Anfechtung der Vaterschaft (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Kindesrecht
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger Z., geboren 22. April 1961, und dem Beklagten 2, X., geboren am 25. Dezember 2000, sei rück- wirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Beklagten 2, X., gerichtliche aufzuheben.
E. 3 Z. und Y. werden verpflichtet, X. für die Kosten der Amtsvormund- schaft mit je Fr. 350.– aussergerichtlich zu entschädigen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
3
E. 5 bula nur dann Verfahrenskosten überbinden dürfen, wenn Umstände vorliegen
würden, welche ein Abweichen vom oben erwähnten, in Fällen wie dem vorliegen-
den ebenfalls zu beachtenden Grundsatz rechtfertigen würden, dass hierfür in al-
ler Regel die unterliegende Partei aufzukommen habe (vgl. FRANK/STRÄULI/MESS-
MER, a. a. O., § 64 N. 36). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 3 ZPO, wonach einer
Partei all jene Kosten aufzuerlegen sind, die sie unnötigerweise verursacht hat,
wirft die Vorinstanz Z. in diesem Zusammenhang vor, er habe mit der Anhängig-
machung der Anfechtungsklage über Gebühr zugewartet, sei ihm doch bereits bei
der Geburt des Kindes bekannt gewesen, dass er nicht dessen leiblicher Vater
sei. Hiermit lässt sich indessen eine Kostenüberbindung auf den Kläger nicht be-
gründen, ist doch in keiner Weise ersichtlich, wie sich der Prozess bei einer ande-
ren Vorgehensweise hätte vermeiden oder weniger aufwändig führen lassen. Wei-
tere Umstände, welche eine Beteiligung des Klägers an den Verfahrenskosten zu
stützen vermöchten, werden vom Bezirksgericht Albula zu Recht nicht angerufen.
Zwar liesse sich unter Umständen überlegen, ob solches deshalb angezeigt wäre,
weil Y. gar keine Möglichkeit besass, den Prozess zu verhindern, obwohl sie dem
Anfechtungsbegehren ihres Mannes von Anfang an zugestimmt hatte. Derartigen
Billigkeitsüberlegungen steht nun aber entscheidend entgegen, dass sie während
des ganzen Verfahrens stets unmissverständlich erklärt hatte, die amtlichen Kos-
ten seien ihr zu überbinden. Darauf darf abgestellt werden. Dass sich die durch
einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte I über die Bedeutung eines solchen Zu-
geständnisses nicht im Klaren gewesen oder dass es ihr unter Druck abgerungen
worden sei, wird weder behauptet noch gibt es hierfür irgendwelche Anhalts-
punkte, und es findet sich auch nichts, was darauf hindeuten würde, dass damit
ein unbilliges oder gar missbräuchliches Ergebnis angestrebt wurde. Insbeson-
dere wäre der Vorwurf unberechtigt, Y. habe im Widerspruch zum Prozessaus-
gang einfach deshalb in die Kostenübernahme eingewilligt, weil ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege gewährt worden sei. Abgesehen davon, dass die gegen sie
gerichtete Klage erfolgreich war und sie deshalb als unterliegende Partei betrach-
tet werden darf, stand die genannte Rechtswohltat ohnehin allen Beteiligten zu,
und dies bei identischem Kostenträger.
In Gutheissung der Berufung ist die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdis-
positivs also aufzuheben und es sind die amtlichen Kosten des Verfahrens vor
Bezirksgericht Albula vollumfänglich Y. zu überbinden. Sie können allerdings dem
Kanton Graubünden in Rechnung gestellt werden, handelt es sich doch bei ihm
um jenes Gemeinwesen, zu dessen Lasten der Beklagten I im erstinstanzlichen
E. 6 Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 8. April 2002).
3.
Entsprechend der geänderten Regelung bei der Abwälzung der amt-
lichen Kosten ist Y. überdies zu verpflichten, dem obsiegenden Kläger alle not-
wendigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm im Verfahren vor Bezirksgericht Al-
bula entstanden sind (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass sie als unterliegende Partei auch
hierfür aufzukommen habe, wurde von der Beklagten I nicht nur nie bestritten,
sondern während des ganzen Verfahrens mehrfach ausdrücklich anerkannt. Dem
nicht Rechnung zu tragen, besteht wiederum kein Grund.
Die von Z. unter diesem Titel beanspruchten Fr. 5240.85 (Mehrwertsteuer
eingeschlossen) können nicht als übersetzt bezeichnet werden, gilt es doch zu
berücksichtigen, dass im Prozess vor Bezirksgericht Albula ein doppelter Schrif-
tenwechsel durchgeführt wurde, dass eine mündliche Hauptverhandlung stattge-
funden hat und dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausgearbeitet werden musste. Dem Kläger ist deshalb der genannte Betrag un-
gekürzt zuzusprechen.
4.
Da sich Z. mit seinem Rechtsmittel durchzusetzen vermochte, ver-
bietet es sich, ihm für das Verfahren vor der Zivilkammer Gerichtskosten zu über-
binden. Ebenso unbillig wäre es aber, hiermit Y. zu belasten, hat sie sich doch
gegen das klägerische Rechtsmittel in keiner Weise zur Wehr gesetzt und hat sie
insbesondere nicht zu vertreten, dass die Vorinstanz im Kosten- und Entschädi-
gungspunkt ihre Anträge ohne zureichenden Grund ausser Acht gelassen hat. Es
rechtfertigt sich deshalb, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben.
Bei dieser Sachlage ist der Kanton Graubünden zu verpflichten, dem Beru-
fungskläger für das Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene (un-
gekürzte) Umtriebsentschädigung auszurichten. Sie ist dem mutmasslichen not-
wendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 1000.– festzusetzen.
5.
Das Gesuch von Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Berufungsverfahren wird unter diesen Umständen nachträglich gegenstands-
E. 7 los. Die das Begehren grundsätzlich gutheissende Verfügung des Kantonsge- richtspräsidiums Graubünden vom 20. Oktober 2003 wird deshalb aufgehoben.
E. 8 Demnach erkennt die Zivilkammer:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und es wird die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs aufgehoben.
- Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula im Betrage von Fr. 4977.– (Ge- richtsgebühr Fr. 2500.–, Gutachterkosten Fr. 2397.–, Kosten der Blutent- nahme Fr. 80.–) gehen zu Lasten von Y. und können durch die Vorinstanz dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt werden.
- Y. wird überdies verpflichtet, Z. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Be- zirksgericht Albula eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5240.85 (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, Z. für das Verfahren vor der Zi- vilkammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.– zu bezahlen.
- Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 20. Okto- ber 2003 wird aufgehoben und es wird das Gesuch von Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 46 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes A l b u l a vom 5. Juni 2003, mitgeteilt am 18. Au- gust 2003, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte I und Berufungsbeklagte I, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexan- derstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, sowie X., Beklagter II und Berufungsbe- klagter II, vertreten durch Filip Dosch, Amtsvormund, 7452 Cunter, betreffend Anfechtung der Vaterschaft (Kosten- und Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:
2 A. Z. und Y. lernten sich im Juni 2000 kennen und heirateten am 8. September 2000. Am 25. Dezember 2000 gebar Y. den Sohn X.. – Die Eheleute leben zur Zeit in Scheidung. Am 5. Dezember 2001 machte Z. beim Kreispräsidenten Belfort als Vermitt- ler eine gegen Y. und X. gerichtete Klage auf Anfechtung der Vaterschaft anhän- gig, die am 6. März 2002 dem Bezirksgericht Albula zum Entscheid unterbreitet wurde. Laut dem Leitschein und den Prozessschriften stellten Z. und Y. identische Rechtsbegehren. Beide beantragten: „1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater des am
25. Dezember 2000 geborenen Beklagten 2, X., ist. 2. Das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger Z., geboren 22. April 1961, und dem Beklagten 2, X., geboren am 25. Dezember 2000, sei rück- wirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Beklagten 2, X., gerichtliche aufzuheben. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zulas- ten der Beklagten 1.“ Der Beistand von X. stellte demgegenüber sinngemäss das Begehren, es sei der Beweis für den Bestand bzw. den Ausschluss der Vaterschaft durch Ein- holung eines wissenschaftlichen Gutachtens zu erbringen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Klägers bzw. der Beklagten 1. Den drei Parteien wurde für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zulas- ten des Kantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. B. Mit Urteil vom 5. Juni 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, erkannte das Bezirksgericht Albula: „1. Die Klage wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass zwischen X. (geb. 25.12.2000) und Z. (geb. 22.04.1961) kein Kindesverhältnis besteht. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula von Fr. 4977.– (Gerichtsge- bühr Fr. 2500.–, Gutachterkosten Fr. 2397.–, Kosten der Blutent- nahme Fr. 80.–) gehen je hälftig zu Lasten von Z. und Y. und werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3. Z. und Y. werden verpflichtet, X. für die Kosten der Amtsvormund- schaft mit je Fr. 350.– aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung).
3 5. Mitteilung an: ...“ C. Hiergegen liess Z. am 9. September 2003 Berufung an die Zivilkam- mer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Die Beklagte 1/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/Be- rufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine ausser- amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5240.85 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Der Beklagten 1/Berufungsbeklagten seien die Kosten des Bezirksge- richts Albula von CHF 4977.00 gänzlich aufzuerlegen und der Klä- ger/Berufungskläger von der Kostenübernahme für das erstinstanzli- che Verfahren zu befreien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % Mehrwert- steuer) zulasten der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Kan- tonsgericht.“ Nachdem Z. auf entsprechende Verfügung hin seine Berufungsanträge be- gründet hatte, erhielten die Beklagte I und der Beklagte II Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. Während von Y. keine Stellungnahme einging, begnügte sich der Beistand von X. mit der Feststellung, dass die Gutheissung der Anfech- tungsklage unangefochten geblieben sei. Überdies wies er darauf hin, dass die Verpflichtung, Gerichtskosten zu übernehmen und aussergerichtliche Entschädi- gungen zu entrichten, ausschliesslich den Kläger bzw. die Beklagte I treffen dürfe. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. Oktober 2003 wurde Z. für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Be- freiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwalt Guido Ranzi als Rechts- vertreter, beides auf Kosten des Kantons Graubünden). Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv einmal insoweit, als in dessen Ziffer 1 die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gutgeheissen und festgestellt wurde, dass zwischen X. und Z. kein Kindesverhältnis bestehe. Unangefochten blieb überdies die Verpflichtung des Klägers und der Beklagten I, dem verbeiständeten Beklagten II für seine Umtriebe
4 im Anfechtungsprozess vor Bezirksgericht Albula eine aussergerichtliche Ent- schädigung von je Fr. 350.– zu bezahlen (Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Von Z. beanstandet wird hingegen, dass ihm gemäss Ziffer 2 des angefoch- tenen Urteilsdispositivs durch das Bezirksgericht Albula die Hälfte der Verfahrens- kosten überbunden wurden und dass er keinerlei Umtriebsentschädigung zuge- sprochen erhalten habe. Seiner Meinung nach müssten die abwälzbaren Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens voll zu Lasten von Y. gehen. Überdies habe sie ihm die ihm durch den Prozess erwachsenen Aufwendungen vollumfänglich zu ersetzen. 2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, sämtliche Verfahrenskosten zu übernehmen; hat niemand vollständig obsiegt, können sie verhältnismässig verteilt werden. Vom Grundsatz, dass bei der Kostenzuteilung auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzu- stellen ist, darf in Ausnahmefällen freilich abgewichen werden (vgl. hierzu die Auf- zählung in PKG 1997-14-69-Erw. 7b). Ob und in welchem Umfang nach den kon- kreten Umständen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, obliegt dabei dem richterlichen Ermessen. Da es pflichtgemäss auszuüben ist, darf die erken- nende Instanz allerdings nicht in Willkür verfallen; ihr Entscheid muss sich viel- mehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988-14-72; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 64 N. 26). X. wurde während der Ehe geboren, die Y. mit dem heutigen Kläger einge- gangen war. Dadurch entstand nach Art. 255 Abs. 1 ZGB die Vermutung, dass Z. der Vater des Kindes ist. Da er jedoch nach eigener Einschätzung, die mit jener seiner Ehefrau übereinstimmte, nicht der Erzeuger sein konnte, focht er die Vater- schaft rechtzeitig beim Bezirksgericht Albula an, was zur Folge hatte, dass mit der Gutheissung der Klage das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben wurde (vgl. Ingeborg SCHWENZER, Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT, Thomas GEISER], 2. Aufl., Ba- sel, Genf, München 2002, Art. 256 ZGB N. 16). Z. ist demnach mit der im laufenden Prozess zu beurteilenden Klage voll- umfänglich durchgedrungen. Bei dieser Sachlage hätte ihm das Bezirksgericht Al-
5 bula nur dann Verfahrenskosten überbinden dürfen, wenn Umstände vorliegen würden, welche ein Abweichen vom oben erwähnten, in Fällen wie dem vorliegen- den ebenfalls zu beachtenden Grundsatz rechtfertigen würden, dass hierfür in al- ler Regel die unterliegende Partei aufzukommen habe (vgl. FRANK/STRÄULI/MESS- MER, a. a. O., § 64 N. 36). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 3 ZPO, wonach einer Partei all jene Kosten aufzuerlegen sind, die sie unnötigerweise verursacht hat, wirft die Vorinstanz Z. in diesem Zusammenhang vor, er habe mit der Anhängig- machung der Anfechtungsklage über Gebühr zugewartet, sei ihm doch bereits bei der Geburt des Kindes bekannt gewesen, dass er nicht dessen leiblicher Vater sei. Hiermit lässt sich indessen eine Kostenüberbindung auf den Kläger nicht be- gründen, ist doch in keiner Weise ersichtlich, wie sich der Prozess bei einer ande- ren Vorgehensweise hätte vermeiden oder weniger aufwändig führen lassen. Wei- tere Umstände, welche eine Beteiligung des Klägers an den Verfahrenskosten zu stützen vermöchten, werden vom Bezirksgericht Albula zu Recht nicht angerufen. Zwar liesse sich unter Umständen überlegen, ob solches deshalb angezeigt wäre, weil Y. gar keine Möglichkeit besass, den Prozess zu verhindern, obwohl sie dem Anfechtungsbegehren ihres Mannes von Anfang an zugestimmt hatte. Derartigen Billigkeitsüberlegungen steht nun aber entscheidend entgegen, dass sie während des ganzen Verfahrens stets unmissverständlich erklärt hatte, die amtlichen Kos- ten seien ihr zu überbinden. Darauf darf abgestellt werden. Dass sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte I über die Bedeutung eines solchen Zu- geständnisses nicht im Klaren gewesen oder dass es ihr unter Druck abgerungen worden sei, wird weder behauptet noch gibt es hierfür irgendwelche Anhalts- punkte, und es findet sich auch nichts, was darauf hindeuten würde, dass damit ein unbilliges oder gar missbräuchliches Ergebnis angestrebt wurde. Insbeson- dere wäre der Vorwurf unberechtigt, Y. habe im Widerspruch zum Prozessaus- gang einfach deshalb in die Kostenübernahme eingewilligt, weil ihr die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt worden sei. Abgesehen davon, dass die gegen sie gerichtete Klage erfolgreich war und sie deshalb als unterliegende Partei betrach- tet werden darf, stand die genannte Rechtswohltat ohnehin allen Beteiligten zu, und dies bei identischem Kostenträger. In Gutheissung der Berufung ist die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdis- positivs also aufzuheben und es sind die amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Albula vollumfänglich Y. zu überbinden. Sie können allerdings dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt werden, handelt es sich doch bei ihm um jenes Gemeinwesen, zu dessen Lasten der Beklagten I im erstinstanzlichen
6 Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 8. April 2002). 3. Entsprechend der geänderten Regelung bei der Abwälzung der amt- lichen Kosten ist Y. überdies zu verpflichten, dem obsiegenden Kläger alle not- wendigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm im Verfahren vor Bezirksgericht Al- bula entstanden sind (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass sie als unterliegende Partei auch hierfür aufzukommen habe, wurde von der Beklagten I nicht nur nie bestritten, sondern während des ganzen Verfahrens mehrfach ausdrücklich anerkannt. Dem nicht Rechnung zu tragen, besteht wiederum kein Grund. Die von Z. unter diesem Titel beanspruchten Fr. 5240.85 (Mehrwertsteuer eingeschlossen) können nicht als übersetzt bezeichnet werden, gilt es doch zu berücksichtigen, dass im Prozess vor Bezirksgericht Albula ein doppelter Schrif- tenwechsel durchgeführt wurde, dass eine mündliche Hauptverhandlung stattge- funden hat und dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgearbeitet werden musste. Dem Kläger ist deshalb der genannte Betrag un- gekürzt zuzusprechen. 4. Da sich Z. mit seinem Rechtsmittel durchzusetzen vermochte, ver- bietet es sich, ihm für das Verfahren vor der Zivilkammer Gerichtskosten zu über- binden. Ebenso unbillig wäre es aber, hiermit Y. zu belasten, hat sie sich doch gegen das klägerische Rechtsmittel in keiner Weise zur Wehr gesetzt und hat sie insbesondere nicht zu vertreten, dass die Vorinstanz im Kosten- und Entschädi- gungspunkt ihre Anträge ohne zureichenden Grund ausser Acht gelassen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Bei dieser Sachlage ist der Kanton Graubünden zu verpflichten, dem Beru- fungskläger für das Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene (un- gekürzte) Umtriebsentschädigung auszurichten. Sie ist dem mutmasslichen not- wendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 1000.– festzusetzen. 5. Das Gesuch von Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird unter diesen Umständen nachträglich gegenstands-
7 los. Die das Begehren grundsätzlich gutheissende Verfügung des Kantonsge- richtspräsidiums Graubünden vom 20. Oktober 2003 wird deshalb aufgehoben.
8 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es wird die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula im Betrage von Fr. 4977.– (Ge- richtsgebühr Fr. 2500.–, Gutachterkosten Fr. 2397.–, Kosten der Blutent- nahme Fr. 80.–) gehen zu Lasten von Y. und können durch die Vorinstanz dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt werden. 3. Y. wird überdies verpflichtet, Z. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Be- zirksgericht Albula eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5240.85 (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, Z. für das Verfahren vor der Zi- vilkammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.– zu bezahlen. 6. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 20. Okto- ber 2003 wird aufgehoben und es wird das Gesuch von Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 7. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar