Aberkennungsklage | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Die D. AG verfügt über ein Aktienkapital von 100'000 Franken, einge- teilt in 100 Namenaktien zu 1'000 Franken. Am 17. Mai 2001 trat A. 40 seiner 51 Aktien an die E. Investment International in F. ab; die entsprechende Genehmigung durch den Verwaltungsrat erfolgte am 19. Dezember 2001. Am 13. Dezember 2001 teilte A. der Beauftragten mit, da die E.-Gesellschaft entschieden habe, die zweiten 40 % der Aktien der D. AG nicht zu erwerben, wolle er das Buchhaltungsmandat wieder an die Firma H. übertragen. Nachdem E. nur eine Minderheit an der D. AG besitze, sei es für D. AG vorteilhafter, das Mandat an eine grössere Revisionsge- sellschaft zu geben. Bereits am 19. Oktober 2001 hatte die B. SA der D. AG für ihre Bemühungen zwei Rechnungen über Fr. 6'456.-- beziehungsweise Fr. 3'443.20 zugestellt und am 13. Dezember 2001 ergänzte sie diese durch eine weitere Faktura über Fr. 4'341.95. Mit Schreiben an die D. AG vom 25. Februar 2002 erinnerte die B. SA diese, es seien noch immer die in Rechnung gestellten Beträge von zusammen Fr. 14'241.15 nicht bezahlt. Man ersuche darum, die ausstehenden Zahlungen bis zum
E. 4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
I. 1.
Der Rechtsvertreter von A. wiederholte anlässlich der Berufungsver-
handlung seinen schon vor erster Instanz gestellten, vom Bezirksgericht aber abge-
lehnten Antrag, sein Mandant sei zur Beweisaussage zuzulassen. Er begründete
dies damit, dass man es mit Bezug auf die persönliche Leistungspflicht A.s mit ei-
nem unklaren Vertrag zu tun habe. In den Vertragsverhandlungen sei nie über eine
Verpflichtung gesprochen worden, wie sie heute von der Beklagten geltend gemacht
werde. Über diesen Punkt befinde sich der Berufungskläger in einem unverschul-
deten Beweisnotstand, weshalb darum ersucht werde, ihn im Anschluss an eine
formfreie Befragung im Sinne einer Beweisaussage einzuvernehmen.
Indem der klägerische Rechtsvertreter auch die Frage der Beweisaussage
zum Gegenstand der Berufung machte, hat er den ablehnenden Entscheid des Be-
zirksgerichts in korrekter Form angefochten, so dass er vor Kantonsgericht auf den
entsprechenden Beweisantrag zurückkommen konnte. Die Voraussetzungen zur
Abnahme dieses Beweismittels sind indessen nicht gegeben. Einmal ist festzuhal-
ten, dass die Parteien keinen Anspruch auf Beweisaussage haben, sondern dass
darüber der Richter nach seinem Ermessen entscheidet. Er wird dies tun, wenn sie
nach Abnahme der übrigen Beweise als erforderlich erscheint, um Lücken in der
Beweisführung zu schliessen, wenn andere Mittel versagen oder fehlen. Sie kann
auch zugelassen werden, um als alleiniges Beweismittel einen Beweisnotstand ab-
zuwenden (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung,
N. 2 und 3 zu § 150 ZPO; PKG 1988 Nr. 15). Beweise sind aber nach einer allge-
meinen Regel nur über erhebliche Tatsachen, also solche, die für die Beurteilung
der Streitsache von Bedeutung sind, zu erheben. Im vorliegenden Fall geht es im
Wesentlichen um die Auslegung von Art. 1 des Auftragvertrages vom 24. Septem-
ber 2001. Der Berufungskläger will durch seine Aussage beweisen, dass über eine
persönliche Haftung seinerseits nie gesprochen wurde und er folglich nicht mit einer
solchen rechnen musste. Nun bildete die Frage, ob die persönliche Haftung A.s
schon von Anfang an Gegenstand des Vertrages gewesen sei, Teil der Befragung
der Zeugen C. und G.. Beide bejahten diese Frage, wobei sie allerdings nie behaup-
teten, man habe im Vorfeld des Vertragsabschlusses über die Vertragsbestimmung
diskutiert, es wurde lediglich bestätigt, dass eine entsprechende Formulierung ent-
sprechend der ständigen Praxis der B. SA von Anfang an Bestandteil des von G.
redigierten Vertragstextes gewesen sei und es daher für A. habe ersichtlich sein
müssen, dass seine persönliche Haftung vorgesehen worden sei. Der Berufungs-
kläger will mit seiner Beweisaussage seinen Standpunkt erhärten, wonach keine
E. 5 Diskussion über seine Haftung stattgefunden habe und er auf Grund des Vertrags-
textes nicht erkannt habe, dass er solidarisch für die Forderungen der Beauftragten
habe verpflichtet werden sollen. Nun ist aber nicht entscheidend, wie A. die Sache
subjektiv gesehen hat, sondern wie er den Vertrag objektiv verstehen durfte und
musste. Was sich er und was sich die Beklagte dachten, ist unwesentlich, es geht
vielmehr um eine objektive Vertragsauslegung und damit eine Rechtsfrage, für de-
ren Beantwortung die beantragte Beweisaussage nichts beitragen kann. Die Vor-
aussetzungen für die Durchführung einer solchen sind damit nicht gegeben, und es
ist der entsprechende Beweisantrag abzulehnen.
2.
Der Rechtsvertreter der Beklagten wirft dem Anwalt des Berufungs-
klägers unter Hinweis auf PKG 2000 Nr. 7 vor, er begnüge sich damit, das vor erster
Instanz Vorgetragene nochmals vorzubringen. Das genüge zur Begründung der Be-
rufung nicht, vielmehr habe der Berufungskläger darzulegen, warum das angefoch-
tene Urteil nicht haltbar sei. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Kantonsgericht
hat im zitierten Entscheid festgehalten, ein pauschaler Hinweis auf das erstinstanz-
liche Plädoyer genüge nicht, mit den Erwägungen der Vorinstanz habe sich der Be-
rufungskläger aber nicht auseinandergesetzt, womit kein substantiierter Vortrag vor-
liege. Mit einer solchen Situation haben wir es im vorliegenden Fall nicht zu tun.
Gewiss hat sich der klägerische Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhand-
lung weitgehend an seine Ausführungen vor dem Bezirksgericht gehalten, doch hat
er nicht einfach auf diese verwiesen. Indem er aber auf seinem Standpunkt beharrt
und mit diesem seine Berufung begründet hat, kritisierte er damit zugleich das erst-
instanzliche Urteil, das seiner Begründung nicht gefolgt ist. Er übte damit appellato-
rische Kritik am angefochtenen Entscheid, wozu er selbstverständlich befugt ist,
und hat dabei im Wesentlichen zu allen Punkten Stellung genommen. Die Berufung
darf damit durchaus als angemessen begründet betrachtet werden.
II. 1. Die Parteien sind sich darin einig, dass am 24. September 2001 ein
Vertrag abgeschlossen wurde, der als Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR zu qua-
lifizieren ist. Das am erwähnten Tag unterzeichnete Dokument wird denn auch als
Auftragsvertrag überschrieben, und es ist in der Parteibezeichnung von einem Auf-
traggeber die Rede, während die Beauftragte als Dienstleistungsgesellschaft be-
zeichnet wird. Offenbar stellte sich für das Bezirksgericht die Frage, wer auf der
Seite des Auftraggebers als Vertragspartei anzusehen ist, und es kam zum Schluss,
dass aufgrund des Wortlautes von Art. 1 allein der Kläger als Auftraggeber zu qua-
lifizieren sei. Die D. AG scheide als Auftraggeberin im Sinne dieser Bestimmung
aus, werde sie doch namentlich angeführt, wodurch mit aller Deutlichkeit zum Aus-
E. 6 druck gebracht werde, dass sie gerade nicht als Auftraggeberin zu qualifizieren sei.
Diese Betrachtungsweise ist insofern erstaunlich, als nicht einmal die Beklagte die
Sache so sieht, und im Übrigen auch die B. SA namentlich erwähnt wird, aber nie-
mand behauptet, nicht diese, sondern C. sei Beauftragte. Der Rechtsvertreter der
Beklagten hat sodann in der Prozessantwort ausdrücklich dargelegt, dass am 24.
September 2001 ein Vertrag zwischen der D. AG und der Beklagten unterzeichnet
worden sei. Dass dem so war, steht denn auch für das Kantonsgericht völlig zwei-
felsfrei fest. Schon die Parteibezeichnung im Kopf des Vertrages lässt keine andere
Deutung zu, wird doch ganz klar von einem Auftragsvertrag zwischen der D. AG
Vermögensverwaltung und der B. SA gesprochen und darauf angegeben, durch
wenn diese beiden Parteien vertreten sind, nämlich die D. AG durch A. und die B.
SA durch C.. Am Schluss der Parteibezeichnung wird erwähnt, unter welcher Be-
zeichnung die jeweilige Partei im folgenden Vertragstext erscheinen werde, nämlich
die D. AG als Auftraggeber und die B. SA als Dienstleistungsgesellschaft. Dabei
versteht es sich von selbst, dass sich diese Bezeichnungen in beiden Fällen auf die
eingangs in Grossbuchstaben umschriebenen Gesellschaften bezogen, und nicht
im Falle der D. AG auf deren Vertreter, bei der B. SA hingegen auf diese selbst. Die
einzige Ungereimtheit in dieser sonst völlig eindeutigen und allein einen Sinn ge-
benden Parteiumschreibung kann darin gesehen werden, dass auf Seiten der D.
AG vom Auftraggeber und nicht von der Auftraggeberin die Rede ist. Dies ist aber
ganz offenkundig auf eine nicht ganz genaue Übersetzung zurückzuführen, was ein
Vergleich mit dem italienischen Text völlig zweifelsfrei ergibt, heisst es doch dort
„…chiamata in seguito committente“, welche weibliche Form sich nun ja wirklich
nicht auf A., sondern eben nur auf die von diesem vertretene Gesellschaft beziehen
konnte. Daraus folgt unwiderlegbar, dass auch für die B. SA, welche den Vertrags-
text aufgesetzt hatte, nie in Frage gestanden haben konnte, dass mit dem Ausdruck
Auftraggeber einzig und allein die D. AG gemeint war. Ergibt sich dies schon mit
aller Klarheit aus der Umschreibung der Parteien im Rubrum des Vertrages, so fin-
det es seine Bestätigung in Art. 2, wo von der Buchhaltung des Auftragebers die
Rede ist. Auch wenn auch hier wieder die männliche Form verwendet wurde, so
stand doch für jedermann zweifelsfrei fest, dass nur von der Buchhaltung der D. AG
und nicht von jener A.s die Rede sein konnte. Wie die Vorinstanz angesichts dieser
offenkundigen Sachlage zum Schluss kommen konnte, nur A. komme als Auftrag-
geber in Frage, ist schwer verständlich.
2.
Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass als Auf-
traggeberin des im Vertrag mit der B. SA vom 24. September 2001 stipulierten Auf-
tragsverhältnisses nur die D. AG in Frage kommen kann. Ausgehend von dieser
E. 7 Sachlage ist zu beurteilen, ob die Formulierung in Art. 1 des Vertrages entspre-
chend der Darstellung der Beklagten in dem Sinne ausgelegt werden muss, dass
sich A. für alle von der von ihm vertretenen D. AG eingegangenen Verbindlichkeiten
auch persönlich verpflichtet hat. Vorweg ist festzustellen, dass sich ein übereinstim-
mender wirklicher Wille der Vertragsparteien nicht ermitteln lässt. Die fragliche Ver-
tragsbestimmung ist damit normativ, das heisst nach dem Vertrauensprinzip aus-
zulegen. Dabei hat der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es
sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den
Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar. Den wah-
ren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang,
in dem sie steht (BGE 128 III 267 mit Verweisungen).
Wollte man mit der Beklagten annehmen, A. habe sich in der zur Diskussion
stehenden Vertragsbestimmung persönlich für sämtliche von der D. AG übernom-
menen Verpflichtungen auch persönlich haftbar erklärt, so müsste das Wort Auf-
traggeber am Anfang des Satzes wiederum auf den Kläger bezogen werden kön-
nen, was dem oben zur Bedeutung dieses Wortes in der Parteibeschreibung im
Rubrum des Vertrages Gesagten widersprechen würde, und schon von daher nicht
zur Begründung einer persönlichen Schuldverpflichtung des Klägers geeignet er-
scheinen könnte. Bezieht man das Wort Auftraggeber hingegen nach der nach Auf-
fassung des Kantonsgerichts allein vertretbaren Interpretation auf die D. AG, und
verwendet man das Wort in diesem Sinne entsprechend der Umschreibung in der
Parteibeschreibung („…im Folgenden Auftraggeber genannt …“) im ganzen Ver-
tragstext, mithin auch in seinem Art. 1, so muss man die entsprechende Formulie-
rung dem Wortlaut nach so verstehen, dass die D. AG eigenständig und im Namen
ihrer Gesellschafter handelt und die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtun-
gen auf sich nimmt. Da nicht nachgewiesen ist, dass zwischen A. und Vertretern
der B. SA über eine solidarische Haftung des Klägers verhandelt und eine solche
ausdrücklich in gegenseitiger Absprache vereinbart wurde, musste A. auf Grund
des Vertragstextes nicht davon ausgehen, dass im strittigen Art. 1 das Wort Auf-
traggeber plötzlich in einem anderen Sinne, nämlich auf ihn selbst bezogen, ver-
wendet wurde, während in der Parteiumschreibung nach dem oben Gesagten als
Auftraggeber nur die von ihm vertretene D. AG gemeint sein konnte. Wenn C. als
Zeuge aussagte, die solidarische Haftung A.s sei von Anfang an vorgesehen gewe-
sen, da es der Geschäftspraxis der B. SA entspreche, dass der Vertreter einer sich
verpflichtenden Gesellschaft stets auch die persönliche Haftung übernehme, so
mag diese Deposition dem entsprechen, was der Zeuge sich vorgestellt und beab-
sichtigt hat, doch ist damit nicht gesagt, dass diese seine Auffassung dem Vertrags-
E. 8 partner klar dargelegt wurde und für diesen erkennbar war. Entscheidend ist aber
nicht, was C. als Vertreter der Dienstleistungsgesellschaft sich bei der Formulierung
des Vertragstextes gedacht hat und was er damit seiner Geschäftspraxis entspre-
chend erreichen wollte, sondern wie sein Partner, dem ja die geschäftlichen Gepflo-
genheiten der Gegenpartei nicht bekannt waren, den von der B. SA aufgesetzten
Text verstehen durfte und musste. Damit, dass er mit der Unterzeichnung des Auf-
tragsvertrags nicht nur die von ihm vertretene D. AG, sondern gleichzeitig auch sich
persönlich verpflichteten würde, musste der Kläger nun gewiss nicht rechnen. Für
eine solche solidarische Verpflichtung seinerseits bestand nach objektiven Mass-
stäben betrachtet überhaupt keine Veranlassung. Einmal ist es doch eher unge-
wöhnlich, dass beim Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Aktiengesellschaf-
ten der Vertreter der einen Partei auch eine persönliche Verpflichtung zur Erfüllung
der von Seiten der von ihm vertretenen Gesellschaft eingegangenen Verbindlich-
keiten übernimmt, stellt doch der Ausschluss der persönlichen Haftung gerade ei-
nen wesentlichen Beweggrund für das Handeln mittels einer Aktiengesellschaft dar.
Das Bezirksgericht begründet seinen gegenteiligen Standpunkt im Wesentlichen mit
einem erheblichen persönlichen Interesse A.s am Zustandekommen des Vertrages
mit der B. SA. Es führte aus, der Kläger sei nicht nur Verwaltungsrat, sondern nach
dem Auszug aus dem Aktienbuch der D. AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-
ses auch Hauptaktionär dieser Gesellschaft gewesen. Die E.-Gesellschaft habe am
17. Mai 2002 vom Kläger 40 Aktien der D. AG erworben. Sie habe den Kontakt
zwischen der D. AG und der Beklagten hergestellt und gewissermassen als Voraus-
setzung für den Aktienerwerb verlangt, dass die D. AG die Beklagte mit der Buch-
führung beauftrage. Diese Begründung verfängt nicht, weil A., der ursprünglich 51
von 100 Namenaktien der D. AG besass, die 40 erwähnten Aktien entgegen der
Feststellung der Vorinstanz nach dem Auszug aus dem Aktienbuch vom 20. De-
zember 2001 nicht am 17. Mai 2002, sondern am 17. Mai 2001 an die E. Investment
International verkaufte. Er war also zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags-
vertrags vom 24. September 2001 nicht mehr Hauptaktionär, sondern besass ge-
rade noch 11 Aktien. Es konnte also nicht sein, dass er im Hinblick auf den ange-
strebten Aktienverkauf dem Wunsch der E.-Gesellschaft nachkommen wollte, das
Buchhaltungsmandat auf die B. SA zu übertragen, und wegen seines erheblichen
Interesses an diesem Geschäft bereit war, sich gegenüber der Beklagten für die der
D. AG aus dem Vertrag ergebenden Aufwendungen auch persönlich zu verpflichten.
Als der B. SA das Buchhaltungsmandat übertragen wurde, waren die Aktien schon
längst auf die E.-Gesellschaft übergegangen, der Abschluss des Vertrages vom 24.
September 2001 konnte also nicht Beweggrund für den Aktienerwerb vom 17. Mai
2001 gewesen sein, und das Argument, der Kläger sei wegen seines erheblichen
E. 9 Interesses am Verkauf seiner Aktien bereit gewesen, der Beklagten gegenüber eine
persönliche Verpflichtung für die Bezahlung der aus dem Buchhaltungsauftrag ent-
stehenden Kosten einzugehen, fällt damit in sich zusammen.
Der Rechtsvertreter der Beklagten fragt sich, weshalb der umstrittene Passus
überhaupt in den Art. 1 des Vertrages aufgenommen worden sein sollte, wenn damit
nicht die persönliche Haftung A.s hätte begründet werden wollen. Die Frage ist an
sich berechtigt, und es ist durchaus möglich, dass der Vertreter der B. SA dies auch
so gesehen hat. Wie schon erwähnt, ist aber nicht entscheidend, wie C. die fragliche
Formulierung verstanden hat, sondern wie sie A. interpretieren musste. Nachdem
dieser sich wohl als Vertreter, nicht aber als Auftraggeber betrachten musste und in
guten Treuen davon ausgehen konnte, dass als Auftraggeberin nur die D. AG in
Frage kommen konnte (was sie nach dem ganzen übrigen Vertragstext ja auch
tatsächlich war), musste er das Wort „eigenständig“ nicht auf sich selbst, sondern
durfte es auf die von ihm vertretene Gesellschaft beziehen, welche sich nach dem
Text durch den Vertrag selbst verpflichtete. Was durch den Zusatz, der Auftragge-
ber beziehungsweise korrekterweise eben die Auftraggeberin handle auch im Na-
men der Gesellschafter der D. AG, gesagt werden sollte, ist schleierhaft. Wäre damit
gemeint gewesen, auch die Gesellschafter der D. AG würden mitverpflichtet, wäre
A. zu einer solchen Erklärung ohne die Einwilligung der Aktionäre gar nicht befugt
gewesen. Der ganze den Gegenstand des Vertrages umschreibende Artikel ist sehr
sonderbar formuliert, ist aber insofern klar, dass der Auftraggeber (bzw. die Auftrag-
geberin) die Dienstleistungsgesellschaft beauftragt, die Buchungen und gutachtli-
chen Eintragungen zu führen, womit wiederum nur die Buchhaltung der Auftragge-
berin und sicher nicht jene ihres Vertreters gemeint sein konnte. Da über die Iden-
tität des Auftraggebers (der Auftraggeberin) keine Zweifel bestehen konnten,
musste der Kläger auf Grund des Vertragstextes nicht darauf schliessen, dass er
nach Auffassung der Vertragspartnerin eine persönliche Verpflichtung übernehmen
sollte. Betrachtet man übrigens die italienische Vertragsvariante, so kann man sich
fragen, ob C. selbst den von seiner Firma aufgesetzten Text in guten Treuen in
diesem Sinne verstanden haben durfte. Wenn das Wort committente nach der in
dieser Beziehung völlig klaren Umschreibung der auftraggebenden Partei eindeutig
im weiblichen Sinne zu verstehen war, sich also einzig und allein auf die D. AG
beziehen konnte, musste dieses Wort auch im Artikel 1 die gleiche Bedeutung ha-
ben, es konnte nicht je nach Bedarf nun plötzlich auf den Vertreter der D. AG bezo-
gen werden. Ein Indiz dafür, dass selbst die Beklagte dies so sah, kann man darin
sehen, dass die B. SA nicht nur ihre Rechnungen für die ausstehende Zahlung allein
an die D. AG richtete.
E. 10 Aufgrund des Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Kläger den Vertragstext nicht in dem Sinne verstehen musste, dass er persönlich für die Verpflichtungen der D. AG haftbar gemacht werden sollte. War dies die Ab- sicht der Beklagten, so hätte sie eine solche ungewöhnliche solidarische Haftbarkeit klar zum Ausdruck bringen müssen. Was sie sich bei der Redaktion des Vertrages gedacht hat, kann nicht massgeblich sein; wesentlich ist allein, wie der Vertrags- partner die etwas sonderbaren Formulierungen nach Treu und Glauben verstehen musste. Die Folgen der unklaren Redaktion des Vertragstextes fallen auf die B. SA zurück, welche den fraglichen Text aufgesetzt hat. Sie hat für das unsorgfältige Auf- setzen des Vertrages einzustehen und hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie die von ihr angeblich angestrebte persönliche Haftbarkeit A.s nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermag. Die Berufung ist damit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und in Gutheissung der Klage festzustellen, dass die Forderung der Beklagten von Fr. 9'899.20 gegenüber A. nicht besteht. Die von der B. SA gegenü- ber dem Kläger eingeleitete Betreibung ist damit aufzuheben. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Vermittlung, jene des Bezirksgerichts Plessur sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu Las- ten der Beklagten, welche den Kläger aussergerichtlich angemessen zu entschädi- gen hat.
E. 11 Demnach erkennt die Zivilkammer:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben.
- Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Betrage von Fr. 9'899.20 nebst Zins nicht besteht.
- Die Betreibung Nr. 02/4239 des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von Fr. 9'899.20 wird aufgehoben.
- Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 280.--, des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 4'895.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 225.- total somit Fr. 4'225.--, gehen zu Lasten der B. SA, welche A. für beide In- stanzen zusammen aussergerichtlich mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 81 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Schäfer Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bar- dill, Poststrasse 43, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 7. Juni 2004, mitgeteilt am 1. November 2004, in Sachen des Klägers gegen die B . S A, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roberto Keller, Casa La Grida, Roveredo, betreffend Aberkennungsklage, hat sich ergeben:
2 A.
1. Mit Vertrag vom 24. September 2001 begründeten die D. AG (im folgenden kurz D. AG), vertreten durch A., und die B. SA, vertreten durch C., ein Auftragsverhältnis, mit welchem die letztere zu im Detail erwähnten Vergütungen mit der Buchführung der D. AG betraut wurde. Unter dem Artikel 1 des Vertrages wurde dessen Gegenstand umschrieben, und zwar mit folgendem Wortlaut: “Der Auftraggeber, der sowohl eigenständig als auch im Namen und seitens der Gesell- schafter der D. AG handelt, jedoch alle aus dem vorliegenden Vertrag hervorgehen- den Verpflichtungen auf sich nimmt, erteilt der annehmenden Dienstleistungsgesell- schaft den Auftrag, die Buchungen und gutachtlichen Eintragungen zu führen.“ 2. Die D. AG verfügt über ein Aktienkapital von 100'000 Franken, einge- teilt in 100 Namenaktien zu 1'000 Franken. Am 17. Mai 2001 trat A. 40 seiner 51 Aktien an die E. Investment International in F. ab; die entsprechende Genehmigung durch den Verwaltungsrat erfolgte am 19. Dezember 2001. Am 13. Dezember 2001 teilte A. der Beauftragten mit, da die E.-Gesellschaft entschieden habe, die zweiten 40 % der Aktien der D. AG nicht zu erwerben, wolle er das Buchhaltungsmandat wieder an die Firma H. übertragen. Nachdem E. nur eine Minderheit an der D. AG besitze, sei es für D. AG vorteilhafter, das Mandat an eine grössere Revisionsge- sellschaft zu geben. Bereits am 19. Oktober 2001 hatte die B. SA der D. AG für ihre Bemühungen zwei Rechnungen über Fr. 6'456.-- beziehungsweise Fr. 3'443.20 zugestellt und am 13. Dezember 2001 ergänzte sie diese durch eine weitere Faktura über Fr. 4'341.95. Mit Schreiben an die D. AG vom 25. Februar 2002 erinnerte die B. SA diese, es seien noch immer die in Rechnung gestellten Beträge von zusammen Fr. 14'241.15 nicht bezahlt. Man ersuche darum, die ausstehenden Zahlungen bis zum
4. März 2002 zu begleichen. Die B. SA führte in diesem Schreiben sodann aus, sie wolle daran erinnern, dass auf Grund von Art. 1 des Auftragvertrages sich A. ver- pflichtet habe, die ausstehende Verpflichtungen der D. AG persönlich zu überneh- men. 3. Nachdem weder die D. AG noch A. persönlich der Zahlungsaufforde- rung Folge geleistet hatten, betrieb die B. SA A. mit Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes Chur vom 11. März 2002 für den Betrag von Fr. 14'241.15 nebst Be- treibungskosten. Der Betriebene erhob am 15. März 2002 Rechtsvorschlag. Die Gläubigerin stellte darauf ein Rechtsöffnungsgesuch, das vom Bezirksgerichtsprä- sidenten Plessur mit Urteil vom 1. Mai 2002 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Gesuchstellerin habe nicht bewiesen, dass sie die Gegenstand ihrer Rechnun-
3 gen bildenden Leistungen erbracht habe. Sie habe die Einwendungen des Schuld- ners nicht aktenmässig zu widerlegen vermocht, so dass dem Gesuch nicht ent- sprochen werden könne. 4. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2002 leitete die B. SA erneut eine Betreibung gegen A. ein. Nachdem dieser am 7. August 2002 wiederum Rechtsvor- schlag erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin am 3. Dezember 2002 um Erteilung provisorischer Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 8. Januar 2003 hiess der Bezirks- gerichtspräsident Plessur das Gesuch teilweise gut und erteilte der B. SA in der Betreibung Nr. 02/4239 des Betreibungsamtes Chur provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 9'899.20. B. Am 23. Januar 2003 meldete A. die vorliegende Streitsache beim Kreisamt Chur zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 6. Februar 2003 bezog er den Leitschein und prosequierte darauf die Klage mit Prozesseingabe vom 3. März 2003 an das Bezirksgericht Plessur. Er stellte das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagtschaft ge- genüber ihm im Betrage von Fr. 9'899.20 nicht bestehe. Die Beklagte beantragte in ihrer Prozessantwort vom 1. Mai 2003 die kostenfällige Abweisung der Klage. C. Mit Urteil vom 7. Juni 2004 wies das Bezirksgericht Plessur die Aber- kennungsklage ab. Es auferlegte die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 280.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 4'895.-- dem Kläger und ver- pflichtete diesen, die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 6'456.-- zu entschädigen. D. Gegen dieses Urteil liess A. am 5. November 2004 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Aberkennungsklage unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beklagten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfah- ren gutzuheissen. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechts- vertreter sowie der Berufungskläger anwesend. Der klägerische Rechtsvertreter bestätigte seine Berufungsbegehren und beantragte die Zulassung seines Mandan- ten zur Beweisaussage. Der Rechtsvertreter des Beklagten widersetzte sich diesen Begehren. Auf die Ausführungen der beiden Anwälte zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Der Rechtsvertreter von A. wiederholte anlässlich der Berufungsver- handlung seinen schon vor erster Instanz gestellten, vom Bezirksgericht aber abge- lehnten Antrag, sein Mandant sei zur Beweisaussage zuzulassen. Er begründete dies damit, dass man es mit Bezug auf die persönliche Leistungspflicht A.s mit ei- nem unklaren Vertrag zu tun habe. In den Vertragsverhandlungen sei nie über eine Verpflichtung gesprochen worden, wie sie heute von der Beklagten geltend gemacht werde. Über diesen Punkt befinde sich der Berufungskläger in einem unverschul- deten Beweisnotstand, weshalb darum ersucht werde, ihn im Anschluss an eine formfreie Befragung im Sinne einer Beweisaussage einzuvernehmen. Indem der klägerische Rechtsvertreter auch die Frage der Beweisaussage zum Gegenstand der Berufung machte, hat er den ablehnenden Entscheid des Be- zirksgerichts in korrekter Form angefochten, so dass er vor Kantonsgericht auf den entsprechenden Beweisantrag zurückkommen konnte. Die Voraussetzungen zur Abnahme dieses Beweismittels sind indessen nicht gegeben. Einmal ist festzuhal- ten, dass die Parteien keinen Anspruch auf Beweisaussage haben, sondern dass darüber der Richter nach seinem Ermessen entscheidet. Er wird dies tun, wenn sie nach Abnahme der übrigen Beweise als erforderlich erscheint, um Lücken in der Beweisführung zu schliessen, wenn andere Mittel versagen oder fehlen. Sie kann auch zugelassen werden, um als alleiniges Beweismittel einen Beweisnotstand ab- zuwenden (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, N. 2 und 3 zu § 150 ZPO; PKG 1988 Nr. 15). Beweise sind aber nach einer allge- meinen Regel nur über erhebliche Tatsachen, also solche, die für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung sind, zu erheben. Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Auslegung von Art. 1 des Auftragvertrages vom 24. Septem- ber 2001. Der Berufungskläger will durch seine Aussage beweisen, dass über eine persönliche Haftung seinerseits nie gesprochen wurde und er folglich nicht mit einer solchen rechnen musste. Nun bildete die Frage, ob die persönliche Haftung A.s schon von Anfang an Gegenstand des Vertrages gewesen sei, Teil der Befragung der Zeugen C. und G.. Beide bejahten diese Frage, wobei sie allerdings nie behaup- teten, man habe im Vorfeld des Vertragsabschlusses über die Vertragsbestimmung diskutiert, es wurde lediglich bestätigt, dass eine entsprechende Formulierung ent- sprechend der ständigen Praxis der B. SA von Anfang an Bestandteil des von G. redigierten Vertragstextes gewesen sei und es daher für A. habe ersichtlich sein müssen, dass seine persönliche Haftung vorgesehen worden sei. Der Berufungs- kläger will mit seiner Beweisaussage seinen Standpunkt erhärten, wonach keine
5 Diskussion über seine Haftung stattgefunden habe und er auf Grund des Vertrags- textes nicht erkannt habe, dass er solidarisch für die Forderungen der Beauftragten habe verpflichtet werden sollen. Nun ist aber nicht entscheidend, wie A. die Sache subjektiv gesehen hat, sondern wie er den Vertrag objektiv verstehen durfte und musste. Was sich er und was sich die Beklagte dachten, ist unwesentlich, es geht vielmehr um eine objektive Vertragsauslegung und damit eine Rechtsfrage, für de- ren Beantwortung die beantragte Beweisaussage nichts beitragen kann. Die Vor- aussetzungen für die Durchführung einer solchen sind damit nicht gegeben, und es ist der entsprechende Beweisantrag abzulehnen. 2. Der Rechtsvertreter der Beklagten wirft dem Anwalt des Berufungs- klägers unter Hinweis auf PKG 2000 Nr. 7 vor, er begnüge sich damit, das vor erster Instanz Vorgetragene nochmals vorzubringen. Das genüge zur Begründung der Be- rufung nicht, vielmehr habe der Berufungskläger darzulegen, warum das angefoch- tene Urteil nicht haltbar sei. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Kantonsgericht hat im zitierten Entscheid festgehalten, ein pauschaler Hinweis auf das erstinstanz- liche Plädoyer genüge nicht, mit den Erwägungen der Vorinstanz habe sich der Be- rufungskläger aber nicht auseinandergesetzt, womit kein substantiierter Vortrag vor- liege. Mit einer solchen Situation haben wir es im vorliegenden Fall nicht zu tun. Gewiss hat sich der klägerische Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhand- lung weitgehend an seine Ausführungen vor dem Bezirksgericht gehalten, doch hat er nicht einfach auf diese verwiesen. Indem er aber auf seinem Standpunkt beharrt und mit diesem seine Berufung begründet hat, kritisierte er damit zugleich das erst- instanzliche Urteil, das seiner Begründung nicht gefolgt ist. Er übte damit appellato- rische Kritik am angefochtenen Entscheid, wozu er selbstverständlich befugt ist, und hat dabei im Wesentlichen zu allen Punkten Stellung genommen. Die Berufung darf damit durchaus als angemessen begründet betrachtet werden. II. 1. Die Parteien sind sich darin einig, dass am 24. September 2001 ein Vertrag abgeschlossen wurde, der als Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR zu qua- lifizieren ist. Das am erwähnten Tag unterzeichnete Dokument wird denn auch als Auftragsvertrag überschrieben, und es ist in der Parteibezeichnung von einem Auf- traggeber die Rede, während die Beauftragte als Dienstleistungsgesellschaft be- zeichnet wird. Offenbar stellte sich für das Bezirksgericht die Frage, wer auf der Seite des Auftraggebers als Vertragspartei anzusehen ist, und es kam zum Schluss, dass aufgrund des Wortlautes von Art. 1 allein der Kläger als Auftraggeber zu qua- lifizieren sei. Die D. AG scheide als Auftraggeberin im Sinne dieser Bestimmung aus, werde sie doch namentlich angeführt, wodurch mit aller Deutlichkeit zum Aus-
6 druck gebracht werde, dass sie gerade nicht als Auftraggeberin zu qualifizieren sei. Diese Betrachtungsweise ist insofern erstaunlich, als nicht einmal die Beklagte die Sache so sieht, und im Übrigen auch die B. SA namentlich erwähnt wird, aber nie- mand behauptet, nicht diese, sondern C. sei Beauftragte. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat sodann in der Prozessantwort ausdrücklich dargelegt, dass am 24. September 2001 ein Vertrag zwischen der D. AG und der Beklagten unterzeichnet worden sei. Dass dem so war, steht denn auch für das Kantonsgericht völlig zwei- felsfrei fest. Schon die Parteibezeichnung im Kopf des Vertrages lässt keine andere Deutung zu, wird doch ganz klar von einem Auftragsvertrag zwischen der D. AG Vermögensverwaltung und der B. SA gesprochen und darauf angegeben, durch wenn diese beiden Parteien vertreten sind, nämlich die D. AG durch A. und die B. SA durch C.. Am Schluss der Parteibezeichnung wird erwähnt, unter welcher Be- zeichnung die jeweilige Partei im folgenden Vertragstext erscheinen werde, nämlich die D. AG als Auftraggeber und die B. SA als Dienstleistungsgesellschaft. Dabei versteht es sich von selbst, dass sich diese Bezeichnungen in beiden Fällen auf die eingangs in Grossbuchstaben umschriebenen Gesellschaften bezogen, und nicht im Falle der D. AG auf deren Vertreter, bei der B. SA hingegen auf diese selbst. Die einzige Ungereimtheit in dieser sonst völlig eindeutigen und allein einen Sinn ge- benden Parteiumschreibung kann darin gesehen werden, dass auf Seiten der D. AG vom Auftraggeber und nicht von der Auftraggeberin die Rede ist. Dies ist aber ganz offenkundig auf eine nicht ganz genaue Übersetzung zurückzuführen, was ein Vergleich mit dem italienischen Text völlig zweifelsfrei ergibt, heisst es doch dort „…chiamata in seguito committente“, welche weibliche Form sich nun ja wirklich nicht auf A., sondern eben nur auf die von diesem vertretene Gesellschaft beziehen konnte. Daraus folgt unwiderlegbar, dass auch für die B. SA, welche den Vertrags- text aufgesetzt hatte, nie in Frage gestanden haben konnte, dass mit dem Ausdruck Auftraggeber einzig und allein die D. AG gemeint war. Ergibt sich dies schon mit aller Klarheit aus der Umschreibung der Parteien im Rubrum des Vertrages, so fin- det es seine Bestätigung in Art. 2, wo von der Buchhaltung des Auftragebers die Rede ist. Auch wenn auch hier wieder die männliche Form verwendet wurde, so stand doch für jedermann zweifelsfrei fest, dass nur von der Buchhaltung der D. AG und nicht von jener A.s die Rede sein konnte. Wie die Vorinstanz angesichts dieser offenkundigen Sachlage zum Schluss kommen konnte, nur A. komme als Auftrag- geber in Frage, ist schwer verständlich. 2. Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass als Auf- traggeberin des im Vertrag mit der B. SA vom 24. September 2001 stipulierten Auf- tragsverhältnisses nur die D. AG in Frage kommen kann. Ausgehend von dieser
7 Sachlage ist zu beurteilen, ob die Formulierung in Art. 1 des Vertrages entspre- chend der Darstellung der Beklagten in dem Sinne ausgelegt werden muss, dass sich A. für alle von der von ihm vertretenen D. AG eingegangenen Verbindlichkeiten auch persönlich verpflichtet hat. Vorweg ist festzustellen, dass sich ein übereinstim- mender wirklicher Wille der Vertragsparteien nicht ermitteln lässt. Die fragliche Ver- tragsbestimmung ist damit normativ, das heisst nach dem Vertrauensprinzip aus- zulegen. Dabei hat der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar. Den wah- ren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (BGE 128 III 267 mit Verweisungen). Wollte man mit der Beklagten annehmen, A. habe sich in der zur Diskussion stehenden Vertragsbestimmung persönlich für sämtliche von der D. AG übernom- menen Verpflichtungen auch persönlich haftbar erklärt, so müsste das Wort Auf- traggeber am Anfang des Satzes wiederum auf den Kläger bezogen werden kön- nen, was dem oben zur Bedeutung dieses Wortes in der Parteibeschreibung im Rubrum des Vertrages Gesagten widersprechen würde, und schon von daher nicht zur Begründung einer persönlichen Schuldverpflichtung des Klägers geeignet er- scheinen könnte. Bezieht man das Wort Auftraggeber hingegen nach der nach Auf- fassung des Kantonsgerichts allein vertretbaren Interpretation auf die D. AG, und verwendet man das Wort in diesem Sinne entsprechend der Umschreibung in der Parteibeschreibung („…im Folgenden Auftraggeber genannt …“) im ganzen Ver- tragstext, mithin auch in seinem Art. 1, so muss man die entsprechende Formulie- rung dem Wortlaut nach so verstehen, dass die D. AG eigenständig und im Namen ihrer Gesellschafter handelt und die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtun- gen auf sich nimmt. Da nicht nachgewiesen ist, dass zwischen A. und Vertretern der B. SA über eine solidarische Haftung des Klägers verhandelt und eine solche ausdrücklich in gegenseitiger Absprache vereinbart wurde, musste A. auf Grund des Vertragstextes nicht davon ausgehen, dass im strittigen Art. 1 das Wort Auf- traggeber plötzlich in einem anderen Sinne, nämlich auf ihn selbst bezogen, ver- wendet wurde, während in der Parteiumschreibung nach dem oben Gesagten als Auftraggeber nur die von ihm vertretene D. AG gemeint sein konnte. Wenn C. als Zeuge aussagte, die solidarische Haftung A.s sei von Anfang an vorgesehen gewe- sen, da es der Geschäftspraxis der B. SA entspreche, dass der Vertreter einer sich verpflichtenden Gesellschaft stets auch die persönliche Haftung übernehme, so mag diese Deposition dem entsprechen, was der Zeuge sich vorgestellt und beab- sichtigt hat, doch ist damit nicht gesagt, dass diese seine Auffassung dem Vertrags-
8 partner klar dargelegt wurde und für diesen erkennbar war. Entscheidend ist aber nicht, was C. als Vertreter der Dienstleistungsgesellschaft sich bei der Formulierung des Vertragstextes gedacht hat und was er damit seiner Geschäftspraxis entspre- chend erreichen wollte, sondern wie sein Partner, dem ja die geschäftlichen Gepflo- genheiten der Gegenpartei nicht bekannt waren, den von der B. SA aufgesetzten Text verstehen durfte und musste. Damit, dass er mit der Unterzeichnung des Auf- tragsvertrags nicht nur die von ihm vertretene D. AG, sondern gleichzeitig auch sich persönlich verpflichteten würde, musste der Kläger nun gewiss nicht rechnen. Für eine solche solidarische Verpflichtung seinerseits bestand nach objektiven Mass- stäben betrachtet überhaupt keine Veranlassung. Einmal ist es doch eher unge- wöhnlich, dass beim Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Aktiengesellschaf- ten der Vertreter der einen Partei auch eine persönliche Verpflichtung zur Erfüllung der von Seiten der von ihm vertretenen Gesellschaft eingegangenen Verbindlich- keiten übernimmt, stellt doch der Ausschluss der persönlichen Haftung gerade ei- nen wesentlichen Beweggrund für das Handeln mittels einer Aktiengesellschaft dar. Das Bezirksgericht begründet seinen gegenteiligen Standpunkt im Wesentlichen mit einem erheblichen persönlichen Interesse A.s am Zustandekommen des Vertrages mit der B. SA. Es führte aus, der Kläger sei nicht nur Verwaltungsrat, sondern nach dem Auszug aus dem Aktienbuch der D. AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses auch Hauptaktionär dieser Gesellschaft gewesen. Die E.-Gesellschaft habe am
17. Mai 2002 vom Kläger 40 Aktien der D. AG erworben. Sie habe den Kontakt zwischen der D. AG und der Beklagten hergestellt und gewissermassen als Voraus- setzung für den Aktienerwerb verlangt, dass die D. AG die Beklagte mit der Buch- führung beauftrage. Diese Begründung verfängt nicht, weil A., der ursprünglich 51 von 100 Namenaktien der D. AG besass, die 40 erwähnten Aktien entgegen der Feststellung der Vorinstanz nach dem Auszug aus dem Aktienbuch vom 20. De- zember 2001 nicht am 17. Mai 2002, sondern am 17. Mai 2001 an die E. Investment International verkaufte. Er war also zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags- vertrags vom 24. September 2001 nicht mehr Hauptaktionär, sondern besass ge- rade noch 11 Aktien. Es konnte also nicht sein, dass er im Hinblick auf den ange- strebten Aktienverkauf dem Wunsch der E.-Gesellschaft nachkommen wollte, das Buchhaltungsmandat auf die B. SA zu übertragen, und wegen seines erheblichen Interesses an diesem Geschäft bereit war, sich gegenüber der Beklagten für die der D. AG aus dem Vertrag ergebenden Aufwendungen auch persönlich zu verpflichten. Als der B. SA das Buchhaltungsmandat übertragen wurde, waren die Aktien schon längst auf die E.-Gesellschaft übergegangen, der Abschluss des Vertrages vom 24. September 2001 konnte also nicht Beweggrund für den Aktienerwerb vom 17. Mai 2001 gewesen sein, und das Argument, der Kläger sei wegen seines erheblichen
9 Interesses am Verkauf seiner Aktien bereit gewesen, der Beklagten gegenüber eine persönliche Verpflichtung für die Bezahlung der aus dem Buchhaltungsauftrag ent- stehenden Kosten einzugehen, fällt damit in sich zusammen. Der Rechtsvertreter der Beklagten fragt sich, weshalb der umstrittene Passus überhaupt in den Art. 1 des Vertrages aufgenommen worden sein sollte, wenn damit nicht die persönliche Haftung A.s hätte begründet werden wollen. Die Frage ist an sich berechtigt, und es ist durchaus möglich, dass der Vertreter der B. SA dies auch so gesehen hat. Wie schon erwähnt, ist aber nicht entscheidend, wie C. die fragliche Formulierung verstanden hat, sondern wie sie A. interpretieren musste. Nachdem dieser sich wohl als Vertreter, nicht aber als Auftraggeber betrachten musste und in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass als Auftraggeberin nur die D. AG in Frage kommen konnte (was sie nach dem ganzen übrigen Vertragstext ja auch tatsächlich war), musste er das Wort „eigenständig“ nicht auf sich selbst, sondern durfte es auf die von ihm vertretene Gesellschaft beziehen, welche sich nach dem Text durch den Vertrag selbst verpflichtete. Was durch den Zusatz, der Auftragge- ber beziehungsweise korrekterweise eben die Auftraggeberin handle auch im Na- men der Gesellschafter der D. AG, gesagt werden sollte, ist schleierhaft. Wäre damit gemeint gewesen, auch die Gesellschafter der D. AG würden mitverpflichtet, wäre A. zu einer solchen Erklärung ohne die Einwilligung der Aktionäre gar nicht befugt gewesen. Der ganze den Gegenstand des Vertrages umschreibende Artikel ist sehr sonderbar formuliert, ist aber insofern klar, dass der Auftraggeber (bzw. die Auftrag- geberin) die Dienstleistungsgesellschaft beauftragt, die Buchungen und gutachtli- chen Eintragungen zu führen, womit wiederum nur die Buchhaltung der Auftragge- berin und sicher nicht jene ihres Vertreters gemeint sein konnte. Da über die Iden- tität des Auftraggebers (der Auftraggeberin) keine Zweifel bestehen konnten, musste der Kläger auf Grund des Vertragstextes nicht darauf schliessen, dass er nach Auffassung der Vertragspartnerin eine persönliche Verpflichtung übernehmen sollte. Betrachtet man übrigens die italienische Vertragsvariante, so kann man sich fragen, ob C. selbst den von seiner Firma aufgesetzten Text in guten Treuen in diesem Sinne verstanden haben durfte. Wenn das Wort committente nach der in dieser Beziehung völlig klaren Umschreibung der auftraggebenden Partei eindeutig im weiblichen Sinne zu verstehen war, sich also einzig und allein auf die D. AG beziehen konnte, musste dieses Wort auch im Artikel 1 die gleiche Bedeutung ha- ben, es konnte nicht je nach Bedarf nun plötzlich auf den Vertreter der D. AG bezo- gen werden. Ein Indiz dafür, dass selbst die Beklagte dies so sah, kann man darin sehen, dass die B. SA nicht nur ihre Rechnungen für die ausstehende Zahlung allein an die D. AG richtete.
10 Aufgrund des Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Kläger den Vertragstext nicht in dem Sinne verstehen musste, dass er persönlich für die Verpflichtungen der D. AG haftbar gemacht werden sollte. War dies die Ab- sicht der Beklagten, so hätte sie eine solche ungewöhnliche solidarische Haftbarkeit klar zum Ausdruck bringen müssen. Was sie sich bei der Redaktion des Vertrages gedacht hat, kann nicht massgeblich sein; wesentlich ist allein, wie der Vertrags- partner die etwas sonderbaren Formulierungen nach Treu und Glauben verstehen musste. Die Folgen der unklaren Redaktion des Vertragstextes fallen auf die B. SA zurück, welche den fraglichen Text aufgesetzt hat. Sie hat für das unsorgfältige Auf- setzen des Vertrages einzustehen und hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie die von ihr angeblich angestrebte persönliche Haftbarkeit A.s nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermag. Die Berufung ist damit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und in Gutheissung der Klage festzustellen, dass die Forderung der Beklagten von Fr. 9'899.20 gegenüber A. nicht besteht. Die von der B. SA gegenü- ber dem Kläger eingeleitete Betreibung ist damit aufzuheben. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Vermittlung, jene des Bezirksgerichts Plessur sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu Las- ten der Beklagten, welche den Kläger aussergerichtlich angemessen zu entschädi- gen hat.
11 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Betrage von Fr. 9'899.20 nebst Zins nicht besteht. 3. Die Betreibung Nr. 02/4239 des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von Fr. 9'899.20 wird aufgehoben. 4. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 280.--, des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 4'895.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 225.- total somit Fr. 4'225.--, gehen zu Lasten der B. SA, welche A. für beide In- stanzen zusammen aussergerichtlich mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: