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ZB 2004 30

Graubünden · 2004-07-14 · Deutsch GR

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das an- gestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Prüfung bildete die Frage der Prozessaussichten, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Da C. anwaltlich nicht vertreten ist, gilt es vorliegend somit einzig zu prüfen, ob der Kantonsgerichts- präsident zu Recht die Voraussetzungen für eine Gerichtskostenbefreiung verneint hat.

E. 3 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstel- lung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Ein- kommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers andererseits. Der notwen- dige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) setzt sich demgegenüber zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern diese effektiv bezahlt wer- den. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zu- schlag von 20% zu machen (PKG 2002 Nr. 15). a) Ausgehend von den eingereichten Akten hielt der Kantonsgerichtsprä- sident in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich das Existenzminimum von C. und seiner Gattin auf Fr. 5'100.-- pro Monat belaufe und das massgebliche Einkom- men Fr. 6'000.-- betrage. Es resultiere demnach ein Überschuss von Fr. 900.--. So- mit seien die Voraussetzungen gemäss Gerichtspraxis gegeben, dass der Über- schuss des Einkommens es erlaube, die Prozesskosten eines relativ einfachen Ver- fahrens innert einem Jahr zu finanzieren. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kantonsgerichtspräsident habe nicht auf seine Angaben abgestellt. So betrage die Wohnungsmiete Fr. 1'350.- -. Die Nebenkosten für Heizung und Warmwasser seien bis anhin der verstorbenen Hausbesitzerin auf die Hand bezahlt worden, weshalb er dafür keine Belege vor- weisen könne. Der Kantonsgerichtspräsident hat in seiner Verfügung - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Wohnungsmiete im Umfang von Fr. 1'350.-- berücksichtigt. Nebenkosten sind keine zu veranschlagen, weil der Be- schwerdeführer es unterlassen hat, irgendwelche Beweise für seine Behauptung zu offerieren. Die Krankenkassenprämien betragen nach Angaben des Beschwerde- führers Fr. 448.60. Zu Recht und zu Gunsten des Beschwerdeführers ist der Kan- tonsgerichtspräsident für den Gesuchsteller und seiner Ehefrau von obligatorischen Beiträgen gemäss KVG von monatlich Fr. 490.-- ausgegangen. Die Unterhaltsbei- träge für die Tochter B. betragen Fr. 800.-- pro Monat und sind in dieser Höhe auch in der angefochtenen Verfügung beachtet worden. In Bezug auf die Steuern wendet der Beschwerdeführer ein, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe die Steuererklärungen eingereicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Be- schwerdeführer mit Brief des Kantonsgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2004 aufge-

2 fordert worden ist, Angaben über Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde) zu machen. Dieser Aufforderung ist C. nicht in ausreichender Form nachgekommen. Es genügt nämlich nicht, lediglich ein Schuldenverzeichnis einzureichen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, Nachforschungen über Steuern zu tätigen. Zudem gilt es zu beach- ten, dass der Kantonsgerichtspräsident zu Gunsten des Beschwerdeführers und in Abweichung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 30. April 2004 von monatlichen Steuern in der Höhe von Fr. 600.-- statt Fr. 300.-- ausgegan- gen ist. Nicht zu hören ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Schulden zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Gemäss den aktuellen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG sind Schulden nur dann zu beachten, wenn diese zur Anschaffung von Kompetenzgut eingegangen worden sind. Kompetenzstücke sind die aus wirt- schaftlichen oder moralischen Gründen zum Lebensnotwendigen gehörenden Ge- genstände wie beispielsweise Kleider, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, die unentbehrlich sind (Staehelin/Bauer/Staehelin), Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998 N 3 zu Art. 92 SchKG). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er das Geld nicht für die Anschaffung von Kompetenzgut verwendet, weshalb die ange- fochtene Verfügung sich auch in diesem Punkt als richtig erweist. Sodann bean- standet C., die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Auslagen für das Fahrzeug auf- gerechnet. Wie den bei den Akten sich befindlichen Lohnabrechnungen für den September 2003, Mai 2004 und Juni 2004 entnommen werden kann, vergütet der Arbeitgeber 75 % an die Kosten für das bestehende Fahrzeugleasing. Darüber hin- aus bezahlt der Arbeitgeber 75 % der anfallenden kantonalen Fahrzeugsteuer sowie der Fahrzeugversicherung und Unterhaltskosten. Soweit das Fahrzeug für das Ge- schäft verwendet wird, werden die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten nach dem Gesagten durch Spesen des Arbeitgebers gedeckt. Die durch den priva- ten Gebrauch des Fahrzeugs anfallenden Kosten können bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht beachtet werden. Demnach ist die Existenzminimumberechnung des Kantonsgerichtspräsidenten nicht zu beanstan- den, weshalb von einem prozessualen Notbedarf von Fr. 5'100.-- pro Monat auszu- gehen ist. In Bezug auf das Einkommen führte die Vorinstanz aus, C. verdiene gemäss Lohnausweis für das Jahr 2003 pro Monat netto Fr. 6'000.--. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, sein Lohn betrage Fr. 3'755.85 pro Monat, und zwar nur, wenn er nicht krank sei oder Ferientage beziehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass von diesem Lohn Abzüge für Autoleasing und Versicherungen zu tätigen seien. Zu-

2 dem könne die vorausbezahlte Verkaufsprovision von Fr. 2'000.-- nur dann in dieser Höhe veranschlagt werden, wenn der erreichte Umsatz der vorausbezahlten Provi- sion entspreche. Der Beschwerdeführer hat nun aber keine Beweise offeriert, wel- che seine Behauptungen belegen könnten. Dem Lohnausweis für das Jahr 2003 kann entnommen werden, dass C. - nach Abzug der Beiträge für AHV/ALV, UVG, KTV und BVG - netto Fr. 72'166.-- verdient hat. Monatlich betrug der Nettolohn somit durchschnittlich Fr. 6'013.80 (72'166:12). Zusätzlich hat er Spesenentschädigun- gen in der Gesamthöhe von Fr. 6'664.55 erhalten. Für das Jahr 2004 hat der Be- schwerdeführer lediglich die Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2004 und Juni 2004 eingereicht. Diesen Abrechnungen kann entnommen werden, dass der Brut- tolohn Fr. 6'000.-- beträgt. Dieser Bruttolohn setzt sich aus einem Grundlohnanteil von Fr. 4'000.-- und einer Akonto bezahlten Verkaufsprovision von Fr. 2'000.-- zu- sammen. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 25. November 2002 (S. 4, Ziff. 4.2) hätte der Grundlohn im Jahre 2004 monatlich Fr. 3'000.-- betragen müssen. Da den Lohn- abrechnungen für die Monate Mai 2004 und Juni 2004 aber entnommen werden kann, dass weiterhin Fr. 4‘000.-- pro Monat ausbezahlt werden, ist von einem ge- genwärtigen Grundlohn in der Höhe von Fr. 4'000.-- pro Monat auszugehen. Zu- sätzlich zu berücksichtigen ist der Anteil am 13. Monatslohn. Wie dem Lohnblatt für das Jahr 2003 und dem Arbeitsvertrag 25. November 2002 entnommen werden kann, wird der 13. Monatslohn lediglich auf dem Grundlohn ausbezahlt. Der monat- liche Anteil am 13. Monatslohn beträgt nach Abzug der Beiträge für AHV/ALV, UVG und KTV rund Fr. 3'00.--. Zieht man nun von den Fr. 6’300 die Beiträge für AHV/ALV, UVG, KTV und BVG in der Höhe von Fr. 745.25 ab, so ergibt dies ein Nettolohn für die Monate Mai 2004 und Juni 2004 von rund Fr. 5'555.--. Der monatliche Durch- schnittslohn für das Jahr 2003 betrug, wie bereits ausgeführt, rund Fr. 6'000.-- (netto). Wie der durchschnittliche Monatslohn für das Jahr 2004 ausfallen wird, lässt sich nicht im Voraus ermitteln, zumal der Lohn als Aussendienstmitarbeiter je nach Umsatz Schwankungen unterworfen ist. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Be- schwerdeführers davon ausgeht, dass er im Jahre 2004 durchschnittlich Fr. 5'555.-- (netto) pro Monat verdienen wird, verbleibt immer noch ein Überschuss von rund Fr. 450.-- pro Monat. Die Bedürftigkeit ist gemäss Gerichtspraxis in der Regel zu ver- neinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskos- ten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr bestreiten kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 25. Februar 2003, ZB 02 23 mit weiterem Hinweis). Die Kosten des Vermittlungsverfahrens und die vorinstanzlichen Gerichts- kosten betragen Fr. 1'420.--. Diese Kosten kann der Beschwerdeführer in etwas mehr als drei Monate bezahlen. Der Gerichtskostenvorschuss für das Beschwerde- verfahren wurde auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Diesen Betrag kann C. in rund 4 1/2

2 Monaten aus dem laufenden Einkommen bestreiten, wobei der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, ein Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in entspre- chenden Raten zu stellen. c) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer - selbst wenn man lediglich von einem Überschuss von Fr. 450.-- pro Monat ausgeht - in der Lage ist, die vorinstanzlichen Gerichtskosten und den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren in weniger als acht Monaten zu begleichen, weshalb gemäss bestehender Rechtsprechung die prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen ist. Der Kantonsgerichtspräsident Graubünden hat somit zu Recht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. C. ist dem- nach eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Im Übrigen hat der Kantonsgerichtspräsident zu Gunsten des Beschwerde- führers darauf verzichtet, das im Wertschriftenverzeichnis des Jahres 2002 von C. ausgewiesene Vermögen von rund Fr. 15'000.-- für die Bezahlung der Gerichtskos- ten beizuziehen. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorge- brachten Rügen sind deshalb nicht zu hören.

E. 4 Der Kantonsgerichtspräsident hat C. in Abweisung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt, was von letzterem beanstandet wird. Beim Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren der soge- nannt nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Die nichtstreitige Gerichtsbarkeit sichert nicht von vornherein eine Kostenbefreiung zu (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschus- ses vom 28. April 2004, ZB 04 16 mit weiteren Hinweisen). Nach den zur Anwen- dung gelangenden allgemeinen Vorschriften von Art. 37 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kos- ten des Verfahrens verpflichtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, werden dem be- dürftigen Antragsteller selbstverständlich keine Kosten auferlegt. Fehlt indessen die Prozessarmut, ist nicht einzusehen, weshalb der Staat auf die Auferlegung der Ver- fahrenskosten gänzlich verzichten sollte. Ein Ausgleich ist vielmehr dadurch zu schaffen, dass regelmässig ein sehr tiefer Kostenansatz im Sinne eines „Sozialta- rifs“ zur Anwendung gebracht wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom

10. Februar 2003, ZB 02 14). Indem der Kantonsgerichtspräsident C. Verfahrens- kosten von Fr. 300.-- auferlegt hat, wurde dieser Billigkeitsüberlegung ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

2

E. 5 C. ist nach dem Gesagten mit seinem Rechtsmittel nicht durchgedrun- gen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei dieser Sachlage in Anwen- dung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Be- schwerdeführers. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Sozialtarifs rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.--.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. C. wird eine neue Frist bis zum 15. Oktober 2004 zur Bezahlung des Kosten- vorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von C..
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 30 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 03. November 2004 (5P.392/2004) gutgeheissen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des C., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Juni 2004, mitgeteilt am 16. Juni 2004, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in der vor Kantonsgerichtsausschuss hängigen Beschwerde betr. Unterhaltszahlun- gen zwischen A., Kläger und Beschwerdegegner, gegen C., Beklagter und Be- schwerdeführer,

2 hat sich ergeben: A. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 31. März 2004, mitgeteilt am 16. April 2004, wurde C. verpflichtet, A. Unterhaltszahlungen von Fr. 5'538.--, zuzüglich Zins seit 3. Juli 2003 zu bezahlen. Zudem wurden ihm eine Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.--, Schreibgebühren von Fr. 200.--, vermittleramtliche Kosten von Fr. 220.-- sowie eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'137.-- auferlegt. B. Gegen dieses Urteil erhob C. am 28. April 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sinngemäss beantragt er die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils. C. Nachdem das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 3. Mai 2004 C. aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu überweisen, reichte letzterer am 18. Mai 2004 beim Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2004 beantragte der Kanton Graubünden die Abweisung des Gesuches unter Hinweis auf die die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ablehnende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 30. April 2004. Am 28. Mai 2004 wurde C. vom Kantonsgerichtspräsidenten aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam C. am 11. Juni 2004 nach. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004, mitgeteilt am 16. Juni 2004, wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch von C. um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde C. zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- eine neue Frist bis zum 5. Juli 2004 angesetzt,. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- wurden C. auferlegt. E. Gegen diese Verfügung erhob C. am 30. Juni 2004 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewil- ligung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.

2 Von dem im Falle der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kostenpflichtigen Kanton Graubündens wurde keine Stellungnahme eingeholt. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Bei Beschwerden gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechts- pflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 47a ZPO prüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmun- gen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Kognition des Kantonsgerichts- ausschusses ist dabei auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststel- lungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverlet- zung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit un- ter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das an- gestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Prüfung bildete die Frage der Prozessaussichten, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Da C. anwaltlich nicht vertreten ist, gilt es vorliegend somit einzig zu prüfen, ob der Kantonsgerichts- präsident zu Recht die Voraussetzungen für eine Gerichtskostenbefreiung verneint hat.

2 3. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstel- lung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Ein- kommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers andererseits. Der notwen- dige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) setzt sich demgegenüber zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern diese effektiv bezahlt wer- den. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zu- schlag von 20% zu machen (PKG 2002 Nr. 15). a) Ausgehend von den eingereichten Akten hielt der Kantonsgerichtsprä- sident in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich das Existenzminimum von C. und seiner Gattin auf Fr. 5'100.-- pro Monat belaufe und das massgebliche Einkom- men Fr. 6'000.-- betrage. Es resultiere demnach ein Überschuss von Fr. 900.--. So- mit seien die Voraussetzungen gemäss Gerichtspraxis gegeben, dass der Über- schuss des Einkommens es erlaube, die Prozesskosten eines relativ einfachen Ver- fahrens innert einem Jahr zu finanzieren. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kantonsgerichtspräsident habe nicht auf seine Angaben abgestellt. So betrage die Wohnungsmiete Fr. 1'350.- -. Die Nebenkosten für Heizung und Warmwasser seien bis anhin der verstorbenen Hausbesitzerin auf die Hand bezahlt worden, weshalb er dafür keine Belege vor- weisen könne. Der Kantonsgerichtspräsident hat in seiner Verfügung - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Wohnungsmiete im Umfang von Fr. 1'350.-- berücksichtigt. Nebenkosten sind keine zu veranschlagen, weil der Be- schwerdeführer es unterlassen hat, irgendwelche Beweise für seine Behauptung zu offerieren. Die Krankenkassenprämien betragen nach Angaben des Beschwerde- führers Fr. 448.60. Zu Recht und zu Gunsten des Beschwerdeführers ist der Kan- tonsgerichtspräsident für den Gesuchsteller und seiner Ehefrau von obligatorischen Beiträgen gemäss KVG von monatlich Fr. 490.-- ausgegangen. Die Unterhaltsbei- träge für die Tochter B. betragen Fr. 800.-- pro Monat und sind in dieser Höhe auch in der angefochtenen Verfügung beachtet worden. In Bezug auf die Steuern wendet der Beschwerdeführer ein, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe die Steuererklärungen eingereicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Be- schwerdeführer mit Brief des Kantonsgerichtspräsidenten vom 28. Mai 2004 aufge-

2 fordert worden ist, Angaben über Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde) zu machen. Dieser Aufforderung ist C. nicht in ausreichender Form nachgekommen. Es genügt nämlich nicht, lediglich ein Schuldenverzeichnis einzureichen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, Nachforschungen über Steuern zu tätigen. Zudem gilt es zu beach- ten, dass der Kantonsgerichtspräsident zu Gunsten des Beschwerdeführers und in Abweichung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 30. April 2004 von monatlichen Steuern in der Höhe von Fr. 600.-- statt Fr. 300.-- ausgegan- gen ist. Nicht zu hören ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Schulden zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Gemäss den aktuellen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG sind Schulden nur dann zu beachten, wenn diese zur Anschaffung von Kompetenzgut eingegangen worden sind. Kompetenzstücke sind die aus wirt- schaftlichen oder moralischen Gründen zum Lebensnotwendigen gehörenden Ge- genstände wie beispielsweise Kleider, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, die unentbehrlich sind (Staehelin/Bauer/Staehelin), Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998 N 3 zu Art. 92 SchKG). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er das Geld nicht für die Anschaffung von Kompetenzgut verwendet, weshalb die ange- fochtene Verfügung sich auch in diesem Punkt als richtig erweist. Sodann bean- standet C., die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Auslagen für das Fahrzeug auf- gerechnet. Wie den bei den Akten sich befindlichen Lohnabrechnungen für den September 2003, Mai 2004 und Juni 2004 entnommen werden kann, vergütet der Arbeitgeber 75 % an die Kosten für das bestehende Fahrzeugleasing. Darüber hin- aus bezahlt der Arbeitgeber 75 % der anfallenden kantonalen Fahrzeugsteuer sowie der Fahrzeugversicherung und Unterhaltskosten. Soweit das Fahrzeug für das Ge- schäft verwendet wird, werden die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten nach dem Gesagten durch Spesen des Arbeitgebers gedeckt. Die durch den priva- ten Gebrauch des Fahrzeugs anfallenden Kosten können bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht beachtet werden. Demnach ist die Existenzminimumberechnung des Kantonsgerichtspräsidenten nicht zu beanstan- den, weshalb von einem prozessualen Notbedarf von Fr. 5'100.-- pro Monat auszu- gehen ist. In Bezug auf das Einkommen führte die Vorinstanz aus, C. verdiene gemäss Lohnausweis für das Jahr 2003 pro Monat netto Fr. 6'000.--. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, sein Lohn betrage Fr. 3'755.85 pro Monat, und zwar nur, wenn er nicht krank sei oder Ferientage beziehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass von diesem Lohn Abzüge für Autoleasing und Versicherungen zu tätigen seien. Zu-

2 dem könne die vorausbezahlte Verkaufsprovision von Fr. 2'000.-- nur dann in dieser Höhe veranschlagt werden, wenn der erreichte Umsatz der vorausbezahlten Provi- sion entspreche. Der Beschwerdeführer hat nun aber keine Beweise offeriert, wel- che seine Behauptungen belegen könnten. Dem Lohnausweis für das Jahr 2003 kann entnommen werden, dass C. - nach Abzug der Beiträge für AHV/ALV, UVG, KTV und BVG - netto Fr. 72'166.-- verdient hat. Monatlich betrug der Nettolohn somit durchschnittlich Fr. 6'013.80 (72'166:12). Zusätzlich hat er Spesenentschädigun- gen in der Gesamthöhe von Fr. 6'664.55 erhalten. Für das Jahr 2004 hat der Be- schwerdeführer lediglich die Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2004 und Juni 2004 eingereicht. Diesen Abrechnungen kann entnommen werden, dass der Brut- tolohn Fr. 6'000.-- beträgt. Dieser Bruttolohn setzt sich aus einem Grundlohnanteil von Fr. 4'000.-- und einer Akonto bezahlten Verkaufsprovision von Fr. 2'000.-- zu- sammen. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 25. November 2002 (S. 4, Ziff. 4.2) hätte der Grundlohn im Jahre 2004 monatlich Fr. 3'000.-- betragen müssen. Da den Lohn- abrechnungen für die Monate Mai 2004 und Juni 2004 aber entnommen werden kann, dass weiterhin Fr. 4‘000.-- pro Monat ausbezahlt werden, ist von einem ge- genwärtigen Grundlohn in der Höhe von Fr. 4'000.-- pro Monat auszugehen. Zu- sätzlich zu berücksichtigen ist der Anteil am 13. Monatslohn. Wie dem Lohnblatt für das Jahr 2003 und dem Arbeitsvertrag 25. November 2002 entnommen werden kann, wird der 13. Monatslohn lediglich auf dem Grundlohn ausbezahlt. Der monat- liche Anteil am 13. Monatslohn beträgt nach Abzug der Beiträge für AHV/ALV, UVG und KTV rund Fr. 3'00.--. Zieht man nun von den Fr. 6’300 die Beiträge für AHV/ALV, UVG, KTV und BVG in der Höhe von Fr. 745.25 ab, so ergibt dies ein Nettolohn für die Monate Mai 2004 und Juni 2004 von rund Fr. 5'555.--. Der monatliche Durch- schnittslohn für das Jahr 2003 betrug, wie bereits ausgeführt, rund Fr. 6'000.-- (netto). Wie der durchschnittliche Monatslohn für das Jahr 2004 ausfallen wird, lässt sich nicht im Voraus ermitteln, zumal der Lohn als Aussendienstmitarbeiter je nach Umsatz Schwankungen unterworfen ist. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Be- schwerdeführers davon ausgeht, dass er im Jahre 2004 durchschnittlich Fr. 5'555.-- (netto) pro Monat verdienen wird, verbleibt immer noch ein Überschuss von rund Fr. 450.-- pro Monat. Die Bedürftigkeit ist gemäss Gerichtspraxis in der Regel zu ver- neinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Ansprecher daraus die Prozesskos- ten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr bestreiten kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 25. Februar 2003, ZB 02 23 mit weiterem Hinweis). Die Kosten des Vermittlungsverfahrens und die vorinstanzlichen Gerichts- kosten betragen Fr. 1'420.--. Diese Kosten kann der Beschwerdeführer in etwas mehr als drei Monate bezahlen. Der Gerichtskostenvorschuss für das Beschwerde- verfahren wurde auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Diesen Betrag kann C. in rund 4 1/2

2 Monaten aus dem laufenden Einkommen bestreiten, wobei der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, ein Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in entspre- chenden Raten zu stellen. c) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer - selbst wenn man lediglich von einem Überschuss von Fr. 450.-- pro Monat ausgeht - in der Lage ist, die vorinstanzlichen Gerichtskosten und den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren in weniger als acht Monaten zu begleichen, weshalb gemäss bestehender Rechtsprechung die prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen ist. Der Kantonsgerichtspräsident Graubünden hat somit zu Recht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. C. ist dem- nach eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Im Übrigen hat der Kantonsgerichtspräsident zu Gunsten des Beschwerde- führers darauf verzichtet, das im Wertschriftenverzeichnis des Jahres 2002 von C. ausgewiesene Vermögen von rund Fr. 15'000.-- für die Bezahlung der Gerichtskos- ten beizuziehen. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorge- brachten Rügen sind deshalb nicht zu hören. 4. Der Kantonsgerichtspräsident hat C. in Abweisung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt, was von letzterem beanstandet wird. Beim Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren der soge- nannt nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Die nichtstreitige Gerichtsbarkeit sichert nicht von vornherein eine Kostenbefreiung zu (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschus- ses vom 28. April 2004, ZB 04 16 mit weiteren Hinweisen). Nach den zur Anwen- dung gelangenden allgemeinen Vorschriften von Art. 37 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kos- ten des Verfahrens verpflichtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, werden dem be- dürftigen Antragsteller selbstverständlich keine Kosten auferlegt. Fehlt indessen die Prozessarmut, ist nicht einzusehen, weshalb der Staat auf die Auferlegung der Ver- fahrenskosten gänzlich verzichten sollte. Ein Ausgleich ist vielmehr dadurch zu schaffen, dass regelmässig ein sehr tiefer Kostenansatz im Sinne eines „Sozialta- rifs“ zur Anwendung gebracht wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom

10. Februar 2003, ZB 02 14). Indem der Kantonsgerichtspräsident C. Verfahrens- kosten von Fr. 300.-- auferlegt hat, wurde dieser Billigkeitsüberlegung ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

2 5. C. ist nach dem Gesagten mit seinem Rechtsmittel nicht durchgedrun- gen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei dieser Sachlage in Anwen- dung von Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Be- schwerdeführers. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Sozialtarifs rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.--.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. C. wird eine neue Frist bis zum 15. Oktober 2004 zur Bezahlung des Kosten- vorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von C.. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: