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ZB 2007 50

Graubünden · 2008-01-30 · Deutsch GR

aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 A.

Mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 verfügte die Präsidentin der Vor-

mundschaftsbehörde A., dass B. aufgrund von Streitigkeiten mit dem Vater ihrer

zwei gemeinsamen Kinder das elterliche Obhutsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entzogen werde und die Kinder

ins Kinderspital K. zur psychologischen Betreuung gebracht werden müssten.

Die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. genehmigte diese Präsidialver-

fügung mit Beschluss vom 17. Oktober 2006.

B.

Gegen diesen Beschluss reichte B. am 25. Oktober 2006 Beschwerde

beim Bezirksgerichtsausschuss C. ein. Sie beantragte die Feststellung der Nichtig-

keit des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde, eventuell dessen Aufhebung so-

wie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Hinblick auf die Kosten ersuchte

sie den Bezirksgerichtsausschuss C., sämtliche Kosten und Entschädigungen der

Gerichtskasse zu überbinden.

C.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 erteilte das Bezirksgerichtsprä-

sidium C. der Beschwerde vom 25. Oktober die aufschiebende Wirkung.

D.

Nach dem Einholen der Stellungnahmen des Kindsvaters sowie der

Vormundschaftsbehörde des Kreises A. verfügte das Bezirksgerichtspräsidium C.

am 15. Dezember 2006, dass zusätzlich eine Expertise eingeholt werden müsse.

E.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 widerrief die Vormundschafts-

behörde des Kreises A. ihre Verfügung vom 17. Oktober 2006, weshalb das Be-

schwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit mit Datum vom 14. November

2007 abgeschrieben werden konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kreis

A. überbunden, welcher B. zudem mit Fr. 4'800.00 ausseramtlich zu entschädigen

hatte.

F.

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2007 ersuchte B., dass ihr in

Abänderung von Ziff. 3 der Abschreibungsverfügung vom 14. November 2007 eine

ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'894.40 inkl. MwSt. und Bar-

auslagen unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzusprechen sei.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die zugesprochene aus-

seramtliche Entschädigung nicht einmal die Hälfte des entstandenen Aufwandes

decke, welcher aus der detaillierten Kosten- und Honorarnote vom 20. November

2007 ersichtlich sei.

E. 3 Die Beschwerdeführerin fordert eine Entschädigung zum vollen An- satz. Sie macht geltend, dass statt dem Sozialtarif von ¾ des ordentlichen Tarifes, wie bei Verfahren in unentgeltlicher Prozessführung üblich, der volle Tarif zur An- wendung komme, wenn der Staat einen Prozess verliere bzw. eine Beschwerde anerkannt werde. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden dient die Hono- rarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (BAV), die bis am 23. November 2007 in Kraft war, als Grundlage für die Bemessung der aussergerichtlichen Ent- schädigung an die obsiegende Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. PKG 2005 Nr. 6). Die Prozessentschädigung wird anhand der Honorarnote des Rechtsvertre- ters der obsiegenden Partei gestützt auf die massgebenden Honorarsätze des BAV

E. 4 a)

Beim Prüfen der Honorarnote steht dem Richter ein weites Ermessen

zu. In die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidiums greift der Kantonsgerichts-

ausschuss im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der

Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen

überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sach-

lich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stos-

sender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17).

b)

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. November

2007 eine detaillierte Kosten- und Honorarnote für die vorinstanzlichen Verfahren

über Fr. 10'894.40 inkl. MwSt. ein. Sein geltend gemachter Aufwand betrug insge-

samt 44 Stunden 25 Minuten (2665 min).

c)

Mit Entscheid vom 14. November 2007 sprach das Bezirksgerichts-

präsidium C. der Beschwerdeführerin anstelle der geforderten Fr. 10'894.40 eine

ausseramtliche Entschädigung lediglich in der Höhe von Fr. 4'800.00 zu. Der Be-

zirksgerichtspräsident erachtete einen Aufwand von insgesamt 18 ½ Stunden für

das Verfassen der Einsprache (8 Seiten), der Beschwerdeschrift (20 Seiten) und

der Stellungnahme zur Beauftragung einer Fachperson mit einer Expertise (5 Sei-

ten) sowie der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (4 Seiten) als angemessen.

Hingegen sei der angegebene Zeitaufwand für die geführten Telefongespräche des

Rechtsvertreters mit seiner Mandantin in Anbetracht der genannten notwendigen

Prozesshandlungen und Abklärungen und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades

in rechtlicher Hinsicht sowie unter dem Gesichtspunkt einer sorgfältigen und umfas-

senden Mandantenbetreuung zu hoch.

d)

In der Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2007 ersuchte die Be-

schwerdeführerin um Erhöhung der aussergerichtlichen Entschädigung. Begründet

wurde das Begehren einerseits mit der Faustregel, dass die ausseramtliche Ent-

schädigung bei vollständigem Obsiegen das Doppelte der Gerichtskosten betragen

dürfe, womit die beantragte Entschädigung im Rahmen liegen würde, und anderer-

seits mit der Faustregel, dass ein Anwalt pro Seite einer Rechtsschrift eine Stunde

verrechnen dürfe. Da es sich um 37 anrechenbare Seiten handle, seien die vom

Bezirksgerichtspräsidium C. angesetzten 18 ½ Stunden viel zu tief angesetzt. Dazu

käme noch der Aufwand für das Instruktionsgespräch, das Studium des umfangrei-

E. 5 chen Aktenmaterials sowie mehrere unumgängliche Telefonate mit Fachpersonen

und seiner Mandantin.

e)

Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich - wie sich aus dem Folgen-

den ergibt - den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nur teilweise anschliessen.

Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Anrufung der "Faustregel", wonach die

ausseramtliche Entschädigung bei vollständigem Obsiegen das Doppelte der Ge-

richtskosten betragen dürfe. Eine derartige Regel findet weder in der Gesetzgebung

noch in der Gerichtspraxis einen Niederschlag. Massgebend sind vielmehr die im

konkreten Fall entstandenen notwendigen Kosten, welche vom Richter zu prüfen

und festzulegen sind. Dasselbe gilt für die zweite "Faustregel", wonach ein Anwalt

pro Seite einer Rechtschrift eine Stunde verrechnen dürfe. Je nach Komplexität der

Eingabe wäre dies eine nicht zu rechtfertigende Verallgemeinerung bei der Bestim-

mung des konkreten Aufwandes. Vielmehr ist die Honorarnote dahingehend zu prü-

fen, ob die dort aufgeführte konkrete Tätigkeit aufgrund der Verfahrensakten erfor-

derlich und der dafür geltend gemachte Aufwand plausibel war. Dabei hat der Rich-

ter aufgrund von Erfahrungswerten eine Schätzung vorzunehmen. Diese Prüfung

führt im vorliegenden Fall zu folgendem Resultat:

In der Beschwerde vom 25. Oktober 2006 machte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin einen Aufwand für das Beschwerdeverfahren bis dato, inkl.

Entscheidstudium, von 19 ½ Stunden (1170 min) geltend (Beschwerdeschrift

S. 19). In der Kosten- und Honorarnote vom 20. November 2007 wurde hingegen

für die gleiche Tätigkeit ein Zeitaufwand von insgesamt 34 Stunden und 5 Minuten

(2045 min) ausgewiesen. Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint die Kürzung

der Positionen vom 16. Oktober 2006 bis 25. Oktober 2006 der Kosten- und Hono-

rarnote auf die dafür ursprünglich geltend gemachten 19 ½ Stunden angemessen,

zumal der Schwerpunkt dieser Positionen das Ausarbeiten der Beschwerde war,

welche nicht allzu komplexe Rechtsfragen zum Gegenstand hatte.

Weiter erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die Dauer der aufgeführten

Telefongespräche zwischen den Rechtsvertretern der Parteien in der Zeit vom

24. November 2006 bis 17. September 2007 im Umfang von insgesamt 100 Mi-

nuten als unverhältnismässig hoch, weshalb diese um 40 Minuten gekürzt wer-

den.

E. 6 Schliesslich sind auch bei den folgenden Positionen Kürzungen angebracht:

4. Dezember 2006: Für die kurze Stellungnahme zur Beauftragung einer Ex- pertise, das Verfassen von fünf einfachen Fragen an die Fachperson auf knapp 4 ½ Seiten und zwei weiteren Telefongesprächen mit der Beschwerdeführerin wird ein Aufwand von 200 Minuten geltend gemacht. Der Kantonsgerichtsausschuss er- achtet für diese Position einen Aufwand von 150 Minuten für ausreichend.

23. Januar 2007: Diese Position wird restlos gestrichen, da nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb in diesem Verfahrensabschnitt das Studium neuer Akten und ein anschliessendes Mandantengespräch notwendig ist.

27. August 2007: Für den Teil betreffend Obhutsentzug im Schreiben vom

29. August 2007 an den Bezirksgerichtspräsidenten C. samt Aktenstudium werden 50 Minuten geltend gemacht. In diesem Schreiben beträgt der Teil betreffend Ob- hutsentzug jedoch lediglich knapp eine Seite, weshalb hierfür 30 Minuten genügen.

17. September 2007: Für das Studium des zu erwartenden Entscheides und die Besprechung desselben mit der Beschwerdeführerin wurden nochmals 10 Mi- nuten Aufwand aufgeführt. Dieser wurde aber bereits in der Position vom 20. Okto- ber 2006 aufgeführt und in den oben genannten 1170 Minuten berücksichtigt, wes- halb der Aufwand an dieser Stelle gestrichen wird. f) Nach den gemachten Kürzungen der Kosten- und Honorarnote vom

20. November 2007 ergibt sich für den Aufwand des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin ein neues Total von 27 Stunden 20 Minuten (1640 min). Daraus ergibt sich der Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'691.80, die sich wie folgt zusammensetzt:

E. 7 2006 26 Stunden 5 Minuten à Fr. 220.00 = Fr. 5'738.00 2007 1 Stunde 15 Minuten à Fr. 240.00 = Fr. 300.00 insgesamt Fr. 6'038.00 zuzüglich 3% Barauslagen Fr. 181.15 Zwischentotal Fr. 6'219.15 zuzüglich 7.6% MwSt. Fr. 472.65 Total Fr. 6'691.80 Im Vergleich zum Bezirksgerichtspräsidenten C., welcher die aussergericht- liche Entschädigung auf Fr. 4'800.00 festlegte, kommt der Kantonsgerichtsaus- schuss auf eine gegen Fr. 2'000.00 höhere Entschädigung. Dieser Unterschied ist bei diesem Betrag durch das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht mehr ge- deckt, so dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 6'691.80 festzusetzen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu ½ zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu ½ zu Lasten des Krei- ses A., da die Beschwerde bezüglich der Höhe grundsätzlich berechtigt war und die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren zu rund einem Drittel durchgedrungen ist.

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 3 der Abschreibungs- verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 14. November 2007 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 6'691.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kreises A. zugesprochen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 (einsch- liesslich Schreibgebühr) gehen zu ½ zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu ½ zu Lasten des Kreises A.. Der auf die Beschwerdeführerin fallende An- teil wird aufgrund der erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Ge- meinde D. in Rechnung gestellt. Die aussergerichtlichen Kosten werden wett- geschlagen.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 50 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterC.en Tomaschett-Murer und Möhr Aktuar ad hoc Corrado —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der B., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 14. November 2007, mitgeteilt am 5. Dezember 2007, in Sachen des K r e i s e s A ., Beschwer- degegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 verfügte die Präsidentin der Vor- mundschaftsbehörde A., dass B. aufgrund von Streitigkeiten mit dem Vater ihrer zwei gemeinsamen Kinder das elterliche Obhutsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entzogen werde und die Kinder ins Kinderspital K. zur psychologischen Betreuung gebracht werden müssten. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises A. genehmigte diese Präsidialver- fügung mit Beschluss vom 17. Oktober 2006. B. Gegen diesen Beschluss reichte B. am 25. Oktober 2006 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss C. ein. Sie beantragte die Feststellung der Nichtig- keit des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde, eventuell dessen Aufhebung so- wie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Hinblick auf die Kosten ersuchte sie den Bezirksgerichtsausschuss C., sämtliche Kosten und Entschädigungen der Gerichtskasse zu überbinden. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 erteilte das Bezirksgerichtsprä- sidium C. der Beschwerde vom 25. Oktober die aufschiebende Wirkung. D. Nach dem Einholen der Stellungnahmen des Kindsvaters sowie der Vormundschaftsbehörde des Kreises A. verfügte das Bezirksgerichtspräsidium C. am 15. Dezember 2006, dass zusätzlich eine Expertise eingeholt werden müsse. E. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 widerrief die Vormundschafts- behörde des Kreises A. ihre Verfügung vom 17. Oktober 2006, weshalb das Be- schwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit mit Datum vom 14. November 2007 abgeschrieben werden konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kreis A. überbunden, welcher B. zudem mit Fr. 4'800.00 ausseramtlich zu entschädigen hatte. F. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2007 ersuchte B., dass ihr in Abänderung von Ziff. 3 der Abschreibungsverfügung vom 14. November 2007 eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'894.40 inkl. MwSt. und Bar- auslagen unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzusprechen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die zugesprochene aus- seramtliche Entschädigung nicht einmal die Hälfte des entstandenen Aufwandes decke, welcher aus der detaillierten Kosten- und Honorarnote vom 20. November 2007 ersichtlich sei.

3 G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 akzeptierte der Kreis A. die Auferlegung der Gerichtskosten und die zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung. Mit der geforderten höheren Entschädigung gemäss der Be- schwerde vom 17. Dezember 2007 konnte sich der Kreis A. hingegen nicht einver- standen zeigen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfü- gung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann gegen prozesserledigende Entscheide des Einzelrichters, des Be- zirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes beim Kantonsgerichtsaus- schuss Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten C. ist einzutreten. 2. Art. 58 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch (EGzZGB; BR 210.100) sieht vor, dass alle Rechtsmittelinstanzen Kosten und Parteientschädigung den Vorinstanzen überbinden können. Gemäss Art. 58 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO werden nur die notwendigen Kosten und Auslagen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren entschädigt. Nicht entschädigt werden etwa Beratungen oder Abklärungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Prozess stehen. 3. Die Beschwerdeführerin fordert eine Entschädigung zum vollen An- satz. Sie macht geltend, dass statt dem Sozialtarif von ¾ des ordentlichen Tarifes, wie bei Verfahren in unentgeltlicher Prozessführung üblich, der volle Tarif zur An- wendung komme, wenn der Staat einen Prozess verliere bzw. eine Beschwerde anerkannt werde. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden dient die Hono- rarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (BAV), die bis am 23. November 2007 in Kraft war, als Grundlage für die Bemessung der aussergerichtlichen Ent- schädigung an die obsiegende Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. PKG 2005 Nr. 6). Die Prozessentschädigung wird anhand der Honorarnote des Rechtsvertre- ters der obsiegenden Partei gestützt auf die massgebenden Honorarsätze des BAV

4 festgelegt. Der ordentliche Stundenansatz betrug Fr. 220.00 bis Ende 2006 bzw. Fr. 240.00 im 2007 bis zur Aufhebung der Honorarordnung. Diese Tarife kommen im vorliegenden Fall zum vollen Ansatz zur Anwendung.

4. a) Beim Prüfen der Honorarnote steht dem Richter ein weites Ermessen zu. In die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidiums greift der Kantonsgerichts- ausschuss im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sach- lich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stos- sender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. November 2007 eine detaillierte Kosten- und Honorarnote für die vorinstanzlichen Verfahren über Fr. 10'894.40 inkl. MwSt. ein. Sein geltend gemachter Aufwand betrug insge- samt 44 Stunden 25 Minuten (2665 min). c) Mit Entscheid vom 14. November 2007 sprach das Bezirksgerichts- präsidium C. der Beschwerdeführerin anstelle der geforderten Fr. 10'894.40 eine ausseramtliche Entschädigung lediglich in der Höhe von Fr. 4'800.00 zu. Der Be- zirksgerichtspräsident erachtete einen Aufwand von insgesamt 18 ½ Stunden für das Verfassen der Einsprache (8 Seiten), der Beschwerdeschrift (20 Seiten) und der Stellungnahme zur Beauftragung einer Fachperson mit einer Expertise (5 Sei- ten) sowie der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (4 Seiten) als angemessen. Hingegen sei der angegebene Zeitaufwand für die geführten Telefongespräche des Rechtsvertreters mit seiner Mandantin in Anbetracht der genannten notwendigen Prozesshandlungen und Abklärungen und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades in rechtlicher Hinsicht sowie unter dem Gesichtspunkt einer sorgfältigen und umfas- senden Mandantenbetreuung zu hoch. d) In der Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2007 ersuchte die Be- schwerdeführerin um Erhöhung der aussergerichtlichen Entschädigung. Begründet wurde das Begehren einerseits mit der Faustregel, dass die ausseramtliche Ent- schädigung bei vollständigem Obsiegen das Doppelte der Gerichtskosten betragen dürfe, womit die beantragte Entschädigung im Rahmen liegen würde, und anderer- seits mit der Faustregel, dass ein Anwalt pro Seite einer Rechtsschrift eine Stunde verrechnen dürfe. Da es sich um 37 anrechenbare Seiten handle, seien die vom Bezirksgerichtspräsidium C. angesetzten 18 ½ Stunden viel zu tief angesetzt. Dazu käme noch der Aufwand für das Instruktionsgespräch, das Studium des umfangrei-

5 chen Aktenmaterials sowie mehrere unumgängliche Telefonate mit Fachpersonen und seiner Mandantin. e) Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich - wie sich aus dem Folgen- den ergibt - den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nur teilweise anschliessen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Anrufung der "Faustregel", wonach die ausseramtliche Entschädigung bei vollständigem Obsiegen das Doppelte der Ge- richtskosten betragen dürfe. Eine derartige Regel findet weder in der Gesetzgebung noch in der Gerichtspraxis einen Niederschlag. Massgebend sind vielmehr die im konkreten Fall entstandenen notwendigen Kosten, welche vom Richter zu prüfen und festzulegen sind. Dasselbe gilt für die zweite "Faustregel", wonach ein Anwalt pro Seite einer Rechtschrift eine Stunde verrechnen dürfe. Je nach Komplexität der Eingabe wäre dies eine nicht zu rechtfertigende Verallgemeinerung bei der Bestim- mung des konkreten Aufwandes. Vielmehr ist die Honorarnote dahingehend zu prü- fen, ob die dort aufgeführte konkrete Tätigkeit aufgrund der Verfahrensakten erfor- derlich und der dafür geltend gemachte Aufwand plausibel war. Dabei hat der Rich- ter aufgrund von Erfahrungswerten eine Schätzung vorzunehmen. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zu folgendem Resultat: In der Beschwerde vom 25. Oktober 2006 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand für das Beschwerdeverfahren bis dato, inkl. Entscheidstudium, von 19 ½ Stunden (1170 min) geltend (Beschwerdeschrift S. 19). In der Kosten- und Honorarnote vom 20. November 2007 wurde hingegen für die gleiche Tätigkeit ein Zeitaufwand von insgesamt 34 Stunden und 5 Minuten (2045 min) ausgewiesen. Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint die Kürzung der Positionen vom 16. Oktober 2006 bis 25. Oktober 2006 der Kosten- und Hono- rarnote auf die dafür ursprünglich geltend gemachten 19 ½ Stunden angemessen, zumal der Schwerpunkt dieser Positionen das Ausarbeiten der Beschwerde war, welche nicht allzu komplexe Rechtsfragen zum Gegenstand hatte. Weiter erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die Dauer der aufgeführten Telefongespräche zwischen den Rechtsvertretern der Parteien in der Zeit vom

24. November 2006 bis 17. September 2007 im Umfang von insgesamt 100 Mi- nuten als unverhältnismässig hoch, weshalb diese um 40 Minuten gekürzt wer- den.

6 Schliesslich sind auch bei den folgenden Positionen Kürzungen angebracht:

4. Dezember 2006: Für die kurze Stellungnahme zur Beauftragung einer Ex- pertise, das Verfassen von fünf einfachen Fragen an die Fachperson auf knapp 4 ½ Seiten und zwei weiteren Telefongesprächen mit der Beschwerdeführerin wird ein Aufwand von 200 Minuten geltend gemacht. Der Kantonsgerichtsausschuss er- achtet für diese Position einen Aufwand von 150 Minuten für ausreichend.

23. Januar 2007: Diese Position wird restlos gestrichen, da nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb in diesem Verfahrensabschnitt das Studium neuer Akten und ein anschliessendes Mandantengespräch notwendig ist.

27. August 2007: Für den Teil betreffend Obhutsentzug im Schreiben vom

29. August 2007 an den Bezirksgerichtspräsidenten C. samt Aktenstudium werden 50 Minuten geltend gemacht. In diesem Schreiben beträgt der Teil betreffend Ob- hutsentzug jedoch lediglich knapp eine Seite, weshalb hierfür 30 Minuten genügen.

17. September 2007: Für das Studium des zu erwartenden Entscheides und die Besprechung desselben mit der Beschwerdeführerin wurden nochmals 10 Mi- nuten Aufwand aufgeführt. Dieser wurde aber bereits in der Position vom 20. Okto- ber 2006 aufgeführt und in den oben genannten 1170 Minuten berücksichtigt, wes- halb der Aufwand an dieser Stelle gestrichen wird. f) Nach den gemachten Kürzungen der Kosten- und Honorarnote vom

20. November 2007 ergibt sich für den Aufwand des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin ein neues Total von 27 Stunden 20 Minuten (1640 min). Daraus ergibt sich der Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'691.80, die sich wie folgt zusammensetzt:

7 2006 26 Stunden 5 Minuten à Fr. 220.00 = Fr. 5'738.00 2007 1 Stunde 15 Minuten à Fr. 240.00 = Fr. 300.00 insgesamt Fr. 6'038.00 zuzüglich 3% Barauslagen Fr. 181.15 Zwischentotal Fr. 6'219.15 zuzüglich 7.6% MwSt. Fr. 472.65 Total Fr. 6'691.80 Im Vergleich zum Bezirksgerichtspräsidenten C., welcher die aussergericht- liche Entschädigung auf Fr. 4'800.00 festlegte, kommt der Kantonsgerichtsaus- schuss auf eine gegen Fr. 2'000.00 höhere Entschädigung. Dieser Unterschied ist bei diesem Betrag durch das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht mehr ge- deckt, so dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 6'691.80 festzusetzen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu ½ zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu ½ zu Lasten des Krei- ses A., da die Beschwerde bezüglich der Höhe grundsätzlich berechtigt war und die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren zu rund einem Drittel durchgedrungen ist.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 3 der Abschreibungs- verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 14. November 2007 auf- gehoben und der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 6'691.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kreises A. zugesprochen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 (einsch- liesslich Schreibgebühr) gehen zu ½ zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu ½ zu Lasten des Kreises A.. Der auf die Beschwerdeführerin fallende An- teil wird aufgrund der erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Ge- meinde D. in Rechnung gestellt. Die aussergerichtlichen Kosten werden wett- geschlagen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: