Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 A.
Am 19. Dezember 2002 schlossen H. und die Z. einen Arbeitsvertrag,
wonach die Arbeitnehmerin ihre Stelle als Mitarbeiterin an der Kasse am 22. Januar
2003 antreten konnte. Die Kündigungsfristen richteten sich nach dem Landes-Ge-
samtarbeitsvertrag für die Z.. Ferner bildeten verschiedene Reglemente integrieren-
den Teil des Arbeitsvertrages. Am 18. August 2003 trafen die Parteien eine neue,
ergänzende Vereinbarung, mit welcher per 1. August 2003 die wöchentliche Arbeits-
zeit auf 30 Stunden und der Monatslohn neu auf Fr. 2'415.-- brutto monatlich ange-
hoben wurde.
B.
In der Ferienplanung vom 6. Dezember 2003 für das Jahr 2004 ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2004 bis 11. Juli 2004 und
vom 25. Juli 2004 bis 14. August 2004 (zugelassen bis 8. August 2004) den Gross-
teil ihrer Ferien beziehen wollte. Die Ferienplanungstabelle wurde der Klägerin mit
der handschriftlich angebrachten Bemerkung, es gebe keine drei Wochen Ferien
aneinander, zurückerstattet.
C.
H. war seit 9. März 2004 zu 100% krank geschrieben. Sie wurde am
15. April 2004 an der Schulter operiert. Daraufhin war sie bis 31. Mai 2004 zu 100%
arbeitsunfähig. In der Folge bestätigen weitere Arztzeugnisse ihre Arbeitsunfähig-
keit für vier Wochen ab 31. Mai 2004, vom 28. Juni 2004 bis 31. Juli 2004, vom 1.
August 2004 bis 31. August 2004.
D.
Am 22. Juni 2004 fand zwischen H. und A., Marktleiter der Z.-Filiale,
eine Besprechung (sog. Kümmerngespräch) statt, an welcher die bereits seit länge-
rer Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit thematisiert wurde. Im Protokoll wurde ver-
merkt, dass die Arbeitnehmerin bis 18. August 2004 arbeitsunfähig sei. H. befreite
ihren behandelnden Arzt Dr. med. C. (in befristeter Weise und beschränktem Masse
betreffend u.a. die Abklärung der gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit)
gegenüber der Z. von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Auch wurde von H. ange-
sprochen, dass sie in die Ferien ins Ausland verreisen würde.
E.
H. reiste am 25. Juni 2004 in die Ferien ins Ausland, von wo sie am
11. August 2004 in die Schweiz zurückkam. Am 29. Juni 2004 wandte sich B., Fach-
leiterin Personal der Z., schriftlich an die Beschwerdeführerin, weil sie diese telefo-
nisch zu Hause nicht erreichen konnte und forderte sie auf, sich am 1. Juli 2004 bei
ihr zu melden. Nachdem seitens der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung er-
folgte, wurde sie am 2. Juli 2004 erneut von der Beschwerdegegnerin angeschrie-
ben und gebeten, am 16. Juli 2004 zu einem Gespräch mit dem Marktleiter und B.
E. 3 zu erscheinen. Am 13. Juli schrieb die Z. der Beschwerdeführerin, sie habe auf kei-
nen Brief reagiert. Man erwarte ihre Stellungnahme innert drei Tagen, ansonsten
das Dienstverhältnis als durch die Klägerin per 19. Juli 2004 fristlos aufgelöst er-
achtet werde. Am 23. Juli 2004 wurde der Klägerin schriftlich der fristlose Austritt
aus der Z. rückwirkend per 19. Juli 2004 bestätigt. Weiter wurde sie zur Rückgabe
des Schlüssels und zur Abwicklung der Formalitäten aufgefordert.
F.
Als H. am 11. August 2004 wieder in die Schweiz kam, fand sie die
obigen Briefe in ihrem Briefkasten. Anwaltlich vertreten widersprach sie der Z. am
12. August 2004 bezüglich der ihr gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündi-
gung vom 23. Juli 2004. Sie bat die Kündigung zu widerrufen, da ihr keine Verlet-
zung von Auskunfts- und Mitteilungspflicht vorgeworfen werden könne. Auf Grund
des Kümmerngesprächs vom 22. Juni 2004 mit dem Marktleiter A. ging die Be-
schwerdeführerin davon aus, dass kurzfristig keine weiteren Aussprachen erforder-
lich wären. Ausserdem übergab sie dem Marktleiter ein ärztliches Zeugnis, welches
ihre Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 31. Juli 2004 bezeugte. Sie hinterliess auch
ihre persönliche Natel-Nummer. Mit Schreiben vom 25. August 2004 erklärte die Z.,
dass sie das Arbeitsverhältnis als durch die Beschwerdeführerin aufgelöst be-
trachte. In der Folge trat die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2004 von der Kol-
lektivtaggeldversicherung in die Einzelversicherung über.
G.
Am 9. September 2004 liess H. beim Kreispräsidenten Chur als Ver-
mittler eine Klage über Fr. 9'483.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Juli 2004 gegen
die Z. anmelden. Die Sühneverhandlung vom 3. November 2004 blieb erfolglos. So
bezog H. am 5. Januar 2005 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren:
„Klägerisches Rechtsbegehren
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9'483.-- zuzüglich 5%
Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen.
2.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
klagten.“
H.
Mit Prozesseingabe vom 19. Januar 2005 unterbreitete H. die Streit-
sache dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur mit folgendem geänderten Rechts-
begehren:
„1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'697.50 zuzüglich 5%
Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen.
2.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
klagten.“
E. 4 (Mitteilung)“ J. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. November 2005, mitgeteilt am 6. Februar 2006, erhob der Rechtsvertreter von H. am 21. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom
22. November 2005 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 3'697.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz fäl- schlicherweise davon ausgegangen sei, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine fristlose Kündigung vorliege. Des Weiteren wurde in Abrede gestellt, dass man sich auf die Auflösung des Arbeitsvertrags geeinigt habe. K. Mit Schreiben vom 6. März 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
E. 5 Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2006 beantragte die Z. die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer-
deführerin.
Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
(ZPO) kann gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Ent-
scheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsauschusses und des Bezirksgerich-
tes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Ziff.1 - 8 Beschwerde
wegen Gesetzesverletzung beim Kantonsgerichtsausschuss geführt werden. Die
Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem
Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen
Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen.
In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechts-
begehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Die vor-
liegende Beschwerde vom 21. Februar 2006 richtet sich gegen ein nicht berufungs-
fähiges Sachurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur, womit im Grunde ein
zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Da überdies die Beschwerde form- und frist-
gerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Jedes Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und auch
das unzuständige Gericht ist befugt, eine Entscheidung über die Frage seiner Zu-
ständigkeit zu fällen. Es ist dafür an keine zeitlichen Schranken gebunden. Die
Rechtsmittelinstanz ist befugt, von sich aus über die örtliche, sachliche und funktio-
nelle Zuständigkeit zu befinden, und zwar nicht nur mit Bezug auf ihre eigene, son-
dern auch hinsichtlich derjenigen der Vorinstanz (PKG 2000 Nr. 7, PKG 1993 Nr.
17). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
nach Massgabe des Streitwerts im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
(Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 108 ff). Gemäss Art.
50 Abs. 1 ZPO tritt die Streitanhängigkeit mit Anmeldung der Klage beim Kreisprä-
sidenten als Vermittler ein. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtes
richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Streithängigkeit und wird durch
später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Art. 51 Ziff. 1 ZPO). Nach dem
E. 6 Scheitern der Vergleichsbemühungen stellt der Vermittler den Leitschein aus, der
die für das Gericht verbindliche Grundlage bildet. Sein Inhalt ist in Art. 71 ZPO ge-
regelt, wonach bei Forderungsklagen der Streitwert zu beziffern ist (Abs. 1 Ziff. 4).
Auf Grund des im Leitschein wiedergegebenen klägerischen Rechtsbegehrens ent-
scheidet sich, in welchem Verfahren eine Streitsache erledigt wird und welcher
Richter hiefür sachlich zuständig ist (vgl. PKG 1993 Nr. 5).
Vorliegend forderte die Beschwerdeführerin im Vermittlungsverfahren vor
dem Kreispräsidenten von Chur einen Betrag von Fr. 9'483.-- zuzüglich 5% Zins seit
24. Juli 2004 und dieser Betrag wurde nach gescheiterter Vermittlungsverhandlung
in den Leitschein aufgenommen. Nach dem Gesagten bestimmt sich auf dieser
Grundlage die sachliche Zuständigkeit. Ein später eingetretener Umstand, wie die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Prozesseingabe an das Bezirksge-
richtspräsidium Plessur vom 19. Januar 2005 die Forderung auf Fr. 3'697.50 zuzüg-
lich 5% Zins herabgesetzt hat, berührt die sachliche Zuständigkeit nicht. Diese liegt
für eine Forderungsklage über Fr. 9'483.-- beim Bezirksgericht (Art. 19 ZPO).
3.
Der Bezirksgerichtspräsident ging in seinen Erwägungen davon aus,
nachdem das Rechtsbegehren auf Fr. 3'697.50 reduziert worden sei, die Parteien
sich mit der Anhandnahme durch das Präsidium einverstanden erklärt hätten und
eine Vereinbarung über den Streitwert zulässig sei, sei seine sachliche Zuständig-
keit gegeben. Diese Überlegungen sind unter einem doppelten Aspekt unrichtig.
Einerseits ist die sachliche Zuständigkeitsordnung grundsätzlich zwingender Natur,
so dass diesbezügliche Parteierklärungen nur in allenfalls vom Gesetz vorgesehe-
nen Fällen beachtlich wären (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8.
Auflage, Bern 2006, S. 129 N 103; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche-
rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 19 zu § 17). Dies fällt hier
von vornherein ausser Betracht. Andererseits wäre eine Vereinbarung unter
den Parteien über den Streitwert nur bei nicht bezifferten vermögensrechtlichen
Streitigkeiten von Belang (vgl. die im vorinstanzlichen Urteil zitierten Entscheide
PKG 1964 Nr. 24 und PKG 1977 Nr. 29). Ist - wie im vorliegenden Fall - die Forde-
rungsklage betragsmässig bestimmt, bleibt von vornherein kein Raum für eine
Schätzung des Streitwerts. Unter den gegebenen Umständen ist somit zur Bestim-
mung der sachlichen Zuständigkeit auf den Forderungsbetrag im Leitschein abzu-
stellen, was zur Folge hat, dass nicht der Bezirksgerichtspräsident, sondern das
Bezirksgericht Plessur zur Beurteilung der Streitangelegenheit zuständig gewesen
wäre (Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die
Sache zum Entscheid an das Bezirksgericht Plessur zurückzuweisen.
E. 7 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen gemäss Art. 343 Abs. 2 OR zu Lasten des Kantons Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zum Entscheid an das Bezirksgericht Plessur gewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 1 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Zanetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der H., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Maranta, c/o Degiacomi Riedi Schreiber Schmid, Postfach 180, Hartbert- strasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 22. November 2005, mitge- teilt am 6. Februar 2006, in Sachen Z ., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Postfach 627, Bahnhofs- trasse 7, 7001 Chur, gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. Am 19. Dezember 2002 schlossen H. und die Z. einen Arbeitsvertrag, wonach die Arbeitnehmerin ihre Stelle als Mitarbeiterin an der Kasse am 22. Januar 2003 antreten konnte. Die Kündigungsfristen richteten sich nach dem Landes-Ge- samtarbeitsvertrag für die Z.. Ferner bildeten verschiedene Reglemente integrieren- den Teil des Arbeitsvertrages. Am 18. August 2003 trafen die Parteien eine neue, ergänzende Vereinbarung, mit welcher per 1. August 2003 die wöchentliche Arbeits- zeit auf 30 Stunden und der Monatslohn neu auf Fr. 2'415.-- brutto monatlich ange- hoben wurde. B. In der Ferienplanung vom 6. Dezember 2003 für das Jahr 2004 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2004 bis 11. Juli 2004 und vom 25. Juli 2004 bis 14. August 2004 (zugelassen bis 8. August 2004) den Gross- teil ihrer Ferien beziehen wollte. Die Ferienplanungstabelle wurde der Klägerin mit der handschriftlich angebrachten Bemerkung, es gebe keine drei Wochen Ferien aneinander, zurückerstattet. C. H. war seit 9. März 2004 zu 100% krank geschrieben. Sie wurde am
15. April 2004 an der Schulter operiert. Daraufhin war sie bis 31. Mai 2004 zu 100% arbeitsunfähig. In der Folge bestätigen weitere Arztzeugnisse ihre Arbeitsunfähig- keit für vier Wochen ab 31. Mai 2004, vom 28. Juni 2004 bis 31. Juli 2004, vom 1. August 2004 bis 31. August 2004. D. Am 22. Juni 2004 fand zwischen H. und A., Marktleiter der Z.-Filiale, eine Besprechung (sog. Kümmerngespräch) statt, an welcher die bereits seit länge- rer Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit thematisiert wurde. Im Protokoll wurde ver- merkt, dass die Arbeitnehmerin bis 18. August 2004 arbeitsunfähig sei. H. befreite ihren behandelnden Arzt Dr. med. C. (in befristeter Weise und beschränktem Masse betreffend u.a. die Abklärung der gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit) gegenüber der Z. von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Auch wurde von H. ange- sprochen, dass sie in die Ferien ins Ausland verreisen würde. E. H. reiste am 25. Juni 2004 in die Ferien ins Ausland, von wo sie am
11. August 2004 in die Schweiz zurückkam. Am 29. Juni 2004 wandte sich B., Fach- leiterin Personal der Z., schriftlich an die Beschwerdeführerin, weil sie diese telefo- nisch zu Hause nicht erreichen konnte und forderte sie auf, sich am 1. Juli 2004 bei ihr zu melden. Nachdem seitens der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung er- folgte, wurde sie am 2. Juli 2004 erneut von der Beschwerdegegnerin angeschrie- ben und gebeten, am 16. Juli 2004 zu einem Gespräch mit dem Marktleiter und B.
3 zu erscheinen. Am 13. Juli schrieb die Z. der Beschwerdeführerin, sie habe auf kei- nen Brief reagiert. Man erwarte ihre Stellungnahme innert drei Tagen, ansonsten das Dienstverhältnis als durch die Klägerin per 19. Juli 2004 fristlos aufgelöst er- achtet werde. Am 23. Juli 2004 wurde der Klägerin schriftlich der fristlose Austritt aus der Z. rückwirkend per 19. Juli 2004 bestätigt. Weiter wurde sie zur Rückgabe des Schlüssels und zur Abwicklung der Formalitäten aufgefordert. F. Als H. am 11. August 2004 wieder in die Schweiz kam, fand sie die obigen Briefe in ihrem Briefkasten. Anwaltlich vertreten widersprach sie der Z. am
12. August 2004 bezüglich der ihr gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündi- gung vom 23. Juli 2004. Sie bat die Kündigung zu widerrufen, da ihr keine Verlet- zung von Auskunfts- und Mitteilungspflicht vorgeworfen werden könne. Auf Grund des Kümmerngesprächs vom 22. Juni 2004 mit dem Marktleiter A. ging die Be- schwerdeführerin davon aus, dass kurzfristig keine weiteren Aussprachen erforder- lich wären. Ausserdem übergab sie dem Marktleiter ein ärztliches Zeugnis, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 31. Juli 2004 bezeugte. Sie hinterliess auch ihre persönliche Natel-Nummer. Mit Schreiben vom 25. August 2004 erklärte die Z., dass sie das Arbeitsverhältnis als durch die Beschwerdeführerin aufgelöst be- trachte. In der Folge trat die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2004 von der Kol- lektivtaggeldversicherung in die Einzelversicherung über. G. Am 9. September 2004 liess H. beim Kreispräsidenten Chur als Ver- mittler eine Klage über Fr. 9'483.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Juli 2004 gegen die Z. anmelden. Die Sühneverhandlung vom 3. November 2004 blieb erfolglos. So bezog H. am 5. Januar 2005 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9'483.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten.“ H. Mit Prozesseingabe vom 19. Januar 2005 unterbreitete H. die Streit- sache dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur mit folgendem geänderten Rechts- begehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'697.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten.“
4 Die Prozessantwort der Z. vom 21. Februar 2005 lautete auf vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläge- rin. I. Mit Schreiben vom 31. März 2005 wurde den Parteianwälten mitge- teilt, dass nach erfolgter telefonischer Rücksprache die Angelegenheit im Einzel- richterverfahren durchgeführt werde. Am 1. September 2005 wurde die Einver- nahme der Zeugen A. und B. durchgeführt. Die Hauptverhandlung fand am 22. No- vember 2005 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur statt in Anwesenheit von H. und ihres Rechtsvertreters sowie dem Rechtsvertreter der Z. in Begleitung der Fachleiterin Personal. Es wurden die relevanten Angaben des Leitscheins verlesen. Die Parteien anerkannten die Zuständigkeit des Gerichts, worauf der Gerichtspräsi- dent Plessur das Gericht für legitimiert erklärte, die Verhandlung durchführte und dabei folgendes erkannte: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirkgerichtspräsidiums von CHF 2'417.70 (Gerichts- gebühren CHF 2'000.00, Schreibgebühren CHF 254.00, Bargebühren CHF 163.70) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. H. hat die Z. ausser- amtlich mit CHF 5'912.60 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung)“ J. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. November 2005, mitgeteilt am 6. Februar 2006, erhob der Rechtsvertreter von H. am 21. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom
22. November 2005 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 3'697.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz fäl- schlicherweise davon ausgegangen sei, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine fristlose Kündigung vorliege. Des Weiteren wurde in Abrede gestellt, dass man sich auf die Auflösung des Arbeitsvertrags geeinigt habe. K. Mit Schreiben vom 6. März 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
5 Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2006 beantragte die Z. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- deführerin. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO) kann gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Ent- scheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsauschusses und des Bezirksgerich- tes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Ziff.1 - 8 Beschwerde wegen Gesetzesverletzung beim Kantonsgerichtsausschuss geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechts- begehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Die vor- liegende Beschwerde vom 21. Februar 2006 richtet sich gegen ein nicht berufungs- fähiges Sachurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur, womit im Grunde ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Da überdies die Beschwerde form- und frist- gerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Jedes Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und auch das unzuständige Gericht ist befugt, eine Entscheidung über die Frage seiner Zu- ständigkeit zu fällen. Es ist dafür an keine zeitlichen Schranken gebunden. Die Rechtsmittelinstanz ist befugt, von sich aus über die örtliche, sachliche und funktio- nelle Zuständigkeit zu befinden, und zwar nicht nur mit Bezug auf ihre eigene, son- dern auch hinsichtlich derjenigen der Vorinstanz (PKG 2000 Nr. 7, PKG 1993 Nr. 17). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Massgabe des Streitwerts im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 108 ff). Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO tritt die Streitanhängigkeit mit Anmeldung der Klage beim Kreisprä- sidenten als Vermittler ein. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Streithängigkeit und wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Art. 51 Ziff. 1 ZPO). Nach dem
6 Scheitern der Vergleichsbemühungen stellt der Vermittler den Leitschein aus, der die für das Gericht verbindliche Grundlage bildet. Sein Inhalt ist in Art. 71 ZPO ge- regelt, wonach bei Forderungsklagen der Streitwert zu beziffern ist (Abs. 1 Ziff. 4). Auf Grund des im Leitschein wiedergegebenen klägerischen Rechtsbegehrens ent- scheidet sich, in welchem Verfahren eine Streitsache erledigt wird und welcher Richter hiefür sachlich zuständig ist (vgl. PKG 1993 Nr. 5). Vorliegend forderte die Beschwerdeführerin im Vermittlungsverfahren vor dem Kreispräsidenten von Chur einen Betrag von Fr. 9'483.-- zuzüglich 5% Zins seit
24. Juli 2004 und dieser Betrag wurde nach gescheiterter Vermittlungsverhandlung in den Leitschein aufgenommen. Nach dem Gesagten bestimmt sich auf dieser Grundlage die sachliche Zuständigkeit. Ein später eingetretener Umstand, wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Prozesseingabe an das Bezirksge- richtspräsidium Plessur vom 19. Januar 2005 die Forderung auf Fr. 3'697.50 zuzüg- lich 5% Zins herabgesetzt hat, berührt die sachliche Zuständigkeit nicht. Diese liegt für eine Forderungsklage über Fr. 9'483.-- beim Bezirksgericht (Art. 19 ZPO). 3. Der Bezirksgerichtspräsident ging in seinen Erwägungen davon aus, nachdem das Rechtsbegehren auf Fr. 3'697.50 reduziert worden sei, die Parteien sich mit der Anhandnahme durch das Präsidium einverstanden erklärt hätten und eine Vereinbarung über den Streitwert zulässig sei, sei seine sachliche Zuständig- keit gegeben. Diese Überlegungen sind unter einem doppelten Aspekt unrichtig. Einerseits ist die sachliche Zuständigkeitsordnung grundsätzlich zwingender Natur, so dass diesbezügliche Parteierklärungen nur in allenfalls vom Gesetz vorgesehe- nen Fällen beachtlich wären (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 129 N 103; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 19 zu § 17). Dies fällt hier von vornherein ausser Betracht. Andererseits wäre eine Vereinbarung unter den Parteien über den Streitwert nur bei nicht bezifferten vermögensrechtlichen Streitigkeiten von Belang (vgl. die im vorinstanzlichen Urteil zitierten Entscheide PKG 1964 Nr. 24 und PKG 1977 Nr. 29). Ist - wie im vorliegenden Fall - die Forde- rungsklage betragsmässig bestimmt, bleibt von vornherein kein Raum für eine Schätzung des Streitwerts. Unter den gegebenen Umständen ist somit zur Bestim- mung der sachlichen Zuständigkeit auf den Forderungsbetrag im Leitschein abzu- stellen, was zur Folge hat, dass nicht der Bezirksgerichtspräsident, sondern das Bezirksgericht Plessur zur Beurteilung der Streitangelegenheit zuständig gewesen wäre (Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zum Entscheid an das Bezirksgericht Plessur zurückzuweisen.
7 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen gemäss Art. 343 Abs. 2 OR zu Lasten des Kantons Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zum Entscheid an das Bezirksgericht Plessur gewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: