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ZB 2006 23

Kreispräsident Rhäzüns

Graubünden · 2006-10-17 · Deutsch GR
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unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. September 2006 samt mitge-

reichten Akten, in die vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur zugestellten Verfah-

rensakten sowie in Erwägung,

dass A. in dem vor Bezirksgericht Plessur hängigen Ehescheidungsverfahren

am 17. August 2006 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-

führung stellte,

dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch am 4. September

2006 abwies mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei Eigentümerin einer

Liegenschaft in B. mit einem ansehnlichen Wert, sie verbringe als Selbständi-

gerwerbende längere Aufenthalte in der C. und weise gemäss Probe-Erfolgs-

rechnung jährliche Ausgaben für Autoleasing von Fr. 8'314.68 aus,

dass A. dagegen am 26. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichts-

ausschuss von Graubünden einreichen liess mit dem Begehren um Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechts-

pflege mit Rechtsverbeiständung,

dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass die Liegenschaft

in B. einen Wert von etwa Fr. 40'000.-- aufweise, dort unter anderem ihr min-

derjähriger wohne und eine hypothekarische Belastung nicht möglich sei; sie

lediglich im Sommer dieses Jahres nach B. gereist sei, da ihre Mutter verstor-

ben sei; die Ausgaben für Autoleasing nicht ihr zuzurechnen seien, sondern

sich aus der Jahreserfolgsrechnung ihres Ehemannes ergäben,

dass die Stadt D. als Kostenträgerin und die Vorinstanz auf eine Stellung-

nahme verzichtet haben,

dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder

sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich

und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sofern die Prozessführung nicht

offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist,

dass der Bezirksgerichtsvizepräsident in seiner Verfügung vom 4. September

2006 bezüglich der Berechnung des Notbedarfs der Gesuchstellerin offenbar

von den belegten Angaben im Gesuch vom 17. August 2006 ausging und zum

E. 3 Schluss kam, dass diesbezüglich die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären,

dass die Abweisung des Gesuchs nämlich nur mit dem ansehnlichen Wert der

Liegenschaft in B., den dortigen Aufenthalten der Gesuchstellerin und den

Ausgaben für Autoleasing begründet wurde,

dass zunächst festzuhalten ist, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der

Aufenthalt der Gesuchstellerin in B. in diesem Sommer durch den Tod ihrer

Mutter begründet war und in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden sind,

dass die Gesuchstellerin sich in ihrem Heimatland weitere Male, etwa ferien-

halber, aufhielt,

dass sich im weiteren aus den Akten, insbesondere den Kassabuchauszügen,

nicht ergibt, dass die Gesuchstellerin Ausgaben für Autoleasing verbucht

hätte,

dass die Beschwerdeführerin dies überdies bestreitet und ihr Hinweis, dass

sich derartige Ausgaben aus den Unterlagen des Ehemannes ergäben, nicht

von vorneherein unglaubwürdig sind,

dass das vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten zitierte Schreiben des Eheman-

nes vom 17. August 2006, wonach während der Ehe in die Liegenschaft in B.

ca. Fr. 100'000.-- geflossen seien, eine blosse Behauptung des Ehemannes

darstellt, welche in den vorliegenden Akten keine Stütze findet und von der

Beschwerdeführerin bestritten wird,

dass die Ehefrau lediglich einen Wert der Liegenschaft von Fr. 40'000.-- an-

gibt,

dass indessen der Wert der Liegenschaft offen bleiben kann, da für die Bewil-

ligung der unentgeltlichen Rechtspflege massgeblich ist, ob diese hypotheka-

risch (weiter) belastbar ist beziehungsweise innert nützlicher Frist versilbert

werden könnte und dies aufgrund der Umstände zumutbar wäre,

dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe keine Bank finden kön-

nen, die ihr einen Kredit auf die Liegenschaft gewährt hätte, glaubhaft erschei-

nen, da sie angesichts ihres Notbedarfs und ihres Einkommens kaum in der

Lage wäre, die Verzinsung und Rückzahlung der Hypothek zu gewährleisten,

E. 4 – dass auch nicht anzunehmen ist, dass die Gesuchstellerin innert nützlicher Frist ihre Liegenschaft verwerten könnte, – dass überdies fraglich wäre, ob die Verwertung der Liegenschaft überhaupt zumutbar wäre, da unbestrittenermassen dort ihr unmündiger Sohn mit weite- ren Familienmitgliedern wohnt, – dass keine weiteren Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, welche es ihr ermöglichten, die Prozesskosten zu bestreiten, – dass unter diesen Umständen die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 235 Abs. 2 ZPO von der Vorinstanz falsch eingeschätzt wurden, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, – dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Kantons Graubünden gehen, welcher die Beschwerdeführerin ausser- gerichtlich mit Fr. 600.--- zu entschädigen hat,

E. 5 erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zurückge- wiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 600.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 23 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett und Vital Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Carolina Rusch, c/o Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 4. September 2006, mit- geteilt am 5. September 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. September 2006 samt mitge- reichten Akten, in die vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur zugestellten Verfah- rensakten sowie in Erwägung, – dass A. in dem vor Bezirksgericht Plessur hängigen Ehescheidungsverfahren am 17. August 2006 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung stellte, – dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch am 4. September 2006 abwies mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei Eigentümerin einer Liegenschaft in B. mit einem ansehnlichen Wert, sie verbringe als Selbständi- gerwerbende längere Aufenthalte in der C. und weise gemäss Probe-Erfolgs- rechnung jährliche Ausgaben für Autoleasing von Fr. 8'314.68 aus, – dass A. dagegen am 26. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden einreichen liess mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Rechtsverbeiständung, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass die Liegenschaft in B. einen Wert von etwa Fr. 40'000.-- aufweise, dort unter anderem ihr min- derjähriger wohne und eine hypothekarische Belastung nicht möglich sei; sie lediglich im Sommer dieses Jahres nach B. gereist sei, da ihre Mutter verstor- ben sei; die Ausgaben für Autoleasing nicht ihr zuzurechnen seien, sondern sich aus der Jahreserfolgsrechnung ihres Ehemannes ergäben, – dass die Stadt D. als Kostenträgerin und die Vorinstanz auf eine Stellung- nahme verzichtet haben, – dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sofern die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist, – dass der Bezirksgerichtsvizepräsident in seiner Verfügung vom 4. September 2006 bezüglich der Berechnung des Notbedarfs der Gesuchstellerin offenbar von den belegten Angaben im Gesuch vom 17. August 2006 ausging und zum

3 Schluss kam, dass diesbezüglich die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären, – dass die Abweisung des Gesuchs nämlich nur mit dem ansehnlichen Wert der Liegenschaft in B., den dortigen Aufenthalten der Gesuchstellerin und den Ausgaben für Autoleasing begründet wurde, – dass zunächst festzuhalten ist, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Aufenthalt der Gesuchstellerin in B. in diesem Sommer durch den Tod ihrer Mutter begründet war und in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden sind, dass die Gesuchstellerin sich in ihrem Heimatland weitere Male, etwa ferien- halber, aufhielt, – dass sich im weiteren aus den Akten, insbesondere den Kassabuchauszügen, nicht ergibt, dass die Gesuchstellerin Ausgaben für Autoleasing verbucht hätte, – dass die Beschwerdeführerin dies überdies bestreitet und ihr Hinweis, dass sich derartige Ausgaben aus den Unterlagen des Ehemannes ergäben, nicht von vorneherein unglaubwürdig sind, – dass das vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten zitierte Schreiben des Eheman- nes vom 17. August 2006, wonach während der Ehe in die Liegenschaft in B. ca. Fr. 100'000.-- geflossen seien, eine blosse Behauptung des Ehemannes darstellt, welche in den vorliegenden Akten keine Stütze findet und von der Beschwerdeführerin bestritten wird, – dass die Ehefrau lediglich einen Wert der Liegenschaft von Fr. 40'000.-- an- gibt, – dass indessen der Wert der Liegenschaft offen bleiben kann, da für die Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege massgeblich ist, ob diese hypotheka- risch (weiter) belastbar ist beziehungsweise innert nützlicher Frist versilbert werden könnte und dies aufgrund der Umstände zumutbar wäre, – dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe keine Bank finden kön- nen, die ihr einen Kredit auf die Liegenschaft gewährt hätte, glaubhaft erschei- nen, da sie angesichts ihres Notbedarfs und ihres Einkommens kaum in der Lage wäre, die Verzinsung und Rückzahlung der Hypothek zu gewährleisten,

4 – dass auch nicht anzunehmen ist, dass die Gesuchstellerin innert nützlicher Frist ihre Liegenschaft verwerten könnte, – dass überdies fraglich wäre, ob die Verwertung der Liegenschaft überhaupt zumutbar wäre, da unbestrittenermassen dort ihr unmündiger Sohn mit weite- ren Familienmitgliedern wohnt, – dass keine weiteren Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, welche es ihr ermöglichten, die Prozesskosten zu bestreiten, – dass unter diesen Umständen die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 235 Abs. 2 ZPO von der Vorinstanz falsch eingeschätzt wurden, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, – dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Kantons Graubünden gehen, welcher die Beschwerdeführerin ausser- gerichtlich mit Fr. 600.--- zu entschädigen hat,

5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zurückge- wiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 600.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: