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ZF 2004 7

Bezirksgericht Prättigau/Davos

Graubünden · 2004-05-04 · Deutsch GR
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Erbteilung, Ausgleichung evt. Herabsetzung | ZGB Erbrecht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Oktober 2003, mitgeteilt am 11. De- zember 2003, in Sachen der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagten gegen K. X., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Erbteilung, Ausgleichung, ev. Herabsetzung, hat sich ergeben:

E. 3 A.

Am 16. Mai 1983 verstarb M. X., geboren am 22. September 1910. Als

gesetzliche Erben hinterliess sie ihre Kinder D. X., geboren am 7. Oktober 1930, K.

X., geboren am 12. November 1934, und A. X., geboren am 26. Juni 1937. Am 27.

März 1991 verstarb D. X.. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau L. X.,

und seine vier Kinder C. X., geboren am 7. September 1954, D. X., geboren am 6.

August 1956, H. X., geboren am 30. Juli 1958, und I. X., geboren am 25. Oktober

1959. L. X. verstarb am 27. April 2002.

B.

Der Nachlass der am 16. Mai 1983 verstorbenen M. X. wurde nicht

geteilt. Zum Nachlass gehören verschiedene kleinere Grundstücke in der Gemeinde

N., welche zu einem Wert von Fr. 6'850.-- geschätzt worden sind. Bei der O.-Bank

besteht ein Depositenkonto, welches mit Valuta 13. August 2002 einen Saldo von

Fr. 2'062.95 auswies. Ebenfalls im Nachlass befindet sich das am 4. September

1958 von M. X. an ihren Sohn D. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetretene

Grundstück "Garten im Alber", welches gemäss Abtretungsvertrag bei der Erbtei-

lung mit Fr. 1'000.-- anzurechnen ist.

C.

Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 28. September

1979 trat M. X. ihrer Tochter K. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft die in ihrem

Eigentum stehende Liegenschaft, Grundbuchblatt P., Parzelle P., Plan Q., des

Grundbuches der Gemeinde N. ab. Als Übernahmepreis wurden Fr. 190'000.--, ent-

sprechend dem Verkehrswert gemäss der amtlichen Schatzung vom 22. November

1978 festgelegt. Zu tilgen war er durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht für

die bestehende Grundpfandverschreibung und durch Verrechnung mit dem künfti-

gen Erbanteil und im übrigen mit den Lidlohnansprüchen für Arbeitsleistungen und

Pflege im elterlichen Haushalt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Miterben Fritz

und A. X. somit gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu stellen haben.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die von K. X. durch Erbvorbezug erhal-

tene Liegenschaft der Ausgleichungspflicht, eventuell der Herabsetzung unterliegt.

D.

Am 23. Januar 2003 meldeten A. X. und die Erben des D. X. beim

Vermittleramt des Kreises Trins eine Erbteilungsklage, eventualiter verbunden mit

einer Herabsetzungsklage, gegen K. X. an. Die Sühneverhandlung vom 27. Februar

2003 blieb erfolglos. So bezogen A. X. und die Erben des D. X. am 10. März 2003

den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 28. März 2003 unterbreiteten sie die Streit-

sache dem Bezirksgericht Imboden. Ihre Rechtsbegehren lauteten:

E. 4 Es sei festzustellen, dass der Kläger A. X. sowie die Erben des D. X. zu je 1/3 an diesem Nachlass berechtigt sind.

E. 5 Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern mit Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag im Umfange ihres Erbanspruches zuzüglich 5% seit

22. Januar 2003 zu bezahlen.

E. 6 Auf die von der Beklagten am 5. Januar 2004 gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Imboden eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

E. 7 Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1.

Die Vorinstanz hat das der Berufungsbeklagten mit öffentlicher Ur-

kunde auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetretene Grundstück im Betrage der

unentgeltlich erfolgten Zuwendung von Fr. 181'310.85 als ausgleichungspflichtig er-

kannt und bei der Berechnung des Gesamtnachlasses berücksichtigt. In Beachtung

von Art. 630 Abs. 1 ZGB hat sie in Anwendung des Landesindexes der Konsumen-

tenpreise für die ausgleichungspflichtige unentgeltliche Zuwendung zum Zeitpunkt

des Erbganges einen Wert von Fr. 215'247.70 ermittelt. An Nachlassaktiven insge-

samt stellte sie Fr. 225'160.65 fest. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass

zum Nachlass verschiedene kleinere Grundstücke in der Gemeinde N. zu einem

Wert von Fr. 6'850.--, ein Depositenkonto mit einem Saldo von Fr. 2'062.95 (Valuta

13. August 2002) und das dem Sohn D. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft abge-

tretene Grundstück "Garten im Alber" zu einem Anrechnungswert von Fr. 1'000.--

gehören. An Erbschaftsschulden stellte die Vorinstanz den Lidlohnanspruch der Be-

rufungsbeklagten fest und bezifferte diesen mit Fr. 202'800.--. Der Nettonachlass-

wert von Fr. 22'360.65 wurde entsprechend der gesetzlichen Erbanordung zu je

einem Drittel aufgeteilt. In Beachtung, dass die Berufungsbeklagte keinen Anspruch

auf die neben ihrer Liegenschaft vorhandenen Nachlasswerte erhebt, ermittelte die

Vorinstanz eine Ausgleichszahlung zu Lasten der Berufungsbeklagten von Fr.

5'994.15, davon je Fr. 2'997.10 zu Gunsten der Berufungskläger.

Umstritten ist zwischen den Parteien, ob und zu welchem Wert das der Be-

rufungsbeklagten übertragene Grundstück der Ausgleichung unterliegt, die Höhe

des Lidlohnanspruchs der Berufungsbeklagten, eventualiter ob die Zuwendung der

Herabsetzung unterliegt und schliesslich der vorinstanzliche Kostenspruch.

2.

Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben verpflichtet,

im Rahmen der Teilung all das zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblas-

ser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil (unentgeltlich) zugewendet hat.

Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch

Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen zugewendet hat, steht, sofern

der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungs-

pflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Der Begriff der Vermögensabtretung umfasst auch

einzelne bedeutende Vermögenswerte wie eine Liegenschaft. Der Ausgleichungs-

pflicht unterliegen nur unentgeltliche Zuwendungen, das heisst Vermögensver-

schiebungen vom künftigen Erblasser zum präsumtiven Erben, deren Gegenwert

sich nicht im Nachlass befindet; gemischte Schenkungen somit für deren unentgelt-

E. 8 lichen Teil. Gesetzliche Erben sind zur Ausgleichung verpflichtet, das heisst, sie

müssen das in den Nachlass real einwerfen oder sich an ihre Erbquote anrechnen

lassen, was sie vom Erblasser vor dem Erbgang auf Anrechnung an ihren Erbteil

erhalten haben. Bei den Nachkommen hat der Gesetzgeber die Ausgleichungs-

pflicht vorgeschrieben, dabei jedoch wiederum den Willen des Erblassers in den

Vordergrund gerückt und ihm die Möglichkeit eröffnet, den Erlass der Ausglei-

chungspflicht, welcher aber ausdrücklich zu sein hat, zu verfügen (vgl. zum Ganzen:

Berner Kommentar, Dr. Paul Eitel, Band III, Die Ausgleichung, Art. 626 ZGB, Basler

Kommentar, Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Art. 626 ZGB).

Die Berufungsbeklagte beantragt die Befragung von S., welcher als Grund-

buchverwalter den öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag auf Rechnung künfti-

ger Erbschaft vom 28. September 1979 redigiert hat, als Zeugen zum inhaltlichen

Willen der Erblasserin. Die Berufungsbeklagte beruft sich auf die im Erbteilungspro-

zess geltende Offizialmaxime, woraus sie einen absoluten Anspruch auf Beweisab-

nahme abzuleiten scheint. Zum ersten verkennt sie dabei, dass im Erbteilungspro-

zess lediglich eine gemässigte, das heisst beschränkte Offizialmaxime gilt (Art. 85

EGzZGB). Zum zweiten setzt auch bei Geltung der beschränkten Offizialmaxime

der Anspruch auf Beweisführung voraus, dass der beantragte Beweis für die Sach-

verhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. An der Voraussetzung der

Erheblichkeit fehlt es vorliegend. Der urkundliche Wille der Erblasserin ergibt sich

klar aus der Urkunde selbst, weshalb der prozessuale Antrag in antizipierter Be-

weiswürdigung abgelehnt wird. Die Ausgleichungspflicht wird bereits durch Be-

zeichnung der Zuwendung im Titel der Urkunde als "Abtretung auf Rechnung künf-

tiger Erbschaft", mit welcher Formulierung die Anrechnung an den Erbteil ausge-

drückt wird, statuiert. Im Weiteren ist zu lesen, dass die Berufungsbeklagte die Lie-

genschaft "als Erbvorempfang zu Eigentum" erhält. Mit dem Begriff Erbvorempfang

wird ebenfalls die Anrechnungspflicht an die künftige Erbquote ausgedrückt. Die

Ausgleichungspflicht für den unentgeltlich abgetretenen Teil der Liegenschaft ergibt

sich aber auch unmittelbar aus dem Kontext der Urkunde. Der Übernahmepreis

wurde entsprechend dem Verkehrswert der amtlichen Schatzung vom 22. Novem-

ber 1978 mit Fr. 190'000.-- festgelegt. Im Weiteren wird bestimmt, wie der Übernah-

mepreis zu bezahlen ist. Nach dem klaren Wortlaut der Urkunde ist der Übernah-

mepreis einerseits durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht für die bestehende

Grundpfandverschreibung zu tilgen und andererseits durch Verrechnung mit dem

künftigen Erbteil sowie den Lidlohnansprüchen für Arbeitsleistungen und Pflege im

elterlichen Haushalt. Mit der Anordnung der Tilgungsweise des Übernahmepreises

durch Verrechnung mit dem künftigen Erbanteil wird der klare Wille zum Ausdruck

E. 9 gebracht, dass die Zuwendung, soweit sie unentgeltlich erfolgt, auszugleichen ist.

Im Ergebnis liegt folglich - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - eine ausglei-

chungspflichtige Zuwendung im Umfange des Übernahmepreises von Fr. 190'000.--

abzüglich der Gegenleistung in Form der Übernahme der auf der Liegenschaft las-

tenden Grundpfandverschreibung von Fr. 8'689.15 vor. Aus dem Abtretungsvertrag

auf Rechnung künftiger Erbschaft ergibt sich unmissverständlich, dass die Vermö-

gensabtretung für deren unentgeltlichen Teil an den Erbteil anzurechnen, das heisst

auszugleichen ist; eine Entbindung von der Ausgleichungspflicht, die ausdrücklich

erklärt werden müsste, ist damit nicht erfolgt. Im scheinbaren Widerspruch dazu

steht der Zusatz im Abtretungsvertrag, wonach die Miterben Fritz und A. X. somit

gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu stellen haben. Mit der Bedeutung

dieser Anordnung hat sich die Vorinstanz nicht näher auseinandergesetzt. Sie ging

- basierend auf dem Wortlaut des Vertrages - aber davon aus, dass die Erblasserin

der Meinung gewesen sei, dass der Erbanspruch zusammen mit dem Lidlohnan-

spruch die unentgeltliche Zuwendung von Fr. 181'310.85 kompensiere, so dass der-

einst faktisch nichts mehr auszugleichen sei; nichtsdestotrotz unterliege die unent-

geltliche Zuwendung der Ausgleichungspflicht. Dementsprechend erkannte die Vor-

instanz auf einen ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 181'310.85. Damit ist die

Frage, was unter dem die Anordnungen der Erblasserin abschliessenden Satz, die

Miterben Fritz und A. X. hätten somit gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu

stellen, welchen die Berufungsbeklagte als Dispens von der Einwerfpflicht interpre-

tiert, zu verstehen ist, nicht beantwortet. Wie bereits ausgeführt, ist gemäss Urkunde

die Abtretung für deren unentgeltlichen Teil mit dem künftigen Erbanteil zu verrech-

nen, womit die Ausgleichungspflicht erklärt worden ist. Der die Abtretung abschlies-

sende Satz kann mithin nicht als Dispens von der Ausgleichungspflicht verstanden

werden. Die Verfügung wäre in sich widersprüchlich, wenn einerseits die Ausglei-

chungspflicht erklärt wird und andererseits davon befreit würde. Die Bestimmung,

dass die erwähnten Erben gegenüber der Berufungsbeklagten somit keinerlei An-

sprüche mehr zu stellen haben, ist so zu verstehen, wie sie formuliert ist. Die Erb-

lasserin hat mit der bezifferten Festlegung des Übernahmepreises und dessen Til-

gungsweise durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht und für den unentgeltli-

chen Teil durch Anrechnung an den Erbteil bzw. durch Verrechnung mit den Lid-

lohnansprüchen den ausgleichungspflichtigen Betrag genau definiert. Weitere An-

sprüche haben die Miterben nicht. Das bedeutet, dass der Ausgleichung allein der

Übernahmepreis abzüglich der geleisteten Zahlung durch Übernahme der Schuld-

und Zinspflicht von Fr. 8'689.15 unterliegt. Ein allfälliger Mehrwert ist dahingegen

nicht auszugleichen. Nach dem Willen der Erblasserin ist allein die unentgeltliche

Zuwendung von Fr. 181'310.85 auszugleichen.

E. 10 3.

Davon ausgehend ergeben sich Nachlassaktiven von insgesamt Fr.

191'223.80 (Fr. 181'310.85 + Fr. 6'850.-- + Fr. 2'062.95 + Fr. 1'000.--). Gemäss Art.

603 Abs. 2 ZGB sind Lidlohnansprüche der Kinder des Erblassers zu den Erb-

schaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erb-

schaft entsteht. Nach Art. 334 ZGB steht den mündigen Kindern eine angemessene

Entschädigung (Lidlohn) zu, wenn sie den Eltern im gemeinsamen Haushalt ihre

Arbeit oder Einkünfte zuwenden. Diese Entschädigung wird grundsätzlich mit dem

Tod des Schuldners fällig. Die Berufungskläger anerkennen unter diesem Titel ei-

nen Lidlohnanspruch von Fr. 12'000.--; weitergehende Forderungen erachten sie

als nicht substanziiert. In der Tat hat die Berufungsbeklagte an der Vermittlungsver-

handlung bezüglich des Lidlohnanspruchs kein eigenes Rechtsbegehren gestellt

noch hat sie diesen in der Prozessantwort vom 25. April 2003 näher begründet,

geschweige denn beziffert. Die Berufungsbeklagte begnügt sich damit, die Ausglei-

chungspflicht zu bestreiten ohne eventualiter den Lidlohnanspruch zu substanziie-

ren. Es wird lediglich erwähnt und unter Beweis gestellt, dass sie sich um die Erb-

lasserin gekümmert und diese gepflegt hatte. Weder hat sie behauptet noch bewie-

sen, dass die geleistete Arbeit umfangmässig den Wert der aus der Hausgemein-

schaft bezogenen Vorteile übertrifft, noch hat sie ihren Anspruch beziffert. Von der

Regelung in Art. 85 EGzZGB bleibt nun unter anderem die Dispositionsmaxime

nach Art. 119 ZPO unberührt, wonach die richterliche Entscheidung in jedem Fall

den Rahmen der Parteianträge nicht überschreiten darf. Mangels prozessual gehö-

riger Behauptung des konkreten Lidlohnanspruchs durch die Berufungsbeklagte

kann ihr nicht mehr zugesprochen werden als die Berufungskläger anerkennen. Der

Gesamtnachlass beläuft sich damit auf Fr. 179'223.80 (Fr. 191'223.80 - Fr. 12'000.--

). Der gesetzliche Erbteil eines jeden Nachkommen beträgt 1/3, mithin Fr.

59'741.25.

4.

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen

unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut,

Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterwor-

fen sind (Art. 527 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine lebzeitige Zuwendung des nachmaligen

Erblassers unterliegt der Herabsetzung, wenn sie ganz oder teilweise unentgeltlich

war. Das trifft zu, wenn keine oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem

Wert erbracht worden ist, das heisst, wenn der Leistung des Erblassers keine

gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, so dass ein Missverhältnis besteht

(BGE 120 II 420 mit weiteren Hinweisen). Diese Zuwendungen können jedoch nur

herabgesetzt werden, wenn sie der Ausgleichung entgehen. Das Bundesgericht

lässt in konstanter Rechtsprechung unter Art. 527 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB alle diejenigen

E. 11 Zuwendungen fallen, welche ihrer Natur nach - objektiv - der Ausgleichung unter-

ständen, ihr aber durch eine gegenteilige Verfügung des Erblassers - subjektiv -

entzogen worden sind. In Frage kommen beispielsweise Zuwendungen des Erblas-

sers an Nachkommen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB, die er von der Ausglei-

chungspflicht befreit hat. Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt die Herabsetzungs-

klage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von

der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf

von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröff-

nung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet

werden. Gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB kann der Herabsetzungsanspruch einrede-

weise jederzeit geltend gemacht werden.

Soweit die fragliche Liegenschaft der Berufungsbeklagten unentgeltlich über-

tragen worden ist, was für die auf den unentgeltlichen Teil der Zuwendung entfal-

lende Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Abtretung und dem Tod der Erb-

lasserin der Fall ist, unterliegt diese Zuwendung also grundsätzlich der Herabset-

zung. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Herabsetzungsklage verwirkt ist.

Dies ist grundsätzlich zutreffend; die Berufungskläger machen die Herabsetzung

jedoch einredeweise geltend. Die Herabsetzungseinrede verwirkt nicht und kann

von den Pflichtteilserben jederzeit geltend gemacht werden, so auch im Teilungs-

prozess und zwar unabhängig von der Verteilung der Parteirollen. Entscheidend ist

das Vorhandensein von Mitbesitz am Nachlassvermögen. Entgegen der Auffassung

der Berufungsbeklagten ist vorliegend Mitbesitz gegeben. Im Umfange des Pflicht-

teils sind die Berufungskläger sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht

Gesamteigentümer und Mitbesitzer des Nachlasses der Erblasserin. Dass das Her-

absetzungsbegehren die lebzeitige Zuwendung einer Sache durch die Erblasserin

betraf, ist ohne Belang (BGE 120 II 419 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsklä-

ger sind zur Erhebung der Herabsetzungseinrede berechtigt.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Pflichtteilsansprüche der Berufungskläger ver-

letzt sind. Gemäss Art. 474 Abs. 1 ZGB berechnet sich der verfügbare Teil nach

dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. Hinzuzurechnen

sind die herabsetzbaren Zuwendungen unter Lebenden (Art. 475 ZGB), die lebzei-

tigen Zuwendungen, welche der Ausgleichung unterliegen (Basler Kommentar,

a.a.O., N. 4 zu Art. 475 ZGB, Jean Nicola Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auf-

lage, § 6 N 78 und § 13 N 7) und der Rückkaufswert der vom Erblasser zu Gunsten

Dritter begründeten Versicherungsansprüche (Art. 476 ZGB). Abzuziehen sind die

Erbgangs- und Erbschaftsschulden (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Die Pflichtteilsberech-

E. 12 nung erfolgt zum Wert am Todestag (Art. 474 ZGB) und nicht zum Wert zum Zeit-

punkt der Teilung des Nachlasses. Die Berufungskläger machen einen Verkehrs-

wert von Fr. 718'000.-- geltend. Dieser Wert ergibt sich aus einer amtlichen Schat-

zung aus dem Jahre 1991; massgebend ist vorliegend jedoch der 16. Mai 1983, an

welchem Tag M. X. verstorben ist. Der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbganges

wurde von den Berufungsklägern weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Es

ist nun auch nicht im Lichte von Art. 85 EGzZGB Sache des Gerichtes, die fehlende

Mitwirkung der Parteien zu ersetzen und den Verkehrswert der Liegenschaft zum

Zeitpunkt des Erbganges von Amtes wegen zu ermitteln. Die in Art. 85 EGzZGB

statuierte beschränkte Offizialmaxime steht nämlich unter dem allgemeinen zivilpro-

zessualen Vorbehalt, dass Darstellung und Nachweis des Prozessstoffes in erster

Linie Sache der Parteien sind (PKG 1990 Nr. 2). Die Vorinstanz berechnete den

Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbganges anhand des Landesindexes

der Konsumentenpreise. Der Zivilkammer erscheint es als sachgerechter, den Wert

anhand des von der Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) und dem Amt für Schät-

zungswesen Graubünden verwendeten Indexes zu ermitteln. Die unentgeltliche Zu-

wendung betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages am 28.

September 1979 Fr. 181'310.85. Der GVA-Index belief sich im Jahre 1979 auf 510

und im Jahre 1983 auf 670 Punkte. Dies bedeutet zum Zeitpunkt des Todes der

Erblasserin einen Wert von Fr. 238'192.70. Es bestanden damit Nachlassaktiven

von insgesamt Fr. 236'105.65 (Fr. 238'192.70 + Fr. 6'850.-- + Fr. 2'062.95 + Fr.

1'000.-- - Fr. 12'000.--). Der Pflichtteil beträgt ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs (Art.

471 ZGB in Verbindung mit Art. 457 Abs. 1 ZGB), mithin ¼ und somit Fr. 59'026.40.

Bei einem gesetzlichen Erbanteil von Fr. 59'741.25 wird der Pflichtteil offensichtlich

nicht verletzt.

Der Anspruch der Berufungskläger beträgt je Fr. 59'741.25. Die Berufungs-

beklagte erhebt auf die sich im Nachlass befindlichen Aktiven im Wert von Fr.

9'912.95 keinen Anspruch; die Berufungskläger haben darauf je zur Hälfte An-

spruch. Davon hat D. X. Fr. 1'000.-- vorbezogen, was bei der Aufteilung unter den

Berufungsklägern derart zu berücksichtigen ist, dass die Erben B. X. lediglich noch

Fr. 3'956.45 erhalten. Befinden sich im Nachlass Fr. 9'912.95 zur gleichmässigen

Aufteilung unter den Berufungsklägern hat die Berufungsbeklagte ihnen noch eine

Ausgleichszahlung von je Fr. 54'784.80 (Fr. 59'741.25 - Fr. 4'956.45) zu bezahlen.

In diesem Umfange ist die Berufung gutzuheissen.

6.

Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO

verwiesen werden kann und welche auch nach der vorgenommenen Korrektur des

E. 13 Ergebnisses keine Änderung erfährt, auferlegte das Bezirksgericht Imboden die Verfahrenskosten vor erster Instanz der Klägerschaft je zu einem Viertel und der Beklagten zur Hälfte, wobei es die ausseramtlichen Kosten wettschlug. Für das Be- rufungsverfahren gelten die gleichen Grundsätze und Überlegungen. Im Erbtei- lungsprozess kann nicht allein auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens abgestellt werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14, S. 69f). Es rechtfertigt sich vorliegend auch im Berufungsverfahren, die Verfahrenskosten den Berufungsklägern je zu ei- nem Viertel, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit, und der Beru- fungsbeklagten zur Hälfte aufzuerlegen. Der auf A. X. entfallende Anteil wird unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

E. 14 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung wird abgewiesen.
  2. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und K. X. wird in teilwei- ser Gutheissung der Klage verpflichtet, A. X. Fr. 54'784.80 und den Erben B. X. Fr. 54'784.80 , je zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Januar 2003 zu bezahlen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 210.--, total Fr. 6'210.--, gehen je zu ¼ zu Lasten von A. X. und den Erben B. X., zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, und zu ½ zu Lasten von K. X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
  4. a) Die A. X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 26. Februar 2004 gewährte un- entgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von A. X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mit- teilung dieses Entscheids eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote ein- zureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 7 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der zivilrechtlichen Berufung und Anschlussberufung des A. X., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Helen Hueber, Amtsvormundschaft der Stadt Zürich, Bäckerstrasse 7, 8039 Zürich, und der Erben B. X., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, be- stehend aus C. X., D. X., H. X., I. X., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vaze- rolgasse 2, 7002 Chur, gegen

2 das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Oktober 2003, mitgeteilt am 11. De- zember 2003, in Sachen der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagten gegen K. X., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Erbteilung, Ausgleichung, ev. Herabsetzung, hat sich ergeben:

3 A. Am 16. Mai 1983 verstarb M. X., geboren am 22. September 1910. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre Kinder D. X., geboren am 7. Oktober 1930, K. X., geboren am 12. November 1934, und A. X., geboren am 26. Juni 1937. Am 27. März 1991 verstarb D. X.. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau L. X., und seine vier Kinder C. X., geboren am 7. September 1954, D. X., geboren am 6. August 1956, H. X., geboren am 30. Juli 1958, und I. X., geboren am 25. Oktober

1959. L. X. verstarb am 27. April 2002. B. Der Nachlass der am 16. Mai 1983 verstorbenen M. X. wurde nicht geteilt. Zum Nachlass gehören verschiedene kleinere Grundstücke in der Gemeinde N., welche zu einem Wert von Fr. 6'850.-- geschätzt worden sind. Bei der O.-Bank besteht ein Depositenkonto, welches mit Valuta 13. August 2002 einen Saldo von Fr. 2'062.95 auswies. Ebenfalls im Nachlass befindet sich das am 4. September 1958 von M. X. an ihren Sohn D. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetretene Grundstück "Garten im Alber", welches gemäss Abtretungsvertrag bei der Erbtei- lung mit Fr. 1'000.-- anzurechnen ist. C. Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 28. September 1979 trat M. X. ihrer Tochter K. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft, Grundbuchblatt P., Parzelle P., Plan Q., des Grundbuches der Gemeinde N. ab. Als Übernahmepreis wurden Fr. 190'000.--, ent- sprechend dem Verkehrswert gemäss der amtlichen Schatzung vom 22. November 1978 festgelegt. Zu tilgen war er durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht für die bestehende Grundpfandverschreibung und durch Verrechnung mit dem künfti- gen Erbanteil und im übrigen mit den Lidlohnansprüchen für Arbeitsleistungen und Pflege im elterlichen Haushalt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Miterben Fritz und A. X. somit gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu stellen haben. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die von K. X. durch Erbvorbezug erhal- tene Liegenschaft der Ausgleichungspflicht, eventuell der Herabsetzung unterliegt. D. Am 23. Januar 2003 meldeten A. X. und die Erben des D. X. beim Vermittleramt des Kreises Trins eine Erbteilungsklage, eventualiter verbunden mit einer Herabsetzungsklage, gegen K. X. an. Die Sühneverhandlung vom 27. Februar 2003 blieb erfolglos. So bezogen A. X. und die Erben des D. X. am 10. März 2003 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 28. März 2003 unterbreiteten sie die Streit- sache dem Bezirksgericht Imboden. Ihre Rechtsbegehren lauteten:

4 "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Zuwendungen, welche die Beklagte von der Erblasserin erhalten hat, der Ausgleichung, eventuell der Her- absetzung unterliegen, insbesondere

a) das ihr mit Abtretungsvertrag vom 28. September 1979 übertragene Grundstück P., Plan Q. (Wohnhaus, Zwischenbau und Stall mit Ga- rage), Grundbuch der Gemeinde N.,

b) sämtliche weitere unentgeltlichen Zuwendungen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die ihr von der Erblasserin am 28. Sep- tember 1979 abgetretene Liegenschaft in N.

a) entweder in die Erbmasse einzuwerfen

b) oder sie mit ihrem heutigen Wert der zwischen den Parteien massge- blichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und ihrem eigenen Erbteil anrechnen zu lassen. 3. Es sei der Nachlass der am 16. Mai 1983 verstorbenen M. X., geb. 22. September 1910, unter Hinzurechnung sämtlicher lebzeitiger Zuwen- dungen an die Beklagte festzustellen. 4. Es sei festzustellen, dass der Kläger A. X. sowie die Erben des D. X. zu je 1/3 an diesem Nachlass berechtigt sind. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern mit Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag im Umfange ihres Erbanspruches zuzüglich 5% seit

22. Januar 2003 zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." E. Mit Prozessantwort vom 25. April 2003 liess K. X. was folgt beantra- gen: "1. Die Forderungen der Gegenparteien seien abzuweisen, mit folgenden Ausnahmen: 2. Die im Nachlass befindlichen Grundstücke und das Depositenkonto CD R. überlässt die Beklagte den Klägern. 3. Damit ist festzustellen, dass die Beklagte aus der Erbengemeinschaft M. X. ausgeschieden ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerschaft." F. Mit Urteil vom 9. Oktober 2003, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, er- kannte das Bezirksgericht Imboden was folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern je Fr. 2'997.10 nebst 5% Zins seit 22. Januar 2003 zu bezahlen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass das auf E. Roth-Gebert lau- tende Depositenkonto bei der O.-Bank (Konto-Nr. CD R.) über den Be- trag von Fr. 2'062.95 (Valuta 13. August 2002) sowie die im Grundbuch der Gemeinde N. als Eigentum von M. X. sel.,, wohnhaft gewesen in N., eingetragenen Grundstücke im Gesamtwert von Fr. 6'850.-- A. X. und

5 den Erben des D. X., nämlich C. X., D. X., H. X. und I. X. je zur Hälfte zu Eigentum zustehen. 3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Trins in der Höhe von Fr. 200.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'100.--, einer Schreibgebühr von Fr. 840.-

- und Barauslagen von Fr. 60.--, total somit Fr. 3'000.-- werden je zu ¼ A. X. und den Erben des D. X. (zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung) und zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Der auf A. X. anfallende Anteil wird dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Gemeinwesens. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters von A. X. wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Letzterer wird auf- gefordert, innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote für den auf A. X. anfallenden Aufwand einzureichen. 4. (Mitteilung)." G. Gegen dieses Urteil liessen die Kläger am 8. Januar 2004 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: "1. Ziff. 1 + 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Zuwendungen, welche die Beklagte und Berufungsbeklagte von der Erblasserin mit Abtretungsvertrag vom 28. September 1979 erhalten hat (Grundstück P., Plan 7, Wohnhaus, Zwi- schengebäude und Stall mit Garage, Grundbuch der Gemeinde N.) der Ausgleichung, eventuell der Herabsetzung unterliegen. 3. Es sei festzustellen, dass sich der Nachlass der am 16. Mai 1983 ver- storbenen M. X., geb. 22. September 1910, wie folgt zusammensetzt: Grundstücke Fr. 6'850.00 Depositenkonto Fr. 2'062.95 Von der Beklagten zur Ausgleichung zu bringen Fr. 642'394.00 Total somit Fr. 651'307.00 Es sei festzustellen, dass A. X., K. X. sowie die Erben des D. X. an diesem Nachlass zu je einem Drittel, somit zu je Fr. 217'102.-- beteiligt sind. 4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger A. X. Fr. 212'645.50 nebst 5% Zins seit 23. Januar 2003 und den Erben des D. X. Fr. 212'645.50 nebst 5% Zins seit 23. Januar 2003 zu bezah- len. 5. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden seien der Beklagten aufzuer- legen, welche zudem zu verpflichten sei, die Kläger für das erstinstanz- liche Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 15'000.--, allenfalls einem Be- trag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen.

6 6. Auf die von der Beklagten am 5. Januar 2004 gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Imboden eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden." H. K. X. erhob daraufhin am 2. Februar 2004 die Anschlussberufung mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die vorinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich der Klägerschaft aufzubürden und sie sei zu verpflichten, der Beklagten ausseramtlich eine Entschädigung von CHF 17'645.35 zu bezahlen. 4. Das Beiurteil vom 2. Juni / 8. Juli 2003 sei aufzuheben. Jene Kosten seien der Gerichtskasse der Vorinstanz aufzuerlegen oder der Gegen- partei und die Vorinstanz oder die Gegenpartei sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren eine ausseramtliche Entschä- digung von CHF 200.-- zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." I. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2004 waren die Rechtsvertreter der Parteien zugegen. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten bestätigte seine Berufungsanträge und begrün- dete diese. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungs- klägerin hielt ebenfalls an seinen Anträgen vom 2. Februar 2004 fest. Beide Rechts- vertreter gaben von ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schrift- liche Ausführung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 wurde die zivilrechtliche Beschwerde von K. X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Oktober 2003 als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

7 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Die Vorinstanz hat das der Berufungsbeklagten mit öffentlicher Ur- kunde auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetretene Grundstück im Betrage der unentgeltlich erfolgten Zuwendung von Fr. 181'310.85 als ausgleichungspflichtig er- kannt und bei der Berechnung des Gesamtnachlasses berücksichtigt. In Beachtung von Art. 630 Abs. 1 ZGB hat sie in Anwendung des Landesindexes der Konsumen- tenpreise für die ausgleichungspflichtige unentgeltliche Zuwendung zum Zeitpunkt des Erbganges einen Wert von Fr. 215'247.70 ermittelt. An Nachlassaktiven insge- samt stellte sie Fr. 225'160.65 fest. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass zum Nachlass verschiedene kleinere Grundstücke in der Gemeinde N. zu einem Wert von Fr. 6'850.--, ein Depositenkonto mit einem Saldo von Fr. 2'062.95 (Valuta

13. August 2002) und das dem Sohn D. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft abge- tretene Grundstück "Garten im Alber" zu einem Anrechnungswert von Fr. 1'000.-- gehören. An Erbschaftsschulden stellte die Vorinstanz den Lidlohnanspruch der Be- rufungsbeklagten fest und bezifferte diesen mit Fr. 202'800.--. Der Nettonachlass- wert von Fr. 22'360.65 wurde entsprechend der gesetzlichen Erbanordung zu je einem Drittel aufgeteilt. In Beachtung, dass die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf die neben ihrer Liegenschaft vorhandenen Nachlasswerte erhebt, ermittelte die Vorinstanz eine Ausgleichszahlung zu Lasten der Berufungsbeklagten von Fr. 5'994.15, davon je Fr. 2'997.10 zu Gunsten der Berufungskläger. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob und zu welchem Wert das der Be- rufungsbeklagten übertragene Grundstück der Ausgleichung unterliegt, die Höhe des Lidlohnanspruchs der Berufungsbeklagten, eventualiter ob die Zuwendung der Herabsetzung unterliegt und schliesslich der vorinstanzliche Kostenspruch. 2. Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben verpflichtet, im Rahmen der Teilung all das zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblas- ser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil (unentgeltlich) zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungs- pflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Der Begriff der Vermögensabtretung umfasst auch einzelne bedeutende Vermögenswerte wie eine Liegenschaft. Der Ausgleichungs- pflicht unterliegen nur unentgeltliche Zuwendungen, das heisst Vermögensver- schiebungen vom künftigen Erblasser zum präsumtiven Erben, deren Gegenwert sich nicht im Nachlass befindet; gemischte Schenkungen somit für deren unentgelt-

8 lichen Teil. Gesetzliche Erben sind zur Ausgleichung verpflichtet, das heisst, sie müssen das in den Nachlass real einwerfen oder sich an ihre Erbquote anrechnen lassen, was sie vom Erblasser vor dem Erbgang auf Anrechnung an ihren Erbteil erhalten haben. Bei den Nachkommen hat der Gesetzgeber die Ausgleichungs- pflicht vorgeschrieben, dabei jedoch wiederum den Willen des Erblassers in den Vordergrund gerückt und ihm die Möglichkeit eröffnet, den Erlass der Ausglei- chungspflicht, welcher aber ausdrücklich zu sein hat, zu verfügen (vgl. zum Ganzen: Berner Kommentar, Dr. Paul Eitel, Band III, Die Ausgleichung, Art. 626 ZGB, Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Art. 626 ZGB). Die Berufungsbeklagte beantragt die Befragung von S., welcher als Grund- buchverwalter den öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag auf Rechnung künfti- ger Erbschaft vom 28. September 1979 redigiert hat, als Zeugen zum inhaltlichen Willen der Erblasserin. Die Berufungsbeklagte beruft sich auf die im Erbteilungspro- zess geltende Offizialmaxime, woraus sie einen absoluten Anspruch auf Beweisab- nahme abzuleiten scheint. Zum ersten verkennt sie dabei, dass im Erbteilungspro- zess lediglich eine gemässigte, das heisst beschränkte Offizialmaxime gilt (Art. 85 EGzZGB). Zum zweiten setzt auch bei Geltung der beschränkten Offizialmaxime der Anspruch auf Beweisführung voraus, dass der beantragte Beweis für die Sach- verhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. An der Voraussetzung der Erheblichkeit fehlt es vorliegend. Der urkundliche Wille der Erblasserin ergibt sich klar aus der Urkunde selbst, weshalb der prozessuale Antrag in antizipierter Be- weiswürdigung abgelehnt wird. Die Ausgleichungspflicht wird bereits durch Be- zeichnung der Zuwendung im Titel der Urkunde als "Abtretung auf Rechnung künf- tiger Erbschaft", mit welcher Formulierung die Anrechnung an den Erbteil ausge- drückt wird, statuiert. Im Weiteren ist zu lesen, dass die Berufungsbeklagte die Lie- genschaft "als Erbvorempfang zu Eigentum" erhält. Mit dem Begriff Erbvorempfang wird ebenfalls die Anrechnungspflicht an die künftige Erbquote ausgedrückt. Die Ausgleichungspflicht für den unentgeltlich abgetretenen Teil der Liegenschaft ergibt sich aber auch unmittelbar aus dem Kontext der Urkunde. Der Übernahmepreis wurde entsprechend dem Verkehrswert der amtlichen Schatzung vom 22. Novem- ber 1978 mit Fr. 190'000.-- festgelegt. Im Weiteren wird bestimmt, wie der Übernah- mepreis zu bezahlen ist. Nach dem klaren Wortlaut der Urkunde ist der Übernah- mepreis einerseits durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht für die bestehende Grundpfandverschreibung zu tilgen und andererseits durch Verrechnung mit dem künftigen Erbteil sowie den Lidlohnansprüchen für Arbeitsleistungen und Pflege im elterlichen Haushalt. Mit der Anordnung der Tilgungsweise des Übernahmepreises durch Verrechnung mit dem künftigen Erbanteil wird der klare Wille zum Ausdruck

9 gebracht, dass die Zuwendung, soweit sie unentgeltlich erfolgt, auszugleichen ist. Im Ergebnis liegt folglich - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - eine ausglei- chungspflichtige Zuwendung im Umfange des Übernahmepreises von Fr. 190'000.-- abzüglich der Gegenleistung in Form der Übernahme der auf der Liegenschaft las- tenden Grundpfandverschreibung von Fr. 8'689.15 vor. Aus dem Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft ergibt sich unmissverständlich, dass die Vermö- gensabtretung für deren unentgeltlichen Teil an den Erbteil anzurechnen, das heisst auszugleichen ist; eine Entbindung von der Ausgleichungspflicht, die ausdrücklich erklärt werden müsste, ist damit nicht erfolgt. Im scheinbaren Widerspruch dazu steht der Zusatz im Abtretungsvertrag, wonach die Miterben Fritz und A. X. somit gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu stellen haben. Mit der Bedeutung dieser Anordnung hat sich die Vorinstanz nicht näher auseinandergesetzt. Sie ging

- basierend auf dem Wortlaut des Vertrages - aber davon aus, dass die Erblasserin der Meinung gewesen sei, dass der Erbanspruch zusammen mit dem Lidlohnan- spruch die unentgeltliche Zuwendung von Fr. 181'310.85 kompensiere, so dass der- einst faktisch nichts mehr auszugleichen sei; nichtsdestotrotz unterliege die unent- geltliche Zuwendung der Ausgleichungspflicht. Dementsprechend erkannte die Vor- instanz auf einen ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 181'310.85. Damit ist die Frage, was unter dem die Anordnungen der Erblasserin abschliessenden Satz, die Miterben Fritz und A. X. hätten somit gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu stellen, welchen die Berufungsbeklagte als Dispens von der Einwerfpflicht interpre- tiert, zu verstehen ist, nicht beantwortet. Wie bereits ausgeführt, ist gemäss Urkunde die Abtretung für deren unentgeltlichen Teil mit dem künftigen Erbanteil zu verrech- nen, womit die Ausgleichungspflicht erklärt worden ist. Der die Abtretung abschlies- sende Satz kann mithin nicht als Dispens von der Ausgleichungspflicht verstanden werden. Die Verfügung wäre in sich widersprüchlich, wenn einerseits die Ausglei- chungspflicht erklärt wird und andererseits davon befreit würde. Die Bestimmung, dass die erwähnten Erben gegenüber der Berufungsbeklagten somit keinerlei An- sprüche mehr zu stellen haben, ist so zu verstehen, wie sie formuliert ist. Die Erb- lasserin hat mit der bezifferten Festlegung des Übernahmepreises und dessen Til- gungsweise durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht und für den unentgeltli- chen Teil durch Anrechnung an den Erbteil bzw. durch Verrechnung mit den Lid- lohnansprüchen den ausgleichungspflichtigen Betrag genau definiert. Weitere An- sprüche haben die Miterben nicht. Das bedeutet, dass der Ausgleichung allein der Übernahmepreis abzüglich der geleisteten Zahlung durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht von Fr. 8'689.15 unterliegt. Ein allfälliger Mehrwert ist dahingegen nicht auszugleichen. Nach dem Willen der Erblasserin ist allein die unentgeltliche Zuwendung von Fr. 181'310.85 auszugleichen.

10 3. Davon ausgehend ergeben sich Nachlassaktiven von insgesamt Fr. 191'223.80 (Fr. 181'310.85 + Fr. 6'850.-- + Fr. 2'062.95 + Fr. 1'000.--). Gemäss Art. 603 Abs. 2 ZGB sind Lidlohnansprüche der Kinder des Erblassers zu den Erb- schaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erb- schaft entsteht. Nach Art. 334 ZGB steht den mündigen Kindern eine angemessene Entschädigung (Lidlohn) zu, wenn sie den Eltern im gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder Einkünfte zuwenden. Diese Entschädigung wird grundsätzlich mit dem Tod des Schuldners fällig. Die Berufungskläger anerkennen unter diesem Titel ei- nen Lidlohnanspruch von Fr. 12'000.--; weitergehende Forderungen erachten sie als nicht substanziiert. In der Tat hat die Berufungsbeklagte an der Vermittlungsver- handlung bezüglich des Lidlohnanspruchs kein eigenes Rechtsbegehren gestellt noch hat sie diesen in der Prozessantwort vom 25. April 2003 näher begründet, geschweige denn beziffert. Die Berufungsbeklagte begnügt sich damit, die Ausglei- chungspflicht zu bestreiten ohne eventualiter den Lidlohnanspruch zu substanziie- ren. Es wird lediglich erwähnt und unter Beweis gestellt, dass sie sich um die Erb- lasserin gekümmert und diese gepflegt hatte. Weder hat sie behauptet noch bewie- sen, dass die geleistete Arbeit umfangmässig den Wert der aus der Hausgemein- schaft bezogenen Vorteile übertrifft, noch hat sie ihren Anspruch beziffert. Von der Regelung in Art. 85 EGzZGB bleibt nun unter anderem die Dispositionsmaxime nach Art. 119 ZPO unberührt, wonach die richterliche Entscheidung in jedem Fall den Rahmen der Parteianträge nicht überschreiten darf. Mangels prozessual gehö- riger Behauptung des konkreten Lidlohnanspruchs durch die Berufungsbeklagte kann ihr nicht mehr zugesprochen werden als die Berufungskläger anerkennen. Der Gesamtnachlass beläuft sich damit auf Fr. 179'223.80 (Fr. 191'223.80 - Fr. 12'000.--). Der gesetzliche Erbteil eines jeden Nachkommen beträgt 1/3, mithin Fr. 59'741.25. 4. Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterwor- fen sind (Art. 527 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine lebzeitige Zuwendung des nachmaligen Erblassers unterliegt der Herabsetzung, wenn sie ganz oder teilweise unentgeltlich war. Das trifft zu, wenn keine oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Wert erbracht worden ist, das heisst, wenn der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, so dass ein Missverhältnis besteht (BGE 120 II 420 mit weiteren Hinweisen). Diese Zuwendungen können jedoch nur herabgesetzt werden, wenn sie der Ausgleichung entgehen. Das Bundesgericht lässt in konstanter Rechtsprechung unter Art. 527 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB alle diejenigen

11 Zuwendungen fallen, welche ihrer Natur nach - objektiv - der Ausgleichung unter- ständen, ihr aber durch eine gegenteilige Verfügung des Erblassers - subjektiv - entzogen worden sind. In Frage kommen beispielsweise Zuwendungen des Erblas- sers an Nachkommen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB, die er von der Ausglei- chungspflicht befreit hat. Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt die Herabsetzungs- klage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröff- nung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. Gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB kann der Herabsetzungsanspruch einrede- weise jederzeit geltend gemacht werden. Soweit die fragliche Liegenschaft der Berufungsbeklagten unentgeltlich über- tragen worden ist, was für die auf den unentgeltlichen Teil der Zuwendung entfal- lende Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Abtretung und dem Tod der Erb- lasserin der Fall ist, unterliegt diese Zuwendung also grundsätzlich der Herabset- zung. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Herabsetzungsklage verwirkt ist. Dies ist grundsätzlich zutreffend; die Berufungskläger machen die Herabsetzung jedoch einredeweise geltend. Die Herabsetzungseinrede verwirkt nicht und kann von den Pflichtteilserben jederzeit geltend gemacht werden, so auch im Teilungs- prozess und zwar unabhängig von der Verteilung der Parteirollen. Entscheidend ist das Vorhandensein von Mitbesitz am Nachlassvermögen. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist vorliegend Mitbesitz gegeben. Im Umfange des Pflicht- teils sind die Berufungskläger sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Gesamteigentümer und Mitbesitzer des Nachlasses der Erblasserin. Dass das Her- absetzungsbegehren die lebzeitige Zuwendung einer Sache durch die Erblasserin betraf, ist ohne Belang (BGE 120 II 419 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsklä- ger sind zur Erhebung der Herabsetzungseinrede berechtigt. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Pflichtteilsansprüche der Berufungskläger ver- letzt sind. Gemäss Art. 474 Abs. 1 ZGB berechnet sich der verfügbare Teil nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. Hinzuzurechnen sind die herabsetzbaren Zuwendungen unter Lebenden (Art. 475 ZGB), die lebzei- tigen Zuwendungen, welche der Ausgleichung unterliegen (Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 475 ZGB, Jean Nicola Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auf- lage, § 6 N 78 und § 13 N 7) und der Rückkaufswert der vom Erblasser zu Gunsten Dritter begründeten Versicherungsansprüche (Art. 476 ZGB). Abzuziehen sind die Erbgangs- und Erbschaftsschulden (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Die Pflichtteilsberech-

12 nung erfolgt zum Wert am Todestag (Art. 474 ZGB) und nicht zum Wert zum Zeit- punkt der Teilung des Nachlasses. Die Berufungskläger machen einen Verkehrs- wert von Fr. 718'000.-- geltend. Dieser Wert ergibt sich aus einer amtlichen Schat- zung aus dem Jahre 1991; massgebend ist vorliegend jedoch der 16. Mai 1983, an welchem Tag M. X. verstorben ist. Der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbganges wurde von den Berufungsklägern weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Es ist nun auch nicht im Lichte von Art. 85 EGzZGB Sache des Gerichtes, die fehlende Mitwirkung der Parteien zu ersetzen und den Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbganges von Amtes wegen zu ermitteln. Die in Art. 85 EGzZGB statuierte beschränkte Offizialmaxime steht nämlich unter dem allgemeinen zivilpro- zessualen Vorbehalt, dass Darstellung und Nachweis des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien sind (PKG 1990 Nr. 2). Die Vorinstanz berechnete den Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbganges anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Zivilkammer erscheint es als sachgerechter, den Wert anhand des von der Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) und dem Amt für Schät- zungswesen Graubünden verwendeten Indexes zu ermitteln. Die unentgeltliche Zu- wendung betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages am 28. September 1979 Fr. 181'310.85. Der GVA-Index belief sich im Jahre 1979 auf 510 und im Jahre 1983 auf 670 Punkte. Dies bedeutet zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin einen Wert von Fr. 238'192.70. Es bestanden damit Nachlassaktiven von insgesamt Fr. 236'105.65 (Fr. 238'192.70 + Fr. 6'850.-- + Fr. 2'062.95 + Fr. 1'000.-- - Fr. 12'000.--). Der Pflichtteil beträgt ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB in Verbindung mit Art. 457 Abs. 1 ZGB), mithin ¼ und somit Fr. 59'026.40. Bei einem gesetzlichen Erbanteil von Fr. 59'741.25 wird der Pflichtteil offensichtlich nicht verletzt. Der Anspruch der Berufungskläger beträgt je Fr. 59'741.25. Die Berufungs- beklagte erhebt auf die sich im Nachlass befindlichen Aktiven im Wert von Fr. 9'912.95 keinen Anspruch; die Berufungskläger haben darauf je zur Hälfte An- spruch. Davon hat D. X. Fr. 1'000.-- vorbezogen, was bei der Aufteilung unter den Berufungsklägern derart zu berücksichtigen ist, dass die Erben B. X. lediglich noch Fr. 3'956.45 erhalten. Befinden sich im Nachlass Fr. 9'912.95 zur gleichmässigen Aufteilung unter den Berufungsklägern hat die Berufungsbeklagte ihnen noch eine Ausgleichszahlung von je Fr. 54'784.80 (Fr. 59'741.25 - Fr. 4'956.45) zu bezahlen. In diesem Umfange ist die Berufung gutzuheissen. 6. Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann und welche auch nach der vorgenommenen Korrektur des

13 Ergebnisses keine Änderung erfährt, auferlegte das Bezirksgericht Imboden die Verfahrenskosten vor erster Instanz der Klägerschaft je zu einem Viertel und der Beklagten zur Hälfte, wobei es die ausseramtlichen Kosten wettschlug. Für das Be- rufungsverfahren gelten die gleichen Grundsätze und Überlegungen. Im Erbtei- lungsprozess kann nicht allein auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens abgestellt werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14, S. 69f). Es rechtfertigt sich vorliegend auch im Berufungsverfahren, die Verfahrenskosten den Berufungsklägern je zu ei- nem Viertel, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit, und der Beru- fungsbeklagten zur Hälfte aufzuerlegen. Der auf A. X. entfallende Anteil wird unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung wird abgewiesen. 2. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und K. X. wird in teilwei- ser Gutheissung der Klage verpflichtet, A. X. Fr. 54'784.80 und den Erben B. X. Fr. 54'784.80, je zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Januar 2003 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 210.--, total Fr. 6'210.--, gehen je zu ¼ zu Lasten von A. X. und den Erben B. X., zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, und zu ½ zu Lasten von K. X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4.

a) Die A. X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 26. Februar 2004 gewährte un- entgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.

b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

c) Der Rechtsvertreter von A. X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mit- teilung dieses Entscheids eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote ein- zureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: