opencaselaw.ch

ZF 2005 13

OR Arbeitsvertrag

Graubünden · 2005-05-17 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Entschädigung für Betreuung | ZGB Vormundschaftsrecht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie für kleinere Anschaffungen und gelegentliche Ausflüge etc. zusätzlich von X. an Z. zu entrichtende monatliche Pauschale darf den Betrag von Fr. 1500.00 nicht übersteigen.

E. 3 Die Kosten dieses Beschlusses in Höhe von Fr. 650.00 gehen zulas- ten von X. und sind innert 30 Tagen nach Zustellung an die Y., PC 70- 147-2, zu überweisen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 2.

Analog zu der für den Vormund, den Beistand und den Beirat gelten-

den Regelung besitzt Z. einen Anspruch, für die persönliche Betreuung ihrer unter

Vormundschaft stehenden Schwester X. entschädigt zu werden und zusätzlich die

aus diesem Tätigwerden erwachsenden Auslagen ersetzt zu erhalten. Da die be-

vormundete Person in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sind die hier-

für benötigten Mittel vollumfänglich aus ihrem Einkommen bzw. ihrem Vermögen

aufzubringen. Bei der Festlegung des Betrages, der zur Abgeltung der eigentli-

chen Betreuungsarbeit geschuldet ist, hat die zuständige Behörde im Rahmen ih-

res weiten, pflichtgemäss auszuübenden Ermessens die massgeblichen Um-

stände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Art und Umfang der kon-

kret zu erbringenden Leistungen, aber auch, inwieweit die betreuende Person

über besondere berufliche Fähigkeiten verfügt, welche bei der Erfüllung der über-

nommenen Aufgabe sinnvoll eingesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Tho-

mas GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim

Peter VOGT und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 416 ZGB N. 1 ff.). All dies

blieb denn auch vor der Zivilkammer zu Recht unbestritten.

In Übereinstimmung mit der von der Y. vertretenen Auffassung und den

insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts-

ausschusses Plessur erscheint es angezeigt, bei der Festlegung der Z. zustehen-

den Betreuungsentschädigung in etwa vom Lohn auszugehen, der in Chur durch

die Spitex einer in der Hauspflege tätigen, über keine spezifischen Fachkenntnisse

verfügenden Person nach einer gewissen Einarbeitungszeit ausgerichtet wird. Die

im Grundsatzentscheid der Vormundschaftsbehörde anerkannten Fr. 3500.00

brutto monatlich zuzüglich den 13. Monatslohn tragen dem angemessen Rech-

nung; sie berücksichtigen auf der einen Seite, dass Z. aus einem kaufmännischen

Beruf kommt, dass sie keine verwertbare Zusatzausbildung vorweisen kann und

dass sie im eigentlichen Pflegebereich durch die Spitex unterstützt wird, ziehen

auf der anderen Seite aber auch in Betracht, dass die Beschwerdeführerin und

Berufungsklägerin nunmehr bereits über eine mehrjährige Erfahrung in der Be-

treuung ihrer behinderten Schwester verfügt. Eine Erhöhung dieses Entgelts auf

die von Z. beanspruchten Fr. 5000.00 brutto monatlich zuzüglich den 13. Monats-

lohn lässt sich entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters nicht einfach

mit dem pauschalen Hinweis rechtfertigen, dass seine Mandantin während 365

Tagen im Jahr rund um die Uhr für X. da sein müsse. Eine derartige Lösung, sollte

sie zur Zeit tatsächlich so gelebt werden, auf Dauer aufrechtzuerhalten, wider-

spräche offenkundig den Interessen der beiden Schwestern. Bei Z. käme es in

E. 6 absehbarer Zeit zu einer schleichenden Überlastung, die mit dem Anliegen, X.

eine beständige, fachgerechte und andere soziale Kontakte erlaubende Betreu-

ung zu verschaffen, nicht in Einklang gebracht werden könnte. Ein solcher Zu-

stand darf deshalb nicht einfach durch eine Erhöhung der Entschädigung gleich-

sam zementiert werden. Vielmehr wird es Aufgabe von Z. sein, die von der Vor-

mundschaftsbehörde aufgezeigten Möglichkeiten zur teilweisen Fremdbetreuung

von X. (stundenweise Beschäftigung im ARGO Wohnheim in Chur, Unterbringung

an einem Ferienplatz etc.) und damit zur eigenen Entlastung in einem Umfang

wahrzunehmen, dass ihr noch eine dem genannten Betrag entsprechende Ar-

beitszeit von rund 45 Stunden pro Woche verbleibt. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass zahlreiche Tätigkeiten, die im Alltag anfallen, nicht ohne weiteres aussch-

liesslich dem Bereich Betreuung zugeordnet werden dürfen, sondern in einge-

schränktem Mass auch nötig würden, wenn Z. von der Aufgabe, für X. zu sorgen,

entbunden wäre. Einzuräumen ist auf der anderen Seite freilich, dass unter den

gegebenen Verhältnissen (Zusammenleben mit der behinderten Schwester im

gleichen Haushalt) eine Abgrenzung der verschiedenen Tätigkeiten nicht leicht

vorgenommen werden kann und dass eine Beschränkung des Betreuungsaufwan-

des nach klaren zeitlichen Vorgaben vielfach nicht möglich ist. Dies lässt es ange-

zeigt erscheinen, das von der Vormundschaftsbehörde festgelegte und vom erst-

instanzlichen Gericht gebilligte Entgelt noch etwas anzuheben, um Fr. 500.00 auf

Fr. 4000.00 brutto monatlich zuzüglich den 13. Monatslohn. Weitere Erhöhungen

nur deshalb vorzunehmen, weil X. sich dies an sich leisten könnte, ist demgegenü-

ber nicht gerechtfertigt. Zusammen mit den weiteren Auslagen (vgl. hierzu die

nachstehende Erwägung) erwachsen ihr bereits so überdurchschnittlich hohe

Kosten.

Es liegt nichts vor, was dagegen sprechen würde, Z. das ihr unter dem ge-

nannten Titel zustehende Entgelt im ganzen Umfang rückwirkend ab 01. Februar

2003 zukommen zu lassen.

3.

Mit der Ausrichtung einer solchen Betreuungsentschädigung an Z.

hat es freilich wie gesehen noch nicht sein Bewenden. Darüber hinaus besitzt die

Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin einen Anspruch, aus Mitteln ihrer

Schwester einen angemessenen Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungs-

kosten sowie zur Deckung kleinerer Anschaffungen und anderer Aufwendungen

des Alltags bezahlt zu erhalten (Wohnen, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, kür-

E. 7 zere Ausflüge etc.). Nicht hinzuzurechnen sind demgegenüber jene Forderungen,

welche durch den Vormund direkt aus dem Vermögen von X. beglichen werden

(Steuern, Versicherungsprämien, Spitex, ärztliche Behandlung, Ferienablösung

etc.). – Im Gegensatz zur Y., welche für den genannten Zweck eine Pauschale

von Fr. 1500.00 im Monat als angezeigt erachtete, nahm der Bezirksgerichtsaus-

schuss Plessur eine Erhöhung um Fr. 500.00 auf monatlich Fr. 2000.00 vor. Dies

ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Während der Vormundschafts-

behörde ein Weiterzug ohnehin verwehrt war, besass Z. kein schützenswertes In-

teresse, sich gegen die bezirksgerichtliche Regelung zu wehren, erhält sie doch

dadurch jenen Betrag zugesprochen, den sie selber verlangt hat. Sie beanstandet

aber, dass der Zuschlag nach den Vorstellungen des Bezirksgerichtsausschusses

Plessur lediglich mit Wirkung ab 01. Januar 2005 gewährt werden soll. Ihrer Mei-

nung nach stehe ihr die Erhöhung bereits ab 01. Februar 2003 zu. Dem ist bei-

zupflichten.

Von Belang ist in diesem Zusammenhang einmal, dass Z. im hier interes-

sierenden Zeitraum (seit dem 01. Februar 2003) zur Abgeltung des auf X. entfal-

lenden Anteils an den genannten, ihr (der Beschwerdeführerin und Berufungsklä-

gerin) erwachsenen Aufwendungen eine monatliche Pauschalentschädigung in

dem von der Y. als angemessen angesehenen Umfang ausbezahlt wurde. Aner-

kannt ist überdies, dass ihr ein solcher Anspruch weiterhin zusteht. Wenn nun der

Bezirksgerichtsausschuss Plessur aufgrund einer nachvollziehbaren, nicht zu be-

anstandenden Berechnung zum Schluss gelangte, dass ein Betrag von Fr.

1500.00 die mutmasslichen Auslagen nicht zu decken vermöge, und er ihn des-

halb um Fr. 500.00 anhob, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen solches nicht

rückwirkend auf den Beginn des grundsätzlichen Leistungsanspruchs gelten soll.

Die Beschränkung auf die Zeit nach dem von der Vorinstanz als massgeblich er-

achteten Datum (01. Januar 2005) wäre nur angezeigt, wenn die einschlägigen

Kosten damals im Vergleich zu den vorangegangenen zwei Jahren spürbar ange-

stiegen wären. Hierfür gibt es nun aber keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte, und

es wird denn auch im angefochtenen Urteil dergleichen nicht einmal andeutungs-

weise geltend gemacht. Im Gegensatz zum dort Gesagten geht es hier auch nicht

um ausserordentliche Auslagen, für welche vom Vormund gesondert Ersatz ver-

langt werden könnte, sondern um die Festlegung einer Pauschale zur Abgeltung

wiederkehrender, abschätzbarer Auslagen, die bei Z. anfallen und nicht von ihr

allein zu tragen sind. Ihr Untätigwerden in dem Sinne, dass sie gar nicht erst ver-

sucht hat, einzelne Posten über den Vormund einzutreiben, darf deshalb nicht ein-

E. 8 fach zu ihren Ungunsten dahin ausgelegt werden, dass ihre bis Ende Dezember

2004 erbrachten Vorleistungen vollständig gedeckt worden seien.

4.

Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen gehen

in Vormundschaftssachen die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses je nach

Verfahrensausgang zu Lasten der beschwerdeführenden Partei oder der Gerichts-

kasse; allenfalls haben sich beide daran zu beteiligen. Analog sind nach dem Mass

des Obsiegens und Unterliegens auch die Kosten des Weiterzugsverfahrens zu

verteilen. Dringt die betroffene Partei mit ihren Anträgen ganz oder teilweise durch,

hat sie ausserdem Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (vgl.

zum Ganzen PKG 1995-6-35 E. 4).

Durch das Beschreiten des Rechtsweges erreichte Z. nach dem Ergebnis

des Berufungsverfahrens gegenüber der Anordnung der Vormundschaftsbehörde

bzw. der Regelung im erstinstanzlichen Urteil insoweit eine Besserstellung, als

ihrem Antrag entsprechend die monatliche Pauschale für Kost und Logis etc. von

Fr. 1500.00 auf Fr. 2000.00 angehoben wurde (durch den Bezirksgerichtsaus-

schuss), und zwar rückwirkend ab 01. Februar 2003 (durch die Zivilkammer) und

nicht erst ab 01. Januar 2005, wie es der Bezirksgerichtsausschuss als gerecht-

fertigt erachtet hatte. Schliesslich erhöhte die Zivilkammer noch das Betreuungs-

entgelt von Fr. 3500.00 auf Fr. 4000.00 im Monat. Die Beschwerdeführerin und

Berufungsklägerin hatte demgegenüber hierfür bis zuletzt einen Betrag von Fr.

5000.00 monatlich gefordert. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, die Ver-

fahrenskosten beider Instanzen zu einem Zweitel Z. zu überbinden und zu einem

Zweitel auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen.

Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur sah davon ab, Z. für das erstinstanz-

liche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen; bereits deshalb, weil

die Beschwerdeführerin solches – offenbar auch an der mündlichen Verhandlung

– gar nicht erst verlangt habe. Hiergegen wurden vor der Weiterzugsinstanz keine

Einwendungen erhoben, so dass es damit sein Bewenden hat. Für das Verfahren

vor der Zivilkammer besitzt Z. aber einen Anspruch auf Ausrichtung einer auf Fr.

500.00 festzusetzenden reduzierten Parteientschädigung. Damit wird einerseits

dem Umstand Rechnung getragen, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Rechts-

mittel lediglich einen Teilerfolg zu erzielen vermochte, und andererseits berück-

sichtigt, dass der Weiterzug für sie nur mit einem verhältnismässig bescheidenen

E. 9 Aufwand verbunden war. Insbesondere konnte weitgehend auf bereits Gesagtes zurückgegriffen werden.

E. 10 Demnach erkennt die Zivilkammer:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
  2. Die an Z. auszurichtende, zu Lasten ihrer Schwester X. gehende Entschä- digung für deren Betreuung wird rückwirkend ab 01. Februar 2003 auf mo- natlich Fr. 4000.00 brutto (zuzüglich 13. Monatslohn) festgesetzt.
  3. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere Anschaf- fungen und gelegentliche Ausflüge durch X. an ihre Schwester Z. zu ent- richtende Pauschale wird rückwirkend ab 01. Februar 2003 auf Fr. 2000.00 pro Monat festgesetzt.
  4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1500.00 ge- hen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und der Bezirksgerichtskasse. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren wird keine Umtriebsentschädi- gung zugesprochen.
  5. Die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Fr. 2165.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 165.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden wird überdies verpflichtet, Z. für ihre Umtriebe im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
  6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 13 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick M. Hoch, Rämistrasse 29, 8001 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses P l e s s u r vom 14. Januar 2005, mit- geteilt am 14. Februar 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungs- klägerin gegen die Y., Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Entschädigung für Betreuung, hat sich ergeben:

2 A. Die am 24. Mai 1939 geborene, am Down-Syndrom leidende X. wurde mit Beschluss der Y. vom 4. März 2003 gestützt auf Art. 369 ZGB bevor- mundet. Persönlich betreut wurde die Betroffene ursprünglich durch ihre Mutter W., später zunehmend auch durch ihre am 15. November 1951 geborene Schwes- ter Z.. Seit dem Tod der Mutter am 17. Januar 2003 obliegt die Sorge für X. über- wiegend ihrer Schwester Z.. Sie kann dabei allerdings auf die Unterstützung durch die Spitex zählen; ausserdem besteht die Möglichkeit, X. für kürzere oder längere Zeit durch Dritte betreuen zu lassen, so etwa im ARGO Wohnheim Chur. Neben dieser Tätigkeit geht die ehemalige Sekretärin Z. keinem weiteren Arbeitserwerb nach. Sie teilt mit ihrer Schwester deren angestammte Wohnung. In der Folge bemühte sich der Amtsvormund, Z. zum Abschluss eines Be- treuungsvertrages zu bewegen, der bei fünf Wochen Ferien eine Betreuungsent- schädigung von brutto Fr. 3500.00 monatlich vorsah. Hinzu kämen der dreizehnte Monatslohn sowie ein Pauschalbetrag von Fr. 1500.00 monatlich für Kost, Logis, kleinere Anschaffungen, Ausflüge etc. Für die Begleichung der übrigen zulasten von X. gehenden Forderungen wie Steuern, Krankenkassenbeiträge, Kosten der Ferien- und Freizeitablösung etc. ist demgegenüber schon jetzt der Vormund be- sorgt. Z. lehnte den Vorschlag ab, weil auf diese Weise ihre Leistungen, die sie im Interesse ihrer Schwester erbringe, nicht ausreichend abgegolten würden. Für die Zeit seit 1. Januar 2003 erhielt bzw. erhält Z. zulasten ihrer Schwes- ter X. die im Vertragsentwurf vorgesehene Summe von Fr. 5000.00 pro Monat ausbezahlt. B. Am 19. Oktober 2004 fasste die Y. den folgenden Beschluss, den sie am 12. November 2004 schriftlich mitteilte: „1. Im Sinne eines Grundsatzentscheides wird festgestellt, dass die an Z. auszurichtende Entschädigung für die Betreuung von deren Schwes- ter X. einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 3500.00, zuzüglich

13. Monatslohn, nicht übersteigen darf. Der Betrag von Fr. 3500.00 ist als Bruttolohn zu verstehen. 2. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie für kleinere Anschaffungen und gelegentliche Ausflüge etc. zusätzlich von X. an Z. zu entrichtende monatliche Pauschale darf den Betrag von Fr. 1500.00 nicht übersteigen. 3. Die Kosten dieses Beschlusses in Höhe von Fr. 650.00 gehen zulas- ten von X. und sind innert 30 Tagen nach Zustellung an die Y., PC 70- 147-2, zu überweisen.

3 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ C. Hiergegen liess Z. am 25. November 2004 Beschwerde an den Be- zirksgerichtsausschuss Plessur erklären und beantragen: „Rechtsbegehren 1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Kreis Chur vom 19. Okto- ber 2004 sei aufzuheben. 2. Die an die Beschwerdeführerin auszurichtende Entschädigung für die Betreuung von X. sei auf einen monatlichen Betrag von wenigstens Fr. 5000.00 brutto (zuzüglich 13. Monatslohn) festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. 3. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere An- schaffungen und gelegentliche Ausflüge zusätzlich von X. an Z. zu ent- richtende monatliche Pauschale sei auf wenigstens Fr. 2000.00 festzu- setzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Eventualbegehren Es sei für die Betreuung von X. für die Beschwerdeführerin eine angemes- sene monatliche Entschädigung sowie eine angemessene monatliche Pauschale für die Abgeltung für Kost und Logis, kleinere Anschaffungen, gelegentliche Ausflüge etc. festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.“ D. Mit Urteil vom 14. Januar 2005, mitgeteilt am 14. Februar 2005, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere Anschaffungen und gele- gentliche Ausflüge von X. an die Beschwerdeführerin zu entrichtende monatliche Pauschale ab 1. Januar 2005 auf CHF 2000.00 festge- setzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der Y. vom 19. Oktober/12. November 2004 bestätigt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1500.00 gehen im Umfang von CHF 1125.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die übrigen Kosten in Höhe von CHF 375.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. (Rechtsmittelbelehrung).

4 5. Mitteilung an: …“ E. Hiergegen liess Z. am 7. März 2005 bei der Zivilkammer des Kan- tonsgerichtes Berufung einlegen mit den Anträgen: „Rechtsbegehren 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur, 1. Aufsichtsbehörde in Vor- mundschaftssachen, sei aufzuheben und es sei die Beschwerde vom

25. November 2004 vollumfänglich gutzuheissen. 2. Die an die Beschwerdeführerin auszurichtende Entschädigung für die Betreuung von X. sei auf einen monatlichen Betrag von wenigstens Fr. 5000.00 brutto (zuzüglich 13. Monatslohn) festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. 3. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere An- schaffungen und gelegentliche Ausflüge zusätzlich von X. an Z. zu ent- richtende monatliche Pauschale sei auf wenigstens Fr. 2000.00 festzu- setzen, wobei die Festsetzung rückwirkend ab 1. Februar 2003 zu er- folgen hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin. Eventualbegehren Es sei für die Betreuung von X. für die Beschwerdeführerin eine angemes- sene monatliche Entschädigung festzusetzen, rückwirkend ab 1. Februar 2003. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.“ F. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur und die Y. verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 60 EGzZGB oder Art. 63 EGzZGB ergangene Er- kenntnisse der Bezirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen können gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantons- gerichtes angefochten werden. Von dieser Weiterzugsmöglichkeit machte Z. im vorliegenden Fall frist- und formgerecht Gebrauch. Auf ihr Rechtsmittel ist somit einzutreten.

5 2. Analog zu der für den Vormund, den Beistand und den Beirat gelten- den Regelung besitzt Z. einen Anspruch, für die persönliche Betreuung ihrer unter Vormundschaft stehenden Schwester X. entschädigt zu werden und zusätzlich die aus diesem Tätigwerden erwachsenden Auslagen ersetzt zu erhalten. Da die be- vormundete Person in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sind die hier- für benötigten Mittel vollumfänglich aus ihrem Einkommen bzw. ihrem Vermögen aufzubringen. Bei der Festlegung des Betrages, der zur Abgeltung der eigentli- chen Betreuungsarbeit geschuldet ist, hat die zuständige Behörde im Rahmen ih- res weiten, pflichtgemäss auszuübenden Ermessens die massgeblichen Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Art und Umfang der kon- kret zu erbringenden Leistungen, aber auch, inwieweit die betreuende Person über besondere berufliche Fähigkeiten verfügt, welche bei der Erfüllung der über- nommenen Aufgabe sinnvoll eingesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Tho- mas GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 416 ZGB N. 1 ff.). All dies blieb denn auch vor der Zivilkammer zu Recht unbestritten. In Übereinstimmung mit der von der Y. vertretenen Auffassung und den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts- ausschusses Plessur erscheint es angezeigt, bei der Festlegung der Z. zustehen- den Betreuungsentschädigung in etwa vom Lohn auszugehen, der in Chur durch die Spitex einer in der Hauspflege tätigen, über keine spezifischen Fachkenntnisse verfügenden Person nach einer gewissen Einarbeitungszeit ausgerichtet wird. Die im Grundsatzentscheid der Vormundschaftsbehörde anerkannten Fr. 3500.00 brutto monatlich zuzüglich den 13. Monatslohn tragen dem angemessen Rech- nung; sie berücksichtigen auf der einen Seite, dass Z. aus einem kaufmännischen Beruf kommt, dass sie keine verwertbare Zusatzausbildung vorweisen kann und dass sie im eigentlichen Pflegebereich durch die Spitex unterstützt wird, ziehen auf der anderen Seite aber auch in Betracht, dass die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin nunmehr bereits über eine mehrjährige Erfahrung in der Be- treuung ihrer behinderten Schwester verfügt. Eine Erhöhung dieses Entgelts auf die von Z. beanspruchten Fr. 5000.00 brutto monatlich zuzüglich den 13. Monats- lohn lässt sich entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters nicht einfach mit dem pauschalen Hinweis rechtfertigen, dass seine Mandantin während 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr für X. da sein müsse. Eine derartige Lösung, sollte sie zur Zeit tatsächlich so gelebt werden, auf Dauer aufrechtzuerhalten, wider- spräche offenkundig den Interessen der beiden Schwestern. Bei Z. käme es in

6 absehbarer Zeit zu einer schleichenden Überlastung, die mit dem Anliegen, X. eine beständige, fachgerechte und andere soziale Kontakte erlaubende Betreu- ung zu verschaffen, nicht in Einklang gebracht werden könnte. Ein solcher Zu- stand darf deshalb nicht einfach durch eine Erhöhung der Entschädigung gleich- sam zementiert werden. Vielmehr wird es Aufgabe von Z. sein, die von der Vor- mundschaftsbehörde aufgezeigten Möglichkeiten zur teilweisen Fremdbetreuung von X. (stundenweise Beschäftigung im ARGO Wohnheim in Chur, Unterbringung an einem Ferienplatz etc.) und damit zur eigenen Entlastung in einem Umfang wahrzunehmen, dass ihr noch eine dem genannten Betrag entsprechende Ar- beitszeit von rund 45 Stunden pro Woche verbleibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Tätigkeiten, die im Alltag anfallen, nicht ohne weiteres aussch- liesslich dem Bereich Betreuung zugeordnet werden dürfen, sondern in einge- schränktem Mass auch nötig würden, wenn Z. von der Aufgabe, für X. zu sorgen, entbunden wäre. Einzuräumen ist auf der anderen Seite freilich, dass unter den gegebenen Verhältnissen (Zusammenleben mit der behinderten Schwester im gleichen Haushalt) eine Abgrenzung der verschiedenen Tätigkeiten nicht leicht vorgenommen werden kann und dass eine Beschränkung des Betreuungsaufwan- des nach klaren zeitlichen Vorgaben vielfach nicht möglich ist. Dies lässt es ange- zeigt erscheinen, das von der Vormundschaftsbehörde festgelegte und vom erst- instanzlichen Gericht gebilligte Entgelt noch etwas anzuheben, um Fr. 500.00 auf Fr. 4000.00 brutto monatlich zuzüglich den 13. Monatslohn. Weitere Erhöhungen nur deshalb vorzunehmen, weil X. sich dies an sich leisten könnte, ist demgegenü- ber nicht gerechtfertigt. Zusammen mit den weiteren Auslagen (vgl. hierzu die nachstehende Erwägung) erwachsen ihr bereits so überdurchschnittlich hohe Kosten. Es liegt nichts vor, was dagegen sprechen würde, Z. das ihr unter dem ge- nannten Titel zustehende Entgelt im ganzen Umfang rückwirkend ab 01. Februar 2003 zukommen zu lassen. 3. Mit der Ausrichtung einer solchen Betreuungsentschädigung an Z. hat es freilich wie gesehen noch nicht sein Bewenden. Darüber hinaus besitzt die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin einen Anspruch, aus Mitteln ihrer Schwester einen angemessenen Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungs- kosten sowie zur Deckung kleinerer Anschaffungen und anderer Aufwendungen des Alltags bezahlt zu erhalten (Wohnen, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, kür-

7 zere Ausflüge etc.). Nicht hinzuzurechnen sind demgegenüber jene Forderungen, welche durch den Vormund direkt aus dem Vermögen von X. beglichen werden (Steuern, Versicherungsprämien, Spitex, ärztliche Behandlung, Ferienablösung etc.). – Im Gegensatz zur Y., welche für den genannten Zweck eine Pauschale von Fr. 1500.00 im Monat als angezeigt erachtete, nahm der Bezirksgerichtsaus- schuss Plessur eine Erhöhung um Fr. 500.00 auf monatlich Fr. 2000.00 vor. Dies ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Während der Vormundschafts- behörde ein Weiterzug ohnehin verwehrt war, besass Z. kein schützenswertes In- teresse, sich gegen die bezirksgerichtliche Regelung zu wehren, erhält sie doch dadurch jenen Betrag zugesprochen, den sie selber verlangt hat. Sie beanstandet aber, dass der Zuschlag nach den Vorstellungen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur lediglich mit Wirkung ab 01. Januar 2005 gewährt werden soll. Ihrer Mei- nung nach stehe ihr die Erhöhung bereits ab 01. Februar 2003 zu. Dem ist bei- zupflichten. Von Belang ist in diesem Zusammenhang einmal, dass Z. im hier interes- sierenden Zeitraum (seit dem 01. Februar 2003) zur Abgeltung des auf X. entfal- lenden Anteils an den genannten, ihr (der Beschwerdeführerin und Berufungsklä- gerin) erwachsenen Aufwendungen eine monatliche Pauschalentschädigung in dem von der Y. als angemessen angesehenen Umfang ausbezahlt wurde. Aner- kannt ist überdies, dass ihr ein solcher Anspruch weiterhin zusteht. Wenn nun der Bezirksgerichtsausschuss Plessur aufgrund einer nachvollziehbaren, nicht zu be- anstandenden Berechnung zum Schluss gelangte, dass ein Betrag von Fr. 1500.00 die mutmasslichen Auslagen nicht zu decken vermöge, und er ihn des- halb um Fr. 500.00 anhob, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen solches nicht rückwirkend auf den Beginn des grundsätzlichen Leistungsanspruchs gelten soll. Die Beschränkung auf die Zeit nach dem von der Vorinstanz als massgeblich er- achteten Datum (01. Januar 2005) wäre nur angezeigt, wenn die einschlägigen Kosten damals im Vergleich zu den vorangegangenen zwei Jahren spürbar ange- stiegen wären. Hierfür gibt es nun aber keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte, und es wird denn auch im angefochtenen Urteil dergleichen nicht einmal andeutungs- weise geltend gemacht. Im Gegensatz zum dort Gesagten geht es hier auch nicht um ausserordentliche Auslagen, für welche vom Vormund gesondert Ersatz ver- langt werden könnte, sondern um die Festlegung einer Pauschale zur Abgeltung wiederkehrender, abschätzbarer Auslagen, die bei Z. anfallen und nicht von ihr allein zu tragen sind. Ihr Untätigwerden in dem Sinne, dass sie gar nicht erst ver- sucht hat, einzelne Posten über den Vormund einzutreiben, darf deshalb nicht ein-

8 fach zu ihren Ungunsten dahin ausgelegt werden, dass ihre bis Ende Dezember 2004 erbrachten Vorleistungen vollständig gedeckt worden seien. 4. Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen gehen in Vormundschaftssachen die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses je nach Verfahrensausgang zu Lasten der beschwerdeführenden Partei oder der Gerichts- kasse; allenfalls haben sich beide daran zu beteiligen. Analog sind nach dem Mass des Obsiegens und Unterliegens auch die Kosten des Weiterzugsverfahrens zu verteilen. Dringt die betroffene Partei mit ihren Anträgen ganz oder teilweise durch, hat sie ausserdem Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (vgl. zum Ganzen PKG 1995-6-35 E. 4). Durch das Beschreiten des Rechtsweges erreichte Z. nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens gegenüber der Anordnung der Vormundschaftsbehörde bzw. der Regelung im erstinstanzlichen Urteil insoweit eine Besserstellung, als ihrem Antrag entsprechend die monatliche Pauschale für Kost und Logis etc. von Fr. 1500.00 auf Fr. 2000.00 angehoben wurde (durch den Bezirksgerichtsaus- schuss), und zwar rückwirkend ab 01. Februar 2003 (durch die Zivilkammer) und nicht erst ab 01. Januar 2005, wie es der Bezirksgerichtsausschuss als gerecht- fertigt erachtet hatte. Schliesslich erhöhte die Zivilkammer noch das Betreuungs- entgelt von Fr. 3500.00 auf Fr. 4000.00 im Monat. Die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin hatte demgegenüber hierfür bis zuletzt einen Betrag von Fr. 5000.00 monatlich gefordert. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, die Ver- fahrenskosten beider Instanzen zu einem Zweitel Z. zu überbinden und zu einem Zweitel auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur sah davon ab, Z. für das erstinstanz- liche Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen; bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin solches – offenbar auch an der mündlichen Verhandlung

– gar nicht erst verlangt habe. Hiergegen wurden vor der Weiterzugsinstanz keine Einwendungen erhoben, so dass es damit sein Bewenden hat. Für das Verfahren vor der Zivilkammer besitzt Z. aber einen Anspruch auf Ausrichtung einer auf Fr. 500.00 festzusetzenden reduzierten Parteientschädigung. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Rechts- mittel lediglich einen Teilerfolg zu erzielen vermochte, und andererseits berück- sichtigt, dass der Weiterzug für sie nur mit einem verhältnismässig bescheidenen

9 Aufwand verbunden war. Insbesondere konnte weitgehend auf bereits Gesagtes zurückgegriffen werden.

10 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. Die an Z. auszurichtende, zu Lasten ihrer Schwester X. gehende Entschä- digung für deren Betreuung wird rückwirkend ab 01. Februar 2003 auf mo- natlich Fr. 4000.00 brutto (zuzüglich 13. Monatslohn) festgesetzt. 3. Die zur Abgeltung der Auslagen für Kost und Logis sowie kleinere Anschaf- fungen und gelegentliche Ausflüge durch X. an ihre Schwester Z. zu ent- richtende Pauschale wird rückwirkend ab 01. Februar 2003 auf Fr. 2000.00 pro Monat festgesetzt. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1500.00 ge- hen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und der Bezirksgerichtskasse. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren wird keine Umtriebsentschädi- gung zugesprochen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Fr. 2165.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 165.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden wird überdies verpflichtet, Z. für ihre Umtriebe im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar