Forderung | OR Übrige Fälle
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 A. Zwischen A. und B. einerseits und Y. andererseits war im Jahre 2002 ein Zivilprozess vor Bezirksgericht Prättigau/Davos hängig, in welchem es um den Umfang einer Dienstbarkeit ging. Diese Dienstbarkeit besteht zu Lasten der Parzelle Nr. 1652 von Y. und zu Gunsten der Parzelle Nr. 1650 von A.. A. und B. gingen von einem unbeschränkten Durchfahrtsrecht aus, Y. lediglich von einer Zufahrt zu den Garagen Nr. 1 und 2 sowie zu den Parkplätzen Nr. 2 und 3 auf Parzelle Nr. 1652. Letztlich entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2003, dass das Fahrwegrecht auf Parzelle Nr. 1652 nicht anders genutzt werden dürfe, als als Zu- fahrt zu den Garagen und den Parkplätzen auf Parzelle Nr. 1652. B. Im November 2003 liess Y. durch die C. auf ihrem Grundstück beim Durchgang zur Parzelle Nr. 1650 von A. drei Einschubhülsen und drei demontier- bare Sperrpfosten montieren, womit die Zufahrt zur Parzelle Nr. 1650 verhindert wurde. C. Rechtsanwalt lic. iur. X., Rechtsvertreter von A., beauftragte am 6. No- vember 2003, auf eigene Verantwortung und eigene Kosten, die D. mit der Entfer- nung der drei Eisenpfosten. Die Eisenpfosten wurden umgehend von der D. ent- fernt, wobei die Zementverankerungen zerstört wurden. D. Y. reichte gegen lic. iur. X. Strafantrag wegen Sachbeschädigung ein. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos wurde er der Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig befunden und verpflichtet, Y. und Dr. Z. CHF 500.00 zu bezahlen. Beide Parteien legten gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Dieser verwies mit Urteil vom 7. Dezember 2005 die Adhäsionsklage auf den Zivilweg und wies die Berufungen im Übrigen ab. E. Mit Vermittlungsbegehren vom 22. Dezember 2006 wurde die Zivil- klage von Y. und Dr. Z. beim Kreispräsidenten Klosters anhängig gemacht. Anläss- lich der Sühneverhandlung vom 31. Januar 2007 konnten sich die Parteien nicht einigen, so dass die Kläger beantragten, lic. iur X. sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von CHF 2‘928.70 nebst Zins zu 5% unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu Lasten von lic. iur. X. zu bezahlen. F. An diesen Anträgen hielten Y. und Dr. Z. auch in ihrer Prozesseingabe vom 26. Februar 2007 fest. Zur Begründung führten sie aus, nach dem gewaltsa- men Entfernen der Eisenpfosten hätten sie von der C. einen Findling anliefern und an die selbe Stelle setzen lassen. Der Materialwert der Pfosten und Bodenhülsen inklusive der Beschaffungs- und Lieferkosten habe CHF 1‘328.00 betragen. Dazu
E. 3 X. wird verpflichtet, Y. und Z. ausseramtlich mit Fr. 1‘825.75 (inkl. Spe- sen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 5 (Mitteilungen)“ J. In seinen Erwägungen führte das Bezirksgerichtspräsidium Prätti- gau/Davos aus, es sei nicht erkennbar, inwiefern lic. iur. X. damals nicht schuldhaft gehandelt haben soll. Er habe der D. in Kenntnis, dass drei Eisenpfosten montiert worden waren, die die Zufahrt zur Liegenschaft seines Mandanten blockierten, per Fax beauftragt, diese auf seine Verantwortung und auf seine Kosten zu entfernen. Inwiefern kein Tatverschulden vorliege, sei nicht ersichtlich. Ein Schaden sei auch nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses in seinem Entscheid vom 7. De- zember 2005 zweifelsohne entstanden. Es sei Geldersatz geschuldet, weil sich die Wiederherstellung des alten Zustandes als wenig sinnvoll entpuppen würde, da neu ein Findling den Durchgang versperre. Die Beschaffungskosten und die Kosten der Einbauarbeiten zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich eines Skonto von 2% er- gäben einen geschuldeten Betrag von CHF 2‘210.50. Die Schadenersatzforderung sei mit Eintritt des schädigenden Ereignisses sofort fällig, weshalb Zinsen seit dem
E. 6 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Ge- setzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bin- dend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandege- kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkür- liche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt- bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Be- schwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Grundsätzlich müssen gemäss Art. 41 Abs. 1 OR für die Zusprechung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung vier Voraussetzungen erfüllt sein: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Verschulden seinerseits sei nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz habe sich keine eigene Meinung gebildet, son- dern nur auf die Strafurteile verwiesen, was Art. 53 Abs. 2 OR widerspreche. Vor- aussetzung für eine Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR ist ein vorsätzli- ches oder fahrlässiges Verhalten des Haftpflichtigen, vorliegend des Beschwerde- führers (Anton K. Schnyder, in Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Ob- ligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 45 zu Art. 41 OR). Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung des Verschuldens auf die Strafurteile des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichtsausschusses. Gemäss Art. 53 Abs. 2 OR ist das strafrecht-
E. 7 liche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. Die Bestimmung von Art. 53 Abs. 2 OR hat eine strafrechtliche Verurteilung im Auge und statuiert die Unverbindlichkeit der strafgerichtlichen Erkenntnisse in Bezug auf Verschulden und die Bestimmung des Schadens (BGE 123 III 312). Da sich die Begriffe des Strafrechts und des Pri- vatrechts nicht notwendigerweise decken, ist der Zivilrichter an das strafrechtliche Erkenntnis über Schuld und Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung ist der Zivilrichter folglich verpflichtet, über die Schuldfrage selbständig zu bestimmen und anzugeben, von welchen Fest- stellungen tatsächlicher Natur er ausgeht (BGE 107 II 158, 107 II 497 und Art. 108 II 426). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts soll der Zivilrichter jedoch nicht ohne Not vom Straferkenntnis abweichen (PKG 1981 Nr. 8, 1986 Nr. 3). Die Vorinstanz stützt sich auf die in der Sache ergangenen Strafurteile, führt aber in ihren Erwä- gungen in 3.1.3 zudem aus, dass nicht erkennbar sei, inwiefern der Beschwerde- führer damals nicht schuldhaft gehandelt haben soll. Er habe der Bauunternehmung in Kenntnis des Umstandes, dass drei Eisenpfosten montiert worden waren, die die Zufahrt zur Liegenschaft seines Mandanten blockierten, per Fax beauftragt, die drei Eisenpfosten bei den Liegenschaften Y./A. auf seine Verantwortung und auf seine Kosten zu entfernen. Es liege folglich ein relevantes Tatverschulden vor. In der Tat handelt es sich bei der Vorgehensweise des Beschwerdeführers um verbotene Ei- genmacht, welche die Pflicht zum Schadenersatz nach sich zieht. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, die das Verschulden des Beschwerdeführers als milder erschei- nen liessen. Er hat mit der Erteilung des Auftrags an die D. die Entfernung der Ei- senpfosten ohne Weiteres beabsichtigt. Die Vorinstanz hat sich genügend mit der Verschuldensfrage auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass ein Ver- schulden des Beschwerdeführers offensichtlich vorliegt, weshalb eine Abweichung von den Straferkenntnissen zu Recht nicht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet. b) Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, ein Schaden sei nicht ausge- wiesen, da die Entfernung der Pfosten auf den Hausverkauf keinen Einfluss gehabt habe. Schliesslich sei gestützt auf Art. 43 Abs. 1 OR Realersatz möglich und zuge- sagt gewesen. Es sei unverhältnismässig, die Lieferung und Montage der Pfosten dem Schaden gleich zu setzen, da jeder Maurer die Eisenpfosten mit geringstem Zeitaufwand wieder hätte einsetzen können. Damit sei der Grundsatz der Scha- densminderung verletzt. Zudem dürfe ein allfälliger Schaden nicht dem Neuan- schaffungswert entsprechen, sondern es wären nur die Reparaturkosten zu erset- zen.
E. 8 Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er stellt eine (hypo- thetische) Differenz dar zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignis- ses (BGE 127 III 104, 127 III 76, 126 III 393). Schaden kann in einer direkten Ab- nahme des Vermögens des Geschädigten bestehen (damnum emergens), indem die Beschädigung regelmässig zu einer Verminderung der Aktiven und durch ent- stehende Kosten zu einer Erhöhung der Passiven führt. Allenfalls kann Schaden auch der entgangene Gewinn (lucrum cessans) darstellen, wenn ein Vermögen sich wegen des schädigenden Ereignisses nicht vermehren konnte (Schnyder, a. a. o., N 6 zu Art. 41 OR). Beim Sachschaden geht es um denjenigen Schaden, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht (BGE 118 II 176, 116 II 480). Eine Sachbeschädigung kann mehrere Schadensfolgen nach sich ziehen. Im Vordergrund stehen zunächst Reparaturkosten oder, wenn eine Sache total zer- stört ist, die Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand (Schnyder, a. a. o., N 12 zu Art. 41 OR). Bei Zerstörung oder Verlust einer Sache ist zunächst der Verkehrswert zu ersetzen, d.h. die Kosten, die für eine Wiederbe- schaffung am Markt aufgewendet werden müssen. Bei wertbeständigen Sachen entspricht dies dem Preis einer Neuanschaffung (Schwenzer, Schweizerisches Ob- ligationenrecht Allgemeiner Teil, 1998, N 18.02). Wird eine beschädigte Sache re- pariert, so sind zunächst die für die Reparatur erforderlichen Kosten zu ersetzen. Übersteigen die Reparaturkosten den aktuellen Verkehrswert der Sache, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Schwenzer, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 1998, N 18.07). In diesem Fall kann der Geschädigte nicht die höheren Reparaturkosten, sondern lediglich die Kosten für die Anschaffung ei- ner Ersatzsache verlangen. Bei Beschädigung von grundsätzlich austauschbaren marktgängigen Sachen erscheint dies sachgerecht und entspricht der Pflicht des Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Vorliegend sind den Beschwerdegegnern die Anschaffungskosten der drei Eisenpfosten mit Armierungen angefallen. Der Beschwerdeführer hält dem entge- gen, es sei Realersatz angeboten worden und möglich. Auf die Einreichung einer Prozessantwort hat der Beschwerdeführer verzichtet. Die Behauptung des angebo- tenen Realersatzes hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch bewiesen. Nach bündnerischer Zivilprozessordnung sind sämtliche Behauptungen in den Rechtsschriften vorzubringen und nur diese rechtzeitig gel- tend gemachte Tatsachen können dem Urteil zugrunde liegen (Art. 118 ZPO). Auf diesen (verspäteten) Einwand kann somit grundsätzlich gar nicht eingegangen wer- den. Im übrigen können die Beschwerdegegner mit den beschädigten Pfosten auch
E. 9 den bisherigen Zustand nicht wieder herstellen, da die Zementverankerungen zer- stört worden sind. Zudem hat sich gezeigt, dass die Eisenpfosten sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers als unwirksam erwiesen haben. Aufgrund des Auftrags des Beschwerdeführers an die D. haben sich somit die Anschaffungskos- ten der Eisenpfosten als nutzlos erwiesen. Die Beschwerdeführer mussten nämlich andere Massnahmen ergreifen, weshalb sie einen Findling an die gleiche Stelle set- zen liessen. Richtig wird wohl sein, dass die Pfosten auf den Verkaufspreis des Grundstücks keinen Einfluss hatten. Indessen haben sich die Aktiven der Beschwer- degegner um den Betrag der Anschaffungskosten der Eisenpfosten vermindert und ist den Beschwerdegegnern trotzdem ein Schaden entstanden. Folglich ist der Vor- instanz zuzustimmen, dass der Aufwand für die Anschaffung der Eisenpfosten zu ersetzen ist. Wer Schadenersatz verlangt, hat diesen nachzuweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Hierzu gehört auch der Nachweis der Höhe des Schadens (Guhl, Das Schweizeri- sche Obligationenrecht, 9. Auflage, § 10 N 35). Die Beschwerdegegner haben im vorinstanzlichen Verfahren die Anschaffungskosten für die Eisenpfosten mit Rech- nungen der C. dargetan. Gegen diese einzelnen Schadensposten hat der Be- schwerdeführer keine Einwände erhoben. Der von der Vorinstanz bezifferte Scha- den erscheint deshalb als ausgewiesen, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden ist. 4. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz ihm überbundenen Gerichtskosten und ausseramtlichen Kosten als zu hoch. Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070) hält fest, dass den Parteien als Verfahrenskosten Gerichtsgebühren, Schreibgebühren und Barauslagen belastet werden dürfen. Gemäss Art. 2 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) dürfen die Gerichtsgebühren bei Ver- fahren vor dem Einzelrichter im Zivilverfahren vermögensrechtlicher Art zwischen Fr. 100.00 und Fr. 3‘000.00 betragen. Dabei steht dem Richter ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Für das vorinstanzliche Verfahren verfügte das Bezirksgerichts- präsidium Prättigau/Davos eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘800.00, Schreibgebühren von Fr. 580.00 und Barauslagen von Fr. 20.00. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind innerhalb des Kostentarifs. Zudem sind die Verfahrenskosten auch hinsichtlich des Aufwandes nicht zu beanstanden. Für die ausseramtlichen Kosten hat sich die Vorinstanz auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegner eingereichte Honorarnote gestützt und hat diese für angemessen erachtet. Konkrete Einwände
E. 10 gegen diese Honorarnote hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ein Ein- schreiten der Beschwerdeinstanz erscheint deshalb auch in diesem Punkt nicht als angebracht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Höhe von Fr. 1‘500.00 (inkl. Schreibgebühren) gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechts- streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen, weshalb der Beschwerdefüh- rer verpflichtet wird, die Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 800.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.00 inkl. Schreibgebühren gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Be- schwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 800.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000.00 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 17 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert Aktuarin ad hoc Huwiler Notter —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des l i c. i u r. X., Rechtsanwalt, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen das das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 17. April 2008, mitgeteilt am 8. Mai 2008, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Klägerin und Beschwerdegegnerin, und Dr. Z., Kläger und Beschwerdegegner, beide vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Zwischen A. und B. einerseits und Y. andererseits war im Jahre 2002 ein Zivilprozess vor Bezirksgericht Prättigau/Davos hängig, in welchem es um den Umfang einer Dienstbarkeit ging. Diese Dienstbarkeit besteht zu Lasten der Parzelle Nr. 1652 von Y. und zu Gunsten der Parzelle Nr. 1650 von A.. A. und B. gingen von einem unbeschränkten Durchfahrtsrecht aus, Y. lediglich von einer Zufahrt zu den Garagen Nr. 1 und 2 sowie zu den Parkplätzen Nr. 2 und 3 auf Parzelle Nr. 1652. Letztlich entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2003, dass das Fahrwegrecht auf Parzelle Nr. 1652 nicht anders genutzt werden dürfe, als als Zu- fahrt zu den Garagen und den Parkplätzen auf Parzelle Nr. 1652. B. Im November 2003 liess Y. durch die C. auf ihrem Grundstück beim Durchgang zur Parzelle Nr. 1650 von A. drei Einschubhülsen und drei demontier- bare Sperrpfosten montieren, womit die Zufahrt zur Parzelle Nr. 1650 verhindert wurde. C. Rechtsanwalt lic. iur. X., Rechtsvertreter von A., beauftragte am 6. No- vember 2003, auf eigene Verantwortung und eigene Kosten, die D. mit der Entfer- nung der drei Eisenpfosten. Die Eisenpfosten wurden umgehend von der D. ent- fernt, wobei die Zementverankerungen zerstört wurden. D. Y. reichte gegen lic. iur. X. Strafantrag wegen Sachbeschädigung ein. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos wurde er der Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig befunden und verpflichtet, Y. und Dr. Z. CHF 500.00 zu bezahlen. Beide Parteien legten gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Dieser verwies mit Urteil vom 7. Dezember 2005 die Adhäsionsklage auf den Zivilweg und wies die Berufungen im Übrigen ab. E. Mit Vermittlungsbegehren vom 22. Dezember 2006 wurde die Zivil- klage von Y. und Dr. Z. beim Kreispräsidenten Klosters anhängig gemacht. Anläss- lich der Sühneverhandlung vom 31. Januar 2007 konnten sich die Parteien nicht einigen, so dass die Kläger beantragten, lic. iur X. sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von CHF 2‘928.70 nebst Zins zu 5% unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu Lasten von lic. iur. X. zu bezahlen. F. An diesen Anträgen hielten Y. und Dr. Z. auch in ihrer Prozesseingabe vom 26. Februar 2007 fest. Zur Begründung führten sie aus, nach dem gewaltsa- men Entfernen der Eisenpfosten hätten sie von der C. einen Findling anliefern und an die selbe Stelle setzen lassen. Der Materialwert der Pfosten und Bodenhülsen inklusive der Beschaffungs- und Lieferkosten habe CHF 1‘328.00 betragen. Dazu
3 seien ein Zusatzpfosten sowie zwei Schliesszylinder Kaba im Wert von insgesamt CHF 208.75 hinzugekommen. Die unerlaubte Entfernung der Pfosten habe gezeigt, dass diese Methode der Absperrung die gewünschte Wirkung nicht erzielen ver- mochte, weshalb sie auf den 1.12 Tonnen schweren Findling zurückgegriffen hät- ten. Die Kosten der Absperrpfosten inklusive deren Beschaffung und Lieferung seien deshalb unnütz gewesen und seien von lic. iur. X. zu entschädigen. G. Mit Schreiben vom 23. April 2007 verzichtete lic. iur. X. auf die Einrei- chung einer Prozessantwort unter Bestreitung der Ausführungen in der Prozessein- gabe und beantragte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungs- folge. H. Am Tage vor der Hauptverhandlung begab sich lic. iur. X. auf die Ge- richtskanzlei und gab sein Plädoyer zu den Akten. An der Hauptverhandlung vom
17. April 2008 nahm er nicht teil. Y. und Dr. Z. reduzierten ihre Forderung anlässlich der Hauptverhandlung um CHF 500.00 auf CHF 2‘428.70. I. Mit Urteil vom 17. April 2008, mitgeteilt am 8. Mai 2008 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt: „1. Die Klage von Y. und Z. gegen X. wird teilweise gutgeheissen und X. wird verpflichtet, Y. und Z. CHF 2‘210.50, zuzüglich Zins von 5% seit dem 6. November 2003, zu bezahlen. X. kann die drei Absperrpfosten als sein Alleineigentum nach Rechts- kraft dieses Urteils unter Vorlage eines Belegs, wonach er seine Schuld gemäss Abs.1 vorstehend bezahlt hat, auf der Kanzlei des Bezirksge- richts Prättigau/Davos abholen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Klosters in Höhe von Fr. 234.00 tragen zu drei Vierteln (= Fr. 175.50) X. und zu einem Viertel (= Fr. 58.50) Y. und Z.. Y. und Z. werden ermächtigt, die Fr. 175.50 direkt bei Herrn X. ein- zufordern. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos, bestehend aus.
- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘800.00
- einer Schreibgebühr von Fr. 580.00
- Barauslagen von Fr. 20.00 total somit von Fr. 2‘400.00 gehen zu drei Vierteln (= Fr. 1‘800.00) zu Lasten des X. und zu einem Viertel (= Fr. 600.00) zu Lasten der Y. und des Z.. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. X. wird verpflichtet, Y. und Z. ausseramtlich mit Fr. 1‘825.75 (inkl. Spe- sen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen)“ J. In seinen Erwägungen führte das Bezirksgerichtspräsidium Prätti- gau/Davos aus, es sei nicht erkennbar, inwiefern lic. iur. X. damals nicht schuldhaft gehandelt haben soll. Er habe der D. in Kenntnis, dass drei Eisenpfosten montiert worden waren, die die Zufahrt zur Liegenschaft seines Mandanten blockierten, per Fax beauftragt, diese auf seine Verantwortung und auf seine Kosten zu entfernen. Inwiefern kein Tatverschulden vorliege, sei nicht ersichtlich. Ein Schaden sei auch nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses in seinem Entscheid vom 7. De- zember 2005 zweifelsohne entstanden. Es sei Geldersatz geschuldet, weil sich die Wiederherstellung des alten Zustandes als wenig sinnvoll entpuppen würde, da neu ein Findling den Durchgang versperre. Die Beschaffungskosten und die Kosten der Einbauarbeiten zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich eines Skonto von 2% er- gäben einen geschuldeten Betrag von CHF 2‘210.50. Die Schadenersatzforderung sei mit Eintritt des schädigenden Ereignisses sofort fällig, weshalb Zinsen seit dem
6. November 2003 geschuldet seien. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und der Kausalität offensichtlich gegeben und von lic. iur. X. nicht ausdrücklich bestritten worden. K. Gegen diesen Entscheid reichte lic. iur. X. am 28. Mai 2008 Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung hält er fest, die Vorinstanz habe sein Verschulden allein gestützt auf die Strafurteile von Bezirksgericht und Kantons- gerichtsausschuss bejaht. Damit habe sie Art. 53 Abs. 2 OR verletzt, wonach diese Urteile für die Beurteilung der Schuld nicht verbindlich seien. Sie hätte für die Vor- nahme der eigenen Würdigung die Akten der Strafverfahren beiziehen müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb auch die Schuld nicht erwiesen sei. Im Weiteren fehle der Schadensnachweis. Y. und Z. hätten ihr Grundstück an Herrn B. verkauft, ohne wegen der fehlenden Abschrankung einen Mindererlös erzielt zu haben. Schliess- lich sei gestützt auf Art. 43 Abs. 1 OR Realersatz möglich und zugesagt gewesen. Es sei unverhältnismässig, die Lieferung und Montage der Pfosten dem Schaden gleich zu setzen, da jeder Maurer die Eisenpfosten mit geringstem Zeitaufwand wie- der hätte einsetzen können. Damit sei der Grundsatz der Schadensminderung ver- letzt. Zudem dürfe der Schaden nicht dem Neuanschaffungswert sondern höchs- tens den Reparaturkosten entsprechen, welche aber nicht nachgewiesen seien. Schliesslich seien die Gerichtskosten und die Kosten der ausseramtlichen Entschä- digung übersetzt und hätten offensichtlich pönalen Charakter, da er es gewagt
5 habe, gegen die Mitglieder des Bezirksgerichts die Einrede der Befangenheit wegen Willkür zu erheben. Aus all diesen Gründen sei deshalb die Klage abzuweisen. L. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 beantragen Y. und Z. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten des Beschwerdeführers. In ihrer Begründung bringen sie vor, ihre Vorbringen vor der Vorinstanz hätten als unbestritten zu gelten, da lic. iur. X. keine Prozessant- wort eingereicht und nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Das zu Handen der Akten abgegebene Plädoyer sei unbeachtlich, da die ZPO die Abgabe des schriftlichen Plädoyers nicht vorsehe, sondern nur die Zulassung zum mündli- chen Parteivortrag. Die Vorinstanz habe sich über das Verschulden eine eigene Meinung gebildet, sei aber nicht verpflichtet, nochmals das ganze Strafverfahren aufzurollen und die Strafakten beizuziehen. Zudem sei auch den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen. Letztlich seien die Vorbringen zum Realersatz unbewie- sen und nur dem schriftlichen Plädoyer zu entnehmen. Die Beschwerde sei aus all diesen Gründen abzuweisen. O. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos liess sich innert Frist nicht vernehmen und stellte die Akten mit Aktenverzeichnis zu. P. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- ausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Sie ist schriftlich unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisur- kunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsi- denten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
6 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Ge- setzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bin- dend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandege- kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkür- liche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt- bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Be- schwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Grundsätzlich müssen gemäss Art. 41 Abs. 1 OR für die Zusprechung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung vier Voraussetzungen erfüllt sein: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Verschulden seinerseits sei nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz habe sich keine eigene Meinung gebildet, son- dern nur auf die Strafurteile verwiesen, was Art. 53 Abs. 2 OR widerspreche. Vor- aussetzung für eine Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR ist ein vorsätzli- ches oder fahrlässiges Verhalten des Haftpflichtigen, vorliegend des Beschwerde- führers (Anton K. Schnyder, in Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Ob- ligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 45 zu Art. 41 OR). Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung des Verschuldens auf die Strafurteile des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichtsausschusses. Gemäss Art. 53 Abs. 2 OR ist das strafrecht-
7 liche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. Die Bestimmung von Art. 53 Abs. 2 OR hat eine strafrechtliche Verurteilung im Auge und statuiert die Unverbindlichkeit der strafgerichtlichen Erkenntnisse in Bezug auf Verschulden und die Bestimmung des Schadens (BGE 123 III 312). Da sich die Begriffe des Strafrechts und des Pri- vatrechts nicht notwendigerweise decken, ist der Zivilrichter an das strafrechtliche Erkenntnis über Schuld und Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung ist der Zivilrichter folglich verpflichtet, über die Schuldfrage selbständig zu bestimmen und anzugeben, von welchen Fest- stellungen tatsächlicher Natur er ausgeht (BGE 107 II 158, 107 II 497 und Art. 108 II 426). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts soll der Zivilrichter jedoch nicht ohne Not vom Straferkenntnis abweichen (PKG 1981 Nr. 8, 1986 Nr. 3). Die Vorinstanz stützt sich auf die in der Sache ergangenen Strafurteile, führt aber in ihren Erwä- gungen in 3.1.3 zudem aus, dass nicht erkennbar sei, inwiefern der Beschwerde- führer damals nicht schuldhaft gehandelt haben soll. Er habe der Bauunternehmung in Kenntnis des Umstandes, dass drei Eisenpfosten montiert worden waren, die die Zufahrt zur Liegenschaft seines Mandanten blockierten, per Fax beauftragt, die drei Eisenpfosten bei den Liegenschaften Y./A. auf seine Verantwortung und auf seine Kosten zu entfernen. Es liege folglich ein relevantes Tatverschulden vor. In der Tat handelt es sich bei der Vorgehensweise des Beschwerdeführers um verbotene Ei- genmacht, welche die Pflicht zum Schadenersatz nach sich zieht. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, die das Verschulden des Beschwerdeführers als milder erschei- nen liessen. Er hat mit der Erteilung des Auftrags an die D. die Entfernung der Ei- senpfosten ohne Weiteres beabsichtigt. Die Vorinstanz hat sich genügend mit der Verschuldensfrage auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass ein Ver- schulden des Beschwerdeführers offensichtlich vorliegt, weshalb eine Abweichung von den Straferkenntnissen zu Recht nicht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet. b) Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, ein Schaden sei nicht ausge- wiesen, da die Entfernung der Pfosten auf den Hausverkauf keinen Einfluss gehabt habe. Schliesslich sei gestützt auf Art. 43 Abs. 1 OR Realersatz möglich und zuge- sagt gewesen. Es sei unverhältnismässig, die Lieferung und Montage der Pfosten dem Schaden gleich zu setzen, da jeder Maurer die Eisenpfosten mit geringstem Zeitaufwand wieder hätte einsetzen können. Damit sei der Grundsatz der Scha- densminderung verletzt. Zudem dürfe ein allfälliger Schaden nicht dem Neuan- schaffungswert entsprechen, sondern es wären nur die Reparaturkosten zu erset- zen.
8 Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er stellt eine (hypo- thetische) Differenz dar zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignis- ses (BGE 127 III 104, 127 III 76, 126 III 393). Schaden kann in einer direkten Ab- nahme des Vermögens des Geschädigten bestehen (damnum emergens), indem die Beschädigung regelmässig zu einer Verminderung der Aktiven und durch ent- stehende Kosten zu einer Erhöhung der Passiven führt. Allenfalls kann Schaden auch der entgangene Gewinn (lucrum cessans) darstellen, wenn ein Vermögen sich wegen des schädigenden Ereignisses nicht vermehren konnte (Schnyder, a. a. o., N 6 zu Art. 41 OR). Beim Sachschaden geht es um denjenigen Schaden, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht (BGE 118 II 176, 116 II 480). Eine Sachbeschädigung kann mehrere Schadensfolgen nach sich ziehen. Im Vordergrund stehen zunächst Reparaturkosten oder, wenn eine Sache total zer- stört ist, die Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand (Schnyder, a. a. o., N 12 zu Art. 41 OR). Bei Zerstörung oder Verlust einer Sache ist zunächst der Verkehrswert zu ersetzen, d.h. die Kosten, die für eine Wiederbe- schaffung am Markt aufgewendet werden müssen. Bei wertbeständigen Sachen entspricht dies dem Preis einer Neuanschaffung (Schwenzer, Schweizerisches Ob- ligationenrecht Allgemeiner Teil, 1998, N 18.02). Wird eine beschädigte Sache re- pariert, so sind zunächst die für die Reparatur erforderlichen Kosten zu ersetzen. Übersteigen die Reparaturkosten den aktuellen Verkehrswert der Sache, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Schwenzer, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 1998, N 18.07). In diesem Fall kann der Geschädigte nicht die höheren Reparaturkosten, sondern lediglich die Kosten für die Anschaffung ei- ner Ersatzsache verlangen. Bei Beschädigung von grundsätzlich austauschbaren marktgängigen Sachen erscheint dies sachgerecht und entspricht der Pflicht des Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Vorliegend sind den Beschwerdegegnern die Anschaffungskosten der drei Eisenpfosten mit Armierungen angefallen. Der Beschwerdeführer hält dem entge- gen, es sei Realersatz angeboten worden und möglich. Auf die Einreichung einer Prozessantwort hat der Beschwerdeführer verzichtet. Die Behauptung des angebo- tenen Realersatzes hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch bewiesen. Nach bündnerischer Zivilprozessordnung sind sämtliche Behauptungen in den Rechtsschriften vorzubringen und nur diese rechtzeitig gel- tend gemachte Tatsachen können dem Urteil zugrunde liegen (Art. 118 ZPO). Auf diesen (verspäteten) Einwand kann somit grundsätzlich gar nicht eingegangen wer- den. Im übrigen können die Beschwerdegegner mit den beschädigten Pfosten auch
9 den bisherigen Zustand nicht wieder herstellen, da die Zementverankerungen zer- stört worden sind. Zudem hat sich gezeigt, dass die Eisenpfosten sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers als unwirksam erwiesen haben. Aufgrund des Auftrags des Beschwerdeführers an die D. haben sich somit die Anschaffungskos- ten der Eisenpfosten als nutzlos erwiesen. Die Beschwerdeführer mussten nämlich andere Massnahmen ergreifen, weshalb sie einen Findling an die gleiche Stelle set- zen liessen. Richtig wird wohl sein, dass die Pfosten auf den Verkaufspreis des Grundstücks keinen Einfluss hatten. Indessen haben sich die Aktiven der Beschwer- degegner um den Betrag der Anschaffungskosten der Eisenpfosten vermindert und ist den Beschwerdegegnern trotzdem ein Schaden entstanden. Folglich ist der Vor- instanz zuzustimmen, dass der Aufwand für die Anschaffung der Eisenpfosten zu ersetzen ist. Wer Schadenersatz verlangt, hat diesen nachzuweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Hierzu gehört auch der Nachweis der Höhe des Schadens (Guhl, Das Schweizeri- sche Obligationenrecht, 9. Auflage, § 10 N 35). Die Beschwerdegegner haben im vorinstanzlichen Verfahren die Anschaffungskosten für die Eisenpfosten mit Rech- nungen der C. dargetan. Gegen diese einzelnen Schadensposten hat der Be- schwerdeführer keine Einwände erhoben. Der von der Vorinstanz bezifferte Scha- den erscheint deshalb als ausgewiesen, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden ist. 4. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz ihm überbundenen Gerichtskosten und ausseramtlichen Kosten als zu hoch. Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070) hält fest, dass den Parteien als Verfahrenskosten Gerichtsgebühren, Schreibgebühren und Barauslagen belastet werden dürfen. Gemäss Art. 2 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) dürfen die Gerichtsgebühren bei Ver- fahren vor dem Einzelrichter im Zivilverfahren vermögensrechtlicher Art zwischen Fr. 100.00 und Fr. 3‘000.00 betragen. Dabei steht dem Richter ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Für das vorinstanzliche Verfahren verfügte das Bezirksgerichts- präsidium Prättigau/Davos eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘800.00, Schreibgebühren von Fr. 580.00 und Barauslagen von Fr. 20.00. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind innerhalb des Kostentarifs. Zudem sind die Verfahrenskosten auch hinsichtlich des Aufwandes nicht zu beanstanden. Für die ausseramtlichen Kosten hat sich die Vorinstanz auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegner eingereichte Honorarnote gestützt und hat diese für angemessen erachtet. Konkrete Einwände
10 gegen diese Honorarnote hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ein Ein- schreiten der Beschwerdeinstanz erscheint deshalb auch in diesem Punkt nicht als angebracht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Höhe von Fr. 1‘500.00 (inkl. Schreibgebühren) gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechts- streit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen, weshalb der Beschwerdefüh- rer verpflichtet wird, die Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 800.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.00 inkl. Schreibgebühren gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Be- schwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 800.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000.00 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: