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ZB 2004 31

Graubünden · 2004-08-23 · Deutsch GR

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Ge- suchstellers und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta- gen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4 weist (Art. 42 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht einzig die Prozes-

sarmut in Frage. X. macht in seiner Beschwerde zum wiederholten Male geltend,

die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2004 von einem unzutreffenden,

stark übersetzten Einkommen ausgegangen, indem sie dieses bei Fr. 11'530.-- an-

gesetzt habe, wobei er jedoch einen monatlichen Lohn von lediglich Fr. 7200.-- er-

ziele. Während sich die Kritik des Beschwerdeführers vorwiegend auf die dargelegte

Einkommensdiskrepanz bezieht, wird auf die Existenzminimumsberechnung der

Vorinstanz nur hingewiesen, ohne dass eine konkrete Rüge oder Begründung vor-

gebracht würde. Trotz des Fehlens einer diesbezüglichen Beanstandung erscheint

es angezeigt, an dieser Stelle die detaillierte Bedarfsrechnung des Kantonsgerichts

darzulegen, welche übrigens im Ergebnis nur geringfügig von der Berechnung des

Beschwerdeführers abweicht: Zum Grundbetrag von Fr. 1100.-- hinzu kommt ein

Zuschlag von 20% (Fr. 220.--). Die Gewährung dieses Freibetrages entspricht der

ständigen kantonsgerichtlichen Praxis und fliesst aus dem Gedanken, dass bei der

Bestimmung der Prozessarmut nicht die gleiche Strenge angewendet werden soll,

wie bei der Berechnung des zwangsvollstreckungsrechtlichen Notbedarfs (Zeitung

für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, ZGRG 4/03, S. 170). Hin-

sichtlich der Mietkosten wird von dem im Mietvertrag genannten Betrag von Fr.

1600.-- ausgegangen, wozu aber zweierlei zu bemerken ist. Einerseits ist dieser

Betrag als Mietzins für eine Einzelperson überhöht. In der Regel wird gemäss Ge-

richtspraxis in vergleichbaren Verhältnissen lediglich ein solcher von Fr. 800.-- bis

Fr. 1000.-- angerechnet, woraus folgt, dass ein Wohnungswechsel angezeigt wäre.

Andererseits geht aus den Akten nicht hervor, ob der Mietzins tatsächlich bezahlt

worden ist (Effektivitätsgrundsatz, ZGRG, a. a. O., S. 170). In Abweichung zur Vor-

instanz sind nur die obligatorischen Krankenkassenbeiträge gemäss Krankenversi-

cherungsgesetz (KVG) anzurechnen (in casu: Fr. 223.--). Kein Raum bleibt dagegen

für die Anrechnung des nicht obligatorischen Teils, wozu im konkreten Fall der all-

gemeine Zusatz zu zählen ist. Dieser Betrag ist aus dem Zuschlag zum Grundbetrag

zu bestreiten (ZGRG, a. a. O., S. 170). Ebenfalls keine Berücksichtigung finden die

Abzahlungsverpflichtungen, da es sich laut eigener Aussage des Beschwerdefüh-

rers bei den Schulden nicht um solche handelt, die zur Anschaffung von Kompe-

tenzstücken eingegangen wurden (ZGRG, a. a. O., S. 172). Schliesslich sind in die

Notbedarfsrechnung von X. Fr. 225.-- für auswärtige Verpflegung, Fr. 50.-- für die

Benutzung des öffentlichen Verkehrs sowie Fr. 6636.-- Unterhaltsbeiträge aufzu-

nehmen. Bei Vernachlässigung der Steuern (steuerbares Einkommen von Fr. 0.--

gemäss Steuererklärung 2003) resultiert daraus ein Existenzminimum in Höhe von

Fr. 10'054.--.

E. 5 Da es sich bei der vorgängig beurteilten Frage der Einkommensver- hältnisse um die Abklärung von tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des Art. 235 Abs. 2 ZPO handelt, ist die Beschwerde – wie unter Ziffer 2 ausgeführt – abzuwei- sen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich zu qualifizieren sind. Im konkreten Fall kann der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva aus den unter Ziffer 4 dargelegten Gründen keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden. Im Ergebnis wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer monatlich ca. Fr. 1000.-- für Gerichts- und Anwaltskosten zur Verfügung stehen. Dazu kommen ca. Fr. 500.-- nach dem Bezug einer, seinen Verhältnissen angepassten, günstige- ren Wohnung. Trotz des offenbar aufwändigen Verfahrens ist nicht anzunehmen, dass insgesamt Kosten von über Fr. 30'000.-- verursacht werden. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer bei gleichbleibenden Verhältnissen möglich sein sollte, den Prozess innert 2 Jahren finanziert zu haben, was die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. ZGRG, a. a. O., S. 163). Die Beschwerde wird aus den genannten Gründen abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei Fr. 300.-- festgelegt und gehen zu Lasten von X. (Art. 122 ZPO).

E. 6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 31 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Beatrice Müller-Wirth, Signalstrasse 6, 5000 Aarau, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 24. Juni 2004, mitge- teilt am 24. Juni 2004, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. X. liess am 8. Juni 2004 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung durch Fürsprecherin Beatrice Müller-Wirth für das Ehescheidungsverfahren stellen. Die Stadt Ilanz als Kostenträ- gerin, beantragte mit Schreiben vom 23. Juni 2004 die Abweisung des Gesuches. B. Mit Entscheid vom 24. Juni 2004, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Ge- suchstellers und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta- gen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Zur Begründung der Abweisung wurde auf die Verfügung des Kantonsge- richtspräsidiums Graubünden vom 21. Mai 2001 betreffend Eheschutz hingewiesen, wo von einem Einkommen des Gesuchstellers von netto Fr. 11'530.-- (ohne Kinder- zulagen Fr. 11‘080.--) ausgegangen wurde. Er habe schon in seinem Gesuch vom

4. Juli 2001 betreffend Abänderung der in der genannten Verfügung erlassenen Eheschutzmassnahmen ein erheblich geringeres Einkommen von Fr. 7350.-- gel- tend gemacht, sei damit jedoch nicht durchgedrungen; jenes Gesuch sei mit Verfü- gung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 19. November 2001 und der dagegen ein- gereichte Rekurs vom Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 4. Januar 2002 sowie die erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Mai 2002 abgewiesen worden. In den Erwägungen der Vorinstanz wurde des Weiteren festgehalten, dass mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 24. April 2003 ein weiteres Gesuch um Herabsetzung der Unterhalts- beiträge abgewiesen wurde. Im Ergebnis sei weiterhin von dem in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 21. Mai 2001 genannten Einkom- men auszugehen, da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Beschwerde- führer behaupteten Einkommens nicht ausgeräumt werden könnten. C. Gegen diesen Entscheid liess X. am 14. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem Begehren, die Ver- fügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts- pflege, mit Fürsprecherin Beatrice Müller-Wirth als Rechtsvertreterin, zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe auf der Grundlage von früheren Prozessen argumentiert, ohne sich mit der aktuellen Einkommenssi-

3 tuation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt zu haben, was einem willkürli- chen Vorgehen gleichkomme. D. Mit Schreiben vom 11. August 2004 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO, können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochte- nen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Be- schwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 24. Juni 2004, welcher dem Beschwerdeführer die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen mangelnder Bedürftigkeit verweigert, liegt ein gülti- ges Anfechtungsobjekt vor. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfah- ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Bei Ermessensentscheiden gelten dabei nur Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung als Rechtsverletzungen. Da- neben umfasst die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses – wie bei allen zivil- rechtlichen Beschwerden gemäss Art. 232 ZPO – einzig willkürliche Tatsachenfest- stellungen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter dieser beschränkten Kognition zu überprüfen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege können Rechtssuchende unter den ku- mulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos er-

4 weist (Art. 42 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht einzig die Prozes- sarmut in Frage. X. macht in seiner Beschwerde zum wiederholten Male geltend, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2004 von einem unzutreffenden, stark übersetzten Einkommen ausgegangen, indem sie dieses bei Fr. 11'530.-- an- gesetzt habe, wobei er jedoch einen monatlichen Lohn von lediglich Fr. 7200.-- er- ziele. Während sich die Kritik des Beschwerdeführers vorwiegend auf die dargelegte Einkommensdiskrepanz bezieht, wird auf die Existenzminimumsberechnung der Vorinstanz nur hingewiesen, ohne dass eine konkrete Rüge oder Begründung vor- gebracht würde. Trotz des Fehlens einer diesbezüglichen Beanstandung erscheint es angezeigt, an dieser Stelle die detaillierte Bedarfsrechnung des Kantonsgerichts darzulegen, welche übrigens im Ergebnis nur geringfügig von der Berechnung des Beschwerdeführers abweicht: Zum Grundbetrag von Fr. 1100.-- hinzu kommt ein Zuschlag von 20% (Fr. 220.--). Die Gewährung dieses Freibetrages entspricht der ständigen kantonsgerichtlichen Praxis und fliesst aus dem Gedanken, dass bei der Bestimmung der Prozessarmut nicht die gleiche Strenge angewendet werden soll, wie bei der Berechnung des zwangsvollstreckungsrechtlichen Notbedarfs (Zeitung für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, ZGRG 4/03, S. 170). Hin- sichtlich der Mietkosten wird von dem im Mietvertrag genannten Betrag von Fr. 1600.-- ausgegangen, wozu aber zweierlei zu bemerken ist. Einerseits ist dieser Betrag als Mietzins für eine Einzelperson überhöht. In der Regel wird gemäss Ge- richtspraxis in vergleichbaren Verhältnissen lediglich ein solcher von Fr. 800.-- bis Fr. 1000.-- angerechnet, woraus folgt, dass ein Wohnungswechsel angezeigt wäre. Andererseits geht aus den Akten nicht hervor, ob der Mietzins tatsächlich bezahlt worden ist (Effektivitätsgrundsatz, ZGRG, a. a. O., S. 170). In Abweichung zur Vor- instanz sind nur die obligatorischen Krankenkassenbeiträge gemäss Krankenversi- cherungsgesetz (KVG) anzurechnen (in casu: Fr. 223.--). Kein Raum bleibt dagegen für die Anrechnung des nicht obligatorischen Teils, wozu im konkreten Fall der all- gemeine Zusatz zu zählen ist. Dieser Betrag ist aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu bestreiten (ZGRG, a. a. O., S. 170). Ebenfalls keine Berücksichtigung finden die Abzahlungsverpflichtungen, da es sich laut eigener Aussage des Beschwerdefüh- rers bei den Schulden nicht um solche handelt, die zur Anschaffung von Kompe- tenzstücken eingegangen wurden (ZGRG, a. a. O., S. 172). Schliesslich sind in die Notbedarfsrechnung von X. Fr. 225.-- für auswärtige Verpflegung, Fr. 50.-- für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs sowie Fr. 6636.-- Unterhaltsbeiträge aufzu- nehmen. Bei Vernachlässigung der Steuern (steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- gemäss Steuererklärung 2003) resultiert daraus ein Existenzminimum in Höhe von Fr. 10'054.--.

5 4. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva stützte seinen Entscheid vom

24. Juni 2004 auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 4. Januar 2002 (PZ 01 165), wo das Begehren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen

– wie bereits zuvor durch den Bezirksgerichtspräsidenten – abgewiesen wurde. In der besagten Verfügung wurden die Vorbringen des Rekurrenten, wonach er auf- grund eines neuen Arbeitsvertrages lediglich noch ein Einkommen von Fr. 7350.-- erziele, als nicht glaubhaft verworfen und festgehalten, dass auch weiterhin von ei- nem monatlichen Einkommen von Fr. 11'530.-- (ohne Kinderzulagen Fr. 11‘080.--) auszugehen sei. Dies wurde vom Bundesgericht im Rahmen der von X. erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde bestätigt. Da von der beschwerdeführenden Partei auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht wird, inwieweit die Lohnan- gaben in der Zwischenzeit einsichtig geworden wären, ist dem Entscheid der Vorin- stanz vorbehaltlos beizupflichten, denn mangels einer entsprechenden Begrün- dung, können die in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 4. Januar 2002 manifestierten – und durchaus berechtigten – Zweifel nicht überwunden wer- den. Ein weiteres Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerde- führers kann in seinem Zugeständnis in der Beschwerdeschrift erblickt werden, wo- nach mit einem Teil des über Fr. 150'000.-- aufgenommenen Darlehens – welches laut anderenorts gemachter Aussage seinerseits zur finanziellen Überbrückung im Zusammenhang mit seinen Unterhaltspflichten gewährt worden sein soll – die 3. Säule finanziert wurde. 5. Da es sich bei der vorgängig beurteilten Frage der Einkommensver- hältnisse um die Abklärung von tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des Art. 235 Abs. 2 ZPO handelt, ist die Beschwerde – wie unter Ziffer 2 ausgeführt – abzuwei- sen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich zu qualifizieren sind. Im konkreten Fall kann der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva aus den unter Ziffer 4 dargelegten Gründen keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden. Im Ergebnis wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer monatlich ca. Fr. 1000.-- für Gerichts- und Anwaltskosten zur Verfügung stehen. Dazu kommen ca. Fr. 500.-- nach dem Bezug einer, seinen Verhältnissen angepassten, günstige- ren Wohnung. Trotz des offenbar aufwändigen Verfahrens ist nicht anzunehmen, dass insgesamt Kosten von über Fr. 30'000.-- verursacht werden. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer bei gleichbleibenden Verhältnissen möglich sein sollte, den Prozess innert 2 Jahren finanziert zu haben, was die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. ZGRG, a. a. O., S. 163). Die Beschwerde wird aus den genannten Gründen abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei Fr. 300.-- festgelegt und gehen zu Lasten von X. (Art. 122 ZPO).

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: