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ZB 2005 15

Graubünden · 2005-05-02 · Deutsch GR

Revision | Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 A.

X. und Z. heirateten am 14. August 1986 vor dem Zivilstandsamt der

Gemeinde A./GR. Am 08. Juli 2001 unterzeichneten die Eheleute eine Eheschei-

dungskonvention sowie das Formular „Antrag auf Scheidung“. Diese Unterlagen

reichten sie beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein. Am 02. Juli 2002

erklärten beide Parteien anlässlich der vor Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Da-

vos getrennten Befragung als auch der gemeinsamen Anhörung, ihr Scheidungs-

wille sei nach wie vor ungebrochen und mit dem in der Konvention vom 08. Juli 2001

Vereinbarten könnten sie sich eindeutig und unwiderruflich einverstanden erklären.

Ferner unterzeichneten die Parteien anlässlich dieser Anhörung eine Ergänzung

der Ehescheidungskonvention. In der Folge setzte der Bezirksgerichtspräsident

Prättigau/Davos mit Verfügung vom 02. Juli 2002 die zweimonatige Bedenkzeit, lau-

fend ab dem 02. Juli 2002, an.

B.

Mit Datum vom 02. September 2002 zogen die Eheleute mit gemein-

sam unterzeichnetem Schreiben das Scheidungsbegehren zurück. Alsdann berei-

tete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos eine entsprechende Abschrei-

bungsverfügung vor. Noch bevor diese aber den Parteien mitgeteilt werden konnte,

soll von Seiten der Ehefrau beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos der

mündliche Antrag eingegangen sein, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos

möge mit der Abschreibung noch zuwarten, was dieser auch tat. Am 04. November

2002 händigte X. dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwei vom 05. Sep-

tember 2002 datierte Erklärungen aus, dergemäss die Parteien unterschriftlich er-

klärten, sie würden nach wie vor die Scheidung wollen und seien mit der Eheschei-

dungskonvention vom 08. Juli 2001 samt Ergänzung dazu vom 02. Juli 2002 voll-

umfänglich einverstanden. Daraufhin erliess das Bezirksgerichtspräsidium Prätti-

gau/Davos gleichentags das Scheidungsurteil. Dieses erwuchs am 26. November

2002 in Rechtskraft.

C.

Mit Eingabe vom 23. November 2004 ersuchte X. den Bezirksgerichts-

präsidenten Prättigau/Davos um Revision des Scheidungsurteils des Bezirksge-

richtspräsidiums Prättigau/Davos vom 04. November 2004. In der Folge ergänzte

die Revisionsklägerin ihr Gesuch mehrmals. Der Revisionsbeklagte beantragte die

Abweisung des Gesuchs.

D.

Mit Entscheid vom 23. Februar 2005, mitgeteilt am 02. März 2005, er-

kannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt:

„1.

Auf das Revisionsgesuch der X. gegen Z. betreffend Revision des Ur-

teils des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 04. November

2002, mitgeteilt am 04. November 2002, wird nicht eingetreten.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4 E.

Gegen dieses Revisionsurteil vom 23. Februar 2005, mitgeteilt am 02.

März 2005, erhob X. am 08./11. März 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von

Graubünden Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des vorin-

stanzlichen Urteils und die Gutheissung des Revisionsgesuchs. Sie macht im We-

sentlichen geltend, sie könne es nicht verstehen, weshalb der Bezirksgerichtspräsi-

dent die Abschreibungsverfügung vom 03. September 2002 nicht mitgeteilt habe,

zumal sie diesen nicht gebeten habe, mit der Abschreibung des Scheidungsverfah-

rens noch zu zuwarten.

F.

Mit Schreiben vom 15. April 2005 verzichtete die Vorinstanz unter Hin-

weis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.

Ergänzungshalber führte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos jedoch aus,

hätte er nicht kurz nach der Überbringung der Rückzugserklärung vom 02. Septem-

ber 2002 von der Rekursklägerin die Nachricht erhalten, er solle mit dem Erlass der

Abschreibungsverfügung noch zuwarten, hätte er die bereits vorbereitete Abschrei-

bungsverfügung mit Sicherheit den Parteien unverzüglich mitgeteilt.

G.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2005 führte Z. aus, er sehe in

dieser Angelegenheit keinen weiteren Handlungsbedarf. Er sei geschieden und da-

bei bleibe es. Sollte das Scheidungsurteil revidiert werden, müsste er eine Schei-

dungsklage nach Getrenntleben einreichen.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte-

nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-

gangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen

Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur-

teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-

ausschusses und des Bezirksgerichts. Insbesondere kann gegen Entscheide dieser

Instanzen betreffend Nichteintreten auf Revisionsbegehren (Art. 232 Ziffer 5 ZPO)

Beschwerde geführt werden. Demnach ist vorliegend die Beschwerde an den Kan-

tonsgerichtsausschuss gegeben (Art. 232 Ziffer 5 ZPO).

2.

Die Beschwerde ist gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO schriftlich unter Bei-

lage des angefochtenen Entscheids und der der Beschwerdeführerin schon erstat-

E. 5 teten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen.

In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-

scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Abs. 2). Auf die

vorliegend first- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

3.

Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer-

deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Ver-

fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage we-

sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung der Vorinstanz über tatsächli-

che Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien

unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als

willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Will-

kürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wer-

tung der Beweise vorliegt, die sich mit keinen sachlichen Gründen mehr vertreten

lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht

schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar

vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt-

bar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder

einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise

dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Folglich

kann nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft

werden. Demnach ist die Beschwerde unter dieser beschränkten Kognition zu prü-

fen.

4.

Durch die Revision kann die Wirkung eines rechtskräftig gewordenen

Urteils wieder aufgehoben und eine neue gerichtliche Verhandlung verlangt werden,

wenn der Gesuchsteller beweist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum

Nachteil des Gesuchstellers auf das zu revidierende Urteil eingewirkt wurde (Art.

243 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO), oder wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen

erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren

nicht beibringen konnte (Art. 243 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO). Der Revisionsgrund muss für

die Beurteilung der betreffenden Streitsache von wesentlichem Einfluss sein. In die-

sem Sinne entscheidet das Gericht zunächst darüber, ob auf das Revisionsbegeh-

ren einzutreten ist (Art. 249 Abs. 1 ZPO). Dazu prüft es die Zulässigkeitsvorausset-

zungen – so insbesondere die Wahrung der Revisionsfrist – und das Vorliegen

eines gesetzlichen Revisionsgrundes. Tritt das Gericht auf das Revisionsbegehren

ein, entscheidet es auf Grund der neuen und alten Beweise, ob das frühere Urteil

zu bestätigen oder ob und wie es abzuändern ist (Art. 249 Abs. 2 ZPO).

E. 6 b)

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass es

der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos unterlassen habe, das Scheidungs-

verfahren abzuschreiben bzw. die Abschreibungsverfügung mitzuteilen, obwohl die-

ser dazu mit Schreiben vom 02. September 2002 von beiden Parteien ersucht wor-

den sei. Entgegen der Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten habe sie diesen

nicht angehalten, mit der Abschreibung des Scheidungsverfahrens zu zuwarten.

Diesbezüglich übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass sie mit diesem Vorbrin-

gen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ZPO geltend

macht. Das Unterlassen der Mitteilung der Abschreibungsverfügung ist nicht als ein

Verbrechen oder Vergehen des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos zu

qualifizieren, durch das zum Nachteil der Gesuchstellers auf das zu revidierende

Scheidungsurteil eingewirkt worden ist (Art. 243 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO), zumal keine

kriminelle Tätigkeit vorliegt. Auch handelt es sich dabei nicht um eine neue erheb-

liche Tatsache, die im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte

(Art. 243 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO). Tatsachen im Sinne des Zivilprozesses sind nämlich

Geschehnisse, die sich auf Sachdarstellungen, also auf den konkreten Prozessstoff

beziehen. Mit anderen Worten bilden Tatsachen im Sinne des Zivilprozesses den

unmittelbaren Tatbestand des Prozesses und liegen den Tatfragen, nicht jedoch

den Rechtsfragen zugrunde (vgl. Balz Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess,

Zürich 1981, § 10 S. 100). Die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Da-

vos das Scheidungsverfahren abschreiben hätte sollen, bildet aber eine in diesem

Verfahren nicht zu prüfende Rechtsfrage und nicht eine Tatfrage der eine Tatsache

zugrunde liegt, die, sofern sie neu und relevant ist, als Revisionsgrund zu qualifizie-

ren ist. Die Beschwerdeführerin hätte diese Rüge mit Rekurs beim Kantonsgerichts-

präsidenten gemäss Art. 5g in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGzZGB geltend ma-

chen müssen.

c)

Zudem reichte die Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch vom 23.

November 2005 beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos offensichtlich

verspätet ein. Gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO kann ein Revisionsgesuch auf Grund

neu entdeckter Tatsachen nur während der Dauer von fünf Jahren nach Erlass des

zu revidierenden Urteils anhängig gemacht werden. Es ist aber unter allen Umstän-

den innert drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die Revisionsklägerin

den vermeintlichen oder tatsächlichen Revisionsgrund kennen lernte oder von die-

sem Gebrauch machen konnte, einzureichen. Auf Grund eines Verbrechens oder

Vergehens kann jedoch die Revision jederzeit verlangt werden, sofern das Gesuch

innert sechs Monaten, nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionsklä-

ger bekannt geworden ist, anhängig gemacht wird (Abs. 2). Wie die Vorinstanz zu

E. 7 Recht festgestellt hat, wurde das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Da- vos in Sachen X. und Z. betreffend Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen vom 04. November 2002, mitgeteilt gleichentags, der Beschwerdeführerin ord- nungsgemäss zugestellt, zumal nichts Gegenteiliges aus den Akten ersichtlich ist. Folglich war es ihr schon zu diesem Zeitpunkt möglich, zu erkennen, dass der Be- zirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Scheidungsverfahren nicht abgeschrie- ben hatte, sondern dass die Parteien durch Scheidungsurteil geschieden wurden. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht möglich war, die Folgen des Scheidungsurteils zu erkennen – Scheidung der Parteien – musste es ihr aber spätestens anlässlich der Sühneverhandlung betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 04. November 2002 vom 12. November 2003 vor dem Kreis- amt Klosters bewusst geworden sein, dass die Parteien rechtskräftig geschieden sind, und dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Scheidungsver- fahren damals nicht abgeschrieben hatte. Folglich begann die Frist für die Einrei- chung des Revisionsgesuchs spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen und war bei der Einreichung des Revisionsgesuchs beim Bezirksgerichtpräsidenten Prätti- gau/Davos am 23. November 2004 – über ein Jahr später – offensichtlich abgelau- fen. d) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht mangels eines Revisionsgrundes und mangels Wahrung der Revisionsfrist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Demnach ist die Beschwerde abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdegegners wird keine ausseramtliche Ent- schädigung zugesprochen.

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 120.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 15 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2005 (5P.229/2005) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Tomaschett Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin, gegen das Revisionsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 23. Fe- bruar 2005, mitgeteilt am 02. März 2005, in Sachen des Z., Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner, gegen die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin, betreffend Revision, hat sich ergeben:

2 A. X. und Z. heirateten am 14. August 1986 vor dem Zivilstandsamt der Gemeinde A./GR. Am 08. Juli 2001 unterzeichneten die Eheleute eine Eheschei- dungskonvention sowie das Formular „Antrag auf Scheidung“. Diese Unterlagen reichten sie beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein. Am 02. Juli 2002 erklärten beide Parteien anlässlich der vor Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Da- vos getrennten Befragung als auch der gemeinsamen Anhörung, ihr Scheidungs- wille sei nach wie vor ungebrochen und mit dem in der Konvention vom 08. Juli 2001 Vereinbarten könnten sie sich eindeutig und unwiderruflich einverstanden erklären. Ferner unterzeichneten die Parteien anlässlich dieser Anhörung eine Ergänzung der Ehescheidungskonvention. In der Folge setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit Verfügung vom 02. Juli 2002 die zweimonatige Bedenkzeit, lau- fend ab dem 02. Juli 2002, an. B. Mit Datum vom 02. September 2002 zogen die Eheleute mit gemein- sam unterzeichnetem Schreiben das Scheidungsbegehren zurück. Alsdann berei- tete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos eine entsprechende Abschrei- bungsverfügung vor. Noch bevor diese aber den Parteien mitgeteilt werden konnte, soll von Seiten der Ehefrau beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos der mündliche Antrag eingegangen sein, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos möge mit der Abschreibung noch zuwarten, was dieser auch tat. Am 04. November 2002 händigte X. dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwei vom 05. Sep- tember 2002 datierte Erklärungen aus, dergemäss die Parteien unterschriftlich er- klärten, sie würden nach wie vor die Scheidung wollen und seien mit der Eheschei- dungskonvention vom 08. Juli 2001 samt Ergänzung dazu vom 02. Juli 2002 voll- umfänglich einverstanden. Daraufhin erliess das Bezirksgerichtspräsidium Prätti- gau/Davos gleichentags das Scheidungsurteil. Dieses erwuchs am 26. November 2002 in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 23. November 2004 ersuchte X. den Bezirksgerichts- präsidenten Prättigau/Davos um Revision des Scheidungsurteils des Bezirksge- richtspräsidiums Prättigau/Davos vom 04. November 2004. In der Folge ergänzte die Revisionsklägerin ihr Gesuch mehrmals. Der Revisionsbeklagte beantragte die Abweisung des Gesuchs. D. Mit Entscheid vom 23. Februar 2005, mitgeteilt am 02. März 2005, er- kannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt: „1. Auf das Revisionsgesuch der X. gegen Z. betreffend Revision des Ur- teils des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 04. November 2002, mitgeteilt am 04. November 2002, wird nicht eingetreten.

3 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos, bestehend aus:

- einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00

- einer Schreibgebühr von Fr. 200.00 total somit von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der X. und sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein an die Gerichts- kasse, PC 70-3992-1, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilungen).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos im Wesentlichen aus, um ein rechtskräftiges Urteil revidieren zu können, müsse ein Revisionsgrund vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn bewiesen werde, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das zu revidie- rende Urteil eingewirkt worden sei, oder wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen erfahren habe oder entscheidende Beweismittel aufgefunden habe, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Die von der Revisionsklä- gerin erhobene Rüge, das Scheidungsverfahren sei damals nicht korrekt verlaufen, zumal der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos auf Grund der Rückzugser- klärung vom 02. September 2002 das Verfahren sofort hätte abschreiben müssen, stelle aber keinen Revisionsgrund im oben ausgeführten Sinne dar. Zudem ver- möge auch der revisionsklägerische Einwand, sie habe erst später vom Schei- dungsurteil Kenntnis genommen, nicht zu überzeugen. Das eingeschrieben ver- sandte Scheidungsurteil sei nach dessen Mitteilung nämlich nicht an das Bezirks- gerichtspräsidium Prättigau/Davos zurückgesandt worden. Folglich habe das Schei- dungsurteil der Revisionsklägerin ordnungsgemäss zugestellt werden können. Fer- ner sei auf das beim Bezirksgericht Prättigau/Davos anhängige, zwischenzeitlich indes sistierte Verfahren in Sachen der Parteien betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils vom 04. November 2002 zu verweisen. Gemäss Leitschein vom 02. Dezember 2003 habe zwischen den Parteien diesbezüglich am 12. November 2003 vor dem Kreisamt Klosters eine Sühneverhandlung stattgefunden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe es der Revisionsklägerin bewusst sein müssen, dass ihre Ehe durch Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 04. November 2002 rechtskräftig geschieden wurde. Folglich sei die in Art. 246 Abs. 1 ZPO statu- ierte dreimonatige Revisionsfrist durch die rekursklägerische Eingabe vom 23. No- vember 2004 offensichtlich nicht gewahrt worden, sodass auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne.

4 E. Gegen dieses Revisionsurteil vom 23. Februar 2005, mitgeteilt am 02. März 2005, erhob X. am 08./11. März 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des vorin- stanzlichen Urteils und die Gutheissung des Revisionsgesuchs. Sie macht im We- sentlichen geltend, sie könne es nicht verstehen, weshalb der Bezirksgerichtspräsi- dent die Abschreibungsverfügung vom 03. September 2002 nicht mitgeteilt habe, zumal sie diesen nicht gebeten habe, mit der Abschreibung des Scheidungsverfah- rens noch zu zuwarten. F. Mit Schreiben vom 15. April 2005 verzichtete die Vorinstanz unter Hin- weis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Ergänzungshalber führte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos jedoch aus, hätte er nicht kurz nach der Überbringung der Rückzugserklärung vom 02. Septem- ber 2002 von der Rekursklägerin die Nachricht erhalten, er solle mit dem Erlass der Abschreibungsverfügung noch zuwarten, hätte er die bereits vorbereitete Abschrei- bungsverfügung mit Sicherheit den Parteien unverzüglich mitgeteilt. G. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2005 führte Z. aus, er sehe in dieser Angelegenheit keinen weiteren Handlungsbedarf. Er sei geschieden und da- bei bleibe es. Sollte das Scheidungsurteil revidiert werden, müsste er eine Schei- dungsklage nach Getrenntleben einreichen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- ausschusses und des Bezirksgerichts. Insbesondere kann gegen Entscheide dieser Instanzen betreffend Nichteintreten auf Revisionsbegehren (Art. 232 Ziffer 5 ZPO) Beschwerde geführt werden. Demnach ist vorliegend die Beschwerde an den Kan- tonsgerichtsausschuss gegeben (Art. 232 Ziffer 5 ZPO). 2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO schriftlich unter Bei- lage des angefochtenen Entscheids und der der Beschwerdeführerin schon erstat-

5 teten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Abs. 2). Auf die vorliegend first- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung der Vorinstanz über tatsächli- che Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Will- kürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wer- tung der Beweise vorliegt, die sich mit keinen sachlichen Gründen mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt- bar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Folglich kann nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Demnach ist die Beschwerde unter dieser beschränkten Kognition zu prü- fen. 4. Durch die Revision kann die Wirkung eines rechtskräftig gewordenen Urteils wieder aufgehoben und eine neue gerichtliche Verhandlung verlangt werden, wenn der Gesuchsteller beweist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das zu revidierende Urteil eingewirkt wurde (Art. 243 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO), oder wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 243 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO). Der Revisionsgrund muss für die Beurteilung der betreffenden Streitsache von wesentlichem Einfluss sein. In die- sem Sinne entscheidet das Gericht zunächst darüber, ob auf das Revisionsbegeh- ren einzutreten ist (Art. 249 Abs. 1 ZPO). Dazu prüft es die Zulässigkeitsvorausset- zungen – so insbesondere die Wahrung der Revisionsfrist – und das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes. Tritt das Gericht auf das Revisionsbegehren ein, entscheidet es auf Grund der neuen und alten Beweise, ob das frühere Urteil zu bestätigen oder ob und wie es abzuändern ist (Art. 249 Abs. 2 ZPO).

6 b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass es der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos unterlassen habe, das Scheidungs- verfahren abzuschreiben bzw. die Abschreibungsverfügung mitzuteilen, obwohl die- ser dazu mit Schreiben vom 02. September 2002 von beiden Parteien ersucht wor- den sei. Entgegen der Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten habe sie diesen nicht angehalten, mit der Abschreibung des Scheidungsverfahrens zu zuwarten. Diesbezüglich übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass sie mit diesem Vorbrin- gen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ZPO geltend macht. Das Unterlassen der Mitteilung der Abschreibungsverfügung ist nicht als ein Verbrechen oder Vergehen des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos zu qualifizieren, durch das zum Nachteil der Gesuchstellers auf das zu revidierende Scheidungsurteil eingewirkt worden ist (Art. 243 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO), zumal keine kriminelle Tätigkeit vorliegt. Auch handelt es sich dabei nicht um eine neue erheb- liche Tatsache, die im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte (Art. 243 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO). Tatsachen im Sinne des Zivilprozesses sind nämlich Geschehnisse, die sich auf Sachdarstellungen, also auf den konkreten Prozessstoff beziehen. Mit anderen Worten bilden Tatsachen im Sinne des Zivilprozesses den unmittelbaren Tatbestand des Prozesses und liegen den Tatfragen, nicht jedoch den Rechtsfragen zugrunde (vgl. Balz Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Zürich 1981, § 10 S. 100). Die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Da- vos das Scheidungsverfahren abschreiben hätte sollen, bildet aber eine in diesem Verfahren nicht zu prüfende Rechtsfrage und nicht eine Tatfrage der eine Tatsache zugrunde liegt, die, sofern sie neu und relevant ist, als Revisionsgrund zu qualifizie- ren ist. Die Beschwerdeführerin hätte diese Rüge mit Rekurs beim Kantonsgerichts- präsidenten gemäss Art. 5g in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGzZGB geltend ma- chen müssen. c) Zudem reichte die Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch vom 23. November 2005 beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos offensichtlich verspätet ein. Gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO kann ein Revisionsgesuch auf Grund neu entdeckter Tatsachen nur während der Dauer von fünf Jahren nach Erlass des zu revidierenden Urteils anhängig gemacht werden. Es ist aber unter allen Umstän- den innert drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die Revisionsklägerin den vermeintlichen oder tatsächlichen Revisionsgrund kennen lernte oder von die- sem Gebrauch machen konnte, einzureichen. Auf Grund eines Verbrechens oder Vergehens kann jedoch die Revision jederzeit verlangt werden, sofern das Gesuch innert sechs Monaten, nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionsklä- ger bekannt geworden ist, anhängig gemacht wird (Abs. 2). Wie die Vorinstanz zu

7 Recht festgestellt hat, wurde das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Da- vos in Sachen X. und Z. betreffend Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen vom 04. November 2002, mitgeteilt gleichentags, der Beschwerdeführerin ord- nungsgemäss zugestellt, zumal nichts Gegenteiliges aus den Akten ersichtlich ist. Folglich war es ihr schon zu diesem Zeitpunkt möglich, zu erkennen, dass der Be- zirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Scheidungsverfahren nicht abgeschrie- ben hatte, sondern dass die Parteien durch Scheidungsurteil geschieden wurden. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht möglich war, die Folgen des Scheidungsurteils zu erkennen – Scheidung der Parteien – musste es ihr aber spätestens anlässlich der Sühneverhandlung betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 04. November 2002 vom 12. November 2003 vor dem Kreis- amt Klosters bewusst geworden sein, dass die Parteien rechtskräftig geschieden sind, und dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Scheidungsver- fahren damals nicht abgeschrieben hatte. Folglich begann die Frist für die Einrei- chung des Revisionsgesuchs spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen und war bei der Einreichung des Revisionsgesuchs beim Bezirksgerichtpräsidenten Prätti- gau/Davos am 23. November 2004 – über ein Jahr später – offensichtlich abgelau- fen. d) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht mangels eines Revisionsgrundes und mangels Wahrung der Revisionsfrist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Demnach ist die Beschwerde abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdegegners wird keine ausseramtliche Ent- schädigung zugesprochen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 120.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: