opencaselaw.ch

ZB 2007 51

Bezirksgericht Surselva

Graubünden · 2008-02-25 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 A.

Am 23. April 1973 verstarb A. und am 5. September 1998 seine Ehefrau B..

Als Erben hinterliessen sie sechs Kinder. Eine Tochter, C., verstarb am 22. Dezem-

ber 2003. Deren gesetzlichen Erben sind I. und D.. Zur Erbengemeinschaft des

Nachlasses von A. und B. gehören folglich G., H., E., J., F., I. und D..

B.

Die Erben konnten sich über die Aufteilung des Nachlasses nicht eini-

gen, weshalb G., H. und I. am 7. September 2007 beim Kreispräsidenten Chur ge-

gen die anderen Erben eine Klage auf Feststellung des Nachlasses von A. und B.

instanzierten.

C.

Anlässlich der Sühneverhandlung vom 11. Oktober 2007 konnten sich

die Parteien nicht einigen, weshalb der Leitschein am 15. Oktober 2007 ausgestellt

und die Klage mit Prozesseingabe vom 29. Oktober 2007 ans Bezirksgericht Ples-

sur prosequiert wurde.

D.

Mit Schreiben vom 6. November 2007 haben die Kläger die Klage

zurückgezogen. Die Beklagten wurden aufgefordert ihre Honorarnoten bis zum 25.

November 2007 einzureichen. Innert Frist reichte lediglich der Rechtsvertreter von

J., Dr. iur. Dominik Infanger, eine Honorarnote im Umfang von Fr. 2‘296.40 für seine

Aufwendungen ein.

E.

Mit Verfügung vom 28. November 2007, mitgeteilt am 29. November

2007, schrieb der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Verfahren wegen Kla-

gerückzugs ab und verpflichtete die Kläger, die Verfahrenskosten zu übernehmen

und J. ausseramtlich mit Fr. 2‘296.40 zu entschädigen.

F.

Gegen diese Verfügung erhoben G., H. und I. Beschwerde beim Kan-

tonsgerichtsausschuss von Graubünden. In ihren Rechtsbegehren beantragen sie

unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-

gung und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an J. in Höhe von

maximal Fr. 200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Zur Begründung führten sie aus, ih-

nen sei keine Möglichkeit gegeben worden, zur Honorarnote des Rechtsvertreters

von J. Stellung zu nehmen. Dies sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im

Weiteren seien der geltend gemachte Aufwand und ein Interessenwertzuschlag von

Fr. 1‘000.00 nicht gerechtfertigt, weshalb eine ausseramtliche Entschädigung von

maximal Fr. 200.00 zuzusprechen sei.

G.

In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2008 beantragt J. die Ab-

weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschä-

digungsfolgen zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer.

E. 3 Bei den Erben handle es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft. Indem die

Beschwerde nur gegen J. eingereicht worden sei, könne auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, führt

er folgendes aus: Es liege unbestrittenermassen eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vor, indem die Kläger zur Honorarnote nicht hätten Stellung nehmen kön-

nen. Diese Verletzung könne jedoch von der Rechtsmittelinstanz, soweit ihr die glei-

che Überprüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zukomme, geheilt werden. Der Kan-

tonsgerichtsausschuss von Graubünden sei vorliegend in seiner Kognition nicht be-

schränkt, da es sich bei der Honorarnote um eine Beweisurkunde handle und der

Kantonsgerichtsausschuss nicht an die Feststellungen der Vorinstanz zu den

tatsächlichen Verhältnissen unter Verletzung von Beweisvorschriften gebunden sei.

Die Beschwerdeführer hätten keine Willkür, Ermessensüberschreitung oder Ermes-

sensmissbrauch der Vorinstanz gerügt. Auch die tatsächlichen Feststellungen der

Vorinstanz seien nicht bemängelt worden. Schliesslich sei die Höhe der Honorar-

forderung ausgewiesen und angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen

sei.

H.

Der Bezirksgerichtspräsident Plessur verzichtet mit Schreiben vom 23.

Januar 2008 unter Zustellung der Verfahrensakten inklusive Aktenverzeichnis auf

eine Vernehmlassung.

Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie im angefochtenen Ent-

scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.a)

Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen

Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur-

teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-

ausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen

im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Sie ist schriftlich unter Beilage des ange-

fochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisur-

kunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsi-

denten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer

Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche

Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel

sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO).

E. 4 b)

Der Beschwerdegegner beantragt das Nichteintreten auf die Be-

schwerde, weil sich die Beschwerde nicht gegen alle anderen Erben, sondern nur

gegen ihn richte. Es ist grundsätzlich richtig, dass bei Erbteilungsklagen aufgrund

der notwendigen Streitgenossenschaft alle Erben ins Recht zu fassen sind, da der

Gerichtsentscheid gegenüber allen Erben seine Wirkung entfalten können muss

(Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 5 N

49ff.). Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Rechtsverhältnis, das für alle Erben

einheitlich geregelt werden muss, sondern lediglich um die einem einzigen Erben,

J., zugesprochene ausseramtliche Entschädigung, welche reduziert werden soll.

Der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden kann sich des-

halb gar nicht auf die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Erben auswirken,

weshalb sie zu Recht nicht als Beschwerdegegner aufgeführt worden sind. Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Ge-

setzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Ent-

scheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver-

letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen

der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bin-

dend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandege-

kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen

(vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkür-

liche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede

Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann.

Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der

Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981

Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar

vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt-

bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder

einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge-

rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe

gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum

einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des

Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h.,

wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen

lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Be-

E. 5 schwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl.

PKG 1987 Nr. 17).

3.a)

Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen sei das rechtliche

Gehör verweigert worden, indem sie zur Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Do-

minik Infanger nicht haben Stellung nehmen können. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich

vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zu allen relevan-

ten Aspekten zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten

zunehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-

gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl.

BGE 118 Ia 19, 116 Ia 99 Erw. 3b, 458, 114 Ia 99; vgl. auch Häfliger, Alle Schweizer

sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 137). Der Anspruch, sich zu allen rele-

vanten Aspekten vorgängig des Entscheides zu äussern, gilt für Sachfragen, für ihre

rechtliche Beurteilung jedenfalls dann, wenn eine Behörde sich auf juristische Argu-

mente zu stützen gedenkt, die den Parteien nicht bekannt sind und mit deren Her-

anziehung sie nicht rechnen mussten (vgl. Müller, Kommentar BV, Basel/Zürich

1991, Art. 4 N 105, PKG 1992 Nr. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird

allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung zugeordnet; er ist for-

meller Natur (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger,

Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kom-

mentar BV, Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel/Spühler, a.a.O. 6. Kap. N.

73 ff.). Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann

ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid re-

levant ist (vgl. PKG 1994 Nr. 26).

b)

Der Bezirksgerichtspräsident Plessur hat über die ausseramtliche Ent-

schädigung an den Beklagten entschieden, ohne die Kläger dazu Stellung nehmen

zu lassen. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist der Kläger im Falle eines Rückzuges

verpflichtet die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu ver-

güten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der

Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO. Um herauszufinden, ob überhaupt ein sol-

cher Streitfall in Bezug auf die ausseramtlichen Kosten gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO

vorliegt, hätte der Bezirksgerichtspräsident den Klägern die Honorarnote zur Ver-

nehmlassung zustellen müssen (PKG 1976 Nr. 19). Indem er dies unterlassen hat,

E. 6 hat er den Klägern das rechtliche Gehör verweigert, was im Übrigen auch vom Be-

schwerdegegner nicht grundsätzlich bestritten wurde.

c)

Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings

möglich, wenn im Rechtsmittelverfahren im fraglichen Punkt Stellung genommen

wurde und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. (PKG 1988 Nr. 23,

PKG 1996 Nr. 16). Es wurde zwar vorliegend zur Honorarnote in der Beschwerde-

schrift Stellung genommen, doch kommt dem Kantonsgerichtsausschuss von

Graubünden bei Ermessensentscheiden keine volle Kognition im Beschwerdever-

fahren zu (PKG 1987 Nr. 17). Denn die Festsetzung der Parteientschädigung einer

Prozesspartei gehört entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nach stän-

diger Rechtsprechung zu den Ermessensentscheiden, welche im Beschwerdever-

fahren nur einer beschränkten Kognition unterliegen. Die Angelegenheit ist deshalb

bereits aus diesem Grund der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4.

Die angefochtene Verfügung leidet jedoch noch an einem weiteren,

rechtlichen Mangel, der die Aufhebung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs

rechtfertigt. Gemäss Art. 121 Abs.1 ZPO – welcher für alle Entscheide gilt – hat ein

Urteil die Erwägungen sowie den Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kosten-

spruch zu enthalten. Dabei sind die Erwägungen und das Urteilsdispositiv ausein-

anderzuhalten. Formell fehlen der Abschreibungsverfügung die Erwägungen und

somit die Begründung. Tatsächlich sind jedoch die Erwägungen und der Rechts-

spruch miteinander vermischt, was gegen die Bestimmung von Art. 121 Abs. 1 ZPO

verstösst. Selbst wenn man die übliche Gliederung eines Entscheids als Ordnungs-

vorschrift betrachten würde, wäre das rechtliche Gehör insoweit verletzt, als eine

Begründung des Kostenspruchs gänzlich fehlt. Selbstverständlich hat die Urteilsbe-

gründung nicht immer mit der gleichen Einlässlichkeit zu erfolgen. Die Anforderun-

gen, die an eine Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings

umso höher, je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens

ist und je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 104 Ia 201). Auch

wenn die Begründung des Kostenspruchs folglich knapp ausfallen darf, geht es

nicht an, ihn gänzlich unbegründet zu lassen (PKG 1994 Nr. 26). Im vorliegenden

Fall hätte eine Begründung umsomehr erfolgen müssen, da die Höhe der ausser-

amtlichen Entschädigung im Streitfall im Ermessen des Bezirksgerichtspräsidenten

liegen würde und nicht von vornherein mit vorbehaltloser Anerkennung der Hono-

rarnote zu rechnen war. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigt

sich somit auch aus diesem Grunde.

E. 7 5. Nach der üblichen Regel gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO würden die Ver- fahrenskosten bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdegegners gehen. Nach gerichtlicher Praxis können jedoch bei Gutheissung eines Rechtsmittels we- gen offenkundiger Verfahrensfehler der Vorinstanz Kosten und Parteientschädi- gung für das Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überbunden werden (PKG 2004 Nr. 11). In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Rechtsmittelverfahren allein aufgrund der Verfahrensfehler der Vorinstanz notwendig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.00 zu Lasten des Bezirksgerichts Ples- sur gehen. Den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner ist zu Lasten der Vorinstanz keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, da sie mit ihren Be- gehren nicht durchgedrungen sind.

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.00 inkl. Schreib- gebühren gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000.00 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25.02.2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 51 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der G., Klägerin und Beschwerdeführerin, des H., Kläger und Beschwerdeführer, des I., Kläger und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masan- serstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Chur vom 28. Novem- ber 2007, mitgeteilt am 29. November 2007, in Sachen der Beschwerdeführer ge- gen J., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Do- minik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Am 23. April 1973 verstarb A. und am 5. September 1998 seine Ehefrau B.. Als Erben hinterliessen sie sechs Kinder. Eine Tochter, C., verstarb am 22. Dezem- ber 2003. Deren gesetzlichen Erben sind I. und D.. Zur Erbengemeinschaft des Nachlasses von A. und B. gehören folglich G., H., E., J., F., I. und D.. B. Die Erben konnten sich über die Aufteilung des Nachlasses nicht eini- gen, weshalb G., H. und I. am 7. September 2007 beim Kreispräsidenten Chur ge- gen die anderen Erben eine Klage auf Feststellung des Nachlasses von A. und B. instanzierten. C. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 11. Oktober 2007 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb der Leitschein am 15. Oktober 2007 ausgestellt und die Klage mit Prozesseingabe vom 29. Oktober 2007 ans Bezirksgericht Ples- sur prosequiert wurde. D. Mit Schreiben vom 6. November 2007 haben die Kläger die Klage zurückgezogen. Die Beklagten wurden aufgefordert ihre Honorarnoten bis zum 25. November 2007 einzureichen. Innert Frist reichte lediglich der Rechtsvertreter von J., Dr. iur. Dominik Infanger, eine Honorarnote im Umfang von Fr. 2‘296.40 für seine Aufwendungen ein. E. Mit Verfügung vom 28. November 2007, mitgeteilt am 29. November 2007, schrieb der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Verfahren wegen Kla- gerückzugs ab und verpflichtete die Kläger, die Verfahrenskosten zu übernehmen und J. ausseramtlich mit Fr. 2‘296.40 zu entschädigen. F. Gegen diese Verfügung erhoben G., H. und I. Beschwerde beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden. In ihren Rechtsbegehren beantragen sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an J. in Höhe von maximal Fr. 200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Zur Begründung führten sie aus, ih- nen sei keine Möglichkeit gegeben worden, zur Honorarnote des Rechtsvertreters von J. Stellung zu nehmen. Dies sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Weiteren seien der geltend gemachte Aufwand und ein Interessenwertzuschlag von Fr. 1‘000.00 nicht gerechtfertigt, weshalb eine ausseramtliche Entschädigung von maximal Fr. 200.00 zuzusprechen sei. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2008 beantragt J. die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer.

3 Bei den Erben handle es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft. Indem die Beschwerde nur gegen J. eingereicht worden sei, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, führt er folgendes aus: Es liege unbestrittenermassen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Kläger zur Honorarnote nicht hätten Stellung nehmen kön- nen. Diese Verletzung könne jedoch von der Rechtsmittelinstanz, soweit ihr die glei- che Überprüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zukomme, geheilt werden. Der Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden sei vorliegend in seiner Kognition nicht be- schränkt, da es sich bei der Honorarnote um eine Beweisurkunde handle und der Kantonsgerichtsausschuss nicht an die Feststellungen der Vorinstanz zu den tatsächlichen Verhältnissen unter Verletzung von Beweisvorschriften gebunden sei. Die Beschwerdeführer hätten keine Willkür, Ermessensüberschreitung oder Ermes- sensmissbrauch der Vorinstanz gerügt. Auch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien nicht bemängelt worden. Schliesslich sei die Höhe der Honorar- forderung ausgewiesen und angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. H. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur verzichtet mit Schreiben vom 23. Januar 2008 unter Zustellung der Verfahrensakten inklusive Aktenverzeichnis auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- ausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Sie ist schriftlich unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisur- kunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsi- denten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO).

4 b) Der Beschwerdegegner beantragt das Nichteintreten auf die Be- schwerde, weil sich die Beschwerde nicht gegen alle anderen Erben, sondern nur gegen ihn richte. Es ist grundsätzlich richtig, dass bei Erbteilungsklagen aufgrund der notwendigen Streitgenossenschaft alle Erben ins Recht zu fassen sind, da der Gerichtsentscheid gegenüber allen Erben seine Wirkung entfalten können muss (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 5 N 49ff.). Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Rechtsverhältnis, das für alle Erben einheitlich geregelt werden muss, sondern lediglich um die einem einzigen Erben, J., zugesprochene ausseramtliche Entschädigung, welche reduziert werden soll. Der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden kann sich des- halb gar nicht auf die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Erben auswirken, weshalb sie zu Recht nicht als Beschwerdegegner aufgeführt worden sind. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Ge- setzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bin- dend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandege- kommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkür- liche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhalt- bar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Be-

5 schwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3.a) Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden, indem sie zur Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Do- minik Infanger nicht haben Stellung nehmen können. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zu allen relevan- ten Aspekten zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zunehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 118 Ia 19, 116 Ia 99 Erw. 3b, 458, 114 Ia 99; vgl. auch Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 137). Der Anspruch, sich zu allen rele- vanten Aspekten vorgängig des Entscheides zu äussern, gilt für Sachfragen, für ihre rechtliche Beurteilung jedenfalls dann, wenn eine Behörde sich auf juristische Argu- mente zu stützen gedenkt, die den Parteien nicht bekannt sind und mit deren Her- anziehung sie nicht rechnen mussten (vgl. Müller, Kommentar BV, Basel/Zürich 1991, Art. 4 N 105, PKG 1992 Nr. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung zugeordnet; er ist for- meller Natur (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kom- mentar BV, Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel/Spühler, a.a.O. 6. Kap. N. 73 ff.). Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid re- levant ist (vgl. PKG 1994 Nr. 26). b) Der Bezirksgerichtspräsident Plessur hat über die ausseramtliche Ent- schädigung an den Beklagten entschieden, ohne die Kläger dazu Stellung nehmen zu lassen. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist der Kläger im Falle eines Rückzuges verpflichtet die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu ver- güten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO. Um herauszufinden, ob überhaupt ein sol- cher Streitfall in Bezug auf die ausseramtlichen Kosten gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO vorliegt, hätte der Bezirksgerichtspräsident den Klägern die Honorarnote zur Ver- nehmlassung zustellen müssen (PKG 1976 Nr. 19). Indem er dies unterlassen hat,

6 hat er den Klägern das rechtliche Gehör verweigert, was im Übrigen auch vom Be- schwerdegegner nicht grundsätzlich bestritten wurde. c) Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings möglich, wenn im Rechtsmittelverfahren im fraglichen Punkt Stellung genommen wurde und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. (PKG 1988 Nr. 23, PKG 1996 Nr. 16). Es wurde zwar vorliegend zur Honorarnote in der Beschwerde- schrift Stellung genommen, doch kommt dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bei Ermessensentscheiden keine volle Kognition im Beschwerdever- fahren zu (PKG 1987 Nr. 17). Denn die Festsetzung der Parteientschädigung einer Prozesspartei gehört entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nach stän- diger Rechtsprechung zu den Ermessensentscheiden, welche im Beschwerdever- fahren nur einer beschränkten Kognition unterliegen. Die Angelegenheit ist deshalb bereits aus diesem Grund der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Die angefochtene Verfügung leidet jedoch noch an einem weiteren, rechtlichen Mangel, der die Aufhebung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt. Gemäss Art. 121 Abs.1 ZPO – welcher für alle Entscheide gilt – hat ein Urteil die Erwägungen sowie den Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kosten- spruch zu enthalten. Dabei sind die Erwägungen und das Urteilsdispositiv ausein- anderzuhalten. Formell fehlen der Abschreibungsverfügung die Erwägungen und somit die Begründung. Tatsächlich sind jedoch die Erwägungen und der Rechts- spruch miteinander vermischt, was gegen die Bestimmung von Art. 121 Abs. 1 ZPO verstösst. Selbst wenn man die übliche Gliederung eines Entscheids als Ordnungs- vorschrift betrachten würde, wäre das rechtliche Gehör insoweit verletzt, als eine Begründung des Kostenspruchs gänzlich fehlt. Selbstverständlich hat die Urteilsbe- gründung nicht immer mit der gleichen Einlässlichkeit zu erfolgen. Die Anforderun- gen, die an eine Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings umso höher, je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 104 Ia 201). Auch wenn die Begründung des Kostenspruchs folglich knapp ausfallen darf, geht es nicht an, ihn gänzlich unbegründet zu lassen (PKG 1994 Nr. 26). Im vorliegenden Fall hätte eine Begründung umsomehr erfolgen müssen, da die Höhe der ausser- amtlichen Entschädigung im Streitfall im Ermessen des Bezirksgerichtspräsidenten liegen würde und nicht von vornherein mit vorbehaltloser Anerkennung der Hono- rarnote zu rechnen war. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich somit auch aus diesem Grunde.

7 5. Nach der üblichen Regel gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO würden die Ver- fahrenskosten bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdegegners gehen. Nach gerichtlicher Praxis können jedoch bei Gutheissung eines Rechtsmittels we- gen offenkundiger Verfahrensfehler der Vorinstanz Kosten und Parteientschädi- gung für das Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überbunden werden (PKG 2004 Nr. 11). In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Rechtsmittelverfahren allein aufgrund der Verfahrensfehler der Vorinstanz notwendig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.00 zu Lasten des Bezirksgerichts Ples- sur gehen. Den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner ist zu Lasten der Vorinstanz keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, da sie mit ihren Be- gehren nicht durchgedrungen sind.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.00 inkl. Schreib- gebühren gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000.00 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: