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ZB 2006 8

Bezirksgerichtspräsident Maloja

Graubünden · 2006-07-04 · Deutsch GR
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gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zulas- ten des Beschwerdegegners.“ Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie bereits Y. gestellt hatte, wandten sich am 19. Oktober 2005 auch Z. und X. an den Bezirksgerichtsausschuss Ma- loja.

E. 3 D.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 liess W. die beiden beim Ver-

mittleramt des Kreises Oberengadin anhängig gemachten Testamentsanfech-

tungsklagen wieder zurückziehen. Hiervon erhielt auch das Bezirksamt Maloja

Kenntnis.

Am 04. November 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja be-

antragen, es seien die am 28. September 2005 im vorsorglichen Massnahmever-

fahren ergangenen Verfügungsbeschränkungen aufzuheben und es sei das

Grundbuchamt Oberengadin anzuweisen, die entsprechenden Vormerkungen zu

löschen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von W..

Zudem liess Y. gegenüber dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja geltend

machen, dass seine gegen die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der vorsorglichen

Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 gerichtete Beschwerde nicht ein-

fach abgeschrieben werden dürfe. Vielmehr müsse über die darin enthaltenen Rü-

gen zur Kosten- und Entschädigungsregelung noch befunden werden. – Mit

Schreiben vom 04. November 2005 liess Z. gleich lautende Begehren stellen.

E.

Am 07. November 2005 erging durch das Bezirksgerichtspräsidium

Maloja, Vizepräsident lic. iur. Franco Giacometti, eine Verfügung, welche am 17.

November 2005 mitgeteilt wurde. Darin begnügte er sich nicht mit Anordnungen,

die darauf gerichtet waren, die im vorsorglichen Massnahmeverfahren erwirkte

Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen rückgängig zu machen (Ziff. 1 des

Dispositivs), sondern er schrieb gleichzeitig die drei Beschwerden als gegen-

standslos geworden ab, mit denen Y., Z. und X. die in der Verfügung vom 28.

September 2005 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung beim Bezirks-

gerichtsausschuss Maloja angefochten hatten (Ziff. 2 des Dispositivs). Den drei

Beschwerdeführern wurden unter solidarischer Haftung nicht nur die Kosten des

vorsorglichen Massnahmeverfahrens in der Höhe von Fr. 1500.00 überbunden,

sondern auch jene des Grundbuchamtes Oberengadin für die Eintragung der Ver-

fügungsbeschränkungen (Ziff. 3 des Dispositivs), desgleichen jene für deren Lö-

schung (Ziff. 4 des Dispositivs). Ausserdem wurden Y., Z. und X. solidarisch ver-

pflichtet, W. für das vorsorgliche Massnahmeverfahren eine Umtriebsentschädi-

gung von Fr. 1000.00 zu bezahlen (Ziff. 5 des Dispositivs). Schliesslich gingen

auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss

Maloja von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftung zulasten von Y., Z. und X. (Ziff.

E. 6 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

1.

Die durch Z., Y. und X. angestrengten Beschwerdeverfahren vor

Kantonsgerichtsausschuss betreffen sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hin-

sicht den gleichen Streitgegenstand, wobei die Ausführungen zur Begründung der

identischen Rechtsbegehren weitgehend übereinstimmen. Unter diesen Umstän-

den rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen, die Anträge gemeinsam

zu behandeln und hierzu ein einziges Urteil zu erlassen. In gleicher Weise ist denn

auch bereits der Bezirksgerichtsausschuss Maloja vorgegangen.

Bei der Vorinstanz angefochten wurde eine Kosten- und Entschädigungs-

regelung, welche der Bezirksgerichtspräsident Maloja im vorsorglichen Massnah-

meverfahren einer Testamentsanfechtungsstreitsache getroffen hatte, zu einem

Zeitpunkt, als die Klage, die in der Folge noch vor der Sühneverhandlung wieder

zurückgezogen wurde, erst beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler an-

gemeldet war. Ein bei einer solchen Ausgangslage ergehendes Weiterzugser-

kenntnis eines Bezirksgerichtsausschusses stellt einen selbständigen Kostenent-

scheid dar, der, wie es hier geschehen ist, gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO mittels

Beschwerde dem Kantonsgerichtsausschuss zur Überprüfung unterbreitet werden

kann. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den

gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann

darauf grundsätzlich eingetreten werden.

2.

Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichts-

ausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachen-

feststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen

dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies,

dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Er-

messens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst,

wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstüt-

zen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft

(vgl. PKG 1987-17-71 f.).

3.

Nach Meinung von Z., Y. und X. hätte das Bezirksgerichtspräsidium

Maloja die Kosten des vor ihm geführten Verfahrens auf Erlass vorsorglicher

E. 7 Massnahmen samt einer allfälligen Umtriebsentschädigung an die Gegenpartei

vorläufig dem Gesuchsteller W. überbinden müssen, unter Vorbehalt einer ande-

ren Regelung im Hauptprozess, die sich hier freilich wegen des Klagerückzugs im

Vermittlungsstadium von vornherein erübrigt hätte. Ebenso zulässig wäre es ge-

wesen, im vorsorglichen Massnahmeverfahren gänzlich von einer Kosten- und

Entschädigungsregelung abzusehen und den Entscheid hierüber von allem An-

fang an erst im Hauptprozess vorzusehen. In Fällen wie dem vorliegenden, in wel-

chem es gar nicht zur Einreichung einer Prozesseingabe komme, bedinge dies

allerdings ein entsprechendes Nachverfahren. Eine abschliessende, nur noch

dem Weiterzug an eine höhere Instanz unterliegende Kosten- und Entschädi-

gungsregelung bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren sei jedenfalls nicht

sachgerecht. Dem vermag sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anzuschlies-

sen.

Nebst dem in Art. 121 Ziff. 5 ZPO ausdrücklich verankerten Grundsatz, wo-

nach gerichtliche Erkenntnisse immer auch einen Entscheid über die Aufteilung

der amtlichen Kosten und die allfällige Zusprechung von Umtriebsentschädigun-

gen zu enthalten haben, gilt im Prozessrecht überdies ganz allgemein, dass ge-

richtliche Behörden in den bei ihnen anhängigen Verfahren selber eine entspre-

chende Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen haben (vgl. PKG 1977-

24-90). Sie dürfen den Entscheid hierüber also nicht einfach aussetzen und ihn

einem späteren Verfahren oder Verfahrensabschnitt vorbehalten, von denen mög-

licherweise ungewiss ist, ob sie je eintreffen werden. Diese Richtlinien gelten

grundsätzlich auch im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen; jedenfalls

dann, wenn der Sachrichter solche Anordnungen in einem Zeitpunkt zu treffen hat,

in welchem wie im vorliegenden Fall die Herrschaft über den Hauptprozess noch

gar nicht bei ihm liegt, sondern erst beim Kreispräsidenten als Vermittler, und da-

mit noch keineswegs sicher ist, dass ihm der Streit je unterbreitet wird. Für eine

abschliessende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorsorgli-

chen Massnahmeverfahren selbst spricht ausserdem, dass dort vielfach andere

Rechtsfragen zu entscheiden sind als im Hauptverfahren (im hier interessierenden

Fall beispielsweise die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf

Grundstücke, die zum Nachlass gehören, im Vergleich zur Beurteilung einer auf

die Anfechtung letztwilliger Verfügungen gerichteten Klage). Sich nicht an diese

Vorgaben zu halten und die Kosten, wie die übliche Formulierung lautet, bei der

Prozedur zu belassen, erscheint nur gerechtfertigt, wenn der Sachrichter in einem

bereits bei ihm anhängigen Hauptverfahren vorsorgliche Massnahmen ergreift. Da

E. 8 diesfalls Gewähr besteht, dass es vor ihm zu einem prozessbeendenden Erkennt-

nis kommen wird, lässt es sich vertreten, dass erst darin eine endgültige Kosten-

und Entschädigungsregelung getroffen wird, die in einer Gesamtwürdigung so-

wohl das Haupt- wie das Nebenverfahren erfasst.

Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Art. 216 Abs. 1 ZPO) sind

im Verfahren betreffend Sicherstellung eines gefährdeten Beweises (Art. 209 ff.

ZPO) dessen Kosten vorläufig vom Gesuchsteller zu tragen. Da solchen Begehren

in aller Regel entsprochen werden muss – sie dürfen nur abgewiesen werden,

wenn die geltend gemachte Gefahr offenkundig gar nicht besteht (Art. 209 Abs. 2

ZPO) –, und da über die Zulassung der zu sichernden und der übrigen Beweismit-

tel erst in der Beweisverfügung befunden wird (Art. 214 ZPO), die ihrerseits keinen

eigenen Kosten- und Entschädigungsspruch enthält, macht es Sinn, über diese

Folgen für das gesamte Verfahren zusammen mit der Hauptsache zu befinden.

Dann kann abschliessend in die Beurteilung einbezogen werden, ob die Verlust-

gefahr zu Recht bejaht wurde oder nicht, ob für ein prozessrelevantes oder ein

belangloses Beweismittel sichernde Vorkehren verlangt wurden und ob die Ge-

genpartei Grund hatte oder gehabt hätte, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. –

Für eine analoge Anwendung der Art. 209 ff. ZPO auf Fälle wie den vorliegenden,

in welchen im vorsorglichen Massnahmeverfahren über andere Fragen befunden

wird als in einem möglichen späteren Hauptprozess, besteht angesichts der un-

terschiedlichen Ausgangslage keine Veranlassung.

Nichts anderes gilt für das vergleichbare Verfahren betreffend die vorläufige

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. In diesem Vorverfahren geht es ein-

zig um die Sicherung der vom Unternehmer geltend gemachten Ansprüche. Dem

schliesst sich in der Regel der Hauptprozess an, in welchem darüber befunden

wird, ob die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gerechtfer-

tigt war oder nicht und ob sie nunmehr dahinfallen oder definitiv werden soll. In

beiden Verfahren geht es also im Wesentlichen um die gleiche Frage, weshalb es

angezeigt ist, die Kosten des Vorverfahrens samt einer allfälligen Entschädigung

an die Gegenpartei vorläufig dem das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwer-

kerpfandrechtes stellenden Unternehmer zu überbinden, unter dem stillschwei-

genden Vorbehalt, dass je nach Ausgang eines allfälligen Hauptprozesses eine

andere Regelung getroffen wird. Sieht der Unternehmer davon ab, die Sache wei-

terzuverfolgen, wird die vorläufige Kosten- und Entschädigungsregelung zur end-

gültigen, da er diesfalls für den durch ihn verursachten Aufwand einzustehen hat

E. 9 (vgl. PKG 1989-63-221 f.). – Auch hier kann wegen der unterschiedlichen Aus-

gangslage für die sonstigen Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie

das hier interessierende nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet wer-

den.

4.

Nach dem Gesagten ist also nicht zu beanstanden, dass das Be-

zirksgerichtspräsidium Maloja mit seiner Verfügung vom 28. September 2005 be-

reits im vorsorglichen Massnahmeverfahren selbst abschliessend über dessen

Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden hat. Ob die konkret getroffene Re-

gelung haltbar ist, beurteilt sich nach den in Art. 122 ZPO verankerten Grundsät-

zen. Massgebend ist dabei in erster Linie der Grad des Obsiegens und Unterlie-

gens. – Von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerde-

führer und die Beschwerdeführerin aus Art. 114 Abs. 1 ZPO. Danach hat derje-

nige, welcher eine Klage zurückzieht, die Verfahrenskosten samt einer Entschä-

digung an die Gegenpartei zu übernehmen. Eine sinngemässe Übertragung die-

ser Bestimmung auf die genannte Verfügung käme allerdings nur in Frage, wenn

sie gestützt auf eine Erklärung ergangen wäre, dass das Begehren um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen wieder zurückgezogen werde. Dem war hier indessen

nicht so. Die in ihr enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung betrifft viel-

mehr den Aufwand, der den Beteiligten gerade aus der Behandlung eines solchen

Gesuchs erwachsen ist.

Da W. mit seinem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Be-

zirksgerichtspräsidium Maloja vollständig durchzudringen vermochte (Ziff. 1 des

Dispositivs der Verfügung vom 28. September 2005), sind die hiervon betroffenen

Gegner – unter ihnen Z., Y. und X. – als unterliegende Partei zu betrachten und

damit gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Recht zur Übernahme der Kosten ver-

pflichtet worden, die der richterlichen Behörde und dem Grundbuchamt durch die

Vormerkung der beantragten Verfügungsbeschränkungen erwachsen sind (Ziff. 2

und 3 des Dispositivs der genannten Verfügung). Sie auf die Gerichtskasse zu

nehmen, verbietet Art. 37 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist also nicht zu beanstanden, dass

der Bezirksgerichtsausschuss Maloja in seinem Urteil vom 05. April 2006 (Ziff. 1

des Dispositivs) die gegen den Kostenspruch der vorsorglichen Massnahmever-

fügung gerichteten Beschwerden abgewiesen hat. In diesem Punkt bleibt damit

auch der Weiterzug an den Kantonsgerichtsausschuss ohne Erfolg.

E. 10 Im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Ma-

loja wurden Z., Y. und X. gemeinsam mit den anderen Gesuchsgegnern überdies

verpflichtet, dem Gesuchsteller W. eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Ziff.

4 des Dispositivs der Verfügung vom 28. September 2005). Dies erscheint nicht

gerechtfertigt, gilt es doch zu berücksichtigen, dass sie sich gegen seine

Bemühungen, die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen zu erreichen, in

keiner Weise zur Wehr setzten. Sie haben damit den ihm entstandenen Aufwand

nicht im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO verursacht. Hier hätte der Bezirksgerichts-

ausschuss Maloja korrigierend eingreifen müssen; er durfte also die Beschwerden

nicht einfach als Ganzes abweisen. In teilweiser Gutheissung der beim Kantons-

gerichtsausschuss eingereichten Rechtsmittel ist deshalb die Ziff. 1 des Disposi-

tivs des angefochtenen Urteils vom 05. April 2006 aufzuheben. Da sich damit, wie

noch zu zeigen sein wird, der Kostenspruch des vorinstanzlichen Erkenntnisses

ebenfalls nicht mehr halten lässt, ist zusätzlich auch dessen Ziff. 2 aufzuheben.

Von einer Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksgerichtsausschuss Ma-

loja zu neuer Entscheidung über die gegen die Entschädigungsregelung im vor-

sorglichen Massnahmeverfahren gerichteten Beschwerden kann abgesehen wer-

den. Da die Sache spruchreif ist, darf der Kantonsgerichtsausschuss hierüber ge-

stützt auf Art. 235 Abs. 3 ZPO selber entscheiden. Die Ziffer 4 des Dispositivs der

vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 ist damit aufzuhe-

ben.

5.

Nach dem Ergebnis des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss

vermochten Z., Y. und X. vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit ihren Anträgen

insoweit durchzudringen, als sie nicht länger gehalten sind, W. für das vorsorgliche

Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Umtriebsentschä-

digung zu bezahlen. Ihrem darüber hinausgehenden Begehren, zusätzlich von der

Verpflichtung entbunden zu werden, die Kosten des vorsorglichen Massnahme-

verfahrens sowie jene des Grundbuchamtes Oberengadin für die Vormerkung der

Verfügungsbeschränkungen zu übernehmen, bleibt der Erfolg hingegen nach wie

vor versagt. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, die Kosten des Ver-

fahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja (Fr. 600.00) zu einem Zweitel W.

und zu einem Zweitel unter solidarischer Haftung Z., Y. und X. zu überbinden.

Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja sprach für das vor ihm durchgeführte

Verfahren keiner der beteiligten Personen eine Umtriebsentschädigung zu; Z., Y.

E. 11 und X. nicht, weil ihre Rechtsmittel abgewiesen wurden, und W. nicht, weil ihm durch den Weiterzug kein Aufwand erwachsen war. Bei dieser Regelung kann es trotz der im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss erwirkten Änderungen sein Bewenden haben. Da Z., Y. und X. lediglich von der Verpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung befreit wurden, nicht aber von der Übernahme amt- licher Kosten, sind sie und W. ungefähr in gleichem Mass als unterliegend bzw. obsiegend zu betrachten. In solchen Fällen werden die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. 6. Wie eben dargelegt wurde, erreichten Z., Y. und X. nach dem Ergeb- nis des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in einem Punkt eine Besserstellung, während es im anderen trotz gegenteiliger Anträge bei der Abweisung der Beschwerde durch den Bezirksgerichtsausschuss Maloja bleibt. Dies ruft auch hinsichtlich der vor Kantonsgerichtsausschuss entstandenen Verfahrenskosten nach einer hälftigen Aufteilung. Entsprechend besitzt im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsaus- schuss wiederum keine der Parteien einen Anspruch, eine Umtriebsentschädi- gung ausgerichtet zu erhalten.

E. 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben.
  2. In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügung des Bezirksgerichtsprä- sidiums Maloja vom 28.09.2005 (Erlass vorsorglicher Massnahmen) gerich- teten Beschwerden wird die Ziffer 4 dieses Erkenntnisses aufgehoben.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja von Fr. 600.00 gehen zu einem Zweitel unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Z., Y. und X. sowie zu einem Zweitel zu Lasten von W..
  4. Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss in der Höhe von Fr. 2210.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 210.00) gehen zu einem Zweitel unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Z., Y. und X. sowie zu einem Zweitel zu Lasten von W..
  5. Für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss werden keine Umtriebs- entschädigungen zugesprochen.
  6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 8 06 10 06 11 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22.01.2007 (5P.497/2006) abge- wiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In den zivilrechtlichen Beschwerden des Z., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Plazza da Scoula 6, 7500 St. Moritz, des Y., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, sowie der X., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Advokaturbüro Wieser & Wieser, 7524 Zuoz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses M a l o j a vom 5. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, in Sachen des W., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Beklagten und Beschwerdeführer sowie die Beklagte und Beschwerdeführerin,

2 betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben: A. Am 19. August 2005 machte W. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine Klage auf Testamentsanfechtung anhängig, welche sich gegen Y., Z., V., U. und X. richtete. Mit einer weiteren Klage vom 02. September 2005 fasste er auch noch T. und S. ins Recht. B. In Gutheissung entsprechender Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welche W. am 22. August 2005 und 02. September 2005 einge- reicht hatte, ordnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Präsident Dr. Hans Joos, am 28. September 2005 für verschiedene Grundstücke, welche im Eigentum des Erblassers R. gestanden hatten, die Vormerkung von Verfügungsbeschrän- kungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.00 wurden unter solidarischer Haftung Y., Z., V., U. und X. überbunden (Ziff. 2 des Dispositivs). In gleicher Weise sollten von ihnen auch die Kosten des Grundbuchamtes Oberengadin übernommen werden (Ziff. 3 des Dispositivs). Schliesslich wurden sie noch (wiederum unter solidarischer Haft- barkeit) verpflichtet, W. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs). C. Gegen diese Verfügung, die am 29. September 2005 mitgeteilt wor- den war, liess Y. am 17. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Be- schwerde einreichen mit den Anträgen: „1. Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 seien aufzuheben. Die amtlichen Kosten und die Kosten des Grundbuchamtes seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Eventualiter seien die Kosten- (amtliche und grundbuchliche) und Ent- schädigungsfolgen bei der Hauptsache zu belassen und im Endent- scheid festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zulas- ten des Beschwerdegegners.“ Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie bereits Y. gestellt hatte, wandten sich am 19. Oktober 2005 auch Z. und X. an den Bezirksgerichtsausschuss Ma- loja.

3 D. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 liess W. die beiden beim Ver- mittleramt des Kreises Oberengadin anhängig gemachten Testamentsanfech- tungsklagen wieder zurückziehen. Hiervon erhielt auch das Bezirksamt Maloja Kenntnis. Am 04. November 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja be- antragen, es seien die am 28. September 2005 im vorsorglichen Massnahmever- fahren ergangenen Verfügungsbeschränkungen aufzuheben und es sei das Grundbuchamt Oberengadin anzuweisen, die entsprechenden Vormerkungen zu löschen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von W.. Zudem liess Y. gegenüber dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja geltend machen, dass seine gegen die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 gerichtete Beschwerde nicht ein- fach abgeschrieben werden dürfe. Vielmehr müsse über die darin enthaltenen Rü- gen zur Kosten- und Entschädigungsregelung noch befunden werden. – Mit Schreiben vom 04. November 2005 liess Z. gleich lautende Begehren stellen. E. Am 07. November 2005 erging durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Vizepräsident lic. iur. Franco Giacometti, eine Verfügung, welche am 17. November 2005 mitgeteilt wurde. Darin begnügte er sich nicht mit Anordnungen, die darauf gerichtet waren, die im vorsorglichen Massnahmeverfahren erwirkte Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen rückgängig zu machen (Ziff. 1 des Dispositivs), sondern er schrieb gleichzeitig die drei Beschwerden als gegen- standslos geworden ab, mit denen Y., Z. und X. die in der Verfügung vom 28. September 2005 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung beim Bezirks- gerichtsausschuss Maloja angefochten hatten (Ziff. 2 des Dispositivs). Den drei Beschwerdeführern wurden unter solidarischer Haftung nicht nur die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in der Höhe von Fr. 1500.00 überbunden, sondern auch jene des Grundbuchamtes Oberengadin für die Eintragung der Ver- fügungsbeschränkungen (Ziff. 3 des Dispositivs), desgleichen jene für deren Lö- schung (Ziff. 4 des Dispositivs). Ausserdem wurden Y., Z. und X. solidarisch ver- pflichtet, W. für das vorsorgliche Massnahmeverfahren eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 1000.00 zu bezahlen (Ziff. 5 des Dispositivs). Schliesslich gingen auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftung zulasten von Y., Z. und X. (Ziff.

4 6 des Dispositivs). Die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden demgegenüber wettgeschlagen (Ziff. 7 des Dispositivs). F. Mit einer unter anderem an den Kantonsgerichtsausschuss gerich- teten Eingabe vom 21. November 2005, die er (auch) als Beschwerde wegen Ge- setzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO verstanden wissen wollte, liess Y. bean- tragen: „1. Ziff. 2 bis 7 der Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 seien aufzuheben. 2. Der Vorsitzende des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei anzuwei- sen, die Beschwerde von Y. vom 17. Oktober 2005 dem Bezirksge- richtsausschuss zur materiellen Beurteilung (Proz. Nr. 120-2005-24) zu unterbreiten. Eventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden und es seien Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28. September 2005 aufzuheben. Die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes sowie die amtlichen Kosten des Beschwerde- verfahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem Gesuchsteller (W.) aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das Beschwerde- verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja ausseramtlich zu ent- schädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit zwei eigenständigen Rechtsschriften vom 25. bzw. 23. November 2005, welche gleich lautende Anträge und weitgehend identische Begründungen enthal- ten, wie sie sich bereits in der Eingabe von Y. finden, wandten sich auch Z. und X. an den Kantonsgerichtsausschuss. G. Mit Urteil vom 22. Februar 2006, mitgeteilt am 15. März 2006, hiess der Kantonsgerichtsausschuss die drei Beschwerden gut. Die Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsprä- sidiums Maloja vom 07. November 2005 wurden aufgehoben und es wurde die Sache an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja zurückgewiesen, verbunden mit der Auflage, noch materiell über die Beschwerden zu befinden, welche Y., Z. und X. gegen die in der vorsorglichen Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtsprä- sidiums Maloja vom 28. September 2005 enthaltene Kosten- und Entschädigungs- regelung eingereicht hatten.

5 In der Folge wies der Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit Urteil vom 05. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, die Beschwerden ab; die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von Fr. 600.00 wurden unter solidarischer Haftung Y., Z. und X. überbunden; Umtriebsentschädigungen wurden hingegen für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja keine zugesprochen (Ziff. 1-3 des Dispositivs). H. Hiergegen liess Z. am 01. Mai 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil vom 5. April 2006 sei aufzuheben. 2. In Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirks- gerichtspräsidenten Maloja vom 28. September 2005 (Proz. Nr. 130- 2005-89) seien die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes dem Ge- suchsteller (W.) aufzuerlegen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Be- schwerdeverfahren vor Bezirksgerichts- und Kantonsgerichtsaus- schuss. I. Mit separaten Eingaben vom 12. und 15. Mai 2006 legten auch Y. und X. beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde ein. Ihre Anträge lauteten: „1. Ziff. 1 bis 3 des Urteils vom 5. April 2006 des Bezirksgerichtsaus- schusses Maloja seien aufzuheben. In der Folge seien die Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28. September 2005 aufzuhe- ben. Die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichts- präsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes sowie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem Gesuchsteller (W.) aufzuerlegen und der Beschwerdefüh- rer/die Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor Be- zirksgerichtsausschuss Maloja ausseramtlich zu entschädigen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidfindung an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja zurückzuweisen. 2. …. 3. …. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ K. Mit Schreiben vom 07. Juni 2006 verzichtete W. in allen drei Verfah- ren auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

6 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Die durch Z., Y. und X. angestrengten Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss betreffen sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hin- sicht den gleichen Streitgegenstand, wobei die Ausführungen zur Begründung der identischen Rechtsbegehren weitgehend übereinstimmen. Unter diesen Umstän- den rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen, die Anträge gemeinsam zu behandeln und hierzu ein einziges Urteil zu erlassen. In gleicher Weise ist denn auch bereits der Bezirksgerichtsausschuss Maloja vorgegangen. Bei der Vorinstanz angefochten wurde eine Kosten- und Entschädigungs- regelung, welche der Bezirksgerichtspräsident Maloja im vorsorglichen Massnah- meverfahren einer Testamentsanfechtungsstreitsache getroffen hatte, zu einem Zeitpunkt, als die Klage, die in der Folge noch vor der Sühneverhandlung wieder zurückgezogen wurde, erst beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler an- gemeldet war. Ein bei einer solchen Ausgangslage ergehendes Weiterzugser- kenntnis eines Bezirksgerichtsausschusses stellt einen selbständigen Kostenent- scheid dar, der, wie es hier geschehen ist, gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO mittels Beschwerde dem Kantonsgerichtsausschuss zur Überprüfung unterbreitet werden kann. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichts- ausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachen- feststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Er- messens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstüt- zen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987-17-71 f.). 3. Nach Meinung von Z., Y. und X. hätte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja die Kosten des vor ihm geführten Verfahrens auf Erlass vorsorglicher

7 Massnahmen samt einer allfälligen Umtriebsentschädigung an die Gegenpartei vorläufig dem Gesuchsteller W. überbinden müssen, unter Vorbehalt einer ande- ren Regelung im Hauptprozess, die sich hier freilich wegen des Klagerückzugs im Vermittlungsstadium von vornherein erübrigt hätte. Ebenso zulässig wäre es ge- wesen, im vorsorglichen Massnahmeverfahren gänzlich von einer Kosten- und Entschädigungsregelung abzusehen und den Entscheid hierüber von allem An- fang an erst im Hauptprozess vorzusehen. In Fällen wie dem vorliegenden, in wel- chem es gar nicht zur Einreichung einer Prozesseingabe komme, bedinge dies allerdings ein entsprechendes Nachverfahren. Eine abschliessende, nur noch dem Weiterzug an eine höhere Instanz unterliegende Kosten- und Entschädi- gungsregelung bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren sei jedenfalls nicht sachgerecht. Dem vermag sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anzuschlies- sen. Nebst dem in Art. 121 Ziff. 5 ZPO ausdrücklich verankerten Grundsatz, wo- nach gerichtliche Erkenntnisse immer auch einen Entscheid über die Aufteilung der amtlichen Kosten und die allfällige Zusprechung von Umtriebsentschädigun- gen zu enthalten haben, gilt im Prozessrecht überdies ganz allgemein, dass ge- richtliche Behörden in den bei ihnen anhängigen Verfahren selber eine entspre- chende Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen haben (vgl. PKG 1977- 24-90). Sie dürfen den Entscheid hierüber also nicht einfach aussetzen und ihn einem späteren Verfahren oder Verfahrensabschnitt vorbehalten, von denen mög- licherweise ungewiss ist, ob sie je eintreffen werden. Diese Richtlinien gelten grundsätzlich auch im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen; jedenfalls dann, wenn der Sachrichter solche Anordnungen in einem Zeitpunkt zu treffen hat, in welchem wie im vorliegenden Fall die Herrschaft über den Hauptprozess noch gar nicht bei ihm liegt, sondern erst beim Kreispräsidenten als Vermittler, und da- mit noch keineswegs sicher ist, dass ihm der Streit je unterbreitet wird. Für eine abschliessende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorsorgli- chen Massnahmeverfahren selbst spricht ausserdem, dass dort vielfach andere Rechtsfragen zu entscheiden sind als im Hauptverfahren (im hier interessierenden Fall beispielsweise die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf Grundstücke, die zum Nachlass gehören, im Vergleich zur Beurteilung einer auf die Anfechtung letztwilliger Verfügungen gerichteten Klage). Sich nicht an diese Vorgaben zu halten und die Kosten, wie die übliche Formulierung lautet, bei der Prozedur zu belassen, erscheint nur gerechtfertigt, wenn der Sachrichter in einem bereits bei ihm anhängigen Hauptverfahren vorsorgliche Massnahmen ergreift. Da

8 diesfalls Gewähr besteht, dass es vor ihm zu einem prozessbeendenden Erkennt- nis kommen wird, lässt es sich vertreten, dass erst darin eine endgültige Kosten- und Entschädigungsregelung getroffen wird, die in einer Gesamtwürdigung so- wohl das Haupt- wie das Nebenverfahren erfasst. Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Art. 216 Abs. 1 ZPO) sind im Verfahren betreffend Sicherstellung eines gefährdeten Beweises (Art. 209 ff. ZPO) dessen Kosten vorläufig vom Gesuchsteller zu tragen. Da solchen Begehren in aller Regel entsprochen werden muss – sie dürfen nur abgewiesen werden, wenn die geltend gemachte Gefahr offenkundig gar nicht besteht (Art. 209 Abs. 2 ZPO) –, und da über die Zulassung der zu sichernden und der übrigen Beweismit- tel erst in der Beweisverfügung befunden wird (Art. 214 ZPO), die ihrerseits keinen eigenen Kosten- und Entschädigungsspruch enthält, macht es Sinn, über diese Folgen für das gesamte Verfahren zusammen mit der Hauptsache zu befinden. Dann kann abschliessend in die Beurteilung einbezogen werden, ob die Verlust- gefahr zu Recht bejaht wurde oder nicht, ob für ein prozessrelevantes oder ein belangloses Beweismittel sichernde Vorkehren verlangt wurden und ob die Ge- genpartei Grund hatte oder gehabt hätte, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. – Für eine analoge Anwendung der Art. 209 ff. ZPO auf Fälle wie den vorliegenden, in welchen im vorsorglichen Massnahmeverfahren über andere Fragen befunden wird als in einem möglichen späteren Hauptprozess, besteht angesichts der un- terschiedlichen Ausgangslage keine Veranlassung. Nichts anderes gilt für das vergleichbare Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. In diesem Vorverfahren geht es ein- zig um die Sicherung der vom Unternehmer geltend gemachten Ansprüche. Dem schliesst sich in der Regel der Hauptprozess an, in welchem darüber befunden wird, ob die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gerechtfer- tigt war oder nicht und ob sie nunmehr dahinfallen oder definitiv werden soll. In beiden Verfahren geht es also im Wesentlichen um die gleiche Frage, weshalb es angezeigt ist, die Kosten des Vorverfahrens samt einer allfälligen Entschädigung an die Gegenpartei vorläufig dem das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechtes stellenden Unternehmer zu überbinden, unter dem stillschwei- genden Vorbehalt, dass je nach Ausgang eines allfälligen Hauptprozesses eine andere Regelung getroffen wird. Sieht der Unternehmer davon ab, die Sache wei- terzuverfolgen, wird die vorläufige Kosten- und Entschädigungsregelung zur end- gültigen, da er diesfalls für den durch ihn verursachten Aufwand einzustehen hat

9 (vgl. PKG 1989-63-221 f.). – Auch hier kann wegen der unterschiedlichen Aus- gangslage für die sonstigen Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie das hier interessierende nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet wer- den. 4. Nach dem Gesagten ist also nicht zu beanstanden, dass das Be- zirksgerichtspräsidium Maloja mit seiner Verfügung vom 28. September 2005 be- reits im vorsorglichen Massnahmeverfahren selbst abschliessend über dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden hat. Ob die konkret getroffene Re- gelung haltbar ist, beurteilt sich nach den in Art. 122 ZPO verankerten Grundsät- zen. Massgebend ist dabei in erster Linie der Grad des Obsiegens und Unterlie- gens. – Von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerde- führer und die Beschwerdeführerin aus Art. 114 Abs. 1 ZPO. Danach hat derje- nige, welcher eine Klage zurückzieht, die Verfahrenskosten samt einer Entschä- digung an die Gegenpartei zu übernehmen. Eine sinngemässe Übertragung die- ser Bestimmung auf die genannte Verfügung käme allerdings nur in Frage, wenn sie gestützt auf eine Erklärung ergangen wäre, dass das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wieder zurückgezogen werde. Dem war hier indessen nicht so. Die in ihr enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung betrifft viel- mehr den Aufwand, der den Beteiligten gerade aus der Behandlung eines solchen Gesuchs erwachsen ist. Da W. mit seinem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Be- zirksgerichtspräsidium Maloja vollständig durchzudringen vermochte (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 28. September 2005), sind die hiervon betroffenen Gegner – unter ihnen Z., Y. und X. – als unterliegende Partei zu betrachten und damit gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Recht zur Übernahme der Kosten ver- pflichtet worden, die der richterlichen Behörde und dem Grundbuchamt durch die Vormerkung der beantragten Verfügungsbeschränkungen erwachsen sind (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der genannten Verfügung). Sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, verbietet Art. 37 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist also nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtsausschuss Maloja in seinem Urteil vom 05. April 2006 (Ziff. 1 des Dispositivs) die gegen den Kostenspruch der vorsorglichen Massnahmever- fügung gerichteten Beschwerden abgewiesen hat. In diesem Punkt bleibt damit auch der Weiterzug an den Kantonsgerichtsausschuss ohne Erfolg.

10 Im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Ma- loja wurden Z., Y. und X. gemeinsam mit den anderen Gesuchsgegnern überdies verpflichtet, dem Gesuchsteller W. eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 28. September 2005). Dies erscheint nicht gerechtfertigt, gilt es doch zu berücksichtigen, dass sie sich gegen seine Bemühungen, die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen zu erreichen, in keiner Weise zur Wehr setzten. Sie haben damit den ihm entstandenen Aufwand nicht im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO verursacht. Hier hätte der Bezirksgerichts- ausschuss Maloja korrigierend eingreifen müssen; er durfte also die Beschwerden nicht einfach als Ganzes abweisen. In teilweiser Gutheissung der beim Kantons- gerichtsausschuss eingereichten Rechtsmittel ist deshalb die Ziff. 1 des Disposi- tivs des angefochtenen Urteils vom 05. April 2006 aufzuheben. Da sich damit, wie noch zu zeigen sein wird, der Kostenspruch des vorinstanzlichen Erkenntnisses ebenfalls nicht mehr halten lässt, ist zusätzlich auch dessen Ziff. 2 aufzuheben. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksgerichtsausschuss Ma- loja zu neuer Entscheidung über die gegen die Entschädigungsregelung im vor- sorglichen Massnahmeverfahren gerichteten Beschwerden kann abgesehen wer- den. Da die Sache spruchreif ist, darf der Kantonsgerichtsausschuss hierüber ge- stützt auf Art. 235 Abs. 3 ZPO selber entscheiden. Die Ziffer 4 des Dispositivs der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 ist damit aufzuhe- ben. 5. Nach dem Ergebnis des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss vermochten Z., Y. und X. vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit ihren Anträgen insoweit durchzudringen, als sie nicht länger gehalten sind, W. für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Umtriebsentschä- digung zu bezahlen. Ihrem darüber hinausgehenden Begehren, zusätzlich von der Verpflichtung entbunden zu werden, die Kosten des vorsorglichen Massnahme- verfahrens sowie jene des Grundbuchamtes Oberengadin für die Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen zu übernehmen, bleibt der Erfolg hingegen nach wie vor versagt. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, die Kosten des Ver- fahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja (Fr. 600.00) zu einem Zweitel W. und zu einem Zweitel unter solidarischer Haftung Z., Y. und X. zu überbinden. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja sprach für das vor ihm durchgeführte Verfahren keiner der beteiligten Personen eine Umtriebsentschädigung zu; Z., Y.

11 und X. nicht, weil ihre Rechtsmittel abgewiesen wurden, und W. nicht, weil ihm durch den Weiterzug kein Aufwand erwachsen war. Bei dieser Regelung kann es trotz der im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss erwirkten Änderungen sein Bewenden haben. Da Z., Y. und X. lediglich von der Verpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung befreit wurden, nicht aber von der Übernahme amt- licher Kosten, sind sie und W. ungefähr in gleichem Mass als unterliegend bzw. obsiegend zu betrachten. In solchen Fällen werden die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. 6. Wie eben dargelegt wurde, erreichten Z., Y. und X. nach dem Ergeb- nis des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in einem Punkt eine Besserstellung, während es im anderen trotz gegenteiliger Anträge bei der Abweisung der Beschwerde durch den Bezirksgerichtsausschuss Maloja bleibt. Dies ruft auch hinsichtlich der vor Kantonsgerichtsausschuss entstandenen Verfahrenskosten nach einer hälftigen Aufteilung. Entsprechend besitzt im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsaus- schuss wiederum keine der Parteien einen Anspruch, eine Umtriebsentschädi- gung ausgerichtet zu erhalten.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügung des Bezirksgerichtsprä- sidiums Maloja vom 28.09.2005 (Erlass vorsorglicher Massnahmen) gerich- teten Beschwerden wird die Ziffer 4 dieses Erkenntnisses aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja von Fr. 600.00 gehen zu einem Zweitel unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Z., Y. und X. sowie zu einem Zweitel zu Lasten von W.. 4. Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss in der Höhe von Fr. 2210.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 210.00) gehen zu einem Zweitel unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Z., Y. und X. sowie zu einem Zweitel zu Lasten von W.. 5. Für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss werden keine Umtriebs- entschädigungen zugesprochen. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar