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ZF 2004 83

Zivilrecht anderes Bundesgesetz

Graubünden · 2005-05-30 · Deutsch GR
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Forderung aus Arrestprosequierung | OR Arbeitsvertrag

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 A.

Die Z. (eine Aktiengesellschaft nach deutschem Deutschem Recht

mit Sitz in X.) beschäftigte in W. als Finanzberater den dort wohnhaften Y.. Am 23.

Januar 2001 löste sie das Arbeitsverhältnis mit der Begründung auf, ihr Angestell-

ter habe in Verletzung bankinterner Richtlinien sowie in Überschreitung der ihm

eingeräumten Kompetenzen verschiedenen Personen Kredite eingeräumt und

mehrfach Börsentermingeschäfte getätigt, wodurch ihr ein Schaden von Fr.

1'162'500.00 entstanden sei. Überdies erstattete die Bank gegen ihn am 07. Mai

2002 Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der Untreue.

Am 1. August 2002 erhob die Staatsanwaltschaft W. gegen Y. Anklage, in fünf

Fällen wegen Urkundenfälschung und in 18 Fällen wegen Untreue. In zwei bzw.

elf dieser Fälle wurde jedoch die Eröffnung eines Hauptverfahrens durch das

Amtsgericht W. abgelehnt. Dessen Beschluss vom 08. April 2003 blieb unange-

fochten. Am 17. Mai 2004 schliesslich erging durch das Amtsgericht W. in den

verbliebenen drei Fällen des Verdachts auf Urkundenfälschung eine Einstellungs-

verfügung, wobei Y. verpflichtet wurde, innert sechs Monaten einen als Geldbusse

bezeichneten Betrag von EUR 1500.00 zu bezahlen. Über den Verfahrensaus-

gang in den restlichen sieben Fällen wegen Untreue scheint demgegenüber nichts

Verlässliches bekannt zu sein.

Gestützt auf ein Begehren der Z. vom 15. Mai 2003 ordnete das Bezirksge-

richtspräsidium Plessur am 10. Juni 2003 an, dass sämtliche Vermögenswerte von

Y. bei der V., insbesondere bei deren Filiale U., bis zu einem Betrag von Fr.

247'775.00 nebst Zinsen und Kosten mit Arrest zu belegen seien. Nach dem Voll-

zug des Arrestbefehls am 13. Juni 2003, der Ausstellung der Arresturkunde am

gleichen Tag und deren Zugang bei der Z. am 16. Juni 2003 leitete die Gläubigerin

am 18. Juni 2003 gegen den Schuldner die Betreibung ein. Gegen den Zahlungs-

befehl des Betreibungsamtes Schanfigg vom 24. Juni 2003 (Betreibung Nr.

20030513) erhob Y. am 27. Juni 2003 Rechtsvorschlag. Hierüber wurde die Z. am

8. Juli 2003 unterrichtet.

B.

Am 16. Juli 2003 machte die Z. beim Kreispräsidenten Schanfigg als

Vermittler eine gegen Y. gerichtete Arrestprosequierungsklage anhängig. Laut

dem Leitschein vom 29. August 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhand-

lung vom 26. August 2003 die folgenden Anträge gestellt:

E. 3 Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Hono- rarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzu- reichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Lässt er diese Frist ungenutzt verstreichen, so wird der Bezirksgerichtspräsi- dent den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. B. Zum Verfahren

E. 5 Es seien sämtliche von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren genannten Zeugen einzuvernehmen.

E. 6 Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelas- tete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehal- ten.

E. 7 fortan nur noch die nicht säumige Partei (schriftlich) äussern darf, während von

Seiten der Gegenpartei einzig ihre Rechtsbegehren samt allfälligen ergänzenden

Ausführungen gemäss Berufungserklärung für die Entscheidfindung herangezo-

gen werden (vgl. PKG 1994-3-13 f.). Gestützt auf diese Praxis ergeht somit gegen

die Z. ein Kontumazurteil.

Dies hat gemäss Art. 128 ZPO zur Folge, dass der Z. eine Purgationsfrist

(Wiederherstellungsfrist) von einem Monat bis sechs Monaten ab Mitteilung des

vorliegenden Urteils anzusetzen ist, innert der sie, falls die gesetzlichen Voraus-

setzungen erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da

die Berufungsklägerin durch einen patentierten Anwalt vertreten wird, ist sie mit

den Regeln über die Kontumazierung und die hierzu ergangene Gerichtspraxis

vertraut. Sie konnte sich deshalb seit langem darauf einstellen. Unter diesen Um-

ständen erscheint es angezeigt, sich bei der Bemessung der ihr einzuräumenden

Frist mit der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat zu begnügen.

3.

Wird gegen ein bezirksgerichtliches Urteil, wie es hier geschehen ist

und wie oben in Erwägung 1 Absatz 2 dargelegt wurde, frist- und formgerecht

Berufung eingelegt, vermag der Umstand, dass die richterliche Anordnung zur Ein-

reichung einer schriftlichen Begründung nicht befolgt wurde, die Gültigkeit des

Rechtsmittels nicht zu beeinflussen. Nach dem Gesagten führt dies auf Seiten der

Berufungsklägerin einzig dazu, dass sie sich wegen ihrer Säumnis nicht mehr zur

Sache vernehmen lassen kann, während das Gericht gestützt auf die sinngemäss

geltenden Bestimmungen der Art. 228 Abs. 1 und 127 ZPO verpflichtet bleibt, das

angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der Akten und der Stellung-

nahme der Gegenpartei zu überprüfen. Diese Kontrolle hat (beschränkt auf den

Anfechtungsbereich) grundsätzlich umfassend zu geschehen, sowohl in tatsächli-

cher wie in rechtlicher Hinsicht, handelt es sich doch bei der Berufung um ein voll-

kommenes Rechtsmittel (vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. Aufl., Zürich 1979, S. 507 f., insbesondere N. 7 b). Soweit sie sich nicht offen-

kundig als mangelhaft erweisen, wird die Weiterzugsinstanz dabei freilich in aller

Regel die Tatsachenfeststellungen und das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie

sie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergeben, übernehmen können, unter

Berücksichtigung allfälliger in der Berufungserklärung hierzu vorgebrachter Rügen

und Anträge. Bei der Rechtsanwendung schliesslich, die ohnehin von Amtes we-

gen zu erfolgen hat, wird die Prüfung jener Fragen im Vordergrund stehen, die im

E. 8 bisherigen Verfahren – insbesondere von Seiten der nunmehr säumigen Beru-

fungsklägerin – konkret aufgeworfen wurden. Darüber hinaus wird sich die Beru-

fungsinstanz vielfach mit einer eher summarischen Begründung ihres Erkenntnis-

ses begnügen dürfen oder sich gar darauf beschränken können, auf zutreffende

Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. zum Ganzen auch AL-

FRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen

Zivilprozessordnung, Zivilrechtspflegegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18.

Dezember 1984, 2. Aufl., Aarau, Frankfurt am Main, Salzburg 1998, § 323 N. 9).

4.

Die Z. belangt im vorliegenden Prozess ihren ehemaligen Arbeitneh-

mer auf Bezahlung von Schadenersatz, wobei sie ihre angeblichen Ansprüche aus

vertraglicher und ausservertraglicher Haftung herleitet. Nach den zutreffenden

Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 2), auf die im Sinne von Art. 229 Abs.

3 ZPO auch hier verwiesen werden kann, beurteilt sich die eingeklagte Forderung

nach Deutschem Recht, und zwar nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Ge-

setzbuches (BGB) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. – An-

schliessen kann sich die Zivilkammer überdies den weiteren Darlegungen des Be-

zirksgerichtes Plessur, wonach die Beweislastverteilung dem Deutschen Recht

unterstehe, während sich die übrigen beweisrechtlichen Fragen nach Schweizer

Recht richten würden (E. 3.a.).

5.

Gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO können die Parteien im Beru-

fungsverfahren verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz frist-

gemäss angemeldet, aber nicht abgenommen wurden, doch noch erhoben wer-

den, sofern sie für die Beurteilung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung

sein könnten. Solche Anträge müssen spätestens in der Berufungserklärung ge-

stellt werden, andernfalls verwirkt der Anspruch auf nachträgliche Beweisab-

nahme (PKG 1991-12-56). Dabei ist es Sache der betreffenden Partei darzulegen,

aus welchen Gründen den einzelnen Beweismitteln, welche von der Vorinstanz

als irrelevant angesehen wurden, bezogen auf den Prozessausgang eben doch

entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Geschieht dies nicht bereits in der Be-

rufungserklärung, sind die notwendigen Ergänzungen – bei Erledigung der Beru-

fung ohne mündliche Verhandlung – in der schriftlichen Begründung der Beru-

fungsanträge vorzunehmen (PKG 1987-6-31).

E. 9 Die Z. nannte in ihrer Prozesseingabe insgesamt zehn Zeugen, die sach-

dienliche Angaben zum Prozessthema machen könnten. Als sie in der Beweisver-

fügung nicht zugelassen wurden, erneuerte die Klägerin ihren Antrag an der erst-

instanzlichen Hauptverhandlung, drang damit indessen wiederum nicht durch, wie

den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil entnommen werden

kann (E. 3.c.). Im Berufungsverfahren beharrt die Z. darauf, dass alle von ihr an-

gerufenen Zeugen noch einvernommen werden müssten. Sie beliess es vorerst

dabei, was ihr nach dem Gesagten unbenommen war, in die Berufungserklärung

einen entsprechenden, nicht näher begründeten Antrag aufzunehmen. In der

Folge hätte es aber, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, noch ergänzender

Erklärungen darüber bedurft, weshalb die Anhörung der einzelnen Zeugen nach

wie vor von Belang sein soll. Die Klägerin unternahm indessen nichts, um diesem

Erfordernis gerecht zu werden, sondern liess die Frist zur schriftlichen Begrün-

dung der Berufungsbegehren unbenützt verstreichen, und verstiess so gegen ihre

prozessualen Mitwirkungspflichten. Auf den BeweisergänzungsbegehrenBewei-

sergänzungsantrag muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.

5.

Bleibt es nach dem Gesagten also bei der Aktenlage, auf die sich

bereits das Bezirksgericht Plessur abgestützt hat, ist im Folgenden noch auf die

Beurteilung der durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche einzugehen, wie

sie die Vorinstanz in E. 3.b. sowie in E. 4. ff. des angefochtenen Erkenntnisses

vorgenommen hat. Sie beschäftigte sich eingehend mit den entscheidrelevanten

Rechtsfragen, die sie zutreffend beantwortete, und verwarf in diesem Zusammen-

hang insbesondere die von der Z. aufgestellte Behauptung, Y. habe die Klage da-

durch anerkannt, dass er das von der Klägerin Vorgebrachte nicht ausreichend

bestritten habe. Weiter setzte sich das Bezirksgericht Plessur einlässlich mit den

allgemeinen Haftungsvoraussetzungen auseinander, die in Fällen wie dem vorlie-

genden eine Ersatzpflicht des fehlbaren Arbeitnehmers auslösen könnten, und es

gelangte schliesslich in einer zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Be-

weiswürdigung zum Schluss, dass der Z. durch das Y. anzulastende Verhalten

kein Vermögensschaden im Rechtssinne erwachsen sei. Bei dieser Ausgangslage

hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Vermag sich die Zivilkammer

somit der materiellen Behandlung der Streitsache im bezirksgerichtlichen Urteil

nicht nur im Ergebnis, sondern auch in Bezug auf die hierfür gegebene Begrün-

dung anzuschliessen, kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO wiederum darauf

E. 10 verwiesen werden.Anwendbares Recht. BGB in der bis zum 31. Dezember 2001

geltenden Fassung. E. 2

Materielle Behandlung. Übernahme der Ausführungen der Vorinstanz.Dies

führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

6.

Vor erster Instanz vermochte die Z. mit ihrer Klage nicht durchzudrin-

gen, weshalb ihr sämtliche Verfahrenskosten überbunden wurden (jene des Kreis-

amtes Schanfigg von Fr. 250.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr.

9400.00). Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu be-

anstanden wie die weitere Anordnung im angefochtenen Urteil, dass sie Y. eine

Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 19'934.90 zu entrichten habe. Vor der

Zivilkammer wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vor-

instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffer 2 des Dispositivs)

selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtli-

chen Urteil sein Bewenden haben sollte.

Da die Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, ge-

hen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 5000.00

festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 150180.00,

ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies hat sie Y. für dessen Umtriebe im Verfahren

vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu be-

zahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr.

1000.00 festzulegen.

7.

Am 10. Februar 2005 gewährte das Kantonsgerichtspräsidium Y. für

das Berufungsverfahren (mit Wirkung ab 24. Januar 2005) die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur.

Lorenzo Schmid als Rechtsvertreter, beides zu Lasten des Kantons Graubünden

als zuständigem Gemeinwesen).

Angesichts der eben erfolgten Regelung der Kosten- und Entschädigungs-

frage im Sachurteil der Berufungsinstanz (Abs. 2 von E. 56) erweisen sich die

präsidialen Anordnungen zur unentgeltlichen Rechtspflege vorab einmal insoweit

als gegenstandslos, als die gerichtlichen Kosten des Weiterzugsverfahrens voll-

E. 11 umfänglich der Z. überbunden wurden, Y. hierfür also von vornherein nicht einzu- stehen hat. Was schliesslich den aus der Bestellung eines rechtskundigen Vertreters erwachsenden Aufwand betrifft, wurde Y. zu Lasten der Z. eine ungeschmälerte Umtriebsentschädigung zugesprochen. Die unentgeltliche Rechtspflege kann da- mit in diesem Bereich erst zum Tragen kommen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Y. zustehende Betrag von Fr. 1000.00 uneinbringlich ist, er also auch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung bei der Beklagten nicht eingetrieben werden kann.

E. 12 Demnach erkennt die Zivilkammer:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 51505180.00 (Gerichtsgebühr Fr. 5000.00, Schreibgebühr Fr. 150180.00) gehen zu Lasten der Z., welche überdies verpflichtet wird, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zi- vilkammer einschliesslich Mehrwertsteuer eine aussergerichtliche Entschä- digung von Fr. 1000.00 zu bezahlen.
  3. Der Z. wird eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat ab Mitteilung des vorliegenden Urteils angesetzt.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 83 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z ., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes P l e s s u r vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Arrestprosequierung), hat sich ergeben:

2 A. Die Z. (eine Aktiengesellschaft nach deutschem Deutschem Recht mit Sitz in X.) beschäftigte in W. als Finanzberater den dort wohnhaften Y.. Am 23. Januar 2001 löste sie das Arbeitsverhältnis mit der Begründung auf, ihr Angestell- ter habe in Verletzung bankinterner Richtlinien sowie in Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen verschiedenen Personen Kredite eingeräumt und mehrfach Börsentermingeschäfte getätigt, wodurch ihr ein Schaden von Fr. 1'162'500.00 entstanden sei. Überdies erstattete die Bank gegen ihn am 07. Mai 2002 Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der Untreue. Am 1. August 2002 erhob die Staatsanwaltschaft W. gegen Y. Anklage, in fünf Fällen wegen Urkundenfälschung und in 18 Fällen wegen Untreue. In zwei bzw. elf dieser Fälle wurde jedoch die Eröffnung eines Hauptverfahrens durch das Amtsgericht W. abgelehnt. Dessen Beschluss vom 08. April 2003 blieb unange- fochten. Am 17. Mai 2004 schliesslich erging durch das Amtsgericht W. in den verbliebenen drei Fällen des Verdachts auf Urkundenfälschung eine Einstellungs- verfügung, wobei Y. verpflichtet wurde, innert sechs Monaten einen als Geldbusse bezeichneten Betrag von EUR 1500.00 zu bezahlen. Über den Verfahrensaus- gang in den restlichen sieben Fällen wegen Untreue scheint demgegenüber nichts Verlässliches bekannt zu sein. Gestützt auf ein Begehren der Z. vom 15. Mai 2003 ordnete das Bezirksge- richtspräsidium Plessur am 10. Juni 2003 an, dass sämtliche Vermögenswerte von Y. bei der V., insbesondere bei deren Filiale U., bis zu einem Betrag von Fr. 247'775.00 nebst Zinsen und Kosten mit Arrest zu belegen seien. Nach dem Voll- zug des Arrestbefehls am 13. Juni 2003, der Ausstellung der Arresturkunde am gleichen Tag und deren Zugang bei der Z. am 16. Juni 2003 leitete die Gläubigerin am 18. Juni 2003 gegen den Schuldner die Betreibung ein. Gegen den Zahlungs- befehl des Betreibungsamtes Schanfigg vom 24. Juni 2003 (Betreibung Nr.

20030513) erhob Y. am 27. Juni 2003 Rechtsvorschlag. Hierüber wurde die Z. am

8. Juli 2003 unterrichtet. B. Am 16. Juli 2003 machte die Z. beim Kreispräsidenten Schanfigg als Vermittler eine gegen Y. gerichtete Arrestprosequierungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 29. August 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhand- lung vom 26. August 2003 die folgenden Anträge gestellt:

3 Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 247'775.00 nebst 5% Zins seit 23. Januar 2003 zu bezahlen. 2. Es sei der Klägerin in der gegen den Beklagten gerichteten Betreibung Nr. 20030513/BA Schanfigg die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin.“ C. Mit Prozesseingabe vom 22. September 2003 unterbreitete die Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In seiner Prozessantwort vom 15. Dezember 2003 bestätigte auch Y. seine ursprünglichen Anträge. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Mit Urteil vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von CHF 250.00 sowie die Kos- ten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 9400.00 (Gerichtsge- bühren CHF 4500.00 und Streitwertzuschlag CHF 4900.00) gehen zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat den Beklagten ausseramtlich mit CHF 19'934.90, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, zu entschädi- gen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Hono- rarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzu- reichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Lässt er diese Frist ungenutzt verstreichen, so wird der Bezirksgerichtspräsi- dent den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 4. Mitteilung an: …“

4 E. Hiergegen liess die Z. Berufung an die Zivilkammer des Kantonsge- richtes erklären mit dem Begehren: „A. In der Hauptsache 1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 247'775.00 nebst 5% Zins seit 23. Januar 2003 zu bezahlen. 3. Es sei der Klägerin in der gegen den Beklagten gerichteten Betreibung Nr. 20030513/BA Schanfigg die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. B. Zum Verfahren 5. Es seien sämtliche von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren genannten Zeugen einzuvernehmen. 6. …“ F. Am 11. November 2004 setzte das Kantonsgerichtspräsidium der Z. Frist an bis zum 02. Dezember 2004, um die Berufungsanträge schriftlich zu be- gründen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.00 zu überwei- sen. Ergänzend enthielt die Verfügung den Vermerk, dass die Frist für die Einrei- chung der Rechtsschrift nur auf begründetes, rechtzeitig gestelltes Gesuch und in der Regel nur einmal erstreckt werde. Ausserdem wurde darin festgehalten, dass eine Wiederherstellung versäumter Fristen nur stattfinde, wenn die säumige Partei nachweise, dass deren Einhaltung ihr oder ihrem Rechtsvertreter infolge eines un- verschuldeten Hindernisses nicht möglich gewesen sei. Auf entsprechendes Begehren hin wurde der Z. die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Dezember 2004 erstreckt. In der Folge wurden die Fr. 10'000.00 rechtzeitig bezahlt. Eine schriftliche Berufungsbegründung ging hingegen nicht ein. Ebenso wenig sah sich die Z. veranlasst, um Erstreckung oder Wiederherstellung der hierfür angesetzten Frist zu ersuchen. G. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2005 zu den in der Beru- fungserklärung enthaltenen Anträgen liess Y. die folgenden Rechtsbegehren stel- len: „1. Die Berufung sei abzuweisen.

5 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge für sämtliche Instanzen zu Lasten der Klägerin und Beru- fungsklägerin. 3. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch den unterzeich- neten Rechtsanwalt zu bewilligen.“ H. Zu einem entsprechenden Begehren des Y. vom 24. Januar 2005 erliess das Kantonsgerichtspräsidium schliesslich am 10. Februar 2005 die fol- gende Verfügung, welche am 10. Februar 2005 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Y. die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO im Ver- fahren ZF 04 83 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchseinrei- chung erteilt. 2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Va- zerolgasse 2, 7002 Chur, ernannt. Fallen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benachrichtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). 4. Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid hat nach Abschluss des Haupt- verfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzurei- chen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansatzes gemäss geltender Honorarnote des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser Betracht. 5. Wird dem Gesuchsteller im Hauptverfahren eine ausseramtliche Ent- schädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemeinwesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden oder die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Die Uneinbring- lichkeit ist in der Regel durch Verlustschein auszuweisen. 6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelas- tete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehal- ten. 7. Mitteilung an: …“ Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit VorinstanzIn seinem einlässlich begründeten Erkennt- nis bejahte das Bezirksgericht Plessur vorab einmal seine internationale und örtli-

6 che Zuständigkeit. Es legte dabei dar, dass weder ein Abstellen auf den schwei- zerischen Arrestort noch auf den ausländischen Wohnsitz des Beklagten ein Ein- treten auf die Klage erlauben würde, gelangte aber zum Schluss, dass sich Y., wie von ihm im Übrigen ausdrücklich anerkannt, vorbehaltlos auf den in Chur angeho- benen Prozess eingelassen habe (Art. 18 LugÜ in Verbindung mit Art. 6 IPRG), ein Vorgehen, welches auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zulässig sei. Nähere Ausführungen zu diesem Teilbereich der Eintretensfrage erübrigen sich, Es kann doch stattdessen hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Urteil (E. 1) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Z. will im laufenden Verfahren erreichen, dass Y. im Hauptpunkt ge- richtlich verpflichtet wird, ihr insgesamt Fr. 247'775.00 samt Zins zu bezahlen. Es geht also um die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Plessur, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegen- heit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö- gensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) er- gangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Plessur weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetz- lichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2. Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden bietet keine Handhabe, um in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Aufforderung zur Ein- reichung einer schriftlichen Berufungsbegründung unbeachtet bleibt, das Rechts- mittel einfach abzuschreiben. Vielmehr kommt es in analoger Anwendung der auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugeschnittenen Bestimmung des Art. 228 Abs. 1 ZPO zu einem Kontumazverfahren, mit der Folge, dass sich

7 fortan nur noch die nicht säumige Partei (schriftlich) äussern darf, während von Seiten der Gegenpartei einzig ihre Rechtsbegehren samt allfälligen ergänzenden Ausführungen gemäss Berufungserklärung für die Entscheidfindung herangezo- gen werden (vgl. PKG 1994-3-13 f.). Gestützt auf diese Praxis ergeht somit gegen die Z. ein Kontumazurteil. Dies hat gemäss Art. 128 ZPO zur Folge, dass der Z. eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat bis sechs Monaten ab Mitteilung des vorliegenden Urteils anzusetzen ist, innert der sie, falls die gesetzlichen Voraus- setzungen erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da die Berufungsklägerin durch einen patentierten Anwalt vertreten wird, ist sie mit den Regeln über die Kontumazierung und die hierzu ergangene Gerichtspraxis vertraut. Sie konnte sich deshalb seit langem darauf einstellen. Unter diesen Um- ständen erscheint es angezeigt, sich bei der Bemessung der ihr einzuräumenden Frist mit der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat zu begnügen. 3. Wird gegen ein bezirksgerichtliches Urteil, wie es hier geschehen ist und wie oben in Erwägung 1 Absatz 2 dargelegt wurde, frist- und formgerecht Berufung eingelegt, vermag der Umstand, dass die richterliche Anordnung zur Ein- reichung einer schriftlichen Begründung nicht befolgt wurde, die Gültigkeit des Rechtsmittels nicht zu beeinflussen. Nach dem Gesagten führt dies auf Seiten der Berufungsklägerin einzig dazu, dass sie sich wegen ihrer Säumnis nicht mehr zur Sache vernehmen lassen kann, während das Gericht gestützt auf die sinngemäss geltenden Bestimmungen der Art. 228 Abs. 1 und 127 ZPO verpflichtet bleibt, das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der Akten und der Stellung- nahme der Gegenpartei zu überprüfen. Diese Kontrolle hat (beschränkt auf den Anfechtungsbereich) grundsätzlich umfassend zu geschehen, sowohl in tatsächli- cher wie in rechtlicher Hinsicht, handelt es sich doch bei der Berufung um ein voll- kommenes Rechtsmittel (vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. Aufl., Zürich 1979, S. 507 f., insbesondere N. 7 b). Soweit sie sich nicht offen- kundig als mangelhaft erweisen, wird die Weiterzugsinstanz dabei freilich in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie sie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergeben, übernehmen können, unter Berücksichtigung allfälliger in der Berufungserklärung hierzu vorgebrachter Rügen und Anträge. Bei der Rechtsanwendung schliesslich, die ohnehin von Amtes we- gen zu erfolgen hat, wird die Prüfung jener Fragen im Vordergrund stehen, die im

8 bisherigen Verfahren – insbesondere von Seiten der nunmehr säumigen Beru- fungsklägerin – konkret aufgeworfen wurden. Darüber hinaus wird sich die Beru- fungsinstanz vielfach mit einer eher summarischen Begründung ihres Erkenntnis- ses begnügen dürfen oder sich gar darauf beschränken können, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. zum Ganzen auch AL- FRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspflegegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984, 2. Aufl., Aarau, Frankfurt am Main, Salzburg 1998, § 323 N. 9). 4. Die Z. belangt im vorliegenden Prozess ihren ehemaligen Arbeitneh- mer auf Bezahlung von Schadenersatz, wobei sie ihre angeblichen Ansprüche aus vertraglicher und ausservertraglicher Haftung herleitet. Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 2), auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auch hier verwiesen werden kann, beurteilt sich die eingeklagte Forderung nach Deutschem Recht, und zwar nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Ge- setzbuches (BGB) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. – An- schliessen kann sich die Zivilkammer überdies den weiteren Darlegungen des Be- zirksgerichtes Plessur, wonach die Beweislastverteilung dem Deutschen Recht unterstehe, während sich die übrigen beweisrechtlichen Fragen nach Schweizer Recht richten würden (E. 3.a.). 5. Gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO können die Parteien im Beru- fungsverfahren verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz frist- gemäss angemeldet, aber nicht abgenommen wurden, doch noch erhoben wer- den, sofern sie für die Beurteilung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Solche Anträge müssen spätestens in der Berufungserklärung ge- stellt werden, andernfalls verwirkt der Anspruch auf nachträgliche Beweisab- nahme (PKG 1991-12-56). Dabei ist es Sache der betreffenden Partei darzulegen, aus welchen Gründen den einzelnen Beweismitteln, welche von der Vorinstanz als irrelevant angesehen wurden, bezogen auf den Prozessausgang eben doch entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Geschieht dies nicht bereits in der Be- rufungserklärung, sind die notwendigen Ergänzungen – bei Erledigung der Beru- fung ohne mündliche Verhandlung – in der schriftlichen Begründung der Beru- fungsanträge vorzunehmen (PKG 1987-6-31).

9 Die Z. nannte in ihrer Prozesseingabe insgesamt zehn Zeugen, die sach- dienliche Angaben zum Prozessthema machen könnten. Als sie in der Beweisver- fügung nicht zugelassen wurden, erneuerte die Klägerin ihren Antrag an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung, drang damit indessen wiederum nicht durch, wie den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil entnommen werden kann (E. 3.c.). Im Berufungsverfahren beharrt die Z. darauf, dass alle von ihr an- gerufenen Zeugen noch einvernommen werden müssten. Sie beliess es vorerst dabei, was ihr nach dem Gesagten unbenommen war, in die Berufungserklärung einen entsprechenden, nicht näher begründeten Antrag aufzunehmen. In der Folge hätte es aber, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, noch ergänzender Erklärungen darüber bedurft, weshalb die Anhörung der einzelnen Zeugen nach wie vor von Belang sein soll. Die Klägerin unternahm indessen nichts, um diesem Erfordernis gerecht zu werden, sondern liess die Frist zur schriftlichen Begrün- dung der Berufungsbegehren unbenützt verstreichen, und verstiess so gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten. Auf den BeweisergänzungsbegehrenBewei- sergänzungsantrag muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. 5. Bleibt es nach dem Gesagten also bei der Aktenlage, auf die sich bereits das Bezirksgericht Plessur abgestützt hat, ist im Folgenden noch auf die Beurteilung der durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche einzugehen, wie sie die Vorinstanz in E. 3.b. sowie in E. 4. ff. des angefochtenen Erkenntnisses vorgenommen hat. Sie beschäftigte sich eingehend mit den entscheidrelevanten Rechtsfragen, die sie zutreffend beantwortete, und verwarf in diesem Zusammen- hang insbesondere die von der Z. aufgestellte Behauptung, Y. habe die Klage da- durch anerkannt, dass er das von der Klägerin Vorgebrachte nicht ausreichend bestritten habe. Weiter setzte sich das Bezirksgericht Plessur einlässlich mit den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen auseinander, die in Fällen wie dem vorlie- genden eine Ersatzpflicht des fehlbaren Arbeitnehmers auslösen könnten, und es gelangte schliesslich in einer zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Be- weiswürdigung zum Schluss, dass der Z. durch das Y. anzulastende Verhalten kein Vermögensschaden im Rechtssinne erwachsen sei. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Vermag sich die Zivilkammer somit der materiellen Behandlung der Streitsache im bezirksgerichtlichen Urteil nicht nur im Ergebnis, sondern auch in Bezug auf die hierfür gegebene Begrün- dung anzuschliessen, kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO wiederum darauf

10 verwiesen werden.Anwendbares Recht. BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. E. 2 Materielle Behandlung. Übernahme der Ausführungen der Vorinstanz.Dies führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. 6. Vor erster Instanz vermochte die Z. mit ihrer Klage nicht durchzudrin- gen, weshalb ihr sämtliche Verfahrenskosten überbunden wurden (jene des Kreis- amtes Schanfigg von Fr. 250.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 9400.00). Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu be- anstanden wie die weitere Anordnung im angefochtenen Urteil, dass sie Y. eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 19'934.90 zu entrichten habe. Vor der Zivilkammer wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffer 2 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtli- chen Urteil sein Bewenden haben sollte. Da die Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 5000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 150180.00, ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies hat sie Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu be- zahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 1000.00 festzulegen. 7. Am 10. Februar 2005 gewährte das Kantonsgerichtspräsidium Y. für das Berufungsverfahren (mit Wirkung ab 24. Januar 2005) die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid als Rechtsvertreter, beides zu Lasten des Kantons Graubünden als zuständigem Gemeinwesen). Angesichts der eben erfolgten Regelung der Kosten- und Entschädigungs- frage im Sachurteil der Berufungsinstanz (Abs. 2 von E. 56) erweisen sich die präsidialen Anordnungen zur unentgeltlichen Rechtspflege vorab einmal insoweit als gegenstandslos, als die gerichtlichen Kosten des Weiterzugsverfahrens voll-

11 umfänglich der Z. überbunden wurden, Y. hierfür also von vornherein nicht einzu- stehen hat. Was schliesslich den aus der Bestellung eines rechtskundigen Vertreters erwachsenden Aufwand betrifft, wurde Y. zu Lasten der Z. eine ungeschmälerte Umtriebsentschädigung zugesprochen. Die unentgeltliche Rechtspflege kann da- mit in diesem Bereich erst zum Tragen kommen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Y. zustehende Betrag von Fr. 1000.00 uneinbringlich ist, er also auch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung bei der Beklagten nicht eingetrieben werden kann.

12 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 51505180.00 (Gerichtsgebühr Fr. 5000.00, Schreibgebühr Fr. 150180.00) gehen zu Lasten der Z., welche überdies verpflichtet wird, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zi- vilkammer einschliesslich Mehrwertsteuer eine aussergerichtliche Entschä- digung von Fr. 1000.00 zu bezahlen. 3. Der Z. wird eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat ab Mitteilung des vorliegenden Urteils angesetzt. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar