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ZB 2003 5

Graubünden · 2003-05-12 · Deutsch GR

Forderung (sachliche Zuständigkeit) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgeho- ben und die Sache zur Behandlung der Klage an das Bezirksgericht Maloja zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 850.– (Gerichtsgebühr Fr. 700.–, Schreibgebühr Fr. 150.–) gehen zu Lasten des Kreises Oberenga- din, welcher überdies verpflichtet wird, Z. für ihre Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 5 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Tomaschett-Murer, Aktuar Engler. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Reichsgasse 71, Postfach 74, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am

21. Februar 2003, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den K r e i s O b e r e n g a d i n, 7503 Samedan, Beklagter und Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend Forderung (sachliche Zuständigkeit), hat sich ergeben:

2 A. Z. will durch angeblich widerrechtliche Amtshandlungen des frühe- ren Kreispräsidenten Oberengadin, Y., einen beträchtlichen Vermögensschaden erlitten haben. Hierfür soll nunmehr der Kreis Oberengadin zur Verantwortung ge- zogen werden. B. Am 2. Juli 1998 machte Z. beim damaligen Vermittleramt des Kreises Oberengadin eine entsprechende Forderungsklage anhängig. Nachdem dessen Befugnisse mit dem In-Kraft-Treten der Gerichtsreform am 1. Januar 2001 auf den (als befangen anzusehenden) Kreispräsidenten Oberengadin übergegangen wa- ren, erklärte die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes mit Beschluss vom

26. Februar 2002 den Kreispräsidenten Surses als zuständigen Richter, um in der genannten Streitsache das Vermittlungsverfahren durchzuführen. C. Laut dem Leitschein vom 8. Oktober 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 5. Juli 2002 vor dem Kreispräsidenten Surses als Vermitt- ler die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'000'000.- (CHF achtzehn Millionen) zu bezahlen. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergericht- licher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich jeweils geltende Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin.“ D. Mit Prozesseingabe vom 27. Oktober 2002 unterbreitete Z. die Streit- sache dem Bezirksgericht Maloja, wobei sie ihre Rechtsbegehren gemäss Leit- schein aufrechterhielt. Da die Klägerin die Meinung vertrat, dass sie vor einer im Oberengadin ansässigen Gerichtsinstanz in einem gegen den Kreis Oberengadin angestreng- ten Verfahren von vornherein ohne Gewinnaussichten dastehe, ersuchte sie in

3 ihrer Rechtsschrift überdies um Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes. Man- gels genügender Ausstandsgründe wurde dieses Begehren jedoch von der Justi- zaufsichtskammer des Kantonsgerichtes mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 vollumfänglich abgewiesen. Schliesslich beantragte Z. in ihrer Prozesseingabe noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem wurde beschränkt auf das erstinstanzliche Verfahren mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 21. Januar 2003, ergänzt am 11. Februar 2003, zulasten des Kantons Graubünden entspro- chen. E. In seiner Prozessantwort vom 23. Januar 2003, in welcher er sich lediglich zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit äusserte, liess der Kreis Obe- rengadin beantragen: „1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MwSt. zulasten der Klägerin.“ F. In der Folge wurde das Prozessthema vorerst auf die Zuständigkeits- frage beschränkt und es wurde hierzu gestützt auf Art. 93 Abs. 1 ZPO eine geson- derte Verhandlung angesetzt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am

21. Februar 2003, erkannte dann das Bezirksgericht Maloja: „1. Auf die Klage wird zufolge Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1500.– sowie Schreibgebühren von Fr. 500.–, und die ver- mittleramtlichen Kosten von CHF 250.– werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten mit CHF 5000.– ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: ...“

4 G. Hiergegen liess Z. am 14. März 2003 beim Kantonsgerichtsaus- schuss Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Maloja vom 18./21. Februar 2003 sei aufzuheben und es sei das Bezirksge- richt Maloja in der von der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2002 bei ihm prosequierten Verfahren als zuständig zu erklären. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer, für beide Instanzen zulasten der Beklagtschaft.“ H. Demgegenüber liess der Kreis Oberengadin in seiner Vernehmlas- sung vom 22. April 2003 beantragen: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MwSt. zulasten der Beschwerdeführerin.“ I. In ihrer Beschwerde vom 14. März 2003 hatte Z. überdies das Be- gehren stellen lassen, es sei ihr auch für das Weiterzugsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren. Das zur Vernehmlassung eingeladene Amt für Zivilrecht erhob hiergegen keine Einwendungen. In der Folge erkannte das Kan- tonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 27. März 2003: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Z. die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO im Verfahren ZB 03 5 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchseinreichung erteilt. 2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Reichsgasse 71, 7002 Chur, ernannt. Fallen die Voraussetzun- gen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darü- ber zu benachrichtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). 4. Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill hat nach Abschluss des Haupt- verfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote ein- zureichen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansat- zes gemäss geltender Honorarordnung des Bündnerischen An-

5 waltsverbandes nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser Betracht. 5. Wird der Gesuchstellerin im Hauptverfahren eine ausseramtli- che Entschädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemeinwesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden oder die zugesprochene Entschädigung unein- bringlich ist. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Ver- lustschein nachzuweisen. 6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kos- tenbelastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Mitteilung an: ...“ Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Vorabentscheidungen über die Gerichtszuständigkeit, wie hier eine gegeben ist, können gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 1 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden, was Z. im vorliegenden Fall mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. März 2003 denn auch getan hat. Da dieses Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf eingetreten werden. 2. In einem am heutigen Tag ergangenen Urteil in Sachen X. gegen den Kanton Graubünden (ZFE 02 2) befasste sich bereits die Zivilkammer mit der auch im laufenden Verfahren im Vordergrund stehenden Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei Verantwortlichkeitsprozessen. Sie äusserte sich hierzu in Erwä- gung 2 wie folgt: „Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlich- keit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich- rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 (Verantwort- lichkeitsgesetz, VG, BR 170.050) werden die auf diesem Erlass beruhenden Klagen im gewöhnlichen Zivilprozessverfahren durchgeführt. Damit übereinstimmend wird dann in Abs. 2 von Art. 20 VG einleitend noch festgehalten, dass sich die Gerichts- zuständigkeit grundsätzlich ebenfalls nach den Bestimmungen

6 der ZPO richte. Bringt man dies in Beziehung zu Art. 11 VG, der das direkte Klagerecht der Geschädigten gegen die fehlbaren Behörden bzw. ihre Mitglieder und Mitarbeitenden ausschliesst und damit die primäre Haftung des hinter ihnen stehenden Ge- meinwesens vorsieht, ergibt sich als Regel, dass Verantwortlich- keitsklagen gegen die in Art. 8 und 9 VG als mögliche Haftpflich- tige aufgeführten öffentlichrechtlichen Körperschaften und selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten – unter ersteren vor allem die ausdrücklich genannten Gebietskörperschaften Kanton, Bezirke, Kreise und Gemeinden – der Zuständigkeits- ordnung der ZPO unterliegen, mit der Folge, dass die Erstbeur- teilung solcher Streitigkeiten, wie zu zeigen sein wird, nicht beim Kantonsgericht (Zivilkammer; Ausschuss), sondern bei einer un- teren Gerichtsinstanz liegt. Soweit Art. 20 Abs. 2 VG zusätzlich eigene, von der ZPO abweichende Zuständigkeitsregeln auf- stellt, beziehen sie sich klarerweise nicht auf die erwähnten, vorab zu belangenden Gebietskörperschaften, wären sie doch sonst in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeführt worden, sei es ausdrücklich oder wenigstens durch einen Hinweis auf die Art. 8 und 9 VG, und es wäre dann wohl der in der gleichen Be- stimmung enthaltene Grundsatz, dass die ZPO die massgebli- che Zuständigkeitsordnung enthalte, weitgehend gegenstands- los und damit nur noch vermeintlicher Natur. Vielmehr sollte bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes (bloss) eine Sonderzu- ständigkeit geschaffen werden für jene Verantwortlichkeitskla- gen, die sich gegen die in Art. 20 Abs. 2 VG konkret bezeichne- ten Behörden (Regierung, Verwaltungsgericht, Bezirksgerichte, Kreisbehörden) bzw. einzelne ihrer Mitglieder richten, eine Re- gelung, die angesichts der Verpflichtung, in erster Linie gegen das Gemeinwesen selbst vorzugehen, offenkundig auf Ausein- andersetzungen um die Haftung im Innenverhältnis sowie auf Regressforderungen zugeschnitten ist (Art. 4 ff., 12, 17, 18 VG). Die eben beschriebene Auslegung des VG fand im Übrigen – zumindest im Ergebnis – auch ihren Niederschlag in der Recht- sprechung der bündnerischen Gerichte. In den in der Entscheid- sammlung des Kantonsgerichtes veröffentlichten Fällen, in de- nen der Kanton (PKG 1999-12-44, 1998-7-26, 1987-6-30, 1980- 8-36, 1976-22-80, 1957-11-45), ein Kreis (PKG 1971-13-51) oder eine Gemeinde (PKG 1987-7-42, 1980-2-14, 1967-5-41, 1967-1-17) Gegenpartei in einer gestützt auf das VG zur gericht- lichen Beurteilung gebrachten Streitsache waren, nahmen die Beteiligten jeweils – von einer noch zu besprechenden Aus- nahme abgesehen – als völlig selbstverständlich an, dass sol- che Prozesse vor der nach der ZPO zu ermittelnden (unteren) Instanz durchzuführen seien. Insbesondere machte das Kan- tonsgericht, das sich aufgrund der Weiterzugsordnung der ZPO mit der Angelegenheit befasste, in den genannten Entscheidun-

7 gen nie die geringsten Andeutungen, dass die betreffenden Kla- gen gestützt auf die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 2 VG unmit- telbar bei ihm hätten angehoben werden können. Etwas miss- verständlich wirken allein die Ausführungen in PKG 1991-9-39. Dort war eine Verantwortlichkeitsklage beim Kantonsgericht ein- gereicht worden, das auf sie allerdings gar nicht erst eintrat, mit der Begründung nämlich, es könne ihr nicht verlässlich entnom- men werden, gegen wen sie sich überhaupt richte. Sollte sie, wurde ergänzend gesagt, den Kreispräsidenten betreffen, müsste sie abgewiesen werden, da Art. 11 VG die direkte Be- langung einzelner Behörden und ihrer Mitglieder verbiete. Wenn nun in diesem Zusammenhang mit klarem Bezug auf Art. 11 VG überdies ausgeführt wird, auf die Klage könnte nur eingetreten werden, wenn sie sich gegen den Kreis als öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richte, liegt darin lediglich eine Bekräftigung des Grundsatzes, dass das Gemeinwesen primär haftbar sei. Eine weitergehende Be- deutung in dem Sinne, dass damit gleichzeitig eine verbindliche Aussage darüber gemacht werden sollte, dass ein solcher Pro- zess vor dem Kantonsgericht zu führen sei, darf dem hingegen nicht zugemessen werden, zumal keine Auseinandersetzung mit dem VG als Ganzem erfolgte, insbesondere nicht dargetan wurde, welche Bewandtnis es mit dem ausdrücklichen Hinweis in Art. 20 Abs. 2 VG auf die Zuständigkeitsordnung der ZPO habe, und schliesslich mit keinem Wort auf die bisherige Recht- sprechung eingegangen wurde. Dieser völlig isoliert dastehende Entscheid, der in den seither gefällten, auf der ursprünglichen Linie liegenden Urteilen stillschweigend übergangen wurde, bie- tet also keinen ausreichenden Anlass, um von der im Übrigen konstanten und nach dem oben Gesagten gesetzeskonformen Praxis abzuweichen.“ Geht es um Verantwortlichkeitsansprüche, die sich gegen Gebietskörper- schaften wie hier den Kreis Oberengadin richten, beurteilt sich nach dem Gesag- ten aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der ZPO, bei welchem Gericht der- artige Klagen angehoben werden müssen. Die Voraussetzungen, die Streitsache gestützt auf Art. 20 ZPO oder Art. 21 ZPO direkt dem Kantonsgericht zum Ent- scheid zu unterbreiten, sind dabei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt, haben wir es doch weder mit einer immaterialgüterrechtlichen Auseinanderset- zung vor der in diesem Bereich einzigen kantonalen Instanz zu tun noch liegt eine Prorogation an die obere Instanz vor, was an sich bei Erreichen des Streitwertes und bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Überspringen der unteren Instanz grundsätzlich möglich wäre (die Begründung in PKG 1967-5-42 für den Ausschluss der Prorogation trifft seit der ZPO-Revision 1985 nicht mehr

8 zu). Vielmehr ist eine von den eben genannten Bestimmungen nicht erfasste ver- mögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, die bei einem Streitwert von mehr als Fr. 8000.– (eingeklagt wurde Schadenersatz in der Höhe von 18 Millionen Fran- ken) gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO erstinstanzlich in den Entscheidungsbereich des jeweiligen Bezirksgerichtes fällt. Von fehlender sachlicher Zuständigkeit der durch Z. angerufenen Instanz kann somit nicht ernstlich die Rede sein. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass sie sich an das richtige (das örtliche zuständige) Bezirksgericht gewandt hat. Da für Klagen aus unerlaubter Handlung neben allfälligen besonde- ren Gerichtsständen immer auch der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei zur Verfügung steht (vgl. Art. 25 GestG, Art. 13 ZPO) und da der auf Schadenersatz belangte Kreis Oberengadin auf Territorium des Bezir- kes Maloja und damit im Sprengel des gleichnamigen Gerichtes liegt, ist dieses Gericht berechtigt und verpflichtet, die hier interessierende Streitsache an die Hand zu nehmen (vgl. auch LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilpro- zessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 23 Rz. 2.b.). Die durch den Kreis Oberengadin ohne nähere Begründung erhobene und von der Vorin- stanz gar nicht erst behandelte Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ist damit ebenfalls zu verwerfen. Aus dem Gesagten erhellt, dass das Bezirksgericht Maloja seine Zustän- digkeit nicht hätte verneinen dürfen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides und zur Rückweisung der streitigen Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Auflage, die Klage der Z. gegen den Kreis Oberengadin nunmehr an die Hand zu nehmen. 3. Die im vorinstanzlichen Erkenntnis enthaltene Kosten- und Entschä- digungsregelung fällt mit dessen Aufhebung ebenso weg. Dies hat zur Folge, dass im Endentscheid über die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten umfassend neu zu befinden sein wird, wobei dannzumal auch der Ausgang des Zwischenverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 ZPO sowie der damit zusammenhän- gende Gerichts- und Parteiaufwand in die Beurteilung einzubeziehen sein werden. Mit diesem Bereich hat sich der Kantonsgerichtsausschuss heute also nicht zu befassen. 4. Da Z. mit ihrer Beschwerde durchzudringen vermochte und da sich der Kreis Oberengadin hiergegen ausdrücklich und wie gesehen zu Unrecht zur

9 Wehr setzte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Beschwerdegegners. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung des Verantwortlichkeitsgesetzes offenbar auch bei gerichtlichen Instanzen eine erhebliche Unsicherheit besteht, wird aller- dings nur eine bescheidene Gebühr von Fr. 700.– erhoben; sie liegt im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens gemäss Art. 5 lit. b des Kosten- tarifs im Zivilverfahren (BR 320.075). Als unterliegende Partei ist der Kreis Oberengadin überdies verpflichtet, der Klägerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene ausserge- richtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie wird auf Fr. 500.– festgelegt, wobei nebst dem nicht besonders grossen mutmasslichen notwendigen Aufwand auch zu berücksichtigen ist, dass beide Parteien ein erhebliches Interesse an der Klärung der Zuständigkeitsfrage besassen und dass der Beklagte den hierzu unter heutigem Datum ergangenen Entscheid ZFE 02 2 noch nicht kennen konnte.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgeho- ben und die Sache zur Behandlung der Klage an das Bezirksgericht Maloja zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 850.– (Gerichtsgebühr Fr. 700.–, Schreibgebühr Fr. 150.–) gehen zu Lasten des Kreises Oberenga- din, welcher überdies verpflichtet wird, Z. für ihre Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar