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ZB 2007 23

Graubünden · 2007-10-17 · Deutsch GR

Gerichtskosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 A. Die am 03. Mai 1996 vor dem Zivilstandsamt D. geschlossene Ehe der B. und des A. wurde vom Bezirksgericht C. mit Urteil vom 19. April 2005 geschieden. Darin wurden die Nebenfolgen der Ehescheidung geregelt. Der Kostenpunkt des Urteils des Bezirksgerichts C. lautet: „9. Die Kosten des Bezirksgerichts C., bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 898.60 - Barauslagen von Fr. 101.40 total somit Fr. 5’000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.“ B. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl B. als auch A. Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess die Berufung der B. mit Urteil vom

E. 06 März 2006 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, das Be- zirksgericht C. habe gegen zwingende Verfahrensbestimmungen von Art. 116 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i. V. m. Art. 112 Abs. 2 ZGB verstossen, weshalb die Vorinstanz angewiesen wurde, eine Anhörung betreffend Scheidungswillen und Regelung der Nebenfolgen durchzuführen, den Parteien eine zweimonatige Bedenkzeit anzusetzen und nach deren Ablauf ihre schriftliche Bestätigung einzuholen. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 06. März 2006 wurden die Parteien getrennt und gemeinsam angehört, wobei beide Parteien an ihrem Scheidungswil- len festhielten. In der Folge setzte der Bezirksgerichtspräsident die zweimonatige Bedenkfrist zur Bestätigung des Scheidungswillens und zur Abgabe der Erklärung der gerichtlichen Beurteilung an. Mit Schreiben vom 21. August und 08. September 2006 bestätigten beide Ehegatten den Scheidungswillen und hielten daran fest, dass das Bezirksgericht C. über die strittigen Punkte urteilen solle. Das Bezirksge- richts C. hielt im Urteil vom 27. März 2007, mitgeteilt am 10. Mai 2007, betreffend die Kosten fest: „11. Die Kosten des Bezirksgerichts C., bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'700.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 2'073.00 - Barauslagen von Fr. 227.00 - einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'500.00

3 total somit Fr. 12'500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.“ C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 liess A. gegen den im Urteil vom 27. März 2007 enthaltenen Kostenentscheid beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er folgende Begehren stellte: „1. Ziff. 11 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten des Bezirksgerichts C. seien auf Fr. 5’000.00, evtl. Fr. 6'300.00 festzulegen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung seiner Anträge liess Dr. A. ausführen, die Gerichtskosten hätten sich aus für ihn nicht ersichtlichen Gründen um 250% von Fr. 5'000.00 auf Fr. 12'500.00 erhöht. Es sei zutreffend, dass sich das Bezirksgericht C. zweimal mit derselben Angelegenheit zu befassen gehabt habe. Dies habe aber primär das Be- zirksgericht selbst zu verantworten, da er schon in seinem Schreiben vom 15. Sep- tember 2004 an den Bezirksgerichtspräsidenten C. angeregt habe, anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen die Eheleute im Sinne von Art. 112 ZGB getrennt und gemeinsam anzuhören. Wäre damals seinem Antrag entsprochen worden, hätte sich das Bezirksgericht C. nicht zweimal mit der Angelegenheit befassen müssen. Auf jeden Fall gehe es nicht an, dass allfällige Mehrkosten, welche einzig und allein dadurch entstanden seien, weil sich das Gericht zweimal mit der Angelegenheit zu befassen hatte, den Parteien auferlegt würden. Im ersten Urteil sei eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 4'000.00 in Rechnung gestellt worden. Dies erachte er, im Gegensatz zu den Fr. 7'700.00 im angefochtenen Urteil, als angemessen. Zudem sei ein Streitwertzuschlag nicht ge- rechtfertigt. Ebenso würden die Schreibgebühren sowie die Barauslagen, welche im zweiten Urteil des Bezirksgerichts C. wesentlich höher seien, zu Lasten der Ge- richtskasse gehen. Eine für den Beschwerdeführer akzeptable Gerichtskostenab- rechnung würde eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, eine Schreibgebühr von Fr. 2'073.00 und Barauslagen von Fr. 227.00, total somit Fr. 6’300.00 betragen. D. Mit Schreiben seines Präsidenten vom 04. Juni 2007 teilte das Be- zirksgericht C. dem Kantonsgerichtsausschuss mit, dass es auf die Einreichung ei- ner Stellungnahme unter Hinweis auf die beigelegte detaillierte Gerichtskostenzu- sammenstellung verzichte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete ebenfalls mit Schreiben vom 09. Juni 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Verlangt eine Partei, wie es hier geschehen ist, von dem mit der Streit- sache befassten Gerichtspräsidenten gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) eine nähere Begründung für die Höhe der Kosten, die ihr im Urteil überbunden wurden, kann sie innert 20 Tagen seit Zugang der entsprechenden Auskunft den im Urteil enthaltenen Kostenentscheid wegen Missachtung des Kostentarifs mittels Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss anfechten (Art. 13 der genannten Ver- ordnung; vgl. auch PKG 1996 Nr. 21). Im vorliegenden Fall geht es um einen derartigen Weiterzug. Da das Rechts- mittel innert Frist ergriffen wurde und den gesetzlichen Formerfordernissen ent- spricht, kann darauf eingetreten werden. 2. Die auf die Parteien abwälzbaren Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren aus der Schreibgebühr, den Barauslagen sowie der (am stärksten ins Gewicht fallenden) Gerichtsgebühr zusammen, wobei zu letzterer nach Art. 7 des Kostentarifs im Zivilverfahren (KTZ; BR 320.075) unter bestimmten Voraussetzun- gen noch ein Streitwertzuschlag erhoben werden kann.

3. a) Geht es wie im vorliegenden Fall um Bemühungen eines Bezirksge- richtes in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, ist bei der Bemessung der Ge- richtsgebühr von Art. 2 KTZ auszugehen, der in der massgeblichen Fassung vom

13. August 2002, in Kraft seit dem 1. September 2002, einen Bereich von Fr. 1’000.00 bis Fr. 20'000.00 vorsieht. Der in diesem Rahmen zu bestimmende Betrag darf dabei nach dem das Verhältnismässigkeitsgebot konkretisierenden Äquiva- lenzprinzip nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der be- anspruchten Leistung geraten und er muss sich zudem in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. BGE 120 Ia 174, 118 Ib 352). Art. 3 der Verordnung über die Verfah- renskosten und Entschädigung im Zivilverfahren sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Gerichtsgebühren nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörden zu bemessen seien, wobei zusätzlich auch die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden können.

5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2007 aus, es treffe zu, dass sich das Bezirksgericht C. zweimal mit vorliegender Angelegenheit zu be- fassen gehabt habe, was jedoch primär das Bezirksgericht C. selbst zu verantwor- ten habe. Er hätte in seinem Schreiben vom 15. September 2004 an den Präsiden- ten des Bezirksgerichts C. angeregt, anlässlich der Hauptverhandlung die Parteien im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 112 ZGB ge- trennt und gemeinsam anzuhören. Wäre damals seinem Antrag entsprochen wor- den, hätte sich das Bezirksgericht nicht zweimal mit derselben Angelegenheit be- fassen müssen. Auf jeden Fall könne es nicht angehen, allfällige Mehrkosten, wel- che einzig und allein dadurch entstanden seien, weil sich das Gericht zweimal mit der Angelegenheit zu befassen hatte, den Parteien aufzuerlegen. b) Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Ent- schädigungen im Zivilverfahren wird für Korrespondenz, Vorladungen, Verfügungen sowie die Ausfertigung von Entscheiden eine Schreibgebühr erhoben. Zudem kon- kretisiert Art. 8 KTZ, dass für die Originalausfertigung von Entscheidungen, für das Verhandlungsprotokoll, für Verfügungen sowie für Prozesskorrespondenz und Vor- ladungen Schreibgebühren im Betrag von Fr. 16.00 je angefangene Seite und Fr. 1.00 für jede im Rahmen des Verfahrens hergestellte Fotokopie berechnet werden dürfen. c) Gemäss Art. 5 der Verordnung über Verfahrenskosten und Entschä- digung im Zivilverfahren umfassen die Barauslagen die durch das Verfahren ent- standenen Kosten Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen und Sachverständige, wobei die Kosten für Kanzleimaterial und die PTT- Gebühren sowie die Taggelder und Spesenentschädigungen an die Organe der Zi- vilrechtspflege in der Gerichtsgebühr enthalten sind und nicht darunter fallen. d) Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Der Gesamtaufwand wurde vom Bezirksgericht C. mit beiliegendem Kostenblatt genügend dokumentiert, womit das Kostendeckungsprinzip nicht ver- letzt wurde. Sogar der Gesamtbetrag von Fr. 12'500.00 (unter Einschluss von Schreibgebühr, Barauslagen und Streitwertzuschlag) liegt im gesetzlich zulässigen Rahmen für Gerichtsgebühren zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 20'000.00 (Art. 2 KTZ). e) Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in offensichtlichem Miss-

E. 6 verhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in ver-

nünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 41, S. 55 f. mit Hinweisen,

PKG 1992 Nr. 28). Aus den beiden Kostendeklarationen des Bezirksgerichts C. geht

hervor, dass die Gerichtskosten des ersten Verfahrens, welches mit Urteil vom 19.

April 2005 abgeschlossen wurde, bei der Berechnung der Kosten des Urteils vom

27. März 2007 in allen Kostenpunkten aufaddiert wurden. Zu prüfen ist, ob der pro-

zessuale Fehler des Bezirksgerichts C., auf welchen der Rechtsvertreter des Be-

schwerdeführers in seinem Schreiben vom 15. September 2004 explizit hingewie-

sen hatte, eine erneute Berechnung der Gerichtskosten ausschliesst. Aus dem Ur-

teil des Kantonsgerichts vom 06. März 2006 geht hervor, dass die Vorinstanz mit

ihrer Vorgehensweise gegen die zwingenden Verfahrensbestimmungen von Art.

116 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 ZGB verstossen habe, weshalb sich eine

Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Rückweisung der Sache zur Durch-

führung des Verfahrens unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über

die Scheidung auf gemeinsames Begehren rechtfertige (ZF 05 53/54, E. 5). Da es

das Bezirksgericht C. unterlassen hatte, eine getrennte und gemeinsame Befragung

der Eheleute vorzunehmen sowie den Teil des Scheidungsverfahrens, in dem die

Eheleute sich einig waren, gemäss Gesetz abzuschliessen und einzig aufgrund die-

ser Unterlassung die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, rechtfertigt

es sich vorliegend nicht, die Kosten für die erneute Beurteilung des gleichen Sach-

verhalts in vollem Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vielmehr müssen

die einzelnen Kostenpunkte analysiert werden, ob sie dem Äquivalenzprinzip zu

genügen vermögen.

f)

Obwohl das ursprüngliche Urteil des Bezirksgerichts C. vom 19. April

2005 (inkl. Kostenspruch) aufgehoben wurde, kann dennoch davon ausgegangen

werden, dass die unangefochtene Kostenberechnung des ersten Verfahrens den

Aufwand bis und mit Urteilsdatum deckte. Somit ist von der im bezirksgerichtlichen

Urteil vom 19. April 2005 festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, von einer

Schreibgebühr von Fr. 898.60 und von Barauslagen im Betrag von Fr. 101.40 aus-

zugehen. Folglich können nur noch jene Kosten für den im Kantonsgerichtsurteil

vom 06. März 2006 angeordneten Zusatzaufwand addiert werden, welcher schon

beim ersten Mal hätte erledigt werden müssen (d.h. der Aufwand für die getrennte

und gemeinsame Anhörung der Parteien, für die Verfügung der Bedenkfrist, etc.).

Hingegen darf der Aufwand für diejenigen Tätigkeiten nicht erneut berechnet wer-

den, welche aufgrund des ersten Urteils wiederholt werden mussten (Instruktion HV,

wesentlicher Teil der Urteilsredaktion, etc.).

E. 7 g) Gemäss der vom Bezirksgericht C. eingereichten Kostentabelle wären bei rechtskonformem Verhalten der Vorinstanz folgende Positionen zur Berechnung der Gerichtsgebühr nicht notwendig geworden und folglich in Abzug zu bringen: Be- treffend des Kosten- punktes „Re- daktion Ur- teil Aktuar“ rechtfertigt sich eine Be- rechnung der im zwei- ten bezirks- gerichtlichen Urteil ange- fallenen zu- sätzlichen

E. 12 Seiten, so- mit ein Be- trag von Fr. 600.00, weshalb ein Betrag von Fr. 1'250.00 in Abzug zu bringen ist. Beim Kos- tenpunkt „Re- daktion Ur- teil Kanzlei“ rechtfertigt sich ebenfalls ein Abzug von Fr. 400.00, da bei der Re- daktion des Urteils die zu- sätzlichen 12 Seiten mit Fr. 192.00 (12 mal Fr. 16.00) zu berechnen sind. Die wei- teren Kostenpunkte „Meldungen“, „Anweisung Dispo an GBA“, „Formular BA für Statistik“ und „Gerichtskostenabrechnung“ wurden bereits im Urteil vom 19. April 2005 (110 04 22) in Rechnung gestellt, welche schon in der Ausgangssumme ent- halten sind und somit nicht erneut in Rechnung gestellt werden dürfen. Zusammenfassend berechnen sich die effektiv entstandenen Gerichtskosten sowohl für das erste, als auch für das zweite bezirksgerichtliche Verfahren folgen- dermassen:

- Eröffnung Dossier Fr. 35.00

- Prüfung Urteil Kantonsgericht Fr. 48.00

- Organisation/Vorbereitung HV Fr. 100.00

- Vorladung Hauptverhandlung Fr. 10.00 + 36.00

- Hauptverhandlung Fr. 1'000.00

- Redaktion Urteil Aktuar Fr. 1'250.00

- Redaktion Urteil Kanzlei Fr. 400.00

- Meldungen Fr. 06.00 + 36.00

- Anweisung mit Dispo an GBA Fr. 05.00 + 21.00

- Formular BA für Statistik Fr. 34.00

- Gerichtskostenabrechnung Fr. 34.00 Total Abzug Fr. 3'013.00

8 Der Kostenpunkt „Aufrundung gemäss Praxis“ dient einerseits der Errei- chung einer „geraden Zahl“, andererseits ist er aber auch Ausdruck des Ermessens, welches dem Bezirksgericht bei der Festlegung der Gerichtsgebühr innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens zusteht. Unter Würdigung der Gesamtumstände er- achtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Aufrundung im Betrag von Fr. 513.00 als angemessen. Somit rechtfertigen sich vorliegend Gerichtskosten (inkl. Schreibge- bühren und Barauslagen) für beide Verfahren vor Bezirksgericht Surselva im Betrag von Fr. 7’500.00 (Fr. 5'000.00 für das erste bezirksgerichtliche Verfahren und Fr. 2’500.00 für das zweite bezirksgerichtliche Verfahren).

4. a) Nach Art. 7 Abs. 1 KTZ kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5’000.00 im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsgebühr ein Streitwertzuschlag von höchstens 2% des zu beurteilenden Streitwertes erhoben werden. In der KTZ ist nicht definiert, was unter dem zu beurteilenden Streitwert zu verstehen ist. Es ist daher auf die übliche Er- mittlung des Streitwertes abzustellen. Die Erhebung eines Streitwertzuschlages ist somit grundsätzlich möglich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im ersten Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 19. April 2005 kein Streitwertzuschlag er- hoben worden war, wurde doch jenes Urteil mit Urteil des Kantonsgerichts vom 06. März 2006 aufgehoben und das Bezirksgericht darf im neuen Verfahren diese frühere „Unterlassung“ ohne weiteres beheben. b) Als Streitwert ist bei Leistungsklagen grundsätzlich der objektive Wert der eingeklagten Leistungen oder mit anderen Worten die Addition der Forderun- gen, welche im Streit liegen, zu betrachten, sofern sich die Forderungen nicht ge- Gerichtskostenabrechnung (BG) Fr. 10'000.00 Abzug gem. E. 3f) Fr. 3'013.00 Zwischentotal Fr. 6'987.00 Aufrundung gem. Praxis Fr. 513.00 Total Gerichtskosten Fr. 7'500.00

9 genseitig ausschliessen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 110). Massgebend sind dabei die objektiven, im Prozess befindli- chen Leistungen, nicht etwa ein mittelbares Interesse an weiteren, nicht Gegen- stand des Prozesses bildenden Vermögenswerten (vgl. PKG 1986 Nr. 11, PKG 1992 Nr. 28, PKG 1981 Nr. 20, PKG 1982 Nr. 20). Eine Definition des Streitwertes findet sich in der bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) allerdings nicht. Vielmehr bildet der sogenannte Streitbetrag Voraussetzung für die Bestim- mung der sachlichen Zuständigkeit im Zivilprozess. Dies gilt insbesondere auch für Art. 22 Abs. 1 ZPO. Dieser Artikel regelt, dass zur Feststellung der sachlichen Zu- ständigkeit eines Gerichts der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen, mit Ausschluss der Zinsen und der Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage, zusammengerechnet wird. Sinn und Zweck von Art. 22 ZPO ist damit nicht eine umfassende und abschliessende Definition des Streitwer- tes. Es wird nur geregelt, welche Forderungen für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen sind. Der Streitwertzuschlag gilt als Teil der von den Parteien zu tragenden Prozesskosten. Sinn und Zweck der Gerichtskosten ist nämlich die Abgeltung der dem Gericht entstehenden Aufwendungen, welche sich nebst dem zeitlichen Aufwand auch nach der vermögensrechtlichen Bedeutung der Streitigkeit zu richten hat (vgl. zur Rechtsnatur des Streitwertzuschlages PKG 1981 Nr. 20). Es ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühren - soweit das Bundesrecht dies nicht ausschliesst - der Gesamtbetrag aller im Streite liegenden Forderungen massgebend. c) Damit ist für die Beurteilung des vom Gericht zu erhebenden Streit- wertzuschlages nach Art. 7 KTZ der Streitwert der erstinstanzlichen Klage des Be- schwerdeführers als Berechnungsbasis heranzuziehen. Ist der Streitwert nicht of- fensichtlich, ist dieser aufzurechnen (PKG 1981 Nr. 20). Im erstinstanzlichen Schei- dungsverfahren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Kindern bis zur Mündigkeit monatlich je Fr. 1'500.00, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2011 monatlich je Fr. 2'217.00, ab 01. August 2011 bis zum 31. August 2017 monatlich je Fr. 232.00, total somit bis im Jahre 2011 monatlich Fr. 5'217.00 zu bezahlen, was einer Jahressumme von Fr. 62'604.00 ent- spricht. Bis am 31. August 2011 würde dies kapitalisierten Renten von mehr als Fr. 250’000.00 entsprechen. Würde man gemäss Art. 7 KTZ von einem maximalen Streitwertzuschlag von 2% ausgehen, würde sich allein schon aufgrund der kapita- lisierten Rentenzahlungen ein Streitwertzuschlag von Fr. 5'000.00 rechtfertigen. So- mit ist der Streitwert bereits ausgewiesen, wenn man lediglich die Anträge betref- fend Unterhaltsbeiträge kapitalisiert; bezieht man zusätzlich noch die güterrechtli-

10 che Auseinandersetzung mit ein, ist ein Streitwertzuschlag von Fr. 2'500.00 umso mehr gerechtfertigt. Wie das Kantonsgericht bereits in PKG 1981 Nr. 20 festlegte, darf im Einzelfall in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien oder anderen sachbezogenen Kriterien ein grösserer Anteil an den Ge- samtkosten überbunden werden, als für die Deckung der Aufwendungen für das betreffende Verfahren erforderlich wäre. Der Zuschlag darf aber zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 97 I 334 f., ZB 06 5). Von einem derartigen Missverhältnis kann vorliegend nicht die Rede sein. Der erhobene Streitwertzu- schlag gibt damit nach dem Gesagten zu keinen Bestandungen Anlass, weshalb von einer Missachtung des Äquivalenzprinzips vorliegend nicht die Rede sein kann (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 28). 7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht C. im Betrag von Fr. 10'000.00, be- stehend aus Gerichtskosten von Fr. 7'500.00 (inkl. Schreibgebühr / Barauslagen) und einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'500.00, festzusetzen. Gemäss Urteil vom

27. März 2007 werden diese Kosten je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Kantons Graubün- den, da die Beschwerde grundsätzlich berechtigt war und die Beschwerdegegnerin die falsche Kostenberechnung nicht zu vertreten hat. Da der Beschwerdeführer aber mit seinen Begehren nicht vollständig durchgedrungen ist, steht ihm nur eine redu- zierte aussergerichtliche Entschädigung zu.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 11 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Die Kosten des Bezirksgerichts C. von insgesamt Fr. 10'000.00 (ein- schliesslich Schreibgebühren, Barauslagen und einem Streitwertzu- schlag von Fr. 2'500.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.“
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 23 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes C. vom 27. März 2007, mitgeteilt am 10. Mai 2007, in Sachen der B., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Steiner, Martinstrasse 4, 8050 Zürich, gegen den Kläger und Be- schwerdeführer, betreffend Gerichtskosten, hat sich ergeben:

2 A. Die am 03. Mai 1996 vor dem Zivilstandsamt D. geschlossene Ehe der B. und des A. wurde vom Bezirksgericht C. mit Urteil vom 19. April 2005 geschieden. Darin wurden die Nebenfolgen der Ehescheidung geregelt. Der Kostenpunkt des Urteils des Bezirksgerichts C. lautet: „9. Die Kosten des Bezirksgerichts C., bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 898.60 - Barauslagen von Fr. 101.40 total somit Fr. 5’000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.“ B. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl B. als auch A. Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess die Berufung der B. mit Urteil vom

06. März 2006 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, das Be- zirksgericht C. habe gegen zwingende Verfahrensbestimmungen von Art. 116 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i. V. m. Art. 112 Abs. 2 ZGB verstossen, weshalb die Vorinstanz angewiesen wurde, eine Anhörung betreffend Scheidungswillen und Regelung der Nebenfolgen durchzuführen, den Parteien eine zweimonatige Bedenkzeit anzusetzen und nach deren Ablauf ihre schriftliche Bestätigung einzuholen. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 06. März 2006 wurden die Parteien getrennt und gemeinsam angehört, wobei beide Parteien an ihrem Scheidungswil- len festhielten. In der Folge setzte der Bezirksgerichtspräsident die zweimonatige Bedenkfrist zur Bestätigung des Scheidungswillens und zur Abgabe der Erklärung der gerichtlichen Beurteilung an. Mit Schreiben vom 21. August und 08. September 2006 bestätigten beide Ehegatten den Scheidungswillen und hielten daran fest, dass das Bezirksgericht C. über die strittigen Punkte urteilen solle. Das Bezirksge- richts C. hielt im Urteil vom 27. März 2007, mitgeteilt am 10. Mai 2007, betreffend die Kosten fest: „11. Die Kosten des Bezirksgerichts C., bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'700.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 2'073.00 - Barauslagen von Fr. 227.00 - einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'500.00

3 total somit Fr. 12'500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.“ C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 liess A. gegen den im Urteil vom 27. März 2007 enthaltenen Kostenentscheid beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er folgende Begehren stellte: „1. Ziff. 11 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten des Bezirksgerichts C. seien auf Fr. 5’000.00, evtl. Fr. 6'300.00 festzulegen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung seiner Anträge liess Dr. A. ausführen, die Gerichtskosten hätten sich aus für ihn nicht ersichtlichen Gründen um 250% von Fr. 5'000.00 auf Fr. 12'500.00 erhöht. Es sei zutreffend, dass sich das Bezirksgericht C. zweimal mit derselben Angelegenheit zu befassen gehabt habe. Dies habe aber primär das Be- zirksgericht selbst zu verantworten, da er schon in seinem Schreiben vom 15. Sep- tember 2004 an den Bezirksgerichtspräsidenten C. angeregt habe, anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen die Eheleute im Sinne von Art. 112 ZGB getrennt und gemeinsam anzuhören. Wäre damals seinem Antrag entsprochen worden, hätte sich das Bezirksgericht C. nicht zweimal mit der Angelegenheit befassen müssen. Auf jeden Fall gehe es nicht an, dass allfällige Mehrkosten, welche einzig und allein dadurch entstanden seien, weil sich das Gericht zweimal mit der Angelegenheit zu befassen hatte, den Parteien auferlegt würden. Im ersten Urteil sei eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 4'000.00 in Rechnung gestellt worden. Dies erachte er, im Gegensatz zu den Fr. 7'700.00 im angefochtenen Urteil, als angemessen. Zudem sei ein Streitwertzuschlag nicht ge- rechtfertigt. Ebenso würden die Schreibgebühren sowie die Barauslagen, welche im zweiten Urteil des Bezirksgerichts C. wesentlich höher seien, zu Lasten der Ge- richtskasse gehen. Eine für den Beschwerdeführer akzeptable Gerichtskostenab- rechnung würde eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, eine Schreibgebühr von Fr. 2'073.00 und Barauslagen von Fr. 227.00, total somit Fr. 6’300.00 betragen. D. Mit Schreiben seines Präsidenten vom 04. Juni 2007 teilte das Be- zirksgericht C. dem Kantonsgerichtsausschuss mit, dass es auf die Einreichung ei- ner Stellungnahme unter Hinweis auf die beigelegte detaillierte Gerichtskostenzu- sammenstellung verzichte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete ebenfalls mit Schreiben vom 09. Juni 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Verlangt eine Partei, wie es hier geschehen ist, von dem mit der Streit- sache befassten Gerichtspräsidenten gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) eine nähere Begründung für die Höhe der Kosten, die ihr im Urteil überbunden wurden, kann sie innert 20 Tagen seit Zugang der entsprechenden Auskunft den im Urteil enthaltenen Kostenentscheid wegen Missachtung des Kostentarifs mittels Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss anfechten (Art. 13 der genannten Ver- ordnung; vgl. auch PKG 1996 Nr. 21). Im vorliegenden Fall geht es um einen derartigen Weiterzug. Da das Rechts- mittel innert Frist ergriffen wurde und den gesetzlichen Formerfordernissen ent- spricht, kann darauf eingetreten werden. 2. Die auf die Parteien abwälzbaren Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren aus der Schreibgebühr, den Barauslagen sowie der (am stärksten ins Gewicht fallenden) Gerichtsgebühr zusammen, wobei zu letzterer nach Art. 7 des Kostentarifs im Zivilverfahren (KTZ; BR 320.075) unter bestimmten Voraussetzun- gen noch ein Streitwertzuschlag erhoben werden kann.

3. a) Geht es wie im vorliegenden Fall um Bemühungen eines Bezirksge- richtes in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, ist bei der Bemessung der Ge- richtsgebühr von Art. 2 KTZ auszugehen, der in der massgeblichen Fassung vom

13. August 2002, in Kraft seit dem 1. September 2002, einen Bereich von Fr. 1’000.00 bis Fr. 20'000.00 vorsieht. Der in diesem Rahmen zu bestimmende Betrag darf dabei nach dem das Verhältnismässigkeitsgebot konkretisierenden Äquiva- lenzprinzip nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der be- anspruchten Leistung geraten und er muss sich zudem in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. BGE 120 Ia 174, 118 Ib 352). Art. 3 der Verordnung über die Verfah- renskosten und Entschädigung im Zivilverfahren sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Gerichtsgebühren nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörden zu bemessen seien, wobei zusätzlich auch die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden können.

5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2007 aus, es treffe zu, dass sich das Bezirksgericht C. zweimal mit vorliegender Angelegenheit zu be- fassen gehabt habe, was jedoch primär das Bezirksgericht C. selbst zu verantwor- ten habe. Er hätte in seinem Schreiben vom 15. September 2004 an den Präsiden- ten des Bezirksgerichts C. angeregt, anlässlich der Hauptverhandlung die Parteien im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 112 ZGB ge- trennt und gemeinsam anzuhören. Wäre damals seinem Antrag entsprochen wor- den, hätte sich das Bezirksgericht nicht zweimal mit derselben Angelegenheit be- fassen müssen. Auf jeden Fall könne es nicht angehen, allfällige Mehrkosten, wel- che einzig und allein dadurch entstanden seien, weil sich das Gericht zweimal mit der Angelegenheit zu befassen hatte, den Parteien aufzuerlegen. b) Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Ent- schädigungen im Zivilverfahren wird für Korrespondenz, Vorladungen, Verfügungen sowie die Ausfertigung von Entscheiden eine Schreibgebühr erhoben. Zudem kon- kretisiert Art. 8 KTZ, dass für die Originalausfertigung von Entscheidungen, für das Verhandlungsprotokoll, für Verfügungen sowie für Prozesskorrespondenz und Vor- ladungen Schreibgebühren im Betrag von Fr. 16.00 je angefangene Seite und Fr. 1.00 für jede im Rahmen des Verfahrens hergestellte Fotokopie berechnet werden dürfen. c) Gemäss Art. 5 der Verordnung über Verfahrenskosten und Entschä- digung im Zivilverfahren umfassen die Barauslagen die durch das Verfahren ent- standenen Kosten Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen und Sachverständige, wobei die Kosten für Kanzleimaterial und die PTT- Gebühren sowie die Taggelder und Spesenentschädigungen an die Organe der Zi- vilrechtspflege in der Gerichtsgebühr enthalten sind und nicht darunter fallen. d) Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Der Gesamtaufwand wurde vom Bezirksgericht C. mit beiliegendem Kostenblatt genügend dokumentiert, womit das Kostendeckungsprinzip nicht ver- letzt wurde. Sogar der Gesamtbetrag von Fr. 12'500.00 (unter Einschluss von Schreibgebühr, Barauslagen und Streitwertzuschlag) liegt im gesetzlich zulässigen Rahmen für Gerichtsgebühren zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 20'000.00 (Art. 2 KTZ). e) Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in offensichtlichem Miss-

6 verhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in ver- nünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 41, S. 55 f. mit Hinweisen, PKG 1992 Nr. 28). Aus den beiden Kostendeklarationen des Bezirksgerichts C. geht hervor, dass die Gerichtskosten des ersten Verfahrens, welches mit Urteil vom 19. April 2005 abgeschlossen wurde, bei der Berechnung der Kosten des Urteils vom

27. März 2007 in allen Kostenpunkten aufaddiert wurden. Zu prüfen ist, ob der pro- zessuale Fehler des Bezirksgerichts C., auf welchen der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers in seinem Schreiben vom 15. September 2004 explizit hingewie- sen hatte, eine erneute Berechnung der Gerichtskosten ausschliesst. Aus dem Ur- teil des Kantonsgerichts vom 06. März 2006 geht hervor, dass die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise gegen die zwingenden Verfahrensbestimmungen von Art. 116 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 ZGB verstossen habe, weshalb sich eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Rückweisung der Sache zur Durch- führung des Verfahrens unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren rechtfertige (ZF 05 53/54, E. 5). Da es das Bezirksgericht C. unterlassen hatte, eine getrennte und gemeinsame Befragung der Eheleute vorzunehmen sowie den Teil des Scheidungsverfahrens, in dem die Eheleute sich einig waren, gemäss Gesetz abzuschliessen und einzig aufgrund die- ser Unterlassung die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Kosten für die erneute Beurteilung des gleichen Sach- verhalts in vollem Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vielmehr müssen die einzelnen Kostenpunkte analysiert werden, ob sie dem Äquivalenzprinzip zu genügen vermögen. f) Obwohl das ursprüngliche Urteil des Bezirksgerichts C. vom 19. April 2005 (inkl. Kostenspruch) aufgehoben wurde, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass die unangefochtene Kostenberechnung des ersten Verfahrens den Aufwand bis und mit Urteilsdatum deckte. Somit ist von der im bezirksgerichtlichen Urteil vom 19. April 2005 festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, von einer Schreibgebühr von Fr. 898.60 und von Barauslagen im Betrag von Fr. 101.40 aus- zugehen. Folglich können nur noch jene Kosten für den im Kantonsgerichtsurteil vom 06. März 2006 angeordneten Zusatzaufwand addiert werden, welcher schon beim ersten Mal hätte erledigt werden müssen (d.h. der Aufwand für die getrennte und gemeinsame Anhörung der Parteien, für die Verfügung der Bedenkfrist, etc.). Hingegen darf der Aufwand für diejenigen Tätigkeiten nicht erneut berechnet wer- den, welche aufgrund des ersten Urteils wiederholt werden mussten (Instruktion HV, wesentlicher Teil der Urteilsredaktion, etc.).

7 g) Gemäss der vom Bezirksgericht C. eingereichten Kostentabelle wären bei rechtskonformem Verhalten der Vorinstanz folgende Positionen zur Berechnung der Gerichtsgebühr nicht notwendig geworden und folglich in Abzug zu bringen: Be- treffend des Kosten- punktes „Re- daktion Ur- teil Aktuar“ rechtfertigt sich eine Be- rechnung der im zwei- ten bezirks- gerichtlichen Urteil ange- fallenen zu- sätzlichen 12 Seiten, so- mit ein Be- trag von Fr. 600.00, weshalb ein Betrag von Fr. 1'250.00 in Abzug zu bringen ist. Beim Kos- tenpunkt „Re- daktion Ur- teil Kanzlei“ rechtfertigt sich ebenfalls ein Abzug von Fr. 400.00, da bei der Re- daktion des Urteils die zu- sätzlichen 12 Seiten mit Fr. 192.00 (12 mal Fr. 16.00) zu berechnen sind. Die wei- teren Kostenpunkte „Meldungen“, „Anweisung Dispo an GBA“, „Formular BA für Statistik“ und „Gerichtskostenabrechnung“ wurden bereits im Urteil vom 19. April 2005 (110 04 22) in Rechnung gestellt, welche schon in der Ausgangssumme ent- halten sind und somit nicht erneut in Rechnung gestellt werden dürfen. Zusammenfassend berechnen sich die effektiv entstandenen Gerichtskosten sowohl für das erste, als auch für das zweite bezirksgerichtliche Verfahren folgen- dermassen:

- Eröffnung Dossier Fr. 35.00

- Prüfung Urteil Kantonsgericht Fr. 48.00

- Organisation/Vorbereitung HV Fr. 100.00

- Vorladung Hauptverhandlung Fr. 10.00 + 36.00

- Hauptverhandlung Fr. 1'000.00

- Redaktion Urteil Aktuar Fr. 1'250.00

- Redaktion Urteil Kanzlei Fr. 400.00

- Meldungen Fr. 06.00 + 36.00

- Anweisung mit Dispo an GBA Fr. 05.00 + 21.00

- Formular BA für Statistik Fr. 34.00

- Gerichtskostenabrechnung Fr. 34.00 Total Abzug Fr. 3'013.00

8 Der Kostenpunkt „Aufrundung gemäss Praxis“ dient einerseits der Errei- chung einer „geraden Zahl“, andererseits ist er aber auch Ausdruck des Ermessens, welches dem Bezirksgericht bei der Festlegung der Gerichtsgebühr innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens zusteht. Unter Würdigung der Gesamtumstände er- achtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Aufrundung im Betrag von Fr. 513.00 als angemessen. Somit rechtfertigen sich vorliegend Gerichtskosten (inkl. Schreibge- bühren und Barauslagen) für beide Verfahren vor Bezirksgericht Surselva im Betrag von Fr. 7’500.00 (Fr. 5'000.00 für das erste bezirksgerichtliche Verfahren und Fr. 2’500.00 für das zweite bezirksgerichtliche Verfahren).

4. a) Nach Art. 7 Abs. 1 KTZ kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5’000.00 im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsgebühr ein Streitwertzuschlag von höchstens 2% des zu beurteilenden Streitwertes erhoben werden. In der KTZ ist nicht definiert, was unter dem zu beurteilenden Streitwert zu verstehen ist. Es ist daher auf die übliche Er- mittlung des Streitwertes abzustellen. Die Erhebung eines Streitwertzuschlages ist somit grundsätzlich möglich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im ersten Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 19. April 2005 kein Streitwertzuschlag er- hoben worden war, wurde doch jenes Urteil mit Urteil des Kantonsgerichts vom 06. März 2006 aufgehoben und das Bezirksgericht darf im neuen Verfahren diese frühere „Unterlassung“ ohne weiteres beheben. b) Als Streitwert ist bei Leistungsklagen grundsätzlich der objektive Wert der eingeklagten Leistungen oder mit anderen Worten die Addition der Forderun- gen, welche im Streit liegen, zu betrachten, sofern sich die Forderungen nicht ge- Gerichtskostenabrechnung (BG) Fr. 10'000.00 Abzug gem. E. 3f) Fr. 3'013.00 Zwischentotal Fr. 6'987.00 Aufrundung gem. Praxis Fr. 513.00 Total Gerichtskosten Fr. 7'500.00

9 genseitig ausschliessen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 110). Massgebend sind dabei die objektiven, im Prozess befindli- chen Leistungen, nicht etwa ein mittelbares Interesse an weiteren, nicht Gegen- stand des Prozesses bildenden Vermögenswerten (vgl. PKG 1986 Nr. 11, PKG 1992 Nr. 28, PKG 1981 Nr. 20, PKG 1982 Nr. 20). Eine Definition des Streitwertes findet sich in der bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) allerdings nicht. Vielmehr bildet der sogenannte Streitbetrag Voraussetzung für die Bestim- mung der sachlichen Zuständigkeit im Zivilprozess. Dies gilt insbesondere auch für Art. 22 Abs. 1 ZPO. Dieser Artikel regelt, dass zur Feststellung der sachlichen Zu- ständigkeit eines Gerichts der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen, mit Ausschluss der Zinsen und der Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage, zusammengerechnet wird. Sinn und Zweck von Art. 22 ZPO ist damit nicht eine umfassende und abschliessende Definition des Streitwer- tes. Es wird nur geregelt, welche Forderungen für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen sind. Der Streitwertzuschlag gilt als Teil der von den Parteien zu tragenden Prozesskosten. Sinn und Zweck der Gerichtskosten ist nämlich die Abgeltung der dem Gericht entstehenden Aufwendungen, welche sich nebst dem zeitlichen Aufwand auch nach der vermögensrechtlichen Bedeutung der Streitigkeit zu richten hat (vgl. zur Rechtsnatur des Streitwertzuschlages PKG 1981 Nr. 20). Es ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühren - soweit das Bundesrecht dies nicht ausschliesst - der Gesamtbetrag aller im Streite liegenden Forderungen massgebend. c) Damit ist für die Beurteilung des vom Gericht zu erhebenden Streit- wertzuschlages nach Art. 7 KTZ der Streitwert der erstinstanzlichen Klage des Be- schwerdeführers als Berechnungsbasis heranzuziehen. Ist der Streitwert nicht of- fensichtlich, ist dieser aufzurechnen (PKG 1981 Nr. 20). Im erstinstanzlichen Schei- dungsverfahren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Kindern bis zur Mündigkeit monatlich je Fr. 1'500.00, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2011 monatlich je Fr. 2'217.00, ab 01. August 2011 bis zum 31. August 2017 monatlich je Fr. 232.00, total somit bis im Jahre 2011 monatlich Fr. 5'217.00 zu bezahlen, was einer Jahressumme von Fr. 62'604.00 ent- spricht. Bis am 31. August 2011 würde dies kapitalisierten Renten von mehr als Fr. 250’000.00 entsprechen. Würde man gemäss Art. 7 KTZ von einem maximalen Streitwertzuschlag von 2% ausgehen, würde sich allein schon aufgrund der kapita- lisierten Rentenzahlungen ein Streitwertzuschlag von Fr. 5'000.00 rechtfertigen. So- mit ist der Streitwert bereits ausgewiesen, wenn man lediglich die Anträge betref- fend Unterhaltsbeiträge kapitalisiert; bezieht man zusätzlich noch die güterrechtli-

10 che Auseinandersetzung mit ein, ist ein Streitwertzuschlag von Fr. 2'500.00 umso mehr gerechtfertigt. Wie das Kantonsgericht bereits in PKG 1981 Nr. 20 festlegte, darf im Einzelfall in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien oder anderen sachbezogenen Kriterien ein grösserer Anteil an den Ge- samtkosten überbunden werden, als für die Deckung der Aufwendungen für das betreffende Verfahren erforderlich wäre. Der Zuschlag darf aber zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 97 I 334 f., ZB 06 5). Von einem derartigen Missverhältnis kann vorliegend nicht die Rede sein. Der erhobene Streitwertzu- schlag gibt damit nach dem Gesagten zu keinen Bestandungen Anlass, weshalb von einer Missachtung des Äquivalenzprinzips vorliegend nicht die Rede sein kann (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 28). 7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht C. im Betrag von Fr. 10'000.00, be- stehend aus Gerichtskosten von Fr. 7'500.00 (inkl. Schreibgebühr / Barauslagen) und einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'500.00, festzusetzen. Gemäss Urteil vom

27. März 2007 werden diese Kosten je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Kantons Graubün- den, da die Beschwerde grundsätzlich berechtigt war und die Beschwerdegegnerin die falsche Kostenberechnung nicht zu vertreten hat. Da der Beschwerdeführer aber mit seinen Begehren nicht vollständig durchgedrungen ist, steht ihm nur eine redu- zierte aussergerichtliche Entschädigung zu.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 11 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Die Kosten des Bezirksgerichts C. von insgesamt Fr. 10'000.00 (ein- schliesslich Schreibgebühren, Barauslagen und einem Streitwertzu- schlag von Fr. 2'500.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.“ 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: