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ZB 2006 30

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2007-03-07 · Deutsch GR
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gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 A.

In einer von Y. gegen Z. angestrengten Betreibung wurde der Gläu-

bigerin mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 23. Januar 2006,

mitgeteilt am 08. Februar 2006, für einen Betrag von Fr. 15'000.00 nebst Zins die

provisorische Rechtsöffnung erteilt. In der Folge machte der Schuldner am 17.

Februar 2006 beim Kreispräsidenten Ramosch als Vermittler eine Aberkennungs-

klage anhängig.

Am 15. März 2006 wurden die Parteien auf den 29. Mai 2006 zur Sühne-

verhandlung nach Ramosch vorgeladen, an welcher lediglich Rechtsanwalt Mi-

chael Schöbi als Vertreter von Y. teilnahm. Wohnhaft ist er in Au SG, während er

seine Praxis in Altstätten SG hat. Z. blieb der Verhandlung ohne Begründung fern.

Am 31. Mai 2006 erfolgte eine neue Vorladung, dieses Mal auf den 22. Juni

2006. Z. erschien persönlich, während sich Y. wiederum durch Rechtsanwalt Mi-

chael Schöbi vertreten liess. Eine Einigung gelang nicht.

Am 29. Juni 2006 wurde der Leitschein ausgestellt. Der Kläger unterliess

es jedoch in der Folge, die Streitsache mit einer Prozesseingabe dem zuständigen

Bezirksgericht Inn zu unterbreiten.

B.

Mit Eingabe vom 06. September 2006 ersuchte der Rechtsvertreter

von Y. den Kreispräsidenten Ramosch um Erlass eines Kostenentscheides im

Sinne von Art. 77 ZPO. Die vermittleramtlichen Kosten (gemäss Leitschein Fr.

300.00) müssten Z. überbunden werden. Ausserdem sei der Kläger zu verpflich-

ten, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 2810.70 zu

bezahlen.

Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von

Fr. 1900.00 (zehn Stunden zu Fr. 190.00, wovon vier mal zwei Stunden fünfzehn Minuten

Reisezeit und zwei mal dreissig Minuten für den Vortritt vor dem Kreispräsidenten), weiter

Spesen in der Höhe von Fr. 712.20 (Fr. 633.20 Kilometerentschädigung für die vier

mal 158,3 km zwischen Au und Ramosch, vier mal Fr. 12.75 für die Benützung des Arl-

bergtunnels sowie zwei mal Fr. 14.00 für die Autobahnvignette Österreich) und schliess-

lich die Mehrwertsteuer von Fr. 198.50 (7,6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 2612.20).

In seiner Vernehmlassung hierzu vom 22. September 2006 beantragte Z.,

es sei das Entschädigungsbegehren der Beklagten abzuweisen. Da die Vermitt-

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 4 Am 07. November 2006 hatte auch der Kreispräsident Ramosch das Be-

gehren gestellt, es sei die Beschwerde abzuweisen. Er wies insbesondere darauf

hin, dass die Verpflichtung eines in Graubünden ansässigen Anwaltes die ent-

schädigungspflichtige Gegenpartei nicht wesentlich entlastet hätte.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

1.

Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter ver-

folgt, befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung

des Klägers darüber, wem die vermittleramtlichen Kosten zu überbinden sind und

ob der einen Partei zulasten der anderen eine Umtriebsentschädigung zuzuspre-

chen ist (Art. 77 ZPO).

Gegen solche selbständigen Kostenentscheide, wie hier einer durch den

Kreispräsidenten Ramosch erlassen wurde, kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO

beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde eingereicht werden. Da Z. das

Rechtsmittel innert Frist ergriffen hat und da seine Eingabe überdies den gesetz-

lichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO) kann darauf

grundsätzlich eingetreten werden.

2.

Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichts-

ausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachen-

feststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen

dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies,

dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Er-

messens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst,

wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstüt-

zen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft

(vgl. PKG 1987-17-71 f.).

3.

Der in Art. 77 ZPO geregelte Sonderfall ist – besondere Umstände

vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen (vgl. die Urteile des Kantons-

gerichtsausschusses vom 01.05.2001 [ZB 01 7] und vom 24.10.2000 [ZB 00 40]),

was in aller Regel nach Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2

E. 5 ZPO bedeutet, dass der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln und er damit

verpflichtet ist, nicht nur die vor dem Kreispräsidenten als Vermittler aufgelaufenen

Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Gegenpartei die ihr

durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. PKG

1987-25-86). Abzugelten ist dabei insbesondere der sich aus der Verpflichtung

eines Anwaltes oder eine Anwältin ergebende Aufwand, und zwar nach den je-

weils gültigen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG

1990-32-117). In der hier interessierenden Zeitspanne (Mai/Juni 2006) durfte or-

dentlicherweise ein Honorar zwischen Fr. 190.00 und Fr. 250.00 pro Stunde in

Rechnung gestellt werden, wobei sich der normale Stundenansatz auf Fr. 220.00

belief.

In einem in PKG 1975-17-67 ff. veröffentlichten Urteil hatte der Kantonsge-

richtsausschuss noch festgehalten, dass die durch den Beizug eines ausserhalb

des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstandenen Mehrkosten – der

grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen

– nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei

zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen

Anwaltes an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung

ebenfalls in Mon, wofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte. Im Gegen-

satz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Ent-

schädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die

Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften,

die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären.

Keinen Grund zum Eingreifen sah der Kantonsgerichtsausschuss hingegen

in einem Urteil vom 19. November 1996 (ZB 96 52). Dort ging es um einen Fall, in

welchem der Rechtsvertreter des Klägers von St. Gallen aus an einer Zeugenein-

vernahme in Landquart und dann wiederum in Landquart noch an der Hauptver-

handlung teilgenommen hatte, was vier Fahrten zu rund 100 Kilometern mit sich

brachte. Der unterliegende Beklagte wurde durch den erstinstanzlichen Richter

verpflichtet, dem Kläger den sich daraus ergebenden Aufwand abzugelten. Die

Weiterzugsinstanz, die darin keine Ermessensüberschreitung zu erkennen ver-

mochte, betonte stärker als im Entscheid von 1975, dass die Interessen einer aus-

serkantonalen Partei, am eigenen Wohnort einen ihr bekannten, möglicherweise

bereits für sie tätig gewesenen und über das nötige Vertrauen verfügenden Anwalt

beizuziehen, nicht von vornherein geringer eingestuft werden dürften als ihre Ver-

E. 6 pflichtung, alles Zumutbare zur Kostenminderung zu unternehmen. Insbesondere

dürfe von ihr nicht mehr verlangt werden als von einer in Graubünden ansässigen

Partei, der es, ohne dass sie mit der Kürzung ihres Entschädigungsanspruchs

rechnen müsse, unbenommen sei, selbst dann einen Anwalt ihres Vertrauens zu

verpflichten, wenn er ihre Interessen in einem entfernteren Teil des Kantons wahr-

zunehmen habe.

4.

Z. unterliess es, die von ihm anhängig gemachte Aberkennungs-

klage nach der Ausstellung des Leitscheins dem zuständigen Sachrichter zur Wei-

terbehandlung und zur endgültigen Beurteilung zu unterbreiten. Dass ihn Y. durch

ein Verhalten, welches als Klageanerkennung einzustufen sei, veranlasst habe,

die Angelegenheit nicht länger zu verfolgen, macht der Kläger zu Recht selber

nicht geltend. Damit ist er nach dem Gesagten grundsätzlich gehalten, einerseits

die beim Kreispräsidenten Ramosch als Vermittler aufgelaufenen Verfahrenskos-

ten zu übernehmen und andererseits der auf rechtlichen Beistand angewiesenen

Gegenpartei den in diesem Prozessabschnitt erwachsenen notwendigen Aufwand

zu ersetzen. Dabei erfasst diese Verpflichtung nicht nur die Aufwendungen in Zu-

sammenhang mit der Sühneverhandlung vom 22. Juni 2006, sondern auch jene,

die sich daraus ergaben, dass Z. zur Vermittlungsverhandlung vom 29. Mai 2006

ohne Entschuldigung nicht erschienen war. Monate später – mit Schreiben vom

22. September 2006 – machte er dann zwar geltend, dass er aus gesundheitlichen

Gründen an der Reise ins Engadin verhindert gewesen sei. Er versuchte aber gar

nicht erst, dies auch nur einigermassen glaubhaft zu machen, so dass er damit

nicht zu hören ist.

Dass der Kreispräsident Ramosch in Missachtung der massgeblichen Be-

messungsgrundsätze für seine Bemühungen übertrieben hohe Gerichtsgebühren

in Rechnung gestellt und sich dabei insbesondere nicht an den gesetzlich vorge-

gebenen Rahmen gehalten habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.

Es liegt denn auch nichts vor, was in diesem Bereich Anlass für Beanstandungen

und ein Einschreiten des Kantonsgerichtsausschusses bieten würde.

Zu prüfen bleibt damit einzig noch, ob dem Kreispräsidenten Ramosch auch

insoweit keine Ermessensüberschreitung vorzuhalten ist, als er Y. im angefochte-

nen Entscheid eine Umtriebsentschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer in der

Höhe von Fr. 2538.20 zugesprochen hat. Mit Ausnahme der unbeanstandet ge-

bliebenen Kürzung des Kilometergeldes von einem Franken auf sechzig Rappen

E. 7 und der dadurch notwendigen Anpassung bei der Ermittlung der Mehrwertsteuer

schützte er durchwegs die vom Rechtsvertreter der Beklagten geforderten Teilbe-

träge.

Indem der Anwalt von Y. bei der Berechnung der nach Zeitaufwand ge-

schuldeten Entschädigung einen Stundenansatz von Fr. 190.00 verwendete, blieb

er am untersten Rand des für sein Tätigwerden in den Monaten Mai und Juni 2006

geltenden Honorarrahmens von Fr. 190.00 bis Fr. 250.00. Für den Kreispräsiden-

ten Ramosch bestand hier von vornherein kein Grund, den bereits tiefen Wert

noch zu unterschreiten. – Zum genannten Ansatz von Fr. 190.00 wurden von

Rechtsanwalt Schöbi Bemühungen im Umfang von insgesamt zehn Stunden gel-

tend gemacht, was also einen Betrag von Fr. 1900.00 ergibt. Hiervon ohne weite-

res zu entschädigen sind die zwei mal dreissig Minuten für die Teilnahme des

Rechtsvertreters der Beklagten an den Vermittlungsverhandlungen vom 29. Mai

2006 und vom 22. Juni 2006. Die verbleibenden neun Stunden umfassen vier mal

zwei Stunden fünfzehn Minuten für die Hin- und Rückreisen des in Au SG wohn-

haften Anwaltes zur Wahrung der beiden Termine vor Kreisamt Ramosch. Dieser

Zeitaufwand darf nun nicht einfach mit dem Hinweis als teilweise nicht notwendig

abgetan werden, dass es Y. zuzumuten gewesen wäre, einen in Graubünden oder

gar im Unterengadin ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen.

Hierzu ist vorab einmal festzuhalten, dass dem von Z. angestrengten Aberken-

nungsprozess ein Rechtsöffnungsverfahren vorangegangen ist. Wie den bereits

dem Kreispräsidenten Ramosch vorgelegten und damit von dem im Beschwerde-

verfahren geltenden Novenverbot nicht erfassten Akten entnommen werden kann,

wurde Y. schon damals durch Rechtsanwalt Schöbi vertreten. Es lag deshalb auf

der Hand, dass sie die mit der Angelegenheit vertraute rechtskundige Person auch

für den ordentlichen Prozess verpflichtete, und es wäre stossend, wenn sie hierfür

trotz Obsiegens durch Kürzung ihres Entschädigungsanspruchs bestraft würde.

Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Schöbi für seine Fahrten ins Unterengadin nicht

die öffentlichen Verkehrsmittel, sondern den eigenen Wagen benützte, was pro

Wegstrecke mit einer Zeitersparnis von über einer Stunde verbunden war. Auf

diese Weise trug er bereits wesentlich zur Kostenminderung bei. Zudem darf auch

nicht verkannt werden, dass Reisezeiten von rund zwei Stunden für Bündner An-

wälte angesichts der Weitläufigkeit des Kantons nicht völlig aussergewöhnlich

sind. Zu denken ist etwa an einen in Ilanz tätigen Anwalt, der für einen Klienten

mit dem Auto zu einer Verhandlung ins Unterengadin unterwegs ist, an Churer

Anwälte, die sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin begeben, oder an einen

E. 8 Anwalt aus dem Puschlav, der in Nordbünden auftritt. In solchen Fällen wird der

betreffenden Partei nie vorgehalten, dass sie sich durch einen in der Nähe des

Verhandlungsortes ansässigen Anwalt vertreten lassen müsse, wenn sie verhin-

dern wolle, dass sie die sich daraus ergebenden Auslagen unbesehen des Pro-

zessausganges in reduziertem Umfang stets selber bestreiten müsse. Dann aber

musste die Verpflichtung eines im St. Galler Rheintal tätigen Anwalts den

Kreispräsidenten Ramosch noch nicht veranlassen, dessen Honorarforderung al-

lein wegen der Distanz zwischen Au SG und Ramosch nur teilweise zu schützen.

– In Bezug auf den Spesenersatz bedeutet das Gesagte, dass bei der Kilomete-

rentschädigung von den vier mal 158,3 km à Fr. 00.60 auszugehen ist (Fr. 379.90).

Hinzu kommen noch die von vornherein nicht zu beanstandenden vier mal Fr.

12.75 für die Benützung des Arlbergtunnels (Fr. 51.00) sowie die zwei mal Fr.

14.00 für die Autobahnvignette Österreich (Fr. 28.00). Zusammen mit der genann-

ten, nach der Dauer der anwaltlichen Tätigkeit berechneten Abgeltung von Fr.

1900.00 und der auf dem Zwischentotal von Fr. 2358.90 zu erhebenden Mehr-

wertsteuer von 7,6 % (Fr. 179.30) ergeben sich die Fr. 2538.20, welche der

Kreispräsident Ramosch als entschädigungspflichtigen (weil notwendigen) Auf-

wand behandelt hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung des ange-

fochtenen Entscheides.

5.

Da Z. mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte,

gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus

der auf Fr. 1500.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 2 des Kostentarifs im Zi-

vilverfahren) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 160.00 (Art. 8 Abs. 1 lit. a des

Kostentarifs im Zivilverfahren), total somit Fr. 1660.00, vollumfänglich zu Lasten

des Beschwerdeführers.

Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, Y. für deren Umtriebe

im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtli-

che Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Auf-

wand entsprechend auf Fr. 800.00 festzulegen, die Mehrwertsteuer eingeschlos-

sen.

E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1660.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1500.00, Schreibgebühr Fr. 160.00) gehen zu Lasten von Z., welcher überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsaus- schuss eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezah- len, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 30 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Z., Kläger, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen das Kostendekret des Kreispräsidenten R a m o s c h vom 4. Oktober 2006, mit- geteilt am 4. Oktober 2006, in Sachen der Y., Beklagte, Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Schöbi, Erlen- weg 15, Postfach 538, 9450 Altstätten SG, gegen den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer, betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. In einer von Y. gegen Z. angestrengten Betreibung wurde der Gläu- bigerin mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 23. Januar 2006, mitgeteilt am 08. Februar 2006, für einen Betrag von Fr. 15'000.00 nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung erteilt. In der Folge machte der Schuldner am 17. Februar 2006 beim Kreispräsidenten Ramosch als Vermittler eine Aberkennungs- klage anhängig. Am 15. März 2006 wurden die Parteien auf den 29. Mai 2006 zur Sühne- verhandlung nach Ramosch vorgeladen, an welcher lediglich Rechtsanwalt Mi- chael Schöbi als Vertreter von Y. teilnahm. Wohnhaft ist er in Au SG, während er seine Praxis in Altstätten SG hat. Z. blieb der Verhandlung ohne Begründung fern. Am 31. Mai 2006 erfolgte eine neue Vorladung, dieses Mal auf den 22. Juni

2006. Z. erschien persönlich, während sich Y. wiederum durch Rechtsanwalt Mi- chael Schöbi vertreten liess. Eine Einigung gelang nicht. Am 29. Juni 2006 wurde der Leitschein ausgestellt. Der Kläger unterliess es jedoch in der Folge, die Streitsache mit einer Prozesseingabe dem zuständigen Bezirksgericht Inn zu unterbreiten. B. Mit Eingabe vom 06. September 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von Y. den Kreispräsidenten Ramosch um Erlass eines Kostenentscheides im Sinne von Art. 77 ZPO. Die vermittleramtlichen Kosten (gemäss Leitschein Fr. 300.00) müssten Z. überbunden werden. Ausserdem sei der Kläger zu verpflich- ten, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 2810.70 zu bezahlen. Der geltend gemachte Betrag umfasst ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1900.00 (zehn Stunden zu Fr. 190.00, wovon vier mal zwei Stunden fünfzehn Minuten Reisezeit und zwei mal dreissig Minuten für den Vortritt vor dem Kreispräsidenten), weiter Spesen in der Höhe von Fr. 712.20 (Fr. 633.20 Kilometerentschädigung für die vier mal 158,3 km zwischen Au und Ramosch, vier mal Fr. 12.75 für die Benützung des Arl- bergtunnels sowie zwei mal Fr. 14.00 für die Autobahnvignette Österreich) und schliess- lich die Mehrwertsteuer von Fr. 198.50 (7,6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 2612.20). In seiner Vernehmlassung hierzu vom 22. September 2006 beantragte Z., es sei das Entschädigungsbegehren der Beklagten abzuweisen. Da die Vermitt-

3 lungsverhandlungen in Ramosch stattgefunden hätten, wäre es ihr zuzumuten ge- wesen, einen ortsansässigen Anwalt beizuziehen. Ausserdem führte er an, es dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass eine zweite Vermittlungsver- handlung nötig geworden sei. Ein Migräneanfall habe ihn daran gehindert, den ursprünglichen Termin wahrzunehmen. C. Mit Kostendekret vom 04. Oktober 2006, mitgeteilt am gleichen Tage, erkannte der Kreispräsident Ramosch: „1. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin ausseramtlich mit Fr. 2358.90 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, d. h. total mit Fr. 2538.20 zu entschädigen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus (einer) Gerichtsgebühr (von) Fr. 100.00 (sowie) Schreibgebühren und Kopien (von) Fr. 30.00, total Fr. 130.00, gehen zu Lasten des Gesuchsgegners und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Ramosch zu bezahlen. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens gehen ebenfalls zu seinen Lasten. Diese wurden mit der geleisteten Vertröstung verrechnet und sind ausgeglichen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: …“ Der Kreispräsident erachtete die von Y. geltend gemachten Teilbeträge weitgehend als gerechtfertigt. Er nahm lediglich bei den Reisespesen eine Korrek- tur vor; insoweit nämlich, als er pro Kilometer statt eines Franken einen Betrag von sechzig Rappen einsetzte. D. Am 23. Oktober 2006 legte Z. gegen den Kostenentscheid beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde ein, wobei er wiederum gel- tend machte, dass Y. keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädi- gung besitze. Er berief sich hierfür auf die gleichen Gründe, welche er bereits ge- genüber dem Kreispräsidenten Ramosch vorgebracht hatte. In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 15. November 2006 liess Y. die Ab- weisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Z.. Sie berief sich dabei auf ihr Recht, selbst dann einen in der Nähe ihres Wohnortes tätigen Anwalt beizuziehen, wenn es um die Interessenwahrung in einem Nachbarkanton gehe; vor allem, wenn zu ihm bereits ein Vertrauensver- hältnis bestehe.

4 Am 07. November 2006 hatte auch der Kreispräsident Ramosch das Be- gehren gestellt, es sei die Beschwerde abzuweisen. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Verpflichtung eines in Graubünden ansässigen Anwaltes die ent- schädigungspflichtige Gegenpartei nicht wesentlich entlastet hätte. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins nicht weiter ver- folgt, befindet der Kreispräsident auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung des Klägers darüber, wem die vermittleramtlichen Kosten zu überbinden sind und ob der einen Partei zulasten der anderen eine Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 77 ZPO). Gegen solche selbständigen Kostenentscheide, wie hier einer durch den Kreispräsidenten Ramosch erlassen wurde, kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde eingereicht werden. Da Z. das Rechtsmittel innert Frist ergriffen hat und da seine Eingabe überdies den gesetz- lichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO) kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichts- ausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachen- feststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Er- messens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstüt- zen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987-17-71 f.). 3. Der in Art. 77 ZPO geregelte Sonderfall ist – besondere Umstände vorbehalten – einem Klagerückzug gleichzusetzen (vgl. die Urteile des Kantons- gerichtsausschusses vom 01.05.2001 [ZB 01 7] und vom 24.10.2000 [ZB 00 40]), was in aller Regel nach Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2

5 ZPO bedeutet, dass der Kläger als unterliegende Partei zu behandeln und er damit verpflichtet ist, nicht nur die vor dem Kreispräsidenten als Vermittler aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. PKG 1987-25-86). Abzugelten ist dabei insbesondere der sich aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder eine Anwältin ergebende Aufwand, und zwar nach den je- weils gültigen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990-32-117). In der hier interessierenden Zeitspanne (Mai/Juni 2006) durfte or- dentlicherweise ein Honorar zwischen Fr. 190.00 und Fr. 250.00 pro Stunde in Rechnung gestellt werden, wobei sich der normale Stundenansatz auf Fr. 220.00 belief. In einem in PKG 1975-17-67 ff. veröffentlichten Urteil hatte der Kantonsge- richtsausschuss noch festgehalten, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen

– nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwaltes an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte. Im Gegen- satz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Ent- schädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Keinen Grund zum Eingreifen sah der Kantonsgerichtsausschuss hingegen in einem Urteil vom 19. November 1996 (ZB 96 52). Dort ging es um einen Fall, in welchem der Rechtsvertreter des Klägers von St. Gallen aus an einer Zeugenein- vernahme in Landquart und dann wiederum in Landquart noch an der Hauptver- handlung teilgenommen hatte, was vier Fahrten zu rund 100 Kilometern mit sich brachte. Der unterliegende Beklagte wurde durch den erstinstanzlichen Richter verpflichtet, dem Kläger den sich daraus ergebenden Aufwand abzugelten. Die Weiterzugsinstanz, die darin keine Ermessensüberschreitung zu erkennen ver- mochte, betonte stärker als im Entscheid von 1975, dass die Interessen einer aus- serkantonalen Partei, am eigenen Wohnort einen ihr bekannten, möglicherweise bereits für sie tätig gewesenen und über das nötige Vertrauen verfügenden Anwalt beizuziehen, nicht von vornherein geringer eingestuft werden dürften als ihre Ver-

6 pflichtung, alles Zumutbare zur Kostenminderung zu unternehmen. Insbesondere dürfe von ihr nicht mehr verlangt werden als von einer in Graubünden ansässigen Partei, der es, ohne dass sie mit der Kürzung ihres Entschädigungsanspruchs rechnen müsse, unbenommen sei, selbst dann einen Anwalt ihres Vertrauens zu verpflichten, wenn er ihre Interessen in einem entfernteren Teil des Kantons wahr- zunehmen habe. 4. Z. unterliess es, die von ihm anhängig gemachte Aberkennungs- klage nach der Ausstellung des Leitscheins dem zuständigen Sachrichter zur Wei- terbehandlung und zur endgültigen Beurteilung zu unterbreiten. Dass ihn Y. durch ein Verhalten, welches als Klageanerkennung einzustufen sei, veranlasst habe, die Angelegenheit nicht länger zu verfolgen, macht der Kläger zu Recht selber nicht geltend. Damit ist er nach dem Gesagten grundsätzlich gehalten, einerseits die beim Kreispräsidenten Ramosch als Vermittler aufgelaufenen Verfahrenskos- ten zu übernehmen und andererseits der auf rechtlichen Beistand angewiesenen Gegenpartei den in diesem Prozessabschnitt erwachsenen notwendigen Aufwand zu ersetzen. Dabei erfasst diese Verpflichtung nicht nur die Aufwendungen in Zu- sammenhang mit der Sühneverhandlung vom 22. Juni 2006, sondern auch jene, die sich daraus ergaben, dass Z. zur Vermittlungsverhandlung vom 29. Mai 2006 ohne Entschuldigung nicht erschienen war. Monate später – mit Schreiben vom

22. September 2006 – machte er dann zwar geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Reise ins Engadin verhindert gewesen sei. Er versuchte aber gar nicht erst, dies auch nur einigermassen glaubhaft zu machen, so dass er damit nicht zu hören ist. Dass der Kreispräsident Ramosch in Missachtung der massgeblichen Be- messungsgrundsätze für seine Bemühungen übertrieben hohe Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt und sich dabei insbesondere nicht an den gesetzlich vorge- gebenen Rahmen gehalten habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Es liegt denn auch nichts vor, was in diesem Bereich Anlass für Beanstandungen und ein Einschreiten des Kantonsgerichtsausschusses bieten würde. Zu prüfen bleibt damit einzig noch, ob dem Kreispräsidenten Ramosch auch insoweit keine Ermessensüberschreitung vorzuhalten ist, als er Y. im angefochte- nen Entscheid eine Umtriebsentschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 2538.20 zugesprochen hat. Mit Ausnahme der unbeanstandet ge- bliebenen Kürzung des Kilometergeldes von einem Franken auf sechzig Rappen

7 und der dadurch notwendigen Anpassung bei der Ermittlung der Mehrwertsteuer schützte er durchwegs die vom Rechtsvertreter der Beklagten geforderten Teilbe- träge. Indem der Anwalt von Y. bei der Berechnung der nach Zeitaufwand ge- schuldeten Entschädigung einen Stundenansatz von Fr. 190.00 verwendete, blieb er am untersten Rand des für sein Tätigwerden in den Monaten Mai und Juni 2006 geltenden Honorarrahmens von Fr. 190.00 bis Fr. 250.00. Für den Kreispräsiden- ten Ramosch bestand hier von vornherein kein Grund, den bereits tiefen Wert noch zu unterschreiten. – Zum genannten Ansatz von Fr. 190.00 wurden von Rechtsanwalt Schöbi Bemühungen im Umfang von insgesamt zehn Stunden gel- tend gemacht, was also einen Betrag von Fr. 1900.00 ergibt. Hiervon ohne weite- res zu entschädigen sind die zwei mal dreissig Minuten für die Teilnahme des Rechtsvertreters der Beklagten an den Vermittlungsverhandlungen vom 29. Mai 2006 und vom 22. Juni 2006. Die verbleibenden neun Stunden umfassen vier mal zwei Stunden fünfzehn Minuten für die Hin- und Rückreisen des in Au SG wohn- haften Anwaltes zur Wahrung der beiden Termine vor Kreisamt Ramosch. Dieser Zeitaufwand darf nun nicht einfach mit dem Hinweis als teilweise nicht notwendig abgetan werden, dass es Y. zuzumuten gewesen wäre, einen in Graubünden oder gar im Unterengadin ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Hierzu ist vorab einmal festzuhalten, dass dem von Z. angestrengten Aberken- nungsprozess ein Rechtsöffnungsverfahren vorangegangen ist. Wie den bereits dem Kreispräsidenten Ramosch vorgelegten und damit von dem im Beschwerde- verfahren geltenden Novenverbot nicht erfassten Akten entnommen werden kann, wurde Y. schon damals durch Rechtsanwalt Schöbi vertreten. Es lag deshalb auf der Hand, dass sie die mit der Angelegenheit vertraute rechtskundige Person auch für den ordentlichen Prozess verpflichtete, und es wäre stossend, wenn sie hierfür trotz Obsiegens durch Kürzung ihres Entschädigungsanspruchs bestraft würde. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Schöbi für seine Fahrten ins Unterengadin nicht die öffentlichen Verkehrsmittel, sondern den eigenen Wagen benützte, was pro Wegstrecke mit einer Zeitersparnis von über einer Stunde verbunden war. Auf diese Weise trug er bereits wesentlich zur Kostenminderung bei. Zudem darf auch nicht verkannt werden, dass Reisezeiten von rund zwei Stunden für Bündner An- wälte angesichts der Weitläufigkeit des Kantons nicht völlig aussergewöhnlich sind. Zu denken ist etwa an einen in Ilanz tätigen Anwalt, der für einen Klienten mit dem Auto zu einer Verhandlung ins Unterengadin unterwegs ist, an Churer Anwälte, die sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin begeben, oder an einen

8 Anwalt aus dem Puschlav, der in Nordbünden auftritt. In solchen Fällen wird der betreffenden Partei nie vorgehalten, dass sie sich durch einen in der Nähe des Verhandlungsortes ansässigen Anwalt vertreten lassen müsse, wenn sie verhin- dern wolle, dass sie die sich daraus ergebenden Auslagen unbesehen des Pro- zessausganges in reduziertem Umfang stets selber bestreiten müsse. Dann aber musste die Verpflichtung eines im St. Galler Rheintal tätigen Anwalts den Kreispräsidenten Ramosch noch nicht veranlassen, dessen Honorarforderung al- lein wegen der Distanz zwischen Au SG und Ramosch nur teilweise zu schützen.

– In Bezug auf den Spesenersatz bedeutet das Gesagte, dass bei der Kilomete- rentschädigung von den vier mal 158,3 km à Fr. 00.60 auszugehen ist (Fr. 379.90). Hinzu kommen noch die von vornherein nicht zu beanstandenden vier mal Fr. 12.75 für die Benützung des Arlbergtunnels (Fr. 51.00) sowie die zwei mal Fr. 14.00 für die Autobahnvignette Österreich (Fr. 28.00). Zusammen mit der genann- ten, nach der Dauer der anwaltlichen Tätigkeit berechneten Abgeltung von Fr. 1900.00 und der auf dem Zwischentotal von Fr. 2358.90 zu erhebenden Mehr- wertsteuer von 7,6 % (Fr. 179.30) ergeben sich die Fr. 2538.20, welche der Kreispräsident Ramosch als entschädigungspflichtigen (weil notwendigen) Auf- wand behandelt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides. 5. Da Z. mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 1500.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 2 des Kostentarifs im Zi- vilverfahren) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 160.00 (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren), total somit Fr. 1660.00, vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtli- che Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Auf- wand entsprechend auf Fr. 800.00 festzulegen, die Mehrwertsteuer eingeschlos- sen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1660.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1500.00, Schreibgebühr Fr. 160.00) gehen zu Lasten von Z., welcher überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsaus- schuss eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezah- len, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar