Forderung | OR Übrige Fälle
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 A.
Die beiden Parteien und deren Angehörige pflegten während langer
Zeit eine freundschaftliche Beziehung zueinander. Offenbar aufgrund eines finanzi-
ellen Engpasses erklärte sich X. am 17. April 2001 und am 21. Mai 2001 bereit, zwei
Checks zugunsten von Z. über Fr. 500.- bzw. Fr. 5000.- auszustellen, die von dieser
kurz darauf auch eingelöst wurden. Schon vor Ausstellung der erwähnten Checks
hat der am 11. September 1999 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, A.,
dem Ehemann der Beschwerdegegnerin 1988 den Garten in B. im Umfang von 98
m2 geschenkt. Am 14. November 1999 hat die Beschwerdeführerin die drei Kinder
der Beschwerdegegnerin in ihrem Testament als Alleinerben eingesetzt und
schliesslich mit ihnen am 27. Februar 2002 einen öffentlich beurkundeten Erbver-
trag abgeschlossen, worin festgehalten wurde, dass die Kinder bezüglich des ge-
samten Vermögens von X. Erben zu gleichen Teilen sein sollen. Auch nach Aus-
stellung der eingangs erwähnten Checks erhielt Z. mit öffentlich beurkundetem
Schenkungsvertrag vom 31. August 2001, also mehr als vier Monate nach Erhalt
der Checks, mehrere in der Gemeinde B. gelegene Wiesen mit einem Schenkungs-
wert von Fr. 15'829.-.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 forderte X. Z. erstmals schriftlich auf,
die Fr. 5500.- zurückzubezahlen. Die Aufforderung zur Bezahlung wiederholte sie
mit vier weiteren Schreiben, wobei das letzte Schreiben vom 20. September 2005
durch den eingeschalteten Rechtsvertreter von X. verfasst wurde. Dieser setzte Z.
eine 20-tägige Frist zur Bezahlung. Z. weigerte sich weiterhin, die Fr. 5'500.- zu
bezahlen, da sie der Ansicht war, dass ihr das Geld schenkungshalber übereignet
worden sei.
B.
Am 30. September 2005 meldete X. die Streitsache beim Kreisamt
Hinterrhein zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom
13. Januar 2006 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozess-
eingabe vom 9. Februar 2006 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Hin-
terrhein. Sie forderte von der Beklagten die Zahlung von Fr. 5'500.- zuzüglich 5%
Zins seit dem 14. Dezember 2003, unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aus-
sergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
In ihrer Prozesseingabe vom 9. Februar 2006 stellte sich X. auf den Stand-
punkt, sie habe Z. die beiden Checks im Wert von insgesamt Fr. 5'500.- bloss als
Darlehen und nicht als Schenkung ausgehändigt. Die Beklagte habe erklärt, dass
sie das Geld umgehend wieder zurückbezahlen würde. X. habe aufgrund der be-
stehenden Freundschaft zwischen ihr und Z. darauf vertraut, dass letztere ihr Wort
E. 3 halten werde und das Geld wie versprochen zurückerstatten werde. Dies sei jedoch enttäuschenderweise nie geschehen. C. Demgegenüber war Z. laut ihrer Prozessantwort vom 24. März 2006 der Meinung, dass ihr die besagten Fr. 5'500.- aufgrund der bestehenden Freund- schaft schenkungshalber gegeben wurden. Da zwischen X. und deren Ehegatten und der Familie Z. eine enge und herzliche Beziehung bestanden habe, sei es zu verschiedenen Schenkungen von Seiten X. und deren Ehegatten an die Familie Z., unter anderem auch zur Erbeinsetzung der Kinder der Familie Z. durch X. gekom- men. Dies sei unter anderem auch deshalb geschehen, da die Beklagte und deren Angehörige der Klägerin und ihrem Ehegatten in verschiedenen Belangen über län- gere Zeit hinweg behilflich gewesen seien. In diesem Kontext sei auch die Aushän- digung der beiden Checks über Fr. 5'500.- als weitere Schenkung zu betrachten und keineswegs als Darlehen zu qualifizieren. Die Klägerin habe die beiden Geld- beträge Z. ausdrücklich geschenkt und nicht als Darlehen gewährt. Z. habe nie ver- sprochen, das erhaltene Geld wieder zurückzubezahlen, wie dies die Klägerin in ihrer Eingabe behauptet habe. Dafür, dass ihr das Geld als Schenkung und nicht als Darlehen überlassen wurde, spreche laut Z. auch die Tatsache, dass X. erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Aushändigung der beiden Checks erstmals die Rückzahlung des Geldes verlangt habe. Auch die Tatsache, dass Z. nach Erhalt der beiden Checks noch mehrere Wiesen in B. im Werte von rund Fr. 16'000.- von der Klägerin als Schenkung erhalten habe, lege den Schluss nahe, dass es sich bei den beiden Checks um eine Schenkung und nicht um ein Darlehen handle. D. Beide Parteivertreter verlangten in ihren Rechtsschriften eine Beweis- aussage ihrer Klientinnen. In der Beweisverfügung des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 13. Juli 2006 hielt das Gericht fest, dass über eine allfällige Beweisaussage anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde. In der Hauptverhandlung vom
E. 5 antragt werden. Im vorliegenden Fall ist auf die von der Beschwerdeführerin frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin stellt unter Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren den
Antrag, dass sie zur Beweisaussage zuzulassen sei. Hierbei scheint die Beschwer-
deführerin offensichtlich den Umstand nicht zu berücksichtigen, dass bei der Be-
schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 234 Abs. 4 ZPO gar keine
mündliche Verhandlung durchgeführt wird, so dass die Durchführung einer Beweis-
aussage zum Vornherein ausser Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin hätte im An-
trag 1 die Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme einer Beweisaussage be-
gehren und dies mit dem angeblichen Verfahrensfehler der Vorinstanz begründen
müssen.
3.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz über den Be-
weisantrag, die Klägerin zur Beweisaussage zuzulassen noch nicht entschieden, da
der Bezirksgerichtsausschuss kein selbstständiges Beiurteil erlassen habe und be-
treffend des Beweisantrages im Urteilsdispositiv nichts erwähnt werde. Dem ist ent-
gegenzuhalten, dass ein Beiurteil nicht immer formell separat zum Haupturteil an-
gefertigt werden muss. So darf das Beiurteil durchaus auch im Haupturteil integriert
sein, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Das Beiurteil ist jedoch grundsätzlich im
Dispositiv separat aufzuführen, da einerseits zu jedem Urteil ein Urteilsspruch
gehört (vgl. Art. 121 ZPO) und andererseits mit einem Rechtsmittel nur Dispositiv-
punkte und nicht Erwägungen angefochten werden können (vgl. Art. 123 Abs. 4
ZPO für die Beiurteile). Die Vorinstanz hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Durchführung einer Beweisaussage nur in den Erwägungen abgewiesen und es
versäumt, den diesbezüglichen Entscheid im Dispositiv aufzuführen. In Ziff. 2 der
Erwägungen befasst sich der Bezirksgerichtsausschuss jedoch eingehend mit der
Frage, ob im vorliegenden Fall die Durchführung einer Beweisaussage notwendig
sei. Als Fazit wird dabei folgendes festgehalten: „Im vorliegenden Fall ist das Gericht
zum Schluss gelangt, dass weder eine Beweisaussage von X. noch von Z. erfolgen
muss.“ Angesichts dieser klaren Äusserungen des Bezirksgerichtsausschusses ist
die von der Beschwerdeführerin unter Ziff. II 3. ihrer Beschwerdeschrift gemachte
Feststellung, die Vorinstanz habe über ihren Antrag zur Durchführung der Beweis-
aussage gar nicht entschieden, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin setzt
sich mit dieser Feststellung auch zu sich selbst in Widerspruch, wenn sie in dem
ihrer Feststellung folgenden Absatz ausführt, die Vorinstanz habe ihren Antrag ab-
gelehnt. Obwohl die Vorinstanz das Beiurteil über die Abweisung des Antrags be-
E. 6 züglich der Beweisaussage nicht ins Dispositiv aufgenommen hat, hat sie den An-
trag in den Erläuterungen unmissverständlich abgelehnt.
4.
Der Bezirksgerichtsausschuss hat in seinem Urteil ausführlich begrün-
det, weshalb er die Beschwerdeführerin nach Durchführung der formfreien Befra-
gung nicht zur Beweisaussage zuliess. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
übrigen Beweismittel zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ausreichen
würden. Insbesondere verwies die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auf die Un-
terlassung der Beschwerdeführerin, die Steuererklärung 2001B einzureichen, hätte
doch ein gewährtes Darlehen darin aufgeführt sein müssen. Mit dieser Begründung
setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe jedoch gar nicht auseinander.
Diese Erwägung des Bezirksgerichtsausschusses ist umso wesentlicher als die Be-
weisaussage gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts lediglich ein subsi-
diäres Beweismittel ist, welches nicht dazu dient, Prozessversäumnisse zu korrigie-
ren (vgl. PKG 1988 Nr. 15; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 30. Novem-
ber 2004, ZF 04 67; Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsge-
setz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 126). Sodann kam die Vorinstanz
nach der formfreien Befragung der beiden Parteien in antizipierter Beweiswürdigung
zum Schluss, dass eine Beweisaussage angesichts der bereits in den Rechtsschrif-
ten enthaltenen und anlässlich der Hauptverhandlung dargelegten gegensätzlichen
Standpunkte der Parteien zum vorhinein nichts mehr bringe. Dieser Standpunkt ist
nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen erscheint die Beschwer-
deführerin in dieser Frage auch nicht als unverdächtig im Sinne von Art. 201 Abs. 1
ZPO. Der Antrag bezüglich der Beweisaussage wurde aufgrund des Gesagten so-
mit zu Recht abgewiesen.
5.a)
Unter III. B Ziff. 3 ihrer Beschwerdeschrift geht die Beschwerdeführerin
zu Unrecht davon aus, es bestehe eine Vermutung für die Annahme eines Darle-
hens. Davon gehen auch die von ihr vorgebrachten Entscheide nicht aus. Vielmehr
gilt weder für eine Schenkung noch für ein Darlehen eine juristische Vermutung.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat jede Partei, die entweder das Beste-
hen eines Darlehens- oder eines Schenkungsvertrages behauptet, den dafür nöti-
gen Beweis zu erbringen. Liegt kein eindeutiger Beweis vor, hat das Gericht in freier
Beweiswürdigung anhand der sich aus den Akten und den Umständen ergebenden
Erkenntnisse zu einem Schluss zu gelangen (vgl. dazu SJZ 46, S. 332; SJZ 45, S.
375; SJZ 80, S. 250 f.)..
E. 7 b)
Die Vorinstanz hat bezüglich der beiden Checks Schenkung ange-
nommen und diese in den Gesamtzusammenhang der übrigen in dieser Zeit erfolg-
ten Schenkungen (Wiesen) und erbrechtlichen Begünstigungen zu Gunsten der Be-
klagten und ihrer Familie gestellt. Im Weiteren hat der Bezirksgerichtsausschuss die
späte Rückzahlungsaufforderung und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin
das angebliche Darlehen offenbar steuerlich nicht deklariert hat, als Hinweise für
eine Schenkung berücksichtigt. Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Ein-
gabe entweder gar nicht oder nur ungenügend ein. Insbesondere vermag die – im
Übrigen unzulässige – neue Behauptung (vgl. Art. 233 Abs. 2 ZPO) der steuertech-
nischen Überlegungen für die Hingabe der Wiesen nicht zu überzeugen; ist doch
die Vermögenssteuer für Fr. 16'000.- relativ unbedeutend.
c)
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz aus der Beweiswürdigung un-
terliegen bloss einer eingeschränkten Kognition. Der Kantonsgerichtsausschuss
überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder
das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die
Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellun-
gen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz
bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande
gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Verse-
hen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn
eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise vorliegt, die sich mit keinen
sachlichen Gründen mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür
nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss
vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch
stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestehen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass
es sich bei den Checks um eine Schenkung und nicht um ein Darlehen handelt. Der
Entscheid der Vorinstanz lässt sich somit mit sachlichen Gründen vertreten und ist
nicht als offensichtlich unhaltbar anzusehen. Der Nachweis einer willkürlichen Be-
weiswürdigung durch die Vorinstanz gelingt der Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulas-
ten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Be-
E. 8 schwerdegegnerin wird nicht zugesprochen, da sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2500.-- und Schreibgebühren von Fr. 128.--, total somit Fr. 2628.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 31 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Giger Aktuar ad hoc Bänziger —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Di- ego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein vom 5. Oktober 2006, mitgeteilt am 26. Oktober 2006, in Sachen gegen Z., Beklagte und Beschwerdegegnerin, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Rusch, Postfach 68, Neudorfstrasse 59, 7430 Thusis, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Die beiden Parteien und deren Angehörige pflegten während langer Zeit eine freundschaftliche Beziehung zueinander. Offenbar aufgrund eines finanzi- ellen Engpasses erklärte sich X. am 17. April 2001 und am 21. Mai 2001 bereit, zwei Checks zugunsten von Z. über Fr. 500.- bzw. Fr. 5000.- auszustellen, die von dieser kurz darauf auch eingelöst wurden. Schon vor Ausstellung der erwähnten Checks hat der am 11. September 1999 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, A., dem Ehemann der Beschwerdegegnerin 1988 den Garten in B. im Umfang von 98 m2 geschenkt. Am 14. November 1999 hat die Beschwerdeführerin die drei Kinder der Beschwerdegegnerin in ihrem Testament als Alleinerben eingesetzt und schliesslich mit ihnen am 27. Februar 2002 einen öffentlich beurkundeten Erbver- trag abgeschlossen, worin festgehalten wurde, dass die Kinder bezüglich des ge- samten Vermögens von X. Erben zu gleichen Teilen sein sollen. Auch nach Aus- stellung der eingangs erwähnten Checks erhielt Z. mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom 31. August 2001, also mehr als vier Monate nach Erhalt der Checks, mehrere in der Gemeinde B. gelegene Wiesen mit einem Schenkungs- wert von Fr. 15'829.-. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 forderte X. Z. erstmals schriftlich auf, die Fr. 5500.- zurückzubezahlen. Die Aufforderung zur Bezahlung wiederholte sie mit vier weiteren Schreiben, wobei das letzte Schreiben vom 20. September 2005 durch den eingeschalteten Rechtsvertreter von X. verfasst wurde. Dieser setzte Z. eine 20-tägige Frist zur Bezahlung. Z. weigerte sich weiterhin, die Fr. 5'500.- zu bezahlen, da sie der Ansicht war, dass ihr das Geld schenkungshalber übereignet worden sei. B. Am 30. September 2005 meldete X. die Streitsache beim Kreisamt Hinterrhein zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom
13. Januar 2006 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozess- eingabe vom 9. Februar 2006 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Hin- terrhein. Sie forderte von der Beklagten die Zahlung von Fr. 5'500.- zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Dezember 2003, unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aus- sergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. In ihrer Prozesseingabe vom 9. Februar 2006 stellte sich X. auf den Stand- punkt, sie habe Z. die beiden Checks im Wert von insgesamt Fr. 5'500.- bloss als Darlehen und nicht als Schenkung ausgehändigt. Die Beklagte habe erklärt, dass sie das Geld umgehend wieder zurückbezahlen würde. X. habe aufgrund der be- stehenden Freundschaft zwischen ihr und Z. darauf vertraut, dass letztere ihr Wort
3 halten werde und das Geld wie versprochen zurückerstatten werde. Dies sei jedoch enttäuschenderweise nie geschehen. C. Demgegenüber war Z. laut ihrer Prozessantwort vom 24. März 2006 der Meinung, dass ihr die besagten Fr. 5'500.- aufgrund der bestehenden Freund- schaft schenkungshalber gegeben wurden. Da zwischen X. und deren Ehegatten und der Familie Z. eine enge und herzliche Beziehung bestanden habe, sei es zu verschiedenen Schenkungen von Seiten X. und deren Ehegatten an die Familie Z., unter anderem auch zur Erbeinsetzung der Kinder der Familie Z. durch X. gekom- men. Dies sei unter anderem auch deshalb geschehen, da die Beklagte und deren Angehörige der Klägerin und ihrem Ehegatten in verschiedenen Belangen über län- gere Zeit hinweg behilflich gewesen seien. In diesem Kontext sei auch die Aushän- digung der beiden Checks über Fr. 5'500.- als weitere Schenkung zu betrachten und keineswegs als Darlehen zu qualifizieren. Die Klägerin habe die beiden Geld- beträge Z. ausdrücklich geschenkt und nicht als Darlehen gewährt. Z. habe nie ver- sprochen, das erhaltene Geld wieder zurückzubezahlen, wie dies die Klägerin in ihrer Eingabe behauptet habe. Dafür, dass ihr das Geld als Schenkung und nicht als Darlehen überlassen wurde, spreche laut Z. auch die Tatsache, dass X. erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Aushändigung der beiden Checks erstmals die Rückzahlung des Geldes verlangt habe. Auch die Tatsache, dass Z. nach Erhalt der beiden Checks noch mehrere Wiesen in B. im Werte von rund Fr. 16'000.- von der Klägerin als Schenkung erhalten habe, lege den Schluss nahe, dass es sich bei den beiden Checks um eine Schenkung und nicht um ein Darlehen handle. D. Beide Parteivertreter verlangten in ihren Rechtsschriften eine Beweis- aussage ihrer Klientinnen. In der Beweisverfügung des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 13. Juli 2006 hielt das Gericht fest, dass über eine allfällige Beweisaussage anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde. In der Hauptverhandlung vom
5. Oktober 2006 erneuerte der Rechtsvertreter von X. den Antrag betreffend Be- weisaussage. Der Präsident erklärte, das Gericht werde im Anschluss an die Par- teivorträge darüber entscheiden. Im Anschluss an die Parteivorträge teilte der Ge- richtspräsident nach geheimer Beratung mit, dass keine Beweisaussage durchge- führt werde. E. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, mitgeteilt am 26. Oktober 2006, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: „1. Die Klage wird abgewiesen.
4 2. Die Kosten des Vermittleramtes Rheinwald von CHF 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein, bestehend aus: Gerichtsgebühren CHF 2'909.90, Schreibgebühren CHF 255.00, Bar- auslagen CHF 209.10, Total CHF 3'374.00 gehen zulasten von X.. 3. X. hat Z. mit CHF 2'560.10 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädi- gen. 4 (Mitteilung).” F. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein reichte X. am 16. November 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zivilrecht- liche Beschwerde ein. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt: „1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 5'500.- zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Dezember 2003 zu bezahlen. 2. Verfahrensantrag: die Beschwerdeführerin sei zur Beweisaussage zu- zulassen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Entschä- digungsfolge sowohl für das vorinstanzliche, wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht zulasten der Beklagten.“ G. Während die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung einreichte, stellte die Vorinstanz am 8. Dezember 2006 dem Kantonsgerichtsausschuss eine Stellungnahme zu. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur- teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts- auschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziffer 1 bis 8 ZPO. Demnach ist gegen das am 5. Oktober 2006 vom Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gefällte Urteil die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben, da aufgrund des unter Fr. 8'000.--liegen- den Streitwertes die Berufung ans Kantonsgericht nicht gegeben ist (vgl. Art. 218 Abs.1 i.V.m. Art. 19 Abs.1 Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 233 ZPO schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der der Beschwerde- führerin schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichts- präsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be-
5 antragt werden. Im vorliegenden Fall ist auf die von der Beschwerdeführerin frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin stellt unter Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren den Antrag, dass sie zur Beweisaussage zuzulassen sei. Hierbei scheint die Beschwer- deführerin offensichtlich den Umstand nicht zu berücksichtigen, dass bei der Be- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 234 Abs. 4 ZPO gar keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, so dass die Durchführung einer Beweis- aussage zum Vornherein ausser Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin hätte im An- trag 1 die Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme einer Beweisaussage be- gehren und dies mit dem angeblichen Verfahrensfehler der Vorinstanz begründen müssen. 3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz über den Be- weisantrag, die Klägerin zur Beweisaussage zuzulassen noch nicht entschieden, da der Bezirksgerichtsausschuss kein selbstständiges Beiurteil erlassen habe und be- treffend des Beweisantrages im Urteilsdispositiv nichts erwähnt werde. Dem ist ent- gegenzuhalten, dass ein Beiurteil nicht immer formell separat zum Haupturteil an- gefertigt werden muss. So darf das Beiurteil durchaus auch im Haupturteil integriert sein, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Das Beiurteil ist jedoch grundsätzlich im Dispositiv separat aufzuführen, da einerseits zu jedem Urteil ein Urteilsspruch gehört (vgl. Art. 121 ZPO) und andererseits mit einem Rechtsmittel nur Dispositiv- punkte und nicht Erwägungen angefochten werden können (vgl. Art. 123 Abs. 4 ZPO für die Beiurteile). Die Vorinstanz hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Beweisaussage nur in den Erwägungen abgewiesen und es versäumt, den diesbezüglichen Entscheid im Dispositiv aufzuführen. In Ziff. 2 der Erwägungen befasst sich der Bezirksgerichtsausschuss jedoch eingehend mit der Frage, ob im vorliegenden Fall die Durchführung einer Beweisaussage notwendig sei. Als Fazit wird dabei folgendes festgehalten: „Im vorliegenden Fall ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass weder eine Beweisaussage von X. noch von Z. erfolgen muss.“ Angesichts dieser klaren Äusserungen des Bezirksgerichtsausschusses ist die von der Beschwerdeführerin unter Ziff. II 3. ihrer Beschwerdeschrift gemachte Feststellung, die Vorinstanz habe über ihren Antrag zur Durchführung der Beweis- aussage gar nicht entschieden, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Feststellung auch zu sich selbst in Widerspruch, wenn sie in dem ihrer Feststellung folgenden Absatz ausführt, die Vorinstanz habe ihren Antrag ab- gelehnt. Obwohl die Vorinstanz das Beiurteil über die Abweisung des Antrags be-
6 züglich der Beweisaussage nicht ins Dispositiv aufgenommen hat, hat sie den An- trag in den Erläuterungen unmissverständlich abgelehnt. 4. Der Bezirksgerichtsausschuss hat in seinem Urteil ausführlich begrün- det, weshalb er die Beschwerdeführerin nach Durchführung der formfreien Befra- gung nicht zur Beweisaussage zuliess. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die übrigen Beweismittel zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ausreichen würden. Insbesondere verwies die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auf die Un- terlassung der Beschwerdeführerin, die Steuererklärung 2001B einzureichen, hätte doch ein gewährtes Darlehen darin aufgeführt sein müssen. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe jedoch gar nicht auseinander. Diese Erwägung des Bezirksgerichtsausschusses ist umso wesentlicher als die Be- weisaussage gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts lediglich ein subsi- diäres Beweismittel ist, welches nicht dazu dient, Prozessversäumnisse zu korrigie- ren (vgl. PKG 1988 Nr. 15; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 30. Novem- ber 2004, ZF 04 67; Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsge- setz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 126). Sodann kam die Vorinstanz nach der formfreien Befragung der beiden Parteien in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, dass eine Beweisaussage angesichts der bereits in den Rechtsschrif- ten enthaltenen und anlässlich der Hauptverhandlung dargelegten gegensätzlichen Standpunkte der Parteien zum vorhinein nichts mehr bringe. Dieser Standpunkt ist nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen erscheint die Beschwer- deführerin in dieser Frage auch nicht als unverdächtig im Sinne von Art. 201 Abs. 1 ZPO. Der Antrag bezüglich der Beweisaussage wurde aufgrund des Gesagten so- mit zu Recht abgewiesen. 5.a) Unter III. B Ziff. 3 ihrer Beschwerdeschrift geht die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, es bestehe eine Vermutung für die Annahme eines Darle- hens. Davon gehen auch die von ihr vorgebrachten Entscheide nicht aus. Vielmehr gilt weder für eine Schenkung noch für ein Darlehen eine juristische Vermutung. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat jede Partei, die entweder das Beste- hen eines Darlehens- oder eines Schenkungsvertrages behauptet, den dafür nöti- gen Beweis zu erbringen. Liegt kein eindeutiger Beweis vor, hat das Gericht in freier Beweiswürdigung anhand der sich aus den Akten und den Umständen ergebenden Erkenntnisse zu einem Schluss zu gelangen (vgl. dazu SJZ 46, S. 332; SJZ 45, S. 375; SJZ 80, S. 250 f.)..
7 b) Die Vorinstanz hat bezüglich der beiden Checks Schenkung ange- nommen und diese in den Gesamtzusammenhang der übrigen in dieser Zeit erfolg- ten Schenkungen (Wiesen) und erbrechtlichen Begünstigungen zu Gunsten der Be- klagten und ihrer Familie gestellt. Im Weiteren hat der Bezirksgerichtsausschuss die späte Rückzahlungsaufforderung und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das angebliche Darlehen offenbar steuerlich nicht deklariert hat, als Hinweise für eine Schenkung berücksichtigt. Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Ein- gabe entweder gar nicht oder nur ungenügend ein. Insbesondere vermag die – im Übrigen unzulässige – neue Behauptung (vgl. Art. 233 Abs. 2 ZPO) der steuertech- nischen Überlegungen für die Hingabe der Wiesen nicht zu überzeugen; ist doch die Vermögenssteuer für Fr. 16'000.- relativ unbedeutend. c) Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz aus der Beweiswürdigung un- terliegen bloss einer eingeschränkten Kognition. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellun- gen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Verse- hen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise vorliegt, die sich mit keinen sachlichen Gründen mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestehen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Checks um eine Schenkung und nicht um ein Darlehen handelt. Der Entscheid der Vorinstanz lässt sich somit mit sachlichen Gründen vertreten und ist nicht als offensichtlich unhaltbar anzusehen. Der Nachweis einer willkürlichen Be- weiswürdigung durch die Vorinstanz gelingt der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulas- ten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Be-
8 schwerdegegnerin wird nicht zugesprochen, da sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2500.-- und Schreibgebühren von Fr. 128.--, total somit Fr. 2628.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: