opencaselaw.ch

ZB 2008 9

Graubünden · 2008-05-27 · Deutsch GR

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 A. X. arbeitete vom 22. Oktober 2006 bis zum 9. November 2006 bei Y. als Taxichauffeur. Ab 1. Dezember 2006 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag ab- geschlossen, befristet bis zum 20. März 2007. Von Donnerstag, 25. Januar 2007, bis und mit Sonntag, den 28. Januar 2007, fand in E. die D. statt. Während X. behauptet, mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, dass er während diesen Tagen für die D. tätig sein dürfe, erklärt Y., der Arbeitnehmer habe keine Freistellung für den fraglichen Zeitraum erhalten. Am Mor- gen des 26. Januar 2007 erschien X. nicht am Arbeitsort. Nach mehreren Telefon- gesprächen traf er um 12.30 Uhr bei Y. ein. Als X. nicht zusicherte, am Samstag und Sonntag als Taxichauffeur für ihn zu fahren, forderte ihn der Arbeitgeber auf, die Autoschlüssel abzugeben. Am Samstag erschien Y. sodann auf dem Gelände der D. und ermahnte X., der für die D. tätig war, seine Arbeit wieder aufzunehmen. X. weigerte sich in der Folge an diesem und den darauf folgenden Tag, als Taxi- chauffeur zu arbeiten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 liess der Arbeitnehmer Y. mitteilen, bis heute liege die fristlose Entlassung erst mündlich vor, weshalb er seine Dienste als Taxichauffeur vertragsgemäss bis zum 20. März 2007 anbiete. Gleichzeitig forderte er den Arbeitgeber auf, Fahraufträge zu erteilen. Da er keine Fahraufträge mehr erhielt, bezog er die ausstehenden Ruhe- Feier- und Ferientage bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. B. Da es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kam, meldete X. am

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 5 wartet sei der Beschwerdegegner am Freitagnachmittag (26. Januar 2007) dann

nicht mehr mit dieser Ersatzlösung einverstanden gewesen und habe ihm mitgeteilt,

er müsse nicht mehr für ihn arbeiten, falls er ihm nicht zusichere, am Samstag und

Sonntag als Taxichauffeur für ihn zu fahren. Da er diese Zusicherung nicht abgege-

ben habe, habe ihn der Beschwerdeführer aufgefordert, die Autoschlüssel abzuge-

ben. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, weil er befürchtet habe, er würde

sich sonst strafbar machen. Am Samstag sei Y. sodann am Arbeitsort des Be-

schwerdeführers bei der D. erschienen und habe ihn ermahnt, seine Arbeit als Ta-

xichauffeur wieder aufzunehmen. Da er sich Mitten in der Arbeit bei der D. befunden

habe, habe er gegenüber dem Beschwerdegegner die Arbeit verweigert. Der Be-

schwerdegegner habe in der Folge wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er un-

ter diesen Umständen künftig nicht mehr bei ihm arbeiten dürfe. Diese Aussage

habe er als fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gewertet. Er habe sofort da-

gegen opponiert und schriftlich seine Arbeit bis zum 20. März 2007 angeboten.

Gleichzeitig habe er ihn aufgefordert, Fahraufträge zu erteilen. Da er keine Fahrauf-

träge mehr erhalten habe, habe er seine ausstehenden Ruhe- Feier- und Ferientage

bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bezogen.

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass er den Arbeit-

nehmer für den fraglichen Zeitraum nicht freigestellt habe. In Übereinstimmung mit

der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis

fristlos gekündigt habe, indem er sich geweigert habe, die Arbeit am 27. Januar

2007 aufzunehmen. Ein Widerruf der Kündigung sei nach der Rechtslehre

grundsätzlich nicht möglich. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein

wird – nur teilweise gefolgt werden.

b)

Es ist unbestritten, dass zwischen Y. und X. ein Arbeitsvertrag für die

fragliche Zeit während der D. (25. bis 28. Januar 2007) bestand (vgl. kB 5). Ebenso

unbestritten ist, dass der Arbeitnehmer während der fraglichen Zeit nicht einfach

frei/Ferien hatte, sondern grundsätzlich beim Arbeitgeber hätte arbeiten müssen.

Die entscheidende Frage ist deshalb, ob der Beschwerdeführer eine Vereinbarung

mit Y. hinreichend beweisen kann, wonach ihm der Arbeitgeber für die Zeit der D.

frei gegeben hat. Die Beweislast dafür trifft den Arbeitnehmer (vgl. Art. 8 ZGB).

Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, eine derartige Vereinbarung sei

nicht zustande gekommen, so dass von einer Arbeitsverweigerung und somit frist-

losen Kündigung des Arbeitnehmers auszugehen sei. Der Kantonsgerichtsaus-

schuss kann, wie bereits ausgeführt, nur eingreifen, wenn sich diese Beweiswürdi-

E. 6 gung als willkürlich erweist und/oder eine Gesetzesverletzung erfolgte (Art. 235 Abs.

2 ZPO).

Die klägerischen und beklagtischen Beilagen geben keinen Aufschluss darü-

ber, welche Version richtig ist; auf jeden Fall liegt keine schriftliche Vereinbarung

vor. Der Zeuge C. bestätigte am 8. November 2007, es habe ein Treffen mit X. und

Y. stattgefunden. Seinen Aussagen kann jedoch entnommen werden, dass er nicht

als voller Ersatz tätig sein wollte, sondern nur „wenn etwas wäre“ also sozusagen

im Notfall. Y. habe darauf geantwortet, er könne nicht zwei Tage ohne Chauffeur

sein. Das heisst, dass er mit dieser Ersatzlösung nicht einverstanden war. Er wollte

einen Chauffeur, der ständig präsent war. Dies spricht klar gegen das Zustande-

kommen der Vereinbarung. Für diese Sachverhaltsversion spricht auch der Um-

stand, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am Samstag anlässlich

der D. aufgesucht und ihn aufgefordert hat, seine Arbeit wieder aufzunehmen. In

der Folge verweigerte der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung. Dies bestätigt er selber

in seiner Prozesseingabe vom 7. August 2007 (S. 3/4). A. verneinte als Zeugin

ebenfalls, dass der Arbeitnehmer freigestellt worden sei. Bei ihr gilt es jedoch zu

berücksichtigen, dass sie die Ehefrau des Beschwerdegegners ist und somit am

Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Dennoch kann als Zwischenstand festge-

halten werden, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach keine Freistellung des Ar-

beitnehmers erfolgt sei, nicht zu beanstanden ist.

Fraglich ist jedoch die weitere Folgerung der Vorinstanz, wonach das Verhal-

ten des Beschwerdeführers als definitive Arbeitsverweigerung zu werten ist.

Gemäss Art. 337d OR hat der Arbeitgeber unter anderem Anspruch auf eine Ent-

schädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, falls der Ar-

beitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder sie fristlos ver-

lässt. Diese Bestimmung setzt ein definitives Fernbleiben voraus. Dies ist nicht der

Fall, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage fern bleibt und zu verstehen gibt, die

Arbeit anschliessend wieder aufnehmen zu wollen (Wolfgang Portmann, in Basler

Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel

2007, N 1 zu Art. 337d OR; Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Ar-

beitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, N 1 zu Art. 337d OR; Adrian Staehe-

lin/Frank Fischer, Zürcher Kommentar, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-

362 OR, 3. Aufl., Zürich 1996, N 3 zu Art. 337d OR; Manfred Rehbinder, Berner

Kommentar, Band VI.2.2.2., Bern 1992, N 1 zu Art. 337d OR; vgl. Ullin Streiff/Adrian

von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich

2006, N 2 zu Art. 337d unter Hinweis auf BGE 121 V 277).

E. 7 Im vorliegenden Fall war von Anfang an klar, dass der Arbeitnehmer nur das

fragliche Wochenende fehlen wollte, mithin keine definitive Beendigung des Arbeits-

verhältnisses beabsichtigte, weshalb Art. 337d OR keine Anwendung findet.

c)

Wenn, nach dem Gesagten, keine definitive Arbeitsverweigerung sei-

tens des Arbeitnehmers vorliegt, ist als nächstes die vom Beschwerdeführer be-

hauptete Sachverhaltsversion zu prüfen, wonach der Arbeitgeber ihn fristlos entlas-

sen habe. Der Umstand, dass X. zwei Tage unentschuldigt von der Arbeit fern ge-

blieben ist und trotz Aufsuchen des Arbeitsgebers an der D. die Arbeit verweigerte,

stellt ohne Zweifel einen Grund für eine fristlose Entlassung dar (Ullin Streiff/Adrian

von Kaenel, a.a.O., N 5 d zu Art. 337 OR; Adrian Staehelin/Frank Fischer, Zürcher

Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 337d OR, N 19 zu Art. 337 OR).

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die

ein Dauerschuldverhältnis befristet oder mit sofortiger Wirkung für die Zukunft be-

endet; sie ist unwiderruflich und beendet (bei fristloser Kündigung) das Arbeitsver-

hältnis (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, a.a.O., N 1,3,7 zu Art. 335 OR).

Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Gekündigte von ihr Kenntnis nehmen

konnte. Unter Anwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn der Erklärungs-

gegner oder sein Vertreter sie vernehmen konnte (Manfred Rehbinder, Berner Kom-

mentar, a.a.O., N 7 zu Art. 335 OR). Selbstverständlich musste dies vom Gekün-

digten auch so verstanden werden können.

Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob X. die Worte bezie-

hungsweise das Verhalten des Arbeitgebers als fristlose Kündigung verstehen

durfte beziehungsweise musste. Entscheidend ist, dass im beidseitigen Einver-

ständnis eine fristlose Kündigung zurückgenommen werden kann (Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 335 OR; Wolfgang Portmann, in Basler

Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 335 OR). Dies ist vorliegend auch so geschehen.

Eine definitive Arbeitsverweigerung seitens des Arbeitnehmers liegt, wie vorstehend

bereits ausgeführt, nicht vor. Indem der Arbeitnehmer am 29. Januar 2006 dem Ar-

beitgeber schriftlich seine Arbeit angeboten hat, wird deutlich, dass er – falls der

Arbeitgeber tatsächlich fristlos gekündigt hatte – damit einverstanden war, dass

diese Kündigung zurückgenommen wird. Y. geht nach wie vor davon aus, dass er

selbst nicht fristlos gekündigt hat (kB 7, Plädoyer RA Pool vor Vorinstanz S. 2). X.

selbst geht heute davon aus, dass er das Verhalten des Beschwerdegegners, wel-

ches er anfänglich als fristlose Kündigung auffasste, offenbar missverstanden hat

und gar keine fristlose Kündigung des Arbeitgebers vorlag (vgl. Plädoyer RA Schütt

vor Vorinstanz S. 3/4). Selbst wenn X. die Worte beziehungsweise das Verhalten

E. 8 des Arbeitgebers als fristlose Kündigung auffassen durfte und musste, ist die allfäl-

lige fristlose Kündigung im beidseitigen Einvernehmen somit zurückgenommen wor-

den beziehungsweise beide stellten übereinstimmend fest, dass eine fristlose Kün-

digung durch den Arbeitgeber gar nie ausgesprochen wurde. Wenn im Ergebnis

demnach weder eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber noch ein Fall von

Art. 337d OR vorliegt, so hatte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Vertragsfrist

bestand. Der Arbeitgeber hat demnach zu Unrecht dem Arbeitnehmer keine Arbeit

zugewiesen, was als Annahmeverzug durch den Arbeitgeber zu werten ist. Daraus

folgt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Lohn bis zum Ablauf

der Vertragsfrist (20. März 2007) zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer fordert

einen Betrag von Fr. 5'730.-- (zuzüglich Zins). Der Beschwerdegegner hat in quan-

titativer Hinsicht keine Einwendungen erhoben. Der Arbeitgeber hat dem Beschwer-

deführer den Lohn bis zum 26. Januar 2007, das heisst Fr. 3'120.-- (brutto) bezahlt.

Noch ausstehend sind Fr. 480.-- (Rest Januar), Fr. 3’600.-- (Februar) und Fr. 2'400.-

- für den Monat März, total somit Fr. 6'480.--. Der Beschwerdegegner zog nach An-

gaben vom Beschwerdeführer im Januar 2007 Fr. 803.35 vom Lohn ab, wegen

„Rückbehalt infolge Streitfall“. Aus diesem Grund behielt der Beschwerdeführer Bar-

einnahmen von Fr. 750.-- zurück und erklärte in der Prozesseingabe die Verrech-

nung. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reichte der Beschwerdegeg-

ner mit Einwilligung von X. eine Zahlungsbestätigung ein, wonach er den fraglichen

Betrag nicht zurückbehalten, sondern dem Betreibungsamt gezahlt hatte, welches

den Lohn des Beschwerdeführers gepfändet hatte. Aus diesem Grund war die Ver-

rechnung nicht mehr gerechtfertigt, weshalb der Beschwerdeführer bereits vor Vor-

instanz die Forderung von Fr. 6'480.-- auf Fr. 5'730.-- (zusätzlich Zins) reduzierte.

Auf den bereits bezahlten Fr. 750.-- sind allerdings noch die Sozialversicherungs-

beiträge abzurechnen. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Januar 2007

bis zum 20. März 2007 anderweitig Fr. 1000.-- (brutto) verdient hat, ist diese Summe

in Abzug zu bringen. Auf diesen letzteren Betrag sind indessen keine Sozialversi-

cherungsbeiträge abzuführen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese

vom betreffenden Arbeitgeber bezahlt wurden.

d)

Im Resultat ist die Beschwerde somit gutzuheissen und das angefoch-

tene Urteil aufzuheben. Y. ist zu verpflichten, X. Fr. 4'730.-- (brutto) nebst 5% Zins

seit dem 26. Februar 2007 zu bezahlen und auf den Betrag von Fr. 5'480.-- die

ordentlichen Soziaversicherungsbeiträge abzuführen. Zudem ist Y. zu verpflichten,

X. innert 10 Tagen seit Zahlung der Sozialabgaben, eine Abrechnung über diese

Abzüge zuzustellen.

E. 9 4.

Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, von der weder

durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgewichen wer-

den darf (vgl. Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, a.a.O, N 3 zu Art. 361 OR),

dürfen auf die Parteien in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- von

hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten ab-

gewälzt werden; sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dem

Rechnung tragend belastete der Bezirksgerichtsausschuss Maloja im angefochte-

nen Urteil die bei ihnen aufgelaufenen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-

- der Gerichtskasse.

Nach der eben dargestellten Regelung, die auch in Zusammenhang mit der

Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleibt, sind die beim Kantonsge-

richtsausschuss aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu

übernehmen.

5.

a)

Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts

daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten

der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegol-

ten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Während X. vor Vorinstanz noch unterlegen war, drang er mit seiner Forde-

rung im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich durch, weshalb der Beschwerdeführer

den Beschwerdegegner für beide Instanzen angemessen ausseramtlich zu ent-

schädigen hat. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend ge-

machte Betrag von insgesamt Fr. 9'830.45 (Fr. 7'702.45 für das erstinstanzliche

Verfahren und Fr. 2'128.-- für das Weiterzugsverfahren) beruht auf einem vertretba-

ren, der Bedeutung der Streitsache und der Verantwortung des Anwalts gerecht

werdenden Aufwand. Er kann deshalb ungekürzt zugesprochen werden.

b)

Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 27. Mai 2008

dem von X. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ent-

sprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass X. im Falle der nachgewiese-

nen Uneinbringlichkeit der ihm zu Lasten von Y. zugesprochenen ausseramtlichen

Entschädigung die mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte unentgeltliche

Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann. Die

Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt

vorbehalten (Art. 45 Abs. 2 ZPO).

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufge- hoben. 2. In Gutheissung der Klage wird Y. verpflichtet, X. einen Betrag von Fr. 4'730.-- (brutto) nebst 5% Zins seit dem 26. Februar 2007 zu bezahlen und auf den Betrag von Fr. 5'480.-- die ordentlichen Sozialabgaben abzuführen. Zudem wird Y. verpflichtet, dem Arbeitnehmer innert 10 Tagen seit Zahlung der So- zialabgaben, eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja gehen zu Lasten der Ge- richtskasse. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.

a) Y. wird überdies verpflichtet, X. für die Verfahren vor beiden Instanzen eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 9'830.45 inklusive Mehrwert- steuer zu bezahlen.

b) Es wird Vormerk genommen, dass X. im Falle der nachgewiesenen Un- einbringlichkeit der ihm zu Lasten von Y. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann. 6. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: __________

E. 12 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 9 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Zivilsa- chen ist mit Urteil vom 11. November 2008 nicht eingetreten worden. Die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde ist mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Hubert und Zinsli Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tho- mas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 21. Februar 2008, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. X. arbeitete vom 22. Oktober 2006 bis zum 9. November 2006 bei Y. als Taxichauffeur. Ab 1. Dezember 2006 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag ab- geschlossen, befristet bis zum 20. März 2007. Von Donnerstag, 25. Januar 2007, bis und mit Sonntag, den 28. Januar 2007, fand in E. die D. statt. Während X. behauptet, mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, dass er während diesen Tagen für die D. tätig sein dürfe, erklärt Y., der Arbeitnehmer habe keine Freistellung für den fraglichen Zeitraum erhalten. Am Mor- gen des 26. Januar 2007 erschien X. nicht am Arbeitsort. Nach mehreren Telefon- gesprächen traf er um 12.30 Uhr bei Y. ein. Als X. nicht zusicherte, am Samstag und Sonntag als Taxichauffeur für ihn zu fahren, forderte ihn der Arbeitgeber auf, die Autoschlüssel abzugeben. Am Samstag erschien Y. sodann auf dem Gelände der D. und ermahnte X., der für die D. tätig war, seine Arbeit wieder aufzunehmen. X. weigerte sich in der Folge an diesem und den darauf folgenden Tag, als Taxi- chauffeur zu arbeiten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 liess der Arbeitnehmer Y. mitteilen, bis heute liege die fristlose Entlassung erst mündlich vor, weshalb er seine Dienste als Taxichauffeur vertragsgemäss bis zum 20. März 2007 anbiete. Gleichzeitig forderte er den Arbeitgeber auf, Fahraufträge zu erteilen. Da er keine Fahraufträge mehr erhielt, bezog er die ausstehenden Ruhe- Feier- und Ferientage bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. B. Da es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kam, meldete X. am

4. April 2007 eine Klage gegen Y. beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin mit folgenden Rechtsbegehren an: „1. a)Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger brutto Fr. 6'360.-- zu- züglich jährlich 5% Verzugszins seit dem 26. Februar 2007 sowie Fr. 1'384.-- zuzüglich jährlich 5% Verzugzins seit 1. November 2006 zu zah- len.

b) Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte vom 27.1.2007 bis zum 20.3.2007 anderweitig brutto Fr. 1'000.-- verdient hat und diese Summe von der Summe gemäss Ziff. 1 a verrechnungsweise in Abzug bringt (nur bei Gutheissung von Ziff. 1 a). 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Betrag gemäss Ziff. 1 die or- dentlichen Sozialversicherungsabzüge abzuziehen und bei den zustän- digen Sozialversicherungswerken einzuzahlen, und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 10 Tagen seit Zahlung eine Abrech- nung über diese Abzüge zuzustellen. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Kläger zurückbehaltene Barein- nahmen von Fr. 750.-- mit dem Rückbehalt des Beklagten von Fr. 803.35 gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2007 verrechnet. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten.“

3 Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 15. Juni 2007 liess Y. die kos- tenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Prozesseingabe vom 10. August 2007 liess X. die Klage unverän- dert an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja prosequieren. Mit Schreiben vom 24. August 2007 reduzierte er die Klage um Fr. 1'384.-- (zuzüglich Zins). Mit Prozes- santwort vom 20. September 2007 liess Y. die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. D. Mit Urteil vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 21. Februar 2008, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- und Schreibgebühren von Fr. 300.--, werden auf die Gerichts- kasse genommen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten mit Fr. 7'492.75 ausseramt- lich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ E. Dagegen liess X. am 17. März 2008 Beschwerde an den Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 6. Februar 2008 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2.a) Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer brutto Fr. 5'730.-- (Fr. 6'480.-- minus Fr. 750.--) zuzüglich jährlich 5% Verzugszinsen seit 26. Februar 2007 zu bezahlen.

b) Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 27.1.2007 bis zum 20.3.2007 anderweitig brutto Fr. 1'000.-- verdient hat und diese Summe von der Summe gemäss Ziff. 2a verrechnungsweise in Abzug bringt (nur bei Gutheissung von Ziff. 2a). 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, von Fr. 5'730.-- die ordent- lichen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und bei den zuständi- gen Sozialversicherungswerken die Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 6'480.-- (Fr. 5'730.-- plus Fr. 750.--) einzuzahlen, und es sei der Be- schwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer innert 10 Ta- gen seit Zahlung eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Be- zirksgericht und Kantonsgericht zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Y. liess mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2008 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde beantragen. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom

25. März 2008 die Abweisung der Beschwerde.

4 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägun- gen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann beim Kantonsgericht wegen Ge- setzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsaus- schusses und des Bezirksgerichtes. Da das vorliegende Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kan- tonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfest- stellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverlet- zung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Das angefochtene Urteil kann somit nur beschränkt (im eben umschriebenen Sinne) überprüft werden. 3. a) Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Arbeitge- ber den Arbeitnehmer weder freigestellt noch Freizeit gewährt habe, damit dieser an der D. tätig sein konnte. Vielmehr sei das Verhalten von X. als fristlose Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses seinerseits im Sinne von Art. 337d OR zu qualifizie- ren, zumal er seine Stelle am Freitag, den 26. Januar 2007, verlassen und am Samstag und Sonntag trotz entsprechender Aufforderung des Arbeitgebers nicht mehr angetreten habe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe mit Y. vereinbart, er dürfe an der D. tätig sein, sofern er dem Beschwerdegegner einen Ersatzchauffeur vermitteln würde. Dieser Bedingung sei er nachgekommen, indem er dem Arbeitge- ber rechtzeitig C. vermittelt habe, welcher ebenfalls Taxichauffeur sei. Völlig uner-

5 wartet sei der Beschwerdegegner am Freitagnachmittag (26. Januar 2007) dann nicht mehr mit dieser Ersatzlösung einverstanden gewesen und habe ihm mitgeteilt, er müsse nicht mehr für ihn arbeiten, falls er ihm nicht zusichere, am Samstag und Sonntag als Taxichauffeur für ihn zu fahren. Da er diese Zusicherung nicht abgege- ben habe, habe ihn der Beschwerdeführer aufgefordert, die Autoschlüssel abzuge- ben. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, weil er befürchtet habe, er würde sich sonst strafbar machen. Am Samstag sei Y. sodann am Arbeitsort des Be- schwerdeführers bei der D. erschienen und habe ihn ermahnt, seine Arbeit als Ta- xichauffeur wieder aufzunehmen. Da er sich Mitten in der Arbeit bei der D. befunden habe, habe er gegenüber dem Beschwerdegegner die Arbeit verweigert. Der Be- schwerdegegner habe in der Folge wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er un- ter diesen Umständen künftig nicht mehr bei ihm arbeiten dürfe. Diese Aussage habe er als fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gewertet. Er habe sofort da- gegen opponiert und schriftlich seine Arbeit bis zum 20. März 2007 angeboten. Gleichzeitig habe er ihn aufgefordert, Fahraufträge zu erteilen. Da er keine Fahrauf- träge mehr erhalten habe, habe er seine ausstehenden Ruhe- Feier- und Ferientage bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bezogen. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass er den Arbeit- nehmer für den fraglichen Zeitraum nicht freigestellt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe, indem er sich geweigert habe, die Arbeit am 27. Januar 2007 aufzunehmen. Ein Widerruf der Kündigung sei nach der Rechtslehre grundsätzlich nicht möglich. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nur teilweise gefolgt werden. b) Es ist unbestritten, dass zwischen Y. und X. ein Arbeitsvertrag für die fragliche Zeit während der D. (25. bis 28. Januar 2007) bestand (vgl. kB 5). Ebenso unbestritten ist, dass der Arbeitnehmer während der fraglichen Zeit nicht einfach frei/Ferien hatte, sondern grundsätzlich beim Arbeitgeber hätte arbeiten müssen. Die entscheidende Frage ist deshalb, ob der Beschwerdeführer eine Vereinbarung mit Y. hinreichend beweisen kann, wonach ihm der Arbeitgeber für die Zeit der D. frei gegeben hat. Die Beweislast dafür trifft den Arbeitnehmer (vgl. Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, eine derartige Vereinbarung sei nicht zustande gekommen, so dass von einer Arbeitsverweigerung und somit frist- losen Kündigung des Arbeitnehmers auszugehen sei. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kann, wie bereits ausgeführt, nur eingreifen, wenn sich diese Beweiswürdi-

6 gung als willkürlich erweist und/oder eine Gesetzesverletzung erfolgte (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die klägerischen und beklagtischen Beilagen geben keinen Aufschluss darü- ber, welche Version richtig ist; auf jeden Fall liegt keine schriftliche Vereinbarung vor. Der Zeuge C. bestätigte am 8. November 2007, es habe ein Treffen mit X. und Y. stattgefunden. Seinen Aussagen kann jedoch entnommen werden, dass er nicht als voller Ersatz tätig sein wollte, sondern nur „wenn etwas wäre“ also sozusagen im Notfall. Y. habe darauf geantwortet, er könne nicht zwei Tage ohne Chauffeur sein. Das heisst, dass er mit dieser Ersatzlösung nicht einverstanden war. Er wollte einen Chauffeur, der ständig präsent war. Dies spricht klar gegen das Zustande- kommen der Vereinbarung. Für diese Sachverhaltsversion spricht auch der Um- stand, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am Samstag anlässlich der D. aufgesucht und ihn aufgefordert hat, seine Arbeit wieder aufzunehmen. In der Folge verweigerte der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung. Dies bestätigt er selber in seiner Prozesseingabe vom 7. August 2007 (S. 3/4). A. verneinte als Zeugin ebenfalls, dass der Arbeitnehmer freigestellt worden sei. Bei ihr gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass sie die Ehefrau des Beschwerdegegners ist und somit am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Dennoch kann als Zwischenstand festge- halten werden, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach keine Freistellung des Ar- beitnehmers erfolgt sei, nicht zu beanstanden ist. Fraglich ist jedoch die weitere Folgerung der Vorinstanz, wonach das Verhal- ten des Beschwerdeführers als definitive Arbeitsverweigerung zu werten ist. Gemäss Art. 337d OR hat der Arbeitgeber unter anderem Anspruch auf eine Ent- schädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, falls der Ar- beitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder sie fristlos ver- lässt. Diese Bestimmung setzt ein definitives Fernbleiben voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage fern bleibt und zu verstehen gibt, die Arbeit anschliessend wieder aufnehmen zu wollen (Wolfgang Portmann, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 1 zu Art. 337d OR; Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Ar- beitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, N 1 zu Art. 337d OR; Adrian Staehe- lin/Frank Fischer, Zürcher Kommentar, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319- 362 OR, 3. Aufl., Zürich 1996, N 3 zu Art. 337d OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Band VI.2.2.2., Bern 1992, N 1 zu Art. 337d OR; vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 2 zu Art. 337d unter Hinweis auf BGE 121 V 277).

7 Im vorliegenden Fall war von Anfang an klar, dass der Arbeitnehmer nur das fragliche Wochenende fehlen wollte, mithin keine definitive Beendigung des Arbeits- verhältnisses beabsichtigte, weshalb Art. 337d OR keine Anwendung findet. c) Wenn, nach dem Gesagten, keine definitive Arbeitsverweigerung sei- tens des Arbeitnehmers vorliegt, ist als nächstes die vom Beschwerdeführer be- hauptete Sachverhaltsversion zu prüfen, wonach der Arbeitgeber ihn fristlos entlas- sen habe. Der Umstand, dass X. zwei Tage unentschuldigt von der Arbeit fern ge- blieben ist und trotz Aufsuchen des Arbeitsgebers an der D. die Arbeit verweigerte, stellt ohne Zweifel einen Grund für eine fristlose Entlassung dar (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 d zu Art. 337 OR; Adrian Staehelin/Frank Fischer, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 337d OR, N 19 zu Art. 337 OR). Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis befristet oder mit sofortiger Wirkung für die Zukunft be- endet; sie ist unwiderruflich und beendet (bei fristloser Kündigung) das Arbeitsver- hältnis (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, a.a.O., N 1,3,7 zu Art. 335 OR). Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Gekündigte von ihr Kenntnis nehmen konnte. Unter Anwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn der Erklärungs- gegner oder sein Vertreter sie vernehmen konnte (Manfred Rehbinder, Berner Kom- mentar, a.a.O., N 7 zu Art. 335 OR). Selbstverständlich musste dies vom Gekün- digten auch so verstanden werden können. Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob X. die Worte bezie- hungsweise das Verhalten des Arbeitgebers als fristlose Kündigung verstehen durfte beziehungsweise musste. Entscheidend ist, dass im beidseitigen Einver- ständnis eine fristlose Kündigung zurückgenommen werden kann (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 335 OR; Wolfgang Portmann, in Basler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 335 OR). Dies ist vorliegend auch so geschehen. Eine definitive Arbeitsverweigerung seitens des Arbeitnehmers liegt, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht vor. Indem der Arbeitnehmer am 29. Januar 2006 dem Ar- beitgeber schriftlich seine Arbeit angeboten hat, wird deutlich, dass er – falls der Arbeitgeber tatsächlich fristlos gekündigt hatte – damit einverstanden war, dass diese Kündigung zurückgenommen wird. Y. geht nach wie vor davon aus, dass er selbst nicht fristlos gekündigt hat (kB 7, Plädoyer RA Pool vor Vorinstanz S. 2). X. selbst geht heute davon aus, dass er das Verhalten des Beschwerdegegners, wel- ches er anfänglich als fristlose Kündigung auffasste, offenbar missverstanden hat und gar keine fristlose Kündigung des Arbeitgebers vorlag (vgl. Plädoyer RA Schütt vor Vorinstanz S. 3/4). Selbst wenn X. die Worte beziehungsweise das Verhalten

8 des Arbeitgebers als fristlose Kündigung auffassen durfte und musste, ist die allfäl- lige fristlose Kündigung im beidseitigen Einvernehmen somit zurückgenommen wor- den beziehungsweise beide stellten übereinstimmend fest, dass eine fristlose Kün- digung durch den Arbeitgeber gar nie ausgesprochen wurde. Wenn im Ergebnis demnach weder eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber noch ein Fall von Art. 337d OR vorliegt, so hatte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Vertragsfrist bestand. Der Arbeitgeber hat demnach zu Unrecht dem Arbeitnehmer keine Arbeit zugewiesen, was als Annahmeverzug durch den Arbeitgeber zu werten ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Lohn bis zum Ablauf der Vertragsfrist (20. März 2007) zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer fordert einen Betrag von Fr. 5'730.-- (zuzüglich Zins). Der Beschwerdegegner hat in quan- titativer Hinsicht keine Einwendungen erhoben. Der Arbeitgeber hat dem Beschwer- deführer den Lohn bis zum 26. Januar 2007, das heisst Fr. 3'120.-- (brutto) bezahlt. Noch ausstehend sind Fr. 480.-- (Rest Januar), Fr. 3’600.-- (Februar) und Fr. 2'400.-

- für den Monat März, total somit Fr. 6'480.--. Der Beschwerdegegner zog nach An- gaben vom Beschwerdeführer im Januar 2007 Fr. 803.35 vom Lohn ab, wegen „Rückbehalt infolge Streitfall“. Aus diesem Grund behielt der Beschwerdeführer Bar- einnahmen von Fr. 750.-- zurück und erklärte in der Prozesseingabe die Verrech- nung. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reichte der Beschwerdegeg- ner mit Einwilligung von X. eine Zahlungsbestätigung ein, wonach er den fraglichen Betrag nicht zurückbehalten, sondern dem Betreibungsamt gezahlt hatte, welches den Lohn des Beschwerdeführers gepfändet hatte. Aus diesem Grund war die Ver- rechnung nicht mehr gerechtfertigt, weshalb der Beschwerdeführer bereits vor Vor- instanz die Forderung von Fr. 6'480.-- auf Fr. 5'730.-- (zusätzlich Zins) reduzierte. Auf den bereits bezahlten Fr. 750.-- sind allerdings noch die Sozialversicherungs- beiträge abzurechnen. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Januar 2007 bis zum 20. März 2007 anderweitig Fr. 1000.-- (brutto) verdient hat, ist diese Summe in Abzug zu bringen. Auf diesen letzteren Betrag sind indessen keine Sozialversi- cherungsbeiträge abzuführen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese vom betreffenden Arbeitgeber bezahlt wurden. d) Im Resultat ist die Beschwerde somit gutzuheissen und das angefoch- tene Urteil aufzuheben. Y. ist zu verpflichten, X. Fr. 4'730.-- (brutto) nebst 5% Zins seit dem 26. Februar 2007 zu bezahlen und auf den Betrag von Fr. 5'480.-- die ordentlichen Soziaversicherungsbeiträge abzuführen. Zudem ist Y. zu verpflichten, X. innert 10 Tagen seit Zahlung der Sozialabgaben, eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen.

9 4. Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, von der weder durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgewichen wer- den darf (vgl. Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, a.a.O, N 3 zu Art. 361 OR), dürfen auf die Parteien in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten ab- gewälzt werden; sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechnung tragend belastete der Bezirksgerichtsausschuss Maloja im angefochte- nen Urteil die bei ihnen aufgelaufenen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-

- der Gerichtskasse. Nach der eben dargestellten Regelung, die auch in Zusammenhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleibt, sind die beim Kantonsge- richtsausschuss aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu übernehmen. 5. a) Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegol- ten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Während X. vor Vorinstanz noch unterlegen war, drang er mit seiner Forde- rung im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich durch, weshalb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für beide Instanzen angemessen ausseramtlich zu ent- schädigen hat. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend ge- machte Betrag von insgesamt Fr. 9'830.45 (Fr. 7'702.45 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 2'128.-- für das Weiterzugsverfahren) beruht auf einem vertretba- ren, der Bedeutung der Streitsache und der Verantwortung des Anwalts gerecht werdenden Aufwand. Er kann deshalb ungekürzt zugesprochen werden. b) Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 27. Mai 2008 dem von X. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ent- sprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass X. im Falle der nachgewiese- nen Uneinbringlichkeit der ihm zu Lasten von Y. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt vorbehalten (Art. 45 Abs. 2 ZPO).

10

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufge- hoben. 2. In Gutheissung der Klage wird Y. verpflichtet, X. einen Betrag von Fr. 4'730.-- (brutto) nebst 5% Zins seit dem 26. Februar 2007 zu bezahlen und auf den Betrag von Fr. 5'480.-- die ordentlichen Sozialabgaben abzuführen. Zudem wird Y. verpflichtet, dem Arbeitnehmer innert 10 Tagen seit Zahlung der So- zialabgaben, eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja gehen zu Lasten der Ge- richtskasse. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.

a) Y. wird überdies verpflichtet, X. für die Verfahren vor beiden Instanzen eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 9'830.45 inklusive Mehrwert- steuer zu bezahlen.

b) Es wird Vormerk genommen, dass X. im Falle der nachgewiesenen Un- einbringlichkeit der ihm zu Lasten von Y. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann. 6. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: __________

12 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: