Anordnung von Kindesschutzmassnahmen | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 3\x3Cbr\x3E | ZGB Vormundschaftsrecht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Herr Pfarrer H. wird ersucht, die Erziehungshilfe im Sinne der Erwägungen auszuüben und der Vormundschaftsbehörde von jeder Unregelmässigkeit, mindestens aber alle sechs Monate, Bericht zu erstatten.
E. 3 Die Amtskosten (Fr. 200.–) sind von den Eltern innert 30 Tagen der Vormundschaftsbehörde einzubezahlen.
E. 4 Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Berufungsinstanz zu gewähren. Es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als Rechtsbeistand der Berufungskläger zu bewilligen.“ G. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. beantragte demgegenüber in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2003 die Abweisung der Berufung. Sie ist offenkundig
E. 5 der Meinung, dass die seinerzeit angeordnete Erziehungsbeihilfe nach wie vor ih-
ren Zweck erfülle.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Angefochten wurde im vorliegenden Fall ein gestützt auf Art. 63 EGz-
ZGB
ergangener
Entscheid
des
Bezirksgerichtsausschusses
Prättigau/
Davos. Darin wurde eine Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB abgewiesen, mit der
sich die Eltern A. u. H. Z. dagegen zur Wehr setzten, dass gemäss einem Be-
schluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. für die bei ihnen in X. woh-
nende minderjährige Tochter S. Z. Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art.
307 Abs. 3 ZGB angeordnet worden waren. Gegen solche Erkenntnisse der Be-
zirksgerichtsausschüsse steht nach Art. 64 EGzZGB die Berufung an die Zivilkam-
mer des Kantonsgerichtes zur Verfügung, wie sie denn auch von A. u. H. Z. frist-
und formgerecht ergriffen wurde. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von
sich aus für Abhilfe oder sind sie hierzu gar nicht imstande, trifft die Vormund-
schaftsbehörde die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie ist
insbesondere befugt, die Eltern, aber auch das Kind zu ermahnen, ihnen Weisun-
gen hinsichtlich Pflege, Erziehung oder Ausbildung zu erteilen und eine geeignete
Person oder Stelle zu bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307
Abs. 3 ZGB).
Vermögen also die Eltern ihre umfassende Verantwortung für ihr Kind in
Gefährdung dessen Wohl nicht mehr oder zumindest nicht in allen Belangen wahr-
zunehmen, sei es zeitweise oder dauernd, und ergibt sich nach ersten Ge-
sprächen mit den Betroffenen sowie allfälligen weiteren Abklärungen förmlicher
Handlungsbedarf, soll die in Art. 307 ZGB enthaltene Regelung der Vormund-
schaftsbehörde ermöglichen, in einem frühen Zeitpunkt mit möglichst milden, aber
dennoch (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechenden Massnahmen einzu-
greifen, vor allem, wie in Abs. 3 der genannten Bestimmung denn auch näher aus-
geführt wird, durch Ermahnungen (Empfehlungen an Personen, die guten Willens
und zur Anpassung ihres Verhaltens fähig sind), durch verbindlich formulierte Wei-
E. 6 sungen (hinsichtlich der Durchführung einer Therapie etwa) oder durch eine ei-
gentliche Überwachung als sogenannte Erziehungsaufsicht, die zwar der Vor-
mundschaftsbehörde eine regelmässige Kontrolle gestattet, ohne dass aber die
Eltern daran gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten weiterhin autonom aus-
zuüben (vgl. Peter BREITSCHMID, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat-
recht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 307 ZGB N.1,
4 ff. und 15 ff.).
Ist hingegen von Anfang an absehbar oder zeigt sich mit der Zeit, dass mit
Anordnungen nach Art. 307 ZGB, der untersten Interventionsstufe im Bereich Kin-
desschutz, die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sei es wegen der
Intensität der Gefährdung oder wegen ungenügender Kooperationsbereitschaft
der Angesprochenen, sind die schärferen Behelfe gemäss Art. 308, 310 bzw. 311
ZGB zu ergreifen; es ist also entweder eine Beistandschaft zu errichten, die elter-
liche Obhut aufzuheben oder gar die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. BREIT-
SCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 2, 14 und 24).
Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung
der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können also
– wie eben gesehen – durch griffigere ersetzt werden, wenn sich die ersten (mil-
deren) Vorkehren als zu wenig effizient erweisen; zum Teil vermag aber bereits
die Verbindung von zwei milden Massnahmen zu genügen; ebenso können auf
der anderen Seite schärfere Massnahmen bei günstiger Entwicklung stufenweise
abgebaut werden (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., Art. 313 ZGB N. 1). Dabei erscheint
es als selbstverständlich, dass solche Anpassungen nicht nur im Verhältnis der
die elterliche Autonomie kaum berührenden Vorkehren gemäss Art. 307 ZGB zu
den wesentlich einschneidenderen Eingriffen nach Art. 308, 310 und 311 ZGB
möglich sein müssen, sondern bereits innerhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 307 Abs. 3 ZGB, indem etwa eine Erziehungsaufsicht durch blosse Weisun-
gen ersetzt wird (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., N. 5 und 20). Je nach den Umständen
sind schliesslich Massnahmen auch gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der
mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weggefallen ist,
aber auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Eltern wiederum in der Lage
sind, selber das dem Kindeswohl Dienliche zu ergreifen bzw. zu veranlassen (vgl.
BREITSCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 6 f. und 20, Art. 313 ZGB N. 1).
E. 7 3.
Als die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. am 18. Juli 2002 die
inzwischen nicht mehr genehme Erziehungsaufsicht anordnete, stand sie noch un-
ter dem Eindruck des Suizidversuches von S. Z. vom 14. Juni 2002, der von den
Ärzten der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals C. sowie jenen
des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden als schwerwiegend
eingestuft wurde, auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne,
ob das Mädchen tatsächlich habe sterben wollen. Hinzu kam, dass S. Z. nach dem
Aufwachen behauptet hatte, sie sei von ihrem Vater geschlagen worden, was zum
Beizug der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals führte, die nach der Entlas-
sung des Mädchens aus der stationären Behandlung am 27. Juni 2002 – eine
akute Selbstgefährdung bestand nicht mehr – eindringlich die Errichtung einer Er-
ziehungsbeistandschaft empfahl mit dem Ziel, die weitere Betreuung von A. u. H.
Z. und ihrer Tochter durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst
Graubünden sicherzustellen und die Eltern bei der Lösung der Frage zu unterstüt-
zen, wie der ungenügenden Integration des Mädchens in der Schule X. zu begeg-
nen sei (vgl. das Schreiben von Dr. med. E. K. vom 28. Juni 2002). Diesen von
Fachleuten abgegebenen Empfehlungen konnte und wollte sich die Vormund-
schaftsbehörde nicht einfach verschliessen. In Beachtung des Verhältnismässig-
keitsgrundsatzes sah sie zwar von der Errichtung einer eigentlichen Erziehungs-
beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB ab und begnügte sich mit einer Erzie-
hungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB durch den der Familie Z. vertrauten evan-
gelischen Pfarrer J. H., in der richtigen Erkenntnis, dass dies unter günstigen Um-
ständen ausreichen müsste, um die genannten Ziele zu erreichen. Auf der ande-
ren Seite wäre es aber nicht zu verantworten gewesen, auf noch schwächere Be-
helfe – blosse Ermahnungen oder Weisungen – zurückzugreifen, vermochte doch
die Vormundschaftsbehörde in jenem Zeitpunkt gar nicht verlässlich abzuschät-
zen, wie die Eltern mit dem Suizidversuch ihrer Tochter umgehen würden, ob sie
insbesondere auf Dauer willens und in der Lage sein würden, sie in Kontakt mit
dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden zu motivieren, eine
regelmässige ambulante Betreuung anzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde
sah sich deshalb zur Anordnung einer leicht griffigeren Massnahme nach Art. 307
Abs. 3 ZGB gezwungen, die einmal sicherstellte, dass ein Vertrauensmann zuge-
gen war, der den Eltern als Ansprechperson dienen konnte, und die gleichzeitig
der Behörde Gewähr bot, über wesentliche Veränderungen im Befinden von S. Z.
frühzeitig unterrichtet zu werden.
E. 8 Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungsaufsicht gegen den auf-
kommenden Widerstand von A. u. H. Z. beliebig lange fortgeführt werden durfte.
Es mag zwar etwas befremdlich erscheinen, dass sie sich gegen die Anordnung
einer Massnahme zur Wehr setzten, der sie eben erst ausdrücklich zugestimmt
hatten. Dies vermochte jedoch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos,
der sich dreieinhalb Monate nach Erlass des Beschlusses der Vormundschafts-
behörde mit der Angelegenheit zu befassen hatte, in keiner Weise von der Ver-
pflichtung zu befreien, einlässlich und unvoreingenommen zu prüfen, ob tatsäch-
lich Anlass bestanden hatte, zum Mittel einer Erziehungsaufsicht zu greifen, vor
allem aber darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen, an ihr festzuhalten, nach
wie vor erfüllt seien. Dass Ersteres mit hinreichendem Grund bejaht werden durfte,
wurde bereits ausgeführt. Ebenso klar ist nun aber Letzteres zu verneinen. Laut
den Ausführungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom
18. Juli 2002, die sich an die Empfehlungen der Kinderschutzgruppe des Kantons-
spitals im Schreiben ihres Leiters vom 28. Juni 2002 anlehnten, sollte mit der Kin-
desschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB in erster Linie erreicht werden,
dass die stationäre Behandlung nahtlos von einer regelmässigen ambulanten
Nachbetreuung durch Fachleute des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes
Graubünden abgelöst werde. Dass bei der Umsetzung dieses Konzeptes nen-
nenswerte Schwierigkeiten aufgetaucht seien, indem etwa Therapiebemühungen
am Widerstand der Eltern zu scheitern drohten, wird von keiner Seite behauptet.
Vielmehr hielt Dr. med. W. S. in seinem Schreiben vom 25. September 2002, in
welchem er auf einen Fragenkatalog von Rechtsanwältin Schmid Kistler einging,
den ihm das Bezirksgerichtspräsidium zur Beantwortung vorgelegt hatte, aus-
drücklich fest, dass die vorgesehenen Gespräche tatsächlich stattfänden, wobei
Terminkollisionen jeweils in gegenseitiger Absprache bereinigt würden. Ebenso
wenig gibt es Hinweise, dass die Weiterbetreuung von S. Z. nur dank des vermit-
telnden Einflusses des für die Erziehungsaufsicht zuständigen J. H. gelungen sei.
Er scheint vielmehr nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt zu ha-
ben; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Vormundschaftsbehörde. Ins glei-
che Bild passt die Einschätzung von Dr. med. U. B., Chefarzt Chirurgie am Regi-
onalspital Prättigau in Schiers, der die Familie Z. seit Jahren kennt. In seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 betonte er gegenüber den erst-
instanzlichen Richtern sinngemäss, dass die Eltern von S. Z. die Betreuungsan-
strengungen von Dr. med. W. S. zu schätzen wüssten und aus dieser Haltung
heraus ohne zusätzlichen Druck aus freien Stücken zum Zusammenwirken bereit
seien. Unter diesen Umständen seien behördliche Massnahmen, die in die Eltern-
E. 9 rechte eingriffen, kaum vertrauensbildend; vielmehr sei zu befürchten, dass sie
auf die Dauer der gedeihlichen Entwicklung des Mädchens eher abträglich sein
könnten. Aus all dem muss geschlossen werden, dass spätestens ab Herbst 2002
eine genügende Verbindung zu den Fachleuten des Kinder- und Jugendpsychia-
trischen Dienstes Graubünden auch ohne Erziehungsaufsicht gewährleistet er-
schien. Was schliesslich die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit eines
Schulwechsels betrifft, war der Entscheid im Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirks-
gerichtsausschusses Prättigau/Davos erging, längst gefallen, und zwar dahinge-
hend, dass S. Z. das letzte Schuljahr doch noch in X. absolviere. Für Pfarrer J. H.
bestand damit in dieser Hinsicht wiederum kein Handlungsbedarf mehr, was denn
auch im angefochtenen Urteil (Seite 6) ausdrücklich anerkannt wurde. – Bei dieser
Sachlage hätte die umstrittene Kindesschutzmassnahme bereits durch den Be-
zirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos aufgehoben werden sollen.
Seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils Ende Oktober 2002 sind keine Um-
stände hinzu gekommen, welche die Einschätzung, dass für das Wohl von S. Z.
auch ohne Erziehungsaufsicht genügend gesorgt werde, als zu optimistisch er-
scheinen liessen und die zu Befürchtungen Anlass geben könnten, dass sich ihr
Zustand in naher Zukunft wieder verschlechtern dürfte, und dass sich somit das
Festhalten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos an der Erziehungs-
aufsicht rückblickend wenigstens im Ergebnis doch noch als gerechtfertigt heraus-
stellen würde. Ganz im Gegenteil. So bestätigte etwa Dr. med. C. F., der seinerzeit
die Einlieferung von S. Z. in die Kinderklinik des Kantonsspitals veranlasst hatte,
in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 2002 gegenüber der Präsidentin
der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., dass sich das Mädchen seiner Ein-
schätzung nach zur Zeit in einem psychisch stabilen Zustand befinde. Gegenüber
der gleichen Adressatin betonte überdies der behandelnde Arzt, Dr. med. W. S.,
mit Schreiben vom 23. Dezember 2002, dass sich S. Z. durchwegs positive ent-
wickle (insbesondere auch hinsichtlich ihres Verhaltens innerhalb des Klassenver-
bandes), und in den Tagen vor der Berufungsverhandlung konnte schliesslich auf
telefonische Anfrage hin von Dr. med. M. W., Chefarzt beim Kinder- und Jugend-
psychiatrischen Dienst Graubünden, in Erfahrung gebracht werden, dass die psy-
chologische Betreuung des Mädchens trotz eines Bildungsurlaubes von Dr. med.
W. S. weiterhin (wenn auch anderweitig) sichergestellt sei.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen, A. u. H. Z. in der
von ihnen bekämpften Weise Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter S.
E. 10 zukommen zu lassen, nicht mehr erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Be-
rufung.
4.
Wie eben dargelegt wurde, lässt sich der Beschluss der Vormund-
schaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 insoweit nicht länger aufrechter-
halten, als gestützt darauf in Sachen S. Z. immer noch eine Kindesschutzmass-
nahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB besteht. Da damals indessen nach den
obigen Erwägungen berechtigte Gründe zur Anordnung einer Erziehungsaufsicht
gegeben waren, ist nicht zu bemängeln, dass die Vormundschaftsbehörde für ihre
Bemühungen eine bescheidene Gebühr von Fr. 200.– in Rechnung stellte (Art. 46
Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über die Geschäfts-
führung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe). Im Berufungsver-
fahren wurden hiergegen denn auch keinerlei Rügen erhoben.
A. u. H. Z. haben mit ihrem Weiterzug an die Zivilkammer überdies die Auf-
hebung des am 31. Oktober 2002 ergangenen Entscheides des Bezirksgerichts-
ausschusses Prättigau/Davos erreicht. Da der Vorinstanz, wie sich ebenfalls aus
dem bereits Gesagten ergibt, nicht zugute gehalten werden kann, dass sie in je-
nem Zeitpunkt die Beschwerde noch mit vertretbaren Gründen habe abweisen
dürfen, gehen die bei ihr aufgelaufenen Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2
EGzZGB zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. Überdies ist den durch eine Anwäl-
tin vertretenen Beschwerdeführern aus der Bezirksgerichtskasse eine angemes-
sene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB). Sie ist
dem für eine sachgerechte Interessenwahrung erforderlichen Aufwand entspre-
chend, wie von ihnen geltend gemacht, auf Fr. 2501.70.– festzulegen.
Angesichts dieses Ergebnisses rechtfertigt es sich, für das Berufungsver-
fahren keine Kosten zu erheben. Überdies ist den Eheleuten Z., denen die gleiche
Anwältin wie vor erster Instanz zur Seite stand, für ihre Umtriebe im Verfahren vor
der Zivilkammer eine zu Lasten des Kantons Graubünden gehende, ungekürzte,
auf Fr. 1000.– festzulegende Parteientschädigung auszurichten (vgl. PKG 1995 6
42 f.).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter
diesen Umständen gegenstandslos. Die das Begehren grundsätzlich gutheis-
sende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Dezember
2002 wird aufgehoben.
E. 11 Demnach erkennt die Zivilkammer:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und es werden das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002 sowie die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 aufgehoben.
- Die in Sachen S. Z. angeordnete Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB fällt damit dahin.
- Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos von Fr. 720.– gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. A. u. H. Z. ist überdies aus der Bezirksgerichtskasse eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 2501.70 zu bezahlen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, A. u. H. Z. für das Verfahren vor der Zivilkammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten.
- Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. De- zember 2002 wird aufgehoben und es wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 10. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 75 Urteil Zivilkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichterin und Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bi- enz, Burtscher und Vital, Aktuar Engler. —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Eheleute A. u. H. Z., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses P r ä t t i g a u / D a v o s vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002, in Sachen der V o r m u n d - s c h a f t s b e h ö r d e d e s K r e i s e s X, Beschwerdegegnerin und Berufungs- beklagte, gegen die Beschwerdeführer und Berufungskläger, betreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, hat sich ergeben:
2 A. Die am D. geborene S. Z., Tochter der Eheleute A. u. H. Z., wurde am 14. Juni 2002 durch Dr. med. C. F., X., wegen der Einnahme einer hohen Dosis von Schmerzmitteln – in der Folge als schwerwiegender Suizidversuch in- terpretiert – in die Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals in C. ein- geliefert. Unterstützt wurde die bis zum 27. Juni 2002 dauernde stationäre Be- handlung durch Dr. med. W. S. vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden, der die Patientin auch nach der Entlassung weiter betreute. Beige- zogen worden war überdies die Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals C.. Ihr Leiter, Dr. med. E. K., wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an die Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X. und beantragte die Errichtung einer Erzie- hungsbeistandschaft, wobei empfohlen wurde, hiermit eine der Familie vertraute Person zu betrauen, beispielsweise den Gemeindepfarrer, der auf Veranlassung der Eltern bereits an einer Besprechung in der Klinik teilgenommen habe. Anlass für dieses Vorgehen war vor allem die Behauptung des Mädchens nach dem Auf- wachen, dass sie von ihrem Vater geschlagen worden sei, dann aber auch der Umstand, dass sie sich in der Schule in X. offenbar nicht ausreichend habe inte- grieren können. B. Anlässlich einer Besprechung vom 16. Juli 2002 unterzeichneten S. Z., ihre Eltern A. u. H. Z., Pfarrer J. H. sowie R. L., Präsidentin der Vormund- schaftsbehörde des Kreises X., eine Erklärung folgenden Inhalts: „Herr und Frau Z. sind strikte gegen eine Erziehungsbeistandschaft. Mit einer Erziehungshilfe in der Person von Pfarrer H. wären sie ein- verstanden. S. ist auch damit einverstanden.“ C. Am 18. Juli 2002 erliess die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. den folgenden Beschluss, der am 25. Juli 2002 mitgeteilt wurde: „1. Für S. Z., geb. V., von Y., wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB durch Herrn J. H., Pfarrer, X., eine Erziehungshilfe angeordnet. 2. Herr Pfarrer H. wird ersucht, die Erziehungshilfe im Sinne der Erwägungen auszuüben und der Vormundschaftsbehörde von jeder Unregelmässigkeit, mindestens aber alle sechs Monate, Bericht zu erstatten. 3. Die Amtskosten (Fr. 200.–) sind von den Eltern innert 30 Tagen der Vormundschaftsbehörde einzubezahlen. 4. Mitteilung an ...“
3 In Anlehnung an entsprechende Ratschläge der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals wurde Pfarrer H. beauftragt, in erster Linie darauf hinzuwirken, dass weiterhin eine regelmässige Betreuung von S. Z. und ihrer Eltern durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden gewährleistet sei. Ausser- dem sollte er die Eltern beim Entscheid darüber unterstützen, ob die Interessen ihrer Tochter einen Schulwechsel nahe legen würden. D. Hiergegen reichten A. u. H. Z. am 5. August 2002 beim Bezirksge- richtsausschuss Prättigau/Davos Beschwerde ein, wobei sie sinngemäss geltend machten, sie sähen ein, dass ihre Tochter noch der Behandlung bedürfe, und sie würden dies denn auch aktiv fördern; sie seien insbesondere bereit, selber an The- rapiesitzung teilzunehmen; für all dies benötigten sie aber keine Unterstützung durch eine Drittperson. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2002 beantragte die Vormund- schaftsbehörde des Kreises X., es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- folge zu Lasten der Eheleute Z.. Am 26. August 2002 stellte die Rechtsvertreterin von A. u. H. Z. beim Be- zirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das Begehren, es sei beim behandelnden Arzt, Dr. med. W. S., eine schriftliche Auskunft einzuholen, allenfalls sei er als Zeuge zu befragen. Überdies sei der langjährige Hausarzt der Familie, Dr. med. U. B., zur Familiensituation zu befragen. Auf entsprechende Aufforderung hin nahmen die beiden Ärzte mit Schrei- ben vom 25. September bzw. 8. Oktober 2002 zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung. E. Nachdem A. u. H. Z. sowie die Präsidentin der Vormundschafts- behörde des Kreises X. an der mündlichen Hauptverhandlung angehört worden waren, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Entscheid vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002: „1. Die Beschwerde der A. Z. und des H. Z. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002, mitgeteilt am 25. Juli 2002, betreffend S. Z. (Anordnung einer
4 Erziehungshilfe im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB) wird abge- wiesen. 2. Die Kosten in Höhe von total Fr. 720.00 (Gerichtsgebühr Fr. 300.00, Schreibgebühren Fr. 260.00, Barauslagen Fr. 160.00) gehen zu solidarischen Lasten von A. Z. und H. Z.. Sie sind in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides mittels bei- geschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ...“ F. Hiergegen liessen A. u. H. Z. am 2. Dezember 2002 bei der Zivilkam- mer des Kantonsgerichtes Berufung einlegen mit dem Begehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Da- vos vom 11. November 2002, mitgeteilt am 12. November 2002 (Z 104/02), sei aufzuheben und von einer Massnahme gänzlich abzusehen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 11. November 2002, mitgeteilt am 12. No- vember 2002 (Z 104/02), aufzuheben und statt dessen eine Massnahme in Form der Ermahnung zu erlassen mit folgendem oder gemäss richterlichem Ermessen festzulegendem Inhalt: Die Berufungskläger werden ermahnt, für einen regelmässigen Besuch der Tochter S. bei einem Psychologen/einer Psycholo- gin besorgt zu sein. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Vormundschaftsbehörde X.. 4. Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Berufungsinstanz zu gewähren. Es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als Rechtsbeistand der Berufungskläger zu bewilligen.“ G. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. beantragte demgegenüber in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2003 die Abweisung der Berufung. Sie ist offenkundig
5 der Meinung, dass die seinerzeit angeordnete Erziehungsbeihilfe nach wie vor ih- ren Zweck erfülle. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Angefochten wurde im vorliegenden Fall ein gestützt auf Art. 63 EGz- ZGB ergangener Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/ Davos. Darin wurde eine Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB abgewiesen, mit der sich die Eltern A. u. H. Z. dagegen zur Wehr setzten, dass gemäss einem Be- schluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. für die bei ihnen in X. woh- nende minderjährige Tochter S. Z. Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet worden waren. Gegen solche Erkenntnisse der Be- zirksgerichtsausschüsse steht nach Art. 64 EGzZGB die Berufung an die Zivilkam- mer des Kantonsgerichtes zur Verfügung, wie sie denn auch von A. u. H. Z. frist- und formgerecht ergriffen wurde. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie hierzu gar nicht imstande, trifft die Vormund- schaftsbehörde die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie ist insbesondere befugt, die Eltern, aber auch das Kind zu ermahnen, ihnen Weisun- gen hinsichtlich Pflege, Erziehung oder Ausbildung zu erteilen und eine geeignete Person oder Stelle zu bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Vermögen also die Eltern ihre umfassende Verantwortung für ihr Kind in Gefährdung dessen Wohl nicht mehr oder zumindest nicht in allen Belangen wahr- zunehmen, sei es zeitweise oder dauernd, und ergibt sich nach ersten Ge- sprächen mit den Betroffenen sowie allfälligen weiteren Abklärungen förmlicher Handlungsbedarf, soll die in Art. 307 ZGB enthaltene Regelung der Vormund- schaftsbehörde ermöglichen, in einem frühen Zeitpunkt mit möglichst milden, aber dennoch (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechenden Massnahmen einzu- greifen, vor allem, wie in Abs. 3 der genannten Bestimmung denn auch näher aus- geführt wird, durch Ermahnungen (Empfehlungen an Personen, die guten Willens und zur Anpassung ihres Verhaltens fähig sind), durch verbindlich formulierte Wei-
6 sungen (hinsichtlich der Durchführung einer Therapie etwa) oder durch eine ei- gentliche Überwachung als sogenannte Erziehungsaufsicht, die zwar der Vor- mundschaftsbehörde eine regelmässige Kontrolle gestattet, ohne dass aber die Eltern daran gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten weiterhin autonom aus- zuüben (vgl. Peter BREITSCHMID, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 307 ZGB N.1, 4 ff. und 15 ff.). Ist hingegen von Anfang an absehbar oder zeigt sich mit der Zeit, dass mit Anordnungen nach Art. 307 ZGB, der untersten Interventionsstufe im Bereich Kin- desschutz, die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sei es wegen der Intensität der Gefährdung oder wegen ungenügender Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen, sind die schärferen Behelfe gemäss Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen; es ist also entweder eine Beistandschaft zu errichten, die elter- liche Obhut aufzuheben oder gar die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. BREIT- SCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 2, 14 und 24). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können also
– wie eben gesehen – durch griffigere ersetzt werden, wenn sich die ersten (mil- deren) Vorkehren als zu wenig effizient erweisen; zum Teil vermag aber bereits die Verbindung von zwei milden Massnahmen zu genügen; ebenso können auf der anderen Seite schärfere Massnahmen bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., Art. 313 ZGB N. 1). Dabei erscheint es als selbstverständlich, dass solche Anpassungen nicht nur im Verhältnis der die elterliche Autonomie kaum berührenden Vorkehren gemäss Art. 307 ZGB zu den wesentlich einschneidenderen Eingriffen nach Art. 308, 310 und 311 ZGB möglich sein müssen, sondern bereits innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 307 Abs. 3 ZGB, indem etwa eine Erziehungsaufsicht durch blosse Weisun- gen ersetzt wird (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., N. 5 und 20). Je nach den Umständen sind schliesslich Massnahmen auch gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weggefallen ist, aber auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Eltern wiederum in der Lage sind, selber das dem Kindeswohl Dienliche zu ergreifen bzw. zu veranlassen (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 6 f. und 20, Art. 313 ZGB N. 1).
7 3. Als die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. am 18. Juli 2002 die inzwischen nicht mehr genehme Erziehungsaufsicht anordnete, stand sie noch un- ter dem Eindruck des Suizidversuches von S. Z. vom 14. Juni 2002, der von den Ärzten der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals C. sowie jenen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden als schwerwiegend eingestuft wurde, auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne, ob das Mädchen tatsächlich habe sterben wollen. Hinzu kam, dass S. Z. nach dem Aufwachen behauptet hatte, sie sei von ihrem Vater geschlagen worden, was zum Beizug der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals führte, die nach der Entlas- sung des Mädchens aus der stationären Behandlung am 27. Juni 2002 – eine akute Selbstgefährdung bestand nicht mehr – eindringlich die Errichtung einer Er- ziehungsbeistandschaft empfahl mit dem Ziel, die weitere Betreuung von A. u. H. Z. und ihrer Tochter durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden sicherzustellen und die Eltern bei der Lösung der Frage zu unterstüt- zen, wie der ungenügenden Integration des Mädchens in der Schule X. zu begeg- nen sei (vgl. das Schreiben von Dr. med. E. K. vom 28. Juni 2002). Diesen von Fachleuten abgegebenen Empfehlungen konnte und wollte sich die Vormund- schaftsbehörde nicht einfach verschliessen. In Beachtung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes sah sie zwar von der Errichtung einer eigentlichen Erziehungs- beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB ab und begnügte sich mit einer Erzie- hungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB durch den der Familie Z. vertrauten evan- gelischen Pfarrer J. H., in der richtigen Erkenntnis, dass dies unter günstigen Um- ständen ausreichen müsste, um die genannten Ziele zu erreichen. Auf der ande- ren Seite wäre es aber nicht zu verantworten gewesen, auf noch schwächere Be- helfe – blosse Ermahnungen oder Weisungen – zurückzugreifen, vermochte doch die Vormundschaftsbehörde in jenem Zeitpunkt gar nicht verlässlich abzuschät- zen, wie die Eltern mit dem Suizidversuch ihrer Tochter umgehen würden, ob sie insbesondere auf Dauer willens und in der Lage sein würden, sie in Kontakt mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden zu motivieren, eine regelmässige ambulante Betreuung anzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde sah sich deshalb zur Anordnung einer leicht griffigeren Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB gezwungen, die einmal sicherstellte, dass ein Vertrauensmann zuge- gen war, der den Eltern als Ansprechperson dienen konnte, und die gleichzeitig der Behörde Gewähr bot, über wesentliche Veränderungen im Befinden von S. Z. frühzeitig unterrichtet zu werden.
8 Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungsaufsicht gegen den auf- kommenden Widerstand von A. u. H. Z. beliebig lange fortgeführt werden durfte. Es mag zwar etwas befremdlich erscheinen, dass sie sich gegen die Anordnung einer Massnahme zur Wehr setzten, der sie eben erst ausdrücklich zugestimmt hatten. Dies vermochte jedoch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos, der sich dreieinhalb Monate nach Erlass des Beschlusses der Vormundschafts- behörde mit der Angelegenheit zu befassen hatte, in keiner Weise von der Ver- pflichtung zu befreien, einlässlich und unvoreingenommen zu prüfen, ob tatsäch- lich Anlass bestanden hatte, zum Mittel einer Erziehungsaufsicht zu greifen, vor allem aber darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen, an ihr festzuhalten, nach wie vor erfüllt seien. Dass Ersteres mit hinreichendem Grund bejaht werden durfte, wurde bereits ausgeführt. Ebenso klar ist nun aber Letzteres zu verneinen. Laut den Ausführungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom
18. Juli 2002, die sich an die Empfehlungen der Kinderschutzgruppe des Kantons- spitals im Schreiben ihres Leiters vom 28. Juni 2002 anlehnten, sollte mit der Kin- desschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB in erster Linie erreicht werden, dass die stationäre Behandlung nahtlos von einer regelmässigen ambulanten Nachbetreuung durch Fachleute des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden abgelöst werde. Dass bei der Umsetzung dieses Konzeptes nen- nenswerte Schwierigkeiten aufgetaucht seien, indem etwa Therapiebemühungen am Widerstand der Eltern zu scheitern drohten, wird von keiner Seite behauptet. Vielmehr hielt Dr. med. W. S. in seinem Schreiben vom 25. September 2002, in welchem er auf einen Fragenkatalog von Rechtsanwältin Schmid Kistler einging, den ihm das Bezirksgerichtspräsidium zur Beantwortung vorgelegt hatte, aus- drücklich fest, dass die vorgesehenen Gespräche tatsächlich stattfänden, wobei Terminkollisionen jeweils in gegenseitiger Absprache bereinigt würden. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass die Weiterbetreuung von S. Z. nur dank des vermit- telnden Einflusses des für die Erziehungsaufsicht zuständigen J. H. gelungen sei. Er scheint vielmehr nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt zu ha- ben; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Vormundschaftsbehörde. Ins glei- che Bild passt die Einschätzung von Dr. med. U. B., Chefarzt Chirurgie am Regi- onalspital Prättigau in Schiers, der die Familie Z. seit Jahren kennt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 betonte er gegenüber den erst- instanzlichen Richtern sinngemäss, dass die Eltern von S. Z. die Betreuungsan- strengungen von Dr. med. W. S. zu schätzen wüssten und aus dieser Haltung heraus ohne zusätzlichen Druck aus freien Stücken zum Zusammenwirken bereit seien. Unter diesen Umständen seien behördliche Massnahmen, die in die Eltern-
9 rechte eingriffen, kaum vertrauensbildend; vielmehr sei zu befürchten, dass sie auf die Dauer der gedeihlichen Entwicklung des Mädchens eher abträglich sein könnten. Aus all dem muss geschlossen werden, dass spätestens ab Herbst 2002 eine genügende Verbindung zu den Fachleuten des Kinder- und Jugendpsychia- trischen Dienstes Graubünden auch ohne Erziehungsaufsicht gewährleistet er- schien. Was schliesslich die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit eines Schulwechsels betrifft, war der Entscheid im Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirks- gerichtsausschusses Prättigau/Davos erging, längst gefallen, und zwar dahinge- hend, dass S. Z. das letzte Schuljahr doch noch in X. absolviere. Für Pfarrer J. H. bestand damit in dieser Hinsicht wiederum kein Handlungsbedarf mehr, was denn auch im angefochtenen Urteil (Seite 6) ausdrücklich anerkannt wurde. – Bei dieser Sachlage hätte die umstrittene Kindesschutzmassnahme bereits durch den Be- zirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos aufgehoben werden sollen. Seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils Ende Oktober 2002 sind keine Um- stände hinzu gekommen, welche die Einschätzung, dass für das Wohl von S. Z. auch ohne Erziehungsaufsicht genügend gesorgt werde, als zu optimistisch er- scheinen liessen und die zu Befürchtungen Anlass geben könnten, dass sich ihr Zustand in naher Zukunft wieder verschlechtern dürfte, und dass sich somit das Festhalten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos an der Erziehungs- aufsicht rückblickend wenigstens im Ergebnis doch noch als gerechtfertigt heraus- stellen würde. Ganz im Gegenteil. So bestätigte etwa Dr. med. C. F., der seinerzeit die Einlieferung von S. Z. in die Kinderklinik des Kantonsspitals veranlasst hatte, in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 2002 gegenüber der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., dass sich das Mädchen seiner Ein- schätzung nach zur Zeit in einem psychisch stabilen Zustand befinde. Gegenüber der gleichen Adressatin betonte überdies der behandelnde Arzt, Dr. med. W. S., mit Schreiben vom 23. Dezember 2002, dass sich S. Z. durchwegs positive ent- wickle (insbesondere auch hinsichtlich ihres Verhaltens innerhalb des Klassenver- bandes), und in den Tagen vor der Berufungsverhandlung konnte schliesslich auf telefonische Anfrage hin von Dr. med. M. W., Chefarzt beim Kinder- und Jugend- psychiatrischen Dienst Graubünden, in Erfahrung gebracht werden, dass die psy- chologische Betreuung des Mädchens trotz eines Bildungsurlaubes von Dr. med. W. S. weiterhin (wenn auch anderweitig) sichergestellt sei. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen, A. u. H. Z. in der von ihnen bekämpften Weise Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter S.
10 zukommen zu lassen, nicht mehr erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Be- rufung. 4. Wie eben dargelegt wurde, lässt sich der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 insoweit nicht länger aufrechter- halten, als gestützt darauf in Sachen S. Z. immer noch eine Kindesschutzmass- nahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB besteht. Da damals indessen nach den obigen Erwägungen berechtigte Gründe zur Anordnung einer Erziehungsaufsicht gegeben waren, ist nicht zu bemängeln, dass die Vormundschaftsbehörde für ihre Bemühungen eine bescheidene Gebühr von Fr. 200.– in Rechnung stellte (Art. 46 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über die Geschäfts- führung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe). Im Berufungsver- fahren wurden hiergegen denn auch keinerlei Rügen erhoben. A. u. H. Z. haben mit ihrem Weiterzug an die Zivilkammer überdies die Auf- hebung des am 31. Oktober 2002 ergangenen Entscheides des Bezirksgerichts- ausschusses Prättigau/Davos erreicht. Da der Vorinstanz, wie sich ebenfalls aus dem bereits Gesagten ergibt, nicht zugute gehalten werden kann, dass sie in je- nem Zeitpunkt die Beschwerde noch mit vertretbaren Gründen habe abweisen dürfen, gehen die bei ihr aufgelaufenen Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. Überdies ist den durch eine Anwäl- tin vertretenen Beschwerdeführern aus der Bezirksgerichtskasse eine angemes- sene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB). Sie ist dem für eine sachgerechte Interessenwahrung erforderlichen Aufwand entspre- chend, wie von ihnen geltend gemacht, auf Fr. 2501.70.– festzulegen. Angesichts dieses Ergebnisses rechtfertigt es sich, für das Berufungsver- fahren keine Kosten zu erheben. Überdies ist den Eheleuten Z., denen die gleiche Anwältin wie vor erster Instanz zur Seite stand, für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine zu Lasten des Kantons Graubünden gehende, ungekürzte, auf Fr. 1000.– festzulegende Parteientschädigung auszurichten (vgl. PKG 1995 6 42 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter diesen Umständen gegenstandslos. Die das Begehren grundsätzlich gutheis- sende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben.
11 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es werden das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002 sowie die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 aufgehoben. 2. Die in Sachen S. Z. angeordnete Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB fällt damit dahin. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos von Fr. 720.– gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. A. u. H. Z. ist überdies aus der Bezirksgerichtskasse eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 2501.70 zu bezahlen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, A. u. H. Z. für das Verfahren vor der Zivilkammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten. 5. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. De- zember 2002 wird aufgehoben und es wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar