. 18/2000). Am 30. Juni 2000 bzw. 07. Juli 2000 schlossen die Prozessparteien einen gerichtlichen Vergleich ab. Darin verpflichteten sich Z. und die Y. solidarisch, X. in Raten von Fr. 40'000.00, Fr. 15'000.00 und Fr. 10'000.00 einen Betrag von insge- samt Fr. 65'000.00 zu bezahlen (Ziff. 1). Die Parteien erklärten sich damit als per saldo aller Ansprüche aus sämtlichen Geschäftsverbindungen auseinander ge- setzt (Ziff. 2), und es zog X. die beim Bezirksgericht Heinzenberg anhängig ge- machten Forderungsklagen wieder zurück (Ziff. 3). Schliesslich einigten sich die Parteien noch dahin, dass sie die Kosten des Vermittleramtes Thusis sowie jene des Gerichtsverfahrens je zur Hälfte übernehmen würden, während die ausserge-
4 richtlichen Kosten wettzuschlagen seien (Ziff. 4). – Am 11. Juli 2000 erging dann die entsprechende als Beschluss bezeichnete Abschreibungsverfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten Heinzenberg, welche am 11. Juli 2000 mitgeteilt wurde. Am 30. Juli 2001 verkaufte Z. den Eheleuten U. 26/100 Miteigentumsanteile an der Parzelle Nr. 25, Plan 7, des Grundbuches der Gemeinde W., samt Sonder- recht an der Dreizimmerwohnung im Ober- und Dachgeschoss (Stockwerkeinheit 50'012). Gleichzeitig überliess er ihnen zur alleinigen und ausschliesslichen Nut- zung die Parkplätze Nr. 1 und 3. Am 15. Dezember 2002 unterrichteten die Ehe- leute U. X. über den Abschluss dieses Geschäftes. Sie machten ihm den Vor- schlag, ihm den Parkplatz Nr. 3 zu einem Jahreszins von Fr. 520.00 zu vermieten. Später erklärten sie sich auch bereit, ihm das Objekt gegen ein Entgelt von Fr. 15'000.00 mit dinglicher Sicherung zu überlassen. Zum Abschluss eines entspre- chenden Vertrages scheint es freilich nicht gekommen zu sein. X. machte in der Folge sinngemäss geltend, er sei bei Abschluss des ge- nannten Vergleichs davon ausgegangen, dass er über ein unbeschränktes Benüt- zungsrecht am Parkplatz Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 verfüge, und er sei deshalb damit einverstanden gewesen, dass in die Bereinigung der Geschäftsbeziehungen zu Z. sowie zur Y. auch die Höhe des hierfür geschuldeten Entgelts einbezogen werde. Wäre er sich im Klaren gewesen, dass er den Parkplatz nur auf Zusehen hin benützen dürfe, hätte er bei der Ermittlung der für ihn erbrachten Arbeiten und sonstigen Leistungen darauf beharrt, dass hierfür kein oder jedenfalls ein deutlich tieferer Betrag eingesetzt werde. Da er rund Fr. 15'000.00 aufgewendet habe, um auf Dauer über den versprochenen Parkplatz verfügen zu können, die Gegenleis- tung nun aber offenkundig ausbleibe, besitze er einen Anspruch, diesen Betrag von seinen ehemaligen Geschäftspartnern ersetzt zu erhalten. B. Am 29. April 2003 machte X. beim Kreispräsidenten Thusis als Ver- mittler eine entsprechende, gegen Z. sowie die Y. gerichtete Klage anhängig. Laut dem Leitschein vom 20. Mai 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom gleichen Tag die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Der zwischen den Parteien am 30. Juni / 7. Juli 2000 abgeschlossene gerichtliche Vergleich (Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts- präsidenten Heinzenberg vom 11. Juli 2000) sei als unverbindlich zu erklären.
5 2. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger weitere Fr. 15'000.00, allenfalls einen Betrag nach richter- lichem Ermessen, nebst 5% Zins seit 28. April 2003 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C. Mit Prozesseingabe vom 10. Juni 2003 unterbreitete X. die Streitsa- che dem Bezirksgericht Hinterrhein, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 18. September 2003 bestätigten auch die Be- klagten ihre an der Sühneverhandlung gestellten Anträge. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 10. November 2003, Duplik vom
12. Januar 2004) liessen beide Parteien ihre ursprünglichen Rechtsbegehren wie- derum unverändert. D. Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 / 11. Mai 2005, mitgeteilt am 19. Mai 2005, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. Die Klage wird gutgeheissen, und die Beklagten werden unter solida- rischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. April 2003 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 126.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein (Gerichtsgebühren Fr. 7970.00, Schreibgebühren Fr. 850.00, Barauslagen Fr. 80.00, total Fr. 8900.00) gehen vollumfänglich und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten. Die Beklagten werden überdies verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit Fr. 7000.00 (inkl. 7,6 % MWST) zu entschädigen. 3. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liessen Z. sowie die Y. am 07. Juni 2005 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage des X. sei ab- zuweisen.
6 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Vermittleramt, dem Bezirksgericht Hinterrhein und dem Kantonsgericht von Graubünden.“ F. Am 10. Juni 2005 liess X. Anschlussberufung einreichen mit dem Begehren: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein in der Weise abzuändern, als die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, dem Kläger Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. April 2003 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten.“ G. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 01. November 2005 bestätigte der Rechtsvertreter des Z. und der Y. die schriftlichen Berufungsbegeh- ren. Zusätzlich machte er geltend, dass ein von Rechtsanwalt Fryberg eingereich- tes Schreiben vom 19. August 2005 samt Beilagen bei der Entscheidfindung nicht verwendet werden dürfe. X. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, während die Anschlussberufung gutzuheissen sei; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der beiden Rechtsvertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gab Rechtsanwalt Lechmann überdies eine schriftliche Ausfertigung seines Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. X. will im laufenden Verfahren erreichen, dass Z. sowie die Y. ver- pflichtet werden, ihm unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 15'000.00 samt Zins zu bezahlen, wobei er sich zur Begründung auf die (teilweise)
7 Unverbindlichkeit des mit ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 beruft. Dass er mit Blick auf dieses Ziel zu Recht den Klageweg beschritten und nicht versucht hat, über die Revision der den Vergleich enthalten- den Abschreibungsverfügung eine Besserstellung zu erreichen, hielt gestützt auf PKG 1984-25-75 bereits die Vorinstanz zutreffend fest. Da für die geltend gemachte Forderung kein besonderer Gerichtsstand zu beachten ist, war die Klage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b GestG am Wohnsitz (Thusis) bzw. Sitz (Thusis) der belangten Schuldner anhängig zu machen. Der massgebliche Anknüpfungspunkt liegt also für beide Beklagten auf Gebiet des Be- zirkes Hinterrhein, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die von X. angeru- fene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat. Zu beurteilen sind nach dem Gesagten vermögensrechtliche Ansprüche, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirks- gerichts, hier also jenes von Hinterrhein, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö- gensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) er- gangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich er- forderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Hinterrhein weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetz- lichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf ein- zutreten. 2. Am 27. Oktober 2004 fand vor Bezirksgericht Hinterrhein die münd- liche Hauptverhandlung statt. Die Urteilsfällung wurde indessen ausgesetzt, weil eine auf dem Rechtshilfeweg in Auftrag gegebene Befragung des Zeugen S. noch nicht stattgefunden hatte. Nach Eingang des entsprechenden Protokolls erhielten die Parteivertreter Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei Rechtsanwalt Fryberg
8 zusammen mit seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2005 verschiedene Fotos zu den Akten gab. Anlässlich der abschliessenden Behandlung der Streitsache an der Sitzung vom 11. Mai 2005 befand das Bezirksgericht, diese Aufnahmen müss- ten, weil die Gegenpartei sich der Einlage widersetze, gestützt auf Art. 108 Abs. 2 ZPO aus dem Recht gewiesen werden, sie dürften also auf die Entscheidfindung keinen Einfluss haben. Hiergegen wurden vor der Zivilkammer des Kantonsge- richts keine Rügen erhoben, so dass es damit sein Bewenden haben muss. Im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter des Klägers mit Schrei- ben vom 19. August 2005 Ausführungen darüber, mit welchen Kosten zu rechnen sei, wenn der für die Parzelle Nr. 322 bestimmte Autoabstellplatz wie ursprünglich vorgesehen auf dem Nachbargrundstück Nr. 23 errichtet würde. Bewiesen werden sollte dies durch eine Baumeisterofferte, welche der Eingabe an das Kantonsge- richt beigelegt wurde. Beide Schriftstücke müssen indessen bei der Entscheidfin- dung ausser Betracht bleiben, verstösst das Vorgehen von Rechtsanwalt Fryberg doch gegen das Novenverbot des Art. 226 Abs. 1 ZPO. 3. Die Beklagten hatten in ihrer Duplik vom 12. Januar 2004 (Seite 2 unten) die Einrede der Verjährung erhoben und hieran an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2004 laut dem schriftlich vorliegenden Plä- doyer ihres Rechtsvertreters (Seite 2 am Ende des zweiten Abschnitts) ausdrück- lich festgehalten. Das Bezirksgericht Hinterrhein verwarf die Einrede; sinngemäss mit der Begründung, es gehe nicht um Ansprüche aus dem Grundstückkaufvertrag vom 18. Mai 1988, sondern um eine Forderung (Bereicherung) aus dem sich nun- mehr als ex tunc unverbindlich erweisenden gerichtlichen Vergleich vom 30.06./07.07.2000; sie sei noch nicht verjährt, da X. vor Ablauf von zehn Jahren seit deren Fälligkeit und innert eines Jahres seit Kenntnis seines Anspruchs Klage eingereicht habe (Art. 67 Abs. 1 OR). Eingehalten worden sei aber auch die Ver- wirkungsfrist des Art. 31 Abs. 1 und 2 OR, wonach die Erklärung auf Geltendma- chung der Unverbindlichkeit des Vergleichs wegen Irrtums binnen eines Jahres seit dessen Entdeckung abgegeben werden müsse. Die Anmeldung der vorliegen- den Klage zur Vermittlung am 29. April 2003 stelle eine solche Erklärung dar, die überdies rechtzeitig erfolgt sei, habe X. doch erst im Dezember 2002 erkennen können, dass er hinsichtlich der Grundlage, auf welcher die genannte Vereinba- rung zustande gekommen sei, einem Irrtum erlegen sei. – Im Weiterzugsverfahren
9 vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts griffen die Beklagten diese Punkte nicht mehr auf, so dass darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. Ohne weiteres bejahen durfte die Vorinstanz die Passivlegitimation der Y., war diese Gesellschaft doch zusammen mit X. und Z. als Partei am Abschluss des Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 beteiligt, durch den zwei separat anhängig ge- machte Forderungsstreitsachen gütlich beigelegt wurden und der nun Gegenstand des laufenden Prozesses ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass X. nebst Z. auch die Y. ins Recht gefasst hat, um auf diese Weise für die Forderung, die sich aus der gänzlichen oder teilweisen Unverbindlichkeit des gerichtlichen Ver- gleichs allenfalls ergeben würde, gegen beide Solidarschuldner einen Vollstre- ckungstitel zu erwirken. Hiergegen wurden im Berufungsverfahren wiederum keine Einwendungen erhoben, so dass sich auch zu diesem Punkt weitere Aus- führungen erübrigen. 4. Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei dessen Ab- schluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt ein Irrtum namentlich dann, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Beim Vergleich handelt es sich um einen Vertrag, in welchem die beteilig- ten Parteien einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit ge- genseitigen Zugeständnissen beilegen. Wie auf andere Verträge sind die Regeln über die Willensmängel auch auf den aussergerichtlichen Vergleich anwendbar, es sei denn, sie widersprächen seiner besonderen Natur. Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen folglich nur solche Umstände in Be- tracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind. Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen worden ist und der nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (so genanntes caput controversum), ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; an- dernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.1 f. S. 51 f., mit weite- ren Hinweisen). Diese Regeln sind auch auf den hier interessierenden gerichtli- chen Vergleich vom 30.06./07.07.2000 anwendbar, wobei zu seiner prozessualen Natur zu ergänzen ist, dass nach dem in Erwägung 1 Gesagten in solchen Fällen
10 für die Geltendmachung von Willensmängeln und damit für die Verwirkungsfolgen keine einschränkenden Sondervorschriften des bündnerischen Prozessrechts zu beachten sind (vgl. zum Grundsätzlichen BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Band VI/1/2/1b, 1995, Art. 23/24 OR N. 355 und 363 ff.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 938 ff.). Im gerichtlichen Vergleich vom 30.06./07.07.2000, der zur Abschreibung der beiden durch X. vor Bezirksgericht Heinzenberg gegen Z. sowie die Y. ange- strengten Forderungsklagen führte, hatten sich die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger in Raten von Fr. 40'000.00, Fr. 15'000.00 und Fr. 10'000.00 insgesamt Fr. 65'000.00 zu entrichten. Laut ausdrücklichem Ver- merk in der Vereinbarung sollten mit der Bezahlung dieser Geldsumme sämtliche Forderungen der Parteien aus ihren verschiedenen Geschäftsbeziehungen end- gültig abgegolten sein (Saldoklausel). Welche konkreten Posten zu welchem Wert hiervon erfasst wurden, kann dem Vergleich zwar nicht entnommen werden. In den Prozesseingaben der genannten Gerichtsverfahren hatte X. allerdings nicht nur aufzuzeigen versucht, dass er Z. und der Y. höhere Zahlungen habe zukom- men lassen, als sie anzuerkennen bereit waren, sondern er hatte sich zuvor im Einzelnen mit den verschiedenen Leistungen auseinander gesetzt, welche die Be- klagten laut zwei Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November 1999 ihm gegenüber erbracht haben wollten. Darunter befand sich auch die Über- lassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines Anteils am Be- sucherparkplatz) mit einem angeblichen Wert von Fr. 15'336.00. Im Rahmen der Bereinigung des gesamten Abrechnungsverhältnisses zwischen X. auf der einen sowie Z. und der Y. auf der anderen Seite bildete die Höhe dieser Abgeltung also Gegenstand der Verhandlungen, welche schliesslich zum Vergleich vom 30.06./07.07.2000 führten. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Be- stand eines solchen Parkplatzbenützungsrechts selbst Verhandlungspunkt war und dass hierüber eine Einigung erzielt wurde. Damit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich darauf ein Grundlagenirrtum bezog. Als X. am 18. Mai 1988 von der Y. die Parzelle Nr. 322 samt dem im Bau befindlichen Haus A erwarb, konnte er der Vertragsurkunde entnehmen, dass of- fenbar zu Gunsten des Kaufobjektes und zu Lasten der Nachbarliegenschaft Nr. 23 in Form einer Grunddienstbarkeit ein Parkplatzbenützungsrecht bestand. Ein Anhang zum Kaufvertrag, der die von der Verkäuferin zu treffenden baulichen Vor-
11 kehren auflistete, enthielt zudem rudimentäre Hinweise darüber, an welcher Stelle auf Parzelle Nr. 23 und in welcher Qualität dieser Autoabstellplatz errichtet werden sollte. Hierzu kam es indessen nicht, weil der über das Grundstück Nr. 23 zur Parzelle Nr. 322 hinaufführende Zugang anders als ursprünglich geplant angelegt wurde und weil dadurch der für den Parkplatz vorgesehene Bereich angrenzend an die Erschliessungsstrasse nicht mehr frei war. Daraus sowie aus dem Um- stand, dass sich bei den Akten keine einschlägigen späteren schriftlichen Verein- barungen über eine Ersatzlösung befinden, darf nun aber nicht einfach geschlos- sen werden, X. sei mit der Y. konkludent übereingekommen, dass sie von ihrer Verpflichtung, für einen genügenden Parkplatz zu sorgen, entbunden sei, ohne dass sie oder allenfalls Z. persönlich hierfür irgendeine finanzielle Abgeltung leis- ten müssten. Abgesehen davon, dass der Käufer an einem solchen, den Wert sei- ner Liegenschaft erheblich mindernden Verzicht gar kein Interesse haben konnte, zeigen die weiteren Umstände, dass er die Verkäuferin offensichtlich nur deshalb nicht weiter behelligte, weil er der Meinung war, dass ihm Z. das Recht eingeräumt habe, auf der gegenüberliegenden, ebenfalls an die Erschliessungsstrasse an- grenzenden Parzelle Nr. 25 den Parkplatz Nr. 3 uneingeschränkt (allein und auf Dauer) zu benützen. So bestätigte etwa T. als Zeugin, dass Z. im Hinblick auf den Erwerb des Grundstückes Nr. 25 (der Kaufvertrag datiert vom 16. August 1990) mit ihrem Mann (offenbar mündlich) eine entsprechende Vereinbarung abge- schlossen habe und dass ihnen ab ungefähr 1991 nach der Einrichtung der Ab- stellflächen der Parkplatz Nr. 3 unangefochten zur Verfügung gestanden habe. Trotz der Nähe der Zeugin zum Kläger durfte die Vorinstanz auf ihre Angaben abstellen, entsprechen sie doch in ihrem wesentlichen Gehalt dem, was auch der völlig unverdächtige Zeuge V. ausgesagt hatte. Er hatte als Vertreter einer Erben- gemeinschaft die Parzelle Nr. 25 Z. veräussert. Laut ihm begründete der Kaufin- teressent seine Erwerbsabsichten damit, dass er für Liegenschaften, die von ihm überbaut worden seien, Parkplätze schaffen müsse, unter anderem für jene, auf welcher sich das von X. bewohnte Ferienhaus befinde. Nach Abschluss des Ge- schäftes seien dann auf dem in ein Dreieck auslaufenden Teil der Parzelle Nr. 25 fünf Parkplätze eingerichtet und nummeriert worden, von denen jener mit der Nr. 3 fortan ausschliesslich durch X. benützt worden sei. Dass dem tatsächlich bereits seit 1991 so war, die Parkplätze also ohne Verzug nach dem Kauf des Grunds- tückes im August 1990 errichtet wurden, und nicht erst, nachdem 1996 Stockwerk- eigentum begründet und mit dem Bau eines Zweifamilienhauses begonnen wor- den war, ergibt sich zusätzlich aus dem weiteren Hinweis von V., wonach Z. ur- sprünglich überhaupt nur den genannten, dreieckigen Teil der Parzelle Nr. 25
12 habe erwerben wollen. Sein Interesse galt damals also offenkundig primär der Möglichkeit, zusätzlichen Parkraum zu schaffen. An den aufgrund der Vorge- schichte plausibel erscheinenden Ausführungen der beiden Zeugen T. und V. ver- mögen die hiervon abweichenden Angaben eines weiteren Zeugen (S.) nicht ernstlich zu rütteln. Abgesehen davon, dass sie zum Teil Ungereimtheiten aufwei- sen – seine Skizze über die Lage, die Nummerierung und die Zuteilung der fünf Parkplätze stimmt mit der Darstellung im Anhang zu einem zwischen Z. und R. am
26. Januar 1998 abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag nicht überein –, kommt ihnen im Vergleich zu den Ausführungen des mit der Sache näher befass- ten V. ohnehin nicht ein derartiges Gewicht zu, dass daraus mit genügender Si- cherheit der Schluss gezogen werden dürfte, X. habe in den Jahren 1991 bis 2000 schlechthin nicht der Überzeugung sein können, dass er an der genannten Stelle auf Dauer in welcher rechtlichen Ausgestaltung auch immer über ein Parkplatz- benützungsrecht verfüge. Dass S. im Jahre 1999 im Anschluss an eine Auseinan- dersetzung mit X. über die Benützung der Abstellflächen auf Parzelle Nr. 25 durch Z. offenbar beschieden wurde, der heutige Kläger besitze dort keinerlei Rechte, schliesst nicht aus, dass X., der von dieser Auskunft keine Kenntnis erhielt, ge- stützt auf frühere mündliche Zusicherungen von Z. und angesichts der langjähri- gen ungestörten Benützung des Parkplatzes Nr. 3 in guten Treuen anderer Mei- nung sein konnte. Hierin bestärkt wurde er denn auch überdies durch die beiden Zusammenstellungen vom 22. April 1998 und 09. November 1999, in denen aus der Sicht von Z. sowie der Y. gesondert nach einzelnen Gattungen dargelegt wurde, zu welchen Preisen sie für X. bestimmte bauliche und andere Leistungen erbracht und welche Zahlungen sie hierfür entgegengenommen hätten. Darunter befand sich auch ein Betrag von Fr. 15'336.00 für die Überlassung des Parkplat- zes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 (inklusive eines Anteils am Besucherparkplatz). Dies durfte X. (insbesondere auch angesichts der Höhe der eingesetzten Summe) da- hin verstehen, die heutigen Beklagten würden ebenfalls davon ausgehen, dass ihm der Parkplatz Nr. 3 uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Es kann keine Rede davon sein, dass er darin im Widerspruch zum übrigen Inhalt der beiden Urkunden eine blosse Offerte auf künftigen Erwerb eines Parkplatzbenützungsrechts hätte sehen müssen und nicht die Behauptung, eine bestimmte Leistung (hier die Ein- räumung eines solches Rechts) erbracht zu haben. Als X. in der Folge auf dem Rechtsweg angeblich zu viel bezahlte Gelder zurückforderte und zur Ermittlung seines Guthabens auch die genannten Auflistungen in den Prozess einführte und verwertete, machte er nicht etwa geltend, dass die Fr. 15'336.00 für die Parkplatz- benützung auf Parzelle Nr. 25 mangels einer derartigen Gegenleistung von vorn-
13 herein ausser Betracht zu bleiben hätten. Dann aber musste den Beklagten im Verlauf der anschliessenden Vergleichsverhandlungen klar sein, dass X. den Be- stand eines auf Dauer eingeräumten Parkplatzbenützungsrechts als feststehende Tatsache ansah und dass nur auf dieser Grundlage die Höhe des hierfür geschul- deten Entgelts in die Bereinigung ihrer vertraglichen Beziehungen einfliessen könne. Dass die Beklagten den Kläger vor oder bei Abschluss des Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 darüber aufgeklärt hätten, Z. habe ihm wenn überhaupt die Benützung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 nur auf Zusehen hin erlaubt und er habe das Recht, hierüber frei zu verfügen, nie aufgegeben, behaupten sie selber nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen X. zu diesem Zeit- punkt trotz der Art und Weise, wie die Benützung während vielen Jahren gehand- habt wurde, hätte Verdacht schöpfen müssen, dass Z. den Parkplatz abweichend vom bislang Gelebten unvermittelt Dritten überlassen könnte, wie es dann am 30. Juli 2001 beim Verkauf der einen Stockwerkeinheit auf Parzelle Nr. 25 an die Ehe- leute U. geschehen ist. Insgesamt betrachtet ist also nicht zu bemängeln, dass das Bezirksgericht Hinterrhein davon ausgegangen ist, X. habe sich beim Ab- schluss des Vergleichs vom 30.06./07.07.2000 hinsichtlich des Bestandes des ge- nannten Parkplatzbenützungsrechts in einem wesentlichen Irrtum befunden. 5. Aus der Gegenüberstellung der Anträge 1 und 2 des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Leitschein vom 20. Mai 2003 ergibt sich in Verbindung mit den Tatsachenbehauptungen in der Prozesseingabe vom 10. Juni 2003, dass X. den Vergleich vom 30.06./07.07.2000 nicht als Ganzes wegen Grundlagenirr- tums als unverbindlich erachtet (Art. 23 OR), sondern dass er ihn lediglich insoweit nicht gegen sich gelten lassen will, als die ihm daraus zustehende Geldsumme wegen der irrigen Meinung, über ein unbeschränktes Parkplatzbenützungsrecht zu verfügen, zu gering ausgefallen sei. Trotz Fehlens einer entsprechenden Re- gelung in Art. 23 OR ist die Teilanfechtung eines Vertrages wegen Grundlagenirr- tums an sich möglich. Sie setzt voraus, dass sein Inhalt in subjektiver wie objekti- ver Hinsicht teilbar ist, so dass die verbleibenden Abreden noch immer ein sinn- volles Ganzes bilden, das für sich selbst bestehen kann. Subjektiv teilbar heisst, dass der irrige Sachverhalt als ein Vertragsteil neben anderen conditio sine qua non des Vertragsabschlusses war, während objektiv teilbar bedeutet, dass diese Abreden auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als für sich bestehend angesehen werden dürfen (vgl. BGE 130 III 49, E. 3.2 S. 56 f.; SCHMIDLIN, a. a. O., Art. 23/24 OR N. 156). Diese Erfordernisse werden freilich insoweit relativiert, als die Rechtsfolgen bei der Teilanfechtung nicht nur darin bestehen können, dass
14 entweder der mangelhafte Vertragsbestandteil oder dann aber die ganze Verein- barung dahinfällt. Vielfach zeigt sich nämlich, dass die Parteien als vernünftig und korrekt handelnde Vertragspartner bei beidseitiger Kenntnis, dass eine konkrete Abrede auf einem Grundlagenirrtum beruhe, an deren Stelle eine andere Rege- lung getroffen und den Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen hätten. In solchen Fällen rechtfertigt es sich, die Übereinkunft (in favorem negotii) trotz des Teilman- gels gelten zu lassen, und zwar so, wie er von den Parteien vereinbart worden wäre, mit der Ersatzregel also, die dem hypothetischen Parteiwillen entspricht (vgl. GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 702 ff.; SCHMIDLIN, a. a. O., Art. 23/24 OR N. 148 ff.). Die zum Vergleich vom 30.06./07.07.2000 führenden Bemühungen dienten der Aufarbeitung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Y. sowie Z. auf der ei- nen Seite und X. auf der anderen Seite, alles mit dem Ziel, jene Summe zu ermit- teln, deren Bezahlung die eine Partei von der anderen zur endgültigen Bereini- gung ihrer Ansprüche noch verlangen könne. Gestützt darauf wurden dann die beiden Forderungsprozesse abgeschrieben, welche X. gegen seine früheren Ge- schäftspartner vor Bezirksgericht Heinzenberg angestrengt hatte. An der gütlichen Beilegung der Streitsache hatten alle Beteiligten ein erhebliches Interesse, musste doch der Kläger damit rechnen, dass er die von ihm behaupteten Zahlungen nicht durchwegs werde belegen können, während die Beklagten, die nicht einmal eine Prozessantwort eingereicht hatten, Gefahr liefen, dass die von ihnen angeblich erbrachten Leistungen in dem Umfang, in welchem sie vom Kläger nicht ausdrück- lich anerkannt wurden, als unbewiesen gelten würden. So kam es zu einer Reduk- tion der alternativ eingeklagten Forderungen von Fr. 140'000.00 bzw. von Fr. 120'000.00 auf den vergleichsweise ermittelten Betrag von Fr. 65'000.00. Bei die- ser Ausgangslage hätte die Erkenntnis, dass eine Teilleistung im Wert von Fr. 15'336.00 irrtümlich als tatsächlich erbracht angesehen wurde, mit Sicherheit nicht zum Scheitern der Vergleichsbemühungen geführt, sondern allenfalls zur Anpas- sung der Summe, auf die sich die Parteien schlussendlich geeinigt hatten. Berück- sichtigt man, dass der für die Überlassung des Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 25 eingesetzte Betrag nicht übersetzt erscheint und dass in dem im Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft Nr. 322 vereinbarten Preis für den auf Parzelle Nr. 23 vorgesehenen Naturabstellplatz (ohne Mauern etc.) wohl nur ein beschei- dener Betrag enthalten war, darf, zumal von den Parteien nichts Gegenteiliges behauptet wird, angenommen werden, dass die Fr. 15'336.00 wenn überhaupt nur unwesentlich gekürzt in die zum Vergleich führende Berechnung eingeflossen
15 sind, die Annäherung von den eingeklagten Forderungen an die einvernehmlich festgelegten Fr. 65'000.00 vielmehr bei Positionen gefunden wurde, die einen grösseren Verhandlungsspielraum aufwiesen, bei den beim Bau des Hauses A auf Parzelle Nr. 322 entstanden Mehr- und Minderkosten etwa. Ausgeschlossen werden kann bei dieser Sachlage, dass die Parteien das Vergleichsergebnis selbst dann als gerechtfertigt angesehen hätten, wenn X. seinen Irrtum noch recht- zeitig erkannt hätte. Die Beklagten hätten diesfalls von ihm nicht erwarten können, dass er sich den für das Parkplatzbenützungsrecht eingesetzten Betrag von rund Fr. 15'000.00 weiterhin voll anrechnen lasse, unbesehen des Umstandes, dass dessen Bestand nicht auf Dauer gewährleistet war. Ebenso wenig wäre auf der anderen Seite aber der Kläger mit der Vorstellung durchgedrungen, dass ihm zu- sätzlich zu den laut Vergleich geschuldeten Fr. 65'000.00 auch noch die Fr. 15'000.00 erstattet werden müssten, welche ihm ohne angemessene Gegenleis- tung belastet worden seien. Ihm wäre entgegengehalten worden und er hätte sich darauf mit Sicherheit eingelassen, dass er den Parkplatz doch während annähernd zehn Jahren habe benützen können, was seinerseits abgegolten wer- den müsse. Mit der Annahme, die Parteien hätten sich unter diesen Umständen auf eine Aufstockung der ursprünglich vorgesehenen Vergleichssumme um ledig- lich Fr. 10'000.00 statt der verlangten Fr. 15'000.00 geeinigt, hat die Vorinstanz all dem zureichend Rechnung getragen. Dass ein dem Kläger zustehender Betrag ab dem 28. April 2003 zu 5 % zu verzinsen sei, wie das Bezirksgericht Hinterrhein zusätzlich erkannt hat, blieb im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes unangefochten. 6. Schliesslich machen Z. sowie die Y. noch geltend, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil selbst dann zu ihren Gunsten geändert werden müsse, falls es im Hauptpunkt beim Erkenntnis des Be- zirksgerichtes Hinterrhein sein Bewenden haben sollte. Es gehe nicht an, sie so zu stellen, als ob sie im Verfahren vollständig unterlegen wären. Hierzu ist vorab einmal festzuhalten, dass die Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz (siehe das Schreiben vom 10. Februar 2003) und durch ihr Rechtsbegehren gemäss Leitschein und Prozessschriften (siehe den Antrag auf schlichte Abwei- sung der Klage) unmissverständlich erklärt hatten, dass sie den Vergleich vom 30.06./07.07.2000 nach wie vor als verbindlich erachteten und dass er X. keine Handhabe biete, um ihnen gegenüber eine zusätzliche Forderung geltend zu ma-
16 chen. Der Kläger wurde also durch Z. und die Y. zum Beschreiten des Rechtswe- ges gezwungen. Dabei drang er mit seinen Anträgen weitgehend durch. Wie der Rechtsvertreter der Beklagten vor der Berufungsinstanz selber einräumte (Plä- doyer S. 9), ergibt sich aus den Ziffern 1 und 2 des klägerischen Rechtsbegehrens im Zusammenhang gesehen mit hinlänglicher Klarheit, dass X. den Bestand des genannten Vergleichs nicht als solchen in Frage stellen wollte, sondern dass er die Vereinbarung lediglich teilweise als unverbindlich erachtete, was eine Ersatz- regelung zur Folge habe, nach der ihm ein höherer Betrag als der ursprünglich vorgesehene zustehe. Hierin sind ihm die Gerichte gefolgt. Es kann also keine Rede davon sein, dass dem Hauptbegehren von X. nicht entsprochen worden sei (Plädoyer S. 12). Ebenso wenig darf ihm angelastet werden, dass ihm die Beklag- ten nach dem durch die Zivilkammer des Kantonsgerichts bestätigten Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein lediglich Fr. 10'000.00 statt der verlangten Fr. 15'000.00 zusätzlich zu bezahlen haben. Da die im genannten Vergleich bereinig- ten Positionen nicht einzeln aufgelistet und bewertet worden waren und ihm auch nicht ziffernmässig entnommen werden konnte, bei welchen Leistungen es zu Ab- strichen gekommen war, liess sich nur schwer abschätzen, welche finanziellen Auswirkungen dessen teilweise Unverbindlichkeit haben würde. Der Kläger trug dem insoweit genügend Rechnung, als er in seinem Rechtsbegehren durch die Aufnahme eines Hinweises auf das richterliche Ermessen deutlich machte, dass er auch einen unter Fr. 15'000.00 liegenden Betrag hinnehmen würde. Haltlos ist schliesslich der durch die Beklagten vor der Berufungsinstanz erhobene Einwand, X. habe durch seine übersetzte Forderung eine aussergerichtliche Einigung ver- hindert, womit gleichzeitig unterstellt wird, er habe unnötigen prozessualen Auf- wand verursacht. Abgesehen davon, dass laut den Akten weder Z. noch die Y. dem Kläger die von ihm schlussendlich erkämpfte Zusatzleistung je angeboten haben, fehlte es für ernsthafte Verhandlungen hierüber solange an einer Grund- lage, als die Beklagten an der Verbindlichkeit des ursprünglichen Vergleichs fest- gehalten haben; und dies taten sie selbst noch im Berufungsverfahren. – Insge- samt betrachtet erscheint es also durchaus gerechtfertigt, dass die beim Kreisamt Thusis und beim Bezirksgericht Hinterrhein aufgelaufenen Verfahrenskosten voll- umfänglich und unter solidarischer Haftung Z. sowie der Y. überbunden wurden. Bei dieser Sachlage besass X. überdies zu Lasten der solidarisch haften- den Beklagten einen Anspruch auf eine ungeschmälerte Umtriebsentschädigung, welche vom Bezirksgericht Hinterrhein auf Fr. 7000.00, die Mehrwertsteuer einge- schlossen, festgelegt wurde. Dass eine solche Summe übersetzt sei, wurde vom
17 Rechtsvertreter von Z. und der Y. mit gutem Grund nicht geltend gemacht, ent- spricht sie doch weitgehend dem, was er für den Fall des vollständigen Obsiegens selber für seine eigenen Mandanten verlangt hatte. Auch insoweit besteht also kein Anlass, am angefochtenen Urteil etwas zu ändern. 7. Dass sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung abgewiesen werden müssen, hat nun nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Parteien bei der Kosten- und Entschädigungsregelung des Weiterzugsverfahrens unbesehen in gleichem Masse zu belasten sind (hälftige Aufteilung der gerichtlichen und Wett- schlagen der aussergerichtlichen Kosten), ist doch der Grad ihres Obsiegens und Unterliegens unterschiedlich ausgefallen. Während die Beklagten nach wie vor er- folglos danach trachteten, dass den Rechtsbegehren der Gegenpartei nicht ent- sprochen werde, weil der Vergleich vom 30.06./07.07.2000 verbindlich bleibe und über das dort Vereinbarte hinaus nichts mehr geschuldet sei, beschränkte sich der Kläger seinerseits nicht einfach darauf, die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils zu beantragen, sondern er versuchte, zu- sätzlich zu den von der Vorinstanz geschützten und von den Beklagten bekämpf- ten Fr. 10'000.00 weitere Fr. 5000.00 zugesprochen zu erhalten. Bei dieser Sach- lage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus ei- ner auf Fr. 6000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 285.00, zu einem Drittel X. und zu zwei Dritteln unter solidarischer Haftbarkeit Z. sowie der Y. zu überbinden. Entsprechend sind die Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, wiederum unter solidarischer Haftung, zu verpflichten, X. für die Umtriebe im Ver- fahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand sowie dem Grad des Obsiegens und Unterliegens Rechnung tragend einschliess- lich Mehrwertsteuer auf Fr. 1000.00 festzusetzen.
18 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6285.00 (Gerichtsgebühr Fr. 6000.00, Schreibgebühr Fr. 285.00) gehen zu einem Drittel zu Lasten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers sowie zu zwei Dritteln unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagten, welche überdies solidarisch verpflichtet werden, X. für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar