Forderung (sachliche Zuständigkeit) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 8\x3Cbr\x3E | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.“
E. 3 Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit pauschal CHF 8000.00 ausseramtlich zu entschädigen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 treffenden kantonalen Versicherungsgericht (in Graubünden beim Verwaltungsge-
richt) zur Wehr setzen (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1, und Art. 86 KVG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversiche-
rungsstreitsachen, BR 542.300). – Die Beurteilung von Streitigkeiten im genann-
ten Bereich zwischen Versicherern fällt ebenso in die Zuständigkeit des jeweiligen
kantonalen Versicherungsgerichts (Art. 87 KVG). – Kommt es aber auf dem Gebiet
der obligatorischen Krankenversicherung zu Streitigkeiten zwischen Versicherern
und Leistungserbringern, hat hierüber ein kantonales Schiedsgericht zu befinden
(Art. 89 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren
in Sozialversicherungsstreitsachen).
Streitigkeiten unter Versicherern sowie zwischen Versicherern und Versi-
cherten aus den dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche-
rung sind privatrechtlicher Natur und obliegen damit gemäss Art. 47 des Bundes-
gesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) der Beurteilung durch die Zivil-
gerichte, es sei denn, die Kantone erklärten hierfür, wie es der Kanton Graubün-
den gemacht hat, ihre Sozialversicherungsgerichte (in Graubünden das Verwal-
tungsgericht) für zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 lit. a der Verord-
nung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen; vgl. überdies NIC-
COLÒ RASELLI, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Beurteilung von Streitigkei-
ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, SZS 2005 S.
273 ff.). – Auf Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern über
Ansprüche aus Privatversicherungsrecht ist Art. 47 VAG hingegen sowohl von sei-
nem Wortlauf wie seiner Zweckbestimmung her nicht anwendbar; die genannte
Parteienkonstellation wird in dessen Absatz 1 nicht erwähnt und es fehlt bei ihr
der sozialpolitische Grund für die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfah-
renserleichterungen (BGE 127 III 421 E. 2 S. 424 f.). Damit entfällt die Möglichkeit,
solche Geschäfte gestützt auf Art. 47 VAG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung
über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen ebenfalls dem Verwal-
tungsgericht zuzuweisen. Sie sind vielmehr mangels einer gegenteiligen Regelung
vom örtlich und sachlich zuständigen Zivilgericht an die Hand zu nehmen.
Welcher Rechtsweg im konkreten Fall einzuschlagen ist, beurteilt sich nach
den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen und der von ihr hierzu ge-
E. 6 gebenen Begründung (Urteil des EVG vom 15. April 2004, K 5/03, E. 2.2, RKUV
2004 S. 241). Die materielle Anspruchsprüfung ist demgegenüber noch nicht Ge-
genstand des Eintretensentscheids, sie erfolgt vielmehr erst bei Erlass des Sa-
churteils.
Mit den insgesamt Fr. 27'130.60 samt Zins, deren Bezahlung die Z. vom Y.
verlangt und auf dem Prozessweg zu erwirken sucht, sollen nach der eigenen Dar-
stellung der Klägerin Leistungen abgegolten werden, die sie für eine Versiche-
rungsnehmerin des Beklagten erbracht habe, und zwar in Zusammenhang mit
zwei Spitalaufenthalten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) betriebe-
nen Klinik in Zürich (19.-22.11.2001 bzw. 22.04.-03.05.2002). Sie beruft sich
hierzu auf zwei Kostengutsprachen des Beklagten, welche auf die genannte stati-
onäre Behandlung Bezug nehmen und den ausdrücklichen Vermerk Privat VVG
enthalten. Daraus leitet die Z. ab, dass keine sozialversicherungsrechtlichen Leis-
tungen nach KVG Gegenstand des Abrechnungsverhältnisses mit dem Y. seien,
sondern ausschliesslich solche nach VVG. Wollte sie damit aber, als es zum Streit
kam, Ansprüche aus Privatversicherungsrecht einklagen, hat sie sich zu Recht
nicht an das kantonale Schiedsgericht, sondern an ein Zivilgericht gewandt. Örtlich
und sachlich zuständig ist diesfalls, wie in E. 1 gesehen, das Bezirksgericht Ma-
loja. – Ob hinlänglich bewiesen ist, dass sämtliche in Rechnung gestellten Leis-
tungen auch tatsächlich erbracht wurden, braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht näher
untersucht zu werden, ebenso wenig, ob sie trotz der genannten Kostengutspra-
chen zum Teil nach den auf die Pflichtleistungen gemäss Grundversicherung an-
wendbaren Ansätzen abzugelten sind, unter Beachtung also des in Art. 44 KVG
verankerten Tarifschutzes. Hierüber hat die Vorinstanz zuerst ein Sachurteil zu
fällen.
3.
Aus dem Gesagten erhellt, dass das Bezirksgericht Maloja seine Zu-
ständigkeit nicht hätte verneinen dürfen. Dies führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides und zur Rückweisung der streitigen Angelegen-
heit an die Vorinstanz mit der Auflage, die Klage der Z. gegen den Y. an die Hand
zu nehmen.
Die im vorinstanzlichen Urteil enthaltene Kosten- und Entschädigungsrege-
lung fällt mit dessen Aufhebung ebenso weg. Dies hat zur Folge, dass im Endent-
scheid über die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten um-
E. 7 fassend neu zu befinden sein wird. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich hiermit zur Zeit noch nicht zu befassen. 4. Da die Z. mit ihrer Beschwerde durchzudringen vermochte und da sich der Y. hiergegen ausdrücklich und wie gesehen zu Unrecht zur Wehr gesetzt hatte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, beste- hend aus der auf Fr. 2000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreib- gebühr von Fr. 120.00, total somit Fr. 2120.00, vollumfänglich zu Lasten des Be- schwerdegegners. Als unterliegende Partei ist der Y. überdies verpflichtet, der Klägerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene aussergerichtliche Ent- schädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen Aufwand entsprechend auf Fr. 1500.00 festgelegt.
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2120.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 120.00) gehen zu Lasten des Y., welcher überdies verpflichtet wird, der Z. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsaus- schuss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1500.00 zu bezahlen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 40 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z ., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs A. Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 12. Juli 2005, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, betreffend Forderung (Zuständigkeit), hat sich ergeben:
2 A. In der Zeit vom 19. November 2001 bis zum 22. November 2001 so- wie vom 22. April 2002 bis zum 03. Mai 2002 war eine Versicherungsnehmerin des Y. in der Zürcher Klinik (Privatabteilung) der Z. hospitalisiert. Der Versicherer leistete hierfür Kostengutsprache (Privat VVG). Für diese beiden Spitalaufenthalte stellte die Z. dem Y. Rechnung in der Höhe von Fr. 10'221.15 und Fr. 18'077.60. Über die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche kam es zwi- schen dem Versicherer und der Leistungserbringerin zu Meinungsverschiedenhei- ten, die nicht beigelegt werden konnten. Dies führte zum Prozess. B. Am 07. Mai 2003 machte die Z. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine gegen den Y. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 06. Januar 2004 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 10. Juli 2003 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren „1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen den Be- trag von CHF 18'077.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.06.2002 sowie CHF 10'221.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 02.03.2002 sowie (Inkasso-)Kosten von mindestens CHF 1000.00, unter ausdrücklichem Vorbe- halt des Nachklagerechtes. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren „1. Abweisung der Klage. 2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Klägerschaft.“ C. Mit Prozesseingabe vom 27. Januar 2004 unterbreitete die Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja. Ihr Rechtsbegehren lautete nunmehr: „1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'077.60 zu- züglich 5% Zins seit dem 22.06.2002 sowie CHF 9053.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 02.03.2002 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.“
3 D. In seiner Prozessantwort vom 11. März 2004 liess der Y. demge- genüber beantragen: „1. Die Klage sei, soweit auf sie eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. F. Mit Urteil vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 12. Juli 2005, erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5000.00 und Schreibgebühren von CHF 500.00, sowie die vermittler- amtlichen Kosten von CHF 220.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit pauschal CHF 8000.00 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: …“ G. Hiergegen liess die Z. am 05. September 2005 beim Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Juni 2005 (Nicht- eintretensentscheid) aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid zurück- zuweisen. 3. Eventualiter sei der Beklagte und Beschwerdegegner zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'077.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 22.06.2002 sowie CHF 9053.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 02.03.2002 zu bezah- len. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Beschwerdegegners.“ H. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2005 liess der Y. be- antragen: „1. Die Beschwerde der Z. vom 5.9.2005 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Die Z. belangt den Y. auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 27'130.60 samt Zins. Sie will in dieser Höhe Leistungen erbracht haben in Zusam- menhang mit zwei Spitalaufenthalten einer Versicherungsnehmerin des Beklagten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) betriebenen Klinik in Zürich. Da für die geltend gemachte Forderung kein besonderer Gerichtsstand zu beachten ist, war die Klage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Sitz (St. Moritz) des belangten Schuldners anhängig zu machen. Der massgebliche Anknüpfungs- punkt liegt also auf Gebiet des Bezirkes Maloja, womit die örtliche Zuständigkeit der von der Klägerin angerufenen Vorinstanz an sich gegeben wäre. Vorausset- zung ist allerdings, dass es sich bei der vorliegenden prozessualen Auseinander- setzung, was vom Beklagten bestritten und im Folgenden (Erw. 2) näher zu prüfen sein wird, überhaupt um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Zu beurteilen ist ein vermögensrechtlicher Anspruch, dessen Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Sollte sich zeigen, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen steht, fällt eine solche Klage gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vor- instanz nichts entgegenstünde. Beim Erkenntnis des Bezirksgerichts Maloja, es werde auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten, handelt es sich um einen Entscheid um Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 ZPO. Er kann nach dieser Bestimmung mit Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten wer- den. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde, den gesetzlichen Formerfor- dernissen entspricht und eine ausreichende Begründung enthält (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), ist darauf einzutreten. 2. Bei Streitigkeiten um Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung, KVG, SR 832.10) können sich die Versicherten oder sonst wie legitimierte Dritte gegen Einspracheentscheide der Versicherer bzw. gegen deren Verfügun- gen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, mittels Beschwerde beim be-
5 treffenden kantonalen Versicherungsgericht (in Graubünden beim Verwaltungsge- richt) zur Wehr setzen (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1, und Art. 86 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversiche- rungsstreitsachen, BR 542.300). – Die Beurteilung von Streitigkeiten im genann- ten Bereich zwischen Versicherern fällt ebenso in die Zuständigkeit des jeweiligen kantonalen Versicherungsgerichts (Art. 87 KVG). – Kommt es aber auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenversicherung zu Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, hat hierüber ein kantonales Schiedsgericht zu befinden (Art. 89 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen). Streitigkeiten unter Versicherern sowie zwischen Versicherern und Versi- cherten aus den dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung sind privatrechtlicher Natur und obliegen damit gemäss Art. 47 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) der Beurteilung durch die Zivil- gerichte, es sei denn, die Kantone erklärten hierfür, wie es der Kanton Graubün- den gemacht hat, ihre Sozialversicherungsgerichte (in Graubünden das Verwal- tungsgericht) für zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 lit. a der Verord- nung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen; vgl. überdies NIC- COLÒ RASELLI, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Beurteilung von Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, SZS 2005 S. 273 ff.). – Auf Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern über Ansprüche aus Privatversicherungsrecht ist Art. 47 VAG hingegen sowohl von sei- nem Wortlauf wie seiner Zweckbestimmung her nicht anwendbar; die genannte Parteienkonstellation wird in dessen Absatz 1 nicht erwähnt und es fehlt bei ihr der sozialpolitische Grund für die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfah- renserleichterungen (BGE 127 III 421 E. 2 S. 424 f.). Damit entfällt die Möglichkeit, solche Geschäfte gestützt auf Art. 47 VAG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen ebenfalls dem Verwal- tungsgericht zuzuweisen. Sie sind vielmehr mangels einer gegenteiligen Regelung vom örtlich und sachlich zuständigen Zivilgericht an die Hand zu nehmen. Welcher Rechtsweg im konkreten Fall einzuschlagen ist, beurteilt sich nach den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen und der von ihr hierzu ge-
6 gebenen Begründung (Urteil des EVG vom 15. April 2004, K 5/03, E. 2.2, RKUV 2004 S. 241). Die materielle Anspruchsprüfung ist demgegenüber noch nicht Ge- genstand des Eintretensentscheids, sie erfolgt vielmehr erst bei Erlass des Sa- churteils. Mit den insgesamt Fr. 27'130.60 samt Zins, deren Bezahlung die Z. vom Y. verlangt und auf dem Prozessweg zu erwirken sucht, sollen nach der eigenen Dar- stellung der Klägerin Leistungen abgegolten werden, die sie für eine Versiche- rungsnehmerin des Beklagten erbracht habe, und zwar in Zusammenhang mit zwei Spitalaufenthalten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) betriebe- nen Klinik in Zürich (19.-22.11.2001 bzw. 22.04.-03.05.2002). Sie beruft sich hierzu auf zwei Kostengutsprachen des Beklagten, welche auf die genannte stati- onäre Behandlung Bezug nehmen und den ausdrücklichen Vermerk Privat VVG enthalten. Daraus leitet die Z. ab, dass keine sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungen nach KVG Gegenstand des Abrechnungsverhältnisses mit dem Y. seien, sondern ausschliesslich solche nach VVG. Wollte sie damit aber, als es zum Streit kam, Ansprüche aus Privatversicherungsrecht einklagen, hat sie sich zu Recht nicht an das kantonale Schiedsgericht, sondern an ein Zivilgericht gewandt. Örtlich und sachlich zuständig ist diesfalls, wie in E. 1 gesehen, das Bezirksgericht Ma- loja. – Ob hinlänglich bewiesen ist, dass sämtliche in Rechnung gestellten Leis- tungen auch tatsächlich erbracht wurden, braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht näher untersucht zu werden, ebenso wenig, ob sie trotz der genannten Kostengutspra- chen zum Teil nach den auf die Pflichtleistungen gemäss Grundversicherung an- wendbaren Ansätzen abzugelten sind, unter Beachtung also des in Art. 44 KVG verankerten Tarifschutzes. Hierüber hat die Vorinstanz zuerst ein Sachurteil zu fällen. 3. Aus dem Gesagten erhellt, dass das Bezirksgericht Maloja seine Zu- ständigkeit nicht hätte verneinen dürfen. Dies führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Nichteintretensentscheides und zur Rückweisung der streitigen Angelegen- heit an die Vorinstanz mit der Auflage, die Klage der Z. gegen den Y. an die Hand zu nehmen. Die im vorinstanzlichen Urteil enthaltene Kosten- und Entschädigungsrege- lung fällt mit dessen Aufhebung ebenso weg. Dies hat zur Folge, dass im Endent- scheid über die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten um-
7 fassend neu zu befinden sein wird. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich hiermit zur Zeit noch nicht zu befassen. 4. Da die Z. mit ihrer Beschwerde durchzudringen vermochte und da sich der Y. hiergegen ausdrücklich und wie gesehen zu Unrecht zur Wehr gesetzt hatte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, beste- hend aus der auf Fr. 2000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreib- gebühr von Fr. 120.00, total somit Fr. 2120.00, vollumfänglich zu Lasten des Be- schwerdegegners. Als unterliegende Partei ist der Y. überdies verpflichtet, der Klägerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene aussergerichtliche Ent- schädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen Aufwand entsprechend auf Fr. 1500.00 festgelegt.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2120.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 120.00) gehen zu Lasten des Y., welcher überdies verpflichtet wird, der Z. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsaus- schuss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1500.00 zu bezahlen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar