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ZB 2005 32

Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Graubünden · 2005-07-26 · Deutsch GR
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unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Klägers.“ C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 verlangte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Imboden die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 29`050.- nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2005 und betitelte die nicht unter- zeichnete Eingabe ausdrücklich mit „Rechtsöffnungsgesuch“. D. Am 16. Juni 2005 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Imboden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Forderungs- verfahren ein. E. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wies das Gesuch am 20. Juni 2005, gleichentags mitgeteilt, ab. Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden an, das Ge- setz schliesse in Art. 44 Abs. 2 ZPO juristische Personen, Handelsgesellschaften etc. von der unentgeltlichen Prozessführung aus. Zu den Handelsgesellschaften seien auch Einzelfirmen wie die vorliegende Rechts & Consulting X. zu zählen. Den Gesuchsteller treffe auch eine Behauptungs- und Beweislast, indem er sein Gesuch

E. 3 hinreichend zu begründen und die entsprechenden Beweismittel einzulegen habe.

Dieser Mitwirkungspflicht sei der Gesuchsteller nicht nachgekommen, da keine Un-

terlagen eingereicht worden seien, aus denen die prozessuale Armut begründet

werden könnte. Der Hinweis, dass in anderen Kantonen die unentgeltliche Prozess-

führung bewilligt worden sei, genüge diesen Anforderungen nicht. Die unentgeltli-

che Prozessführung sei auch infolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren, da der

Gesuchsteller ein Rechtsöffnungsgesuch – anstatt eine Forderungsklage über den

Betrag von Fr. 29`050.- – gestellt habe und kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Im

weiteren sei die Eingabe nicht unterzeichnet gewesen und eine Rückweisung

zwecks Verbesserung hätte nicht dazu geführt, dass innert Frist eine unterzeichnete

und den formellen Anforderungen entsprechende Eingabe beim Bezirksgericht Im-

boden eingetroffen wäre.

F. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2005 erhob der Gesuchsteller am 5.

Juli 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Er stellte da-

bei den Antrag, die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20. Juni

2005 sei vollumfänglich aufzuheben respektive die Sache zurückzuweisen, um ihm

die Möglichkeit zu geben, eine rektifizierte Eingabe einzureichen. Die Rechts & Con-

sulting, X., sei weder eine Einzelfirma noch eine Handelsfirma. Er übe als Privatper-

son einen Teil seiner Tätigkeit in Rechts & Consulting aus. Im Gesuch um unent-

geltliche Prozessführung vom 16. Juni 2005 sei auch dargelegt worden, dass er auf

dem Existenzminimum lebe und somit nicht in der Lage sei, neben dem notwendi-

gen Lebensunterhalt, für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Es sei

auch ganz klar, dass er die A. verpflichten wolle, den Betrag von Fr. 29`050.- zu

bezahlen, und sein Recht darauf könne nicht untergraben werden, wenn er dies als

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung darlege. Im Weiteren habe er die Ein-

gabe vom 6. Juni 2005 in der Tat versehentlich nicht unterzeichnet. Dies wäre aber

reparabel gewesen und könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

G. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 verzichtete das Bezirksgericht Imboden

auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Auf die Begründungen in der Beschwerdeschrift und die Erwägungen im an-

gefochtenen Entscheid ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen.

E. 4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Ent-

scheide über die unentgeltliche Rechtspflege (im folgenden URP genannt) mit zivil-

rechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die

Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mittei-

lung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzurei-

chen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche

Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden

(Art. 233 ZPO). Mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidium Imboden, welche

dem Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung zur unentgeltlichen Prozess-

führung abwies, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.

Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kan-

tonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres ab (Art. 234 Abs. 1

ZPO).

2. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat das Gesuch um URP aus ver-

schiedenen Gründen abgewiesen. Im Ergebnis ist der Entscheid ohne Zweifel rich-

tig, wenngleich – wie im Folgenden darzulegen ist – die Entscheidgründe nicht alle

zutreffend sind.

a) Gemäss Art. 44 Abs. 2 ZPO ist juristischen Personen und Handelsgesell-

schaften die URP nicht zu gewähren. Die Vorinstanz bezeichnete die Rechts & Con-

sulting X. als Einzelfirma und zählte diese zu den Handelsgesellschaften. Einzelfir-

men gehören nun aber nicht zu den Handelsgesellschaften. Darunter fallen nur die

GmbH, die AG, die Kommandit-AG, die Kollektivgesellschaft und die Kommandit-

gesellschaft (s. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8.

Auflage, Bern 1998, § 4 N 4; Obligationenrecht, Dritte Abteilung, die Handelsgesell-

schaften und die Genossenschaft). Eine Einzelfirma (Einzelkaufmann, Einzelunter-

nehmer) ist auch keine juristische, sondern eine natürliche Person, welche in eige-

nem Namen und in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unternehmen be-

treibt, für dessen Verbindlichkeiten sie unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen

haftet (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 25 N 2). Als natürliche Personen ha-

ben Einzelfirmen somit grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Dies erscheint als umso gerechtfertigter, als auch Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn die Prozes-

sarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter

E. 5 ausgewiesen ist (vgl. BGE 116 II 652 ff.; SJZ 94 1998, S. 228). Wie die Kollektiv-

und die Kommanditgesellschaft ist auch die Einzelfirma personenbezogen und es

rechtfertigt sich nicht, ihr die unentgeltliche Rechtspflege allein deshalb zu verwei-

gern, weil er unter dieser Firma eine Geschäftstätigkeit ausübt. Der Einzelkaufmann

haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen und er soll bei Bedürftigkeit auch

Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten haben, sofern sein Begeh-

ren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Eine Abklärung, ob es sich bei der Rechts

& Consulting X. tatsächlich um eine Einzelfirma handelt – wie der Bezirksgerichts-

präsident annahm –, ist somit überflüssig. Stellt der Beschwerdeführer sein Gesuch

aber als Privatperson, wie er dies in seiner Beschwerde zu erklären versucht,

müsste ihm bei gegebenen Voraussetzungen ohnehin die unentgeltliche Prozess-

führung gewährt werden.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 2 ZPO trifft der zuständige Richter die für die Beur-

teilung erforderlichen Abklärungen. Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-

sprechend gilt im Verfahren betreffend URP grundsätzlich die Untersuchungsma-

xime. Dem Gesuchsteller kommt allerdings eine erhebliche Mitwirkungspflicht zu,

indem er dem Gesuch die erforderlichen Unterlagen über seine finanziellen Verhält-

nisse ohne besondere Aufforderung beizulegen hat (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Wird die

Mitwirkungspflicht verletzt, kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung

verneint werden (Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zi-

vilprozessordnung – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsge-

richtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 159).

Der Beschwerdeführer hat nebst seinem Gesuch um Gewährung der URP

keine weiteren Unterlagen eingereicht. An sich sind die zur Prüfung der finanziellen

Voraussetzungen notwendigen Unterlagen unaufgefordert beizulegen (vgl. ZGRG

04/03, ebenda). Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob im Falle eines Laien

eine Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen ungenügen-

der Mitwirkung, d.h. bei Unterlassung der Einreichung der erforderlichen Belege mit

dem Gesuch, nicht allzu formalistisch ist und der zuständige Richter den Gesuch-

steller nicht mindestens einmal zur Nachreichung der benötigten Akte auffordern

müsste. Das Gesuch ist nämlich aus einem anderen Grunde offensichtlich aus-

sichtslos.

c) Nicht zutreffend ist die Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten hin-

sichtlich der Folgen der auf der Eingabe von X. fehlenden Unterschrift. Nach der

Praxis des Kantonsgerichts ist nämlich eine nicht unterzeichnete Rechtsschrift dem

E. 6 Verfasser gestützt auf die als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltende Vorschrift von

Art. 30 Abs. 2 OG zur Ergänzung zuzustellen. Dabei ist eine kurze, gegebenenfalls

auch über die gesetzliche Eingabefrist hinausgehende Nachfrist einzuräumen (vgl.

PKG 1998 Nr. 32).

d) Gemäss Art. 42 ZPO werden für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege in materieller Hinsicht einerseits die Bedürftigkeit der grundsätzlich

zur Stellung eines Gesuchs berechtigten Partei und andererseits die fehlende of-

fensichtliche Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens verlangt. Ob

diese beiden kumulativ zu erfüllenden materiellrechtlichen Voraussetzungen gege-

ben sind, prüft der Richter summarisch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der

Gesuchsstellung. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinn-

aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können.

Der Beschwerdeführer hat beim Kreispräsidenten Trins eine Forderungs-

klage gegen die A. anhängig gemacht und im Leitschein vom 20. Mai 2005 ist das

entsprechende Forderungsbegehren enthalten. Der Kläger hat nun nicht – was an

sich logisch gewesen wäre – die Forderungsklage mit entsprechender Prozessein-

gabe an das zuständige Bezirksgericht unter Übernahme des Rechtsbegehrens aus

dem Leitschein prosequiert, sondern hat seine Eingabe mit „Rechtsöffnungsge-

such“ betitelt und ebenfalls ein für ein Rechtsöffnungsgesuch zutreffendes Rechts-

begehren gestellt. Er nimmt darin Bezug auf ein eingereichtes Betreibungsverfahren

und verlangt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Da es durchaus mög-

lich ist, beim Rechtsöffnungsrichter ein direktes Gesuch zu stellen, ohne eine ein-

geleitete ordentliche Klage zu prosequieren, war aufgrund der Bezeichnung der Ein-

gabe und des Rechtsbegehrens die Annahme des Bezirksgerichtspräsidenten, es

handle sich um ein blosses Rechtsöffnungsgesuch und nicht um eine Forderungs-

klage durchaus gerechtfertigt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Text der Eingabe,

dass der eindeutige Wille von X. nicht auf Erteilung der Rechtsöffnung, sondern auf

Zusprechung eines Forderungsbetrages ginge. Zudem durfte der Bezirksgerichts-

präsident ohne weiteres davon ausgehen, dass jemand, der als Inhaber eines

„Rechts & Consulting“ Büros auftritt, die wesentlichen Unterschiede zwischen einem

Rechtsöffnungsgesuch und einer Forderungsklage kennt. Liegt aber ein Rechtsöff-

nungsgesuch vor, so hätte der Gesuchsteller nur Aussichten auf Erfolg, wenn er

einen Rechtsöffnungstitel vorweisen könnte, was aber offensichtlich nicht der Fall

ist.

E. 7 3. Im Lichte der vorhergehenden Ausführungen ist die Beschwerde im Sinne von Art. 234 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdefüh- rers (Art. 122 ZPO).

E. 8 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 520.- (Gerichtskosten Fr. 400.- und Schreibgebühren Fr. 120.-) gehen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 32 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 20. Juni 2005, mitge- teilt am 20. Juni 2005, in Sachen Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 8. Januar 2005 von der A. einen Auftrag zur Projektleitung für den Barbetrieb B. erhalten und fordert aus die- sem Rechtsverhältnis von der A. Fr. 29`050.-. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Trins vom 28. Februar 2005 wurde die A. für den Betrag von Fr. 29`050.- nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2005 betrieben. Die A. erhob dagegen Rechts- vorschlag. B. Daraufhin meldete der Gesuchsteller am 10. März 2005 die Forderung beim Kreisamt Trins zur Vermittlung an. In der Sühneverhandlung vom 19. Mai 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen. Am 20. Mai 2005 wurde der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren

1. Die Klägerschaft fordert von der Beklagtschaft Fr. 29`050.-;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Klägers.“ C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 verlangte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Imboden die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 29`050.- nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2005 und betitelte die nicht unter- zeichnete Eingabe ausdrücklich mit „Rechtsöffnungsgesuch“. D. Am 16. Juni 2005 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Imboden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Forderungs- verfahren ein. E. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wies das Gesuch am 20. Juni 2005, gleichentags mitgeteilt, ab. Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden an, das Ge- setz schliesse in Art. 44 Abs. 2 ZPO juristische Personen, Handelsgesellschaften etc. von der unentgeltlichen Prozessführung aus. Zu den Handelsgesellschaften seien auch Einzelfirmen wie die vorliegende Rechts & Consulting X. zu zählen. Den Gesuchsteller treffe auch eine Behauptungs- und Beweislast, indem er sein Gesuch

3 hinreichend zu begründen und die entsprechenden Beweismittel einzulegen habe. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Gesuchsteller nicht nachgekommen, da keine Un- terlagen eingereicht worden seien, aus denen die prozessuale Armut begründet werden könnte. Der Hinweis, dass in anderen Kantonen die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt worden sei, genüge diesen Anforderungen nicht. Die unentgeltli- che Prozessführung sei auch infolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren, da der Gesuchsteller ein Rechtsöffnungsgesuch – anstatt eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 29`050.- – gestellt habe und kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Im weiteren sei die Eingabe nicht unterzeichnet gewesen und eine Rückweisung zwecks Verbesserung hätte nicht dazu geführt, dass innert Frist eine unterzeichnete und den formellen Anforderungen entsprechende Eingabe beim Bezirksgericht Im- boden eingetroffen wäre. F. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2005 erhob der Gesuchsteller am 5. Juli 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Er stellte da- bei den Antrag, die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20. Juni 2005 sei vollumfänglich aufzuheben respektive die Sache zurückzuweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, eine rektifizierte Eingabe einzureichen. Die Rechts & Con- sulting, X., sei weder eine Einzelfirma noch eine Handelsfirma. Er übe als Privatper- son einen Teil seiner Tätigkeit in Rechts & Consulting aus. Im Gesuch um unent- geltliche Prozessführung vom 16. Juni 2005 sei auch dargelegt worden, dass er auf dem Existenzminimum lebe und somit nicht in der Lage sei, neben dem notwendi- gen Lebensunterhalt, für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Es sei auch ganz klar, dass er die A. verpflichten wolle, den Betrag von Fr. 29`050.- zu bezahlen, und sein Recht darauf könne nicht untergraben werden, wenn er dies als Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung darlege. Im Weiteren habe er die Ein- gabe vom 6. Juni 2005 in der Tat versehentlich nicht unterzeichnet. Dies wäre aber reparabel gewesen und könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. G. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 verzichtete das Bezirksgericht Imboden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründungen in der Beschwerdeschrift und die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen.

4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Ent- scheide über die unentgeltliche Rechtspflege (im folgenden URP genannt) mit zivil- rechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mittei- lung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzurei- chen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidium Imboden, welche dem Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung zur unentgeltlichen Prozess- führung abwies, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kan- tonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres ab (Art. 234 Abs. 1 ZPO).

2. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat das Gesuch um URP aus ver- schiedenen Gründen abgewiesen. Im Ergebnis ist der Entscheid ohne Zweifel rich- tig, wenngleich – wie im Folgenden darzulegen ist – die Entscheidgründe nicht alle zutreffend sind.

a) Gemäss Art. 44 Abs. 2 ZPO ist juristischen Personen und Handelsgesell- schaften die URP nicht zu gewähren. Die Vorinstanz bezeichnete die Rechts & Con- sulting X. als Einzelfirma und zählte diese zu den Handelsgesellschaften. Einzelfir- men gehören nun aber nicht zu den Handelsgesellschaften. Darunter fallen nur die GmbH, die AG, die Kommandit-AG, die Kollektivgesellschaft und die Kommandit- gesellschaft (s. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, § 4 N 4; Obligationenrecht, Dritte Abteilung, die Handelsgesell- schaften und die Genossenschaft). Eine Einzelfirma (Einzelkaufmann, Einzelunter- nehmer) ist auch keine juristische, sondern eine natürliche Person, welche in eige- nem Namen und in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unternehmen be- treibt, für dessen Verbindlichkeiten sie unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen haftet (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 25 N 2). Als natürliche Personen ha- ben Einzelfirmen somit grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dies erscheint als umso gerechtfertigter, als auch Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn die Prozes- sarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter

5 ausgewiesen ist (vgl. BGE 116 II 652 ff.; SJZ 94 1998, S. 228). Wie die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft ist auch die Einzelfirma personenbezogen und es rechtfertigt sich nicht, ihr die unentgeltliche Rechtspflege allein deshalb zu verwei- gern, weil er unter dieser Firma eine Geschäftstätigkeit ausübt. Der Einzelkaufmann haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen und er soll bei Bedürftigkeit auch Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten haben, sofern sein Begeh- ren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Eine Abklärung, ob es sich bei der Rechts & Consulting X. tatsächlich um eine Einzelfirma handelt – wie der Bezirksgerichts- präsident annahm –, ist somit überflüssig. Stellt der Beschwerdeführer sein Gesuch aber als Privatperson, wie er dies in seiner Beschwerde zu erklären versucht, müsste ihm bei gegebenen Voraussetzungen ohnehin die unentgeltliche Prozess- führung gewährt werden.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 2 ZPO trifft der zuständige Richter die für die Beur- teilung erforderlichen Abklärungen. Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent- sprechend gilt im Verfahren betreffend URP grundsätzlich die Untersuchungsma- xime. Dem Gesuchsteller kommt allerdings eine erhebliche Mitwirkungspflicht zu, indem er dem Gesuch die erforderlichen Unterlagen über seine finanziellen Verhält- nisse ohne besondere Aufforderung beizulegen hat (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zi- vilprozessordnung – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 159). Der Beschwerdeführer hat nebst seinem Gesuch um Gewährung der URP keine weiteren Unterlagen eingereicht. An sich sind die zur Prüfung der finanziellen Voraussetzungen notwendigen Unterlagen unaufgefordert beizulegen (vgl. ZGRG 04/03, ebenda). Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob im Falle eines Laien eine Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen ungenügen- der Mitwirkung, d.h. bei Unterlassung der Einreichung der erforderlichen Belege mit dem Gesuch, nicht allzu formalistisch ist und der zuständige Richter den Gesuch- steller nicht mindestens einmal zur Nachreichung der benötigten Akte auffordern müsste. Das Gesuch ist nämlich aus einem anderen Grunde offensichtlich aus- sichtslos.

c) Nicht zutreffend ist die Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten hin- sichtlich der Folgen der auf der Eingabe von X. fehlenden Unterschrift. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist nämlich eine nicht unterzeichnete Rechtsschrift dem

6 Verfasser gestützt auf die als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltende Vorschrift von Art. 30 Abs. 2 OG zur Ergänzung zuzustellen. Dabei ist eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Eingabefrist hinausgehende Nachfrist einzuräumen (vgl. PKG 1998 Nr. 32).

d) Gemäss Art. 42 ZPO werden für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in materieller Hinsicht einerseits die Bedürftigkeit der grundsätzlich zur Stellung eines Gesuchs berechtigten Partei und andererseits die fehlende of- fensichtliche Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens verlangt. Ob diese beiden kumulativ zu erfüllenden materiellrechtlichen Voraussetzungen gege- ben sind, prüft der Richter summarisch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Der Beschwerdeführer hat beim Kreispräsidenten Trins eine Forderungs- klage gegen die A. anhängig gemacht und im Leitschein vom 20. Mai 2005 ist das entsprechende Forderungsbegehren enthalten. Der Kläger hat nun nicht – was an sich logisch gewesen wäre – die Forderungsklage mit entsprechender Prozessein- gabe an das zuständige Bezirksgericht unter Übernahme des Rechtsbegehrens aus dem Leitschein prosequiert, sondern hat seine Eingabe mit „Rechtsöffnungsge- such“ betitelt und ebenfalls ein für ein Rechtsöffnungsgesuch zutreffendes Rechts- begehren gestellt. Er nimmt darin Bezug auf ein eingereichtes Betreibungsverfahren und verlangt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Da es durchaus mög- lich ist, beim Rechtsöffnungsrichter ein direktes Gesuch zu stellen, ohne eine ein- geleitete ordentliche Klage zu prosequieren, war aufgrund der Bezeichnung der Ein- gabe und des Rechtsbegehrens die Annahme des Bezirksgerichtspräsidenten, es handle sich um ein blosses Rechtsöffnungsgesuch und nicht um eine Forderungs- klage durchaus gerechtfertigt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Text der Eingabe, dass der eindeutige Wille von X. nicht auf Erteilung der Rechtsöffnung, sondern auf Zusprechung eines Forderungsbetrages ginge. Zudem durfte der Bezirksgerichts- präsident ohne weiteres davon ausgehen, dass jemand, der als Inhaber eines „Rechts & Consulting“ Büros auftritt, die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Rechtsöffnungsgesuch und einer Forderungsklage kennt. Liegt aber ein Rechtsöff- nungsgesuch vor, so hätte der Gesuchsteller nur Aussichten auf Erfolg, wenn er einen Rechtsöffnungstitel vorweisen könnte, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.

7

3. Im Lichte der vorhergehenden Ausführungen ist die Beschwerde im Sinne von Art. 234 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdefüh- rers (Art. 122 ZPO).

8 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 520.- (Gerichtskosten Fr. 400.- und Schreibgebühren Fr. 120.-) gehen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: