gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (3 Absätze)
E. 10 der eingeklagten Forderung massgeblich (vgl. Art. 22 ZPO). Wie die Vorinstanz rich-
tigerweise festgestellt hat, lag den Rechtsöffnungsentscheiden eine Forderung der
Z. AG von Fr. 35'321.30 nebst Zins zu 7% seit dem 01. März 2006 zugrunde. Die in
jenem Verfahren ebenfalls geltende gemachten Gegenforderungen der Beschwer-
deführer betragen Fr. 240'000.00, woraus ein Interessenwertzuschlag von ungefähr
Fr. 8'800.00 resultiert. Artikel 6 der Honorarordnung des Bündnerischen Anwalts-
verbandes konkretisiert dabei, dass bei Erledigung mittels Abschreibung ¼ bis ¾
vom Interessenwert in Rechnung gestellt werden darf. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdegegnerin hat einen Interessenwertzuschlag von Fr. 3'500.00 für beide Be-
schwerdeführer geltend gemacht, was einem Anteil von 40% des gesamten Inter-
essenwertzuschlages entspricht. Die Höhe des Interessenwertzuschlages erweist
sich somit als angemessen. Zudem thematisieren die Beschwerdeführer in ihrer
Prozesseingabe zahlreiche Bereiche, was einen entsprechenden Aufwand des
Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin zur Folge hatte. In Berücksichtigung der
Aufwendungen für beide Verfahren und für je ein Nebenverfahren betreffend Sicher-
heitsleistung ist die Zusprechung dieser aussergerichtlichen Entschädigung von je
Fr. 5'000.00 inkl. Mehrwertsteuer rechtsgenüglich ausgewiesen. Auf jeden Fall liegt
die zugesprochene Prozesskostenentschädigung noch innerhalb des Ermessens
des Bezirksgerichtspräsidenten, so dass für den Kantonsgerichtsausschuss kein
Grund zum Einschreiten besteht.
4. a)
Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, dass der Bezirks-
gerichtspräsident Imboden bei der Entscheidung betreffend Sicherheitsleistung ge-
nau gewusst habe, dass sich die Beschwerdeführer in schwierigen finanziellen Ver-
hältnissen befänden und somit nicht in der Lage sein würden, die Sicherheitsleis-
tungen zu bevorschussen. Grundsätzlich werden die Amts- und Gerichtskosten von
den Parteien getragen (Art. 37 Abs. 2 ZPO) und solange die ersuchende Partei die
vom Richter festgesetzte Vertröstung nicht leistet oder keine Bewilligung zur unent-
geltlichen Rechtspflege vorlegt, sind die Gerichtsbehörden nicht verpflichtet zu han-
deln (Art. 38 Abs. 2 ZPO). In der Regel haben die Parteien die gleiche Vertröstung
zu leisten (Art. 38 Abs. 1 ZPO). Art. 39 ZPO legt die Folgen der Nicht- beziehungs-
weise nicht rechtzeitigen Vertröstung folgendermassen fest: Wenn eine Partei auf
erstmalige Aufforderung nicht vertröstet, setzt ihr der Gerichtspräsident unter An-
drohung der Säumnisfolgen eine angemessene Nachfrist an. Wenn der Kläger auch
innert dieser Frist nicht vertröstet, wird die Klage als erledigt abgeschrieben (Abs.
1). Solange der Beklagte nicht vertröstet hat, ist er von der Beteiligung am Verfahren
ausgeschlossen; der Gerichtspräsident entscheidet nach freiem Ermessen, inwie-
weit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird (Abs. 2). Somit kann trotz prekärer
E. 11 finanzieller Situation nicht auf einen Gerichtskostenvorschuss verzichtet werden,
solange keine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung vorliegt.
b) Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, der Bezirksgerichts-
präsident habe Personen in den Richterstand berufen, welche mit dem Beschwer-
deführer in geschäftlichen Aktivitäten gestanden hätten und somit von vornherein
keine unparteiische Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer treffen konn-
ten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 wurde den Beschwerdeführern die Vorladung
zur Hauptverhandlung mit gleichzeitigem Hinweis auf die Gerichtskomposition zu-
gestellt. Dabei wurden die Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass all-
fällige Ausstandseinreden gegen einzelne Gerichtspersonen gemäss Art. 20 GVG
beim Präsidium zu erheben seien. Diese Bestimmung legt fest, dass allfällige
Ausstandsgründe innert 10 Tagen beim Bezirksgerichtspräsidium geltend zu ma-
chen sind. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, innert dieser Frist ein be-
gründetes Ausstandsbegehren zu stellen. Die Erhebung eines entsprechenden Ein-
wandes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist somit offensichtlich verspätet,
weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
c) Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Bezirksgerichts-
präsident habe in früheren Urteilen mit verletzenden Aussagen ihnen gegenüber
jeweils Nachdruck seiner Haltung gegeben. Vorliegend ist weder ersichtlich noch
nachgewiesen, inwiefern die Vorinstanz verletzende Aussagen getätigt haben soll.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beschwerden
betreffend die Gerichtskosten mangels genügender Substantiierung nicht eingetre-
ten werden kann. In den übrigen Punkten erweist sich die Beschwerde als unbe-
gründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Da die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu er-
zielen vermochten, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus
einer auf Fr. 500.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr
von Fr. 208.00, total somit Fr. 708.00, vollumfänglich zu ihren Lasten (Art. 122 Abs.
1 ZPO). Als unterliegende Partei sind die Beschwerdeführer überdies verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für deren Umtriebe im Ver-
fahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Ent-
schädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sie ist dem mutmasslichen notwen-
digen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.00 festzulegen.
E. 13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 708.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 208.00) gehen solidarisch haftend zu Lasten von X. und von Y., welche überdies unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, der Z. AG für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Um- triebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 41
10. Dezember 2007 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner Richter Möhr und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, sowie der Y., Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung mit Kostenentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom
20. August 2007, mitgeteilt am 20. August 2007, in Sachen der Kläger und Be- schwerdeführer gegen die Z . A G, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:
2 A. Infolge erfolglos verlaufenen Vermittlungsverhandlungen vor dem Kreisprä- sidium Rhäzüns vom 11. Januar 2007 machten X. und seine Ehefrau Y. am 06. März 2007 rechtzeitig beim Bezirksgericht Imboden ihre gleichlautenden Aberken- nungsklagen anhängig, welche sich gegen die Z. AG (Proz. Nr. 330-2006-159 ei- nerseits und Proz. Nr. 330-2006-158 andererseits) richteten. Dabei stellten sie fol- gende Rechtbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Dezember 2006 in der Prozess- nummer 330-2006-159 (bei der Klage von X.); 330-2006-158 (bei der Klage von Y.) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Z. AG ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist und die Konventionalstrafe geschuldet ist. 3. Es sei festzustellen, dass die Z. AG keine Kosten gegenüber X. (bei der Klage von X.); Y. (bei der Klage von Y.) über die Bürgschaft geltend machen kann, da die Z. AG ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 4. Die Z. AG sei zu verpflichten, die Erschliessungsstrasse mit Asphaltbe- lag nach den gültigen Normen sofort unwiderruflich zu erstellen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Z. AG.“ B. Mit Schreiben vom 07. März 2007 wurden X. und Y. aufgefordert, dem Bezirksgericht Imboden einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.00 zu leisten. Dar- auf stellten sie mit Gesuchen vom 16. März 2007 das Begehren, es sei ihnen das Recht einzuräumen, den Kostenvorschuss in zehn gleichen Raten zu je Fr. 500.00 zu leisten. Mit Verfügung vom 19. März 2007 wurden die beiden Gesuche teilweise gutgeheissen. Dabei wurde ihnen das Recht eingeräumt, den Kostenvorschuss mit- tels fünf Ratenzahlungen zu je Fr. 1'000.00 zu begleichen. Sollten sie mit der Zah- lung einer Rate in Verzug geraten, werde die gesamte Restsumme des Kostenvor- schusses zur Zahlung fällig. Die Raten seien jeweils auf den 01. eines jeden folgen- den Monats zu bezahlen. Zudem wurde verfügt, dass der Verzug mit einer Raten- zahlung zur Folge habe, dass den beiden Klägern eine letzte Nachfrist zur Bezah- lung des restlichen Kostenvorschusses angesetzt wird verbunden mit der Andro- hung, dass die Klagen abgeschrieben würden, falls die Kläger auch innert dieser letzten Nachfrist nicht rechtzeitig vertrösten würden. C. Mit Schreiben vom 19. März 2007 wurde der Z. AG Frist zur Einrei- chung ihrer Prozessantwort gesetzt. Gleichentags wurde sie aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu leisten, welcher in der Folge fristgerecht be- zahlt wurde. Innert erstreckter Frist stellte die Z. AG am 16. Mai 2007 dem Bezirks-
3 gericht Imboden ihre für beide Fälle gemeinsam ausgefertigte Prozessantwort mit dem Begehren um kostenfällige Abweisung der beiden Klagen zu. D. Nachdem die Kläger die am 01. Juli 2007 fällig gewordene Rate für den Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlten und auch keine Stellungnahme ein- reichten, erliess das Bezirksgerichtspräsidium Imboden am 11. Juli 2007 die Be- weisverfügung. Darin wurde festgehalten, dass die beiden Verfahren Proz. Nr. 110- 2007-10 (X. gegen die Z. AG) und Proz. Nr. 110-2007-11 (Y. gegen die Z. AG) zu- sammengelegt würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, den beiden Verfahren lägen derselbe Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu Grunde. Zudem wur- den X. und Y., gestützt auf die in der Verfügung vom 19. März 2007 angedrohten Verzugsfolgen, zur Bezahlung des restlichen Kostenvorschusses von je Fr. 2'000.00 eine letzte Nachfrist bis am 27. Juli 2007 gesetzt. E. Am 19. Juli 2007 stellte die Z. AG das Gesuch um Verpflichtung von X. und Y. zu einer Sicherheitsleistung mit dem sinngemässen Begehren, dass beide eine Kaution von je Fr. 4'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, eventuell nach richterli- chem Ermessen, zu leisten hätten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 wurden X. und Y. zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 03. August 2007 aufgefordert. Beide reichten keine Vernehmlassung ein. F. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden schrieb mit Verfügung und Kostenentscheid vom 20. August 2007, mitgeteilt ebenfalls am 20. August 2007, die Aberkennungsklage und das Gesuch um Sicherheitsleistung ab und erkannte wie folgt: „1. Die Verfahren Proz. Nr. 110-2007-10 und Proz. Nr. 110-2007-11 werden gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Verfahren Proz. Nr. 130-2007-122 wird infolge Gegenstandslosig- keit als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Kosten dieser Verfahren von Fr. 3'000.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1'800.00, Interessenwertzuschlag Fr. 1'200.00) gehen unter solidari- scher Haftung zulasten von X. und Y. und werden mit den bereits erfolg- ten Teilzahlungen verrechnet. Ausseramtich haben X. und Y. die Beklagte unter solidarischer Haftung mit je Fr. 5'000.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Mitteilung.“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden aus, nachdem X. und Y. den Kostenvorschuss nicht innert gesetzter Frist geleistet hätten und sie in der Beweisverfügung vom 11. Juli 2007 ausdrücklich auf die Rechtsfolgen von
4 Art. 39. Abs. 1 ZPO, wonach die Klage abzuschreiben sei, wenn der Kläger seinen Kostenvorschuss nicht innert der ihm gesetzten Nachfrist bezahle, aufmerksam ge- macht worden seien, seien die beiden Klagen Proz. Nr. 110-2007-10 und Proz. Nr. 110-2007-11 abzuschreiben. Die geltend gemachten Aufwendungen des Rechts- vertreters der Z. AG seien ausgewiesen, der Interessenwertzuschlag gerechtfertigt und die Barauslagen plausibel dargelegt. G. Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 04. September 2007, eingegan- gen am 05. September 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er stellte folgende Begehren: „1. Die Gebühren zu Lasten von uns hinsichtlich der Gerichtsgebühren und der gegnerischen Anwälte sind erheblich zu reduzieren. 2. Die Gebührenentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten sind zu prü- fen, ob dieser für andere Parteien bewusst höhere Gebühren und Kos- tennoten erteilt hat. 3. Die Gerichtsentscheide seien aufzuheben und das Verfahren ist unter Beachtung der Gleichberechtigung nochmals durchzuführen resp. be- urteilen zu lassen.“ Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie bereits X. gestellt hatte, wandte sich Y. ebenfalls am 04. September 2007 an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Zur Begründung ihrer Anträge führten sie sinngemäss aus, die Vorinstanz habe die Gerichtskosten zu hoch angesetzt, weil vorliegend gar keine Gerichtsver- handlungen stattgefunden hätten. Zudem hätten sie wesentliche Gründe gehabt, diese Verfahren einzuleiten. Es sei ihnen jedoch nicht mehr möglich gewesen, innert Frist einen Anwalt beizuziehen. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht neutral ver- halten. H. Am 26. September 2007, eingegangen am 27. September 2007, liess die Z. AG ihre Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: „A. in Sachen des X.: 1. Vollumfängliche Abweisung der zivilrechtlichen Beschwerde von X., so- weit darauf eingetreten werden kann. 2. Volle Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten von X.. B. in Sachen der Y.: 3. Vollumfängliche Abweisung der zivilrechtlichen Beschwerde von Y., so- weit darauf eingetreten werden kann.
5 4. Volle Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten von Y.. C. Verfahrensantrag: 5. Die Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden von X. und Y. seien wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vor Bezirksgericht Imboden zu- sammenzulegen. Eventualbegehren: Sollte dem Antrag auf Zusammenlegung der beiden zivilrechtlichen Be- schwerdeverfahren nicht stattgegeben werden, sei der eingelegte Schriftsatz je als Beschwerdeantwort für die getrennt geführten Verfah- ren zu verwenden. 6. Volle Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für dieses Verfahrensantrags-Verfahren zu solidarischen Lasten von X. und von Y..“ Zur Begründung führte sie aus, indem die Beschwerdeführer innert zehn Ta- gen keine Begründung der Gerichtsgebühr bei der Vorinstanz verlangt hätten, sei mangels Prozessvoraussetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem hät- ten die Beschwerdeführer die Rüge betreffend Befangenheit innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gegen die jeweiligen Richterpersonen beim Bezirksgerichtspräsidium anbringen müssen. Überdies handle es sich im zu beur- teilenden Entscheid um einen Abschreibungsentscheid, welcher vom Bezirksge- richtspräsidium als Einzelrichter erlassen worden sei, weshalb auf die Rüge der Be- fangenheit der Richter nicht einzutreten sei. Die Abschreibung der Streithauptsache habe auch die Abschreibung des Gesuches um Sicherstellung zur Folge. Auf die Rüge bezüglich der aussergerichtlichen Entschädigung könne hingegen eingetreten werden, wobei sich die Beschwerdegegnerin den Begründungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vollumfänglich anschliesse. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. September 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
6 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die durch X. und Y. angestrengten Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden betreffen sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht den gleichen Streitgegenstand, wobei die Ausführungen zur Begründung der identischen Rechtsbegehren übereinstimmen. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen, die Anträge gemein- sam zu behandeln und hierzu ein einziges Urteil zu erlassen.
2. a) Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden hat mit Verfügung und Kos- tenentscheid vom 20. August 2007 zwei von den Beschwerdeführern je separat an- gestrengte, inhaltlich identische, Aberkennungsklagen infolge Nichtvertröstung ge- stützt auf Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt abgeschrieben. Dabei wurden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1’800.00, Interessenwertzuschlag Fr. 1'200.00) auferlegt, wel- che mit den bereits geleisteten Teilzahlungen verrechnet wurden. Zudem wurden sie ebenfalls unter solidarischer Haftung verpflichtet, die anwaltlich vertretene Ge- genpartei ausseramtlich mit je Fr. 5'000.00 inkl. MWST zu entschädigen. Diese Er- kenntnisse stellen selbständige Kostenentscheide dar, welche, wie es hier gesche- hen ist, gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO mittels Beschwerde dem Kantonsgerichts- ausschuss zur Überprüfung unterbreitet werden können. Somit ist zunächst zu prü- fen, ob die Beschwerden den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen (Art. 233 ZPO).
b) Die Beschwerde ist gemäss Art. 233 ZPO schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der den Beschwerdeführern schon erstatteten Be- weisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Abs. 2). Ganz allge- mein gilt, dass das Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es grundsätzlich bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden könnte. Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden bedeutet dies, dass der Antrag – analog zu Forderungskla- gen (Art. 67 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich zu beziffern ist. An das Erfordernis der Begründetheit dürfen hingegen mit Blick auf den Zweck von Prozessbestimmungen, auf die Verwirklichung des materiellen Rechts und auf das Gebot, gegenüber Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es darf kein überspitzter, mit keinen schutzwürdi- gen Interessen zu rechtfertigender Formalismus befolgt werden (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 52/53; BGE 116 II
7 219). Demnach ist für den Inhalt des Rechtsbegehrens nicht der eigentliche Wort- laut, sondern vielmehr der Wille der Partei, der sich durch Auslegung unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben aus den Rechtsschriften ergibt, entscheidend (vgl. PKG 1991 Nr. 11; PKG 1988 Nr. 4). c) Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsbegehren sehr rudimentär verfasst. Im Grundsatz geht daraus aber ihre Absicht hervor, eine Reduktion der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu erwirken. Eine Bezifferung ist nicht zwingend erforderlich, da es vorliegend nicht um die Zusprechung einer Forderung geht, sondern eine Reduktion von gerichtlich bereits festgelegten Beträgen bean- tragt wird. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, die Höhe der Reduktion im Ermessen des Gerichts zu belassen. d) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe die Gerichtskosten zu hoch angesetzt, weil gar keine Verhandlungen und keine materiellen Beurteilungen stattgefunden hätten. Zudem sei aus früheren Ur- teilen ersichtlich, dass das Bezirksgerichtspräsidium Imboden jeweils überhöhte Kosten auf die Beschwerdeführer überwälze. Sollte ein Verfahren einmal zu ihren Gunsten ausgehen, würden die Kosten hingegen jeweils möglichst tief angesetzt. da) Die Beschwerdeführer beantragen pauschal die Aufhebung der von ihnen eingereichten Entscheide und die Wiederholung der Verfahren „unter Beach- tung der Gleichberechtigung“. Sie nehmen aber keinen konkreten Bezug auf die angefochtene Verfügung. Die Beschwerdeführer hätten zu substantiieren gehabt, inwiefern die Gerichtskosten zu hoch berechnet worden seien. Zu diesem Zweck hätten sie gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) innert zehn Tagen seit Zustellung des Urteils eine Begründung der Gerichtsgebühr sowie eine detaillierte Abrechnung über die Schreibgebühren und Barauslagen von der Vorinstanz verlangen können. Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. Die Einholung einer derartigen Aus- kunft ist indessen nicht Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde gegen die Kos- tenberechnung, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint. Die fehlende Einsichtnahme in die detaillierte Abrechnung über die Gerichtskosten kann aber dazu führen, dass der Beschwerdeführer schwerlich in der Lage ist, seine Rügen rechtsgenüglich zu substantiieren, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft. In vorge- nannten pauschalen Angaben der Beschwerdeführer kann nämlich keine den Erfor- dernissen von Art. 233 Abs. 2 ZPO genügende Begründung im Rechtssinne erblickt werden. Dafür bräuchte es eine sachbezogene und substantielle Auseinanderset- zung mit den Erwägungen der Vorinstanz bzw. mit deren Kostenberechnung. Der
8 Kantonsgerichtsausschuss hat nicht von sich aus die Abrechnung auf irgendwelche Fehler zu untersuchen. Überdies sei erwähnt, dass sich die auf die Parteien abwälz- baren Verfahrenskosten gemäss Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren aus der Schreibgebühr, den Barauslagen so- wie der (am stärksten ins Gewicht fallenden) Gerichtsgebühr zusammensetzen, wo- bei zu letzterer nach Art. 7 des Kostentarifs im Zivilverfahren (KTZ; BR 320.075) unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Streitwertzuschlag erhoben werden kann. Stehen wie im vorliegenden Fall in einer vor Bezirksgericht zu beurteilenden Zivilstreitsache die vermögensrechtlichen Belange im Vordergrund, ist bei der Be- messung der Gerichtsgebühr von Art. 2 KTZ auszugehen, der einen Rahmen von Fr. 1’000.00 bis Fr. 20'000.00 vorsieht. Somit liegt die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00 offensichtlich innerhalb des Rahmens von Art. 2 KTZ, wenn vorliegend auch nicht materiell zu entscheiden war und das Verfahren zu Recht frühzeitig ab- geschrieben werden konnte. db) Nach Art. 7 Abs. 1 KTZ kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5’000.00 im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsgebühr ein Streitwertzuschlag von höchstens 2% des zu beurteilenden Streitwertes und von höchstens 0,5% im zweitinstanzlichen Verfah- ren erhoben werden, wobei gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bei Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil nur 50% dieser Ansätze berechnet werden dürfen. Bei einem Streitwert von mindestens Fr. 240'000.00 ergibt dies Fr. 1'200.00 als Zuschlag, wie in der angefochtenen Verfügung verrechnet. Die Höhe des Streitwertzuschlages liegt innerhalb des vorgeschriebenen Kostenrahmens und ist somit nicht zu bean- standen. dc) Im Übrigen ergeben allein schon die Schreibgebühren gemäss Art. 8 KTZ einen Betrag von über Fr. 1’000.00, sodass die Gesamtgerichtskosten von Fr. 3'000.00 offensichtlich nicht zu beanstanden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren bis nach der Beweisaufnahme gediehen war und das Verfahren betreffend Sicherheitsleistung zusätzliche Kosten verursacht hat. Mangels genü- gender Substantiierung kann auf diese Rügen der Beschwerdeführer aber gar nicht eingetreten werden. 3. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Eingaben an den Kantonsge- richtsausschuss Graubünden vom 04. September 2007 weiter vor, die ausserge- richtliche Entschädigung des Gegenanwaltes im Betrag von je Fr. 5'000.00 zu Las- ten der Beschwerdeführer sei überhöht und somit erheblich zu reduzieren.
9
a) Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass im zivilrechtlichen Be- schwerdeverfahren dem Kantonsgerichtsausschuss ein Eingreifen nur bei Rechts- verletzungen und willkürlichen Tatsachenfeststellungen erlaubt ist (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Er- messensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder er in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die angefochtenen Ver- fügungen und Kostenentscheide können somit nur beschränkt – im eben umschrie- benen Sinne – überprüft werden.
b) Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit ver- ursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist die Entschädigung an die obsiegende Partei, welche durch ei- nen patentierten Rechtsanwalt vertreten wird, sowohl bezüglich Arbeitsaufwand als auch hinsichtlich des Interessenwertzuschlags aufgrund der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes – welche zum fraglichen Zeitpunkt noch in Kraft war - festzusetzen (vgl. PKG 1986 Nr. 11, PKG 1989 Nr. 11). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote vom 08. August 2007 einen Aufwand von 24.25 Stunden geltend. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes ist der Anwalt berechtigt, zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar einen Zuschlag zu berechnen. Bei einem Interes- senwert zwischen Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 kann ein Zuschlag von Fr. 4'000.00 bis Fr. 15'000.00 (Art. 5 Abs. 2 Honorarordnung) berechnet werden. Ab- satz 3 derselben Bestimmung sieht jedoch vor, dass der Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen soll. Er- folgt die Erledigung eines Streitfalles überdies mittels Abschreibung, wird nur ein Zuschlag von ¼ bis ¾ des nach Art. 5 errechneten Zuschlags erhoben (Art. 6 Ho- norarordnung).
c) Die von der Vorinstanz ermessensweise nach Zeitaufwand festgelegte Entschädigung in der Höhe von je Fr. 5'000.00 wird von den Beschwerdeführern bestritten. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Honorarordnung des Bündnerischen Anwalts- verbandes wird der Interessenwert analog den Regeln der ZPO betreffend Feststel- lung des Streitbetrages ermittelt. Für die Bemessung des Streitwerts ist die Höhe
10 der eingeklagten Forderung massgeblich (vgl. Art. 22 ZPO). Wie die Vorinstanz rich- tigerweise festgestellt hat, lag den Rechtsöffnungsentscheiden eine Forderung der Z. AG von Fr. 35'321.30 nebst Zins zu 7% seit dem 01. März 2006 zugrunde. Die in jenem Verfahren ebenfalls geltende gemachten Gegenforderungen der Beschwer- deführer betragen Fr. 240'000.00, woraus ein Interessenwertzuschlag von ungefähr Fr. 8'800.00 resultiert. Artikel 6 der Honorarordnung des Bündnerischen Anwalts- verbandes konkretisiert dabei, dass bei Erledigung mittels Abschreibung ¼ bis ¾ vom Interessenwert in Rechnung gestellt werden darf. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin hat einen Interessenwertzuschlag von Fr. 3'500.00 für beide Be- schwerdeführer geltend gemacht, was einem Anteil von 40% des gesamten Inter- essenwertzuschlages entspricht. Die Höhe des Interessenwertzuschlages erweist sich somit als angemessen. Zudem thematisieren die Beschwerdeführer in ihrer Prozesseingabe zahlreiche Bereiche, was einen entsprechenden Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin zur Folge hatte. In Berücksichtigung der Aufwendungen für beide Verfahren und für je ein Nebenverfahren betreffend Sicher- heitsleistung ist die Zusprechung dieser aussergerichtlichen Entschädigung von je Fr. 5'000.00 inkl. Mehrwertsteuer rechtsgenüglich ausgewiesen. Auf jeden Fall liegt die zugesprochene Prozesskostenentschädigung noch innerhalb des Ermessens des Bezirksgerichtspräsidenten, so dass für den Kantonsgerichtsausschuss kein Grund zum Einschreiten besteht.
4. a) Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, dass der Bezirks- gerichtspräsident Imboden bei der Entscheidung betreffend Sicherheitsleistung ge- nau gewusst habe, dass sich die Beschwerdeführer in schwierigen finanziellen Ver- hältnissen befänden und somit nicht in der Lage sein würden, die Sicherheitsleis- tungen zu bevorschussen. Grundsätzlich werden die Amts- und Gerichtskosten von den Parteien getragen (Art. 37 Abs. 2 ZPO) und solange die ersuchende Partei die vom Richter festgesetzte Vertröstung nicht leistet oder keine Bewilligung zur unent- geltlichen Rechtspflege vorlegt, sind die Gerichtsbehörden nicht verpflichtet zu han- deln (Art. 38 Abs. 2 ZPO). In der Regel haben die Parteien die gleiche Vertröstung zu leisten (Art. 38 Abs. 1 ZPO). Art. 39 ZPO legt die Folgen der Nicht- beziehungs- weise nicht rechtzeitigen Vertröstung folgendermassen fest: Wenn eine Partei auf erstmalige Aufforderung nicht vertröstet, setzt ihr der Gerichtspräsident unter An- drohung der Säumnisfolgen eine angemessene Nachfrist an. Wenn der Kläger auch innert dieser Frist nicht vertröstet, wird die Klage als erledigt abgeschrieben (Abs. 1). Solange der Beklagte nicht vertröstet hat, ist er von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen; der Gerichtspräsident entscheidet nach freiem Ermessen, inwie- weit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird (Abs. 2). Somit kann trotz prekärer
11 finanzieller Situation nicht auf einen Gerichtskostenvorschuss verzichtet werden, solange keine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung vorliegt.
b) Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, der Bezirksgerichts- präsident habe Personen in den Richterstand berufen, welche mit dem Beschwer- deführer in geschäftlichen Aktivitäten gestanden hätten und somit von vornherein keine unparteiische Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer treffen konn- ten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 wurde den Beschwerdeführern die Vorladung zur Hauptverhandlung mit gleichzeitigem Hinweis auf die Gerichtskomposition zu- gestellt. Dabei wurden die Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass all- fällige Ausstandseinreden gegen einzelne Gerichtspersonen gemäss Art. 20 GVG beim Präsidium zu erheben seien. Diese Bestimmung legt fest, dass allfällige Ausstandsgründe innert 10 Tagen beim Bezirksgerichtspräsidium geltend zu ma- chen sind. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, innert dieser Frist ein be- gründetes Ausstandsbegehren zu stellen. Die Erhebung eines entsprechenden Ein- wandes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist somit offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
c) Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Bezirksgerichts- präsident habe in früheren Urteilen mit verletzenden Aussagen ihnen gegenüber jeweils Nachdruck seiner Haltung gegeben. Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachgewiesen, inwiefern die Vorinstanz verletzende Aussagen getätigt haben soll. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beschwerden betreffend die Gerichtskosten mangels genügender Substantiierung nicht eingetre- ten werden kann. In den übrigen Punkten erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Da die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu er- zielen vermochten, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 500.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 208.00, total somit Fr. 708.00, vollumfänglich zu ihren Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Als unterliegende Partei sind die Beschwerdeführer überdies verpflichtet, der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für deren Umtriebe im Ver- fahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Ent- schädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sie ist dem mutmasslichen notwen- digen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.00 festzulegen.
12
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 708.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 208.00) gehen solidarisch haftend zu Lasten von X. und von Y., welche überdies unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, der Z. AG für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Um- triebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: