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ZB 2008 19

Leitentscheid, publiziert als PKG 2007 7\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2008-08-19 · Deutsch GR
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gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Evtl. die Klage sei in einem Fr. 60.─ nebst Verzugszins übersteigenden Betrage abzuweisen.

E. 3 Ausseramtlich hat die Beklagte die Klägerin mit CHF 500.00 zu entschä- digen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 5 derungen gegen seine Klientin (Belagsarbeiten, Schneeräumung, Kanalreinigung)

geltend gemacht wurden. Hiermit sei die These bestätigt, wonach die gerichtliche

Geltendmachung einer Rechnung lediglich der Vorwand für eine generelle Rege-

lung der Strassenunterhaltsfrage gewesen sei.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte-

nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-

gangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.a.

Festzuhalten ist zunächst, dass das Urteil des Kreispräsidenten D. le-

diglich im Kostenpunkt (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) angefochten wurde, weshalb

der Entscheid in materieller Hinsicht (Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit

die Rechtsschriften Ausführungen enthalten, die materielle Fragen betreffen, ist auf

diese nachfolgend nicht einzugehen.

b.

Festzustellen ist weiter, dass das angefochtene Urteil von der zustän-

digen Instanz gefällt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lag der

Streitwert nicht über Fr. 1'000.─. Im konkreten Verfahren wurde eine Forderung für

bestimmte Unterhaltsarbeiten in Höhe von Fr. 90.40 nebst Zins geltend gemacht.

Zwar mögen die Ausführungen im Urteil, die den von der Beschwerdeführerin zu

übernehmenden Anteils der Unterhaltskosten betreffen, eine gewisse faktische Be-

deutung bezüglich künftiger Forderungen haben; der angefochtene Entscheid ent-

faltet jedoch nur hinsichtlich der streitgegenständlichen konkreten Forderung mate-

rielle Rechtskraft. (s. zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Auflage Zürich

1997, § 191 RZ 5 mit Hinweisen).

c.

Da Entscheide des Kreispräsidenten nicht berufungsfähig sind, (Art.

218 ZPO), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ge-

stützt auf Art. 232 (Ingress) ZPO einzutreten.

2.

Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses ist be-

schränkt. Er überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge nur, ob der angefoch-

tene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmun-

gen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs.

1 ZPO). Feststellungen der Vorinstanzen über tatsächliche Verhältnisse sind für die

Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie sind unter Verletzung von Beweisvor-

schriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhen auf offen-

E. 6 sichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Ermessensentscheiden – wozu ins-

besondere Kostenentscheide gehören – schreitet der Kantonsgerichtsausschuss

nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vor-

liegt. Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz im Kos-

tenpunkt rechtmässig war.

3.

Art. 122 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei in der

Regel verpflichtet wird, sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Hat keine

Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Der

Kantonsgerichtsausschuss sieht keinen Anlass, die grundsätzliche, vom Kreisprä-

sidenten getroffene Aufteilung der Kosten (2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin,

1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin) zu beanstanden.

a.

Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin lautete, auf die Klage sei

mangels Zuständigkeit des Kreispräsidiums nicht einzutreten. Da der Kreispräsident

auf die Klage eintrat, ist sie mit diesem Antrag vollständig unterlegen. Erst der Even-

tualantrag lautete auf Abweisung der Klage in einem Fr. 60.─ nebst Verzugszins

übersteigenden Betrag. Dass die Beklagte – wie in der Prozessantwort ausgeführt

– einen Kostenanteil von 10% anerkennen wollte, um "jedes Prozessrisiko zu ver-

meiden", ist als reine Absichtserklärung rechtlich irrelevant und kann sie nicht von

der Übernahme der tatsächlich geschuldeten Prozesskosten befreien. Die "Aner-

kennung" ändert nichts daran, dass sie mit dem Hauptbegehren die Klage vollum-

fänglich scheitern lassen wollte. Am Rande sei angemerkt, dass gemäss Art. 114

Abs. 1 ZPO die Kosten bei Anerkennung in der Regel ebenfalls zu Lasten der Be-

klagten gehen; selbst wenn man also – mit der Beschwerdeführerin - annehmen

wollte, der Eventualantrag sei hinsichtlich der Kostenfolge wie ein Hauptantrag zu

werten, hätten keinesfalls die Kosten vollständig von der Klägerschaft übernommen

werden müssen.

b.

Der Hauptantrag der Klägerin lautete auf Übernahme von Schneeräu-

mungskosten durch die Beklagte in Höhe von Fr. 90.40. Dieser Antrag wurde im

Umfang von Fr. 60.25 gutgeheissen. Zwar hatte die Beklagte bereits vorprozessual

eine Unterhaltsquote von 5% anerkannt; jedoch ist unter Berücksichtigung der Tat-

sache, dass die Beklagte mit ihrem Hauptantrag vollumfänglich scheiterte, ohne

weiteres ein Obsiegen der Klägerin im Umfang von 2/3 anzunehmen.

c.

Auch die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 600.─ ist nicht zu beanstan-

den, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein kann.

E. 7 4.

Rechtsgrundlage für die Bemessung der aussergerichtlichen Entschä-

digung ist Art. 122 Abs. 2 ZPO. Hiernach wird die unterliegende Partei in der Regel

verpflichtet, der obsiegenden alle dieser durch den Rechtsstreit verursachten, not-

wendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer

Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen

wie die gerichtlichen verteilt werden.

a.

Soweit es um die Bemessung der Verfahrensschäden beider Parteien

geht, steht dem Kreispräsidenten ein weites Ermessen zu. Der Kantonsgerichtsaus-

schuss greift – wie erwähnt - in diesen erheblichen Ermessensspielraum grundsätz-

lich nicht ein, es sei denn, der Gebrauch des Ermessens erweise sich als miss-

bräuchlich oder das Ermessen werde überschritten. Dies ist der Fall, wenn sich ein

Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder

dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr.

17). Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen.

b.

Wie von beiden Parteien im Grundsatz richtig erkannt, erweist sich der

vorinstanzliche Entscheid jedoch weder im Hinblick auf die Bemessung der ausser-

amtlichen Entschädigung noch hinsichtlich deren Berechnung als rechtmässig. Wie

das Kantonsgericht im Urteil ZB 06 26 ausführlich dargestellt hat, ist es unzulässig,

für beide Parteien ohne nähere Prüfung den gleichen aussergerichtlichen Aufwand

anzunehmen; dies gilt insbesondere dann, wenn eine der Parteien nicht anwaltlich

vertreten ist. Vielmehr müssen zunächst die für jede Partei entstandenen Kosten

individuell festgelegt und von diesem Betrag die entsprechende Quote berechnet

werden. In einem zweiten Schritt sind die so gewonnenen Beträge (und nicht die

Quoten; s. ZB 06 26 E. 4.a. und b.) zu verrechnen.

c.

Vorab sei angemerkt, dass selbst dann, wenn man eine ausseramtli-

che Entschädigung von Fr. 750.─ für beide Parteien für angemessen erachtete, das

Ergebnis der Vorinstanz nicht korrekt ist: 1/3 dieser Summe, d.h. Fr. 250.─, hätte

die Klägerin der Beklagten bezahlen müssen, 2/3, d.h. Fr. 500.─, die Beklagte der

Klägerin; bei Verrechnung wäre ein Betrag von Fr. 250.─ zugunsten der Klägerin

(und nicht Fr. 500.─) verblieben.

d.

Jedoch erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung von nur Fr.

750.─ als offensichtlich zu niedrig. Allein aufgrund eines geringen Streitwerts auf

einen geringen Aufwand zu schliessen, wie es hier offenbar geschehen ist, ist un-

zulässig. Für die anwaltlichen Aktivitäten in diesem Fall (Klienteninstruktion, Einrei-

chung von Rechtsschriften, Beizug von Unterlagen, Vergleichsverhandlungen so-

E. 8 wie Teilnahme an Augenschein und Hauptverhandlung) erscheint ein Aufwand von

13.5 Stunden, wie ihn der Beklagtenvertreter in seiner Kostennote angibt, nicht von

vorneherein als unangemessen.

e.

Die Beklagte machte auf dieser Basis vor der Vorinstanz Anwaltskos-

ten von Fr. 3'480.─ geltend; die Klägerin bezifferte ihre Auslagen nicht. Festzuhalten

ist jedoch, dass auch letztere im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten

war. Ihr damaliger Rechtsanwalt reichte die Klageschrift mit Beweisbelegen ein und

führte offensichtlich umfassende Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite. Erst

mit Schreiben vom 4. Februar 2008, d.h. nur wenige Tage vor der Hauptverhand-

lung, erfolgte die Anzeige, dass die Klägerin nicht mehr von ihm vertreten werde.

Soweit aus den Akten ersichtlich, dürften der Klägerseite bis zu diesem Zeitpunkt

jedoch Anwaltskosten in ähnlichem Umfang wie der Beklagtenseite entstanden

sein. Zudem erscheint offensichtlich, dass das von der Klägerin schriftlich einge-

reichte Plädoyer von einer juristisch ausgebildeten Person stammt. Der einzige we-

sentliche Unterschied besteht darin, dass der Klägervertreter nicht mehr an Augen-

schein und Hauptverhandlung vom 15. Februar 2008 teilnahm, welche gemäss Pro-

tokoll 45 Minuten (14:00 Uhr bis 14:45 Uhr) in Anspruch nahmen. Es rechtfertigt

sich daher, von einem etwa gleich hohen aussergerichtlichen Aufwand der Parteien

auszugehen und für die Klägerseite lediglich - auf Basis des von der Gegenpartei

geltend gemachten Aufwands - eine Reduktion von 1 ½ Stunden (Teilnahme an

Augenschein und Hauptverhandlung einschliesslich Wegzeit) vorzunehmen.

f.

Der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen aussergerichtli-

chen Kosten steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Klägerin das Urteil

des Kreispräsidenten nicht angefochten hat. Es wäre unbillig, allein aufgrund dieser

Tatsache aussergerichtliche Kosten in Höhe von nur Fr. 750.─ anzusetzen und den

Denkfehler des Kreispräsidenten einseitig im Sinne der Beschwerdeführerin zu kor-

rigieren. Der Kantonsgerichtsausschuss hat den angefochtenen Kostenpunkt viel-

mehr - im Rahmen des Beschwerdeantrags - gesamthaft neu zu berechnen.

g.

Letztlich kann offen bleiben, ob die Kostennote der Beklagten in vollem

Umfang gerechtfertigt ist oder nicht, da sich ihre Beschwerde – wie nachfolgend

aufgezeigt wird – im Ergebnis als unbegründet erweist. Ausgehend von einem übli-

chen anwaltlichen Stundenansatz von Fr. 240.─ und nach Reduktion des Honorars

der Klägerschaft um 1 ½ Stunden unter Berücksichtigung der Fahrtkosten und der

Mehrwertsteuer (pauschal Fr. 400.─) ergibt sich hinsichtlich der aussergerichtlichen

Kosten folgendes Bild:

Kosten Klägerschaft

Fr. 3'086.─

E. 9 Kosten Beklagtschaft Fr. 3'486.─ 2/3 von Fr. 3'086.─ (zu bezahlen von Beklagtschaft) Fr. 2'057.─ 1/3 von Fr. 3'486.─ (zu bezahlen von Klägerschaft) Fr. 1'162.─ Verrechnung: Anspruch Klägerschaft Fr. 895.─ h. Hieraus erhellt, dass der Klägerschaft im kreisamtlichen Verfahren bei korrekter Berechnung eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 895.─ zugestanden hätte. Da sie jedoch gegen den Entscheid des Kreispräsidenten kein Rechtsmittel eingelegt hat, verbleibt es bei der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 500.─. Im Ergebnis hat es daher beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 122 ZPO, welcher auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hat zudem der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 200.─ für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.─ (inkl. Schreibge- bühren) gehen zu Lasten der X.. Diese hat zudem die Y. mit Fr. 200.─ aus- sergerichtlich zu entschädigen.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Ar. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 19 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde d e r X ., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans E. Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Kreispräsidiums D. vom 28. Mai 2008, mitgeteilt am 28. Mai 2008, in Sachen Y ., vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter W., Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Die Y. ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. A. in B.. Zugunsten der benachbarten Liegenschaft Nr. G., die im Eigentum der X. steht, ist ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Liegenschaft Nr. A. im Grundbuch eingetragen. B. Am 24. Oktober 2006 erhob die Y. (damals: Z.), vertreten durch Rechtsanwalt C., Klage beim Kreispräsidium D. gegen die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft bezüglich der Aufteilung der Schneeräumungskosten für die – auf Pa- rzelle Nr. A. gelegene – Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften der Parteien (sowie weiterer Liegenschaften). Sie beantragte, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, ihr CHF 90.40 nebst 5% Zins seit 18. Oktober 2006 zu bezahlen. Dieser Forderung lagen Schneeräumungskosten (Unterhaltskosten) in Höhe von insgesamt Fr. 602.55 zugrunde; nach Ansicht der Klägerin hatte die Beklagte hier- von 15% zu tragen, während die Beklagte selbst zwar grundsätzlich eine Beteiligung an den Unterhaltskosten anerkannte, jedoch nur bereit war, einen Anteil von 5% zu übernehmen. Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen, an denen die Rechtsanwälte beider Parteien beteiligt waren, liess die Beklagte in ihrer Prozes- santwort Folgendes beantragen: "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Evtl. die Klage sei in einem Fr. 60.─ nebst Verzugszins übersteigenden Betrage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" Zur Begründung wurde angeführt, die sachliche Zuständigkeit des Kreisprä- sidenten sei nicht gegeben, da es der Klägerin nur vordergründig um die Bezahlung der eingeklagten Rechnung gehe; in Wirklichkeit wolle sie jedoch einen Gerichts- entscheid erwirken, in dem die von der Beklagten geschuldete Unterhaltsquote für den Wegunterhalt endgültig gerichtlich festgelegt würde. Daher liege nicht nur die eingeklagte Forderung im Streit, sondern der gesamte kapitalisierte Wert der zukünftigen anteiligen Unterhaltslast, womit die Streitwertgrenze von Fr. 1'000.─ of- fensichtlich überschritten sei. Was die Nutzung der Strasse durch den gewerblich bedingten Verkehr zur und von der Parzelle Nr. A. und der entsprechenden Gewich- tung betreffe, sei eine Expertise einzuholen. Stünde eine Unterhaltsbeteiligung der Beklagten überhaupt zur Diskussion, betrage deren Anteil etwa 4%; zur Vermeidung des Prozessrisikos habe sich die Beklagte jedoch entschlossen, einen Kostenanteil von 10% anzuerkennen. C. Am 4. Februar 2008 teilte Rechtsanwalt C. dem Kreispräsidenten mit, dass die Klägerin nicht mehr durch ihn vertreten werde.

3 D. Am 15. Februar 2008 führte der Kreispräsident einen Augenschein mit Hauptverhandlung durch, an welchem für die Klägerschaft W. sowie für die Beklagt- schaft zwei der drei Stockwerkeigentümer (E. und F.) sowie deren Rechtsvertreter teilnahmen. Letzterer rügte unter anderem erneut die Unzuständigkeit des Gerichts: durch das Einklagen eines geringeren Betrags werde die gesetzliche Zuständig- keitsordnung unterlaufen, weshalb eine unzulässige Teilklage vorliege. Zudem sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche nicht passivlegitimiert. Als aus- seramtliche Entschädigung wurden Fr. 3'468.─ geltend gemacht. E. Mit Urteil vom 28. Mai 2008, mitgeteilt gleichentags, erkannte der Kreispräsident D. wie folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 60.25 nebst 5% Zins seit 18. Oktober 2006 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 gehen zu 1/3 bzw. CHF 200.00 zu Lasten der Klägerin und zu 2/3 bzw. CHF 400.00 zu Lasten der Beklagten und werden mit den geleisteten Vertröstungen von je CHF 400.00 verrechnet. Die Klägerin erhält den Überschuss von CHF 200.00 nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 3. Ausseramtlich hat die Beklagte die Klägerin mit CHF 500.00 zu entschä- digen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" F. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 16. Juni 2008 zivilrechtli- che Beschwerde gemäss Art. 232 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) an den Kantonsgerichtsausschuss mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Beschwerdebeklagten aufzuerlegen, die zudem zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramt- liche Entschädigung von Fr. 3'480.─ zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebe- klagten." Die Beschwerdeführerin habe, insbesondere mit Rücksicht auf das Prozess- risiko, von Anfang an eine Unterhaltsprozentuale von 10% anerkannt und demnach vollumfänglich obsiegt. Hieran ändere auch nichts, dass sie die prozessualen Vor- fragen der Zuständigkeit und der Passivlegitimation aufgeworfen habe, da diese

4 vom Gericht ohnehin von Amts wegen hätten überprüft werden müssen. Im Übrigen habe der Kreispräsident Art. 122 ZPO unrichtig angewendet; da sich Parteientschä- digungen von unterschiedlicher Höhe gegenüber gestanden hätten (Fr. 750.─ sei- tens der Beschwerdebeklagten, Fr. 3'480.─ seitens der Beschwerdeführerin), hät- ten diese als Basis für die verhältnismässige Teilung dienen müssen. Dies hätte einen Entschädigungsanspruch von Fr. 500.─ zugunsten der Beschwerdebeklagten (2/3 von Fr. 750.─) und von Fr. 1'160.─ zugunsten der Beschwerdeführerin (1/3 von Fr. 3'480.─), mithin einen Saldo von Fr. 660.─ zugunsten der Beschwerdeführerin ergeben. G. Die Y. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2008 was folgt: "1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, indem das Urteil vom 28. Mai 2008 in der Ziffer 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen sei. 2. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläge- rin." Hauptbegehren der "Berufungsklägerin" (recte: Beschwerdeführerin) sei das Nichteintreten gewesen, womit sie nicht durchgedrungen sei. Für die Kostenvertei- lung sei im Übrigen massgeblich, mit welchem Teil der Forderung die Klägerin Er- folg gehabt habe, was hier zu 2/3 der Fall gewesen sei. Nicht entscheidend sei hin- gegen, ob das Obsiegen durch Anerkennung oder Urteilsspruch erfolge. Eine teil- weise Anerkennung könne die Aufteilung der Kosten nicht nachträglich beeinflus- sen. Es sei richtig, dass die Beschwerdegegnerin 1/3 der notwendigen ausserge- richtlichen Kosten zu übernehmen habe. Hierbei seien jedoch nicht unbesehen 1/3 der in der Honorarnote des gegnerischen Anwalts ausgewiesenen Kosten zu über- nehmen, sondern nur 1/3 des tatsächlich notwendigen Aufwands. Dieser dürfte - aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei - allenfalls geringfügig grös- ser als derjenige der Beschwerdegegnerin gewesen sein. H. Der Kreispräsident D. hielt in seiner Vernehmlassung am gefällten Entscheid fest und beantragte kostenfällige Beschwerdeabweisung. Der Eventual- antrag der Beklagten habe seiner Ansicht nach keine selbständige Bedeutung ge- habt, sondern sei unter prozessualen Gesichtspunkten ähnlich wie ein Vergleichs- vorschlag bzw. eine teilweise Anerkennung zu werten gewesen. I. Am 25. Juli 2008 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben des neuen Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin ein, in dem unter Hinweis auf den rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanteil von 10% weitere For-

5 derungen gegen seine Klientin (Belagsarbeiten, Schneeräumung, Kanalreinigung) geltend gemacht wurden. Hiermit sei die These bestätigt, wonach die gerichtliche Geltendmachung einer Rechnung lediglich der Vorwand für eine generelle Rege- lung der Strassenunterhaltsfrage gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Festzuhalten ist zunächst, dass das Urteil des Kreispräsidenten D. le- diglich im Kostenpunkt (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) angefochten wurde, weshalb der Entscheid in materieller Hinsicht (Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Rechtsschriften Ausführungen enthalten, die materielle Fragen betreffen, ist auf diese nachfolgend nicht einzugehen. b. Festzustellen ist weiter, dass das angefochtene Urteil von der zustän- digen Instanz gefällt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lag der Streitwert nicht über Fr. 1'000.─. Im konkreten Verfahren wurde eine Forderung für bestimmte Unterhaltsarbeiten in Höhe von Fr. 90.40 nebst Zins geltend gemacht. Zwar mögen die Ausführungen im Urteil, die den von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden Anteils der Unterhaltskosten betreffen, eine gewisse faktische Be- deutung bezüglich künftiger Forderungen haben; der angefochtene Entscheid ent- faltet jedoch nur hinsichtlich der streitgegenständlichen konkreten Forderung mate- rielle Rechtskraft. (s. zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Auflage Zürich 1997, § 191 RZ 5 mit Hinweisen). c. Da Entscheide des Kreispräsidenten nicht berufungsfähig sind, (Art. 218 ZPO), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ge- stützt auf Art. 232 (Ingress) ZPO einzutreten. 2. Die Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses ist be- schränkt. Er überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge nur, ob der angefoch- tene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmun- gen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Feststellungen der Vorinstanzen über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie sind unter Verletzung von Beweisvor- schriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhen auf offen-

6 sichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Ermessensentscheiden – wozu ins- besondere Kostenentscheide gehören – schreitet der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vor- liegt. Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz im Kos- tenpunkt rechtmässig war. 3. Art. 122 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keinen Anlass, die grundsätzliche, vom Kreisprä- sidenten getroffene Aufteilung der Kosten (2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin, 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin) zu beanstanden. a. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin lautete, auf die Klage sei mangels Zuständigkeit des Kreispräsidiums nicht einzutreten. Da der Kreispräsident auf die Klage eintrat, ist sie mit diesem Antrag vollständig unterlegen. Erst der Even- tualantrag lautete auf Abweisung der Klage in einem Fr. 60.─ nebst Verzugszins übersteigenden Betrag. Dass die Beklagte – wie in der Prozessantwort ausgeführt

– einen Kostenanteil von 10% anerkennen wollte, um "jedes Prozessrisiko zu ver- meiden", ist als reine Absichtserklärung rechtlich irrelevant und kann sie nicht von der Übernahme der tatsächlich geschuldeten Prozesskosten befreien. Die "Aner- kennung" ändert nichts daran, dass sie mit dem Hauptbegehren die Klage vollum- fänglich scheitern lassen wollte. Am Rande sei angemerkt, dass gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO die Kosten bei Anerkennung in der Regel ebenfalls zu Lasten der Be- klagten gehen; selbst wenn man also – mit der Beschwerdeführerin - annehmen wollte, der Eventualantrag sei hinsichtlich der Kostenfolge wie ein Hauptantrag zu werten, hätten keinesfalls die Kosten vollständig von der Klägerschaft übernommen werden müssen. b. Der Hauptantrag der Klägerin lautete auf Übernahme von Schneeräu- mungskosten durch die Beklagte in Höhe von Fr. 90.40. Dieser Antrag wurde im Umfang von Fr. 60.25 gutgeheissen. Zwar hatte die Beklagte bereits vorprozessual eine Unterhaltsquote von 5% anerkannt; jedoch ist unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass die Beklagte mit ihrem Hauptantrag vollumfänglich scheiterte, ohne weiteres ein Obsiegen der Klägerin im Umfang von 2/3 anzunehmen. c. Auch die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 600.─ ist nicht zu beanstan- den, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein kann.

7 4. Rechtsgrundlage für die Bemessung der aussergerichtlichen Entschä- digung ist Art. 122 Abs. 2 ZPO. Hiernach wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle dieser durch den Rechtsstreit verursachten, not- wendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. a. Soweit es um die Bemessung der Verfahrensschäden beider Parteien geht, steht dem Kreispräsidenten ein weites Ermessen zu. Der Kantonsgerichtsaus- schuss greift – wie erwähnt - in diesen erheblichen Ermessensspielraum grundsätz- lich nicht ein, es sei denn, der Gebrauch des Ermessens erweise sich als miss- bräuchlich oder das Ermessen werde überschritten. Dies ist der Fall, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen. b. Wie von beiden Parteien im Grundsatz richtig erkannt, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid jedoch weder im Hinblick auf die Bemessung der ausser- amtlichen Entschädigung noch hinsichtlich deren Berechnung als rechtmässig. Wie das Kantonsgericht im Urteil ZB 06 26 ausführlich dargestellt hat, ist es unzulässig, für beide Parteien ohne nähere Prüfung den gleichen aussergerichtlichen Aufwand anzunehmen; dies gilt insbesondere dann, wenn eine der Parteien nicht anwaltlich vertreten ist. Vielmehr müssen zunächst die für jede Partei entstandenen Kosten individuell festgelegt und von diesem Betrag die entsprechende Quote berechnet werden. In einem zweiten Schritt sind die so gewonnenen Beträge (und nicht die Quoten; s. ZB 06 26 E. 4.a. und b.) zu verrechnen. c. Vorab sei angemerkt, dass selbst dann, wenn man eine ausseramtli- che Entschädigung von Fr. 750.─ für beide Parteien für angemessen erachtete, das Ergebnis der Vorinstanz nicht korrekt ist: 1/3 dieser Summe, d.h. Fr. 250.─, hätte die Klägerin der Beklagten bezahlen müssen, 2/3, d.h. Fr. 500.─, die Beklagte der Klägerin; bei Verrechnung wäre ein Betrag von Fr. 250.─ zugunsten der Klägerin (und nicht Fr. 500.─) verblieben. d. Jedoch erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung von nur Fr. 750.─ als offensichtlich zu niedrig. Allein aufgrund eines geringen Streitwerts auf einen geringen Aufwand zu schliessen, wie es hier offenbar geschehen ist, ist un- zulässig. Für die anwaltlichen Aktivitäten in diesem Fall (Klienteninstruktion, Einrei- chung von Rechtsschriften, Beizug von Unterlagen, Vergleichsverhandlungen so-

8 wie Teilnahme an Augenschein und Hauptverhandlung) erscheint ein Aufwand von 13.5 Stunden, wie ihn der Beklagtenvertreter in seiner Kostennote angibt, nicht von vorneherein als unangemessen. e. Die Beklagte machte auf dieser Basis vor der Vorinstanz Anwaltskos- ten von Fr. 3'480.─ geltend; die Klägerin bezifferte ihre Auslagen nicht. Festzuhalten ist jedoch, dass auch letztere im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Ihr damaliger Rechtsanwalt reichte die Klageschrift mit Beweisbelegen ein und führte offensichtlich umfassende Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite. Erst mit Schreiben vom 4. Februar 2008, d.h. nur wenige Tage vor der Hauptverhand- lung, erfolgte die Anzeige, dass die Klägerin nicht mehr von ihm vertreten werde. Soweit aus den Akten ersichtlich, dürften der Klägerseite bis zu diesem Zeitpunkt jedoch Anwaltskosten in ähnlichem Umfang wie der Beklagtenseite entstanden sein. Zudem erscheint offensichtlich, dass das von der Klägerin schriftlich einge- reichte Plädoyer von einer juristisch ausgebildeten Person stammt. Der einzige we- sentliche Unterschied besteht darin, dass der Klägervertreter nicht mehr an Augen- schein und Hauptverhandlung vom 15. Februar 2008 teilnahm, welche gemäss Pro- tokoll 45 Minuten (14:00 Uhr bis 14:45 Uhr) in Anspruch nahmen. Es rechtfertigt sich daher, von einem etwa gleich hohen aussergerichtlichen Aufwand der Parteien auszugehen und für die Klägerseite lediglich - auf Basis des von der Gegenpartei geltend gemachten Aufwands - eine Reduktion von 1 ½ Stunden (Teilnahme an Augenschein und Hauptverhandlung einschliesslich Wegzeit) vorzunehmen. f. Der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen aussergerichtli- chen Kosten steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Klägerin das Urteil des Kreispräsidenten nicht angefochten hat. Es wäre unbillig, allein aufgrund dieser Tatsache aussergerichtliche Kosten in Höhe von nur Fr. 750.─ anzusetzen und den Denkfehler des Kreispräsidenten einseitig im Sinne der Beschwerdeführerin zu kor- rigieren. Der Kantonsgerichtsausschuss hat den angefochtenen Kostenpunkt viel- mehr - im Rahmen des Beschwerdeantrags - gesamthaft neu zu berechnen. g. Letztlich kann offen bleiben, ob die Kostennote der Beklagten in vollem Umfang gerechtfertigt ist oder nicht, da sich ihre Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Ergebnis als unbegründet erweist. Ausgehend von einem übli- chen anwaltlichen Stundenansatz von Fr. 240.─ und nach Reduktion des Honorars der Klägerschaft um 1 ½ Stunden unter Berücksichtigung der Fahrtkosten und der Mehrwertsteuer (pauschal Fr. 400.─) ergibt sich hinsichtlich der aussergerichtlichen Kosten folgendes Bild: Kosten Klägerschaft Fr. 3'086.─

9 Kosten Beklagtschaft Fr. 3'486.─ 2/3 von Fr. 3'086.─ (zu bezahlen von Beklagtschaft) Fr. 2'057.─ 1/3 von Fr. 3'486.─ (zu bezahlen von Klägerschaft) Fr. 1'162.─ Verrechnung: Anspruch Klägerschaft Fr. 895.─ h. Hieraus erhellt, dass der Klägerschaft im kreisamtlichen Verfahren bei korrekter Berechnung eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 895.─ zugestanden hätte. Da sie jedoch gegen den Entscheid des Kreispräsidenten kein Rechtsmittel eingelegt hat, verbleibt es bei der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 500.─. Im Ergebnis hat es daher beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 122 ZPO, welcher auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hat zudem der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 200.─ für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.─ (inkl. Schreibge- bühren) gehen zu Lasten der X.. Diese hat zudem die Y. mit Fr. 200.─ aus- sergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Ar. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: