Erbschaftsverwaltung (Entschädigung) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 7\x3Cbr\x3E | ZGB Erbrecht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Mit Schreiben vom 2. März 2001 teilte Rechtsanwalt Paolo Bernasconi dem Kreisamt Oberengadin mit, die Erbschaftsstreitigkeiten zwischen der Witwe des C. A. und dessen Sohn R. A. seien durch eine Vereinbarung vom 16. November 2000 erledigt worden, somit könne Y. seiner Funktionen enthoben werden. Nach- dem er eine Stellungnahme des Erbschaftsverwalters eingeholt hatte, verfügte der Kreispräsident Oberengadin am 30. März 2001, die Erbschaftsverwaltung im Nach- lass des C. A. sel. werde aufgehoben, sobald der Schlussbericht inklusive die Schlussabrechnung von Y. dem Kreisamt vorliege. Am 30. Mai 2001 übermittelte Y. dem Kreisamt Oberengadin seinen Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung. In dieser bezifferte der Erbschaftsverwalter die für den Zeitraum 1989 bis 2000 ge- stellten Rechnungen auf Fr. 565'659.90, welchen Betrag er in jährlichen Teilbeträ- gen mit jeweils schriftlicher Zustimmung des Kreisamtes bereits bezogen habe. Für seine Bemühungen von Januar bis Ende Mai 2001 machte er weitere Fr. 16'665.40 geltend. Am 20. Juni 2001 erliess der Kreispräsident Oberengadin eine Verfügung, mit welcher er die Erbschaftsverwaltung für beendigt erklärte. Er entliess Y. mit so- fortiger Wirkung aus seinem Amt als Erbschaftsverwalter und erteilte ihm volle Ent- lastung. Die Honorar- und Kostennote wurde im geltend gemachten Umfange ge- nehmigt und Y. gestattet, den noch nicht bezogenen Restbetrag von Fr. 16'665.40 direkt aus dem Nachlass zu beziehen. Gegen die in dieser Verfügung enthaltene Entlastung des Erbschaftsverwalters sowie die Rechnungsabnahme und Ermächti- gung zum Einzug des Restbetrages beschwerte sich R. A. beim Kantonsgerichts- präsidenten, wobei gerügt wurde, die Schlussabrechnung sei nicht genügend de- tailliert, ihre Überprüfung ausgeschlossen und es sei nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Honorar- und Kostenrechnung erfolgt sei. Der Kantonsgerichtspräsident trat auf den Rekurs nicht ein, überwies die Eingabe jedoch zuständigkeitshalber zur Behandlung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dieser hob mit Urteil vom 6. November 2001 die angefochtene Verfügung auf, soweit sie die Kos- tenberechnung betraf, und wies die Sache zur näheren Abklärung und Beurteilung an das Kreisamt Oberengadin zurück. Es wurde festgehalten, dass von den Par-
E. 3 teien und dem Kreisamt offensichtlich die als Ausgangspunkt massgebliche Verord-
nung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang (RB 219.300) übersehen
worden sei, welche nicht bloss die von der zuständigen richterlichen Behörde zu
erhebenden Gebühren, sondern auch die Entschädigung für den Aufwand der Erb-
schaftsverwaltung, deren Barauslagen und die Entschädigung an zugezogene
Dritte regle. Die angefochtene Verfügung enthalte weder einen Hinweis auf diese
Verordnung noch sei ihr eine auch nur summarische Prüfung zu entnehmen und es
sei der direkt betroffene Erbe auch nicht in das Genehmigungsverfahren einbezo-
gen worden. Es sei dem Kreisamt zwecks neuer Entscheidung eine Abrechnung
vorzulegen, welche den in der Verordnung aufgestellten Grundsätzen Rechnung
trage und nach den vorgesehenen Entschädigungs- beziehungsweise Kostenkate-
gorien überprüfbar sein müsse. Dabei könne der langen Dauer der Erbschaftsver-
waltung, der vorgelegten Jahresrechnung, dem aussergewöhnlichen Aufwand der
Erbschaftsverwaltung und der von dieser zugezogenen Personen ohne weiteres
Rechnung getragen werden, da die Verordnung verschiedene Möglichkeiten für
aussergewöhnliche Fälle offen halte.
B.1.
Gestützt auf die Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses for-
derte der Kreispräsident Y. am 14. November 2001 auf, im Sinne der regierungsrät-
lichen Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang eine detail-
lierte Abrechnung über seine Tätigkeit als Erbschaftsverwalter zu erstellen. In seiner
Stellungnahme vom 25. Januar 2002 hielt Y. fest, die fragliche Verordnung sei of-
fenbar bisher niemandem bekannt gewesen. Er erinnere aber daran, dass er schon
in frühen Jahren das Kreisamt angefragt habe, nach welchen Grundsätzen Rech-
nung zu stellen sei, doch habe er nie eine verbindliche Auskunft erhalten. Er habe
sich daher entschlossen, seiner Abrechnung die Honorarordnung des Bündneri-
schen Anwaltsverbandes (BAV) zu Grunde zu legen. Die in Art. 7 Abs. 5 der Ver-
ordnung erwähnten Tarife vermöchten den Aufwand eines Anwalts längstens nicht
zu decken; dem werde durch den letzten Satz dieses Artikels Rechnung getragen,
in welchem die Tarife der Berufsverbände ausdrücklich vorbehalten würden. Es
wurden sodann die Honoraransätze des BAV erläutert und dargelegt, dass für Ar-
beiten ausserhalb der Bürozeit, bei besonderen Schwierigkeiten, fremdsprachigem
Aktenmaterial und Anwendung ausländischen Rechts u.ä. eine Verdoppelung der
Ansätze von 210 beziehungsweise 230 Franken pro Stunde zugestanden werde.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergebe sich zu dem bis Ende Mai 1998 gül-
tigen Höchstansatz von 210 Franken für die bis dahin aufgewendeten 1'094,40
Stunden ein Honorar von Fr. 459'648.-- und für den seither entstandenen Aufwand
von 263,05 Stunden zum heutigen Maximalansatz von 230 Franken ein Betrag von
E. 4 Fr. 121'003.--, total somit ein Honorar von Fr. 580'651.--. Ausgehend von einem
verwalteten Vermögen von 9,55 Millionen Franken komme dazu ein Interessenwert-
zuschlag von 2 % oder 191'000 Franken, was eine gesamte Honorarforderung von
Fr. 771'651.-- ergebe. Dazu kämen die Spesen von insgesamt Fr. 23'213.45 und
seit dem 1. Januar 1995 die Mehrwertsteuer. Damit wäre einschliesslich Spesen,
aber ohne Mehrwertsteuer ein gesamter Bezug von Fr. 794’864.45 möglich gewe-
sen, während er sich inklusive Mehrwertsteuer mit einem Total von Fr. 591'325.30
begnügt habe. Y. legte seiner Eingabe für die Jahre 1989 bis 2001 Zusammenstel-
lungen seiner Verrichtungen mit Angaben über die aufgewendete Zeit und die an-
gefallenen Spesen ein.
2.
Am 20. März 2002 reichte Rechtsanwalt Dr. Kunz namens des Allein-
erben R. A. seine Vernehmlassung ein. Er beantragte, die Honorarnote des Erb-
schaftsverwalters sei zu neuer Ausarbeitung auf der Grundlage der Verordnung
über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang vom 1. Mai 1978 an diesen
zurückzuweisen. Es seien pro Arbeitsstunde höchstens 110 Franken zu vergüten,
es sei denn, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung bei ausserordentlicher Bean-
spruchung sowie für Amtshandlungen ausserhalb des Amtlokals ein angemesse-
ner, in jedem Einzelfall zu begründender Zuschlag berechnet werden könne. Es sei
sodann gemäss Art. 7 Ziff. 5 der Verordnung ein Interessenwertzuschlag von höchs-
tens einem Promille zu veranschlagen. Der Rechtsvertreter des Erben rügte, dass
offenbar vom Kreisamt über Jahre hinweg über die Köpfe der Erben hinweg und
ohne Kontrolle die Honorarnoten des Erbschaftsverwalters akzeptiert worden seien
und man diesem gestattet habe, die selbst definierten Guthaben vom Nachlassver-
mögen abzubuchen. Der Erbschaftsverwalter habe es an Augenmass und Zurück-
haltung arg fehlen lassen, nehme er doch als Richtlinie das Äusserste dessen, was
nach der Bündner Honorarordnung für Rechtsanwälte in Ausschöpfung sämtlicher
Zuschlagsmöglichkeiten für ausserordentliche Leistungen erzielbar sei. Nach dem
Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei nicht der Anwaltstarif, sondern die Ver-
ordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang anwendbar. Das be-
deute, dass von vornherein ein maximaler Stundenansatz von 110 Franken konze-
diert werden könne. Das ergebe bei total 1'357,45 aufgewendeten Stunden, einem
Interessenwertzuschlag von 1 % von Fr. 95'500.-- und Spesen von Fr. 23'213.--
ein Gesamthonorar von Fr. 268'032.--. Zu diesem erklecklichen Betrag könnten in
analoger Anwendung von Art. 4 der Verordnung Zuschläge für ausserordentliche
Beanspruchungen und Amtshandlungen ausserhalb des Lokals treten, jedoch mit
klarem Hinweis auf die jeweiligen Verrichtungen und die Kriterien, die sie als aus-
serordentlich qualifizierten. Es sei im übrigen zu berücksichtigen, dass der Erb-
E. 5 schaftsverwalter ohne Zurückhaltung Spezialisten und Hilfspersonen beigezogen
und bezahlt habe. B. habe denn auch am 4. Juni 1999 wegen der kolossalen da-
durch entstandenen Kosten reklamiert und dabei auf die Gerichtsgebühren von Fr.
71'172.15, die Honorare für Rechtsanwälte von Fr. 1'507'736.45 und das Honorar
für das von Y. erstellte Sicherungsinventar von Fr. 193'793.15 hingewiesen. Die
Erfassung des Nachlassinventars sei also bereits abgegolten worden, so dass die
horrenden Stunden, die unter dem Titel der Erbschaftsverwaltung geltend gemacht
würden, umso erstaunlicher erschienen. Y. unterlasse es, bei seinen gestellten und
bezahlten Rechnungen jeweils den effektiv angewandten Stundenansatz zu nen-
nen. Eine Überprüfung der Rechnungen ergebe Stundenansätze, die es nicht gebe,
selbst wenn man die Honorarordnung bis zum letzten Tropfen auswinde. Die auf
die einzelnen Verrichtungen verwendete Zeit sei schwer abschätzbar, doch zeige
der für den 13 Seiten umfassenden Schlussbericht verrechnete Aufwand von 59,5
Stunden, dass ausserordentlich grosszügig aufgeschrieben worden sei. Die Prü-
fung des Rechnungswerks bestätige den immer gehegten Argwohn des Universal-
erben, dass die Erbschaftsverwaltung weitgehend nur den Interessen der Witwe
gedient habe.
3.
Y. nahm am 31. Mai 2002 zur Vernehmlassung von Dr. Kunz Stellung;
er beantragte die Abweisung der von diesem gestellten Anträge sowie die Geneh-
migung seiner dem Kreisamt eingereichten Honorar- und Kostennote. Mit Bezug auf
den anwendbaren Tarif berief sich der Erbschaftsverwalter auf ein Schreiben des
Kreisamtes Oberengadin vom 11. Januar 1995, in welchem ihm empfohlen worden
sei, einstweilen auf der Grundlage des Anwaltstarifs samt Interessenwertzuschlag
abzurechnen. Die fragliche Verordnung des Regierungsrats vom 1. Mai 1978 regle
die amtliche Mitwirkung von Behörden und Amtspersonen beim Erbgang, also von
öffentlichen Funktionären; ein freiberuflicher Rechtsanwalt werde durch die Ernen-
nung zum Erbschaftsverwalter jedoch nicht zum öffentlichen Funktionär, so dass
der in der Verordnung enthaltene Tarif nicht massgebend sein könne und deshalb
auch ausdrücklich die Tarife der Berufsverbände vorbehalten würden. Die gerichts-
notorischen besonderen Schwierigkeiten des Falles rechtfertigten den jeweils
höchsten Stundenansatz von 210 beziehungsweise 230 Franken sowie deren Ver-
doppelung und die Berechnung eines Interessenwertzuschlags von 2 %. Der Beizug
von Spezialisten und Hilfspersonen sei angesichts der im Ausland notwendig ge-
wordenen Demarchen geboten gewesen und er sei dazu auch ermächtigt worden.
Die in der Vernehmlassung der Gegenpartei angestellten Berechnungen hinsicht-
lich des Stundenansatzes gehörten ins Reich der Phantasie, so seien etwa bei dem
als Beispiel herangezogenen Jahr 1996 unbekümmert Mehrwertsteuern von Fr.
E. 6 5'153.40 einfach zum Stundenaufwand hinzugeschlagen worden. Eine gewisse
Sorglosigkeit seinerseits möge infolge Zeitdrucks Ende Jahr bei den ab 1994 dem
Kreisamt jährlich mitgeteilten Honorar- und Spesenbeträgen darin erblickt werden,
dass die pro Jahr angerechneten Stunden nicht völlig mit den effektiv aufgewende-
ten übereingestimmt hätten. Er reiche daher nochmals genaue Berechnungen für
die Bezüge mit den zugrundegelegten Honorarsätzen gemäss Zeitaufwand ein. Es
sei aber darauf hinzuweisen, dass er mit Zustimmung des Kreisamtes einen mit den
beiden Vorschüssen von je 100'000 Franken verrechneten Interessenwertzuschlag
von 191'000 Franken bezogen habe, weil 1995 die Mehrwertsteuer eingeführt wor-
den sei. Trotzdem habe Dr. Kunz diesen Betrag seiner Berechnung der Stundenan-
sätze zugrunde gelegt, was die horrenden Ansätze ergeben habe. Gemäss Buch-
haltung habe er während der ganzen Dauer der Erbschaftsverwaltung ein Honorar
nach Zeitaufwand von Fr. 359'400.65 bezogen, was um Fr. 69'074.55 über den An-
sätzen von 210 beziehungsweise 230 Franken liege. Insgesamt seien während der
ganzen Dauer der Erbschaftsverwaltung 323,5 Stunden zum doppelten Stundenan-
satz berechnet worden, insbesondere wegen fremdsprachigen Aktenmaterials und
Arbeiten ausserhalb der Bürozeit. Die grosse Zahl fremdsprachiger Akten hätten
nicht während der normalen Bürozeit bewältigt werden können, da nicht nur ein
gerüttelt Mass an Arbeit für andere Klienten zu erledigen gewesen seien, sondern
weil er auch politisch sowie in der Notariatskommission und als Präsident des Renn-
vereins X. tätig gewesen sei. Die Kritik am Zeitaufwand für den Schlussbericht sei
ungerechtfertigt, habe doch dafür ein grosser Teil des umfangreichen Aktenmateri-
als nochmals gesichtet werden müssen.
4.
Rechtsanwalt Dr. Kunz beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15.
August 2002, der Erbschaftsverwalter sei anzuweisen, für die ganze Amtsdauer
eine Honorar- und Spesenabrechnung auf der Grundlage der Verordnung über die
Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang mit Spezifikationen bezüglich des jewei-
ligen Stundenansatzes, Begründung der jeweiligen Zuschläge und des Interessen-
wertzuschlages vorzulegen. Dazu sei ihm eine Frist mit der Androhung anzusetzen,
dass bei deren Nichtbeachtung das Honorar gestützt auf die fragliche Verordnung
durch das Kreisamt festgesetzt werde. Eventuell sei ein in Finanzfragen versierter
Anwalt zu beauftragen, auf der Grundlage der zitierten Verordnung und der Akten
das Honorar festzulegen. Schliesslich sei Y. zu verpflichten, das zu viel verein-
nahmte Honorar samt Spesen zuzüglich 5 % Zins seit Bezug, eventuell ab einem
mittleren Datum, dem Universalerben zu erstatten. Es wurde ausgeführt, die ge-
samten Bezüge Y.s beliefen sich auf die beachtliche Summe von Fr. 785'118.45,
wobei das für die schwierigste und wichtigste Aufgabe, nämlich die Inventarisierung
E. 7 eines international angelegten Vermögens, bezogene Honorar von beinahe 200'000
Franken nicht mehr zur Debatte stehe. Es sei aber eine nachweisliche Tatsache,
dass die Verwaltung des Nachlasses an sich mit sehr wenig Aufwand verbunden
gewesen sei beziehungsweise hätte sein sollen. Die kostspieligen Weiterungen
ausserhalb Graubündens seien unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interes-
sen des Nachlasses völlig ungerechtfertigt gewesen. Von einer Schlussabrechnung
auf Grund eines detaillierten, eindeutigen und leicht nachvollziehbaren Zahlenma-
terials sei man noch weit entfernt; insbesondere sei nach wie vor der eingesetzte
Stundenansatz unbekannt. Das Kreisamt habe am 11. Januar 1995 den Entscheid
über den anwendbaren Tarif ausdrücklich für den Zeitpunkt der Abschlussrechnung
vorbehalten. Obwohl der Interessenwertzuschlag bereits im Rahmen der ersten Ab-
rechnung in voller Höhe nach Anwaltstarif bezogen worden sei, habe Y. in mehreren
Schreiben ab Dezember 1997 immer wieder erwähnt, es sei noch kein Interessen-
wertzuschlag erhoben worden. In der Stellungnahme vom 31. Mai 2002 sei dann im
Gegensatz dazu ausgeführt worden, der Interessenwertzuschlag sei mit den beiden
Vorschüssen von je 100'000 Franken verrechnet worden. Es sei auch zugestanden
worden, dass wenigstens für das Jahr 1995 ein höherer als der effektiv gehabte
Aufwand in Rechnung gestellt worden sei. Als einzige wirkliche zusätzliche Informa-
tion habe Y. den mit Sicherheit für Arbeiten in fremden Sprachen und ausserhalb
der Bürozeit angefallenen Aufwand zu erläutern versucht. Diese Information hätte
sich erübrigt, wenn bei den Jahres-Honorar- und Spesenrechnungen jeweils nicht
nur die detaillierten Spesen, sondern auch genau so detailliert die Honorarpositio-
nen zu jedem Datum angegeben worden wären. Eindeutig falsch sei die Meinung
Y., den Zuschlag für Arbeitsstunden ausserhalb der üblichen Bürozeit immer dann
anwenden zu dürfen, wenn er ausserhalb der Bürozeit gearbeitet habe.
C.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 wies der Kreispräsident Ober-
engadin die Anträge von R. A. ab und stellte fest, dass das Honorar des Erbschafts-
verwalters Fr. 591'325.30 betrage und zu Recht in dieser Höhe bezogen worden
sei. Er führte aus, dass die vom Kantonsgerichtsausschuss bekundete Auffassung,
wonach die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
grundsätzlich auch Anwendung finde, wenn ein Anwalt als Erbschaftsverwalter tätig
sei, für alle Beteiligten Geltung habe, dass damit aber noch nichts über den anwend-
baren Tarif gesagt sei. Es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass Y. nicht
eigenmächtig die Ansätze des Anwaltstarifs einschliesslich des Interessenwertzu-
schlags seiner Abrechnung zu Grunde gelegt habe, sondern sich dafür auf eine
Anweisung des seinerzeitigen Kreispräsidenten berufen könne. Es sei davon aus-
zugehen, dass es sich um ein besonderes Mandat gehandelt habe, das den Erb-
E. 8 schaftsverwalter entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in hohem Masse
gefordert habe. Ob er unnötigen gerichtlichen und administrativen Aufwand getrie-
ben habe, lasse sich angesichts der Komplexität der Verfahren retrospektiv nicht
beurteilen; dazu hätten dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsbehelfe zur
Verfügung gestanden. Das gelte auch für den Vorwurf der einseitigen Interessen-
vertretung zu Gunsten der Witwe des Erblassers und den damit erhobenen Ein-
wand, es seien auf deren Initiative kostspielige und überflüssige Verwaltungshand-
lungen vorgenommen worden. Abgesehen davon sei in der Lehre umstritten, ob und
in welchem Umfange der Erbschaftsverwalter nach Abschluss des Sicherungsin-
ventars nach weiterem Nachlassvermögen forschen dürfe. Sowohl aus der Verord-
nung als auch aus dem Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses ergebe sich
sodann, dass der Erbschaftsverwalter zum Beizug von Hilfspersonen ermächtigt ge-
wesen sei. Zutreffend sei der Einwand, dass sowohl das Kreisamt als auch der Erb-
schaftsverwalter zu wenig Gewicht auf eine korrekte und nachvollziehbare Abrech-
nung gelegt hätten. Die Verantwortung dafür liege beim Kreisamt, das nie verbind-
lich auf die Einhaltung der einschlägigen Verordnung hingewiesen habe. Was den
anwendbaren Stundenansatz betreffe, verstehe es sich von selbst, dass der Be-
schwerdegegner sein Amt nicht zu einem Ansatz von 40 bis 110 Franken habe ver-
sehen können. Um Fällen wie dem vorliegenden Rechnung tragen zu können, be-
halte die Verordnung in Art. 7 Ziff. 5 die Tarife der Berufsverbände vor; damit habe
der Verordnungsgeber auch Fachleuten wie Anwälten, Notaren, Treuhändern usw.
den Zugang zum Erbschaftsverwaltungsamt öffnen wollen. Der Kantonsgerichts-
ausschuss habe denn auch nirgends festgestellt, dass auf die oben erwähnten An-
sätze abzustellen sei; Y. habe daher auf den bündnerischen Anwaltstarif abstellen
dürfen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer vom
Erbschaftsverwalter die Anwendung eines unwirtschaftlichen Stundentarifs ver-
lange, während er im Handkehrum ein Millionenvermögen als Erbe einstreiche. Aus
den vom Erbschaftsverwalter eingereichten Akten gehe hervor, wie viele Stunden
er insgesamt aufgewendet habe. Die total 1094,4 Stunden von 1989 bis Mai 1997
und 263,05 Stunden von da bis zur Beendigung des Mandats bildeten die Eckwerte
für die Abrechnung des Honorars; die vom Beschwerdeführer daran geübte Kritik
sei unbegründet. Das gelte auch bezüglich des Schlussberichts, den der Erb-
schaftsverwalter verständlicherweise detailliert habe erstellen wollen; auch könne
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner am Wochenende nur ge-
arbeitet habe, wenn sich dies aufgedrängt habe. Wenn Y. den jeweiligen Höchstan-
satz von 210 beziehungsweise 230 Franken verrechnet habe, sei dagegen nichts
einzuwenden; dies ergebe ein Gesamthonorar von Fr. 290’325.50. Der bezogene
Mehrbetrag von Fr. 69'074.55 entfalle auf Verrichtungen, für die der doppelte Stun-
E. 9 denansatz verrechnet worden sei. Es handle sich dabei um Amtshandlungen von
besonderer Schwierigkeit (fremdsprachige Akten, Anwendung ausländischen
Rechts, Beanspruchung von Spezialkenntnissen, besondere Dringlichkeit) und so-
mit um Leistungen, die gemäss Honorarordnung zum doppelten Ansatz zu entschä-
digen seien. Wenn insgesamt 323,5 Stunden zum doppelten Ansatz verrechnet wor-
den seien (266 Stunden in der ersten und 57,5 Stunden in der zweiten Phase), er-
scheine dies gerechtfertigt. Zusammengefasst ergebe sich damit ein Honorar von
Fr. 359'410.50, wozu Spesen von total 26'251.-- und die Mehrwertsteuer von Fr.
14'674.25 sowie ein Interessenwertzuschlag von 2 % oder Fr. 191'000.-- vom Nach-
lassvermögen kämen, womit sich ein Gesamtanspruch von Fr. 591'335.75 (bzw. Fr.
591'325.30 gemäss Abrechnung des Erbschaftsverwalters) ergebe. Die Be-
schwerde erweise sich damit als unbegründet und sei abzuweisen.
D.
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Rechtsanwalt Dr. Romano
Kunz im Namen von R. A. am 22. November 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden. Er stellte folgendes Rechtsbegehren:
„1. Y. sei anzuweisen, für das ihm als Erbschaftsverwalter im Nach-
lass des C. A. sel. zustehende Honorar über die ganze Zeit seiner
Tätigkeit auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren
für Verrichtungen beim Erbgang vom 1. Mai 1978 (RB219.300)
nachvollziehbare Honorar- und Spesenabrechnungen vorzule-
gen, insbesondere auch mit folgenden Spezifikationen: jeweiliger
Stundenansatz, Begründung allfälliger Zuschläge, Interessen-
wertzuschlag.
Zum Zwecke der Kontrolle sei er ferner anzuweisen, seine hand-
schriftlichen Aufzeichnungen als Grundlage der Rechnungsstel-
lung (umfassend 94 A4-Seiten gemäss Anhang zur Schlussab-
rechnung vom 30.05.2001) zu edieren.
2.
Dafür sei ihm eine Frist anzusetzen, verbunden mit der Andro-
hung, dass bei Nichteinhaltung bzw. bei Nichterfüllung oder nicht
gehöriger Erfüllung der Anweisungen gemäss Ziff. 1 hiervor das
Honorar nach richterlichem Ermessen festgelegt wird in Anwen-
dung der Bestimmungen der zitierten Verordnung und unter
Berücksichtigung nur der im Einzelnen ausgewiesenen Er-
höhungsgründe.
3.
Eventuell sei ein in Finanzfragen versierter Anwalt als gerichtlich
eingesetzter Experte zu bestimmen und zu beauftragen, das Y.
E. 10 auf Grundlage der zitierten Verordnung und der aufgrund der Ak-
ten ausgewiesenen Bemühungen zustehende Honorar mit Ein-
schluss der Spesen und Mehrwertsteuer im Detail nachvollziehbar
zu ermitteln und zu bemessen.
4.
Y. sei zu verpflichten, das zu viel vereinnahmte Honorar samt
Spesen zuzüglich 5 % Zinsen seit Honorar- und Spesenbezug,
eventuell seit mittlerer Dauer sämtlicher Bezüge, dem Universal-
erben R. A. (Z.) zu erstatten.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y. bzw.
des Kreisamtes Oberengadin als Aufsichtsbehörde (Art. 83 EGz-
ZGB).“
Das Kreisamt Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2002
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme, und Y.
beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2003:
„1. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
2.
Vollumfängliche Gutheissung des Entscheides des Kreispräsi-
denten Oberengadin vom 28.10.2002, mitgeteilt am 07.11.2002.
3.
Eventuell: Verpflichtung des Kreisamtes Oberengadin zur Rück-
zahlung eines von der Beschwerdeinstanz festzusetzenden Be-
trags an den Beschwerdeführer, sofern die Beschwerdeinstanz
befinden sollte, es seien zu hohe Entschädigungen für die Erb-
schaftsverwaltung bewilligt worden.
4.
Von einem allenfalls festzulegenden Rückerstattungsbetrag
seien auf jeden Fall CHF 26'000.00 zugunsten des Unterzeich-
nenden in Abzug zu bringen.
5.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be-
schwerdeführers, allenfalls des Kreisamtes Oberengadin.“
Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
I.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Schlussabrech-
nung, welche Y. am 30. Mai 2001 in seiner Eigenschaft als Erbschaftsverwalter im
E. 11 Nachlass des am 14. Juni 1989 an seinem Wohnort X. verstorbenen italienischen
Staatsangehörigen C. A. gestellt hat. Diese belief sich einschliesslich Spesen und
Mehrwertsteuer auf einen Betrag von Fr. 582'325.30, von welchem Y. bis Ende 2000
bereits Fr. 565'659.90 als bezogen bezeichnete. Dieser Betrag und damit auch die
Gesamtsumme waren infolge eines Tippfehlers um 9'000 Franken zu tief ausgewie-
sen worden; der gesamte vom Erbschaftsverwalter in Rechnung gestellte und
schliesslich mit Zustimmung des Kreisamtes auch bezogene Betrag belief sich da-
mit richtigerweise auf Fr. 591'325.30. Nicht mehr zur Diskussion steht hingegen die
Honorarnote Y.s über Fr. 193'793.15, welche seine Bemühungen für die vom Kreis-
amt St. Moritz angeordnete Erstellung des Sicherungsinventars betraf; diese wurde
nicht in Frage gestellt und ist bezahlt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, das von Y. bezogene Honorar von rund 600'000 Franken allein für die
Besorgung der laufenden Geschäfte und die Vermögensverwaltung sei horrend, zu-
mal der Erbschaftsverwalter durch den Beizug einer X.er Treuhandfirma für die
Führung der Buchhaltung und verschiedener Spezialisten im In- und Ausland wei-
tere Kosten in beachtlicher Höhe verursacht habe. Da die Erben dem Erbschafts-
verwalter das ganze Vermögen während der Dauer der Erbschaftsverwaltung zur
Verwaltung und Disposition zu überlassen hätten, müsse als Korrelat eine absolut
offene, transparente und kalkulierbare Rechnungslegung verlangt werden. Diesen
Anforderungen genüge die von Y. präsentierte Abrechnung nicht. Indem sie dem
Erbschaftsverwalter zugestanden habe, nach dem Bündner Anwaltstarif abzurech-
nen, habe die Vorinstanz sodann die klare Weisung des Kantonsgerichtsausschus-
ses von Graubünden im Urteil vom 6. November 2001 missachtet, wonach die Ab-
rechnung des Erbschaftsverwalters nach der Verordnung über die Gebühren für
Verrichtungen beim Erbgang vorzunehmen sei. Der Erbschaftsverwalter hält dem
Beschwerdeführer entgegen, er ignoriere geflissentlich, dass diese Verordnung in
Art. 7 Ziff. 5 einen äusserst wichtigen Vorbehalt zu Gunsten der Tarife der Berufs-
verbände enthalte.
2.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Rechnungs-
stellung des Erbschaftsverwalters sei undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. Es
sei notwendig, dass bei jeder Rechnungsposition der angewandte Stundenansatz
offen aufgeführt und Zuschläge begründet würden. Die Vorinstanz habe sodann die
Regeln über die Beweislastverteilung verkannt, indem sie festgestellt habe, bis zum
Beweis des Gegenteils sei von der Richtigkeit der in den Abrechnungsunterlagen
enthaltenen Angaben auszugehen, treffe doch genau das Gegenteil zu. Die vom
Beschwerdegegner angefertigten Aufzeichnungen seien zu edieren, ergebe sich
doch allein aus diesen Unterlagen, ob diese Y. als Grundlage für eine detaillierte
E. 12 Rechnungsstellung hätten dienen können. Erst aus diesen Unterlagen werde sich
ergeben, ob der Erbschaftsverwalter die Begründung für die Zuschläge im Sinne
von Art. 4 der Honorarordnung auf diese authentischen Notizen aus der Zeit stützen
könne oder ob er sie erst nachträglich aus den Fingern gesogen habe. Es gehe dem
Beschwerdeführer nicht darum, die Amtsführung des Erbschaftsverwalters zu kriti-
sieren, er verlange lediglich eine wahrheitsgemässe, detaillierte und nachvollzieh-
bare und damit überprüfbare Rechnungsstellung, aus der auch auf die Angemes-
senheit der für die einzelnen Verrichtungen in Rechnung gestellten Beträge punkto
Zeit, Stundenansatz und allfällige Zuschläge geschlossen werden könne. Es ergebe
sich aus der vorgelegten Rechnung immerhin, dass die Anwendung des Anwaltsta-
rifs, anstatt des Tarifs der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim
Erbgang, die Anwendung des Höchststundenansatzes des jeweils gültigen Anwalt-
starifes sowie die beliebige Verdoppelung des höchsten Stundenansatzes ohne jeg-
lichen spezifizierten Nachweis einer Begründung zur Beanstandung Anlass gebe.
Zwar treffe es zu, dass die für einzelne Verrichtungen aufgewendete Zeit der Natur
der Sache nach im Nachhinein schwer abschätzbar sei, so dass die Prüfung der für
die zwölfjährige Verfahrensdauer insgesamt in Rechnung gestellten Zeit von
1'357,4 Stunden ein heikles Unterfangen sei, doch stimme es nicht, dass eine sol-
che Überprüfung nicht möglich sei. Eine Stichprobe ergebe, dass ausserordentlich
grosszügig aufgeschrieben worden sei, indem etwa für den dreizehnseitigen
Schlussbericht angeblich nicht weniger als 59,5 Stunden, davon 13 Stunden aus-
serhalb der Bürozeit, aufgewendet worden seien. - Y. hat für die Zeit von der Über-
nahme des Mandats am 28. August 1989 bis Ende Mai 1997, dem Inkrafttreten der
revidierten Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes, einen gesam-
ten Zeitaufwand von 1’094,4 Stunden und von Juni 1997 bis zum Abschluss des
Mandats einen solchen von 263,05 Stunden ausgewiesen. Der Beschwerdeführer
räumt selbst ein, dass es heute schwierig sei, die Angemessenheit des in Rechnung
gestellten Aufwandes abzuschätzen und begnügt sich mit der Rüge an den für die
Erstellung des Schlussberichtes ausgewiesenen Stunden. Es trifft zu, dass ein
Zeitaufwand von rund anderthalb Wochen für die Redaktion dieses Dokuments
reichlich hoch erscheint und man sich fragen kann, ob das Ergebnis diesen Aufwand
rechtfertigte. Ohne anhand des gesamten Aktenmaterials eine Rekonstruktion die-
ser Arbeit vorzunehmen, was seinerseits mit einem durch nichts zu rechtfertigenden
Aufwand verbunden wäre, lässt sich aber auch nicht nur mit annähernder Sicherheit
sagen, welcher Zeitaufwand angemessen wäre. Die vom Beschwerdeführer ange-
stellte Rechnung ist jedenfalls nicht weniger fraglich als der vom Erbschaftsverwal-
ter ausgewiesene Aufwand und der Kantonsgerichtausschuss vermag keine genü-
genden Anhaltspunkte zu erkennen, welche nach einer Korrektur der in Rechnung
E. 13 gestellten Stundenzahl rufen würden. Abgesehen von der Beanstandung des
Schlussberichts bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles vor, was an den
detaillierten Aufzeichnungen Y.s unglaubwürdig sein soll. Anstatt die ganze Abrech-
nung in Frage zu stellen, hätte er jedoch konkret rügen müssen, welche Positionen
nach seiner Auffassung als fragwürdig erscheinen. Das Gericht sieht sich jedenfalls
auch beim besten Willen ausserstande, die Zeitangaben in der Zusammenstellung
des Erbschaftsverwalters in zuverlässiger Weise zu überprüfen. Daran vermöchte
auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der handschriftlichen Aufzeich-
nungen Y.s nichts zu ändern, ist doch nicht vorstellbar, dass dieser in seine zuhan-
den des Kreisamtes erstellten Tabellen andere Zeitangaben eingetragen haben
könnte als jene, die sich aus seinen Handnotizen ergeben. Es scheint dem Be-
schwerdeführer denn auch weniger um die Stundenzahlen als solche zu gehen,
sondern vielmehr um den auf diese jeweils angewandten Honoraransatz; er will mit
anderen Worten wissen, für welche Verrichtungen der Erbschaftsverwalter eine Ver-
doppelung des Stundenansatzes vorgenommen hat. Dies ist an sich ein berechtig-
tes Anliegen, doch ist die Frage insofern von untergeordneter Bedeutung, als der
Kantonsgerichtsausschuss nach den unten stehenden Ausführungen das ange-
messene Honorar nach Gesichtspunkten bemisst, welche den Besonderheiten des
Falles, insbesondere der Tatsache, dass umfangreiches fremdsprachiges Aktenma-
terial zu bearbeiten war und auch Verhandlungen in fremden Sprachen zu führen
waren, Rechnung tragen, indem zwar keine Verdoppelung der Honoraransätze bei
mehr oder weniger zuverlässig ausgewiesenen Verrichtungen vorgenommen, hin-
gegen generell ein überdurchschnittlicher Stundenansatz zugestanden wird. Damit
erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten minutiösen Abklärungen und
Spezifikationen, die nicht nur ausserordentlich aufwendig wären, sondern auch
kaum zu wesentlich neuen Erkenntnissen führen würden.
3.a)
Der Kantonsgerichtausschuss hat in seinem Urteil vom 6. November
2001 festgehalten, die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erb-
gang regle nicht bloss die von der zuständigen richterlichen Behörde zu erhebenden
Gebühren, sondern auch die Entschädigung für den Aufwand der Erbschaftsverwal-
tung, wobei ausdrücklich auch auf den vom Erbschaftsverwalter angerufenen Art. 7
Ziff. 5 verwiesen wurde. Diese Bestimmung hält in ihrem ersten Absatz fest, die
Entschädigung für die Erbschaftsverwaltung betrage 50 bis 110 Franken pro Ar-
beitsstunde. Im zweiten Absatz wird erwähnt, bei einem Wert der Erbschaft von über
100'000 Franken könne neben dem Honorar nach Zeitaufwand ein Promille vom
Mehrwert berechnet werden, und im Schlusssatz wird festgehalten, die Tarife der
Berufsverbände blieben vorbehalten. Es stellt sich die Frage, wie dieser Vorbehalt
E. 14 zu verstehen ist. Y. ist offenbar der Auffassung, der Verweis auf die Tarife der Be-
rufsverbände bedeute, dass im konkreten Fall die gesamte Abrechnung nach den
Vorschriften der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes erfolgen
könne, während der Beschwerdeführer sich zwar mit dem Vorbehalt nicht näher
auseinandersetzt, sich aber offenbar auf den Standpunkt stellt, es seien aussch-
liesslich die in Art. 7 Ziff. 5 Abs. 1 der Verordnung erwähnten Ansätze anwendbar,
welche er im Hinblick auf die Aussergewöhnlichkeit des Falles um 50 % zu erhöhen
bereit ist, was ausgehend vom Höchstansatz von 110 Franken ein Honorar von 165
Franken pro Stunde ergibt. Diese Betrachtungsweise vermag nicht zu überzeugen,
trägt sie doch in keiner Weise der Tatsache Rechnung, dass die Verordnung eben
ausdrücklich auf die Tarife der Berufsverbände verweist. Dies muss wohl in dem
Sinne verstanden werden, dass der Gesetzgeber es selbst nicht als realistisch er-
achtete, dass in Fällen, die wegen ihrer Komplexität an freiberuflich arbeitende Spe-
zialisten wie etwa Anwälte, Notare oder Treuhänder übergeben werden, zu den für
diese Berufsgruppen nicht kostendeckenden Ansatz von maximal 110 Franken ge-
arbeitet werden müsste. Für die vom Beschwerdeführer vorgenommene willkürliche
Erhöhung um 50 % bietet die Verordnung nun aber kein Grundlage, wohl aber für
die grundsätzliche Anwendung des Anwaltstarifs. Dabei stellt sich allerdings die wei-
tere Frage, welche Ansätze dieses Tarifs verrechnet werden dürfen. Dazu ist fest-
zuhalten, dass die Ansätze gemäss Verordnung immerhin als die Regel, der Tarif
des im Einzelfall zur Diskussion stehenden Berufsverbandes hingegen als die Aus-
nahme zu gelten haben. Das heisst mit anderen Worten, dass die Mitglieder der
entsprechenden Berufsgruppen bereits dadurch privilegiert werden, dass ihnen we-
sentlich höhere Ansätze zugestanden werden. Damit ist es aber gerechtfertigt,
diese Ansätze nicht allzu leicht voll ausschöpfen und insbesondere über die ordent-
lichen Honoraransätze hinausgehende Zuschläge nur mit grösster Zurückhaltung
zur Anwendung kommen zu lassen.
b)
Die Aktivitäten Y.s als Erbschaftsverwalter im Nachlass A. fielen in die
Geltungsdauer verschiedener Honorarordnungen des Bündnerischen Anwaltsver-
bandes. Vom Beginn des Mandats im Jahre 1989 bis Dezember 1991 betrug der
normale Stundenansatz 150 Franken, und es wurde ein Rahmen von 120 bis 180
Franken gesetzt. Ab dem 12. Dezember 1991 konnten für das nach Zeitaufwand
berechnete Honorar zwischen 150 und 210 Franken pro Stunde berechnet werden
und der normale Stundenansatz lag bei 180 Franken. Ab dem 30. Mai 1997 gelten
sodann die neuen, zwischen 170 und 230 Franken liegenden Ansätze und einem
normalen Stundenansatz von 200 Franken. Bei der Bemessung des Honorars sol-
len die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache und die mit dieser verbundene
E. 15 Verantwortung berücksichtigt werden. Es lässt sich nun nicht bestreiten und ist im
Übrigen aktenkundig, dass der Erbschaftsverwalter ein sehr umfangreiches und teil-
weise anspruchsvolles Mandat auszuführen hatte. Es darf sodann durchaus auch
berücksichtigt werden, dass sich dieses über Jahre hinzog, was entgegen der Be-
hauptung des Beschwerdeführers beschwerlicher ist als ein Mandat, das man innert
kurzer Zeit erledigen kann. Es ist sodann nicht zu übersehen, dass sich der Be-
schwerdeführer alles andere als kooperativ gezeigt und damit nicht unwesentlich
dazu beigetragen hat, dass das Verfahren verkompliziert und in die Länge gezogen
wurde. Schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass sehr viel fremdsprachiges Ak-
tenmaterial zu verarbeiten war und erhebliche Interessen auf dem Spiele standen.
Gesamthaft gesehen kann damit gesagt werden, dass es bei der Festsetzung des
Stundenansatzes selbst unter Berücksichtigung des oben festgehaltenen Grundsat-
zes, wonach bei Anwendung des Tarifs eines Berufsverbandes, in concreto also
jenes des Bündnerischen Anwaltsverbandes, Zurückhaltung geboten ist, ange-
bracht erscheint, an die obere Grenze des Anwaltstarifs zu gehen. Wenn Y. also
durchwegs den für die jeweilige Geltungsdauer des Tarifs höchsten Ansatz verrech-
net hat, so ist dies unter den gegebenen Umständen einigermassen verständlich
und akzeptierbar. Damit ist aber nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses
der Spielraum bezüglich der ordentlichen und ausserordentlichen Ansätze gemäss
Art. 3 und 4 der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes ausge-
schöpft, das heisst dass weitere Erhöhungen im Sinne dieser beiden Artikel nicht
mehr gerechtfertigt erscheinen. Dies gilt vorerst für die Bearbeitung fremdsprachi-
gen Aktenmaterials und die Verhandlungen in anderen als der deutschen Sprache,
welche Erschwernisse durch den zugestandenen höchsten Stundenansatz als ab-
gegolten zu gelten haben. Die Beanspruchung von Spezialkenntnissen ist nicht er-
sichtlich; zwar ist der Fall in seiner Gesamtheit betrachtet von einer gewissen Kom-
plexität, doch geht es im wesentlichen um Rechtsgebiete, die jedem durchschnittli-
chen Anwalt geläufig sind. Soweit besondere Kenntnisse notwendig waren, wie
etwa die Anwendung ausländischen Rechts oder Buchhaltungskenntnisse, hat der
Erbschaftsverwalter Spezialisten beigezogen, welche gesondert Rechnung gestellt
haben. Dass mit der Buchführung ein Treuhandbüro beauftragt wurde, war sicher
vernünftig, handelt es sich dabei doch nicht um eine Tätigkeit, die in den Aufgaben-
bereich eines Anwaltes fällt und daher zweckmässigerweise und sicher kostengüns-
tiger von einem auf derartige Geschäfte spezialisierten Unternehmen ausgeführt
werden. Ob der Beizug ausländischer Rechtsanwälte, für welche offenbar gesamt-
haft mehr als 1,5 Millionen Franken aufgewendet werden mussten, in jeder Bezie-
hung gerechtfertigt und ebenso kostengünstig war, kann und muss an dieser Stelle
nicht beurteilt werden. Ob die Schritte, die Y. in diesem Zusammenhang unternahm,
E. 16 stets angebracht waren oder ob sie den Rahmen der Erbschaftsverwaltung spreng-
ten, steht in diesem Verfahren nicht zur Diskussion, sondern hätte zum jeweils ak-
tuellen Zeitpunkt in Frage gestellt werden müssen. Für die Beurteilung des Hono-
raranspruchs des Erbschaftsverwalters ist dieser Gesichtspunkt einzig insoweit von
Interesse, als angesichts des häufigen Beizugs ausländischer Rechtsberater nicht
gesagt werden kann, es sei Y. ein ausserordentlicher Honorarzuschlag zuzugeste-
hen, weil er sich in grösserem Umfange mit ausländischem Recht oder ausländi-
schen Verfahren zu beschäftigen gehabt hätte.
Y. rechtfertigt die teilweise Verdoppelung des Stundenansatzes unter ande-
rem auch mit Arbeiten, die er ausserhalb der normalen Bürozeiten und teilweise
auch an seinen inländischen und ausländischen Feriendestinationen habe verrich-
ten müssen. Er habe nämlich nicht nur ein gerüttelt Mass an Arbeit für andere Kli-
enten zu erledigen gehabt, sondern sei im fraglichen Zeitraum auch auf kantonaler
und Gemeindeebene politisch sowie in der Notariatskommission aktiv und mit star-
kem Arbeitsanfall als Präsident des Rennvereins X. mit der Organisation der jährli-
chen internationalen Pferderennen beschäftigt gewesen. Das habe bedeutet, dass
er das fremdsprachige Aktenmaterial bezüglich der Erbschaftsverwaltung jeweils
über Samstag und Sonntag sowie spät abends habe bearbeiten und teilweise an
seine Ferienorte habe mitnehmen müssen. Diese Argumentation wäre selbst dann
zu verwerfen, wenn – was oben als nicht zutreffend dargelegt wurde – eine Verdop-
pelung der Honoraransätze grundsätzlich gerechtfertigt wäre. Die Anwendung aus-
serordentlicher Ansätze wegen besonderer Dringlichkeit gemäss Art. 4 Bst. b der
Honorarordnung ist selbstverständlich nur zulässig, wenn die Beanspruchung des
Anwaltes ausserhalb der üblichen Bürozeit aus Gründen erforderlich ist, welche in
der Person des Mandanten liegen. Was der Beschwerdegegner hingegen zur Be-
gründung seines Standpunktes anführt, hat allein mit seiner Beschäftigungslage zu
tun; es wird mit keinem Wort auch nur behauptet, dass besondere Dringlichkeit in
der Erbschaftsverwaltung geboten hätte, in dieser Angelegenheit ausserhalb der
üblichen Bürozeit tätig zu werden. Wenn Y. ein Mandat im Ausmasse des vorlie-
genden annahm, so musste er sich mit seinen übrigen Aktivitäten so organisieren,
dass er – dringliche Angelegenheit in dieser Sache, die keinen Aufschub erlaubten,
vorbehalten – die mit der Erbschaftsverwaltung zusammenhängenden Arbeiten
während der normalen Bürozeit erledigen konnte. Er konnte selbstverständlich nicht
seine vielfältigen anderen Tätigkeiten während der ordentlichen Arbeitszeit vorneh-
men und die mit seinem Mandat als Erbschaftsverwalter anfallenden Arbeiten unter
Anwendung ausserordentlicher Honoraransätze über das Wochenende oder
abends ausführen. Es steht einem Anwalt zwar frei, mehr Aufträge anzunehmen,
E. 17 als er während der üblichen Bürozeit zu bewältigen vermag, doch berechtigt ihn dies
nicht, für ausserhalb dieser Zeit geleistete Arbeitsstunden ausserordentliche An-
sätze zu verrechnen, es sei denn, eine Verrichtung sei aus vom Kunden zu vertre-
tenden Gründen besonders dringlich gewesen.
c)
Y. hat nebst seinem Honorar nach Zeitaufwand einen Interessenwert-
zuschlag in der Höhe von 2 % des verwalteten Nachlasses in Rechnung gestellt und
bezogen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist zwar auch in diesem
Punkt auf die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang, ge-
steht dem Erbschaftsverwalter aber doch einen Zuschlag von einem Prozent oder
95'500 Franken zu. Es wurde oben dargelegt, dass Grundlage für die Honorierung
des Erbschaftsverwalters auch in Fällen, in denen diese Aufgabe von einem Anwalt
übernommen wird, die fragliche Verordnung ist, dass aber auf Grund des Verweises
auf die Tarife der Berufsverbände in vernünftigem Rahmen die Honorarordnung des
Bündnerischen Anwaltsverbandes herangezogen werden kann. Der Interessen-
wertzuschlag im Sinne dieser Bestimmung erhöht das nach Zeitaufwand berech-
nete Honorar des Anwalts nach Massgabe der im Interessenwert konkretisierten
Wichtigkeit der betreuten Sache und trägt so der durch die erhöhte Bedeutung des
Geschäftes gesteigerten Verantwortung des Anwalts Rechnung (PKG 1989 Nr. 11).
Hält man sich diesen Sinn des Interessenwertzuschlages vor Augen, so erkennt
man leicht, dass ein Zuschlag in voller Höhe im Falle einer Erbschaftsverwaltung
von der hier vorliegenden Art nicht gerechtfertigt wäre. Zwar geht es um eine er-
kleckliche Summe, doch ist die Verantwortung des Erbschaftsverwalters nicht ver-
gleichbar mit jener des Anwalts, der den den Interessenwert darstellenden Betrag
in einem Prozess erstreiten muss. Y. hatte die Erbmasse von rund 9,5 Millionen
Franken lediglich zu verwalten. Seine Tätigkeit bestand darin, ein vorhandenes und
an sich von niemandem bestrittenes Vermögen zu erhalten, nachdem er es in einem
Sicherungsinventar, für dessen Erstellung er separat honoriert wurde, festzustellen
hatte. Unter diesen Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, den höchsten von der
Honorarordnung vorgesehenen Interessenwertzuschlag zu erheben. Andererseits
erschiene es auch nicht angebracht, dem Erbschaftsverwalter lediglich den in der
Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang erwähnten Zu-
schlag von einem Promille zuzugestehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in
seiner in der Beschwerde vom 22. November 2002 angestellten Honorarberech-
nung einen solchen von einem Prozent aufführt. Ein Interessenwertzuschlag in die-
ser Höhe erscheint angemessen und kann dem Erbschaftsverwalter zugesprochen
werden.
E. 18 4.a)
Y. hat die gesamte für die vorliegende Erbschaftsverwaltung aufge-
wendete Zeit von 1'357,45 Stunden in zwei Phasen aufgeteilt, nämlich eine erste
Phase vom Beginn seiner Tätigkeit im August 1989 bis Ende Mai 1997, und eine
zweite Phase, beginnend im Juni 1997, auf welchen Zeitpunkt die Ansätze der Ho-
norarordnung angehoben wurden, bis zum Abschluss des Mandats im Jahre 2001.
Er übersieht bei dieser Aufteilung, dass die bis Ende Mai 1997 gültige Honorarord-
nung nicht schon zu Beginn seines Mandates in Kraft war, sondern dass zu jenem
Zeitpunkt und bis zur Revision vom 12. Dezember 1991 der Tarif vom 26. November
1987 Gültigkeit hatte, der einen Stundenansatz von 120 bis 180 Franken und einen
normalen Ansatz von 150 Franken vorsah. Geht man bei der Festsetzung des dem
Erbschaftsverwalter zustehenden Honorars vom jeweils gültigen Anwaltstarif aus
und gesteht man dem Erbschaftsverwalter nach dem oben Gesagten zu, den jeweils
höchsten Ansatz, jedoch ohne weitere Zuschläge verrechnen zu dürfen, so ist für
die Phase August 1989 bis Dezember 1991 der Maximalansatz von 180 Franken
und nicht ein solcher von 210 Franken einzusetzen; es ist mit anderen Worten die
erste Phase von total 1'094,4 Stunden nochmals aufzuteilen, wobei sich nach den
vom Beschwerdegegner angefertigten Aufstellungen ein Zeitaufwand von 363,2
Stunden für die Zeit bis zum 11. Dezember 1991 und ein solcher von 731,2 Stunden
für die Zeit vom 12. Dezember 1991 bis Ende Mai 1997 ergibt. Daraus resultiert zu
den jeweils gültigen Höchstansätzen folgendes Honorar nach Zeitaufwand: August
1989 bis 11. Dezember 1991 363,2 Stunden zu 180 Fr. = Fr. 65'376.--, 12. Dezem-
ber 1991 bis Ende Mai 1997 731,2 Stunden zu 210 Fr. = Fr. 153'552.— und ab Juni
1997 bis zum Abschluss des Mandats Ende Mai 2001 263,05 Stunden zu 230 Fran-
ken = Fr. 60'501.50, total somit Fr. 279'429.50. Zu dieser Summe ist ein Interessen-
wertzuschlag von 1 % oder Fr. 95'500.— zu schlagen, so dass sich ein gesamtes
Honorar von Fr. 374'929.50 ergibt.
b)
Die Spesen belaufen sich gemäss den detaillierten Zusammenstellun-
gen des Beschwerdegegners auf gesamthaft Fr. 23'213.45 und wurden in diesem
Umfange noch in der Honorar- und Spesenrechnung an das Kreisamt Oberengadin
vom 25. Januar 2002 geltend gemacht. Erst in einer nicht datierten Aufstellung wur-
den die Spesen auf Fr. 26'251.-- beziffert, wobei auf diverse Schreiben an das
Kreisamt Oberengadin hingewiesen, im Übrigen aber keine Begründung für die Ab-
weichung gegenüber den detaillierten Jahresabrechnungen gegeben wurde. So ist
zum Beispiel nicht ersichtlich, weshalb in einem Schreiben Y.s an das Kreisamt
Oberengadin vom 18. Dezember 1995 Spesen für das laufende Jahr in der Höhe
von Fr. 6'533.-- geltend gemacht werden, während diese in der später erstellten
detaillierten Gesamtabrechnung lediglich mit Fr. 3'406.55 angegeben wurden. An-
E. 19 gesichts dieser Unstimmigkeiten besteht nach Auffassung des Kantonsgerichtsaus-
schusses kein Grund, auf den erst in der Stellungnahme ans Kreisamt vom 31. Mai
2002 ohne Begründung wieder geltend gemachten höheren Betrag abzustellen, so
dass es bei dem in der Honorar- und Spesenrechnung aufgeführten Betrag sein
Bewenden haben muss. Damit stehen dem Erbschaftsverwalter für Honorar und
Spesen insgesamt Fr. 398'142.95 zu.
c)
Auf den 1. Januar 1995 wurde die eidgenössische Mehrwertsteuer
eingeführt. Diese betrug anfänglich 6,5 % und wurde auf den 1. Januar 1999 auf 7,5
% und auf den 1. Januar 2001 auf 7,6 % erhöht. Entsprechend diesen Ansätzen
sind die seit Einführung der Steuer in Rechnung gestellten Beträge zu erhöhen,
wobei vom Honorar und den Spesen ausgegangen wird, wie sie in der detaillierten
Abrechnung ausgewiesen werden (act. 55 und 62 bis 68). Keine Mehrwertsteuer ist
folglich auf dem bereits vor deren Einführung bezogenen Interessenwertzuschlag
geschuldet. Vom 1. Januar 1995 bis Ende Mai 1997 stand dem Erbschaftsverwalter
ein Honorar für 336,05 Stunden zu 210 Franken, also von Fr. 70’570.50 und für die
Zeit von Juni 1997 bis zur Erhöhung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1999 ein
solches für 131,05 Stunden zu 230 Franken, also von Fr. 30'141.50 zu. Die auf das
ganze Honorar von Fr. 100'712.— und die gesamten in diesem Zeitraum angefalle-
nen Spesen von Fr. 8'917.55 zum Satz von 6,5 % geschuldete Mehrwertsteuer
beläuft sich damit auf Fr. 7'125.90. Bis zur nächsten Erhöhung des Steuersatzes
am 1. Januar 2001 leistete Y. 47,65 Arbeitsstunden, was zum Ansatz von 230 Fran-
ken einem Honorar von Fr. 10'959.50 entspricht, wozu noch Spesen von Fr. 260.30
kommen; der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Fr. 11'219.80, was zum Satz von
7,5 % eine Steuerschuld von Fr. 841.50 ergibt. Schliesslich beträgt der Honoraran-
spruch im Jahre 2001 für 84,35 Stunden Fr.19'400.50, was zusammen mit den Spe-
sen von Fr. 382.-- zu einem Betrag von Fr. 19'782.50 und damit zum Steuersatz
von 7,6 % zu einer Mehrwertsteuer von Fr. 1'503.45 führt. Die Mehrwertsteuer für
die ganze Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Abschluss des Mandats beträgt damit
Fr. 9'470.85.
5.a)
Auf Grund obiger Ausführungen stehen Y. in seiner Eigenschaft als
Erbschaftsverwalter im Nachlass des C. A. folgende Vergütungen für Honorar, Spe-
sen und Mehrwertsteuer zu:
Honorar 1. Phase
Fr. 65'376.—
2. Phase
Fr. 153'552.—
3. Phase
Fr. 60'501.50
E. 20 Interessenwertzuschlag Fr. 95’500.— Spesen Fr. 23’213.45 Fr. 398’142.95 Mehrwertsteuer Fr. 9’470.85 Total Fr. 407’613.80 ============ Der Erbschaftsverwalter hat nach seiner Sachdarstellung in der Eingabe vom
E. 25 Januar 2002 insgesamt Fr. 591'325.30 bezogen, während ihm lediglich der oben berechnete Betrag zusteht. Er hat somit den zuviel einkassierten Betrag von Fr. 183'711.50 zu erstatten. Die ersten Bezüge gehen auf Ende Dezember 1994 zurück, der letzte Bezug erfolgte Ende 2000. Das Schwergewicht der Auszahlungen erfolgte vor Einführung der Mehrwertsteuer am 30. Dezember 1994. In den Jahren 1995 und 1996 bezog Y. nochmals grössere Beträge, während die Bezüge der letzten vier Jahre eher bescheidener ausfielen. Als ungefährer mittlerer Bezugstermin kann somit der 1. Januar 1996 angesehen werden. Y. wird folglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 183'711.50 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 1996 zurückzuzahlen. b) Y. beantragt, eventuell sei das Kreisamt Oberengadin zur Rückzahlung der von ihm bewilligten zu hohen Entschädigung für die Erbschaftsverwaltung zu verpflichten. Wenn die Aufsichtsbehörde durch die Genehmigung der getätigten Bezüge ihre Pflicht vernachlässigt haben sollte, müsste sie zur Verantwortung gezogen werden und die Konsequenzen dafür tragen. Dieses Begehren ist nicht gerechtfertigt. Es ist nicht das Kreisamt, sondern Y., der ein zu hohes Honorar kassiert hat. Es ist somit völlig klar, dass der Erbschaftsverwalter, der dem Nachlass einen zu hohen Betrag entzogen hat, den zuviel kassierten Betrag erstatten muss. Schuldner der zurückzuzahlenden Summe ist folglich allein der Erbschaftsverwalter; das Verhältnis zwischen diesem und dem Kreisamt steht hier nicht zur Diskussion. c) Schliesslich beantragt Y., von einem allenfalls festzulegenden Rückzahlungsbetrag seien auf jeden Fall 26'000 Franken zu seinen Gunsten in Abzug zu bringen. Diesen Betrag habe er im Verfahren vor dem Bezirksgericht Mailand seinem Rechtsvertreter zahlen müssen. Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wenn der Erbschaftsverwalter der Auffassung ist, dass ihm diese Kosten in Ausübung seines Mandates entstanden sind und er folglich Anspruch auf Erstattung der von ihm im Verfahren in Italien für seine
21 Rechtsvertretung bezahlten Kosten durch den Nachlass A. hat, so hätte er den entsprechenden Betrag in seine Schlussabrechnung aufnehmen müssen, wobei die Berechtigung der Forderung im Rahmen der Überprüfung seiner Abrechnung hätte beurteilt werden können. Er kann aber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren diese Forderung anmelden; es handelt sich um ein neues Begehren, auf das nicht eingetreten werden kann. II. Bei der Regelung der Verfahrenskosten ist davon auszugehen, dass den ersten drei Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde und der Kantonsgerichtsausschuss auch der Argumentation, es sei das Honorar ausschliesslich nach der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang zu bestimmen, nicht zu folgen vermochte. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag jedoch insofern teilweise durchgedrungen, als der Erbschaftsverwalter entsprechend der Ziffer 4 des Rechtsbegehrens verpflichtet wird, einen erheblichen Teil der gemachten Bezüge zurückzuzahlen. Dem Grundsatz nach erweist sich die Beschwerde daher als begründet, auch wenn der zurückzuerstattende Betrag nicht dem entspricht, was der Beschwerdeführer in seiner Plausibilitätsrechnung als Überforderung bezeichnet. Es rechtfertigt sich angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens, die eine Hälfte der Kosten des Kantonsgerichtsausschusses dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die andere Hälfte wird im Sinne des Verursacherprinzips gemäss der allgemeinen Regel von Art. 122 ZPO Y. überbunden, da er durch seine zu hohen Bezüge die vorliegende Beschwerde mitzuverantworten hat. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefoch- tenen Verfügung aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass das Honorar Y.s als Erbschaftsverwalter im Nach- lass des C. A. sel. einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer Fr. 407'613.80 beträgt.
- Y. wird verpflichtet, den zuviel vereinnahmten Betrag von Fr. 183'711.50 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 1996 dem Universalerben R. A. zu erstat- ten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 345.--, total somit Fr. 5'345.- - werden zur einen Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur anderen Hälfte Y. überbunden.
- Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 02 41 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Wal- der. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des R. A., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 28. Oktober 2002, mitgeteilt am 7. November 2002, in Sachen Nachlass C. A., zuletzt wohnhaft gewesen in X., und Y., betreffend Erbschaftsverwaltung (Kosten), hat sich ergeben: A.1. Am 14. Juni 1989 verstarb an seinem Wohnort X. der italienische Staatsangehörige C. A.. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine von ihm getrennt lebende Ehefrau F. in A. sowie seinen Sohn R. A.. Auf Antrag der überlebenden Ehegattin ordnete der Kreispräsident vorerst am 20. Juli 1989 die Aufnahme eines
2 Sicherungsinventars gemäss Art. 553 ZGB sowie am 23. August 1989 eine Erb- schaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB über den Nachlass des C. A. an und betraute mit beiden Aufgaben Y.. Dieser übergab das Inventar am 23. Februar 1992 dem Kreisamt Oberengadin, welches die Inventaraufnahme durch Verfügung vom
31. März 1993 als abgeschlossen erklärte. Nach verschiedenen Rechtsmittelverfah- ren erwuchs dieses Inventar schliesslich in Rechtskraft. Das von Y. für die Erstel- lung des Sicherungsinventars bezogene Honorar belief sich auf Fr. 193'793.15; es steht im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion. 2. Mit Schreiben vom 2. März 2001 teilte Rechtsanwalt Paolo Bernasconi dem Kreisamt Oberengadin mit, die Erbschaftsstreitigkeiten zwischen der Witwe des C. A. und dessen Sohn R. A. seien durch eine Vereinbarung vom 16. November 2000 erledigt worden, somit könne Y. seiner Funktionen enthoben werden. Nach- dem er eine Stellungnahme des Erbschaftsverwalters eingeholt hatte, verfügte der Kreispräsident Oberengadin am 30. März 2001, die Erbschaftsverwaltung im Nach- lass des C. A. sel. werde aufgehoben, sobald der Schlussbericht inklusive die Schlussabrechnung von Y. dem Kreisamt vorliege. Am 30. Mai 2001 übermittelte Y. dem Kreisamt Oberengadin seinen Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung. In dieser bezifferte der Erbschaftsverwalter die für den Zeitraum 1989 bis 2000 ge- stellten Rechnungen auf Fr. 565'659.90, welchen Betrag er in jährlichen Teilbeträ- gen mit jeweils schriftlicher Zustimmung des Kreisamtes bereits bezogen habe. Für seine Bemühungen von Januar bis Ende Mai 2001 machte er weitere Fr. 16'665.40 geltend. Am 20. Juni 2001 erliess der Kreispräsident Oberengadin eine Verfügung, mit welcher er die Erbschaftsverwaltung für beendigt erklärte. Er entliess Y. mit so- fortiger Wirkung aus seinem Amt als Erbschaftsverwalter und erteilte ihm volle Ent- lastung. Die Honorar- und Kostennote wurde im geltend gemachten Umfange ge- nehmigt und Y. gestattet, den noch nicht bezogenen Restbetrag von Fr. 16'665.40 direkt aus dem Nachlass zu beziehen. Gegen die in dieser Verfügung enthaltene Entlastung des Erbschaftsverwalters sowie die Rechnungsabnahme und Ermächti- gung zum Einzug des Restbetrages beschwerte sich R. A. beim Kantonsgerichts- präsidenten, wobei gerügt wurde, die Schlussabrechnung sei nicht genügend de- tailliert, ihre Überprüfung ausgeschlossen und es sei nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Honorar- und Kostenrechnung erfolgt sei. Der Kantonsgerichtspräsident trat auf den Rekurs nicht ein, überwies die Eingabe jedoch zuständigkeitshalber zur Behandlung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dieser hob mit Urteil vom 6. November 2001 die angefochtene Verfügung auf, soweit sie die Kos- tenberechnung betraf, und wies die Sache zur näheren Abklärung und Beurteilung an das Kreisamt Oberengadin zurück. Es wurde festgehalten, dass von den Par-
3 teien und dem Kreisamt offensichtlich die als Ausgangspunkt massgebliche Verord- nung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang (RB 219.300) übersehen worden sei, welche nicht bloss die von der zuständigen richterlichen Behörde zu erhebenden Gebühren, sondern auch die Entschädigung für den Aufwand der Erb- schaftsverwaltung, deren Barauslagen und die Entschädigung an zugezogene Dritte regle. Die angefochtene Verfügung enthalte weder einen Hinweis auf diese Verordnung noch sei ihr eine auch nur summarische Prüfung zu entnehmen und es sei der direkt betroffene Erbe auch nicht in das Genehmigungsverfahren einbezo- gen worden. Es sei dem Kreisamt zwecks neuer Entscheidung eine Abrechnung vorzulegen, welche den in der Verordnung aufgestellten Grundsätzen Rechnung trage und nach den vorgesehenen Entschädigungs- beziehungsweise Kostenkate- gorien überprüfbar sein müsse. Dabei könne der langen Dauer der Erbschaftsver- waltung, der vorgelegten Jahresrechnung, dem aussergewöhnlichen Aufwand der Erbschaftsverwaltung und der von dieser zugezogenen Personen ohne weiteres Rechnung getragen werden, da die Verordnung verschiedene Möglichkeiten für aussergewöhnliche Fälle offen halte. B.1. Gestützt auf die Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses for- derte der Kreispräsident Y. am 14. November 2001 auf, im Sinne der regierungsrät- lichen Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang eine detail- lierte Abrechnung über seine Tätigkeit als Erbschaftsverwalter zu erstellen. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2002 hielt Y. fest, die fragliche Verordnung sei of- fenbar bisher niemandem bekannt gewesen. Er erinnere aber daran, dass er schon in frühen Jahren das Kreisamt angefragt habe, nach welchen Grundsätzen Rech- nung zu stellen sei, doch habe er nie eine verbindliche Auskunft erhalten. Er habe sich daher entschlossen, seiner Abrechnung die Honorarordnung des Bündneri- schen Anwaltsverbandes (BAV) zu Grunde zu legen. Die in Art. 7 Abs. 5 der Ver- ordnung erwähnten Tarife vermöchten den Aufwand eines Anwalts längstens nicht zu decken; dem werde durch den letzten Satz dieses Artikels Rechnung getragen, in welchem die Tarife der Berufsverbände ausdrücklich vorbehalten würden. Es wurden sodann die Honoraransätze des BAV erläutert und dargelegt, dass für Ar- beiten ausserhalb der Bürozeit, bei besonderen Schwierigkeiten, fremdsprachigem Aktenmaterial und Anwendung ausländischen Rechts u.ä. eine Verdoppelung der Ansätze von 210 beziehungsweise 230 Franken pro Stunde zugestanden werde. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergebe sich zu dem bis Ende Mai 1998 gül- tigen Höchstansatz von 210 Franken für die bis dahin aufgewendeten 1'094,40 Stunden ein Honorar von Fr. 459'648.-- und für den seither entstandenen Aufwand von 263,05 Stunden zum heutigen Maximalansatz von 230 Franken ein Betrag von
4 Fr. 121'003.--, total somit ein Honorar von Fr. 580'651.--. Ausgehend von einem verwalteten Vermögen von 9,55 Millionen Franken komme dazu ein Interessenwert- zuschlag von 2 % oder 191'000 Franken, was eine gesamte Honorarforderung von Fr. 771'651.-- ergebe. Dazu kämen die Spesen von insgesamt Fr. 23'213.45 und seit dem 1. Januar 1995 die Mehrwertsteuer. Damit wäre einschliesslich Spesen, aber ohne Mehrwertsteuer ein gesamter Bezug von Fr. 794’864.45 möglich gewe- sen, während er sich inklusive Mehrwertsteuer mit einem Total von Fr. 591'325.30 begnügt habe. Y. legte seiner Eingabe für die Jahre 1989 bis 2001 Zusammenstel- lungen seiner Verrichtungen mit Angaben über die aufgewendete Zeit und die an- gefallenen Spesen ein. 2. Am 20. März 2002 reichte Rechtsanwalt Dr. Kunz namens des Allein- erben R. A. seine Vernehmlassung ein. Er beantragte, die Honorarnote des Erb- schaftsverwalters sei zu neuer Ausarbeitung auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang vom 1. Mai 1978 an diesen zurückzuweisen. Es seien pro Arbeitsstunde höchstens 110 Franken zu vergüten, es sei denn, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung bei ausserordentlicher Bean- spruchung sowie für Amtshandlungen ausserhalb des Amtlokals ein angemesse- ner, in jedem Einzelfall zu begründender Zuschlag berechnet werden könne. Es sei sodann gemäss Art. 7 Ziff. 5 der Verordnung ein Interessenwertzuschlag von höchs- tens einem Promille zu veranschlagen. Der Rechtsvertreter des Erben rügte, dass offenbar vom Kreisamt über Jahre hinweg über die Köpfe der Erben hinweg und ohne Kontrolle die Honorarnoten des Erbschaftsverwalters akzeptiert worden seien und man diesem gestattet habe, die selbst definierten Guthaben vom Nachlassver- mögen abzubuchen. Der Erbschaftsverwalter habe es an Augenmass und Zurück- haltung arg fehlen lassen, nehme er doch als Richtlinie das Äusserste dessen, was nach der Bündner Honorarordnung für Rechtsanwälte in Ausschöpfung sämtlicher Zuschlagsmöglichkeiten für ausserordentliche Leistungen erzielbar sei. Nach dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei nicht der Anwaltstarif, sondern die Ver- ordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang anwendbar. Das be- deute, dass von vornherein ein maximaler Stundenansatz von 110 Franken konze- diert werden könne. Das ergebe bei total 1'357,45 aufgewendeten Stunden, einem Interessenwertzuschlag von 1 % von Fr. 95'500.-- und Spesen von Fr. 23'213.-- ein Gesamthonorar von Fr. 268'032.--. Zu diesem erklecklichen Betrag könnten in analoger Anwendung von Art. 4 der Verordnung Zuschläge für ausserordentliche Beanspruchungen und Amtshandlungen ausserhalb des Lokals treten, jedoch mit klarem Hinweis auf die jeweiligen Verrichtungen und die Kriterien, die sie als aus- serordentlich qualifizierten. Es sei im übrigen zu berücksichtigen, dass der Erb-
5 schaftsverwalter ohne Zurückhaltung Spezialisten und Hilfspersonen beigezogen und bezahlt habe. B. habe denn auch am 4. Juni 1999 wegen der kolossalen da- durch entstandenen Kosten reklamiert und dabei auf die Gerichtsgebühren von Fr. 71'172.15, die Honorare für Rechtsanwälte von Fr. 1'507'736.45 und das Honorar für das von Y. erstellte Sicherungsinventar von Fr. 193'793.15 hingewiesen. Die Erfassung des Nachlassinventars sei also bereits abgegolten worden, so dass die horrenden Stunden, die unter dem Titel der Erbschaftsverwaltung geltend gemacht würden, umso erstaunlicher erschienen. Y. unterlasse es, bei seinen gestellten und bezahlten Rechnungen jeweils den effektiv angewandten Stundenansatz zu nen- nen. Eine Überprüfung der Rechnungen ergebe Stundenansätze, die es nicht gebe, selbst wenn man die Honorarordnung bis zum letzten Tropfen auswinde. Die auf die einzelnen Verrichtungen verwendete Zeit sei schwer abschätzbar, doch zeige der für den 13 Seiten umfassenden Schlussbericht verrechnete Aufwand von 59,5 Stunden, dass ausserordentlich grosszügig aufgeschrieben worden sei. Die Prü- fung des Rechnungswerks bestätige den immer gehegten Argwohn des Universal- erben, dass die Erbschaftsverwaltung weitgehend nur den Interessen der Witwe gedient habe. 3. Y. nahm am 31. Mai 2002 zur Vernehmlassung von Dr. Kunz Stellung; er beantragte die Abweisung der von diesem gestellten Anträge sowie die Geneh- migung seiner dem Kreisamt eingereichten Honorar- und Kostennote. Mit Bezug auf den anwendbaren Tarif berief sich der Erbschaftsverwalter auf ein Schreiben des Kreisamtes Oberengadin vom 11. Januar 1995, in welchem ihm empfohlen worden sei, einstweilen auf der Grundlage des Anwaltstarifs samt Interessenwertzuschlag abzurechnen. Die fragliche Verordnung des Regierungsrats vom 1. Mai 1978 regle die amtliche Mitwirkung von Behörden und Amtspersonen beim Erbgang, also von öffentlichen Funktionären; ein freiberuflicher Rechtsanwalt werde durch die Ernen- nung zum Erbschaftsverwalter jedoch nicht zum öffentlichen Funktionär, so dass der in der Verordnung enthaltene Tarif nicht massgebend sein könne und deshalb auch ausdrücklich die Tarife der Berufsverbände vorbehalten würden. Die gerichts- notorischen besonderen Schwierigkeiten des Falles rechtfertigten den jeweils höchsten Stundenansatz von 210 beziehungsweise 230 Franken sowie deren Ver- doppelung und die Berechnung eines Interessenwertzuschlags von 2 %. Der Beizug von Spezialisten und Hilfspersonen sei angesichts der im Ausland notwendig ge- wordenen Demarchen geboten gewesen und er sei dazu auch ermächtigt worden. Die in der Vernehmlassung der Gegenpartei angestellten Berechnungen hinsicht- lich des Stundenansatzes gehörten ins Reich der Phantasie, so seien etwa bei dem als Beispiel herangezogenen Jahr 1996 unbekümmert Mehrwertsteuern von Fr.
6 5'153.40 einfach zum Stundenaufwand hinzugeschlagen worden. Eine gewisse Sorglosigkeit seinerseits möge infolge Zeitdrucks Ende Jahr bei den ab 1994 dem Kreisamt jährlich mitgeteilten Honorar- und Spesenbeträgen darin erblickt werden, dass die pro Jahr angerechneten Stunden nicht völlig mit den effektiv aufgewende- ten übereingestimmt hätten. Er reiche daher nochmals genaue Berechnungen für die Bezüge mit den zugrundegelegten Honorarsätzen gemäss Zeitaufwand ein. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass er mit Zustimmung des Kreisamtes einen mit den beiden Vorschüssen von je 100'000 Franken verrechneten Interessenwertzuschlag von 191'000 Franken bezogen habe, weil 1995 die Mehrwertsteuer eingeführt wor- den sei. Trotzdem habe Dr. Kunz diesen Betrag seiner Berechnung der Stundenan- sätze zugrunde gelegt, was die horrenden Ansätze ergeben habe. Gemäss Buch- haltung habe er während der ganzen Dauer der Erbschaftsverwaltung ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 359'400.65 bezogen, was um Fr. 69'074.55 über den An- sätzen von 210 beziehungsweise 230 Franken liege. Insgesamt seien während der ganzen Dauer der Erbschaftsverwaltung 323,5 Stunden zum doppelten Stundenan- satz berechnet worden, insbesondere wegen fremdsprachigen Aktenmaterials und Arbeiten ausserhalb der Bürozeit. Die grosse Zahl fremdsprachiger Akten hätten nicht während der normalen Bürozeit bewältigt werden können, da nicht nur ein gerüttelt Mass an Arbeit für andere Klienten zu erledigen gewesen seien, sondern weil er auch politisch sowie in der Notariatskommission und als Präsident des Renn- vereins X. tätig gewesen sei. Die Kritik am Zeitaufwand für den Schlussbericht sei ungerechtfertigt, habe doch dafür ein grosser Teil des umfangreichen Aktenmateri- als nochmals gesichtet werden müssen. 4. Rechtsanwalt Dr. Kunz beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2002, der Erbschaftsverwalter sei anzuweisen, für die ganze Amtsdauer eine Honorar- und Spesenabrechnung auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang mit Spezifikationen bezüglich des jewei- ligen Stundenansatzes, Begründung der jeweiligen Zuschläge und des Interessen- wertzuschlages vorzulegen. Dazu sei ihm eine Frist mit der Androhung anzusetzen, dass bei deren Nichtbeachtung das Honorar gestützt auf die fragliche Verordnung durch das Kreisamt festgesetzt werde. Eventuell sei ein in Finanzfragen versierter Anwalt zu beauftragen, auf der Grundlage der zitierten Verordnung und der Akten das Honorar festzulegen. Schliesslich sei Y. zu verpflichten, das zu viel verein- nahmte Honorar samt Spesen zuzüglich 5 % Zins seit Bezug, eventuell ab einem mittleren Datum, dem Universalerben zu erstatten. Es wurde ausgeführt, die ge- samten Bezüge Y.s beliefen sich auf die beachtliche Summe von Fr. 785'118.45, wobei das für die schwierigste und wichtigste Aufgabe, nämlich die Inventarisierung
7 eines international angelegten Vermögens, bezogene Honorar von beinahe 200'000 Franken nicht mehr zur Debatte stehe. Es sei aber eine nachweisliche Tatsache, dass die Verwaltung des Nachlasses an sich mit sehr wenig Aufwand verbunden gewesen sei beziehungsweise hätte sein sollen. Die kostspieligen Weiterungen ausserhalb Graubündens seien unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interes- sen des Nachlasses völlig ungerechtfertigt gewesen. Von einer Schlussabrechnung auf Grund eines detaillierten, eindeutigen und leicht nachvollziehbaren Zahlenma- terials sei man noch weit entfernt; insbesondere sei nach wie vor der eingesetzte Stundenansatz unbekannt. Das Kreisamt habe am 11. Januar 1995 den Entscheid über den anwendbaren Tarif ausdrücklich für den Zeitpunkt der Abschlussrechnung vorbehalten. Obwohl der Interessenwertzuschlag bereits im Rahmen der ersten Ab- rechnung in voller Höhe nach Anwaltstarif bezogen worden sei, habe Y. in mehreren Schreiben ab Dezember 1997 immer wieder erwähnt, es sei noch kein Interessen- wertzuschlag erhoben worden. In der Stellungnahme vom 31. Mai 2002 sei dann im Gegensatz dazu ausgeführt worden, der Interessenwertzuschlag sei mit den beiden Vorschüssen von je 100'000 Franken verrechnet worden. Es sei auch zugestanden worden, dass wenigstens für das Jahr 1995 ein höherer als der effektiv gehabte Aufwand in Rechnung gestellt worden sei. Als einzige wirkliche zusätzliche Informa- tion habe Y. den mit Sicherheit für Arbeiten in fremden Sprachen und ausserhalb der Bürozeit angefallenen Aufwand zu erläutern versucht. Diese Information hätte sich erübrigt, wenn bei den Jahres-Honorar- und Spesenrechnungen jeweils nicht nur die detaillierten Spesen, sondern auch genau so detailliert die Honorarpositio- nen zu jedem Datum angegeben worden wären. Eindeutig falsch sei die Meinung Y., den Zuschlag für Arbeitsstunden ausserhalb der üblichen Bürozeit immer dann anwenden zu dürfen, wenn er ausserhalb der Bürozeit gearbeitet habe. C. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 wies der Kreispräsident Ober- engadin die Anträge von R. A. ab und stellte fest, dass das Honorar des Erbschafts- verwalters Fr. 591'325.30 betrage und zu Recht in dieser Höhe bezogen worden sei. Er führte aus, dass die vom Kantonsgerichtsausschuss bekundete Auffassung, wonach die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang grundsätzlich auch Anwendung finde, wenn ein Anwalt als Erbschaftsverwalter tätig sei, für alle Beteiligten Geltung habe, dass damit aber noch nichts über den anwend- baren Tarif gesagt sei. Es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass Y. nicht eigenmächtig die Ansätze des Anwaltstarifs einschliesslich des Interessenwertzu- schlags seiner Abrechnung zu Grunde gelegt habe, sondern sich dafür auf eine Anweisung des seinerzeitigen Kreispräsidenten berufen könne. Es sei davon aus- zugehen, dass es sich um ein besonderes Mandat gehandelt habe, das den Erb-
8 schaftsverwalter entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in hohem Masse gefordert habe. Ob er unnötigen gerichtlichen und administrativen Aufwand getrie- ben habe, lasse sich angesichts der Komplexität der Verfahren retrospektiv nicht beurteilen; dazu hätten dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden. Das gelte auch für den Vorwurf der einseitigen Interessen- vertretung zu Gunsten der Witwe des Erblassers und den damit erhobenen Ein- wand, es seien auf deren Initiative kostspielige und überflüssige Verwaltungshand- lungen vorgenommen worden. Abgesehen davon sei in der Lehre umstritten, ob und in welchem Umfange der Erbschaftsverwalter nach Abschluss des Sicherungsin- ventars nach weiterem Nachlassvermögen forschen dürfe. Sowohl aus der Verord- nung als auch aus dem Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses ergebe sich sodann, dass der Erbschaftsverwalter zum Beizug von Hilfspersonen ermächtigt ge- wesen sei. Zutreffend sei der Einwand, dass sowohl das Kreisamt als auch der Erb- schaftsverwalter zu wenig Gewicht auf eine korrekte und nachvollziehbare Abrech- nung gelegt hätten. Die Verantwortung dafür liege beim Kreisamt, das nie verbind- lich auf die Einhaltung der einschlägigen Verordnung hingewiesen habe. Was den anwendbaren Stundenansatz betreffe, verstehe es sich von selbst, dass der Be- schwerdegegner sein Amt nicht zu einem Ansatz von 40 bis 110 Franken habe ver- sehen können. Um Fällen wie dem vorliegenden Rechnung tragen zu können, be- halte die Verordnung in Art. 7 Ziff. 5 die Tarife der Berufsverbände vor; damit habe der Verordnungsgeber auch Fachleuten wie Anwälten, Notaren, Treuhändern usw. den Zugang zum Erbschaftsverwaltungsamt öffnen wollen. Der Kantonsgerichts- ausschuss habe denn auch nirgends festgestellt, dass auf die oben erwähnten An- sätze abzustellen sei; Y. habe daher auf den bündnerischen Anwaltstarif abstellen dürfen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer vom Erbschaftsverwalter die Anwendung eines unwirtschaftlichen Stundentarifs ver- lange, während er im Handkehrum ein Millionenvermögen als Erbe einstreiche. Aus den vom Erbschaftsverwalter eingereichten Akten gehe hervor, wie viele Stunden er insgesamt aufgewendet habe. Die total 1094,4 Stunden von 1989 bis Mai 1997 und 263,05 Stunden von da bis zur Beendigung des Mandats bildeten die Eckwerte für die Abrechnung des Honorars; die vom Beschwerdeführer daran geübte Kritik sei unbegründet. Das gelte auch bezüglich des Schlussberichts, den der Erb- schaftsverwalter verständlicherweise detailliert habe erstellen wollen; auch könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner am Wochenende nur ge- arbeitet habe, wenn sich dies aufgedrängt habe. Wenn Y. den jeweiligen Höchstan- satz von 210 beziehungsweise 230 Franken verrechnet habe, sei dagegen nichts einzuwenden; dies ergebe ein Gesamthonorar von Fr. 290’325.50. Der bezogene Mehrbetrag von Fr. 69'074.55 entfalle auf Verrichtungen, für die der doppelte Stun-
9 denansatz verrechnet worden sei. Es handle sich dabei um Amtshandlungen von besonderer Schwierigkeit (fremdsprachige Akten, Anwendung ausländischen Rechts, Beanspruchung von Spezialkenntnissen, besondere Dringlichkeit) und so- mit um Leistungen, die gemäss Honorarordnung zum doppelten Ansatz zu entschä- digen seien. Wenn insgesamt 323,5 Stunden zum doppelten Ansatz verrechnet wor- den seien (266 Stunden in der ersten und 57,5 Stunden in der zweiten Phase), er- scheine dies gerechtfertigt. Zusammengefasst ergebe sich damit ein Honorar von Fr. 359'410.50, wozu Spesen von total 26'251.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 14'674.25 sowie ein Interessenwertzuschlag von 2 % oder Fr. 191'000.-- vom Nach- lassvermögen kämen, womit sich ein Gesamtanspruch von Fr. 591'335.75 (bzw. Fr. 591'325.30 gemäss Abrechnung des Erbschaftsverwalters) ergebe. Die Be- schwerde erweise sich damit als unbegründet und sei abzuweisen. D. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz im Namen von R. A. am 22. November 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Y. sei anzuweisen, für das ihm als Erbschaftsverwalter im Nach- lass des C. A. sel. zustehende Honorar über die ganze Zeit seiner Tätigkeit auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang vom 1. Mai 1978 (RB219.300) nachvollziehbare Honorar- und Spesenabrechnungen vorzule- gen, insbesondere auch mit folgenden Spezifikationen: jeweiliger Stundenansatz, Begründung allfälliger Zuschläge, Interessen- wertzuschlag. Zum Zwecke der Kontrolle sei er ferner anzuweisen, seine hand- schriftlichen Aufzeichnungen als Grundlage der Rechnungsstel- lung (umfassend 94 A4-Seiten gemäss Anhang zur Schlussab- rechnung vom 30.05.2001) zu edieren. 2. Dafür sei ihm eine Frist anzusetzen, verbunden mit der Andro- hung, dass bei Nichteinhaltung bzw. bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Anweisungen gemäss Ziff. 1 hiervor das Honorar nach richterlichem Ermessen festgelegt wird in Anwen- dung der Bestimmungen der zitierten Verordnung und unter Berücksichtigung nur der im Einzelnen ausgewiesenen Er- höhungsgründe. 3. Eventuell sei ein in Finanzfragen versierter Anwalt als gerichtlich eingesetzter Experte zu bestimmen und zu beauftragen, das Y.
10 auf Grundlage der zitierten Verordnung und der aufgrund der Ak- ten ausgewiesenen Bemühungen zustehende Honorar mit Ein- schluss der Spesen und Mehrwertsteuer im Detail nachvollziehbar zu ermitteln und zu bemessen. 4. Y. sei zu verpflichten, das zu viel vereinnahmte Honorar samt Spesen zuzüglich 5 % Zinsen seit Honorar- und Spesenbezug, eventuell seit mittlerer Dauer sämtlicher Bezüge, dem Universal- erben R. A. (Z.) zu erstatten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y. bzw. des Kreisamtes Oberengadin als Aufsichtsbehörde (Art. 83 EGz- ZGB).“ Das Kreisamt Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme, und Y. beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2003: „1. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 2. Vollumfängliche Gutheissung des Entscheides des Kreispräsi- denten Oberengadin vom 28.10.2002, mitgeteilt am 07.11.2002. 3. Eventuell: Verpflichtung des Kreisamtes Oberengadin zur Rück- zahlung eines von der Beschwerdeinstanz festzusetzenden Be- trags an den Beschwerdeführer, sofern die Beschwerdeinstanz befinden sollte, es seien zu hohe Entschädigungen für die Erb- schaftsverwaltung bewilligt worden. 4. Von einem allenfalls festzulegenden Rückerstattungsbetrag seien auf jeden Fall CHF 26'000.00 zugunsten des Unterzeich- nenden in Abzug zu bringen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdeführers, allenfalls des Kreisamtes Oberengadin.“ Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Schlussabrech- nung, welche Y. am 30. Mai 2001 in seiner Eigenschaft als Erbschaftsverwalter im
11 Nachlass des am 14. Juni 1989 an seinem Wohnort X. verstorbenen italienischen Staatsangehörigen C. A. gestellt hat. Diese belief sich einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer auf einen Betrag von Fr. 582'325.30, von welchem Y. bis Ende 2000 bereits Fr. 565'659.90 als bezogen bezeichnete. Dieser Betrag und damit auch die Gesamtsumme waren infolge eines Tippfehlers um 9'000 Franken zu tief ausgewie- sen worden; der gesamte vom Erbschaftsverwalter in Rechnung gestellte und schliesslich mit Zustimmung des Kreisamtes auch bezogene Betrag belief sich da- mit richtigerweise auf Fr. 591'325.30. Nicht mehr zur Diskussion steht hingegen die Honorarnote Y.s über Fr. 193'793.15, welche seine Bemühungen für die vom Kreis- amt St. Moritz angeordnete Erstellung des Sicherungsinventars betraf; diese wurde nicht in Frage gestellt und ist bezahlt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das von Y. bezogene Honorar von rund 600'000 Franken allein für die Besorgung der laufenden Geschäfte und die Vermögensverwaltung sei horrend, zu- mal der Erbschaftsverwalter durch den Beizug einer X.er Treuhandfirma für die Führung der Buchhaltung und verschiedener Spezialisten im In- und Ausland wei- tere Kosten in beachtlicher Höhe verursacht habe. Da die Erben dem Erbschafts- verwalter das ganze Vermögen während der Dauer der Erbschaftsverwaltung zur Verwaltung und Disposition zu überlassen hätten, müsse als Korrelat eine absolut offene, transparente und kalkulierbare Rechnungslegung verlangt werden. Diesen Anforderungen genüge die von Y. präsentierte Abrechnung nicht. Indem sie dem Erbschaftsverwalter zugestanden habe, nach dem Bündner Anwaltstarif abzurech- nen, habe die Vorinstanz sodann die klare Weisung des Kantonsgerichtsausschus- ses von Graubünden im Urteil vom 6. November 2001 missachtet, wonach die Ab- rechnung des Erbschaftsverwalters nach der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang vorzunehmen sei. Der Erbschaftsverwalter hält dem Beschwerdeführer entgegen, er ignoriere geflissentlich, dass diese Verordnung in Art. 7 Ziff. 5 einen äusserst wichtigen Vorbehalt zu Gunsten der Tarife der Berufs- verbände enthalte. 2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Rechnungs- stellung des Erbschaftsverwalters sei undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. Es sei notwendig, dass bei jeder Rechnungsposition der angewandte Stundenansatz offen aufgeführt und Zuschläge begründet würden. Die Vorinstanz habe sodann die Regeln über die Beweislastverteilung verkannt, indem sie festgestellt habe, bis zum Beweis des Gegenteils sei von der Richtigkeit der in den Abrechnungsunterlagen enthaltenen Angaben auszugehen, treffe doch genau das Gegenteil zu. Die vom Beschwerdegegner angefertigten Aufzeichnungen seien zu edieren, ergebe sich doch allein aus diesen Unterlagen, ob diese Y. als Grundlage für eine detaillierte
12 Rechnungsstellung hätten dienen können. Erst aus diesen Unterlagen werde sich ergeben, ob der Erbschaftsverwalter die Begründung für die Zuschläge im Sinne von Art. 4 der Honorarordnung auf diese authentischen Notizen aus der Zeit stützen könne oder ob er sie erst nachträglich aus den Fingern gesogen habe. Es gehe dem Beschwerdeführer nicht darum, die Amtsführung des Erbschaftsverwalters zu kriti- sieren, er verlange lediglich eine wahrheitsgemässe, detaillierte und nachvollzieh- bare und damit überprüfbare Rechnungsstellung, aus der auch auf die Angemes- senheit der für die einzelnen Verrichtungen in Rechnung gestellten Beträge punkto Zeit, Stundenansatz und allfällige Zuschläge geschlossen werden könne. Es ergebe sich aus der vorgelegten Rechnung immerhin, dass die Anwendung des Anwaltsta- rifs, anstatt des Tarifs der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang, die Anwendung des Höchststundenansatzes des jeweils gültigen Anwalt- starifes sowie die beliebige Verdoppelung des höchsten Stundenansatzes ohne jeg- lichen spezifizierten Nachweis einer Begründung zur Beanstandung Anlass gebe. Zwar treffe es zu, dass die für einzelne Verrichtungen aufgewendete Zeit der Natur der Sache nach im Nachhinein schwer abschätzbar sei, so dass die Prüfung der für die zwölfjährige Verfahrensdauer insgesamt in Rechnung gestellten Zeit von 1'357,4 Stunden ein heikles Unterfangen sei, doch stimme es nicht, dass eine sol- che Überprüfung nicht möglich sei. Eine Stichprobe ergebe, dass ausserordentlich grosszügig aufgeschrieben worden sei, indem etwa für den dreizehnseitigen Schlussbericht angeblich nicht weniger als 59,5 Stunden, davon 13 Stunden aus- serhalb der Bürozeit, aufgewendet worden seien. - Y. hat für die Zeit von der Über- nahme des Mandats am 28. August 1989 bis Ende Mai 1997, dem Inkrafttreten der revidierten Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes, einen gesam- ten Zeitaufwand von 1’094,4 Stunden und von Juni 1997 bis zum Abschluss des Mandats einen solchen von 263,05 Stunden ausgewiesen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es heute schwierig sei, die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Aufwandes abzuschätzen und begnügt sich mit der Rüge an den für die Erstellung des Schlussberichtes ausgewiesenen Stunden. Es trifft zu, dass ein Zeitaufwand von rund anderthalb Wochen für die Redaktion dieses Dokuments reichlich hoch erscheint und man sich fragen kann, ob das Ergebnis diesen Aufwand rechtfertigte. Ohne anhand des gesamten Aktenmaterials eine Rekonstruktion die- ser Arbeit vorzunehmen, was seinerseits mit einem durch nichts zu rechtfertigenden Aufwand verbunden wäre, lässt sich aber auch nicht nur mit annähernder Sicherheit sagen, welcher Zeitaufwand angemessen wäre. Die vom Beschwerdeführer ange- stellte Rechnung ist jedenfalls nicht weniger fraglich als der vom Erbschaftsverwal- ter ausgewiesene Aufwand und der Kantonsgerichtausschuss vermag keine genü- genden Anhaltspunkte zu erkennen, welche nach einer Korrektur der in Rechnung
13 gestellten Stundenzahl rufen würden. Abgesehen von der Beanstandung des Schlussberichts bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles vor, was an den detaillierten Aufzeichnungen Y.s unglaubwürdig sein soll. Anstatt die ganze Abrech- nung in Frage zu stellen, hätte er jedoch konkret rügen müssen, welche Positionen nach seiner Auffassung als fragwürdig erscheinen. Das Gericht sieht sich jedenfalls auch beim besten Willen ausserstande, die Zeitangaben in der Zusammenstellung des Erbschaftsverwalters in zuverlässiger Weise zu überprüfen. Daran vermöchte auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der handschriftlichen Aufzeich- nungen Y.s nichts zu ändern, ist doch nicht vorstellbar, dass dieser in seine zuhan- den des Kreisamtes erstellten Tabellen andere Zeitangaben eingetragen haben könnte als jene, die sich aus seinen Handnotizen ergeben. Es scheint dem Be- schwerdeführer denn auch weniger um die Stundenzahlen als solche zu gehen, sondern vielmehr um den auf diese jeweils angewandten Honoraransatz; er will mit anderen Worten wissen, für welche Verrichtungen der Erbschaftsverwalter eine Ver- doppelung des Stundenansatzes vorgenommen hat. Dies ist an sich ein berechtig- tes Anliegen, doch ist die Frage insofern von untergeordneter Bedeutung, als der Kantonsgerichtsausschuss nach den unten stehenden Ausführungen das ange- messene Honorar nach Gesichtspunkten bemisst, welche den Besonderheiten des Falles, insbesondere der Tatsache, dass umfangreiches fremdsprachiges Aktenma- terial zu bearbeiten war und auch Verhandlungen in fremden Sprachen zu führen waren, Rechnung tragen, indem zwar keine Verdoppelung der Honoraransätze bei mehr oder weniger zuverlässig ausgewiesenen Verrichtungen vorgenommen, hin- gegen generell ein überdurchschnittlicher Stundenansatz zugestanden wird. Damit erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten minutiösen Abklärungen und Spezifikationen, die nicht nur ausserordentlich aufwendig wären, sondern auch kaum zu wesentlich neuen Erkenntnissen führen würden. 3.a) Der Kantonsgerichtausschuss hat in seinem Urteil vom 6. November 2001 festgehalten, die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erb- gang regle nicht bloss die von der zuständigen richterlichen Behörde zu erhebenden Gebühren, sondern auch die Entschädigung für den Aufwand der Erbschaftsverwal- tung, wobei ausdrücklich auch auf den vom Erbschaftsverwalter angerufenen Art. 7 Ziff. 5 verwiesen wurde. Diese Bestimmung hält in ihrem ersten Absatz fest, die Entschädigung für die Erbschaftsverwaltung betrage 50 bis 110 Franken pro Ar- beitsstunde. Im zweiten Absatz wird erwähnt, bei einem Wert der Erbschaft von über 100'000 Franken könne neben dem Honorar nach Zeitaufwand ein Promille vom Mehrwert berechnet werden, und im Schlusssatz wird festgehalten, die Tarife der Berufsverbände blieben vorbehalten. Es stellt sich die Frage, wie dieser Vorbehalt
14 zu verstehen ist. Y. ist offenbar der Auffassung, der Verweis auf die Tarife der Be- rufsverbände bedeute, dass im konkreten Fall die gesamte Abrechnung nach den Vorschriften der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes erfolgen könne, während der Beschwerdeführer sich zwar mit dem Vorbehalt nicht näher auseinandersetzt, sich aber offenbar auf den Standpunkt stellt, es seien aussch- liesslich die in Art. 7 Ziff. 5 Abs. 1 der Verordnung erwähnten Ansätze anwendbar, welche er im Hinblick auf die Aussergewöhnlichkeit des Falles um 50 % zu erhöhen bereit ist, was ausgehend vom Höchstansatz von 110 Franken ein Honorar von 165 Franken pro Stunde ergibt. Diese Betrachtungsweise vermag nicht zu überzeugen, trägt sie doch in keiner Weise der Tatsache Rechnung, dass die Verordnung eben ausdrücklich auf die Tarife der Berufsverbände verweist. Dies muss wohl in dem Sinne verstanden werden, dass der Gesetzgeber es selbst nicht als realistisch er- achtete, dass in Fällen, die wegen ihrer Komplexität an freiberuflich arbeitende Spe- zialisten wie etwa Anwälte, Notare oder Treuhänder übergeben werden, zu den für diese Berufsgruppen nicht kostendeckenden Ansatz von maximal 110 Franken ge- arbeitet werden müsste. Für die vom Beschwerdeführer vorgenommene willkürliche Erhöhung um 50 % bietet die Verordnung nun aber kein Grundlage, wohl aber für die grundsätzliche Anwendung des Anwaltstarifs. Dabei stellt sich allerdings die wei- tere Frage, welche Ansätze dieses Tarifs verrechnet werden dürfen. Dazu ist fest- zuhalten, dass die Ansätze gemäss Verordnung immerhin als die Regel, der Tarif des im Einzelfall zur Diskussion stehenden Berufsverbandes hingegen als die Aus- nahme zu gelten haben. Das heisst mit anderen Worten, dass die Mitglieder der entsprechenden Berufsgruppen bereits dadurch privilegiert werden, dass ihnen we- sentlich höhere Ansätze zugestanden werden. Damit ist es aber gerechtfertigt, diese Ansätze nicht allzu leicht voll ausschöpfen und insbesondere über die ordent- lichen Honoraransätze hinausgehende Zuschläge nur mit grösster Zurückhaltung zur Anwendung kommen zu lassen. b) Die Aktivitäten Y.s als Erbschaftsverwalter im Nachlass A. fielen in die Geltungsdauer verschiedener Honorarordnungen des Bündnerischen Anwaltsver- bandes. Vom Beginn des Mandats im Jahre 1989 bis Dezember 1991 betrug der normale Stundenansatz 150 Franken, und es wurde ein Rahmen von 120 bis 180 Franken gesetzt. Ab dem 12. Dezember 1991 konnten für das nach Zeitaufwand berechnete Honorar zwischen 150 und 210 Franken pro Stunde berechnet werden und der normale Stundenansatz lag bei 180 Franken. Ab dem 30. Mai 1997 gelten sodann die neuen, zwischen 170 und 230 Franken liegenden Ansätze und einem normalen Stundenansatz von 200 Franken. Bei der Bemessung des Honorars sol- len die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache und die mit dieser verbundene
15 Verantwortung berücksichtigt werden. Es lässt sich nun nicht bestreiten und ist im Übrigen aktenkundig, dass der Erbschaftsverwalter ein sehr umfangreiches und teil- weise anspruchsvolles Mandat auszuführen hatte. Es darf sodann durchaus auch berücksichtigt werden, dass sich dieses über Jahre hinzog, was entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers beschwerlicher ist als ein Mandat, das man innert kurzer Zeit erledigen kann. Es ist sodann nicht zu übersehen, dass sich der Be- schwerdeführer alles andere als kooperativ gezeigt und damit nicht unwesentlich dazu beigetragen hat, dass das Verfahren verkompliziert und in die Länge gezogen wurde. Schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass sehr viel fremdsprachiges Ak- tenmaterial zu verarbeiten war und erhebliche Interessen auf dem Spiele standen. Gesamthaft gesehen kann damit gesagt werden, dass es bei der Festsetzung des Stundenansatzes selbst unter Berücksichtigung des oben festgehaltenen Grundsat- zes, wonach bei Anwendung des Tarifs eines Berufsverbandes, in concreto also jenes des Bündnerischen Anwaltsverbandes, Zurückhaltung geboten ist, ange- bracht erscheint, an die obere Grenze des Anwaltstarifs zu gehen. Wenn Y. also durchwegs den für die jeweilige Geltungsdauer des Tarifs höchsten Ansatz verrech- net hat, so ist dies unter den gegebenen Umständen einigermassen verständlich und akzeptierbar. Damit ist aber nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses der Spielraum bezüglich der ordentlichen und ausserordentlichen Ansätze gemäss Art. 3 und 4 der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes ausge- schöpft, das heisst dass weitere Erhöhungen im Sinne dieser beiden Artikel nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Dies gilt vorerst für die Bearbeitung fremdsprachi- gen Aktenmaterials und die Verhandlungen in anderen als der deutschen Sprache, welche Erschwernisse durch den zugestandenen höchsten Stundenansatz als ab- gegolten zu gelten haben. Die Beanspruchung von Spezialkenntnissen ist nicht er- sichtlich; zwar ist der Fall in seiner Gesamtheit betrachtet von einer gewissen Kom- plexität, doch geht es im wesentlichen um Rechtsgebiete, die jedem durchschnittli- chen Anwalt geläufig sind. Soweit besondere Kenntnisse notwendig waren, wie etwa die Anwendung ausländischen Rechts oder Buchhaltungskenntnisse, hat der Erbschaftsverwalter Spezialisten beigezogen, welche gesondert Rechnung gestellt haben. Dass mit der Buchführung ein Treuhandbüro beauftragt wurde, war sicher vernünftig, handelt es sich dabei doch nicht um eine Tätigkeit, die in den Aufgaben- bereich eines Anwaltes fällt und daher zweckmässigerweise und sicher kostengüns- tiger von einem auf derartige Geschäfte spezialisierten Unternehmen ausgeführt werden. Ob der Beizug ausländischer Rechtsanwälte, für welche offenbar gesamt- haft mehr als 1,5 Millionen Franken aufgewendet werden mussten, in jeder Bezie- hung gerechtfertigt und ebenso kostengünstig war, kann und muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Ob die Schritte, die Y. in diesem Zusammenhang unternahm,
16 stets angebracht waren oder ob sie den Rahmen der Erbschaftsverwaltung spreng- ten, steht in diesem Verfahren nicht zur Diskussion, sondern hätte zum jeweils ak- tuellen Zeitpunkt in Frage gestellt werden müssen. Für die Beurteilung des Hono- raranspruchs des Erbschaftsverwalters ist dieser Gesichtspunkt einzig insoweit von Interesse, als angesichts des häufigen Beizugs ausländischer Rechtsberater nicht gesagt werden kann, es sei Y. ein ausserordentlicher Honorarzuschlag zuzugeste- hen, weil er sich in grösserem Umfange mit ausländischem Recht oder ausländi- schen Verfahren zu beschäftigen gehabt hätte. Y. rechtfertigt die teilweise Verdoppelung des Stundenansatzes unter ande- rem auch mit Arbeiten, die er ausserhalb der normalen Bürozeiten und teilweise auch an seinen inländischen und ausländischen Feriendestinationen habe verrich- ten müssen. Er habe nämlich nicht nur ein gerüttelt Mass an Arbeit für andere Kli- enten zu erledigen gehabt, sondern sei im fraglichen Zeitraum auch auf kantonaler und Gemeindeebene politisch sowie in der Notariatskommission aktiv und mit star- kem Arbeitsanfall als Präsident des Rennvereins X. mit der Organisation der jährli- chen internationalen Pferderennen beschäftigt gewesen. Das habe bedeutet, dass er das fremdsprachige Aktenmaterial bezüglich der Erbschaftsverwaltung jeweils über Samstag und Sonntag sowie spät abends habe bearbeiten und teilweise an seine Ferienorte habe mitnehmen müssen. Diese Argumentation wäre selbst dann zu verwerfen, wenn – was oben als nicht zutreffend dargelegt wurde – eine Verdop- pelung der Honoraransätze grundsätzlich gerechtfertigt wäre. Die Anwendung aus- serordentlicher Ansätze wegen besonderer Dringlichkeit gemäss Art. 4 Bst. b der Honorarordnung ist selbstverständlich nur zulässig, wenn die Beanspruchung des Anwaltes ausserhalb der üblichen Bürozeit aus Gründen erforderlich ist, welche in der Person des Mandanten liegen. Was der Beschwerdegegner hingegen zur Be- gründung seines Standpunktes anführt, hat allein mit seiner Beschäftigungslage zu tun; es wird mit keinem Wort auch nur behauptet, dass besondere Dringlichkeit in der Erbschaftsverwaltung geboten hätte, in dieser Angelegenheit ausserhalb der üblichen Bürozeit tätig zu werden. Wenn Y. ein Mandat im Ausmasse des vorlie- genden annahm, so musste er sich mit seinen übrigen Aktivitäten so organisieren, dass er – dringliche Angelegenheit in dieser Sache, die keinen Aufschub erlaubten, vorbehalten – die mit der Erbschaftsverwaltung zusammenhängenden Arbeiten während der normalen Bürozeit erledigen konnte. Er konnte selbstverständlich nicht seine vielfältigen anderen Tätigkeiten während der ordentlichen Arbeitszeit vorneh- men und die mit seinem Mandat als Erbschaftsverwalter anfallenden Arbeiten unter Anwendung ausserordentlicher Honoraransätze über das Wochenende oder abends ausführen. Es steht einem Anwalt zwar frei, mehr Aufträge anzunehmen,
17 als er während der üblichen Bürozeit zu bewältigen vermag, doch berechtigt ihn dies nicht, für ausserhalb dieser Zeit geleistete Arbeitsstunden ausserordentliche An- sätze zu verrechnen, es sei denn, eine Verrichtung sei aus vom Kunden zu vertre- tenden Gründen besonders dringlich gewesen. c) Y. hat nebst seinem Honorar nach Zeitaufwand einen Interessenwert- zuschlag in der Höhe von 2 % des verwalteten Nachlasses in Rechnung gestellt und bezogen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist zwar auch in diesem Punkt auf die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang, ge- steht dem Erbschaftsverwalter aber doch einen Zuschlag von einem Prozent oder 95'500 Franken zu. Es wurde oben dargelegt, dass Grundlage für die Honorierung des Erbschaftsverwalters auch in Fällen, in denen diese Aufgabe von einem Anwalt übernommen wird, die fragliche Verordnung ist, dass aber auf Grund des Verweises auf die Tarife der Berufsverbände in vernünftigem Rahmen die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes herangezogen werden kann. Der Interessen- wertzuschlag im Sinne dieser Bestimmung erhöht das nach Zeitaufwand berech- nete Honorar des Anwalts nach Massgabe der im Interessenwert konkretisierten Wichtigkeit der betreuten Sache und trägt so der durch die erhöhte Bedeutung des Geschäftes gesteigerten Verantwortung des Anwalts Rechnung (PKG 1989 Nr. 11). Hält man sich diesen Sinn des Interessenwertzuschlages vor Augen, so erkennt man leicht, dass ein Zuschlag in voller Höhe im Falle einer Erbschaftsverwaltung von der hier vorliegenden Art nicht gerechtfertigt wäre. Zwar geht es um eine er- kleckliche Summe, doch ist die Verantwortung des Erbschaftsverwalters nicht ver- gleichbar mit jener des Anwalts, der den den Interessenwert darstellenden Betrag in einem Prozess erstreiten muss. Y. hatte die Erbmasse von rund 9,5 Millionen Franken lediglich zu verwalten. Seine Tätigkeit bestand darin, ein vorhandenes und an sich von niemandem bestrittenes Vermögen zu erhalten, nachdem er es in einem Sicherungsinventar, für dessen Erstellung er separat honoriert wurde, festzustellen hatte. Unter diesen Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, den höchsten von der Honorarordnung vorgesehenen Interessenwertzuschlag zu erheben. Andererseits erschiene es auch nicht angebracht, dem Erbschaftsverwalter lediglich den in der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang erwähnten Zu- schlag von einem Promille zuzugestehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner in der Beschwerde vom 22. November 2002 angestellten Honorarberech- nung einen solchen von einem Prozent aufführt. Ein Interessenwertzuschlag in die- ser Höhe erscheint angemessen und kann dem Erbschaftsverwalter zugesprochen werden.
18 4.a) Y. hat die gesamte für die vorliegende Erbschaftsverwaltung aufge- wendete Zeit von 1'357,45 Stunden in zwei Phasen aufgeteilt, nämlich eine erste Phase vom Beginn seiner Tätigkeit im August 1989 bis Ende Mai 1997, und eine zweite Phase, beginnend im Juni 1997, auf welchen Zeitpunkt die Ansätze der Ho- norarordnung angehoben wurden, bis zum Abschluss des Mandats im Jahre 2001. Er übersieht bei dieser Aufteilung, dass die bis Ende Mai 1997 gültige Honorarord- nung nicht schon zu Beginn seines Mandates in Kraft war, sondern dass zu jenem Zeitpunkt und bis zur Revision vom 12. Dezember 1991 der Tarif vom 26. November 1987 Gültigkeit hatte, der einen Stundenansatz von 120 bis 180 Franken und einen normalen Ansatz von 150 Franken vorsah. Geht man bei der Festsetzung des dem Erbschaftsverwalter zustehenden Honorars vom jeweils gültigen Anwaltstarif aus und gesteht man dem Erbschaftsverwalter nach dem oben Gesagten zu, den jeweils höchsten Ansatz, jedoch ohne weitere Zuschläge verrechnen zu dürfen, so ist für die Phase August 1989 bis Dezember 1991 der Maximalansatz von 180 Franken und nicht ein solcher von 210 Franken einzusetzen; es ist mit anderen Worten die erste Phase von total 1'094,4 Stunden nochmals aufzuteilen, wobei sich nach den vom Beschwerdegegner angefertigten Aufstellungen ein Zeitaufwand von 363,2 Stunden für die Zeit bis zum 11. Dezember 1991 und ein solcher von 731,2 Stunden für die Zeit vom 12. Dezember 1991 bis Ende Mai 1997 ergibt. Daraus resultiert zu den jeweils gültigen Höchstansätzen folgendes Honorar nach Zeitaufwand: August 1989 bis 11. Dezember 1991 363,2 Stunden zu 180 Fr. = Fr. 65'376.--, 12. Dezem- ber 1991 bis Ende Mai 1997 731,2 Stunden zu 210 Fr. = Fr. 153'552.— und ab Juni 1997 bis zum Abschluss des Mandats Ende Mai 2001 263,05 Stunden zu 230 Fran- ken = Fr. 60'501.50, total somit Fr. 279'429.50. Zu dieser Summe ist ein Interessen- wertzuschlag von 1 % oder Fr. 95'500.— zu schlagen, so dass sich ein gesamtes Honorar von Fr. 374'929.50 ergibt. b) Die Spesen belaufen sich gemäss den detaillierten Zusammenstellun- gen des Beschwerdegegners auf gesamthaft Fr. 23'213.45 und wurden in diesem Umfange noch in der Honorar- und Spesenrechnung an das Kreisamt Oberengadin vom 25. Januar 2002 geltend gemacht. Erst in einer nicht datierten Aufstellung wur- den die Spesen auf Fr. 26'251.-- beziffert, wobei auf diverse Schreiben an das Kreisamt Oberengadin hingewiesen, im Übrigen aber keine Begründung für die Ab- weichung gegenüber den detaillierten Jahresabrechnungen gegeben wurde. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, weshalb in einem Schreiben Y.s an das Kreisamt Oberengadin vom 18. Dezember 1995 Spesen für das laufende Jahr in der Höhe von Fr. 6'533.-- geltend gemacht werden, während diese in der später erstellten detaillierten Gesamtabrechnung lediglich mit Fr. 3'406.55 angegeben wurden. An-
19 gesichts dieser Unstimmigkeiten besteht nach Auffassung des Kantonsgerichtsaus- schusses kein Grund, auf den erst in der Stellungnahme ans Kreisamt vom 31. Mai 2002 ohne Begründung wieder geltend gemachten höheren Betrag abzustellen, so dass es bei dem in der Honorar- und Spesenrechnung aufgeführten Betrag sein Bewenden haben muss. Damit stehen dem Erbschaftsverwalter für Honorar und Spesen insgesamt Fr. 398'142.95 zu. c) Auf den 1. Januar 1995 wurde die eidgenössische Mehrwertsteuer eingeführt. Diese betrug anfänglich 6,5 % und wurde auf den 1. Januar 1999 auf 7,5 % und auf den 1. Januar 2001 auf 7,6 % erhöht. Entsprechend diesen Ansätzen sind die seit Einführung der Steuer in Rechnung gestellten Beträge zu erhöhen, wobei vom Honorar und den Spesen ausgegangen wird, wie sie in der detaillierten Abrechnung ausgewiesen werden (act. 55 und 62 bis 68). Keine Mehrwertsteuer ist folglich auf dem bereits vor deren Einführung bezogenen Interessenwertzuschlag geschuldet. Vom 1. Januar 1995 bis Ende Mai 1997 stand dem Erbschaftsverwalter ein Honorar für 336,05 Stunden zu 210 Franken, also von Fr. 70’570.50 und für die Zeit von Juni 1997 bis zur Erhöhung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1999 ein solches für 131,05 Stunden zu 230 Franken, also von Fr. 30'141.50 zu. Die auf das ganze Honorar von Fr. 100'712.— und die gesamten in diesem Zeitraum angefalle- nen Spesen von Fr. 8'917.55 zum Satz von 6,5 % geschuldete Mehrwertsteuer beläuft sich damit auf Fr. 7'125.90. Bis zur nächsten Erhöhung des Steuersatzes am 1. Januar 2001 leistete Y. 47,65 Arbeitsstunden, was zum Ansatz von 230 Fran- ken einem Honorar von Fr. 10'959.50 entspricht, wozu noch Spesen von Fr. 260.30 kommen; der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Fr. 11'219.80, was zum Satz von 7,5 % eine Steuerschuld von Fr. 841.50 ergibt. Schliesslich beträgt der Honoraran- spruch im Jahre 2001 für 84,35 Stunden Fr.19'400.50, was zusammen mit den Spe- sen von Fr. 382.-- zu einem Betrag von Fr. 19'782.50 und damit zum Steuersatz von 7,6 % zu einer Mehrwertsteuer von Fr. 1'503.45 führt. Die Mehrwertsteuer für die ganze Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Abschluss des Mandats beträgt damit Fr. 9'470.85. 5.a) Auf Grund obiger Ausführungen stehen Y. in seiner Eigenschaft als Erbschaftsverwalter im Nachlass des C. A. folgende Vergütungen für Honorar, Spe- sen und Mehrwertsteuer zu: Honorar 1. Phase Fr. 65'376.—
2. Phase Fr. 153'552.—
3. Phase Fr. 60'501.50
20 Interessenwertzuschlag Fr. 95’500.— Spesen Fr. 23’213.45 Fr. 398’142.95 Mehrwertsteuer Fr. 9’470.85 Total Fr. 407’613.80 ============ Der Erbschaftsverwalter hat nach seiner Sachdarstellung in der Eingabe vom
25. Januar 2002 insgesamt Fr. 591'325.30 bezogen, während ihm lediglich der oben berechnete Betrag zusteht. Er hat somit den zuviel einkassierten Betrag von Fr. 183'711.50 zu erstatten. Die ersten Bezüge gehen auf Ende Dezember 1994 zurück, der letzte Bezug erfolgte Ende 2000. Das Schwergewicht der Auszahlungen erfolgte vor Einführung der Mehrwertsteuer am 30. Dezember 1994. In den Jahren 1995 und 1996 bezog Y. nochmals grössere Beträge, während die Bezüge der letzten vier Jahre eher bescheidener ausfielen. Als ungefährer mittlerer Bezugstermin kann somit der 1. Januar 1996 angesehen werden. Y. wird folglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 183'711.50 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 1996 zurückzuzahlen. b) Y. beantragt, eventuell sei das Kreisamt Oberengadin zur Rückzahlung der von ihm bewilligten zu hohen Entschädigung für die Erbschaftsverwaltung zu verpflichten. Wenn die Aufsichtsbehörde durch die Genehmigung der getätigten Bezüge ihre Pflicht vernachlässigt haben sollte, müsste sie zur Verantwortung gezogen werden und die Konsequenzen dafür tragen. Dieses Begehren ist nicht gerechtfertigt. Es ist nicht das Kreisamt, sondern Y., der ein zu hohes Honorar kassiert hat. Es ist somit völlig klar, dass der Erbschaftsverwalter, der dem Nachlass einen zu hohen Betrag entzogen hat, den zuviel kassierten Betrag erstatten muss. Schuldner der zurückzuzahlenden Summe ist folglich allein der Erbschaftsverwalter; das Verhältnis zwischen diesem und dem Kreisamt steht hier nicht zur Diskussion. c) Schliesslich beantragt Y., von einem allenfalls festzulegenden Rückzahlungsbetrag seien auf jeden Fall 26'000 Franken zu seinen Gunsten in Abzug zu bringen. Diesen Betrag habe er im Verfahren vor dem Bezirksgericht Mailand seinem Rechtsvertreter zahlen müssen. Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wenn der Erbschaftsverwalter der Auffassung ist, dass ihm diese Kosten in Ausübung seines Mandates entstanden sind und er folglich Anspruch auf Erstattung der von ihm im Verfahren in Italien für seine
21 Rechtsvertretung bezahlten Kosten durch den Nachlass A. hat, so hätte er den entsprechenden Betrag in seine Schlussabrechnung aufnehmen müssen, wobei die Berechtigung der Forderung im Rahmen der Überprüfung seiner Abrechnung hätte beurteilt werden können. Er kann aber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren diese Forderung anmelden; es handelt sich um ein neues Begehren, auf das nicht eingetreten werden kann. II. Bei der Regelung der Verfahrenskosten ist davon auszugehen, dass den ersten drei Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde und der Kantonsgerichtsausschuss auch der Argumentation, es sei das Honorar ausschliesslich nach der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang zu bestimmen, nicht zu folgen vermochte. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag jedoch insofern teilweise durchgedrungen, als der Erbschaftsverwalter entsprechend der Ziffer 4 des Rechtsbegehrens verpflichtet wird, einen erheblichen Teil der gemachten Bezüge zurückzuzahlen. Dem Grundsatz nach erweist sich die Beschwerde daher als begründet, auch wenn der zurückzuerstattende Betrag nicht dem entspricht, was der Beschwerdeführer in seiner Plausibilitätsrechnung als Überforderung bezeichnet. Es rechtfertigt sich angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens, die eine Hälfte der Kosten des Kantonsgerichtsausschusses dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die andere Hälfte wird im Sinne des Verursacherprinzips gemäss der allgemeinen Regel von Art. 122 ZPO Y. überbunden, da er durch seine zu hohen Bezüge die vorliegende Beschwerde mitzuverantworten hat. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefoch- tenen Verfügung aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Honorar Y.s als Erbschaftsverwalter im Nach- lass des C. A. sel. einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer Fr. 407'613.80 beträgt. 3. Y. wird verpflichtet, den zuviel vereinnahmten Betrag von Fr. 183'711.50 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 1996 dem Universalerben R. A. zu erstat- ten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 345.--, total somit Fr. 5'345.-
- werden zur einen Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur anderen Hälfte Y. überbunden. 5. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc