opencaselaw.ch

ZB 2006 29

Graubünden · 2006-11-15 · Deutsch GR

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 A.

A. am 6. September 2006 den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur für

das beim Bezirksgericht Plessur anhängige Ehescheidungsverfahren um Bewilli-

gung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsverbeiständung. In der Begrün-

dung führte er aus, dass von einem Existenzbedarf in Höhe von Fr. 5‘664.00 und

einem monatlichen Nettoeinkommen exklusive Kinderzulagen in Höhe von Fr.

5'647.50 auszugehen sei. Die Gegenüberstellung dieser zwei Beträge zeige auf,

dass er einen Eingriff in sein Existenzminum zu erdulden habe und deshalb nicht in

der Lage sei, auch noch für Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen.

B.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2006 wurde A. auf-

gefordert, die aktuelle Steuererklärung mit sämtlichen Belegen einzureichen. Dieser

Aufforderung ist A. innert Frist nachgekommen. Zur Vermögenssituation führte er

folgendes aus: Er sei hälftiger Miteigentümer der Familienwohnung, welche im Ehe-

schutzverfahren seiner Ehegattin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung

zugewiesen worden sei. Der Verkehrswert betrage für das hälftige Miteigentum Fr.

265'000.00. Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek in Höhe von insgesamt Fr.

435'000.00 trage er zur Hälfte, d.h. eine Schuld von Fr. 217‘500.00. Darüber hinaus

sei ihm das von Z. gewährte Darlehen in Höhe von Fr. 50'000.00 per 1. Januar 2007

gekündigt worden. Für die Rückzahlung werde er die beiden einzigen Lebensversi-

cherungen mit Steuerwerten in Höhe von Fr. 1'044.00 und Fr. 31'105.00 veräussern.

Dennoch seien die Schulden höher, als die realisierbaren Aktiven, weshalb er auch

aufgrund seiner Vermögenssituation nicht in der Lage sei, für Prozess- und An-

waltskosten aufzukommen.

C.

Mit Verfügung vom 26. September 2006, mitgeteilt am 27. September

2006, wies der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege unter Kostenfolge in Höhe von Fr. 150.00 zu Lasten des A. ab. Zur

Begründung führte er aus, A. verfüge gemäss Steuererklärung 2005 über ein Rein-

vermögen von Fr. 30'089.00, weshalb er in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskos-

ten des Scheidungsverfahrens selber zu bezahlen.

D.

Mit Rechtsschrift vom 16. Oktober 2006 liess A. durch seinen Rechts-

vertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von

Graubünden erheben.

E.

Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur verzichtet mit Schreiben

vom 26. Oktober 2006 unter Zustellung der Verfahrensakten inklusive Aktenver-

zeichnis auf eine Vernehmlassung.

E. 3 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent-

scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen

Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur-

teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-

ausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen

im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Gemäss Art. 47 a / 232 Ziff. 8 ZPO kann

gegen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde wegen Ge-

setzesverletzung geführt werden. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen

Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden in-

nert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten ein-

zureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung

anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen

beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlos-

sen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Ge-

setzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Ent-

scheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver-

letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen

der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bin-

dend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandege-

kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen

(vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkür-

liche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede

Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann.

Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der

Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981

Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar

vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt-

bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder

einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge-

E. 4 rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe

gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum

einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des

Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h.,

wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen

lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Be-

schwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl.

PKG 1987 Nr. 17).

3.a)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme der Vorinstanz,

er verfüge über ein Reinvermögen von Fr. 30'089.00 und könne deshalb für Pro-

zess- und Anwaltskosten aufkommen, verletze Gesetzesbestimmungen und sei

willkürlich.

b)

Gemäss Art. 42 ZPO ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-

gen, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunter-

halt für sich und ihre Angehörigen auch noch für die erforderlichen Prozesskosten

aufzukommen und, wenn die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aus-

sichtslos ist. Ein Scheidungsverfahren kann in der Regel nicht als offensichtlich aus-

sichtslos bezeichnet werden, weshalb nachfolgend die Voraussetzungen der Be-

dürftigkeit zu prüfen sind. Ein Gesuchsteller gilt als nicht bedürftig, wenn er in der

Lage ist, seine Prozesskosten aus dem realisierbaren Einkommen und Vermögen,

nach Abzug der Lebensunterhaltskosten für sich und die Familie, innert angemes-

sener Frist zu bezahlen, wobei die Frist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

immer dann als angemessen gilt, wenn die Prozesskosten «innert Monaten» be-

zahlt werden können (vgl. VPB 64 (2000) Nr. 28 E. 2b,BGE 118 Ia 370). Der Über-

schuss muss den Ansprecher in die Lage versetzen, die mutmasslichen Prozess-

kosten innert angemessener Frist in Raten effektiv tilgen zu können. (vgl. PKG 2002

Nr. 15). Für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs ist im Sinne einer Richt-

linie auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss Kreisschreiben des Kan-

tonsgerichtsausschusses (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli-

chen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG) abzustellen, erweitert um die lau-

fenden Steuern – unter der Voraussetzung, dass diese effektiv bezahlt werden –

sowie um einen Zuschlag von 20% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag

(vgl. PKG 2003 Nr. 1). Die Vorinstanz geht zu recht davon aus, dass die Einkom-

mensverhältnisse des Beschwerdeführers in Gegenüberstellung mit seinem Notbe-

darf zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung berechtigen

würden. Denn das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 5‘648.00 reicht zur

Deckung des monatlichen Notbedarfs (Grundbetrag Fr. 1'100.00 + Miete Fr. 925.00

E. 5 + Krankenversicherung, obligatorischer Teil ca. Fr. 250.00 + Versicherungen Fr.

50.00 + Steuern Fr. 124.00 + Unterhalt an Ehefrau und Kinder Fr. 3‘099.00 + Zu-

schlag Fr. 220.00) von insgesamt Fr. 5'768.00 nicht aus.

c)

Die Vorinstanz hat dennoch die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe ein Net-

tovermögen von rund Fr. 30'000.00. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hat der Be-

zirksgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht ab-

gewiesen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt voraussetzungs-

gemäss nur für bedürftige Personen. Eine solche anspruchsbegründende Bedürf-

tigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht

selbst aufbringen kann. Massgebend sind ihre eigenen und aktuellen Mittel. Für die

Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist neben der Einkommenssituation sodann auch

die Vermögenslage zu berücksichtigen. Wer zwar nicht genügend Einkommen, hin-

gegen Vermögen hat, muss seine Prozesse grundsätzlich aus Letzterem finanzie-

ren. Dabei ist gemäss Praxis entscheidend, welches Vermögen liquid bzw. innert

nützlicher Frist verfügbar gemacht werden kann. Insbesondere bei Eigentümern von

Liegenschaften ist zu prüfen, ob eine Hypothek aufgenommen bzw. erhöht werden

kann und, ob diese Zusatzbelastung mit dem Einkommen getragen werden kann

(vgl. BGE 119 Ia 11). Der Beschwerdeführer ist Schuldner eines Darlehens in Höhe

von Fr. 50'000.00, welches ihm per 1. Januar 2007 gekündigt wurde. Ein Teil dieser

Schuld kann mit den beiden Lebensversicherungen im Wert von insgesamt Fr.

32'149.00 getilgt werden. Dennoch wird eine Restschuld übrig bleiben. Darüber hin-

aus ist der Beschwerdeführer zur Hälfte Miteigentümer der Familienwohnung. Der

Wert dieses Liegenschaftsanteils beträgt gemäss Steuererklärung Fr. 265'000.00.

Auf dem selben, in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteil lastet eine Hy-

pothek in Höhe von Fr. 217‘500.00. Bringt man den Wert der Hypothek vom Wert

des Liegenschaftsanteils in Abzug verbleibt ein in der Liegenschaft gebundenes

Vermögen von Fr. 47'500.00. Angesichts der vorerwähnten Einkommensverhält-

nisse ist die Erhöhung der Hypothek nicht möglich. Darüber hinaus fällt auch ein

Verkauf ausser Betracht, da es sich bei der im Miteigentum stehenden Eigentums-

wohnung um die seiner Ehegattin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung

zugewiesenen Familienwohnung handelt. Diese könnte nur mit ausdrücklicher Zu-

stimmung der Ehegattin veräussert werden (Art. 169 Abs. 1 ZGB).

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend ein

Vermögen von rund Fr. 30'000.00 in der Steuererklärung bei näherer Betrachtung

nicht zur Tragung von Prozess- und Anwaltskosten liquide gemacht werden kann,

E. 6 da dieses in der Familienliegenschaft gebunden ist und unter der vorliegenden Um- ständen nicht verwertbar ist. Deshalb ergibt sich auch aus der Vermögenssituation des Beschwerdeführers kein Ablehnungsgrund und die Vorinstanz hat zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 800.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligung zur unent- geltlichen Rechtspflege zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 800.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 29 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 26. September 2006, mitgeteilt am 27. September 2006, in Sachen des A. betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. A. am 6. September 2006 den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur für das beim Bezirksgericht Plessur anhängige Ehescheidungsverfahren um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsverbeiständung. In der Begrün- dung führte er aus, dass von einem Existenzbedarf in Höhe von Fr. 5‘664.00 und einem monatlichen Nettoeinkommen exklusive Kinderzulagen in Höhe von Fr. 5'647.50 auszugehen sei. Die Gegenüberstellung dieser zwei Beträge zeige auf, dass er einen Eingriff in sein Existenzminum zu erdulden habe und deshalb nicht in der Lage sei, auch noch für Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2006 wurde A. auf- gefordert, die aktuelle Steuererklärung mit sämtlichen Belegen einzureichen. Dieser Aufforderung ist A. innert Frist nachgekommen. Zur Vermögenssituation führte er folgendes aus: Er sei hälftiger Miteigentümer der Familienwohnung, welche im Ehe- schutzverfahren seiner Ehegattin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen worden sei. Der Verkehrswert betrage für das hälftige Miteigentum Fr. 265'000.00. Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek in Höhe von insgesamt Fr. 435'000.00 trage er zur Hälfte, d.h. eine Schuld von Fr. 217‘500.00. Darüber hinaus sei ihm das von Z. gewährte Darlehen in Höhe von Fr. 50'000.00 per 1. Januar 2007 gekündigt worden. Für die Rückzahlung werde er die beiden einzigen Lebensversi- cherungen mit Steuerwerten in Höhe von Fr. 1'044.00 und Fr. 31'105.00 veräussern. Dennoch seien die Schulden höher, als die realisierbaren Aktiven, weshalb er auch aufgrund seiner Vermögenssituation nicht in der Lage sei, für Prozess- und An- waltskosten aufzukommen. C. Mit Verfügung vom 26. September 2006, mitgeteilt am 27. September 2006, wies der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Kostenfolge in Höhe von Fr. 150.00 zu Lasten des A. ab. Zur Begründung führte er aus, A. verfüge gemäss Steuererklärung 2005 über ein Rein- vermögen von Fr. 30'089.00, weshalb er in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskos- ten des Scheidungsverfahrens selber zu bezahlen. D. Mit Rechtsschrift vom 16. Oktober 2006 liess A. durch seinen Rechts- vertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. E. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur verzichtet mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 unter Zustellung der Verfahrensakten inklusive Aktenver- zeichnis auf eine Vernehmlassung.

3 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- ausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Gemäss Art. 47 a / 232 Ziff. 8 ZPO kann gegen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde wegen Ge- setzesverletzung geführt werden. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden in- nert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten ein- zureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Ge- setzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bin- dend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandege- kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkür- liche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt- bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge-

4 rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Be- schwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, er verfüge über ein Reinvermögen von Fr. 30'089.00 und könne deshalb für Pro- zess- und Anwaltskosten aufkommen, verletze Gesetzesbestimmungen und sei willkürlich. b) Gemäss Art. 42 ZPO ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunter- halt für sich und ihre Angehörigen auch noch für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen und, wenn die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aus- sichtslos ist. Ein Scheidungsverfahren kann in der Regel nicht als offensichtlich aus- sichtslos bezeichnet werden, weshalb nachfolgend die Voraussetzungen der Be- dürftigkeit zu prüfen sind. Ein Gesuchsteller gilt als nicht bedürftig, wenn er in der Lage ist, seine Prozesskosten aus dem realisierbaren Einkommen und Vermögen, nach Abzug der Lebensunterhaltskosten für sich und die Familie, innert angemes- sener Frist zu bezahlen, wobei die Frist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann als angemessen gilt, wenn die Prozesskosten «innert Monaten» be- zahlt werden können (vgl. VPB 64 (2000) Nr. 28 E. 2b,BGE 118 Ia 370). Der Über- schuss muss den Ansprecher in die Lage versetzen, die mutmasslichen Prozess- kosten innert angemessener Frist in Raten effektiv tilgen zu können. (vgl. PKG 2002 Nr. 15). Für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs ist im Sinne einer Richt- linie auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss Kreisschreiben des Kan- tonsgerichtsausschusses (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG) abzustellen, erweitert um die lau- fenden Steuern – unter der Voraussetzung, dass diese effektiv bezahlt werden – sowie um einen Zuschlag von 20% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (vgl. PKG 2003 Nr. 1). Die Vorinstanz geht zu recht davon aus, dass die Einkom- mensverhältnisse des Beschwerdeführers in Gegenüberstellung mit seinem Notbe- darf zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung berechtigen würden. Denn das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 5‘648.00 reicht zur Deckung des monatlichen Notbedarfs (Grundbetrag Fr. 1'100.00 + Miete Fr. 925.00

5 + Krankenversicherung, obligatorischer Teil ca. Fr. 250.00 + Versicherungen Fr. 50.00 + Steuern Fr. 124.00 + Unterhalt an Ehefrau und Kinder Fr. 3‘099.00 + Zu- schlag Fr. 220.00) von insgesamt Fr. 5'768.00 nicht aus. c) Die Vorinstanz hat dennoch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe ein Net- tovermögen von rund Fr. 30'000.00. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hat der Be- zirksgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht ab- gewiesen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt voraussetzungs- gemäss nur für bedürftige Personen. Eine solche anspruchsbegründende Bedürf- tigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht selbst aufbringen kann. Massgebend sind ihre eigenen und aktuellen Mittel. Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist neben der Einkommenssituation sodann auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. Wer zwar nicht genügend Einkommen, hin- gegen Vermögen hat, muss seine Prozesse grundsätzlich aus Letzterem finanzie- ren. Dabei ist gemäss Praxis entscheidend, welches Vermögen liquid bzw. innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden kann. Insbesondere bei Eigentümern von Liegenschaften ist zu prüfen, ob eine Hypothek aufgenommen bzw. erhöht werden kann und, ob diese Zusatzbelastung mit dem Einkommen getragen werden kann (vgl. BGE 119 Ia 11). Der Beschwerdeführer ist Schuldner eines Darlehens in Höhe von Fr. 50'000.00, welches ihm per 1. Januar 2007 gekündigt wurde. Ein Teil dieser Schuld kann mit den beiden Lebensversicherungen im Wert von insgesamt Fr. 32'149.00 getilgt werden. Dennoch wird eine Restschuld übrig bleiben. Darüber hin- aus ist der Beschwerdeführer zur Hälfte Miteigentümer der Familienwohnung. Der Wert dieses Liegenschaftsanteils beträgt gemäss Steuererklärung Fr. 265'000.00. Auf dem selben, in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteil lastet eine Hy- pothek in Höhe von Fr. 217‘500.00. Bringt man den Wert der Hypothek vom Wert des Liegenschaftsanteils in Abzug verbleibt ein in der Liegenschaft gebundenes Vermögen von Fr. 47'500.00. Angesichts der vorerwähnten Einkommensverhält- nisse ist die Erhöhung der Hypothek nicht möglich. Darüber hinaus fällt auch ein Verkauf ausser Betracht, da es sich bei der im Miteigentum stehenden Eigentums- wohnung um die seiner Ehegattin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesenen Familienwohnung handelt. Diese könnte nur mit ausdrücklicher Zu- stimmung der Ehegattin veräussert werden (Art. 169 Abs. 1 ZGB). 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend ein Vermögen von rund Fr. 30'000.00 in der Steuererklärung bei näherer Betrachtung nicht zur Tragung von Prozess- und Anwaltskosten liquide gemacht werden kann,

6 da dieses in der Familienliegenschaft gebunden ist und unter der vorliegenden Um- ständen nicht verwertbar ist. Deshalb ergibt sich auch aus der Vermögenssituation des Beschwerdeführers kein Ablehnungsgrund und die Vorinstanz hat zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Erteilung der Bewil- ligung um unentgeltliche Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 800.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligung zur unent- geltlichen Rechtspflege zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 800.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc