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ZB 2006 21

Arbeitszeugnis

Graubünden · 2006-10-17 · Deutsch GR
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Widerruf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 -

dass A. am 1. Juni 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur gegen B. ein

Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen eingereicht hat,

-

dass A. gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-

pflege mit Rechtsverbeiständung gestellt hat und dieses mit Verfügung des

Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 14. Juni 2006 bewilligt wurde,

-

dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur A. am 28. Juli 2006 zwecks Über-

prüfung der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufforderte, bis am

8. August 2006 die Steuererklärung 2005 einzureichen,

-

dass sich A. dazu am 8. August 2006 dahin vernehmen liess, dass sie keine

Steuererklärung 2005 eingereicht habe, da davon ausgegangen worden sei,

dass der Ehemann für das Jahr 2005 noch eine gemeinsame Steuerer-

klärung ausfüllen werde, die Stadt D. als neue Wohnsitzgemeinde aber für

das Steuerjahr 2006 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 20'000.--

ausgehe,

-

dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur am 16. August 2006 die Be-

willigung zur unentgeltlichen Rechtspflege widerrief mit der Begründung, aus

den Steuerunterlagen ergebe sich, dass die Ehefrau in der Gemeinde D. über

zwei Liegenschaften verfüge; ausserdem seien in der Veranlagungsverfü-

gung für das Jahr 2005 Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 81'147.--

aufgeführt und im Wertschriftenverzeichnis von B. für das Jahr 2005 lediglich

noch ein solches von Fr. 11'606.--, so dass davon auszugehen sei, dass die

übrigen Vermögenswerte der Ehefrau zugeteilt worden seien,

-

dass A. dagegen am 5. September 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss

von Graubünden rechtzeitig Beschwerde erhob mit dem Begehren, der Wi-

derruf der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufzuheben,

-

dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, dass die An-

nahme der Vorinstanz, dass der in der Steuererklärung 2005 des Ehemannes

nicht mehr ausgewiesene Betrag der Ehefrau zugewiesen worden sei, akten-

widrig und willkürlich sei und der Ehemann vielmehr sein auf das betreffende

Konto einbezahlte Erbe im Jahr 2005 verbraucht habe,

-

dass sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Plessur als auch der Kanton

Graubünden als Kostenträger auf eine Vernehmlassung verzichtet haben,

E. 3 -

dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder

sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich

und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen,

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sofern die Prozessführung

nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist,

-

dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur in seiner Verfügung vom 14. Juli

2006 die finanziellen Voraussetzungen zur Bewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als erfüllt betrachtete und sich dabei offenbar auf die Aus-

führungen der Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch vom 1. Juni 2006

stützte,

-

dass hinsichtlich der Notbedarfsrechnung auch in der Widerrufsverfügung

vom 16. August 2006 keine anderen Schlussfolgerungen gezogen wurden,

-

dass der Bezirksgerichtsvizepräsident den Widerruf damit begründet, es sei

davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass B. im Jahre 2004 noch

Guthaben von Fr. 81'147.-- deklariert habe, im Jahre 2005 indessen nur noch

Fr. 11'606.-- ausweise, die übrigen Vermögenswerte (rund Fr. 70'000.--) der

Ehefrau zugeteilt worden seien,

-

dass sich in den Akten für eine derartige Annahme keine Anhaltspunkte fin-

den lassen,

-

dass vielmehr der Bezirksgerichtsvizepräsident in seiner Eheschutzverfü-

gung vom 28. September 2006 (S. 9) selbst davon ausgeht, dass das ur-

sprüngliche Wertschriftenguthaben von Fr. 81'147.--, welches unbestrittener-

massen aus einer Erbschaft des Gesuchsgegners stamme, grösstenteils für

den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, so dass im Jahre 2005 nur

noch ein Guthaben von Fr. 11'606.-- bestanden habe,

-

dass diese Begründung mit den Erklärungen der Parteien übereinstimmt und

somit sich die Annahme, es seien rund Fr. 70'000.-- an die Ehefrau zugewie-

sen worden, als offensichtlich falsch erweist, was im vorliegenden Verfahren

zu berücksichtigen ist (Art. 235 Abs. 2 ZPO),

-

dass die Beschwerdeführerin auch nicht über andere erhebliche Vermögens-

werte verfügt, welche sich leicht verwerten liessen,

E. 4 - dass es sich bei den vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten erwähnten Grund- stücken der Gesuchstellerin um Miteigentumsanteile von einem Drittel an ei- nem Maiensäss bzw. einer Wiese in D. handelt, welche von vornherein nur schwierig zu versilbern wären, - dass die Beschwerde somit gutzuheissen und der Widerruf der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben ist, so dass die ursprüngliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Verfügung vom 14. Juni 2006 in Kraft bleibt, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, welcher die Beschwerdeführerin ausserge- richtlich angemessen zu entschädigen hat, - dass noch einmal von einer Überbindung der Kosten und der Parteientschä- digung auf die Vorinstanz verzichtet wird (vgl. PKG 2004 Nr. 11),

E. 5 erkannt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Widerruf der Bewilligung zur un- entgeltlichen Rechtspflege vom 16. August 2006 aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 600.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2006/kj Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 21 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett und Vital Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 16. August 2006, mitge- teilt am 17. August 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Widerruf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. September 2006 samt mitge- reichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Er- wägung,

2 - dass A. am 1. Juni 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur gegen B. ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen eingereicht hat, - dass A. gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Rechtsverbeiständung gestellt hat und dieses mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 14. Juni 2006 bewilligt wurde, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur A. am 28. Juli 2006 zwecks Über- prüfung der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufforderte, bis am

8. August 2006 die Steuererklärung 2005 einzureichen, - dass sich A. dazu am 8. August 2006 dahin vernehmen liess, dass sie keine Steuererklärung 2005 eingereicht habe, da davon ausgegangen worden sei, dass der Ehemann für das Jahr 2005 noch eine gemeinsame Steuerer- klärung ausfüllen werde, die Stadt D. als neue Wohnsitzgemeinde aber für das Steuerjahr 2006 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 20'000.-- ausgehe, - dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur am 16. August 2006 die Be- willigung zur unentgeltlichen Rechtspflege widerrief mit der Begründung, aus den Steuerunterlagen ergebe sich, dass die Ehefrau in der Gemeinde D. über zwei Liegenschaften verfüge; ausserdem seien in der Veranlagungsverfü- gung für das Jahr 2005 Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 81'147.-- aufgeführt und im Wertschriftenverzeichnis von B. für das Jahr 2005 lediglich noch ein solches von Fr. 11'606.--, so dass davon auszugehen sei, dass die übrigen Vermögenswerte der Ehefrau zugeteilt worden seien, - dass A. dagegen am 5. September 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden rechtzeitig Beschwerde erhob mit dem Begehren, der Wi- derruf der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufzuheben, - dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, dass die An- nahme der Vorinstanz, dass der in der Steuererklärung 2005 des Ehemannes nicht mehr ausgewiesene Betrag der Ehefrau zugewiesen worden sei, akten- widrig und willkürlich sei und der Ehemann vielmehr sein auf das betreffende Konto einbezahlte Erbe im Jahr 2005 verbraucht habe, - dass sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Plessur als auch der Kanton Graubünden als Kostenträger auf eine Vernehmlassung verzichtet haben,

3 - dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sofern die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur in seiner Verfügung vom 14. Juli 2006 die finanziellen Voraussetzungen zur Bewährung der unentgeltlichen Prozessführung als erfüllt betrachtete und sich dabei offenbar auf die Aus- führungen der Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch vom 1. Juni 2006 stützte, - dass hinsichtlich der Notbedarfsrechnung auch in der Widerrufsverfügung vom 16. August 2006 keine anderen Schlussfolgerungen gezogen wurden, - dass der Bezirksgerichtsvizepräsident den Widerruf damit begründet, es sei davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass B. im Jahre 2004 noch Guthaben von Fr. 81'147.-- deklariert habe, im Jahre 2005 indessen nur noch Fr. 11'606.-- ausweise, die übrigen Vermögenswerte (rund Fr. 70'000.--) der Ehefrau zugeteilt worden seien, - dass sich in den Akten für eine derartige Annahme keine Anhaltspunkte fin- den lassen, - dass vielmehr der Bezirksgerichtsvizepräsident in seiner Eheschutzverfü- gung vom 28. September 2006 (S. 9) selbst davon ausgeht, dass das ur- sprüngliche Wertschriftenguthaben von Fr. 81'147.--, welches unbestrittener- massen aus einer Erbschaft des Gesuchsgegners stamme, grösstenteils für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, so dass im Jahre 2005 nur noch ein Guthaben von Fr. 11'606.-- bestanden habe, - dass diese Begründung mit den Erklärungen der Parteien übereinstimmt und somit sich die Annahme, es seien rund Fr. 70'000.-- an die Ehefrau zugewie- sen worden, als offensichtlich falsch erweist, was im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (Art. 235 Abs. 2 ZPO), - dass die Beschwerdeführerin auch nicht über andere erhebliche Vermögens- werte verfügt, welche sich leicht verwerten liessen,

4 - dass es sich bei den vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten erwähnten Grund- stücken der Gesuchstellerin um Miteigentumsanteile von einem Drittel an ei- nem Maiensäss bzw. einer Wiese in D. handelt, welche von vornherein nur schwierig zu versilbern wären, - dass die Beschwerde somit gutzuheissen und der Widerruf der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben ist, so dass die ursprüngliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Verfügung vom 14. Juni 2006 in Kraft bleibt, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, welcher die Beschwerdeführerin ausserge- richtlich angemessen zu entschädigen hat, - dass noch einmal von einer Überbindung der Kosten und der Parteientschä- digung auf die Vorinstanz verzichtet wird (vgl. PKG 2004 Nr. 11),

5 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Widerruf der Bewilligung zur un- entgeltlichen Rechtspflege vom 16. August 2006 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 600.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: