Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Der Kostenträger wird angewiesen, das Honorar dem Rechtsanwalt direkt zu überweisen.
E. 3 Kosten für diese Verfügung werden nicht erhoben und keine ausseramtli- chen Entschädigungen festgesetzt.
E. 4 (Rechtmittelbelehrung).
E. 5 ZB 05 38, E. 4 und ZB 05 34, E. 3c). Dies wäre nur dann der Fall, wenn darin uner-
wartete Aspekte vorgebracht würden, was vorliegend aber nicht zutrifft. Durch die
Einreichung einer detaillierten und begründeten Honorarnote hat der Rechtsvertre-
ter seine Auffassung über die Höhe der Entschädigung explizit kundgetan. Das Amt
für Polizeiwesen und Zivilrecht hat nichts anderes getan, als das Bezirksgerichts-
präsidium C. auf den in der ersten Verfügung enthaltenen Stichtag hinzuweisen, der
dem Beschwerdeführer ohne Zweifel bekannt war, weshalb keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.
3.
Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO setzt der für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege zuständige Richter nach Abschluss des Verfahrens und An-
hörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt
entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von
sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwandes die Entschä-
digung bestimmen. Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel
durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote kundgetan. In Rechnung gestellt
werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was
heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammen-
hang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Sodann hat der
Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten
unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der
Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner
Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat (BGE
117 Ia 22 f.). Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen (BGE
122 I 1 E. 3a) und der Kantonsgerichtsausschuss greift nur ein, wenn das Ermessen
missbräuchlich ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist stets von der Arbeitsweise eines
ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen. Wird von der Honorar-
note abgewichen, so sind diese Abweichungen im Einzelnen zu begründen (vgl.
Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht –
unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von
Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 166 ff.).
4.
Streitig und zu entscheiden ist vorliegend, ob die Aufwendungen des
Beschwerdeführers vor dem 15. September 2006 zu vergüten sind; die übrigen Ho-
norarpositionen und der Stundenansatz sind unbestritten.
E. 6 a)
Grundsätzlich kann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Kanton Graubünden frühestens dann erfolgversprechend einge-
reicht werden, wenn der Prozess rechtshängig ist (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Vorprozes-
suale Verhandlungen, die Ausarbeitung einer Scheidungskonvention beziehungs-
weise eine Mediation vor Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens etc. gehen
somit von vornherein zu Lasten der Parteien. Gewisse, vor Einreichung des Ge-
suchs angefallene Kosten werden aber anerkannt, so der Aufwand für das Gesuch
selbst (wozu auch eine erste Prüfung der Prozessaussichten gehört), eine gleich-
zeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift oder Tätigkeiten, die infolge zeit-
licher Dringlichkeit keinen Aufschub gestatteten (vgl. ZGRG 4/03, S.160).
Grundsätzlich genügt es, wenn eine Partei beim zuständigen Richter die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständigung für ein be-
stimmtes Verfahren verlangt, ohne genau anzugeben, ab welchem Zeitpunkt die
anwaltlichen Aufwendungen vergütet werden sollen. Wenn der Richter anschlies-
send in der bewilligenden Verfügung ebenfalls auf die Fixierung eines bestimmten
Stichtages verzichtet, so kann der Rechtsvertreter im Sinne der eben zitierten Praxis
auch die Vergütung gewisser Bemühungen vor Einreichung des Gesuches um un-
entgeltliche Rechtspflege verlangen.
b)
Setzt der Richter wie im vorliegenden Fall in der bewilligenden Verfü-
gung aber einen ganz bestimmten Stichtag fest, ab wann die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wird, so hat sich der Rechtsvertreter daran zu halten und kann nicht
im Rahmen der späteren Festsetzung des Honorars verlangen, dass auch frühere
Aufwendungen vom Staat übernommen werden. Da der Anwalt um die eingangs
aufgeführte Praxis wissen muss, wäre er daher vorsorglich gehalten, bereits im Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege auf vorher angefallene Bemühungen hinzu-
weisen. Setzt der Richter in der Verfügung aber einen Stichtag fest, der die früheren
Leistungen nicht berücksichtigt, so hat der Rechtsvertreter entweder den Richter
um entsprechende Anpassung der Verfügung zu ersuchen und/oder Beschwerde
gemäss Art. 47a ZPO einzureichen. Unternimmt der Rechtsvertreter nichts und an-
erkennt er so den in der Verfügung festgesetzten Stichtag, so kann er nicht erst im
Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung darauf zurückkommen (ZB 05
38 vom 03. Oktober 2005, E. 5). Vorliegend hat das Bezirksgerichtspräsidium C. mit
Verfügung vom 13. November 2006 die unentgeltliche Rechtspflege explizit ab 15.
September 2006 gewährt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen. Der Rechtsvertreter kann unter diesen Umständen nicht erst bei der Fest-
setzung der Entschädigung fordern, dass seine Aufwendungen vor dem Stichtag
entschädigt werden. Der Beschwerdeführer hätte also die erste Verfügung vom 13.
E. 7 November 2006 anfechten und die Anerkennung von Aufwendungen vor Gesuch- seinreichung verlangen müssen, was er aber unterlassen hat und somit zur Abwei- sung der Beschwerde führt. Daran ändert nichts, dass es ernsthafte Gründe gegen die Festlegung eines Stichtages gibt. Der Richter hätte es nämlich ohne weiteres in der Hand, bei der Prüfung der Honorarnote nach Abschluss des Verfahrens eine sachgerechte Ab- grenzung zu treffen. Bei der Festlegung eines Stichtages ist aber zunächst der An- walt gezwungen, seine vor der Gesuchsstellung erbrachten Leistungen mit dem Ge- such geltend zu machen. Es sind somit sowohl vom Anwalt als auch vom Richter Tätigkeiten zu verrichten, die erst im Honorarfestsetzungsverfahren vorgesehen sind. Wenn nun aber das Bezirksgerichtspräsidium trotzdem einen Stichtag wählt, muss diese erste Verfügung zwingend angefochten werden, will man sich nicht da- mit abfinden, dass nur ab dem Stichtag entschädigt wird. 5. Im Lichte dieser Ausführungen ist somit festzuhalten, dass die vom Bezirksgerichtspräsidium C. vorgenommenen Kürzungen hinreichend begründet sind und ihm keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden kann. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich zu dessen Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten wer- den, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege den ausge- sprochenen Charakter eines Sozialtarifes tragen und sich somit im unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren bewegen, auf Fr. 628.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 128.00) festgesetzt (vgl. Kostentarif im Zivilverfahren, BR 320.075).
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 628.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 128.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 36 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B., Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums C. vom 16. August 2007, mitgeteilt am 16. August 2007, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:
2 A. Mit Verfügung vom 13. November 2006 wurde D. vom Bezirksgerichts- präsidium C. die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Ehe- schutz mit Rechtsvertretung durch A. mit Wirkung ab 15. September 2006 bewilligt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens hat A. dem zuständigen Richter am 06. Februar 2007 eine detaillierte Honorarnote von Fr. 3'344.45 zur Ge- nehmigung eingereicht. Das kostentragende Gemeinwesen hat in seiner Vernehm- lassung vom 15. Juni 2007 mitgeteilt, die unentgeltliche Rechtspflege sei erst ab dem 15. September 2006 bewilligt worden, weshalb die Honorarnote entsprechend zu kürzen sei. C. Mit Verfügung vom 16. August 2007, gleichentags mitgeteilt, betref- fend die Entschädigung des Rechtsbeistandes im Eheschutzverfahren erkannte das Bezirksgerichtspräsidium C. wie folgt: „1. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes im Verfahren betreffend Ehe- schutz (Proz. Nr. 130 06 87) von A., E., wird mit CHF 2'439.30, inkl. Mehr- wertsteuer, festgesetzt. 2. Der Kostenträger wird angewiesen, das Honorar dem Rechtsanwalt direkt zu überweisen. 3. Kosten für diese Verfügung werden nicht erhoben und keine ausseramtli- chen Entschädigungen festgesetzt. 4. (Rechtmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unentgeltliche Rechtspflege sei mit Wirkung ab 15. September 2006 erteilt worden, weshalb die in der Honorarnote vor diesem Datum aufgeführten Leistungen nicht entschädigt wür- den. D. Dagegen erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B., am 24. August 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In sei- ner Beschwerdeschrift stellte er folgende Begehren: „1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'344.45 zuzusprechen.
3 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“
In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer aus, das Bezirksgerichts- präsidium C. habe die genannte Honorar- und Kostennote mit Schreiben vom 18. Mai 2007 an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht nach Chur weitergeleitet. Darin habe es vermerkt, dass gegen die Honorarnote keine Einwände zu machen seien. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht habe den Antrag gestellt, es seien die Auf- wendungen vor dem 15. September 2006 zu streichen. Zu diesem Antrag sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 29. Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) zu Unrecht verweigert worden. Zudem seien die Aufwendungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu vergüten, soweit sie für die Stellung des Gesuchs selbst notwendig gewesen seien. Hierzu gehörten insbe- sondere die erste Prüfung der Prozessaussichten und das Verfassen des Gesu- ches, weshalb dem Beschwerdeführer der volle Betrag von Fr. 3'344.45 zuzuspre- chen sei. E. Das Bezirksgericht C. verzichtete auf die Einreichung einer Stellung- nahme und verwies auf die Akten. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestel- lung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Be- troffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichts- ausschuss offen. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtsprä- sidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen bean- tragt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2007 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur
4 Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums C. betreffend Festset- zung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 16. August 2007 eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist einzutreten.
2. a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei von der Vorinstanz verletzt worden, weil diese ihm den Antrag des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht, es seien die Aufwendungen vor dem 15. September 2006 zu streichen, nicht zur Vernehmlas- sung unterbreitet habe. b) Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO ist die Entschädigung des Rechtsvertre- ters vom Gerichtspräsidenten festzusetzen. Er hat dabei vorgehend den Kostenträ- ger und den unentgeltlichen Rechtsvertreter anzuhören. Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 hat der Bezirksgerichtspräsident C. den Kanton Graubünden als Kostenträger zur Stellungnahme zur eingereichten Honorarnote eingeladen. Dabei hat er festge- halten, dass gegen die Honorarnote keine Einwände zu machen seien. Sollte eine Verfügung verlangt werden, so werde der Kostenträger um Mitteilung ersucht, an- sonsten um direkte Begleichung erbeten werde. Dieses Vorgehen ist unter mehre- ren Gesichtspunkten zu bemängeln. Indem der Bezirksgerichtspräsident bereits in der Einladung zur Vernehmlassung seine Beurteilung der Honorarnote bekannt gibt, nimmt er faktisch den erst nach Anhörung des Kostenträgers zu fällenden Entscheid vorweg und stellt damit den ganzen Sinn des Vernehmlassungsverfahrens in Frage. Diesem Vorgehen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs immanent. Fragwür- dig wäre das Vorgehen aber auch, wenn damit bezweckt werden sollte, den Kos- tenträger durch Bekanntgabe einer ersten eigenen Einschätzung von einer Ver- nehmlassung abzuhalten. Geradezu unzulässig ist aber der weitere Satz, der dahin zu verstehen ist, dass das Bezirksgerichtspräsidium eine Honorarfestsetzungsver- fügung nur erlasse, wenn dies vom Kostenträger ausdrücklich gewünscht werde. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO hat dies nämlich zum Abschluss des Verfahrens be- treffend unentgeltliche Rechtspflege zwingend zu geschehen. Diese Verfügung bil- det dann die Rechtsgrundlage für die Bezahlung des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters durch den Staat und stellt auch für den Rechtsvertreter den notwendigen Rechts(öffnungs)titel dar. c) Das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidiums C. bedeutet aber nicht, dass die Rüge der Gehörsverletzung gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter gerechtfertigt ist. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, dass der Gesuch- steller zur Vernehmlassung des Kostenträgers wiederum Stellung nehmen darf (vgl.
5 ZB 05 38, E. 4 und ZB 05 34, E. 3c). Dies wäre nur dann der Fall, wenn darin uner- wartete Aspekte vorgebracht würden, was vorliegend aber nicht zutrifft. Durch die Einreichung einer detaillierten und begründeten Honorarnote hat der Rechtsvertre- ter seine Auffassung über die Höhe der Entschädigung explizit kundgetan. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht hat nichts anderes getan, als das Bezirksgerichts- präsidium C. auf den in der ersten Verfügung enthaltenen Stichtag hinzuweisen, der dem Beschwerdeführer ohne Zweifel bekannt war, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO setzt der für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zuständige Richter nach Abschluss des Verfahrens und An- hörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwandes die Entschä- digung bestimmen. Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote kundgetan. In Rechnung gestellt werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Sodann hat der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat (BGE 117 Ia 22 f.). Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3a) und der Kantonsgerichtsausschuss greift nur ein, wenn das Ermessen missbräuchlich ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist stets von der Arbeitsweise eines ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen. Wird von der Honorar- note abgewichen, so sind diese Abweichungen im Einzelnen zu begründen (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 166 ff.). 4. Streitig und zu entscheiden ist vorliegend, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers vor dem 15. September 2006 zu vergüten sind; die übrigen Ho- norarpositionen und der Stundenansatz sind unbestritten.
6 a) Grundsätzlich kann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kanton Graubünden frühestens dann erfolgversprechend einge- reicht werden, wenn der Prozess rechtshängig ist (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Vorprozes- suale Verhandlungen, die Ausarbeitung einer Scheidungskonvention beziehungs- weise eine Mediation vor Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens etc. gehen somit von vornherein zu Lasten der Parteien. Gewisse, vor Einreichung des Ge- suchs angefallene Kosten werden aber anerkannt, so der Aufwand für das Gesuch selbst (wozu auch eine erste Prüfung der Prozessaussichten gehört), eine gleich- zeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift oder Tätigkeiten, die infolge zeit- licher Dringlichkeit keinen Aufschub gestatteten (vgl. ZGRG 4/03, S.160). Grundsätzlich genügt es, wenn eine Partei beim zuständigen Richter die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständigung für ein be- stimmtes Verfahren verlangt, ohne genau anzugeben, ab welchem Zeitpunkt die anwaltlichen Aufwendungen vergütet werden sollen. Wenn der Richter anschlies- send in der bewilligenden Verfügung ebenfalls auf die Fixierung eines bestimmten Stichtages verzichtet, so kann der Rechtsvertreter im Sinne der eben zitierten Praxis auch die Vergütung gewisser Bemühungen vor Einreichung des Gesuches um un- entgeltliche Rechtspflege verlangen. b) Setzt der Richter wie im vorliegenden Fall in der bewilligenden Verfü- gung aber einen ganz bestimmten Stichtag fest, ab wann die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wird, so hat sich der Rechtsvertreter daran zu halten und kann nicht im Rahmen der späteren Festsetzung des Honorars verlangen, dass auch frühere Aufwendungen vom Staat übernommen werden. Da der Anwalt um die eingangs aufgeführte Praxis wissen muss, wäre er daher vorsorglich gehalten, bereits im Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege auf vorher angefallene Bemühungen hinzu- weisen. Setzt der Richter in der Verfügung aber einen Stichtag fest, der die früheren Leistungen nicht berücksichtigt, so hat der Rechtsvertreter entweder den Richter um entsprechende Anpassung der Verfügung zu ersuchen und/oder Beschwerde gemäss Art. 47a ZPO einzureichen. Unternimmt der Rechtsvertreter nichts und an- erkennt er so den in der Verfügung festgesetzten Stichtag, so kann er nicht erst im Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung darauf zurückkommen (ZB 05 38 vom 03. Oktober 2005, E. 5). Vorliegend hat das Bezirksgerichtspräsidium C. mit Verfügung vom 13. November 2006 die unentgeltliche Rechtspflege explizit ab 15. September 2006 gewährt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Der Rechtsvertreter kann unter diesen Umständen nicht erst bei der Fest- setzung der Entschädigung fordern, dass seine Aufwendungen vor dem Stichtag entschädigt werden. Der Beschwerdeführer hätte also die erste Verfügung vom 13.
7 November 2006 anfechten und die Anerkennung von Aufwendungen vor Gesuch- seinreichung verlangen müssen, was er aber unterlassen hat und somit zur Abwei- sung der Beschwerde führt. Daran ändert nichts, dass es ernsthafte Gründe gegen die Festlegung eines Stichtages gibt. Der Richter hätte es nämlich ohne weiteres in der Hand, bei der Prüfung der Honorarnote nach Abschluss des Verfahrens eine sachgerechte Ab- grenzung zu treffen. Bei der Festlegung eines Stichtages ist aber zunächst der An- walt gezwungen, seine vor der Gesuchsstellung erbrachten Leistungen mit dem Ge- such geltend zu machen. Es sind somit sowohl vom Anwalt als auch vom Richter Tätigkeiten zu verrichten, die erst im Honorarfestsetzungsverfahren vorgesehen sind. Wenn nun aber das Bezirksgerichtspräsidium trotzdem einen Stichtag wählt, muss diese erste Verfügung zwingend angefochten werden, will man sich nicht da- mit abfinden, dass nur ab dem Stichtag entschädigt wird. 5. Im Lichte dieser Ausführungen ist somit festzuhalten, dass die vom Bezirksgerichtspräsidium C. vorgenommenen Kürzungen hinreichend begründet sind und ihm keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden kann. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich zu dessen Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten wer- den, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege den ausge- sprochenen Charakter eines Sozialtarifes tragen und sich somit im unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren bewegen, auf Fr. 628.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 128.00) festgesetzt (vgl. Kostentarif im Zivilverfahren, BR 320.075).
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 628.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 128.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: