Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 200.-- gehen zulas- ten der Kreiskasse Davos. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.--,
E. 3 X. wird verpflichtet, der Y. GmbH eine reduzierte Umtriebsentschädi- gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 5 dauer betreffe. Die Vorinstanz schloss sich letzterer Ansicht an und ging bei der
Beurteilung der Lohnforderung davon aus, dass die Beschäftigungsgarantie von
mindestens 70% über das gesamte vertragliche Anstellungsverhältnis betrachtet
einzuhalten sei. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspru-
ches auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz der Begründungspflicht nicht genü-
gend nachgekommen sei. Die Vorinstanz begründete ihre Abweichung von der Auf-
fassung des Beschwerdeführers zwar nicht ausführlich. Aus dem vorinstanzlichen
Urteil und den formulierten Schlussfolgerungen geht jedoch klar hervor, dass die
Vorinstanz der Meinung ist, dass die Beschäftigung zu mindestens 70% über die
gesamte Vertragsdauer einzuhalten sei und nicht im Minimum jeden Arbeitsmonat.
Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern sie kann
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126
I 102 Erw.2b, 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht somit genügend
nachgekommen; sie ist wohl knapp ausgefallen, ergibt sich aber in genügender
Weise aus dem Kontext. Der vorinstanzliche Entscheid ist jedenfalls ohne Weiteres
nachvollziehbar. Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich
als unbehelflich.
4.
Unbestritten geblieben sind die Feststellungen der Vorinstanz über die
Soll-Arbeitsstundenzahl für die Anstellungsdauer vom 8. Dezember 2003 bis am 29.
Februar 2004 bei einer 100%-Anstellung. Sie betragen für den Monat Dezember
2003 144 Stunden, für den Januar 2004 186 Stunden und für den Monat Februar
2004 174 Stunden. Nicht strittig ist zwischen den Parteien sodann die in den er-
wähnten Monaten durch den Beschwerdeführer jeweils effektiv geleisteten Arbeits-
stunden. Der Beschwerdeführer leistete im Dezember 2003 168.48 Stunden, im Ja-
nuar 2004 56.5 Stunden und schliesslich im Februar 2004 100.5 Arbeitsstunden.
Die Vorinstanz interpretierte die besondere Vereinbarung derart, dass dem
Beschwerdeführer über die gesamte Vertragsdauer betrachtet eine Beschäftigung
von mindestens 70% zugesichert worden war. Folglich hätte die Beschwerdegeg-
nerin dem Beschwerdeführer von den 504 Soll-Arbeitsstunden über die effektive
Anstellungszeit mindestens 352.8, Stunden Arbeit zuweisen müssen (70% von 504
Std.). Da der Beschwerdeführer während dieser Zeit effektiv lediglich 325.48 Stun-
den arbeiten konnte, erkannte die Vorinstanz im Ergebnis auf einen Entschädi-
gungsanspruch von 27.32 Stunden. Dies ergibt einen Lohnanspruch von brutto
546.40 (27.32 x Fr. 20.--) und netto Fr. 487.90. Dahingegen ist der Beschwerdefüh-
E. 6 rer der Meinung, dass er pro Monat zu mindestens 70% hätte beschäftigt werden
müssen und folglich eine monatliche Berechnungsperiode gelte. Ihm sei pro Monat
ein Arbeitspensum im Rahmen von 70% bis 100% versprochen worden, so dass
ihm pro Monat Arbeit im Umfang von mindestens 70% hätte zugewiesen werden
müssen, er aber auch 100% hätte arbeiten können. Folglich sei für den arbeitsrei-
chen Monat Dezember, wo er bei einer Sollarbeitszeit einer 100%-igen Anstellung
von 140.9 Stunden effektiv 168.48 Stunden gearbeitet habe, mit 100% abzurech-
nen. Nur die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden könnten als Überstunden
den folgenden Monaten gutgeschrieben werden, nicht aber das, was er im Rahmen
der 70% bis 100% geleistet habe. So seien aus dem geleisteten Arbeitspensum im
Dezember 2003 lediglich 24.48 Stunden den Monaten Januar und Februar 2004
anzurechnen anstatt 67.68 Stunden wie es die Vorinstanz getan habe.
Es stellt sich - wie oben unter Ziff. 2 dargelegt - einzig die Frage, ob die durch
die Vorinstanz erfolgte Auslegung der Vertragsklausel im Sinne einer 70%-igen Be-
schäftigungsgarantie über die ganze Anstellungszeit willkürlich ist. Grundlage der
Beurteilung ist ein Vertrag aus dem Gastgewerbe. Das Gastgewerbe ist dafür be-
kannt, dass es starken saisonalen Schwankungen unterworfen ist. Je nach Region,
Saison, Feiertagen und Ferienzeit kann ein Gastronomiebetrieb unterschiedlich
ausgelastet sein. Arbeitsort des Beschwerdeführers war das A., welches in B. gele-
gen ist. Gastronomiebetriebe in der Tourismusregion B. sind den vorerwähnten
Schwankungen bekanntlich ausgesetzt. In der Hochsaison um die Festtage werden
diese Betriebe stärker frequentiert als im Januar und Februar. Der Bedarf an Ar-
beitspersonal ist demnach um die Weihnachts- und Neujahrszeit höher als in den
folgenden Monaten bis zum Saisonende Ende März. Unterschiedlicher Bedarf be-
steht aber auch in den auf die Festtage folgenden Monaten. Je nach den Schnee-
und Witterungsverhältnissen u.a. ist der Bedarf an Arbeitspersonal unterschiedlich
hoch. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass die Anstellungsgarantie von 70%
für die ganze Anstellungszeit abgemacht worden ist. Als wesentliches Beurteilungs-
kriterium dient ferner der abgeschlossene Vertrag selbst. Es wurde von vornherein
ein auf knapp vier Monate befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen; wir haben es
also mit einer auf kurze Zeit befristeten Anstellung zu tun. Verwendet wurde zudem
ein Formularvertrag für Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitspensum, welcher in
den besonderen Vereinbarungen den individuellen Bedürfnissen angepasst wurde.
Der Formularvertrag für Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitspensum wird dort
eingesetzt, wo der Arbeitseinsatz vom effektiven Bedarf abhängig ist. Folglich ist es
vertretbar, dass die besondere Vereinbarung über diese kurze Saison als Ganzes
betrachtet wird und nicht starr segmentiert nach Anstellungsmonaten. Es ist auch
E. 7 Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- ist das Verfahren kostenlos, so dass beim Beschwerdeführer keine Ver- fahrenskosten erhoben werden dürfen (Art. 343 Abs. 3 OR). Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen.
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 13 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Giger AktuarIn ad hoc Honegger Droll —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 B., gegen das Urteil des Bezirksgerichspräsidenten Prättigau/Davos vom 14. Dezember 2004, mitgeteilt am 14. Januar 2005, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers, ge- gen Y. GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. X. war mit Vertragsbeginn 8. Dezember 2003 im A. in B. als Hilfs- koch/Allrounder angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag für Mitarbeiter mit unregelmäs- sigem Arbeitspensum vom 8. Dezember 2003 wurde ein befristeter Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 bis am 29. März 2004 abgeschlossen, wobei er aber während der Vertragsdauer nach Ablauf der Probezeit gegenseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines jeden Monats kündbar war. Als Beschäftigungsgrad wurden als besondere Vereinbarung unter Ziffer 10 des Arbeitsvertrages mindestens 70% vereinbart. Im vertraglichen Bruttolohn von Fr. 20.-- pro Stunde waren 10,65% Ferienentschädigung, mithin Fr. 1.90 einkalku- liert. Mit Einschreiben vom 28. Januar 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf den 29. Februar
2004. In der Folge machte X. gegen die Arbeitgeberin Lohnforderungen geltend. B. Am 15. März 2004 liess X. beim Kreispräsidenten Davos als Vermittler eine Klage über Fr. 1'404.40 abzüglich Sozialversicherungsabzüge zuzüglich Zins zu 5% seit 9. März 2004 gegen die Y. GmbH anmelden. Die Sühneverhandlung vom
31. März 2004 blieb erfolglos. So bezog X. am 19. Mai 2004 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 14. Juni 2004 unterbreitete X. die Streitsache dem Bezirksge- richtspräsidenten Prättigau/Davos. Seine Rechtsbegehren lauteten: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'404.40 abzüglich So- zialversicherungsabzüge zu zahlen zuzüglich 5% Zins ab 9. März 2004. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." C. Demgegenüber liess die Y. GmbH mit Prozessantwort vom 1. Juli 2004 was folgt beantragen: "1.1 Das Bezirksgericht ist nicht zuständig für diesen Fall und die Klage ist abzuweisen. 1.2 Sollte das Bezirksgericht zuständig sein, ist die Klage abzuweisen auf- grund der Beweise. 1.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger." D. Mit Urteil vom 14. Dezember 2004, mitgeteilt am 14. Januar 2005 er- kannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos: "1. Die Klage des X. gegen die Y. GmbH wird teilweise gutgeheissen und die Y. GmbH wird verpflichtet, X. netto Fr. 487.90, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. März 2004 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 200.-- gehen zulas- ten der Kreiskasse Davos. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.--,
3 Schreibgebühren von Fr. 416.--, Barauslagen von Fr. 20.--, total somit von Fr. 936.--, gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Da- vos (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR). 3. X. wird verpflichtet, der Y. GmbH eine reduzierte Umtriebsentschädi- gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" E. Gegen dieses Urteil liess X. am 4. Februar 2005 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erklären mit den Begehren: "1. Die Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Prätti- gau/Davos vom 14. Januar 2005 (Proz.Nr. 130-2004-88) seien aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1'404.40 abzüglich Sozialversicherungsabzüge zu zahlen zuzüglich 5% Zins ab 9. März 2004. 3. Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instan- zen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. erstinstanzliche Honorar- note vom 14. Dezember 2004)." Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 verzichtete der Bezirksgerichtspräsi- dent Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2005 beantragte die Y. GmbH sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen nicht berufungsfähige Urteile kann wegen Gesetzesverlet-zung beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden (Art. 232 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptori- schen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten
4 und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Be- weismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde des X. vom
4. Februar 2005 ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie ein- zutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf Beschwerde wegen Geset- zesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn das Ergebnis, zu dem die untere Instanz gelangt, oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind. Nach Abs. 2 dieses Artikels sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung der Beweisvorschriften zustandegekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Auf offensichtliche Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 235 Abs. Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wer- tung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz krass verletzten oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zu- widerläuft. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkter Kognitionsbefugnis zu prüfen (PKG 1987 Nr. 17). 3. Zwischen den Parteien ist strittig, wie die besondere Vereinbarung in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages vom 8. Dezember 2003 mit dem Wortlaut "Beschäfti- gung mind. 70%" zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich um einen Mindestanspruch von 70% pro Arbeitsmonat respektive Lohnabrech- nungsperiode handelt. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin den Stand- punkt, dass der Beschäftigungsgrad von mindestens 70% die gesamte Vertrags-
5 dauer betreffe. Die Vorinstanz schloss sich letzterer Ansicht an und ging bei der Beurteilung der Lohnforderung davon aus, dass die Beschäftigungsgarantie von mindestens 70% über das gesamte vertragliche Anstellungsverhältnis betrachtet einzuhalten sei. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspru- ches auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz der Begründungspflicht nicht genü- gend nachgekommen sei. Die Vorinstanz begründete ihre Abweichung von der Auf- fassung des Beschwerdeführers zwar nicht ausführlich. Aus dem vorinstanzlichen Urteil und den formulierten Schlussfolgerungen geht jedoch klar hervor, dass die Vorinstanz der Meinung ist, dass die Beschäftigung zu mindestens 70% über die gesamte Vertragsdauer einzuhalten sei und nicht im Minimum jeden Arbeitsmonat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw.2b, 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht somit genügend nachgekommen; sie ist wohl knapp ausgefallen, ergibt sich aber in genügender Weise aus dem Kontext. Der vorinstanzliche Entscheid ist jedenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbehelflich. 4. Unbestritten geblieben sind die Feststellungen der Vorinstanz über die Soll-Arbeitsstundenzahl für die Anstellungsdauer vom 8. Dezember 2003 bis am 29. Februar 2004 bei einer 100%-Anstellung. Sie betragen für den Monat Dezember 2003 144 Stunden, für den Januar 2004 186 Stunden und für den Monat Februar 2004 174 Stunden. Nicht strittig ist zwischen den Parteien sodann die in den er- wähnten Monaten durch den Beschwerdeführer jeweils effektiv geleisteten Arbeits- stunden. Der Beschwerdeführer leistete im Dezember 2003 168.48 Stunden, im Ja- nuar 2004 56.5 Stunden und schliesslich im Februar 2004 100.5 Arbeitsstunden. Die Vorinstanz interpretierte die besondere Vereinbarung derart, dass dem Beschwerdeführer über die gesamte Vertragsdauer betrachtet eine Beschäftigung von mindestens 70% zugesichert worden war. Folglich hätte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer von den 504 Soll-Arbeitsstunden über die effektive Anstellungszeit mindestens 352.8, Stunden Arbeit zuweisen müssen (70% von 504 Std.). Da der Beschwerdeführer während dieser Zeit effektiv lediglich 325.48 Stun- den arbeiten konnte, erkannte die Vorinstanz im Ergebnis auf einen Entschädi- gungsanspruch von 27.32 Stunden. Dies ergibt einen Lohnanspruch von brutto 546.40 (27.32 x Fr. 20.--) und netto Fr. 487.90. Dahingegen ist der Beschwerdefüh-
6 rer der Meinung, dass er pro Monat zu mindestens 70% hätte beschäftigt werden müssen und folglich eine monatliche Berechnungsperiode gelte. Ihm sei pro Monat ein Arbeitspensum im Rahmen von 70% bis 100% versprochen worden, so dass ihm pro Monat Arbeit im Umfang von mindestens 70% hätte zugewiesen werden müssen, er aber auch 100% hätte arbeiten können. Folglich sei für den arbeitsrei- chen Monat Dezember, wo er bei einer Sollarbeitszeit einer 100%-igen Anstellung von 140.9 Stunden effektiv 168.48 Stunden gearbeitet habe, mit 100% abzurech- nen. Nur die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden könnten als Überstunden den folgenden Monaten gutgeschrieben werden, nicht aber das, was er im Rahmen der 70% bis 100% geleistet habe. So seien aus dem geleisteten Arbeitspensum im Dezember 2003 lediglich 24.48 Stunden den Monaten Januar und Februar 2004 anzurechnen anstatt 67.68 Stunden wie es die Vorinstanz getan habe. Es stellt sich - wie oben unter Ziff. 2 dargelegt - einzig die Frage, ob die durch die Vorinstanz erfolgte Auslegung der Vertragsklausel im Sinne einer 70%-igen Be- schäftigungsgarantie über die ganze Anstellungszeit willkürlich ist. Grundlage der Beurteilung ist ein Vertrag aus dem Gastgewerbe. Das Gastgewerbe ist dafür be- kannt, dass es starken saisonalen Schwankungen unterworfen ist. Je nach Region, Saison, Feiertagen und Ferienzeit kann ein Gastronomiebetrieb unterschiedlich ausgelastet sein. Arbeitsort des Beschwerdeführers war das A., welches in B. gele- gen ist. Gastronomiebetriebe in der Tourismusregion B. sind den vorerwähnten Schwankungen bekanntlich ausgesetzt. In der Hochsaison um die Festtage werden diese Betriebe stärker frequentiert als im Januar und Februar. Der Bedarf an Ar- beitspersonal ist demnach um die Weihnachts- und Neujahrszeit höher als in den folgenden Monaten bis zum Saisonende Ende März. Unterschiedlicher Bedarf be- steht aber auch in den auf die Festtage folgenden Monaten. Je nach den Schnee- und Witterungsverhältnissen u.a. ist der Bedarf an Arbeitspersonal unterschiedlich hoch. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass die Anstellungsgarantie von 70% für die ganze Anstellungszeit abgemacht worden ist. Als wesentliches Beurteilungs- kriterium dient ferner der abgeschlossene Vertrag selbst. Es wurde von vornherein ein auf knapp vier Monate befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen; wir haben es also mit einer auf kurze Zeit befristeten Anstellung zu tun. Verwendet wurde zudem ein Formularvertrag für Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitspensum, welcher in den besonderen Vereinbarungen den individuellen Bedürfnissen angepasst wurde. Der Formularvertrag für Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitspensum wird dort eingesetzt, wo der Arbeitseinsatz vom effektiven Bedarf abhängig ist. Folglich ist es vertretbar, dass die besondere Vereinbarung über diese kurze Saison als Ganzes betrachtet wird und nicht starr segmentiert nach Anstellungsmonaten. Es ist auch
7 nicht abwegig, die Vertragsklausel "Beschäftigung mind. 70%" als das über die ganze befristete Vertragsdauer erwartete, normale Beschäftigungsmass anzuse- hen. Es ist aus den dargelegten Gründen sachlich vertretbar, dass die Vorinstanz die Vertragsklausel so interpretierte, dass für die ganze Anstellungszeit eine Be- schäftigung von 70% erwartet und garantiert wird. Dieser Würdigung steht auch der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe nicht entgegen. Vorliegend wäre allenfalls eine andere Lösung denkbar, aber diejenige der Vorinstanz ist weder unhaltbar noch abwegig, sondern sachlich vertretbar. Die Beschwerde ist damit ab- zuweisen. 5. Die Berechnung der Sozialleistungen durch die Vorinstanz und die zu- gesprochene Verzinsung wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es er- folgte auch keine konkrete Rüge, dass der Netto- anstatt der Bruttolohn zugespro- chen wurde, so dass dies nicht geprüft werden muss. Letztlich ist dies auch nicht entscheidend, da die Sozialabgaben ohnehin beiderseits abzuführen sind. 6. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2005 das Gesuch um Zulassung von C. als Rechtsvertretung im Beschwer- deverfahren. Das Gesuch ist unnötig, denn nach Abschluss des Schriftenwechsel ist das Verfahren für die Parteien abgeschlossen; es findet keine mündliche Haupt- verhandlung statt. Die Beschwerdegegnerin hat nun ihre Beschwerdeantwort selbst verfasst und Bedarf daher keiner Rechtsvertretung mehr. 7. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- ist das Verfahren kostenlos, so dass beim Beschwerdeführer keine Ver- fahrenskosten erhoben werden dürfen (Art. 343 Abs. 3 OR). Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: