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ZB 2007 9

Bezirksgericht Moesa

Graubünden · 2007-04-24 · Deutsch GR
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ausseramtliche Entschädigung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde beschlossen, das Protokoll bis zum 30. November 2006 offen zu lassen. Dem Kläger wurde eine Nachfrist bis zum 25. Januar 2007 eingeräumt, um die Zustellung des Leitscheins zu verlangen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007, eingegangen am 18. Januar 2007, verlangte der Kläger die Zustellung des Leitscheins. Gemäss Schreiben vom 24. Januar 2007, eingegangen am 25. Januar 2007, beantragte der Beklagte, der Kläger sei gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote zu einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'121.85 zu verpflichten, falls der Leitschein nicht bezogen oder er nach dessen Bezug nicht ans Gericht prosequiert werde.

E. 3 Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 F.

Mit Schreiben vom 6. März 2007, eingegangen am 7. März 2007, ver-

zichtete das Kreisamt E. aus zeitlichen Gründen auf eine Stellungnahme und ver-

wies auf die Akten.

G.

Z. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 23. März 2007, eingegan-

gen am 26. März 2007, was folgt beantragen:

„1.

Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

kann.

2.

Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Ent-

schädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“

In seiner Begründung verweist der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf

die Eingabe an den Kreispräsidenten E. vom 25. Januar 2007 und stimmt den Aus-

führungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten E. zu.

Weiter führt er aus, dass der Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz des

Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV von der Zuständigkeitsanordnung der Justizauf-

sichtskammer des Kantonsgerichts ausgehen konnte. Hinzu komme, dass der Be-

schwerdeführer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ver-

stosse, indem er an der Vergleichsverhandlung teilnahm ohne jegliche Bereitschaft

zum Abschluss eines Vergleichs. Der Kreispräsident E. habe sein Ermessen nicht

überschritten und damit sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die

Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-

den Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. a)

Z. hat gemäss Schreiben vom 25. Januar 2007 auf den Bezug des

Leitscheins verzichtet, was - obwohl formell nicht ausgesprochen - mit einem Rück-

zug der Klage gleichzusetzen ist. Daraufhin hat der Kreispräsident E. das Verfahren

gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO abgeschrieben. Gegen diesen prozesserledigenden

Entscheid kann gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Be-

schwerde wegen Gesetzesverletzung erhoben werden. Da das Rechtsmittel innert

Frist ergriffen wurde und es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen ent-

spricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), ist darauf einzutreten.

E. 6 b)

Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdean-

träge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfah-

ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we-

sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsäch-

liche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien

unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als

willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei

Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Er-

messensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar

und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Ist die Sache spruchreif, fällt der

Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid selbst; andernfalls weist

er die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Bei wie im vorliegen-

den Fall klaren Verhältnissen fällt der Kantonsgerichtsausschuss selbst einen Ent-

scheid und prüft die Beschwerde mit der oben aufgeführten beschränkten Kognition.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Ziffer 3 der angefochtenen Ver-

fügung vom 5. Februar 2007 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflich-

ten, den Beschwerdeführer für das Vermittlungsverfahren ausseramtlich mit Fr.

2'121.85 zu entschädigen; dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädi-

gungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob

der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die angefallenen ausseramtlichen

Kosten zu vergüten hat und wenn ja, in welcher Höhe.

a)

Erfolgt der Klagerückzug bereits im Verlaufe des Vermittlungsverfah-

rens, entscheidet gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO der Kreispräsident über diesbezügli-

che Entschädigungsansprüche. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, wer-

den bei einem Klagerückzug im Vermittlungsverfahren analog einem Klagerückzug

in einem über das Vermittlungsverfahren hinaus gediehenen Prozess, die Kosten

gemäss Art. 114 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO verlegt (vgl. PKG 1977 Nr.

25). Bei Art. 114 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Spezialnorm, welche als

Grundsatz bestimmt, dass im Falle des Klagerückzuges der Kläger in der Regel

verpflichtet ist, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu ver-

güten. In dieser Bestimmung wird der Richter nicht auf das Ermessen verwiesen,

sondern es wird ihm vorgeschrieben, wie er bezüglich der Kostentragung im Regel-

fall zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass von der Regel, dass im Falle des Kla-

gerückzuges der Kläger kostenpflichtig wird, nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe

abgewichen werden darf (vgl. PKG 1987 Nr. 25). Zu prüfen ist demnach, ob die

E. 7 Einwände des Beschwerdegegners einen der oben aufgeführten Regel widerspre-

chenden Ausnahmefall rechtfertigen.

b)

Der Beschwerdegegner bringt als erstes vor, dass dem Beschwerde-

führer keine anwaltlichen Kosten entstanden wären, hätte er die fehlende Zustän-

digkeit des Kreispräsidenten bereits vor der Vermittlungsverhandlung vorgebracht.

Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Gemäss

Schreiben vom 25. Januar 2007 (act. 12) wurde die Unzuständigkeitseinrede vom

Beschwerdeführer kurz nach der Vermittlungsverhandlung erhoben. Gemäss Art.

92 ZPO in Verbindung mit Art. 10 GestG muss die Unzuständigkeit in den Rechts-

schriften ausdrücklich bestritten werden, ansonsten eine Einlassung vorliegt. Vor-

behaltlose Einlassung vor einem örtlich unzuständigen oder vor einem anderen als

dem vereinbarten Gericht begründet den Gerichtsstand der Einlassung, wenn da-

durch nicht eine zwingende Gerichtsstandsvorschrift verletzt wird. Nun geht es vor-

liegend jedoch um die sachliche Zuständigkeit, die vom Beklagten bestritten wurde.

Beide Parteien gehen von einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis aus

und folglich sei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Die

sachliche Zuständigkeitsordnung ist grundsätzlich zwingender Natur und dem

Parteiwillen entzogen. Die Prüfung erfolgt vom angerufenen Gericht von Amtes we-

gen und eine entsprechende Einrede der Gegenpartei ist nicht einmal notwendig.

Trotzdem kann es vorkommen, dass das Unterlassen der Geltendmachung der feh-

lenden sachlichen Zuständigkeit durch eine Partei gegen Treu und Glauben ver-

stösst. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn dieser prozessuale Mangel längst

erkannt, mit der Einrede aber bewusst zugewartet wurde, um für die Gegenpartei

zusätzliche Kosten entstehen zu lassen. Ein solcher Vorwurf kann dem Beschwer-

deführer aber nicht gemacht werden. Er hat den entsprechenden Einwand gemäss

Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2007 „bereits kurz nach der Vermittlungs-

verhandlung“ vorgebracht. Es ist durch nichts erstellt, dass ihm die fehlende sachli-

che Zuständigkeit schon vor der Vermittlung bewusst war. Vielmehr ist es primär

Sache desjenigen, der eine Klage einleiten will, zu prüfen, ob die (örtliche und sach-

liche) Zuständigkeit des Gerichts überhaupt gegeben ist. Dies gehört zu den grund-

legenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Werden diese nicht gehörig erfüllt, kann

nicht nach Entstehung entsprechender Kosten der Spiess umgedreht werden mit

der Begründung, die Gegenpartei hätte diesen prozessualen Fehler früher merken

müssen.

c)

Weiter wendet der Beschwerdegegner ein, dass er sich auf die im Ent-

scheid der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2006 festgelegte

E. 8 Zuständigkeit habe verlassen können. Der Beschwerdegegner verkennt damit, dass

es vor der Justizaufsichtskammer lediglich um die Bestellung eines neuen örtlich

zuständigen Nachbargerichts ging; dies weil das an sich örtlich zuständige Vermitt-

leramt wegen Ausstandsgründen nicht mehr ordentlich bestellt werden konnte. Es

ging dabei nur um die Prüfung der Ausstandsgründe und die Bestimmung des

neuen örtlich zuständigen Kreisamtes. Mit dem Inhalt der Klage – und insbesondere

mit der sachlichen Zuständigkeit - konnte und durfte sich die Justizaufsichtskammer

nicht befassen. Dieser Einwand erweist sich als geradezu abwegig.

d)

Unrichtig ist auch die Annahme, die aussergerichtlichen Kosten könn-

ten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Grundsätz-

lich sind Prozesskosten für jedes Verfahren separat zu bestimmen und zu verlegen.

Da vorliegend das zivilrechtliche Verfahren vor dem Kreispräsident E. mit Abschrei-

bungsbeschluss vom 5. Februar 2007 sein Abschluss fand, sind selbstredend die

Kosten des Vermittlungsverfahrens auch vom Zivilrichter zu beurteilen.

e)

Damit steht vorliegend fest, dass die vom Beschwerdegegner geltend

gemachten Einwände keine Abweichung von dem in Art. 114 Abs. 1 ZPO aufge-

führten Grundsatz, dass der Kläger bei einem Klagerückzug die ergangenen ge-

richtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen hat, rechtfertigen. Somit wird

vorliegend der Beschwerdegegner verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Ver-

mittlungsbegehren stehenden, notwendigen Kosten gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in

Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO zu ersetzen. Darunter fallen auch, wie noch zu

zeigen sein wird, die nicht direkt mit dem Vermittlungsverfahren angefallenen Kos-

ten.

3.

In Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO ist der

Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen nicht näher umschrieben. Um den Be-

griff der notwendigen und demnach entschädigungspflichtigen, mit dem Prozess in

Zusammenhang stehenden ausseramtlichen Kosten genauer zu umschreiben, ist

von den Bestimmungen der ZPO in Bezug auf das Verfahren vor dem Kreispräsi-

dent als Vermittler und namentlich vom Zweck der Vermittlung auszugehen. Ziel

des Sühneverfahrens ist es, den Streit beizulegen (Art. 69 ZPO). Eine Schlichtung

des Streites ist aber nur möglich, wenn beide Parteien in der Lage sind, bereits im

Vermittlungsstadium über das Tatsächliche und Rechtliche des Streitfalles Auskunft

zu geben. Dies erfordert auch auf Seiten des Beklagten eine umfassende Prüfung

der Sach- und Rechtslage, was allenfalls – wie im vorliegenden Fall – durch einen

Rechtsvertreter zu geschehen hat. Zu den durch das Vermittlungsverfahren verur-

E. 9 sachten Kosten sind in Anbetracht des im bündnerischen Zivilprozess geltenden

Litiskontestationsprinzips auch die Aufwendungen für die Vorbereitung der Vermitt-

lungstagfahrt zu rechnen (vgl. PKG 1977 Nr. 24). Grundsätzlich zu entschädigen ist

demnach, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners,

neben einem allfälligen Aufwand für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung,

auch namentlich derjenige für Abklärungen zur Rechts- und Sachlage, für die nöti-

gen Instruktionsgespräche mit der Mandatschaft sowie für Korrespondenz. Dabei

ist zu beachten, dass solche Aufwände bis zum Schluss des Vermittlungsverfahrens

durch Abschreibung, also auch während der Offenhaltung des Protokolls, entstehen

können und berücksichtigt werden müssen. Die Abgrenzung zwischen entschädi-

gungspflichtigen Vorbereitungskosten und nicht entschädigungspflichtigen vorpro-

zessualen Anwaltskosten ist dabei eine Ermessensfrage. Es besteht keine Ver-

pflichtung, innerhalb der Vorbereitungskosten für jede beliebige, noch so zeitinten-

sive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was

zur Interessenwahrung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schema-

tisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichti-

gung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit

dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. PKG 2004 Nr. 11). Die Überführung des

Ganzen in Frankenbeträge erfolgt dann nach den Honoraransätzen des Bündneri-

schen Anwaltsverbandes, wobei unter Umständen nebst der Entschädigung nach

Zeitaufwand auch noch ein in einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Inter-

essenwertzuschlag gefordert werden kann (vgl. PKG 2004 Nr. 11). Grundsätzlich

besteht für den Kantonsgerichtsausschuss bezüglich Überprüfung der Höhe der

aussergerichtlichen Entschädigung bloss beschränkte Kognition. Eine wie vorlie-

gend gänzliche Verweigerung ohne stichhaltige Gründe verstösst jedoch gegen Art.

70 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 2 ZPO und stellt

damit eine Rechtsverletzung dar.

4.

In seiner Honorarnote vom 24. Januar 2007 stellt der Rechtsvertreter

der beschwerdeführenden Partei einen Totalaufwand von 6.5 Stunden à Fr. 220.--

zuzüglich Interessenwertzuschlag und Auslagen für Porti, Telefon sowie Fahrkosten

in der Höhe von Fr. 2'121.85.-- (inkl. MWSt) in Rechnung. Der Aufwand setzt sich

aus verschiedenen Sammelpositionen zusammen, wobei der grosse Teil des Auf-

wandes aufgrund mehrerer Telefonate und Besprechungen mit der Mandantschaft

entstanden ist. Die einzelnen Positionen werden vom Beschwerdegegner denn

auch nicht gerügt. Er macht einzig geltend, dass falls eine Entschädigung auszu-

sprechen sei, bloss der Aufwand für die Vermittlungstagfahrt zu entschädigen sei.

Dem ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht so, da auch die Kosten der Vorbereitung

E. 10 der Vermittlungstagfahrt hinzuzurechnen sind (PKG 1977 Nr. 24). Es besteht auch kein Grund zur Beanstandung der Honorarnote, da der in der Kosten- und Honorar- note aufgeführte zeitliche Aufwand von 6.5 Stunden in direktem Zusammenhang mit dem Vermittlungsverfahren steht und durchaus als notwendig und angemessen er- scheint. Auch nicht zu beanstanden ist der gewählte Stundenansatz, da der einge- reichten Honorarnote, der gemäss Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsver- bandes festgelegte Normalansatz von damals Fr. 220.-- pro Stunde, zugrunde liegt. Des Weiteren besteht vorliegend kein Grund an dem in der eingereichten Honorar- note aufgeführten Interessenwertzuschlag etwas zu ändern, da auch diesbezüglich keine Beanstandung vorliegt. Damit kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'121.85 gerechtfertigt ist, so dass die Beschwerde gutzuheissen ist. 5. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat grundsätzlich aber auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E 5c). Der Beschwerdegegner hat den Be- schwerdeführer demgemäss für das Beschwerdeverfahren angemessen ausser- amtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Ab- schreibungsbeschlusses wird aufgehoben.
  2. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Ver- fahren vor dem Kreispräsidenten E. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'121.85 zu bezahlen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 800.-- aussergerichtlich zu entschädigen.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. April 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 9 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli Aktuar ad hoc Trüssel —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde d e s A l t e r s - u n d P f l e g e h e i m X ., Beklagter und Beschwerdeführer, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten E. vom 5. Februar 2007, mitge- teilt am 7. Februar 2007, in Sachen des Z., Kläger und Beschwerdegegner, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Sven Oppliger, Postfach 660, Bettenstrasse 5, 4123 Allschwil, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend ausseramtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 machte Z., vertreten durch Rechtsan- walt Dr. iur. Sven Oppliger, beim Kreispräsidenten X. als Vermittler eine gegen das Alters- und Pflegeheim X., vertreten durch Rechtanwalt lic. iur. Alexander Blöchlin- ger, gerichtete Forderungsklage aus Arbeitsvertrag anhängig. Der Kläger war in die- sem Heim seit 1. Oktober 2003 als A. tätig. Er ersuchte den Kreispräsidenten, die Parteien zu einer Sühneverhandlung vorzuladen. Am 14. Juni 2006 wandte sich der Kreispräsident X. an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts mit dem Be- gehren, das Verfahren sei aufgrund der engen Verbundenheit des Kreises X. mit der Streitsache einem Aussenstehenden zu übertragen. Mit Beschluss der Justiz- aufsichtskammer vom 3. Juli 2006, mitgeteilt am 17. Juli 2006, wurde für die Durch- führung des Vermittlungsverfahrens das Kreispräsidium E. als zuständig erklärt. Die Justizaufsichtskammer führte aus, dass der Kreis X. als Betreiber des Alters- und Pflegeheimes X. am Ausgang arbeitsrechtlicher Prozesse, die mit dieser Einrich- tung zusammenhängen, unmittelbar interessiert sei. B. Am 2. August 2006 wurden die Parteien zur Sühneverhandlung vor- geladen, welche am 30. August 2006 stattfand. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 30. August 2006 deponierten die Parteien ihre Rechtsbegehren. Der Kläger stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 15'600.00 netto nebst Verzugszins zu 5 % seit 31. Mai 2006 zu bezahlen, unter Vorbehalt von Mehr- und Nachforderungen. 2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Die Rechtsbegehren der Beklagten lauteten wie folgt: „1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde beschlossen, das Protokoll bis zum 30. November 2006 offen zu lassen. Dem Kläger wurde eine Nachfrist bis zum 25. Januar 2007 eingeräumt, um die Zustellung des Leitscheins zu verlangen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007, eingegangen am 18. Januar 2007, verlangte der Kläger die Zustellung des Leitscheins. Gemäss Schreiben vom 24. Januar 2007, eingegangen am 25. Januar 2007, beantragte der Beklagte, der Kläger sei gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote zu einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'121.85 zu verpflichten, falls der Leitschein nicht bezogen oder er nach dessen Bezug nicht ans Gericht prosequiert werde.

3 C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007, eingegangen am 26. Januar 2007, teilte der Kläger dem Kreispräsidenten mit, dass er den Leitschein nicht benötige, da der Beklagte kurz nach der Vermittlungsverhandlung die Zuständigkeit des Kreispräsidenten E. bestritten habe. In seinem Schreiben beantragte der Klä- ger, dass das Verfahren infolge fehlender Zuständigkeit des Kreispräsidenten E. und der inzwischen eingetretenen Litispendenz beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden, abzuschreiben sei. Dies ohne Erhebung von amtlichen und aus- seramtlichen Kosten. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger inzwischen eine entsprechende Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anhängig gemacht habe. Weiter führte er aus, dass der Beklagte den Einwand der Unzuständigkeit bereits vor der Durchführung des Vermittlungsverfah- rens hätte erheben können und damit auch keine Anwaltskosten angefallen wären. Somit könne dem Beklagten auch keine ausseramtliche Entschädigung zugespro- chen werden. Dieser Einwand gelte dem Kantonsgericht Graubünden, da dieses mit Beschluss vom 3. Juli 2006 den Kreispräsidenten E. als zuständig erklärt habe. Des Weiteren sei die ausseramtliche Entschädigung auch zu hoch aufgeführt worden. Wenn überhaupt eine Entschädigung seitens des Klägers an die beklagte Partei geschuldet sein sollte, könne höchstens die Vermittlungstagfahrt geltend gemacht werden. Übrigens wären die geltend gemachten Kosten beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geltend zu machen, da dieses Gericht nun zuständig sei. D. Daraufhin erliess der Kreispräsident E. am 5. Februar 2007, mitgeteilt am 7. Februar 2007, einen Abschreibungsbeschluss und erkannte wie folgt: „1. Das Verfahren vor dem Kreispräsidenten E. als Vermittler wird infolge Rückzugs der hieramts pendenten Klage als erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Kreiskasse genommen. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ E. Gegen diesen Abschreibungsbeschluss lässt der Kreis X. (Alters- und Pflegeheim X.) am 26. Februar 2007, eingegangen am 27. Februar 2007, Be- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären, mit folgen- den Rechtsbegehren: „1. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführer im Vermitt- lungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'121.85 zu entschädigen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“

4 In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Kreispräsident in der Kostenzuteilung nicht frei sei. Er habe sich an die gesetzlich vorgegebenen Grundsätze zu halten. Gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO habe der Kreispräsident bei Rückzug einer Klage über die Zuteilung der ausseramtlichen Kosten zu befinden. In der Regel sei der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten unter anderem die aus- sergerichtlichen Kosten zu vergüten; darunter falle gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO der Ersatz aller dem Beklagten durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten. Der Kreispräsident E. sei ohne Grund von dieser Regel abgewichen und habe die unzutreffende Begründung des Klägers im Schreiben vom 25. Januar 2007 übernommen. Weiter sei es die alleinige Aufgabe des anwaltlich vertretenen Klägers, sich sorgfältig zu vergewissern, ob der gewählte Rechtsweg korrekt sei. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Unzu- ständigkeit bereits im Vermittlungsverfahren ausführlich darzulegen, obwohl der Kläger diese Haltung bereits dem beklagtischen Rechtsbegehren hätte entnehmen können (vgl. act. 6). Weiter stelle der Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 3. Juli 2006 keine sachliche Festlegung der Zuständigkeit dar, sondern habe nur den Kreispräsidenten des benachbarten Gerichtssprengels als ausserordentlichen Stell- vertreter bezeichnet. Bezüglich der Höhe der ausseramtlichen Entschädigung sei ebenfalls Art. 122 Abs. 2 ZPO zu beachten. Die dem Beklagten durch den Rechtsstreit verursach- ten, notwendigen Kosten umfassten im Sühneverfahren den Aufwand für die um- fassende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die Teilnahme an der Vermittlungs- verhandlung, die notwendigen Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft sowie die Korrespondenz. Das Honorar des Rechtsanwaltes berechne sich nach Zeitauf- wand und nach den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes. Die ein- gereichte Honorar- und Kostennote vom 24. Januar 2007 (vgl. act. 11) entspreche diesen Voraussetzungen. Alle darin aufgeführten Bemühungen seien notwendig ge- wesen und durch das Vermittlungsverfahren verursacht worden. Des Weiteren gehe es vorliegend einzig um die Kostenfolge im zivilrechtlichen Verfahren und damit sei der Verweis des Beklagten bezüglich der Kosten auf das verwaltungsrechtliche Ver- fahren falsch. Das zivilrechtliche Verfahren habe sich als unnötig erwiesen und sei durch den Beschwerdegegner beendet worden. Für die dadurch entstandenen Auf- wendungen habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ausseramtlich zu entschädigen.

5 F. Mit Schreiben vom 6. März 2007, eingegangen am 7. März 2007, ver- zichtete das Kreisamt E. aus zeitlichen Gründen auf eine Stellungnahme und ver- wies auf die Akten. G. Z. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 23. März 2007, eingegan- gen am 26. März 2007, was folgt beantragen: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ In seiner Begründung verweist der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die Eingabe an den Kreispräsidenten E. vom 25. Januar 2007 und stimmt den Aus- führungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten E. zu. Weiter führt er aus, dass der Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV von der Zuständigkeitsanordnung der Justizauf- sichtskammer des Kantonsgerichts ausgehen konnte. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ver- stosse, indem er an der Vergleichsverhandlung teilnahm ohne jegliche Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs. Der Kreispräsident E. habe sein Ermessen nicht überschritten und damit sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. a) Z. hat gemäss Schreiben vom 25. Januar 2007 auf den Bezug des Leitscheins verzichtet, was - obwohl formell nicht ausgesprochen - mit einem Rück- zug der Klage gleichzusetzen ist. Daraufhin hat der Kreispräsident E. das Verfahren gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO abgeschrieben. Gegen diesen prozesserledigenden Entscheid kann gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Be- schwerde wegen Gesetzesverletzung erhoben werden. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen ent- spricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), ist darauf einzutreten.

6 b) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdean- träge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfah- ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsäch- liche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Er- messensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Ist die Sache spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid selbst; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Bei wie im vorliegen- den Fall klaren Verhältnissen fällt der Kantonsgerichtsausschuss selbst einen Ent- scheid und prüft die Beschwerde mit der oben aufgeführten beschränkten Kognition. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Ziffer 3 der angefochtenen Ver- fügung vom 5. Februar 2007 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflich- ten, den Beschwerdeführer für das Vermittlungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'121.85 zu entschädigen; dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die angefallenen ausseramtlichen Kosten zu vergüten hat und wenn ja, in welcher Höhe. a) Erfolgt der Klagerückzug bereits im Verlaufe des Vermittlungsverfah- rens, entscheidet gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO der Kreispräsident über diesbezügli- che Entschädigungsansprüche. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, wer- den bei einem Klagerückzug im Vermittlungsverfahren analog einem Klagerückzug in einem über das Vermittlungsverfahren hinaus gediehenen Prozess, die Kosten gemäss Art. 114 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO verlegt (vgl. PKG 1977 Nr. 25). Bei Art. 114 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Spezialnorm, welche als Grundsatz bestimmt, dass im Falle des Klagerückzuges der Kläger in der Regel verpflichtet ist, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu ver- güten. In dieser Bestimmung wird der Richter nicht auf das Ermessen verwiesen, sondern es wird ihm vorgeschrieben, wie er bezüglich der Kostentragung im Regel- fall zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass von der Regel, dass im Falle des Kla- gerückzuges der Kläger kostenpflichtig wird, nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe abgewichen werden darf (vgl. PKG 1987 Nr. 25). Zu prüfen ist demnach, ob die

7 Einwände des Beschwerdegegners einen der oben aufgeführten Regel widerspre- chenden Ausnahmefall rechtfertigen. b) Der Beschwerdegegner bringt als erstes vor, dass dem Beschwerde- führer keine anwaltlichen Kosten entstanden wären, hätte er die fehlende Zustän- digkeit des Kreispräsidenten bereits vor der Vermittlungsverhandlung vorgebracht. Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Gemäss Schreiben vom 25. Januar 2007 (act. 12) wurde die Unzuständigkeitseinrede vom Beschwerdeführer kurz nach der Vermittlungsverhandlung erhoben. Gemäss Art. 92 ZPO in Verbindung mit Art. 10 GestG muss die Unzuständigkeit in den Rechts- schriften ausdrücklich bestritten werden, ansonsten eine Einlassung vorliegt. Vor- behaltlose Einlassung vor einem örtlich unzuständigen oder vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht begründet den Gerichtsstand der Einlassung, wenn da- durch nicht eine zwingende Gerichtsstandsvorschrift verletzt wird. Nun geht es vor- liegend jedoch um die sachliche Zuständigkeit, die vom Beklagten bestritten wurde. Beide Parteien gehen von einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis aus und folglich sei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Die sachliche Zuständigkeitsordnung ist grundsätzlich zwingender Natur und dem Parteiwillen entzogen. Die Prüfung erfolgt vom angerufenen Gericht von Amtes we- gen und eine entsprechende Einrede der Gegenpartei ist nicht einmal notwendig. Trotzdem kann es vorkommen, dass das Unterlassen der Geltendmachung der feh- lenden sachlichen Zuständigkeit durch eine Partei gegen Treu und Glauben ver- stösst. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn dieser prozessuale Mangel längst erkannt, mit der Einrede aber bewusst zugewartet wurde, um für die Gegenpartei zusätzliche Kosten entstehen zu lassen. Ein solcher Vorwurf kann dem Beschwer- deführer aber nicht gemacht werden. Er hat den entsprechenden Einwand gemäss Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2007 „bereits kurz nach der Vermittlungs- verhandlung“ vorgebracht. Es ist durch nichts erstellt, dass ihm die fehlende sachli- che Zuständigkeit schon vor der Vermittlung bewusst war. Vielmehr ist es primär Sache desjenigen, der eine Klage einleiten will, zu prüfen, ob die (örtliche und sach- liche) Zuständigkeit des Gerichts überhaupt gegeben ist. Dies gehört zu den grund- legenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Werden diese nicht gehörig erfüllt, kann nicht nach Entstehung entsprechender Kosten der Spiess umgedreht werden mit der Begründung, die Gegenpartei hätte diesen prozessualen Fehler früher merken müssen. c) Weiter wendet der Beschwerdegegner ein, dass er sich auf die im Ent- scheid der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2006 festgelegte

8 Zuständigkeit habe verlassen können. Der Beschwerdegegner verkennt damit, dass es vor der Justizaufsichtskammer lediglich um die Bestellung eines neuen örtlich zuständigen Nachbargerichts ging; dies weil das an sich örtlich zuständige Vermitt- leramt wegen Ausstandsgründen nicht mehr ordentlich bestellt werden konnte. Es ging dabei nur um die Prüfung der Ausstandsgründe und die Bestimmung des neuen örtlich zuständigen Kreisamtes. Mit dem Inhalt der Klage – und insbesondere mit der sachlichen Zuständigkeit - konnte und durfte sich die Justizaufsichtskammer nicht befassen. Dieser Einwand erweist sich als geradezu abwegig. d) Unrichtig ist auch die Annahme, die aussergerichtlichen Kosten könn- ten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Grundsätz- lich sind Prozesskosten für jedes Verfahren separat zu bestimmen und zu verlegen. Da vorliegend das zivilrechtliche Verfahren vor dem Kreispräsident E. mit Abschrei- bungsbeschluss vom 5. Februar 2007 sein Abschluss fand, sind selbstredend die Kosten des Vermittlungsverfahrens auch vom Zivilrichter zu beurteilen. e) Damit steht vorliegend fest, dass die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Einwände keine Abweichung von dem in Art. 114 Abs. 1 ZPO aufge- führten Grundsatz, dass der Kläger bei einem Klagerückzug die ergangenen ge- richtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen hat, rechtfertigen. Somit wird vorliegend der Beschwerdegegner verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Ver- mittlungsbegehren stehenden, notwendigen Kosten gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO zu ersetzen. Darunter fallen auch, wie noch zu zeigen sein wird, die nicht direkt mit dem Vermittlungsverfahren angefallenen Kos- ten. 3. In Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO ist der Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen nicht näher umschrieben. Um den Be- griff der notwendigen und demnach entschädigungspflichtigen, mit dem Prozess in Zusammenhang stehenden ausseramtlichen Kosten genauer zu umschreiben, ist von den Bestimmungen der ZPO in Bezug auf das Verfahren vor dem Kreispräsi- dent als Vermittler und namentlich vom Zweck der Vermittlung auszugehen. Ziel des Sühneverfahrens ist es, den Streit beizulegen (Art. 69 ZPO). Eine Schlichtung des Streites ist aber nur möglich, wenn beide Parteien in der Lage sind, bereits im Vermittlungsstadium über das Tatsächliche und Rechtliche des Streitfalles Auskunft zu geben. Dies erfordert auch auf Seiten des Beklagten eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage, was allenfalls – wie im vorliegenden Fall – durch einen Rechtsvertreter zu geschehen hat. Zu den durch das Vermittlungsverfahren verur-

9 sachten Kosten sind in Anbetracht des im bündnerischen Zivilprozess geltenden Litiskontestationsprinzips auch die Aufwendungen für die Vorbereitung der Vermitt- lungstagfahrt zu rechnen (vgl. PKG 1977 Nr. 24). Grundsätzlich zu entschädigen ist demnach, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, neben einem allfälligen Aufwand für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung, auch namentlich derjenige für Abklärungen zur Rechts- und Sachlage, für die nöti- gen Instruktionsgespräche mit der Mandatschaft sowie für Korrespondenz. Dabei ist zu beachten, dass solche Aufwände bis zum Schluss des Vermittlungsverfahrens durch Abschreibung, also auch während der Offenhaltung des Protokolls, entstehen können und berücksichtigt werden müssen. Die Abgrenzung zwischen entschädi- gungspflichtigen Vorbereitungskosten und nicht entschädigungspflichtigen vorpro- zessualen Anwaltskosten ist dabei eine Ermessensfrage. Es besteht keine Ver- pflichtung, innerhalb der Vorbereitungskosten für jede beliebige, noch so zeitinten- sive Bemühung des gegnerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwahrung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schema- tisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichti- gung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. PKG 2004 Nr. 11). Die Überführung des Ganzen in Frankenbeträge erfolgt dann nach den Honoraransätzen des Bündneri- schen Anwaltsverbandes, wobei unter Umständen nebst der Entschädigung nach Zeitaufwand auch noch ein in einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Inter- essenwertzuschlag gefordert werden kann (vgl. PKG 2004 Nr. 11). Grundsätzlich besteht für den Kantonsgerichtsausschuss bezüglich Überprüfung der Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bloss beschränkte Kognition. Eine wie vorlie- gend gänzliche Verweigerung ohne stichhaltige Gründe verstösst jedoch gegen Art. 70 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 2 ZPO und stellt damit eine Rechtsverletzung dar. 4. In seiner Honorarnote vom 24. Januar 2007 stellt der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei einen Totalaufwand von 6.5 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Interessenwertzuschlag und Auslagen für Porti, Telefon sowie Fahrkosten in der Höhe von Fr. 2'121.85.-- (inkl. MWSt) in Rechnung. Der Aufwand setzt sich aus verschiedenen Sammelpositionen zusammen, wobei der grosse Teil des Auf- wandes aufgrund mehrerer Telefonate und Besprechungen mit der Mandantschaft entstanden ist. Die einzelnen Positionen werden vom Beschwerdegegner denn auch nicht gerügt. Er macht einzig geltend, dass falls eine Entschädigung auszu- sprechen sei, bloss der Aufwand für die Vermittlungstagfahrt zu entschädigen sei. Dem ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht so, da auch die Kosten der Vorbereitung

10 der Vermittlungstagfahrt hinzuzurechnen sind (PKG 1977 Nr. 24). Es besteht auch kein Grund zur Beanstandung der Honorarnote, da der in der Kosten- und Honorar- note aufgeführte zeitliche Aufwand von 6.5 Stunden in direktem Zusammenhang mit dem Vermittlungsverfahren steht und durchaus als notwendig und angemessen er- scheint. Auch nicht zu beanstanden ist der gewählte Stundenansatz, da der einge- reichten Honorarnote, der gemäss Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsver- bandes festgelegte Normalansatz von damals Fr. 220.-- pro Stunde, zugrunde liegt. Des Weiteren besteht vorliegend kein Grund an dem in der eingereichten Honorar- note aufgeführten Interessenwertzuschlag etwas zu ändern, da auch diesbezüglich keine Beanstandung vorliegt. Damit kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'121.85 gerechtfertigt ist, so dass die Beschwerde gutzuheissen ist. 5. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat grundsätzlich aber auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E 5c). Der Beschwerdegegner hat den Be- schwerdeführer demgemäss für das Beschwerdeverfahren angemessen ausser- amtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Ab- schreibungsbeschlusses wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Ver- fahren vor dem Kreispräsidenten E. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'121.85 zu bezahlen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 800.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: