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ZB 2005 11

Graubünden · 2005-03-15 · Deutsch GR

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. Januar 2005 samt mitgereich-

ten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwä-

gung,

-

dass die Ehe des A. mit B. mit Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. No-

vember 2002 unter Regelung der Scheidungsnebenfolgen geschieden

wurde,

-

dass dieses Urteil im Berufungsverfahren mit einer geringfügigen Änderung

durch das Kantonsgericht von Graubünden am 03. November 2003 bestätigt

wurde und die Berufung des A. vom Kantonsgerichtspräsidium am 03. Juni

2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO abgeschrieben wurde,

-

dass A. am 21. Oktober 2004 beim Bezirksgericht Albula ein Revisionsge-

such einreichen liess und die Abänderung der Ziffern 6 und 7 des Urteils des

Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 beantragte,

-

dass das Revisionsgesuch insbesondere damit begründet wurde, der im ge-

richtlichen Ehescheidungsverfahren die Ehefrau vertretende Rechtsanwalt

C. habe vorher beide Parteien im Zusammenhang mit der Erstellung eines

Ehevertrages beraten und A. habe Rechtsanwalt Hess umfassende und ge-

naue Informationen über seine finanzielle und vermögensrechtliche Situation

erteilt; diese Informationen in Form unzähliger Akten habe Rechtsanwalt

Hess in der Folge als Vertreter der Ehefrau gegen den Ehemann verwendet

und in den Prozess eingeführt; dafür sei er von der Aufsichtskommission über

die Rechtsanwälte disziplinarisch mit einem Verweis bestraft worden;

Rechtsanwalt Hess habe damit auch im Sinne von Art. 321 StGB das Berufs-

geheimnis verletzt, so dass gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO durch ein

Vergehen auf das Scheidungsurteil eingewirkt worden sei,

-

dass am 24. November 2004 A. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen liess,

welches am 13. Januar 2005 infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des

Revisionsgesuchs abgewiesen wurde,

E. 3 -

dass der Entscheid insbesondere damit begründet wurde, die 6-monatige

Frist gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO zur Einreichung des Revisionsgesuches

sei versäumt worden, da A. bereits viel länger Kenntnis von der möglichen

Berufsgeheimnisverletzung gehabt habe,

-

dass A. am 27. Januar 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss

von Graubünden einreichte mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und es sei ihm im Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechts-

pflege zu gewähren,

-

dass der Bezirksgerichtspräsident Albula am 03. März 2005 auf die Einrei-

chung einer Vernehmlassung verzichtet hat,

-

dass gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO aufgrund eines Verbrechens oder Verge-

hens die Revision verlangt werden kann, sofern das Gesuch innert 6 Mona-

ten, nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionskläger bekannt

geworden ist, anhängig gemacht wird,

-

dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die Frist erst be-

ginnt, wenn gefestigte Kenntnisse über den entsprechenden Revisionsgrund

bestehen und blosse Vermutungen hiefür nicht genügen,

-

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Scheidungsurteil

des Bezirksgerichts Albula am 09. April 2003 mitgeteilt wurde und A. zu die-

sem Zeitpunkt bekannt war, dass Rechtsanwalt C. vor dem gerichtlichen

Scheidungsverfahren beide Parteien beraten, von ihm Unterlagen über die

finanziellen Verhältnisse erhalten und diese als Rechtsvertreter der Ehefrau

in den Prozess eingeführt hatte,

-

dass A. mit diesen Kenntnissen am 03. November 2003 Anzeige bei der Auf-

sichtsbehörde über die Rechtsanwälte erstattete und darin die Vorgänge de-

tailliert schildern konnte,

-

dass A. darin bereits von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sprach

und die Erstattung einer Strafanzeige vorbehielt,

E. 4 -

dass A. somit bereits dann bewusst war, dass möglicherweise eine straf-

rechtlich relevante Verletzung des Berufsgeheimnisses gegeben sein könnte

und er später nicht weitere relevante Tatsachen erfahren hat, welche ihm erst

gefestigte Erkenntnisse über einen möglichen Straftatbestand vermittelten,

-

dass A. dies aber spätestens nach Mitteilung des Beschlusses der Aufsichts-

kommission über die Rechtsanwälte am 04. Februar 2004 bewusst sein

musste, worin bereits mit einlässlicher Begründung auf die Möglichkeit einer

Geheimnisverletzung hingewiesen und gegen Rechtsanwalt Hess ein Diszi-

plinarverfahren eingeleitet wurde,

-

dass unter diesen Umständen die Frist zur Einreichung des Revisionsge-

suchs nicht erst mit der Mitteilung der disziplinarischen Bestrafung von

Rechtsanwalt Hess durch die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

am 20. April 2004 begann,

-

dass der Bezirksgerichtspräsident somit zu Recht feststellte, dass die Frist

gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO offensichtlich versäumt wurde,

-

dass im Weiteren zu bedenken ist, dass gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO

einem Revisionsgesuch nur Erfolg beschieden sein kann, wenn nachgewie-

sen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Ge-

suchstellers auf das Urteil eingewirkt wurde,

-

dass dies indessen nicht der Fall ist, da gemäss Art. 170 ZGB jeder Ehegatte

vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden

verlangen kann und der Beschwerdeführer im Ehescheidungsverfahren so-

mit ohnehin verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht sämtliche für die güter-

rechtliche Auseinandersetzung relevanten Unterlagen vorzulegen,

-

dass demnach das Gericht schlussendlich das Urteil aufgrund der gleichen

Urkunden gefällt hätte, wenngleich diese allenfalls auf anderem Wege in den

Prozess eingeführt worden wären,

-

dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Bezirksge-

richt auch im Revisionsverfahren anhand der gleichen Beweismittel wie im

E. 5 früheren Ehescheidungsverfahren die güterrechtliche Auseinandersetzung durchführen würde, - dass das Revisionsgesuch somit auch aus diesem Grunde offensichtlich aus- sichtslos ist, - dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

E. 6 erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. März 2005 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 11 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2005 (5P.102/2005) abge- wiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Elvedi —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Franco Giaco- metti, c/o Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 13. Januar 2005, mitge- teilt am 14. Januar 2005, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. Januar 2005 samt mitgereich- ten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwä- gung, - dass die Ehe des A. mit B. mit Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. No- vember 2002 unter Regelung der Scheidungsnebenfolgen geschieden wurde, - dass dieses Urteil im Berufungsverfahren mit einer geringfügigen Änderung durch das Kantonsgericht von Graubünden am 03. November 2003 bestätigt wurde und die Berufung des A. vom Kantonsgerichtspräsidium am 03. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO abgeschrieben wurde, - dass A. am 21. Oktober 2004 beim Bezirksgericht Albula ein Revisionsge- such einreichen liess und die Abänderung der Ziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 beantragte, - dass das Revisionsgesuch insbesondere damit begründet wurde, der im ge- richtlichen Ehescheidungsverfahren die Ehefrau vertretende Rechtsanwalt C. habe vorher beide Parteien im Zusammenhang mit der Erstellung eines Ehevertrages beraten und A. habe Rechtsanwalt Hess umfassende und ge- naue Informationen über seine finanzielle und vermögensrechtliche Situation erteilt; diese Informationen in Form unzähliger Akten habe Rechtsanwalt Hess in der Folge als Vertreter der Ehefrau gegen den Ehemann verwendet und in den Prozess eingeführt; dafür sei er von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte disziplinarisch mit einem Verweis bestraft worden; Rechtsanwalt Hess habe damit auch im Sinne von Art. 321 StGB das Berufs- geheimnis verletzt, so dass gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO durch ein Vergehen auf das Scheidungsurteil eingewirkt worden sei, - dass am 24. November 2004 A. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen liess, welches am 13. Januar 2005 infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen wurde,

3 - dass der Entscheid insbesondere damit begründet wurde, die 6-monatige Frist gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO zur Einreichung des Revisionsgesuches sei versäumt worden, da A. bereits viel länger Kenntnis von der möglichen Berufsgeheimnisverletzung gehabt habe, - dass A. am 27. Januar 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm im Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, - dass der Bezirksgerichtspräsident Albula am 03. März 2005 auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung verzichtet hat, - dass gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO aufgrund eines Verbrechens oder Verge- hens die Revision verlangt werden kann, sofern das Gesuch innert 6 Mona- ten, nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionskläger bekannt geworden ist, anhängig gemacht wird, - dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die Frist erst be- ginnt, wenn gefestigte Kenntnisse über den entsprechenden Revisionsgrund bestehen und blosse Vermutungen hiefür nicht genügen, - dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Albula am 09. April 2003 mitgeteilt wurde und A. zu die- sem Zeitpunkt bekannt war, dass Rechtsanwalt C. vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren beide Parteien beraten, von ihm Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse erhalten und diese als Rechtsvertreter der Ehefrau in den Prozess eingeführt hatte, - dass A. mit diesen Kenntnissen am 03. November 2003 Anzeige bei der Auf- sichtsbehörde über die Rechtsanwälte erstattete und darin die Vorgänge de- tailliert schildern konnte, - dass A. darin bereits von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sprach und die Erstattung einer Strafanzeige vorbehielt,

4 - dass A. somit bereits dann bewusst war, dass möglicherweise eine straf- rechtlich relevante Verletzung des Berufsgeheimnisses gegeben sein könnte und er später nicht weitere relevante Tatsachen erfahren hat, welche ihm erst gefestigte Erkenntnisse über einen möglichen Straftatbestand vermittelten, - dass A. dies aber spätestens nach Mitteilung des Beschlusses der Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte am 04. Februar 2004 bewusst sein musste, worin bereits mit einlässlicher Begründung auf die Möglichkeit einer Geheimnisverletzung hingewiesen und gegen Rechtsanwalt Hess ein Diszi- plinarverfahren eingeleitet wurde, - dass unter diesen Umständen die Frist zur Einreichung des Revisionsge- suchs nicht erst mit der Mitteilung der disziplinarischen Bestrafung von Rechtsanwalt Hess durch die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte am 20. April 2004 begann, - dass der Bezirksgerichtspräsident somit zu Recht feststellte, dass die Frist gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO offensichtlich versäumt wurde, - dass im Weiteren zu bedenken ist, dass gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO einem Revisionsgesuch nur Erfolg beschieden sein kann, wenn nachgewie- sen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Ge- suchstellers auf das Urteil eingewirkt wurde, - dass dies indessen nicht der Fall ist, da gemäss Art. 170 ZGB jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen kann und der Beschwerdeführer im Ehescheidungsverfahren so- mit ohnehin verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht sämtliche für die güter- rechtliche Auseinandersetzung relevanten Unterlagen vorzulegen, - dass demnach das Gericht schlussendlich das Urteil aufgrund der gleichen Urkunden gefällt hätte, wenngleich diese allenfalls auf anderem Wege in den Prozess eingeführt worden wären, - dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Bezirksge- richt auch im Revisionsverfahren anhand der gleichen Beweismittel wie im

5 früheren Ehescheidungsverfahren die güterrechtliche Auseinandersetzung durchführen würde, - dass das Revisionsgesuch somit auch aus diesem Grunde offensichtlich aus- sichtslos ist, - dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, - dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc