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ZB 2002 33

Graubünden · 2003-03-17 · Deutsch GR

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 A.

W. und C. R. beabsichtigten den Erwerb eines Hotels in der Schweiz.

Am 10. Mai 1997 nahmen sie Kontakt auf mit M., dem Inhaber der im Handelsre-

gister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma A.. Er sollte ihnen beim Su-

chen einer geeigneten Liegenschaft behilflich sein und Finanzierungsmöglichkei-

ten aufzeigen. Am 29. Mai 1997 unterzeichnete W. R. im Beisein von C. R. einen

mit Nachweisbestätigung bezeichneten Mäklervertrag, worin vorab festgehalten

wurde, dass die A. den Eheleuten R. Immobilien anbiete. Für den Fall, dass ihre

Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen zu einem Vertragsabschluss führen

sollten, werde auf eine Provision verzichtet. Zu vergüten seien indessen die sepa-

rat aufgelisteten Aufwendungen, soweit sie nicht vom Verkäufer selbst getragen

würden, desgleichen die nicht mit dem Kauf zusammenhängende, die Finanzie-

rung betreffende Beratungstätigkeit der A.. Des weiteren wurde ausgeführt, dass

für die Beschaffung und Bearbeitung eines Kredites, und stamme er auch vom

Verkäufer selbst, eine Provision von 2 % der in Anspruch genommenen Kredit-

summe an die A. zu bezahlen sei. Ansonsten könnten deren Dienste aber kosten-

frei in Anspruch genommen werden. Schliesslich enthält die Vereinbarung noch

den Vermerk, dass es sich beim Hotel D. in B., dem Hotel I. in S., dem Hotel E. in

F., einem Hotel L. sowie dem Kurhaus P. in K. um durch die Mäklerfirma nachge-

wiesene Angebote handle.

Am 16. Oktober 1997 unterzeichnete W. R. zusammen mit seiner Gattin C.

R. ein weiteres Formular Nachweisbestätigung der Firma A.. Abweichend von der

Regelung in der Vereinbarung vom 29. Mai 1997 wurde nunmehr für Nachweis-

und Vermittlungsanstrengungen, die den Abschluss eines Kaufvertrages bewirk-

ten, eine Provision von 0,5 % vorgesehen, während für die Kreditbeschaffung eine

Provision von 2,5 % geschuldet sein sollte. Als durch die Mäklerfirma nachgewie-

sene Angebote wurden dann noch das Hotel Y. in T. sowie das Hotel Z. in X.

angeführt.

W. und C. R. zeigten insbesondere Interesse am Erwerb des Hotels V. in

H.. In diesem Zusammenhang fand eine Besprechung mit J. von der U. über die

Finanzierung statt. Ebenso wurde bei der Filiale des Bank N.s in Q. (heute Bank

O.) ein Kreditgesuch eingereicht. Vom Erwerb des Hotels V. wurde jedoch abge-

sehen. Nach der Besichtigung weiterer Hotelliegenschaften kauften W. und C. R.

schliesslich im November 1997 das Hotel G. in K. Platz. Der Bank N. gewährte

dazu am 29. Oktober 1997 einen Kredit über Fr. 3'300'000.–, welcher mit der Ver-

E. 3 pfändung von Lebensversicherungspolicen sowie mit einer auf dem Grundstück

des Hotels G. liegenden Grundpfandverschreibung abgesichert wurde.

Im Juni 1998 erfuhr M. von der Kreditzusage des Bank N.s an die Eheleute

R.. Mit Schreiben vom 12. November 1998 forderte er von ihnen eine Provision

von 2 % der in Anspruch genommenen Kreditsumme, was bei einem Betrag von

Fr. 3'800'000.– eine Forderung von Fr. 76'000.– ergebe. In der Folge reduzierte er

die Summe auf Fr. 66'000.–, weil der Kredit lediglich Fr. 3'300‘000.– betragen

habe. Überdies verlangte er Ersatz für Aufwendungen in der Höhe von insgesamt

Fr. 5'073.05.

Weil die Forderungen vollumfänglich bestritten wurden, liess M. am 16. Fe-

bruar 1999 beim Vermittleramt des Kreises K. eine Klage gegen W. und C. R. auf

Bezahlung von Fr. 71'073.05 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie 5% Zins seit dem

19. November 1998 anhängig machen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhand-

lung wurde am 29. März 1999 der Leitschein ausgestellt. M. unterbreitete die

Streitsache alsdann mit Prozesseingabe vom 29. April 1999 dem Bezirksgericht

Oberlandquart (heute Prättigau/Davos).

Mit Urteil vom 3. Februar 2000, mitgeteilt am 9. Februar 2000, hiess das in

erster Instanz angerufene Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die

Eheleute W. und C. R., M. einen Betrag von Fr. 4000.– nebst Zins zu 5 % seit 19.

November 1998 zu bezahlen. Eine hiergegen gerichtete Berufung des Klägers,

mit welcher er an den ursprünglichen Anträgen festhielt, wurde von der Zivilkam-

mer des Kantonsgerichtes mit Urteil vom 15. Mai 2000, mitgeteilt am 16. August

2000, vollumfänglich abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Anschlussberufung der

Beklagten gutgeheissen. Die Weiterzugsinstanz hob das angefochtene Urteil des

Bezirksgerichtes Oberlandquart auf und wies die Klage des M. unter Kosten- und

Entschädigungsfolge ab.

B.

Mit Rechnung vom 12. März 2001 verlangte M. von W. und C. R.

gestützt auf die Nachweisbestätigung vom 16. Oktober 1997 die Bezahlung eines

Betrages von Fr. 109'046.85, nämlich eine Provision in der Höhe von Fr. 82'500.–

für die Kreditvermittlung (2.5 % auf Fr. 3'300'000.–), die durch ihn erfolgt sei, Fr.

5073.05 für separat zu entschädigende Aufwendungen, zuzüglich 5 % Zins auf

diesen Beträgen seit dem 30. November 1997 (Fr. 13'062.60 und Fr. 803.25) so-

wie 7.5 % Mehrwertsteuer (Fr. 7607.90). In den von M. angestrengten Betreibun-

E. 4 gen Nr. 201403 und 201404 des Betreibungsamtes K. vom 3. Juli 2001 über die genannten Fr. 109'046.85 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2001 erhoben sowohl W. wie C. R. Rechtsvorschlag. In der Folge machte M. am 22. Januar 2001 beim Vermittleramt des Kreises K. eine entsprechende Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 8. Januar 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 3. Januar 2002 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger CHF 109'046.85 plus

E. 5 Mitteilung an: ...“ D. Hiergegen liess M. am 29. August 2002 beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Eventl. sei die Einrede der res iudicata abzuweisen.

E. 6 2.

Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent-

schädigungsfolge (zuzüglich MwSt) für die Vermittlung, die erste und

zweite Instanz zu Lasten der Beschwerdegegner.“

Mit Eingabe vom 30. September 2002 stellte W. R. – in eigenem Namen

und wohl auch in jenem seiner Gattin – sinngemäss den Antrag, es sei die Be-

schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei ab-

zuweisen.

Am 4. September 2002 hatte M. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prät-

tigau/Davos vom 4. Juli 2002 überdies Berufung an die Zivilkammer des Kantons-

gerichtes erklären lassen. Hier lauteten seine Rechtsbegehren:

„1.

Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzu-

heben und folgendermassen abzuändern:

Die Einrede der res iudicata sei abzuweisen und auf die Klage sei ein-

zutreten.

Die Klage sei an die Vorinstanz zur weiteren Entscheidung zurückzu-

weisen.

2.

Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent-

schädigungsfolge (zuzüglich MwSt) für die Vermittlung, die erste und

zweite Instanz zu Lasten der Berufungsbeklagten.“

E.

Nachdem M. am 22. Oktober 2002 sein Gesuch vom 5. September

2002, es sei ihm sowohl für das Beschwerde- wie das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Gerichtskosten, Bestel-

lung von Rechtsanwältin Susanna Mazzetta als Rechtsvertreterin, beides auf Kos-

ten des zuständigen Gemeinwesens), auf entsprechende Aufforderung hin in Be-

zug auf die Gewinnaussichten näher begründet hatte, erliess das Kantonsge-

richtspräsidium am 28. Oktober 2002 die folgende, am 29. Oktober 2002 mitge-

teilte Verfügung:

„1.

Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wer-

den abgewiesen.

2.

Die Kosten bleiben bei der Prozedur.“

Das Kantonsgerichtspräsidium war zum Schluss gekommen, Gegenstand

des laufenden Prozesses sei eine unter den Parteien umstrittene Forderungs-

klage, welche auf dem gleichen Sachverhalt beruhe wie jene, die mit Urteil der

Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 15. Mai 2000 (ZF 00 18) abgewiesen wor-

E. 7 den sei (angebliche Verwendung einer in Zusammenhang mit einem geplanten

Hotelkauf im Berner Oberland erlangten Kreditzusage für die Beschaffung des für

den Erwerb des Hotels G. in K. benötigten Kredits). Damit sei nicht zu beanstan-

den, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos in seinem Urteil vom 4. Juli 2002

die Einrede der res iudicata gutgeheissen habe und dass es auf die Klage nicht

eingetreten sei. Aussichten, diesen Nichteintretensentscheid umzustossen,

bestünden nicht, und es könne deshalb im Weiterzugsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege nicht mehr gewährt werden.

F.

Hiergegen liess M. am 19. November 2002 beim Kantonsgerichts-

ausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren:

„1.

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde-

führer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- und Beru-

fungsverfahren vor Kantonsgericht gemäss Art. 42 ff. ZPO zuzuspre-

chen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwert-

steuer.“

In seiner Vernehmlassung vom 27. November 2002 teilte das Amt für Zivil-

recht dem Kantonsgerichtsausschuss mit, dass es sich den Ausführungen des

Kantonsgerichtspräsidenten in dessen Verfügung vom 28. Oktober 2002 ansch-

liessen könne. Auf eine nähere Stellungnahme werde deshalb verzichtet.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

1.

Wie andere Entscheide in diesem Bereich können Verfügungen der

Einzelrichter, der Präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte und der Vorsitzenden

der Weiterzugsinstanzen, mit welchen Begehren um Gewährung der unentgeltli-

chen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten [Art. 45 Abs. 1 ZPO], Bestellung

eines Rechtsbeistandes [Art. 46 ZPO], beides auf Kosten des zuständigen Gemein-

wesens [Art. 47 Abs. 1 ZPO]) abgewiesen werden, von den Betroffenen gestützt auf

Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO mit zivilrechtlicher Beschwerde

an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Das Rechtsmittel ist

innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kan-

tonsgerichts(vize)präsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kur-

E. 8 zer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderun-

gen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). – In einer bei der Zivilkammer

des Kantonsgerichtes bzw. beim Kantonsgerichtsausschuss anhängigen Streitsa-

che wehrt sich M. dagegen, dass seinen Anträgen, es sei ihm für diese Rechts-

mittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen, mit Verfügung des

Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. Oktober 2002 nicht entsprochen wurde. Da-

mit liegt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 47a ZPO vor, das vom zuständi-

gen Richter erlassen wurde (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde überdies

innert Frist ergriffen wurde und da sie zudem den gesetzlichen Formerfordernis-

sen entspricht, kann auf das Rechtsmittel eingetreten werden.

2.

Unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann nach Art. 42 Abs. 1

ZPO, wer öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben

dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erfor-

derlichen Prozesskosten aufzukommen. Einer Partei, die in diesem Sinne als be-

dürftig angesehen werden muss, ist ausserdem bei Bedarf ein Rechtsvertreter

oder eine Rechtsvertreterin zu bestellen (Art. 46 ZPO). Ob im konkreten Fall eine

sogenannte Prozessarmut gegeben ist – zu den Mitwirkungspflichten der betref-

fenden Partei an der Ermittlung der grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären-

den massgeblichen Tatsachen vgl. PKG 2001 9 68 –, beurteilt sich aufgrund der

aktuellen Finanzlage der Gesuchstellerin, wobei nicht nur die Höhe ihrer Ein-

künfte, sondern auch die Grösse eines allfälligen Vermögens von Belang ist.

Im Forderungsprozess zwischen M. und den Eheleuten W. und C. R. wurde

dem Kläger mit Verfügung vom 26. Februar 2002 für das erstinstanzliche Verfah-

ren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei seinem Wunsch entsprechend

Rechtsanwältin Susanna Mazzetta zu seiner Rechtsvertreterin ernannt wurde.

Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos war in Übereinstimmung mit dem

Amt für Zivilrecht zum Schluss gelangt, dass die finanziellen Mittel des Gesuch-

stellers es ihm nicht erlaubten, die Gerichtskosten und die durch den notwendigen

Beizug einer Rechtsvertreterin erwachsenden Auslagen selber zu decken. Als in

der Folge gestützt auf die von der Gegenpartei erhobene Einrede der abgeurteil-

ten Sache auf seine Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten

wurde, fand er sich hiermit nicht ab, sondern unterbreitete die Streitsache mit Be-

schwerde und Berufung dem Kantonsgerichtsausschuss bzw. der Zivilkammer

des Kantonsgerichtes. Für diese Weiterzugsverfahren will M. wiederum umfas-

E. 9 send in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen. Der Antrag er-

scheint insoweit unbedenklich, als es keinerlei Hinweise gibt, dass sich die finan-

zielle Lage des Gesuchstellers in der Zwischenzeit verbessert hätte, und dies erst

noch in einem Umfang, dass er heute nicht mehr als bedürftig angesehen werden

könnte. Käme es also allein auf die Prozessarmut an, hätte das Kantonsgerichts-

präsidium in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2002 das Gesuch von

M. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ablehnen dürfen.

3.

Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nun aber nicht

nur wegen fehlender Mittellosigkeit scheitern, sondern sie ist unbesehen einer all-

fälligen Bedürftigkeit auch bei geradezu mutwilliger oder offensichtlich aussichts-

loser Prozessführung zu verweigern (Art. 42 Abs. 2 ZPO), dann also, wenn es um

Begehren geht, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

damit verbundenen Verlustgefahren. Aus der Sicht des Klägers bedeutet dies,

dass er von der Einleitung oder Fortsetzung rechtlicher Schritte Abstand nehmen

sollte; während sich der Beklagte sagen müsste, es mache keinen Sinn, sich wei-

ter gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen zu wollen. Dagegen

hat ein Begehren nicht schon dann als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinn-

aussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist vielmehr, ob eine Partei, die über

die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung auf eine

prozessuale Auseinandersetzung einlassen würde oder eben nicht; wer einen Pro-

zess auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, soll ihn nicht allein

deshalb anstrengen oder aufrechterhalten können, weil er ihn nichts kostet (vgl.

BGE 125 II 275, 124 I 306; PKG 2001 10 74).

Das Gesuch von M., es sei ihm im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil

des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 4. Juli 2002 die unentgeltliche Rechts-

pflege zu gewähren, wurde in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober

2002 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Nach Einschätzung des Kantonsge-

richtspräsidiums wird die Weiterzugsinstanz – sei es der Kantonsgerichtsaus-

schuss aufgrund der Beschwerde vom 29. August 2002 oder die Zivilkammer auf-

grund der Berufung vom 4. September 2002 – mit grosser Wahrscheinlichkeit zum

Schluss gelangen, dass das Bezirksgericht die von den Beklagten erhobene Ein-

rede der abgeurteilten Sache habe schützen dürfen und dass es deshalb auf die

E. 10 Forderungsklage zu Recht nicht eingetreten sei. Wie es sich damit verhält, ist im

Folgenden näher zu prüfen.

4.

Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit

einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, er also dem Richter aus dem-

selben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurtei-

lung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst

demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das

Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das

heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwir-

kung tritt nur in dem Masse ein, als über den geltend gemachten Anspruch ent-

schieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid lediglich in jener Form in

Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich des-

sen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übrigen haben aber

die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entschei-

des in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechts-

kraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der Be-

griff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verste-

hen. Er wird durch die Rechtsbehauptungen bestimmt, die von den im abgeschlos-

senen Verfahren gestellten und beurteilten Begehren erfasst werden. Der neue

Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht ver-

schieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren

bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die

im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von

präjudizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen

Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungs-

grund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen

(vgl. BGE 123 III 18, 121 III 477 f.).

5.

Laut den nicht zu beanstandenden Feststellungen in der angefoch-

tenen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Oktober

2002, die mit den entsprechenden Ausführungen im Nichteintretenserkenntnis des

Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 4. Juli 2002 sowie den übrigen Akten über-

einstimmen, begründete M. im ersten gegen die Eheleute W. und C. R. ange-

strengten Prozess seine Forderung auf Entrichtung von Mäklerlohn damit (Prozes-

seingabe vom 29. April 1999 bzw. Replik vom 16. August 1999), dass er bei der Filiale

E. 11 des Bank N.s in Q. für den Erwerb des Hotels V. in H. eine grundsätzliche Kredit-

zusage erwirkt habe, die massgeblich gewesen sei, dass schlussendlich der für

den Kauf des Hotels G. in K. benötigte Kredit von 3,3 Millionen Franken gespro-

chen worden sei. Weiter ist erstellt, dass die Zivilkammer des Kantonsgerichtes in

ihrem Urteil vom 15. Mai 2000 dem nicht folgte, sondern die Klage abwies, weil

der M. obliegende Beweis, die Finanzierung des Geschäftes in K. erfolgreich ver-

mittelt zu haben, misslungen sei. Die Eheleute W. und C. R. hätten sich vielmehr

ohne Dazutun des Klägers um die Beschaffung des für den Kauf des Hotels G.

erforderlichen Kredits gekümmert; seine Bemühungen in Zusammenhang mit dem

(nicht zustande gekommenen) Erwerb einer Hotelliegenschaft im Berner Oberland

hätten hierzu nichts beigetragen. In tatsächlicher Hinsicht steht schliesslich über-

dies noch fest, dass M. im zweiten, nach wie vor anhängigen Prozess von den

gleichen Beklagten wie im ersten Verfahren und berechnet auf den dort als mass-

geblich genannten 3,3 Millionen Franken wiederum die Bezahlung von Mäklerlohn

fordert, wobei er zur Begründung erneut und ausschliesslich geltend macht (Pro-

zesseingabe vom 31. Januar 2002), dass die in Zusammenhang mit dem gescheiter-

ten Erwerb des Hotels V. in H. erlangte Kreditzusicherung für die Finanzierung

eines anderen Geschäftes, den Kauf des Hotels G. in K., verwendet worden sei.

Damit ist offenkundig, dass der Kläger einen Anspruch gerichtlich beurteilen las-

sen will, über den bereits in einem früheren Prozess (durch Abweisung der Klage)

rechtskräftig befunden wurde, eine Mäklerlohnforderung aus der angeblichen, in

identischen Bemühungen bestehenden Vermittlung eines Kredits von 3,3 Millio-

nen Franken zwecks Finanzierung desselben Kaufobjektes. Dass in den beiden

Gerichtsverfahren unterschiedlich hohe Geldsummen verlangt wurden bzw. wer-

den, führt zu keiner anderslautenden Einschätzung. Da die Abweisung der Klage

wegen Fehlens einer relevanten Mäklertätigkeit erfolgte, ist für den Entscheid über

die Einrede der res iudicata ohne Belang, welches Entgelt M. zugestanden hätte,

wenn der für den Kauf des Hotels G. in K. beanspruchte Kredit auf seine Vermitt-

lungsbemühungen zurückgegangen wäre. Ebenso irrelevant ist unter diesen Um-

ständen, auf welcher vertraglichen Grundlage das konkret geschuldete Honorar

bei Annahme einer erfolgreichen Mäklertätigkeit berechnet werden müsste, des-

gleichen, wann die betreffende Forderung fällig geworden wäre und anderes

mehr. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es auf den vom Kläger besonders her-

vorgehobenen Umstand, die beiden Prozesse beruhten auf verschiedenen Mäk-

lervereinbarungen, selbst dann nicht ankommen kann, wenn dem tatsächlich so

sein sollte. Dem Nichteintreten auf die zweite Klage vermöchte M. dadurch nur zu

begegnen, wenn bezogen auf das hier allein interessierende Objekt (Hotel G. in

E. 12 K.) mit der Nachweisbestätigung vom 16. Oktober 1997 andere Vermittlungs-

bemühungen verknüpft wären als mit jener vom 29. Mai 1997. Dann wäre die ent-

scheidrelevante Streitfrage, ob die Kreditbeschaffung M. zuzurechnen sei, wegen

der nicht identischen Mäklerhandlungen mit der Abweisung der ersten Klage noch

nicht endgültig abschlägig beantwortet gewesen. Solche Unterschiede bestehen

hier aber gerade nicht. Es geht in beiden Prozessen einzig und allein um die Be-

hauptung des Klägers, für den geplanten Erwerb einer Hotelliegenschaft im Berner

Oberland eine Kreditzusage erreicht zu haben, die dann der Finanzierung des Ho-

telkaufs in K. gedient habe. Abgesehen davon sind die Ausführungen des Klägers,

der erste Prozess beruhe auf der Nachweisbestätigung vom 29. Mai 1997 und der

zweite auf jener vom 16. Oktober 1997, ohnehin aktenwidrig. Wie in der angefoch-

tenen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Oktober

2002 und im Nichteintretenserkenntnis des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom

4. Juli 2002 zutreffend festgehalten wird, gab M. beide Nachweisbestätigungen

bereits im ersten Prozess zu den Akten, jene vom 29. Mai 1997 zusammen mit

der Prozesseingabe und jene vom 16. Oktober 1997 zusammen mit der Replik,

und beide wurden in der Folge, soweit für den Ausgang des Verfahrens überhaupt

von Belang, in die Beurteilung einbezogen, ausdrücklich im Urteil des Bezirksge-

richtes Oberlandquart (heute Prättigau/Davos) vom 3. Februar 2000 und konklu-

dent im Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 15. Mai 2000.

Sollten im ersten Prozess nicht alle vom Kläger angebotenen Beweismittel

zugelassen bzw. sie bei der Entscheidfindung falsch oder gar nicht gewürdigt wor-

den sein, hätte M. das Urteil der Zivilkammer vom 15. Mai 2000 eben mit eid-

genössischen Rechtsmitteln anfechten müssen. Allfälligen Versehen oder Fehlbe-

urteilungen in diesem Bereich kann er nicht einfach dadurch begegnen, dass er

den gleichen Anspruch zum Gegenstand eines neuen Prozesses macht. Ebenso

wenig etwas zu seinen Gunsten zu bewirken vermöchte der Kläger darüber hinaus

mit der Behauptung, dass er seit Erlass des genannten, den ersten Prozess be-

endenden Sachurteils neue erhebliche Tatsachen erfahren habe, die ihm ohne

seine Schuld unbekannt geblieben seien, oder dass er entscheidende Beweismit-

tel aufgefunden habe, die vorzulegen ihm seinerzeit unmöglich gewesen sei.

Wollte er solches geltend machen, hätte ihm hierfür das Rechtsmittel der Revision

im Sinne der Art. 243 ff. ZPO zur Verfügung gestanden. Bar jeder Grundlage ist

schliesslich der Vorwurf von M., das Bezirksgericht Prättigau/Davos hätte die

zweite Klage nicht einfach abschliessend materiell beurteilen dürfen, ohne zuvor

die beantragten Beweismittel zu erheben. Eine solche Prüfung ist gar nicht erfolgt.

E. 13 Vielmehr ist die angerufene Instanz in einem Vorentscheid über die Prozessvor-

aussetzungen nach Art. 93 ZPO (und nicht wie versehentlich vermerkt Art. 94

ZPO) zum Schluss gelangt, dass sie über einen Anspruch zu befinden hätte, der

mit einem bereits beurteilten identisch sei.

Das Bezirksgericht Prättigau/Davos ist im zweiten Prozess in Gutheissung

der durch die Beklagten erhobenen Einrede der abgeurteilten Sache auf die gegen

sie anhängig gemachte Forderungsklage des M. nicht eingetreten. Da dem nach

dem Gesagten gefolgt werden kann, erscheinen die Weiterzüge des Klägers als

aussichtslos und es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass ihm durch das Kan-

tonsgerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege für die anstehenden Ver-

fahren vor den kantonalen Instanzen verweigert wurde. Unter diesen Umständen

muss die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen wer-

den.

6.

Angefochten wurde im laufenden Verfahren (ZB 02 33) eine Verfü-

gung des Kantonsgerichtspräsidenten Graubünden, mit welcher er Begehren des

M. abgewiesen hatte, es sei ihm in der vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes

(ZF 02 60) bzw. dem Kantonsgerichtsausschuss (ZB 02 24) anhängigen Streitsa-

che gegen die Eheleute W. und C. R. die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-

währen. Da M. mit diesen Anträgen – wie eben gesehen – auch bei der Weiter-

zugsinstanz nicht durchzudringen vermochte, fehlt es zwangsläufig an den nötigen

Voraussetzungen, um ihn in der vorliegenden Angelegenheit zu Lasten des zu-

ständigen Gemeinwesens von den Gerichtskosten zu befreien oder ihm gar für

dieses Verfahren Rechtsanwältin Mazzetta als unentgeltliche Rechtsbeiständin

zur Seite zu stellen. Die Kosten- und Entschädigungsfrage ist deshalb aussch-

liesslich nach den in Art. 122 ZPO enthaltenen üblichen Regeln zu entscheiden;

es bedarf keiner ergänzenden Anordnungen im Sinne von Art. 47 ZPO.

Vermag M. nach dem Gesagten mit seinem Rechtsmittel ZB 02 33 keinen

Erfolg zu erzielen, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsaus-

schuss, bestehend aus der auf Fr. 300.– festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie

einer Schreibgebühr von Fr. 240.–, vollumfänglich zu seinen Lasten. Als unterlie-

gende Partei besitzt der Beschwerdeführer überdies von vornherein keinen An-

spruch auf Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung. Gegenteilige Be-

gehren wurden denn auch seitens der Rechtsvertreterin von M. nicht einmal an-

deutungsweise erhoben.

E. 14 Ebenso wenig besteht auf der anderen Seite Anlass, dem in der hier inter- essierenden Streitfrage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsie- genden Kanton Graubünden für das vorliegende Verfahren eine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen. Das für ihn handelnde Amt für Zivilrecht konnte vom Beizug eines Anwaltes absehen und es verwies, statt eine eigenständige Vernehmlas- sung einzureichen, auf die ihm zutreffend erscheinenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung. Damit ist ihm kein nennenswerter Aufwand entstanden. Es stellte im Übrigen auch gar keinen Antrag auf finanzielle Abgeltung irgendwel- cher Umtriebe.

E. 15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 540.– (Gerichtsgebühr Fr. 300.–, Schreibgebühr Fr. 240.–) gehen zu Lasten von M.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 02 33 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2003 abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Engler. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des M., Inhaber der Einzelfirma A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertre- ten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Obere Plessurstrasse 25, Postfach 536, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Oktober 2002, mitgeteilt am 29. Oktober 2002, in Sachen des Gesuchstellers und Be- schwerdeführers gegen den K a n t o n G r a u b ü n d e n, 7001 Chur, Gesuchs- und Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, (in der Forderungsstreitsache des M., Kläger, gegen W. und C. R., Beklagte), hat sich ergeben:

2 A. W. und C. R. beabsichtigten den Erwerb eines Hotels in der Schweiz. Am 10. Mai 1997 nahmen sie Kontakt auf mit M., dem Inhaber der im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma A.. Er sollte ihnen beim Su- chen einer geeigneten Liegenschaft behilflich sein und Finanzierungsmöglichkei- ten aufzeigen. Am 29. Mai 1997 unterzeichnete W. R. im Beisein von C. R. einen mit Nachweisbestätigung bezeichneten Mäklervertrag, worin vorab festgehalten wurde, dass die A. den Eheleuten R. Immobilien anbiete. Für den Fall, dass ihre Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen zu einem Vertragsabschluss führen sollten, werde auf eine Provision verzichtet. Zu vergüten seien indessen die sepa- rat aufgelisteten Aufwendungen, soweit sie nicht vom Verkäufer selbst getragen würden, desgleichen die nicht mit dem Kauf zusammenhängende, die Finanzie- rung betreffende Beratungstätigkeit der A.. Des weiteren wurde ausgeführt, dass für die Beschaffung und Bearbeitung eines Kredites, und stamme er auch vom Verkäufer selbst, eine Provision von 2 % der in Anspruch genommenen Kredit- summe an die A. zu bezahlen sei. Ansonsten könnten deren Dienste aber kosten- frei in Anspruch genommen werden. Schliesslich enthält die Vereinbarung noch den Vermerk, dass es sich beim Hotel D. in B., dem Hotel I. in S., dem Hotel E. in F., einem Hotel L. sowie dem Kurhaus P. in K. um durch die Mäklerfirma nachge- wiesene Angebote handle. Am 16. Oktober 1997 unterzeichnete W. R. zusammen mit seiner Gattin C. R. ein weiteres Formular Nachweisbestätigung der Firma A.. Abweichend von der Regelung in der Vereinbarung vom 29. Mai 1997 wurde nunmehr für Nachweis- und Vermittlungsanstrengungen, die den Abschluss eines Kaufvertrages bewirk- ten, eine Provision von 0,5 % vorgesehen, während für die Kreditbeschaffung eine Provision von 2,5 % geschuldet sein sollte. Als durch die Mäklerfirma nachgewie- sene Angebote wurden dann noch das Hotel Y. in T. sowie das Hotel Z. in X. angeführt. W. und C. R. zeigten insbesondere Interesse am Erwerb des Hotels V. in H.. In diesem Zusammenhang fand eine Besprechung mit J. von der U. über die Finanzierung statt. Ebenso wurde bei der Filiale des Bank N.s in Q. (heute Bank O.) ein Kreditgesuch eingereicht. Vom Erwerb des Hotels V. wurde jedoch abge- sehen. Nach der Besichtigung weiterer Hotelliegenschaften kauften W. und C. R. schliesslich im November 1997 das Hotel G. in K. Platz. Der Bank N. gewährte dazu am 29. Oktober 1997 einen Kredit über Fr. 3'300'000.–, welcher mit der Ver-

3 pfändung von Lebensversicherungspolicen sowie mit einer auf dem Grundstück des Hotels G. liegenden Grundpfandverschreibung abgesichert wurde. Im Juni 1998 erfuhr M. von der Kreditzusage des Bank N.s an die Eheleute R.. Mit Schreiben vom 12. November 1998 forderte er von ihnen eine Provision von 2 % der in Anspruch genommenen Kreditsumme, was bei einem Betrag von Fr. 3'800'000.– eine Forderung von Fr. 76'000.– ergebe. In der Folge reduzierte er die Summe auf Fr. 66'000.–, weil der Kredit lediglich Fr. 3'300‘000.– betragen habe. Überdies verlangte er Ersatz für Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'073.05. Weil die Forderungen vollumfänglich bestritten wurden, liess M. am 16. Fe- bruar 1999 beim Vermittleramt des Kreises K. eine Klage gegen W. und C. R. auf Bezahlung von Fr. 71'073.05 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie 5% Zins seit dem

19. November 1998 anhängig machen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhand- lung wurde am 29. März 1999 der Leitschein ausgestellt. M. unterbreitete die Streitsache alsdann mit Prozesseingabe vom 29. April 1999 dem Bezirksgericht Oberlandquart (heute Prättigau/Davos). Mit Urteil vom 3. Februar 2000, mitgeteilt am 9. Februar 2000, hiess das in erster Instanz angerufene Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Eheleute W. und C. R., M. einen Betrag von Fr. 4000.– nebst Zins zu 5 % seit 19. November 1998 zu bezahlen. Eine hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit welcher er an den ursprünglichen Anträgen festhielt, wurde von der Zivilkam- mer des Kantonsgerichtes mit Urteil vom 15. Mai 2000, mitgeteilt am 16. August 2000, vollumfänglich abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Anschlussberufung der Beklagten gutgeheissen. Die Weiterzugsinstanz hob das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart auf und wies die Klage des M. unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab. B. Mit Rechnung vom 12. März 2001 verlangte M. von W. und C. R. gestützt auf die Nachweisbestätigung vom 16. Oktober 1997 die Bezahlung eines Betrages von Fr. 109'046.85, nämlich eine Provision in der Höhe von Fr. 82'500.– für die Kreditvermittlung (2.5 % auf Fr. 3'300'000.–), die durch ihn erfolgt sei, Fr. 5073.05 für separat zu entschädigende Aufwendungen, zuzüglich 5 % Zins auf diesen Beträgen seit dem 30. November 1997 (Fr. 13'062.60 und Fr. 803.25) so- wie 7.5 % Mehrwertsteuer (Fr. 7607.90). In den von M. angestrengten Betreibun-

4 gen Nr. 201403 und 201404 des Betreibungsamtes K. vom 3. Juli 2001 über die genannten Fr. 109'046.85 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2001 erhoben sowohl W. wie C. R. Rechtsvorschlag. In der Folge machte M. am 22. Januar 2001 beim Vermittleramt des Kreises K. eine entsprechende Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 8. Januar 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 3. Januar 2002 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger CHF 109'046.85 plus 5 % Zins seit 12.03.2001, zu bezahlen. 2. Zusätzlich der Betreibungskosten, Betreibungs-Nr. 201403 und 201404 von CHF 400.–, Betreibungsamt K.. 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ Mit Prozesseingabe vom 31. Januar 2002 unterbreitete M. die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos. Er reduzierte seine Forderung auf einen Be- trag von Fr. 102'729.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2001. Im Übrigen hielt er an seinen Begehren gemäss Leitschein fest. Die eingeklagte Summe um- fasste die folgenden Teilbeträge: Fr. 82'500.– Provision, Fr. 13‘062.60 Zins für die Zeit vom 30.11.1997-11.03.2001 sowie Fr. 7167.15 Mehrwertsteuer. Zur Begrün- dung, weshalb erneut Mäklerlohn eingeklagt werde, wurde unter anderem vorge- bracht, Gegenstand des Prozesses, der zu den Urteilen des Bezirksgerichtes Oberlandquart vom 3. Februar 2000 und der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 15. Mai 2000 geführt habe, sei die Nachweisbestätigung vom 29. Mai 1997 gewesen, während es nunmehr um jene vom 16. Oktober 1997 gehe. In ihrer Prozessantwort vom 19. Februar 2002 stellten W. und C. R. sinn- gemäss den Antrag, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Gegenpartei, wobei zur Begründung geltend gemacht wurde, über den neu eingeklagten Anspruch sei bereits früher rechtskräftig ent- schieden worden.

5 Mit Verfügung vom 25. Februar 2002, die in der Folge unangefochten ge- lassen wurde, sah das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos vor, dass über die Einrede der abgeurteilten Sache an einer gesonderten Verhandlung befunden werde. Am 26. Februar 2002 schliesslich gewährte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos M. für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwältin Su- sanna Mazzetta als Rechtsvertreterin, beides auf Kosten des zuständigen Ge- meinwesens). Auch diese Verfügung wurde nicht beanstandet. Das Amt für Zivil- recht des Kantons Graubünden hatte hierzu vielmehr in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2002 ausdrücklich seine Einwilligung erklärt. C. Mit Urteil vom 4. Juli 2002, mitgeteilt am 6. August 2002, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die von W. und C. R. erhobene Einrede der res iudicata wird gutge- heissen und auf die Klage des M. gegen W. und C. R. wird nicht ein- getreten. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises K. von Fr. 200.– sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr (inkl. reduziertem Interessenwertzuschlag) von Fr. 3100.–, Schreibgebühren von Fr. 300.–, insgesamt somit von Fr. 3400.--, gehen zulasten des M.. Sie werden mit Rücksicht auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 26. Februar 2002 (Pr. Nr. G 7/02) direkt beim Kanton Graubünden erho- ben. 3. M. hat W. und C. R. insgesamt mit Fr. 800.– (inkl. Spesen und Mehr- wertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann gestützt auf Art. 94 Abs. 3 ZPO ein Rechts- mittel erhoben werden. 5. Mitteilung an: ...“ D. Hiergegen liess M. am 29. August 2002 beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Eventl. sei die Einrede der res iudicata abzuweisen.

6 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge (zuzüglich MwSt) für die Vermittlung, die erste und zweite Instanz zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Mit Eingabe vom 30. September 2002 stellte W. R. – in eigenem Namen und wohl auch in jenem seiner Gattin – sinngemäss den Antrag, es sei die Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei ab- zuweisen. Am 4. September 2002 hatte M. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prät- tigau/Davos vom 4. Juli 2002 überdies Berufung an die Zivilkammer des Kantons- gerichtes erklären lassen. Hier lauteten seine Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzu- heben und folgendermassen abzuändern: Die Einrede der res iudicata sei abzuweisen und auf die Klage sei ein- zutreten. Die Klage sei an die Vorinstanz zur weiteren Entscheidung zurückzu- weisen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge (zuzüglich MwSt) für die Vermittlung, die erste und zweite Instanz zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ E. Nachdem M. am 22. Oktober 2002 sein Gesuch vom 5. September 2002, es sei ihm sowohl für das Beschwerde- wie das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Gerichtskosten, Bestel- lung von Rechtsanwältin Susanna Mazzetta als Rechtsvertreterin, beides auf Kos- ten des zuständigen Gemeinwesens), auf entsprechende Aufforderung hin in Be- zug auf die Gewinnaussichten näher begründet hatte, erliess das Kantonsge- richtspräsidium am 28. Oktober 2002 die folgende, am 29. Oktober 2002 mitge- teilte Verfügung: „1. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wer- den abgewiesen. 2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.“ Das Kantonsgerichtspräsidium war zum Schluss gekommen, Gegenstand des laufenden Prozesses sei eine unter den Parteien umstrittene Forderungs- klage, welche auf dem gleichen Sachverhalt beruhe wie jene, die mit Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 15. Mai 2000 (ZF 00 18) abgewiesen wor-

7 den sei (angebliche Verwendung einer in Zusammenhang mit einem geplanten Hotelkauf im Berner Oberland erlangten Kreditzusage für die Beschaffung des für den Erwerb des Hotels G. in K. benötigten Kredits). Damit sei nicht zu beanstan- den, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 die Einrede der res iudicata gutgeheissen habe und dass es auf die Klage nicht eingetreten sei. Aussichten, diesen Nichteintretensentscheid umzustossen, bestünden nicht, und es könne deshalb im Weiterzugsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr gewährt werden. F. Hiergegen liess M. am 19. November 2002 beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- und Beru- fungsverfahren vor Kantonsgericht gemäss Art. 42 ff. ZPO zuzuspre- chen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwert- steuer.“ In seiner Vernehmlassung vom 27. November 2002 teilte das Amt für Zivil- recht dem Kantonsgerichtsausschuss mit, dass es sich den Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten in dessen Verfügung vom 28. Oktober 2002 ansch- liessen könne. Auf eine nähere Stellungnahme werde deshalb verzichtet. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Wie andere Entscheide in diesem Bereich können Verfügungen der Einzelrichter, der Präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte und der Vorsitzenden der Weiterzugsinstanzen, mit welchen Begehren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten [Art. 45 Abs. 1 ZPO], Bestellung eines Rechtsbeistandes [Art. 46 ZPO], beides auf Kosten des zuständigen Gemein- wesens [Art. 47 Abs. 1 ZPO]) abgewiesen werden, von den Betroffenen gestützt auf Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kan- tonsgerichts(vize)präsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kur-

8 zer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderun- gen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). – In einer bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes bzw. beim Kantonsgerichtsausschuss anhängigen Streitsa- che wehrt sich M. dagegen, dass seinen Anträgen, es sei ihm für diese Rechts- mittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen, mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. Oktober 2002 nicht entsprochen wurde. Da- mit liegt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 47a ZPO vor, das vom zuständi- gen Richter erlassen wurde (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde überdies innert Frist ergriffen wurde und da sie zudem den gesetzlichen Formerfordernis- sen entspricht, kann auf das Rechtsmittel eingetreten werden. 2. Unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann nach Art. 42 Abs. 1 ZPO, wer öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erfor- derlichen Prozesskosten aufzukommen. Einer Partei, die in diesem Sinne als be- dürftig angesehen werden muss, ist ausserdem bei Bedarf ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu bestellen (Art. 46 ZPO). Ob im konkreten Fall eine sogenannte Prozessarmut gegeben ist – zu den Mitwirkungspflichten der betref- fenden Partei an der Ermittlung der grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären- den massgeblichen Tatsachen vgl. PKG 2001 9 68 –, beurteilt sich aufgrund der aktuellen Finanzlage der Gesuchstellerin, wobei nicht nur die Höhe ihrer Ein- künfte, sondern auch die Grösse eines allfälligen Vermögens von Belang ist. Im Forderungsprozess zwischen M. und den Eheleuten W. und C. R. wurde dem Kläger mit Verfügung vom 26. Februar 2002 für das erstinstanzliche Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei seinem Wunsch entsprechend Rechtsanwältin Susanna Mazzetta zu seiner Rechtsvertreterin ernannt wurde. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos war in Übereinstimmung mit dem Amt für Zivilrecht zum Schluss gelangt, dass die finanziellen Mittel des Gesuch- stellers es ihm nicht erlaubten, die Gerichtskosten und die durch den notwendigen Beizug einer Rechtsvertreterin erwachsenden Auslagen selber zu decken. Als in der Folge gestützt auf die von der Gegenpartei erhobene Einrede der abgeurteil- ten Sache auf seine Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wurde, fand er sich hiermit nicht ab, sondern unterbreitete die Streitsache mit Be- schwerde und Berufung dem Kantonsgerichtsausschuss bzw. der Zivilkammer des Kantonsgerichtes. Für diese Weiterzugsverfahren will M. wiederum umfas-

9 send in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen. Der Antrag er- scheint insoweit unbedenklich, als es keinerlei Hinweise gibt, dass sich die finan- zielle Lage des Gesuchstellers in der Zwischenzeit verbessert hätte, und dies erst noch in einem Umfang, dass er heute nicht mehr als bedürftig angesehen werden könnte. Käme es also allein auf die Prozessarmut an, hätte das Kantonsgerichts- präsidium in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2002 das Gesuch von M. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ablehnen dürfen. 3. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nun aber nicht nur wegen fehlender Mittellosigkeit scheitern, sondern sie ist unbesehen einer all- fälligen Bedürftigkeit auch bei geradezu mutwilliger oder offensichtlich aussichts- loser Prozessführung zu verweigern (Art. 42 Abs. 2 ZPO), dann also, wenn es um Begehren geht, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die damit verbundenen Verlustgefahren. Aus der Sicht des Klägers bedeutet dies, dass er von der Einleitung oder Fortsetzung rechtlicher Schritte Abstand nehmen sollte; während sich der Beklagte sagen müsste, es mache keinen Sinn, sich wei- ter gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen zu wollen. Dagegen hat ein Begehren nicht schon dann als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist vielmehr, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung auf eine prozessuale Auseinandersetzung einlassen würde oder eben nicht; wer einen Pro- zess auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, soll ihn nicht allein deshalb anstrengen oder aufrechterhalten können, weil er ihn nichts kostet (vgl. BGE 125 II 275, 124 I 306; PKG 2001 10 74). Das Gesuch von M., es sei ihm im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 4. Juli 2002 die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, wurde in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2002 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Nach Einschätzung des Kantonsge- richtspräsidiums wird die Weiterzugsinstanz – sei es der Kantonsgerichtsaus- schuss aufgrund der Beschwerde vom 29. August 2002 oder die Zivilkammer auf- grund der Berufung vom 4. September 2002 – mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Schluss gelangen, dass das Bezirksgericht die von den Beklagten erhobene Ein- rede der abgeurteilten Sache habe schützen dürfen und dass es deshalb auf die

10 Forderungsklage zu Recht nicht eingetreten sei. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden näher zu prüfen. 4. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, er also dem Richter aus dem- selben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurtei- lung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwir- kung tritt nur in dem Masse ein, als über den geltend gemachten Anspruch ent- schieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid lediglich in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich des- sen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übrigen haben aber die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entschei- des in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechts- kraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der Be- griff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verste- hen. Er wird durch die Rechtsbehauptungen bestimmt, die von den im abgeschlos- senen Verfahren gestellten und beurteilten Begehren erfasst werden. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht ver- schieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungs- grund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (vgl. BGE 123 III 18, 121 III 477 f.). 5. Laut den nicht zu beanstandenden Feststellungen in der angefoch- tenen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Oktober 2002, die mit den entsprechenden Ausführungen im Nichteintretenserkenntnis des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 4. Juli 2002 sowie den übrigen Akten über- einstimmen, begründete M. im ersten gegen die Eheleute W. und C. R. ange- strengten Prozess seine Forderung auf Entrichtung von Mäklerlohn damit (Prozes- seingabe vom 29. April 1999 bzw. Replik vom 16. August 1999), dass er bei der Filiale

11 des Bank N.s in Q. für den Erwerb des Hotels V. in H. eine grundsätzliche Kredit- zusage erwirkt habe, die massgeblich gewesen sei, dass schlussendlich der für den Kauf des Hotels G. in K. benötigte Kredit von 3,3 Millionen Franken gespro- chen worden sei. Weiter ist erstellt, dass die Zivilkammer des Kantonsgerichtes in ihrem Urteil vom 15. Mai 2000 dem nicht folgte, sondern die Klage abwies, weil der M. obliegende Beweis, die Finanzierung des Geschäftes in K. erfolgreich ver- mittelt zu haben, misslungen sei. Die Eheleute W. und C. R. hätten sich vielmehr ohne Dazutun des Klägers um die Beschaffung des für den Kauf des Hotels G. erforderlichen Kredits gekümmert; seine Bemühungen in Zusammenhang mit dem (nicht zustande gekommenen) Erwerb einer Hotelliegenschaft im Berner Oberland hätten hierzu nichts beigetragen. In tatsächlicher Hinsicht steht schliesslich über- dies noch fest, dass M. im zweiten, nach wie vor anhängigen Prozess von den gleichen Beklagten wie im ersten Verfahren und berechnet auf den dort als mass- geblich genannten 3,3 Millionen Franken wiederum die Bezahlung von Mäklerlohn fordert, wobei er zur Begründung erneut und ausschliesslich geltend macht (Pro- zesseingabe vom 31. Januar 2002), dass die in Zusammenhang mit dem gescheiter- ten Erwerb des Hotels V. in H. erlangte Kreditzusicherung für die Finanzierung eines anderen Geschäftes, den Kauf des Hotels G. in K., verwendet worden sei. Damit ist offenkundig, dass der Kläger einen Anspruch gerichtlich beurteilen las- sen will, über den bereits in einem früheren Prozess (durch Abweisung der Klage) rechtskräftig befunden wurde, eine Mäklerlohnforderung aus der angeblichen, in identischen Bemühungen bestehenden Vermittlung eines Kredits von 3,3 Millio- nen Franken zwecks Finanzierung desselben Kaufobjektes. Dass in den beiden Gerichtsverfahren unterschiedlich hohe Geldsummen verlangt wurden bzw. wer- den, führt zu keiner anderslautenden Einschätzung. Da die Abweisung der Klage wegen Fehlens einer relevanten Mäklertätigkeit erfolgte, ist für den Entscheid über die Einrede der res iudicata ohne Belang, welches Entgelt M. zugestanden hätte, wenn der für den Kauf des Hotels G. in K. beanspruchte Kredit auf seine Vermitt- lungsbemühungen zurückgegangen wäre. Ebenso irrelevant ist unter diesen Um- ständen, auf welcher vertraglichen Grundlage das konkret geschuldete Honorar bei Annahme einer erfolgreichen Mäklertätigkeit berechnet werden müsste, des- gleichen, wann die betreffende Forderung fällig geworden wäre und anderes mehr. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es auf den vom Kläger besonders her- vorgehobenen Umstand, die beiden Prozesse beruhten auf verschiedenen Mäk- lervereinbarungen, selbst dann nicht ankommen kann, wenn dem tatsächlich so sein sollte. Dem Nichteintreten auf die zweite Klage vermöchte M. dadurch nur zu begegnen, wenn bezogen auf das hier allein interessierende Objekt (Hotel G. in

12 K.) mit der Nachweisbestätigung vom 16. Oktober 1997 andere Vermittlungs- bemühungen verknüpft wären als mit jener vom 29. Mai 1997. Dann wäre die ent- scheidrelevante Streitfrage, ob die Kreditbeschaffung M. zuzurechnen sei, wegen der nicht identischen Mäklerhandlungen mit der Abweisung der ersten Klage noch nicht endgültig abschlägig beantwortet gewesen. Solche Unterschiede bestehen hier aber gerade nicht. Es geht in beiden Prozessen einzig und allein um die Be- hauptung des Klägers, für den geplanten Erwerb einer Hotelliegenschaft im Berner Oberland eine Kreditzusage erreicht zu haben, die dann der Finanzierung des Ho- telkaufs in K. gedient habe. Abgesehen davon sind die Ausführungen des Klägers, der erste Prozess beruhe auf der Nachweisbestätigung vom 29. Mai 1997 und der zweite auf jener vom 16. Oktober 1997, ohnehin aktenwidrig. Wie in der angefoch- tenen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Oktober 2002 und im Nichteintretenserkenntnis des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom

4. Juli 2002 zutreffend festgehalten wird, gab M. beide Nachweisbestätigungen bereits im ersten Prozess zu den Akten, jene vom 29. Mai 1997 zusammen mit der Prozesseingabe und jene vom 16. Oktober 1997 zusammen mit der Replik, und beide wurden in der Folge, soweit für den Ausgang des Verfahrens überhaupt von Belang, in die Beurteilung einbezogen, ausdrücklich im Urteil des Bezirksge- richtes Oberlandquart (heute Prättigau/Davos) vom 3. Februar 2000 und konklu- dent im Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 15. Mai 2000. Sollten im ersten Prozess nicht alle vom Kläger angebotenen Beweismittel zugelassen bzw. sie bei der Entscheidfindung falsch oder gar nicht gewürdigt wor- den sein, hätte M. das Urteil der Zivilkammer vom 15. Mai 2000 eben mit eid- genössischen Rechtsmitteln anfechten müssen. Allfälligen Versehen oder Fehlbe- urteilungen in diesem Bereich kann er nicht einfach dadurch begegnen, dass er den gleichen Anspruch zum Gegenstand eines neuen Prozesses macht. Ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten zu bewirken vermöchte der Kläger darüber hinaus mit der Behauptung, dass er seit Erlass des genannten, den ersten Prozess be- endenden Sachurteils neue erhebliche Tatsachen erfahren habe, die ihm ohne seine Schuld unbekannt geblieben seien, oder dass er entscheidende Beweismit- tel aufgefunden habe, die vorzulegen ihm seinerzeit unmöglich gewesen sei. Wollte er solches geltend machen, hätte ihm hierfür das Rechtsmittel der Revision im Sinne der Art. 243 ff. ZPO zur Verfügung gestanden. Bar jeder Grundlage ist schliesslich der Vorwurf von M., das Bezirksgericht Prättigau/Davos hätte die zweite Klage nicht einfach abschliessend materiell beurteilen dürfen, ohne zuvor die beantragten Beweismittel zu erheben. Eine solche Prüfung ist gar nicht erfolgt.

13 Vielmehr ist die angerufene Instanz in einem Vorentscheid über die Prozessvor- aussetzungen nach Art. 93 ZPO (und nicht wie versehentlich vermerkt Art. 94 ZPO) zum Schluss gelangt, dass sie über einen Anspruch zu befinden hätte, der mit einem bereits beurteilten identisch sei. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos ist im zweiten Prozess in Gutheissung der durch die Beklagten erhobenen Einrede der abgeurteilten Sache auf die gegen sie anhängig gemachte Forderungsklage des M. nicht eingetreten. Da dem nach dem Gesagten gefolgt werden kann, erscheinen die Weiterzüge des Klägers als aussichtslos und es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass ihm durch das Kan- tonsgerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege für die anstehenden Ver- fahren vor den kantonalen Instanzen verweigert wurde. Unter diesen Umständen muss die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen wer- den. 6. Angefochten wurde im laufenden Verfahren (ZB 02 33) eine Verfü- gung des Kantonsgerichtspräsidenten Graubünden, mit welcher er Begehren des M. abgewiesen hatte, es sei ihm in der vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes (ZF 02 60) bzw. dem Kantonsgerichtsausschuss (ZB 02 24) anhängigen Streitsa- che gegen die Eheleute W. und C. R. die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Da M. mit diesen Anträgen – wie eben gesehen – auch bei der Weiter- zugsinstanz nicht durchzudringen vermochte, fehlt es zwangsläufig an den nötigen Voraussetzungen, um ihn in der vorliegenden Angelegenheit zu Lasten des zu- ständigen Gemeinwesens von den Gerichtskosten zu befreien oder ihm gar für dieses Verfahren Rechtsanwältin Mazzetta als unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Kosten- und Entschädigungsfrage ist deshalb aussch- liesslich nach den in Art. 122 ZPO enthaltenen üblichen Regeln zu entscheiden; es bedarf keiner ergänzenden Anordnungen im Sinne von Art. 47 ZPO. Vermag M. nach dem Gesagten mit seinem Rechtsmittel ZB 02 33 keinen Erfolg zu erzielen, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsaus- schuss, bestehend aus der auf Fr. 300.– festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 240.–, vollumfänglich zu seinen Lasten. Als unterlie- gende Partei besitzt der Beschwerdeführer überdies von vornherein keinen An- spruch auf Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung. Gegenteilige Be- gehren wurden denn auch seitens der Rechtsvertreterin von M. nicht einmal an- deutungsweise erhoben.

14 Ebenso wenig besteht auf der anderen Seite Anlass, dem in der hier inter- essierenden Streitfrage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsie- genden Kanton Graubünden für das vorliegende Verfahren eine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen. Das für ihn handelnde Amt für Zivilrecht konnte vom Beizug eines Anwaltes absehen und es verwies, statt eine eigenständige Vernehmlas- sung einzureichen, auf die ihm zutreffend erscheinenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung. Damit ist ihm kein nennenswerter Aufwand entstanden. Es stellte im Übrigen auch gar keinen Antrag auf finanzielle Abgeltung irgendwel- cher Umtriebe.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 540.– (Gerichtsgebühr Fr. 300.–, Schreibgebühr Fr. 240.–) gehen zu Lasten von M.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar