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ZB 2004 48

ausserordentliche Kündigung

Graubünden · 2005-02-01 · Deutsch GR
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definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kostenauferlegung) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 A. X. wurde vom Generalunternehmer A. mit den Schreinerarbeiten an drei Einfamilienhäusern der Überbauung B. in C. beauftragt. Eines dieser Einfamili- enhäuser, die Parzelle Nr. 348, Grundbuchplan 4 des Grundbuches C., gehört Y. und Z.. Gemäss Monatsrapport vom April 1999 wurden die letzten Arbeiten an die- sem Haus am 21. April 1999 vorgenommen. Im Zuge der Abrechnung konnten sich die Parteien nicht einigen. Im Juni 1999 leitete X. gegen A. die Betreibung über den Betrag von insgesamt Fr. 35'994.45 nebst Zins sowie über einen Darlehensbetrag von Fr. 4'500.-- nebst Zins ein. Auf die Forderungsklage von X. hin anerkannte A. anlässlich der Vermittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten Alvaschein vom

E. 5 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä-

gungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-

wägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gemäss Art. 232 ZPO kann wegen Gesetzesverletzung gegen nicht

berufungsfähige Urteile und prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des

Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes Beschwerde beim Kantons-

gerichtsausschuss geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des

angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Be-

weisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des

angefochtenen Entscheids einzureichen. Zudem ist in der Beschwerde mit kurzer

Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche

Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel

sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich

gegen ein nicht berufungsfähiges Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hin-

terrhein. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist da-

her einzutreten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer-

deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver-

fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage

wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über

tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie

seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich

als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO).

Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die

Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar

und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Bezirksgerichtsaus-

schuss Hinterrhein im Urteil vom 17. November 2004 vorgenommene Kostenvertei-

lung. Obwohl die Klage gutgeheissen und das Bauhandwerkerpfandrecht zur Si-

cherstellung der Forderung definitiv eingeräumt worden sei, seien ihm 2/3 der Kos-

ten sowie eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten der Beklagten auferlegt

worden. Die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Forderungshöhe, wie sie im

Leitschein fixiert war, abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt, dass die Reduktion des

E. 6 Forderungsbetrages bereits in der Prozesseingabe, somit zu Beginn des Verfah-

rens, erfolgt sei. Der Kostenspruch im angefochtenen Urteil sei daher willkürlich. Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass X. noch anlässlich der Vermitt-

lungsverhandlung vom 22. September 2003 eine Forderungssumme von Fr.

15'624.05 geltend gemacht habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Belastungsan-

zeige über die von den Klägern behauptete Zahlung von Fr. 10'000.-- bereits vorlag.

Dennoch sei das Rechtsbegehren erst mit der Eingabe der Prozessantwort redu-

ziert worden. Zudem sei die fragliche Zahlung bereits im Januar 1999 bei X. einge-

gangen, dieser habe den Betrag jedoch irrtümlicherweise bei den Ausständen für

andere Häuser der Überbauung B. verbucht. Da er aber über die Zahlungsein- und

ausgänge für seine Arbeiten hätte informiert sein müssen, wären ihm grössere An-

strengungen zur Zuordnung der Zahlungen zuzumuten gewesen. Insofern habe er

für die Reduktion der Forderung um Fr. 10'000.-- einzustehen, während er lediglich

im Rahmen der anerkannten Pfandsumme in der Höhe von rund Fr. 5'000.-- obsiegt

habe. Es rechtfertige sich daher eine Kostenverteilung von 2/3 zu Lasten von X. und

1/3 zu Lasten der Beklagten.

4.

Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Bezirksgerichtsausschuss

Hinterrhein zwei Streitgegenstände zu beurteilen. Zum einen ging es um die Frage,

ob überhaupt ein Pfandrechtsanspruch zu Gunsten von X. besteht und ihm damit

ein Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingeräumt werden muss; zum anderen war

- für den Fall, dass die erste Frage bejaht wurde - die Höhe der Pfandsumme zu

ermitteln. Beide Punkte wurden, wie sich den Akten entnehmen lässt, von den Be-

klagten zunächst bestritten.

a)

Bezüglich der ersten Frage wurde seitens der Beklagten geltend ge-

macht, dass die Identität des belasteten Grundstücks im Verfahren um vorläufige

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und im Verfahren um definitive Eintra-

gung desselben nicht gegeben sei, zumal im ersten Verfahren die Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts auf den beiden Miteigentumsanteilen der Beklagten an-

geordnet worden sei, nun jedoch die Belastung des Gesamtgrundstücks beantragt

werde. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gelangte jedoch zur Erkenntnis,

dass die von der vorläufigen und der beantragten definitiven Eintragung betroffenen

Grundstücke identisch seien, die dreimonatige Frist zur Eintragung gemäss Art. 839

ZGB damit gewahrt worden sei und X. zur Sicherstellung der Forderung ein Bau-

handwerkerpfandrecht definitiv eingeräumt werde. Somit drang X. in diesem Punkt

mit seinem Rechtsbegehren vollumfänglich durch, was vorliegend auch nicht be-

stritten wird.

E. 7 b)

Die zweite Frage, die von der Vorinstanz zu beurteilen war, bezog sich

auf die Höhe der Pfandsumme. Dabei galt es insbesondere zu berücksichtigen,

dass die Pfandsumme im Hauptverfahren gegenüber dem Vermittlungsverfahren

und auch in Abweichung des Leitscheins seitens des Klägers um Fr. 10'000.-- auf

total Fr. 5'624.05 reduziert wurde. X. begründete dies in seiner Prozesseingabe vom

3. Dezember 2003 damit, es sei aus der am 24. September 2003 bei ihm eingegan-

genen Belastungsanzeige der Bank F. erstmals nachvollziehbar gewesen, dass die

Zahlung des Generalunternehmers von Fr. 10'000.-- vorgängig von den Beklagten

geleistet worden war. Da ihm die Zuordnung der Baukonti nicht bekannt gewesen

sei, sei er davon ausgegangen, diese Zahlung sei namens anderer Bauherren ge-

leistet worden. Dem halten Y. und Z. in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, aus den

beklagtischen Beilagen gehe hervor, dass der erste Rechtsvertreter des Klägers

bereits im Jahre 2000 über den Beleg verfügt habe, welcher eine Zahlung über

Fr. 10'000.-- an den Kläger nachgewiesen hätte. Sie hätten demnach ihrer Auf-

klärungspflicht vollumfänglich und rechtzeitig Genüge getan.

Die Beweislast für die Erfüllung respektive Tilgung einer Forderung liegt nach

den allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB grundsätzlich beim Schuldner, im

vorliegenden Fall somit bei Y. und Z.. Mit Schreiben vom 19. September 2003 (KB

act. 20) gelangte die Rechtsvertreterin von X. mit einer Anfrage um Beweislegung

an den Rechtsvertreter der Eheleute Y. + Z. Darin beantragte sie die Zustellung des

Zahlungsnachweises der bestrittenen Werklohnforderung bis zum 22. September

2003, somit noch vor der anberaumten Vermittlungsverhandlung. Diesem Wunsch

kam die Gegenpartei jedoch nicht nach, denn die entsprechende Belastungsan-

zeige der Graubündner Kantonalbank wurde - wie aus den Akten (KB act. 22, 23

und 26) hervorgeht - erstmals an der Vermittlungsverhandlung vorgelegt, mit Datum

vom 22. September 2003 dem Kläger zugestellt und ist am 24. September 2003,

somit nach der Vermittlungsverhandlung, bei ihm eingetroffen. So hatte X. erst im

Anschluss an die Vermittlung Gelegenheit, die Belastungsanzeige zu überprüfen,

die Zahlung entsprechend zu verbuchen und die Forderungssumme anzupassen.

Dieser Umstand wird auch durch den Einwand der Beklagten, der frühere Rechts-

vertreter des Klägers sei bereits im Besitz dieses Beleges gewesen, nicht entkräftet.

Vielmehr lässt sich dem von den Beklagten zitierten Schreiben (BB act. 3) entneh-

men, dass bezüglich der erfolgten Zahlung Unklarheiten hinsichtlich Rechnungsob-

jekt und Schuldner bestanden. So wird ausgeführt, dass die Zahlung vom General-

unternehmer A. geleistet wurde und dieser zu jenem Zeitpunkt Ausstände betref-

fend die Häuser 1 und 2 der Bauherren D. und E. bei X. hatte. X. ging daher davon

aus, dass mit den überwiesenen Fr. 10'000.-- die noch offenen Rechnungen der

E. 8 Bauherren D. und E. beglichen werden sollten und verbuchte den Zahlungseingang

entsprechend, was er dem Generalunternehmer A. auch schriftlich zur Kenntnis

brachte (KB act. 25). Dass dies ein Missverständnis war, stellte sich erst im Laufe

des Verfahrens heraus, nämlich zu jenem Zeitpunkt, als die Beklagten geltend

machten, den Betrag von Fr. 10'000.-- bezahlt zu haben. Die Beklagten haben aber

den Beweis, dass die Zahlung von ihnen auch tatsächlich geleistet wurde, erst im

hängigen Verfahren erbracht und zwar nachweislich erst im Anschluss an die Ver-

mittlungsverhandlung. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht vorgehalten wer-

den, dass er die Forderung zu spät reduzierte, zumal er die entsprechende Reduk-

tion entgegen den missverständlichen Ausführungen der Vorinstanz bereits in der

Prozesseingabe vom 3. Dezember 2003 berücksichtigte. Insofern ist X. auch in die-

sem Punkt mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen, wobei jedoch der Um-

stand, dass das Rechtsbegehren im Hauptverfahren nicht identisch mit demjenigen

im Leitschein war, in geringfügigem Mass zu berücksichtigen ist.

Aufgrund der sofortigen Anpassung des Rechtsbegehrens ist dem Gericht

und insbesondere auch der Gegenpartei auch kein zusätzlicher Aufwand entstan-

den. Es rechtfertigt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, die Verfah-

renskosten allein gestützt auf das Verhältnis der zugesprochenen Pfandsumme zu

der im Leitschein fixierten Forderung aufzuteilen. Nach dem objektiven Kriterium

des Obsiegens beziehungsweise des Unterliegens erweist sich deshalb die Kosten-

verteilung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar, weshalb die Beschwerde gut-

zuheissen ist.

4.a)

Bei der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten ist nunmehr - in

Berücksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens - zu beachten, dass

X. sowohl bezüglich des Pfandrechtsanspruchs als auch hinsichtlich der Höhe der

Pfandsumme, soweit auf das Begehren in der Prozesseingabe abgestellt wird, voll-

umfänglich durchgedrungen ist. Dem Umstand, dass die Forderung erst in der Pro-

zesseingabe reduziert wurde, kommt aus den dargelegten Gründen nur untergeord-

nete Bedeutung zu. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Vermittler-

amtes Thusis sowie jene des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein zu 1/5 dem

Kläger und Beschwerdeführer und zu 4/5 den Beklagten und Beschwerdegegnern

zu überbinden. Eine nämliche Verteilung hat auch bezüglich der von den Parteien

geltend gemachten Anwaltskosten zu erfolgen. Da X. seine Aufwendungen in der

Beschwerdeschrift analog den Beschwerdegegnern mit Fr. 8'400.-- beziffert, ergibt

sich daraus eine ausseramtliche Entschädigung zu seinen Gunsten von Fr. 5'040.-

-.

E. 9 b) Mit seiner Beschwerde erreichte der Kläger, dass Y. und Z. die Kosten des Vermittlungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 zu tragen haben. Dementsprechend sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 dem Be- schwerdeführer und zu 4/5 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Y. und Z. haben X. überdies ausseramtlich für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine ent- sprechend reduzierte ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen.

E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben.
  2. Die Kosten des Vermittleramtes Thusis in der Höhe von Fr. 249.-- sowie des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 3'600.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von X. und zu 4/5 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y. und Z., die zudem X. ausseramtlich und unter solidarischer Haftbarkeit für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'040.-- zu entschädigen haben.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu 1/5, das heisst Fr. 300.--, zu Lasten von X. und zu 4/5, das heisst Fr. 1'200.--, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y. und Z., die zudem X. für das Be- schwerdeverfahren ausseramtlich und unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 600.-- zu entschädigen haben.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 48 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Oktober 2004, in Sachen gegen Y. und Z., Beklagte und Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach 156, Post- strasse 3, 7130 Ilanz, gegen Kläger und Beschwerdeführer, betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kostenauferle- gung), hat sich ergeben:

2 A. X. wurde vom Generalunternehmer A. mit den Schreinerarbeiten an drei Einfamilienhäusern der Überbauung B. in C. beauftragt. Eines dieser Einfamili- enhäuser, die Parzelle Nr. 348, Grundbuchplan 4 des Grundbuches C., gehört Y. und Z.. Gemäss Monatsrapport vom April 1999 wurden die letzten Arbeiten an die- sem Haus am 21. April 1999 vorgenommen. Im Zuge der Abrechnung konnten sich die Parteien nicht einigen. Im Juni 1999 leitete X. gegen A. die Betreibung über den Betrag von insgesamt Fr. 35'994.45 nebst Zins sowie über einen Darlehensbetrag von Fr. 4'500.-- nebst Zins ein. Auf die Forderungsklage von X. hin anerkannte A. anlässlich der Vermittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten Alvaschein vom

5. November 1999 zwar eine Forderung in der Höhe von Fr. 25'186.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1999 an, beglich diese jedoch nicht. Aus dem fortgesetzten Betreibungsverfahren resultierte am 22. März 2002 ein Verlustschein über den To- talbetrag von Fr. 29'544.25. B. Am 11. Juni 1999 stellte X. beim Kreispräsidenten Thusis das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Parzelle von Y. und Z. für die Pfandsumme von total Fr. 25'932.25. Die Anordnung und die Vormer- kung im Grundbuch ergingen mit Verfügung vom 12. Juni 1999 auf superprovisori- schem Weg. Mit den definitiven Verfügungen vom 14. August 1999 und 30. August 1999 verfügte der Kreispräsident die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf die Miteigentumsanteile von Y. und Z. über einen Totalbetrag von Fr. 15'624.05. Die Reduktion der Pfandsumme war auf die direkte Begleichung ei- ner Rechnung durch Y. und Z. am 30. Juni 1999 zurückzuführen. Der Kreispräsident Thusis setzte die Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts auf sechs Monate an. Am 19. Januar 2000 machte X. die entsprechende Klage beim Kreisamt Thusis anhängig. Die Sühneverhandlung vom

22. September 2003 verlief erfolglos. C. Mit Schreiben vom 22. September 2003, das bei der klägerischen Rechtsvertreterin am 24. September 2003 einging, belegte der Rechtsvertreter von Y. und Z. eine Zahlung von A. an X. über Fr. 10'000.--, die von letzterem falsch verbucht worden war. Am 13. Januar 2004 bezog X. den Leitschein, welcher die vorangegangenen Leitscheine vom 11. November 2003 und vom 16. Dezember 2003 ersetzte. Der Leitschein bezog sich auf eine Forderungssumme in der Höhe von Fr. 15'624.05. In der Folge prosequierte er die Klage an den Bezirksgerichts- ausschuss Hinterrhein, wobei er die Forderungssumme aufgrund des Zahlungs- nachweises von Fr. 10'000.-- auf total Fr. 5'624.05 reduzierte und stellte folgendes Rechtsbegehren:

3 „1. Es sei zur Sicherstellung der Forderung des Klägers von Fr. 5'624.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 1999 auf das Grundstück 348, GB- Plan N4 des Grundbuches C. (Miteigentümer Y. und Z.) ein Bauhand- werkerpfandrecht zu Gunsten von X. definitiv einzuräumen. 2. Das Grundbuchamt Thusis sei gerichtlich anzuweisen, ein Bauhandwer- kerpfandrecht gemäss vorstehender Ziffer 1 im Grundbuch der Ge- meinde C. auf dem Grundstück 348, GB-Plan N4 einzutragen. 3. Unter solidarischer vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten. 4. Eventualantrag: a) Das Grundbuchamt Thusis sei anzuweisen, zu Gunsten des Klä- gers und zu Lasten der Miteigentumsanteile von ½ der Beklagten an Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 348, Grundbuchplan Nr. 4 des Grundbuches von C., ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfand- summe von Fr. 5'624.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 1999 definitiv einzutragen. b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% Mehrwert- steuer, zu Lasten des Beklagten. Formeller Antrag zu Handen des Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von Art. 74 ZPO: Der Leitschein vom 11. November 2003 sei zur Verbesserung im Sinne der nachgenannten Ausführungen an den Kreispräsidenten Thusis zurückzuwei- sen. D. Y. und Z. liessen am 23. Februar 2004 ihre Prozessantwort mit folgen- dem Rechtsbegehren einreichen: „1. Die Klage gemäss Hauptantrag Ziff. 1 und 2 sei abzuweisen. 2. Auf den Eventualantrag Ziff. 4.a) sei nicht einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer.“ Da der Kläger auf die Einreichung einer Replik verzichtete, wurde der Schrif- tenwechsel als geschlossen erklärt. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksge- richtsausschuss Hinterrhein fand am 23. Juni 2004 in Anwesenheit der Rechtsver- treter der Parteien statt. E. Mit Urteil vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Oktober 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: „1.a)Die Klage wird gutgeheissen.

b) Zur Sicherstellung der Forderung des Klägers von Fr. 5'624.05 zuzüg- lich 5% Zins seit dem 8. Mai 1999, wird zugunsten des Klägers und zu Lasten des Grundstücks Nr. 348, Grundbuchplan Nr. 4 des Grundbu- ches C. (Miteigentümer Y. und Z.), ein Bauhandwerkerpfandrecht defi- nitiv eingeräumt.

4 2. Das Grundbuchamt Thusis wird gerichtlich angewiesen, ein Bauhand- werkerpfandrecht gemäss vorstehender Ziffer 1 im Grundbuch der Ge- meinde C. auf dem Grundstück Nr. 348, Grundbuchplan Nr. 4, einzutra- gen. 3. Die Kosten des Vermittleramtes Thusis in der Höhe von Fr. 249.-- sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus: - Gerichtsgebühren Fr. 3'070.00 - Schreibgebühren Fr. 395.00 - Barauslagen Fr. 135.00 total Fr. 3'600.00 gehen zu 2/3 zu Lasten des Klägers und zu 1/3 zu Lasten der Beklagten. Der Kläger hat die Beklagten mit Fr. 2'800.-- ausseramtlich zu entschä- digen. 4. (Mitteilung).“ F. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 17. November 2004 an den Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskos- ten seien den Beklagten und Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Zudem seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 8'400.-- zu entrich- ten. eventualiter: Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskos- ten seien zu einem Fünftel dem Kläger und zu vier Fünfteln den Beklag- ten aufzuerlegen. Zudem seien die Beklagten unter solidarischer Haft- barkeit zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 6'000.-- zu entrichten. subeventualiter: Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskos- ten seien nach richterlichem Ermessen den Parteien aufzuerlegen. Zu- dem seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Er- messen zu entrichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdegegner.“ In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2005 beantragen Y. und Z. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Das Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

5 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann wegen Gesetzesverletzung gegen nicht berufungsfähige Urteile und prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes Beschwerde beim Kantons- gerichtsausschuss geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Be- weisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Zudem ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein nicht berufungsfähiges Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hin- terrhein. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist da- her einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Bezirksgerichtsaus- schuss Hinterrhein im Urteil vom 17. November 2004 vorgenommene Kostenvertei- lung. Obwohl die Klage gutgeheissen und das Bauhandwerkerpfandrecht zur Si- cherstellung der Forderung definitiv eingeräumt worden sei, seien ihm 2/3 der Kos- ten sowie eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten der Beklagten auferlegt worden. Die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Forderungshöhe, wie sie im Leitschein fixiert war, abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt, dass die Reduktion des

6 Forderungsbetrages bereits in der Prozesseingabe, somit zu Beginn des Verfah- rens, erfolgt sei. Der Kostenspruch im angefochtenen Urteil sei daher willkürlich. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass X. noch anlässlich der Vermitt- lungsverhandlung vom 22. September 2003 eine Forderungssumme von Fr. 15'624.05 geltend gemacht habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Belastungsan- zeige über die von den Klägern behauptete Zahlung von Fr. 10'000.-- bereits vorlag. Dennoch sei das Rechtsbegehren erst mit der Eingabe der Prozessantwort redu- ziert worden. Zudem sei die fragliche Zahlung bereits im Januar 1999 bei X. einge- gangen, dieser habe den Betrag jedoch irrtümlicherweise bei den Ausständen für andere Häuser der Überbauung B. verbucht. Da er aber über die Zahlungsein- und ausgänge für seine Arbeiten hätte informiert sein müssen, wären ihm grössere An- strengungen zur Zuordnung der Zahlungen zuzumuten gewesen. Insofern habe er für die Reduktion der Forderung um Fr. 10'000.-- einzustehen, während er lediglich im Rahmen der anerkannten Pfandsumme in der Höhe von rund Fr. 5'000.-- obsiegt habe. Es rechtfertige sich daher eine Kostenverteilung von 2/3 zu Lasten von X. und 1/3 zu Lasten der Beklagten. 4. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zwei Streitgegenstände zu beurteilen. Zum einen ging es um die Frage, ob überhaupt ein Pfandrechtsanspruch zu Gunsten von X. besteht und ihm damit ein Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingeräumt werden muss; zum anderen war

- für den Fall, dass die erste Frage bejaht wurde - die Höhe der Pfandsumme zu ermitteln. Beide Punkte wurden, wie sich den Akten entnehmen lässt, von den Be- klagten zunächst bestritten. a) Bezüglich der ersten Frage wurde seitens der Beklagten geltend ge- macht, dass die Identität des belasteten Grundstücks im Verfahren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und im Verfahren um definitive Eintra- gung desselben nicht gegeben sei, zumal im ersten Verfahren die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den beiden Miteigentumsanteilen der Beklagten an- geordnet worden sei, nun jedoch die Belastung des Gesamtgrundstücks beantragt werde. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gelangte jedoch zur Erkenntnis, dass die von der vorläufigen und der beantragten definitiven Eintragung betroffenen Grundstücke identisch seien, die dreimonatige Frist zur Eintragung gemäss Art. 839 ZGB damit gewahrt worden sei und X. zur Sicherstellung der Forderung ein Bau- handwerkerpfandrecht definitiv eingeräumt werde. Somit drang X. in diesem Punkt mit seinem Rechtsbegehren vollumfänglich durch, was vorliegend auch nicht be- stritten wird.

7 b) Die zweite Frage, die von der Vorinstanz zu beurteilen war, bezog sich auf die Höhe der Pfandsumme. Dabei galt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Pfandsumme im Hauptverfahren gegenüber dem Vermittlungsverfahren und auch in Abweichung des Leitscheins seitens des Klägers um Fr. 10'000.-- auf total Fr. 5'624.05 reduziert wurde. X. begründete dies in seiner Prozesseingabe vom

3. Dezember 2003 damit, es sei aus der am 24. September 2003 bei ihm eingegan- genen Belastungsanzeige der Bank F. erstmals nachvollziehbar gewesen, dass die Zahlung des Generalunternehmers von Fr. 10'000.-- vorgängig von den Beklagten geleistet worden war. Da ihm die Zuordnung der Baukonti nicht bekannt gewesen sei, sei er davon ausgegangen, diese Zahlung sei namens anderer Bauherren ge- leistet worden. Dem halten Y. und Z. in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, aus den beklagtischen Beilagen gehe hervor, dass der erste Rechtsvertreter des Klägers bereits im Jahre 2000 über den Beleg verfügt habe, welcher eine Zahlung über Fr. 10'000.-- an den Kläger nachgewiesen hätte. Sie hätten demnach ihrer Auf- klärungspflicht vollumfänglich und rechtzeitig Genüge getan. Die Beweislast für die Erfüllung respektive Tilgung einer Forderung liegt nach den allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB grundsätzlich beim Schuldner, im vorliegenden Fall somit bei Y. und Z.. Mit Schreiben vom 19. September 2003 (KB act. 20) gelangte die Rechtsvertreterin von X. mit einer Anfrage um Beweislegung an den Rechtsvertreter der Eheleute Y. + Z. Darin beantragte sie die Zustellung des Zahlungsnachweises der bestrittenen Werklohnforderung bis zum 22. September 2003, somit noch vor der anberaumten Vermittlungsverhandlung. Diesem Wunsch kam die Gegenpartei jedoch nicht nach, denn die entsprechende Belastungsan- zeige der Graubündner Kantonalbank wurde - wie aus den Akten (KB act. 22, 23 und 26) hervorgeht - erstmals an der Vermittlungsverhandlung vorgelegt, mit Datum vom 22. September 2003 dem Kläger zugestellt und ist am 24. September 2003, somit nach der Vermittlungsverhandlung, bei ihm eingetroffen. So hatte X. erst im Anschluss an die Vermittlung Gelegenheit, die Belastungsanzeige zu überprüfen, die Zahlung entsprechend zu verbuchen und die Forderungssumme anzupassen. Dieser Umstand wird auch durch den Einwand der Beklagten, der frühere Rechts- vertreter des Klägers sei bereits im Besitz dieses Beleges gewesen, nicht entkräftet. Vielmehr lässt sich dem von den Beklagten zitierten Schreiben (BB act. 3) entneh- men, dass bezüglich der erfolgten Zahlung Unklarheiten hinsichtlich Rechnungsob- jekt und Schuldner bestanden. So wird ausgeführt, dass die Zahlung vom General- unternehmer A. geleistet wurde und dieser zu jenem Zeitpunkt Ausstände betref- fend die Häuser 1 und 2 der Bauherren D. und E. bei X. hatte. X. ging daher davon aus, dass mit den überwiesenen Fr. 10'000.-- die noch offenen Rechnungen der

8 Bauherren D. und E. beglichen werden sollten und verbuchte den Zahlungseingang entsprechend, was er dem Generalunternehmer A. auch schriftlich zur Kenntnis brachte (KB act. 25). Dass dies ein Missverständnis war, stellte sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, nämlich zu jenem Zeitpunkt, als die Beklagten geltend machten, den Betrag von Fr. 10'000.-- bezahlt zu haben. Die Beklagten haben aber den Beweis, dass die Zahlung von ihnen auch tatsächlich geleistet wurde, erst im hängigen Verfahren erbracht und zwar nachweislich erst im Anschluss an die Ver- mittlungsverhandlung. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht vorgehalten wer- den, dass er die Forderung zu spät reduzierte, zumal er die entsprechende Reduk- tion entgegen den missverständlichen Ausführungen der Vorinstanz bereits in der Prozesseingabe vom 3. Dezember 2003 berücksichtigte. Insofern ist X. auch in die- sem Punkt mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen, wobei jedoch der Um- stand, dass das Rechtsbegehren im Hauptverfahren nicht identisch mit demjenigen im Leitschein war, in geringfügigem Mass zu berücksichtigen ist. Aufgrund der sofortigen Anpassung des Rechtsbegehrens ist dem Gericht und insbesondere auch der Gegenpartei auch kein zusätzlicher Aufwand entstan- den. Es rechtfertigt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, die Verfah- renskosten allein gestützt auf das Verhältnis der zugesprochenen Pfandsumme zu der im Leitschein fixierten Forderung aufzuteilen. Nach dem objektiven Kriterium des Obsiegens beziehungsweise des Unterliegens erweist sich deshalb die Kosten- verteilung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar, weshalb die Beschwerde gut- zuheissen ist. 4.a) Bei der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten ist nunmehr - in Berücksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens - zu beachten, dass X. sowohl bezüglich des Pfandrechtsanspruchs als auch hinsichtlich der Höhe der Pfandsumme, soweit auf das Begehren in der Prozesseingabe abgestellt wird, voll- umfänglich durchgedrungen ist. Dem Umstand, dass die Forderung erst in der Pro- zesseingabe reduziert wurde, kommt aus den dargelegten Gründen nur untergeord- nete Bedeutung zu. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Vermittler- amtes Thusis sowie jene des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein zu 1/5 dem Kläger und Beschwerdeführer und zu 4/5 den Beklagten und Beschwerdegegnern zu überbinden. Eine nämliche Verteilung hat auch bezüglich der von den Parteien geltend gemachten Anwaltskosten zu erfolgen. Da X. seine Aufwendungen in der Beschwerdeschrift analog den Beschwerdegegnern mit Fr. 8'400.-- beziffert, ergibt sich daraus eine ausseramtliche Entschädigung zu seinen Gunsten von Fr. 5'040.- -.

9 b) Mit seiner Beschwerde erreichte der Kläger, dass Y. und Z. die Kosten des Vermittlungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 zu tragen haben. Dementsprechend sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 dem Be- schwerdeführer und zu 4/5 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Y. und Z. haben X. überdies ausseramtlich für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine ent- sprechend reduzierte ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. Die Kosten des Vermittleramtes Thusis in der Höhe von Fr. 249.-- sowie des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 3'600.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von X. und zu 4/5 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y. und Z., die zudem X. ausseramtlich und unter solidarischer Haftbarkeit für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'040.-- zu entschädigen haben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu 1/5, das heisst Fr. 300.--, zu Lasten von X. und zu 4/5, das heisst Fr. 1'200.--, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y. und Z., die zudem X. für das Be- schwerdeverfahren ausseramtlich und unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 600.-- zu entschädigen haben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: