Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 4 des an- gefochtenen Urteils werden aufgehoben.
- Die Y. wird verpflichtet, X. Fr. 608.50 (netto) nebst 5% Zins seit dem 9. Januar 2007 zu bezahlen und auf den Betrag von Fr. 663.-- Sozialabgaben im Sinne der Erwägungen abzuführen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 10
18. Juli 2008 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Hubert und Zinsli Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Kreispräsidiums Oberengadin vom 22. Februar 2008, mitgeteilt am
22. Februar 2008, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen die Y ., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. G. R. Caduff, c/o Vital & Schucan, Chesa Planta, 7524 Zuoz, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. X. war vom 23. Dezember 2006 bis zum 7. Januar 2007, mithin während 16 Tagen, als Servicemitarbeiter bei der Y. tätig. Das Stundensoll für diese Zeitspanne betrug 99 Stunden bei 4.57 Freitagen. X. hat im Dezember 93.60 Stun- den und im Januar 53.05 Stunden geleistet, was einem Total von 146.65 Stunden entspricht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte X. verschiedene Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend, so verlangte er eine Entschädigung für geleistete Überstunden sowie für nicht bezogene Ruhetage. Zudem verlangte er die Ausstellung eines ordentlichen Arbeitszeugnisses nach Art. 30a Abs. 1 OR. B. Da es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kam, meldete X. am
20. März 2007 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin eine Forderungsklage gegen die Y. an. Da die Klage den Anforderungen von Art. 78 ZPO nicht zu genügen vermochte, erhielt X. eine Frist zur Ergänzung der Klage. Am 17. April 2007 reichte X. sodann beim Einzelrichter des Kreises Oberengadin eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 863.35 nebst 5% Zins seit 8. Januar 2007 und Fr. 200.-- Umtriebe. 2. Dem Kläger sei ein ordentliches Zeugnis nach Art. 30a Abs. 1 OR (recte: Art. 330a Abs. 1 OR) auszustellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ In der Prozessantwort vom 23. Mai 2007 liess die Y. die kostenfällige Abwei- sung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 22. Februar 2008, mitgeteilt am 22. Februar 2008, er- kannte das Kreispräsidium Oberengadin: „1. Die Forderungsklage von Fr. 863.35 wird abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein ordentliches Arbeitszeug- nis auszustellen. 3. Die Kosten des Verfahrens gehen gemäss Art. 343 Abs. 2 OR zu Lasten der Kreiskasse. 4. Ausseramtlich hat der Kläger die Beklagtschaft mit Fr. 2'061.35 (inkl. 7.6% MWSt.) zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ D. Dagegen erhob X. am 26. März 2008 Beschwerde beim Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden. Er beantragt:
3 „1. In Abänderung von Punkt 1 des Urteils der Vorinstanz sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 764.75 nebst 5% Zins seit dem 9. Januar 2007 zu entrichten. 2. Der Beklagten sind die dem Kläger entstandenen Kosten der Prozess- führung gemäss eingereichter Aufstellung zu entschädigen. 3. In Abänderung an Punkt 4 des Urteils der Vorinstanz hat die Beklagte ihre sämtlichen Kosten aus dem gesamten Verfahren selber zu tragen.“ Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2008 liess die Y. folgendes beantragen: „1. Die Beschwerde sei im Betrag von Fr. 267.50 abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten des Be- schwerdeführers.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2008 auf eine Stel- lungnahme. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägun- gen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann beim Kantonsgericht wegen Ge- setzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter. Da das vorliegende Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Form- erfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kan- tonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfest- stellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverlet- zung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17).
4 Das angefochtene Urteil kann somit nur beschränkt (im eben umschriebenen Sinne) überprüft werden. 3. a) Die Vorinstanz hat die Forderung des Beschwerdeführers man- gels Beweis abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in den 16 Tagen der Anstellung zu 99 Stunden Arbeit verpflichtet gewesen, gearbeitet habe er 150.08 Stunden, weshalb er Anspruch auf Auszahlung von 51.08 Überstunden habe. Von den geleisteten 150.08 Stunden anerkenne die Beschwerdegegnerin 146.65 Stunden. Die restlichen 3.43 Stunden seien darum anzurechnen, weil die Pausenzeiten nicht eingehalten worden seien. Die Essenspausen hätten lediglich 10 bis 20 Minuten betragen, obwohl das Stundenabrechnungssystem der Beklagten automatisch 36 Minuten berücksichtigt habe. Somit habe er Anspruch auf Auszah- lung von 51.08 Überstunden. Bei einem Stundenlohn von Fr. 20.55 zusätzlich 25% Zuschlag (vgl. Art. 15 L-GAV) ergebe dies eine Summe von Fr. 1'312.55. Darüber hinaus sei unbestritten, dass er im fraglichen Zeitraum Anspruch auf 4.57 freie Tage hatte. Davon habe er nur zwei Tage bezogen, weshalb noch 2.57 Tage verbleiben würden. Für diese 2.57 Tage habe er einen Anspruch von Fr. 432.50. Gesamthaft seien ihm von der Beschwerdegegnerin Fr. 980.25 für Überstunden und Freitage vergütet worden. Dementsprechend verlange er einen Restbetrag von Fr. 764.75 (Fr. 1'312.55 + Fr. 432.45 – Fr. 980.25). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, aufgrund der vom Beschwer- deführer unterzeichneten Tages- und Stundenkontrollen sei davon auszugehen, dass X. insgesamt 146.65 Stunden und nicht - wie von ihm behauptet - 150.08 Stun- den gearbeitet habe. Was die ungenaue Notierung von Pausenzeiten betreffe, könne der Zeugenaussage von C. klar entnommen werden, dass die tägliche Pau- senzeit sicherlich eingehalten worden sei. Die Soll-Arbeitszeit habe, was unbestrit- ten sei, 99 Stunden betragen. Somit habe der Arbeitnehmer 47.65 Überstunden ge- leistet. Unbestritten sei ebenfalls, dass X. einen Anspruch auf 4.57 Freitage hatte. Am 3. und am 7. Januar 2007 habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet. Strittig sei, ob es sich bei diesen arbeitsfreien Tagen um Ruhetage im Sinne von Art. 16 L- GAV handle oder, ob an diesen Tagen geleistete Überstunden kompensiert worden seien. In Ziffer 10 lit. c des Arbeitsvertrages sei vereinbart worden, dass Überzeit auf Weisung des Arbeitgebers innert zwölf Monaten mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren sei. Somit sei kein Zuschlag von 25% auszurichten. Dementspre- chend seien die bezogenen freien zwei Tage (à 9 Arbeitsstunden) mit 18 Überstun- den kompensiert worden. Indirekt sei dies auch der Lohnabrechnung 2007 zu ent- nehmen, woraus sich ergebe, dass dem Beschwerdeführer für 4.57 Freitage Fr. 768.55 brutto ausbezahlt worden seien. Somit seien sämtliche nicht bezogenen Ru-
5 hetage abgegolten worden. Zusätzlich seien die bezogenen zwei Tage mit 18 Über- stunden kompensiert worden. Weiter in Abzug zu bringen seien die 8.33 Überstun- den, welche dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden seien, was von X. nicht be- stritten werde. Demnach ergebe sich ein Saldo von 21.32 Überstunden, welche dem Beschwerdeführer nicht vergütet worden seien. Der Bruttostundendlohn betrage Fr. 20.33. Hierzu seien 25% zu addieren, was eine Entschädigung von Fr. 25.41 pro Überstunde ergebe. Bei 21.32 Überstunden betrage der ausstehende Bruttolohn Fr. 541.79. Der Nettolohnanspruch belaufe sich auf Fr. 497.25. In diesem Umfang (zu- sätzlich Zinsen) anerkenne die Beschwerdegegnerin die Forderung des Beschwer- deführers. Streitig sei somit ein Betrag von Fr. 267.50. Wie noch zu zeigen sein wird, kann dieser Argumentation nur teilweise gefolgt werden. b) Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 3.43 Überstunden wegen nicht bezogenen Pausenzeiten betrifft, gilt es festzuhalten, dass angesichts der Zeugenaussagen A. und C. die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als will- kürlich angesehen werden kann. Wie bereits ausgeführt, könnte der Kantonsge- richtsausschuss nur dann eingreifen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Der Zeugenaussage C. kann klar entnommen werden, dass Pausen gelegentlich etwas kürzer ausgefal- len sind, dass die tägliche Pausenzeit durch weitere Pausen am Nachmittag aber insgesamt gewährt worden sei. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer nach Ar- beitsschluss früher als erfasst nach Hause gehen können. Zudem seien dem Be- schwerdeführer für allfällige zu kurze Pausen am Ende des Arbeitsverhältnisses zwei Arbeitsstunden gutgeschrieben worden, indem er zwei Stunden früher nach Hause gehen konnte, als im Arbeitsrapport erfasst. Die vollständige Gewährung der Pausenzeiten ergibt sich weiter auch aus der Zeugenaussage A.. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten 3.43 Überstunden für nicht bezogene Pausenzeiten nicht berücksichtigt hat. c) Strittig ist im Weiteren, ob Ruhetage zur Kompensation von Überstun- den herangezogen werden können. Die Arbeitgeberin will zwei Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, als Kompensation von 18 Überstunden anrech- nen und damit den 25% Zuschlag einsparen. Dies geht nicht an. Es ist wohl einer- seits möglich, Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren (Art. 15 Abs. 5 L-GAV) und andererseits nicht bezogene Freitage am Ende des Arbeitsver- hältnisses auszubezahlen. Es käme aber dem Willen der Sozialpartner nicht ge- recht, Überstunden anzuordnen, Freitage nicht zu gewähren, dafür aber tageweise frei zu geben, um Überstunden zu kompensieren, nur damit der Zuschlag von 25% für Überstunden nicht bezahlt werden muss. Vielmehr muss gelten, dass erst Frei- zeit zur Überstundenkompensation herangezogen werden darf, wenn die ordentli-
6 chen Ruhetage gewährt worden sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass 47.65 Überstunden und 2.57 Freitage zu vergüten sind. Gemäss dem Arbeitsvertrag betrug der Festlohn des Beschwerdeführers mo- natlich Fr. 3'700.-- (Ziff. 8). Anerkannt ist im Weiteren der Soll-Stundentotal von 99, wobei im Dezember 2006 54 Stunden und im Januar 2007 45 Stunden zu leisten waren. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Festlegung der Überstundenentschädi- gung folgendermassen vorgegangen: Gemäss Ziff. 5 lit. a des Arbeitsvertrages (kB 2/Anhang 8) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit 42 Stunden. Multipliziert man die 42 Wochenstunden mit 4.33 durchschnittlichen Wochen pro Monat, ergeben sich 182 Arbeitsstunden pro Monat. Teilt man sodann den Bruttomonatslohn von Fr. 3'700.-- durch die 182 Arbeitsstun- den pro Monat, ergibt dies einen Bruttostundenlohn für den Monat Dezember von Fr. 20.33. Im Monat Januar 2007 wäre der Stundenlohn tiefer gewesen, zumal die wöchentliche Arbeitszeit auf 45 Stunden festgelegt wurde (vgl. Art. 5 lit. a des Ar- beitsvertrages). Da die Beschwerdegegnerin selbst jedoch von einem Stundenlohn von 20.33 ausgeht, wird dieser Stundenlohn berücksichtigt (Beschwerdeantwort S. 5). Gemäss Art. 15 Ziff. 5 Abs. 3 L-GAV sind Überstunden bei festen Lohnbestand- teilen mit 125% des Bruttolohnes zu entschädigen. Somit sind zum Bruttostunden- lohn von Fr. 20.33 25% zu addieren, was einen Bruttostundenlohn für Überstunden von Fr. 25.41 ergibt. Bei der Berechnung der Entschädigung für die 2.57 Freitage ist wie folgt vor- zugehen: Im Monat Dezember betrug die Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche. Divi- diert man die 42 Stunden pro Woche durch 5 Arbeitstage, ergibt dies eine Arbeits- zeit von 8.4 Stunden pro Tag. Multipliziert man diese 8.4 Stunden durch den errech- neten Bruttostundenlohn von Fr. 20.33, ergibt dies einen Betrag von Fr. 170.77 pro Tag. Berücksichtigt man, dass 2,57 Freitage zu entschädigen sind, resultiert ein Guthaben von Fr. 438.88. Da der Beschwerdeführer gemäss seiner Berechnung (Beschwerdeschrift S. 3) Fr. 432.45 fordert, ist von diesem Betrag auszugehen. Wie bereits ausgeführt, sind 47.65 Überstunden und 2.57 Freitage zu ver- güten. 47.65 Überstunden à Fr. 25.41 = Fr. 1'210.80. Addiert man die Fr. 432.45 für die nicht bezogenen 2.57 Freitage, resultiert ein Anspruch von Fr. 1'643.25. Subtra- hiert man davon den von der Arbeitgeberin bereits bezahlten Betrag von Fr. 980.25, verbleiben noch Fr. 663.-- (brutto). Die Beschwerdegegnerin anerkennt nun im Be- schwerdeverfahren eine offene Bruttolohnforderung von Fr. 541.79 (Beschwerde- antwort S. 5 und 6). Insgesamt hat sie demnach noch Fr. 663.-- (brutto) zu bezahlen. Dies entspricht einem Nettolohnanspruch von Fr. 608.50:
7 Offener Bruttolohn 663.000 ./. AHV/IV/IEO 33.481 5.050% ./. ALV 6.630 1.000% ./. KTG Vers. 2.652 0.400% ./.Unfallversicherung 11.755 1.773% Offener Nettolohn 608.480 d) Im Resultat hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 608.50 (netto) nebst 5% Zins seit dem 9. Januar 2007 zu bezahlen und die obge- nannten Sozialabgaben abzuführen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 4. Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, von der weder durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgewichen wer- den darf (vgl. Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 361 OR N. 2), dürfen auf die Parteien in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden; sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechnung tra- gend belastete das Kreispräsidium Oberengadin im angefochtenen Urteil die bei ihnen aufgelaufenen Verfahrenskosten der Kreiskasse. Nach der eben dargestellten Regelung, die auch in Zusammenhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleibt, sind die bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu übernehmen. 5. Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der un- terliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Vor Vorinstanz war X. vollständig unterlegen, weshalb er verpflichtet wurde, die Beklagte mit Fr. 2'061.35 zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren ist der Be- schwerdeführer mit seiner ursprünglichen Forderung von Fr. 863.35 zu rund ¾ durchgedrungen. Grundsätzlich hat er somit obsiegt. Nur wenige Überstunden in Zusammenhang mit der Pausenzeit wurden dem Beschwerdeführer nicht zuer-
8 kannt. Trotzdem wird ihm für beide Instanzen keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Es gilt zu berücksichtigen, dass X. anwaltlich nicht vertreten war und sein in Ziff. 2 formuliertes Rechtsbegehren unklar formuliert sowie mit keinem Wort begründet wurde. Ein rechtsgenüglich nachgewiesener (Prozess-) Schaden fehlt somit. Aber auch der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich nicht, eine ausser- amtliche Entschädigung zuzusprechen. Zum einen ist sie fast vollständig unterle- gen, zum anderen wurde der Arbeitnehmer auf den – mit einem gewissen Aufwand verbundenen - Klageweg gezwungen.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 4 des an- gefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Y. wird verpflichtet, X. Fr. 608.50 (netto) nebst 5% Zins seit dem 9. Januar 2007 zu bezahlen und auf den Betrag von Fr. 663.-- Sozialabgaben im Sinne der Erwägungen abzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: