Rechnungsablage | OR Übrige Fälle
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 X. führte nach dem Tode ihres Vaters vorerst die Geschäfte der ge- erbten Aktiengesellschaften mit ihrem Sohn B. weiter, bis dieser 1980 aus den Be- trieben ausschied; in der Folge mussten beide Firmen ihre operative Tätigkeit ein- stellen. Als Mitte der Achtzigerjahre auch die früheren Vertrauten von Vater und Tochter nicht mehr zur Verfügung standen, suchte X. nach einer sachverständigen Person zur Bewältigung ihrer Probleme im Zusammenhang mit ihrem Immobilien- besitz. Dabei kam sie mit Y. in Kontakt, dem sie darauf verschiedene Mandate be- züglich ihrer eigenen und der Liegenschaften der H. übertrug. Mit der Verwaltung der Liegenschaften betraute die Klägerin die L. AG, C., an welcher Y. als Verwal- tungsrat zu 50 % beteiligt war. Über Y. kam X. in Kontakt zum Treuhänder M., der darauf ab anfangs Januar 1988 die Buchhaltungs- und Steuerangelegenheiten der X. gehörenden Aktiengesellschaften sowie deren persönliche Steuerprobleme erle- digte. Mit Schreiben vom 5. Mai 1992 kündigte M. das Auftragsverhältnis, weil er sich wegen eines von der H. an Y. gewährten Darlehens in einem Interessenkonflikt fühlte, nachdem Y., für den M. ebenfalls als Steuerberater tätig war, die Zinsen für dieses Darlehen nicht mehr zahlte.
E. 3 Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadener- satz im Betrage von Fr. 10'000'000.--, subeventualiter nach richterli- chem Ermessen zu bezahlen.
E. 4 Die Kosten werden bei der Prozedur belassen.
E. 5 Die ausseramtlichen Entschädigungen werden bei der Prozedur belas- sen.
E. 6 bungsamt C. 7 vorgenommenen Verwertungshandlungen mit Bezug auf die Forde-
rung gegen Y. nicht eingetreten wurde.
F. Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 schrieb das Bezirksgericht Prätti-
gau/Davos die Klage der X. gegen Y. infolge Gegenstandslosigkeit ab und strich die
Klage vom Geschäftsverzeichnis des Gerichts (Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens,
das zum Teilurteil vom 10. Januar 2002 geführt hatte, nämlich insgesamt 6'800
Franken, wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen
Kosten wettgeschlagen (Ziffer 2). Die Kosten des Abschreibungsbeschlusses wur-
den Y. auferlegt, welcher zudem verpflichtet wurde, X. aussergerichtlich mit 1'000
Franken zu entschädigen (Ziffer 3).
G. Gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos
liess X. am 2. März 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden einreichen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Beschluss sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners aufzu-
heben, soweit damit die Klage betreffend Rechenschaftsablage gemäss Urteil des
Kantonsgerichts vom 25. Juni 2002 abgeschrieben worden sei. Y. liess in seiner
Beschwerdeantwort vom 17. März 2004 die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begrün-
dung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
I.
Die Vorinstanz hat den Parteien für den Fall, dass sie den Abschrei-
bungsbeschluss anzufechten wünschten, in einer in den Erwägungen näher um-
schriebenen Rechtsmittelbelehrung empfohlen, eine allfällige Beschwerde so zu
formulieren, dass sie auch den formellen Anforderungen an eine Berufung zu genü-
gen vermöchte. Obwohl in Zivilsachen nicht üblich, wollte das Bezirksgericht den
Parteien offenbar eine Hilfe mit Bezug auf das gegen seinen Beschluss zu ergrei-
fende Rechtsmittel geben, doch scheint sich das Gericht selbst nicht ganz sicher
gewesen zu sein, ob die Berufung oder die zivilrechtliche Beschwerde in Frage
käme. Sie neigte richtigerweise der letzteren zu. Das Kantonsgericht hat in dem in
PKG Nr. 1997 Nr. 4 publizierten Urteil dargelegt, dass im Gegensatz zum alten Ge-
setz nach der neuen Zivilprozessordnung neu als Beschwerdeobjekte in der Einlei-
tung zu der in Art. 232 ZPO enthaltenen Aufzählung neben den nicht berufungsfähi-
gen Urteilen auch prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksge-
E. 7 richtsausschusses und des Bezirksgerichtes genannt würden. Dabei seien nach der
in PKG 1989 Nr. 16 eingehend begründeten Praxis des Kantonsgerichts mit nicht
berufungsfähigen Urteilen Sachurteile und mit prozesserledigenden Entscheiden
das Verfahren beendigende Prozessurteile (im Gegensatz zu Beiurteilen im Sinne
von blossen Zwischenentscheiden) gemeint. Mit dem vom Gesuchsteller geltend
gemachten und vom Bezirksgericht bestätigten Wegfall des Rechtsschutzinteres-
ses seitens der Klägerin fehlt es – falls diese Auffassung richtig war - an einer Pro-
zessvoraussetzung, so dass ein prozesserledigender Entscheid auszufällen war,
der gemäss Art. 232 ZPO mittels Beschwerde angefochten werden konnte. Auf das
von der Gesuchsgegnerin eingereichte Rechtsmittel ist folglich einzutreten.
II.1.
Y. begründete in seiner Eingabe vom 9. Mai 2003 sein Gesuch um
Abschreibung der von X. am 1. Mai 2000 beim damaligen Bezirksgericht Oberland-
quart gegen ihn erhobenen Klage auf Rechenschaftsablegung und Schadenersatz
(Prozess Nr. 50/00) damit, dass er am 9. April 2003 durch Ersteigerung beim Be-
treibungsamt C. 7 die gesamte Forderung der Klägerin erworben habe, so dass der
Streitgegenstand weggefallen und die Klage folglich wegen Gegenstandslosigkeit
und Fehlens eines Rechtsschutzinteresses abzuschreiben sei. Es trifft zu, dass das
Betreibungsamt C. 7 am 21. Februar 2003 in einem Betreibungsverfahren gegen X.
eine auf 100'000 Franken bezifferte Forderung aus dem erwähnten Prozess gegen
Y., deren Wert auf 100 Franken geschätzt wurde, gepfändet hat und dass diese
Forderung anlässlich der öffentlichen Steigerung vom 9. April 2003 gegen Bezah-
lung von 2'500 Franken Y. zugeschlagen wurde. Es ist auch richtig, dass die von X.
gegen den Zuschlag gerichtete Beschwerde vom Bezirksgericht C. am 21. August
2003 abgewiesen wurde, so dass der Erwerb der Forderung durch den heutigen
Beschwerdegegner rechtskräftig geworden ist.
Gegenstand des in erster Instanz durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos
beurteilten Prozesses Nr. 50/00 bildete eine Klage auf Rechenschaftsablegung und
Schadenersatz. Dieses Verfahren wurde im Sinne einer Stufenklage geführt, so
dass sich das Gericht vorerst nur über den Umfang der Rechenschaftsablegungs-
pflicht des Beklagten zu äussern hatte. Das Bezirksgericht beschränkte die entspre-
chende Pflicht Y.s auf die Offenlegung seiner Aktivitäten und Abrechnungen mit Be-
zug auf die Überbauung S. in D., was die Klägerin veranlasste, Berufung beim Kan-
tonsgericht einzulegen. Diese wurde teilweise gutgeheissen und die Pflicht Y.s, der
Auftraggeberin Rechenschaft über seine Immobilientransaktionen abzulegen, ge-
genüber dem erstinstanzlichen Urteil wesentlich weiter gefasst. Das entsprechende
Urteil des Kantonsgerichts erwuchs in Rechtskraft, nachdem es vom Beklagten er-
E. 8 folglos durch staatsrechtliche Beschwerde angefochten worden war. Auf Grund des
von Y. nun vorzulegenden Rechenschaftsberichts sollte X. in die Lage versetzt wer-
den, entsprechend der rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Prät-
tigau/Davos vom 10. Januar 2002 in einer zweiten Phase des Prozesses allfällige
Schadenersatzansprüche formulieren zu können. Bevor es so weit kommen konnte,
wurde gegen die einst wohlhabende Klägerin ein Betreibungsverfahren eröffnet, in
dessen Rahmen die oben erwähnte Forderung, deren Bezifferung erst nach erfolg-
ter Rechenschaftsablage durch den Beklagten hätte erfolgen können, durch Y. er-
steigert wurde. Dieser stellte sich nun in seinem Abschreibungsgesuch an das Be-
zirksgericht Prättigau/Davos auf den Standpunkt, indem er diese Forderung erwor-
ben habe, sei das ganze Verfahren gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz ist
dem Gesuchsteller in dieser Auffassung gefolgt und hat festgestellt, der Gegen-
stand der Stufenklage bildende Anspruch auf Rechenschaftsablegung sei mit dem
Forderungskauf nach Art. 131 Abs. 1 SchKG ebenfalls abgetreten worden. Doch
selbst wenn dies nicht der Fall wäre, vermöchte dies die Abschreibung des Verfah-
rens nicht zu verhindern. Auf Grund der Rechenschaftsablegung würde die Klägerin
in die Lage versetzt, gegen den Beklagten eine bezifferte Forderungsklage zu erhe-
ben. Nachdem Y. aber eine solche künftige Forderung bereits durch Ersteigerung
erworben habe, würde es der Klägerin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse
fehlen, um ein Gericht auf eine solche Forderungsklage überhaupt eintreten zu las-
sen. Aufgrund der Rechenschaftsablage sich allenfalls als möglich erweisende An-
sprüche gegen Dritte vermöchten an dieser Sachlage auch nichts zu ändern, da
allfällige Garantieansprüche mittlerweile verjährt wären und die sich aus der allen-
falls unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung solcher Ansprüche gegenüber
Dritten abzuleitenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagte wie-
derum am Kauf der sich daraus möglicherweise ergebenden Forderung durch Y.
scheitern müsste.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich der vom Bezirksgericht ver-
tretenen Auffassung nicht anschliessen. Die Klägerin hat in dem gegen Y. ange-
strengten Verfahren ursprünglich vom Beklagten zweierlei verlangt, nämlich einer-
seits eine umfassende Rechenschaftsablegung und andererseits die Auszahlung
der sich aus den Abrechnungen ergebenden Guthaben und den Ersatz des durch
allfällige unsorgfältige Mandatsausübung entstandenen Schadens. Da die Beziffe-
rung der Forderungsklage erst auf Grund der vom Beklagten vorzulegenden Ab-
rechnungen möglich war, hatte das angerufene Gericht vorerst nur über den Um-
fang der Rechenschaftsablegung zu befinden. Nachdem das Bezirksgericht Prätti-
gau/Davos den Beklagten nur in sehr beschränktem Umfange zur Rechenschafts-
E. 9 ablegung verpflichtet und die Klägerin gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt
hatte, entschied das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2002, dass Y.
über fünf Immobilientransaktionen vollumfänglich Rechenschaft abzulegen habe.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen; das Verfahren war damit in Bezug auf
die Frage des Umfanges der Rechenschaftspflicht erledigt und das Urteil in dieser
Beziehung selbständig vollstreckbar. Das Bezirksgericht durfte also schon aus rein
prozessrechtlichen Gründen auf die mit diesem rechtskräftigen Teilurteil endgültig
entschiedene Frage der dem Beklagten auferlegten Verpflichtungen zur Rechen-
schaftsablegung nicht mehr zurückkommen, und es konnte dieser definitiv erledigte
Teil der Stufenklage auch nicht mehr zum Gegenstand eines Abschreibungsbe-
schlusses gemacht werden. Gewiss stand für die Klägerin beim ersten Punkt ihres
Rechtsbegehrens, der gestützt auf Art. 94 ZPO vorweg entschieden werden sollte,
die Absicht im Vordergrund, sich in einem ersten Schritt die Voraussetzungen zur
Bezifferung der im Punkt 2 des Rechtsbegehrens formulierten Forderungsklage zu
verschaffen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich beim Recht des
Auftraggebers, vom Beauftragten die Rechnungslegung zu verlangen, um einen
selbständig klagbaren Anspruch handelt, der in einem besonderen Verfahren gel-
tend gemacht oder aber mit einer Klage auf Herausgabe des zu Erstattenden ver-
bunden werden kann (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979,
S. 167). Daraus wird gefolgert, dass es sich um eine Leistungspflicht des Beauftrag-
ten handelt, wobei die Rechenschaftspflicht – da sie nicht zu den den Vertragstypus
bestimmenden Leistungspflichten zählt – den Nebenleistungspflichten oder
primären Nebenpflichten zugeordnet wird (Fellmann, Berner Kommentar, Bern
1992, N. 56 zu Art. 400 OR). Auch dieser Autor hält mit verschiedenen anderen fest,
dass der Anspruch auf Rechenschaftsablegung als Nebenleistungspflicht selbstän-
dig klagbar ist, auch wenn seine Vollstreckung prekär bleibe (a.a.O., N. 92; OR-
Weber, Art. 400 N. 25; Hofstetter, SPR VII/6, Basel 2000, S. 116). Der Beschwer-
degegner lässt geltend machen, aus dem Umstand, dass es sich bei der Befugnis
des Auftraggebers, die Rechenschaftsablegung zu verlangen, um einen Hilfsan-
spruch handle, der aus der vertraglichen Grundbeziehung fliesse und folglich nur
eine eingeschränkte Selbständigkeit habe, ergebe sich, dass sie nur zusammen mit
dem ihr zugrunde liegenden Anspruch abgetreten werden könne. Im vorliegenden
Fall habe die Beschwerdeführerin (gemeint wohl der Beschwerdegegner) alle For-
derungen aus dem Auftragsverhältnis erworben, so dass auch diese Nebenleis-
tungspflicht untergegangen und der Anspruch auf Rechenschaftsablegung erlo-
schen sei. Mit dieser Argumentation scheint der Beschwerdegegner davon auszu-
gehen, dass es sich bei den von ihm erworbenen Forderungen um den dem Recht
auf Rechenschaftsablegung zugrunde liegenden Anspruch handelt. Die vertragliche
E. 10 Grundbeziehung war aber ein Auftragsverhältnis, bei dem es nicht zwingend und
vor allem nicht ausschliesslich um Forderungen ging. Der Inhalt eines Auftrags kann
sehr vielfältig sein und so war es denn auch im vorliegenden Fall, wo die Auftrag-
geberin Y. mit sehr umfassenden Geschäftsbesorgungen beauftragt hatte. Aus die-
ser Auftragserteilung sich ergebende geldwerte Forderungen stellten einen Teilas-
pekt dessen dar, was die Ausführung des Mandats mit sich bringen konnte, und
zwar jenen Teil, der – wie es durch den Erwerb der Forderung durch den Beklagten
geschah – sich auf einen Dritten übertragen liess. Die übrigen Pflichten des Man-
datars blieben von dieser Transaktion unberührt, behielten ihr eigenes rechtliches
Schicksal und müssen folglich auch weiterhin selbständig gegenüber dem Beauf-
tragten geltend gemacht werden können. Es trifft keineswegs zu, dass sich das In-
teresse X.s, vom Mandataren über seine gesamte in ihrem Auftrag erfolgte Ge-
schäftsführung aufgeklärt zu werden, in der Möglichkeit erschöpft, von ihm die Her-
ausgabe des aus seiner Tätigkeit resultierenden Ergebnisses zu verlangen und aus
allfälliger unsorgfältiger Mandatserfüllung abzuleitende Schadenersatzforderungen
formulieren zu können. Aus einer detaillierten Rechenschaftsablegung können sich
verschiedene andere zivil- und strafrechtliche Erkenntnisse ergeben, welche für die
Auftraggeberin von Interesse sein können. Dabei verfängt der von der Vorinstanz
vorgebrachte Einwand nicht, sämtliche gegen Dritte aufgrund der Rechnungslegung
allenfalls zu Tage geförderte Garantieansprüche wären mittlerweile ohnehin ver-
jährt. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und es
durfte sich das Bezirksgericht folglich nicht von sich aus und ohne dass von einer
Partei ein entsprechender Antrag gestellt wurde, geschweige denn Beweise offeriert
worden wären, sich mit diesem sich allenfalls in einem zukünftigen Verfahren stel-
lenden Problem beschäftigen und sogar bereits einen Entscheid vorwegnehmen.
Aus allen diesen Gründen ging es nicht an, dass sich die Vorinstanz über das
rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts hinwegsetzte und der Beschwerdeführerin
das Recht, vom Beklagten die Erfüllung der ihm durch dieses Urteil auferlegten
Pflicht zur Rechenschaftsablegung zu verlangen, abschnitt, indem sie die ganze
Klage ohne Rücksicht darauf, ob über diese bereits entschieden wurde, schlechthin
abschrieb und vom Geschäftsverzeichnis strich. Durch den Erwerb der gegen ihn
gerichteten, wegen der noch nicht erfüllten Pflicht zur Rechnungslegung noch un-
bezifferten Forderung hat sich Y. zwar dagegen abgesichert, von der Klägerin aus
dem Auftragsverhältnis noch finanziell belangt zu werden, doch hat er sich damit
nicht von der ihm durch das Kantonsgericht auferlegten Pflicht befreit, über die im
Urteil vom 25. Juni 2002 aufgezählten Immobilientransaktionen vollumfänglich Re-
chenschaft abzulegen. Die Beschwerde der X. ist daher gutzuheissen und das an-
gefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos insoweit abzuändern, als das
E. 11 Gericht die Klage auch mit Bezug auf die dem Beklagten auferlegte Pflicht zur Re- chenschaftsablegung abgeschrieben hat. III. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten von Y., der die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
E. 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffer 1 des angefochtenen Abschrei- bungsbeschlusses aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: Die Klage der X. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit damit verlangt wird, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die sich aus den Abrechnungen ergebenden Guthaben und den auf Grund seiner Tätigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen (Ziffer 2 des ursprünglichen Rechtsbegehrens).
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.-- total somit Fr. 2'680.-- , gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der die Beschwerdeführerin aus- sergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 12 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner Richterinnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, Chur, gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 29. Januar 2004, mitgeteilt am 11. Februar 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin, gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 123 A, Davos Dorf, betreffend Rechnungsablage, hat sich ergeben:
2 A.
1. X. erbte im Jahre 1975 von ihrem Vater A. ein beachtliches Vermö- gen. In diesem befanden sich unter anderem verschiedene Liegenschaften, nämlich eine Villa an der R.-Strasse in C., die Renditeliegenschaft Q.-Strasse in C., eine Villa in D. mit einem Umschwung von rund 6'000 m2 sowie zwei Grundstücke in E. und eine Villa mit Seeanstoss in F.. Neben diesen Immobilien, die im Privateigentum des Erblassers gestanden hatten, erbte X. die Beteiligung an zwei Aktiengesell- schaften, der A. AG (heute: H.) und der I. AG, die ihrerseits ein erhebliches Grun- deigentum besassen, nämlich Liegenschaften an der O.-Strasse und an der P.- Strasse in C., eine Fabrikliegenschaft in J., Gemeinde K., sowie verschiedene Wohnhäuser auf rund 50'000 m2 Land ebenfalls in der Gemeinde K.. 2. X. führte nach dem Tode ihres Vaters vorerst die Geschäfte der ge- erbten Aktiengesellschaften mit ihrem Sohn B. weiter, bis dieser 1980 aus den Be- trieben ausschied; in der Folge mussten beide Firmen ihre operative Tätigkeit ein- stellen. Als Mitte der Achtzigerjahre auch die früheren Vertrauten von Vater und Tochter nicht mehr zur Verfügung standen, suchte X. nach einer sachverständigen Person zur Bewältigung ihrer Probleme im Zusammenhang mit ihrem Immobilien- besitz. Dabei kam sie mit Y. in Kontakt, dem sie darauf verschiedene Mandate be- züglich ihrer eigenen und der Liegenschaften der H. übertrug. Mit der Verwaltung der Liegenschaften betraute die Klägerin die L. AG, C., an welcher Y. als Verwal- tungsrat zu 50 % beteiligt war. Über Y. kam X. in Kontakt zum Treuhänder M., der darauf ab anfangs Januar 1988 die Buchhaltungs- und Steuerangelegenheiten der X. gehörenden Aktiengesellschaften sowie deren persönliche Steuerprobleme erle- digte. Mit Schreiben vom 5. Mai 1992 kündigte M. das Auftragsverhältnis, weil er sich wegen eines von der H. an Y. gewährten Darlehens in einem Interessenkonflikt fühlte, nachdem Y., für den M. ebenfalls als Steuerberater tätig war, die Zinsen für dieses Darlehen nicht mehr zahlte. 3. Nach der Darstellung der Klägerin übernahm Y. nach der Mandatsnie- derlegung durch M. auch die von diesem bisher ausgeübten Treuhandfunktionen. Y. habe versprochen, die Buchhaltung zu führen, die Steuerprobleme zu lösen und den ganzen Zahlungsverkehr zu erledigen. Er sei zur Vertrauensperson geworden, dem sie blindlings vertraut habe. Erst als sich im Frühjahr 1998 die Betreibungen gehäuft hätten, habe sie Verdacht geschöpft und sich – da sie nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst ein Bild über die Situation zu machen – an die Treuhand- unternehmung B.U. N. in G. gewandt. Auf Grund erster Recherchen sei Ulrich N. zum Schluss gekommen, dass ihre finanzielle Situation äusserst prekär gewesen sei, und dass die Gründe dafür nicht nachvollziehbar gewesen seien. Er habe auch
3 feststellen müssen, dass sie über die Vorgänge der letzten Jahre überhaupt nicht informiert gewesen sei. Sie sei es nicht gewohnt gewesen, sich selbst um ihre fi- nanziellen Angelegenheiten zu kümmern und sei dazu auch schlicht nicht in der Lage gewesen. Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 teilte X. dem Beschwerdegegner mit, sie kündige mit sofortiger Wirkung alle Mandate und verbiete ihm, weiterhin irgendwelche Handlungen zu ihren Lasten vorzunehmen. Mit der Kündigung for- derte sie den Beklagten auf, alle sich in seinem Besitze befindlichen Unterlagen innert fünf Tagen an die Firma N. zu schicken. B. Da Y. nach Auffassung der Beschwerdeführerin seinen Pflichten zur Rechenschaftsablegung nicht in genügender Weise nachgekommen war, reichte X. Klage beim Bezirksgericht Oberlandquart ein mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Sinne von Art. 400 OR umfassend über seine Tätigkeit als Generalbevollmächtigter in der Zeit von Januar 1990 bis Ende Mai 1998 Rechenschaft abzulegen. Er sei insbesondere zu verpflichten, sämtliche Unterlagen, welche er im Zu- sammenhang mit der Geschäftsführung erhalten hat, herauszugeben und detaillierte Abrechnungen über die von ihm getätigten Geschäfte abzuliefern. Herauszugeben sind insbesondere folgende Unterlagen: - Letzte Steuererklärung der Klägerin, sowie sämtliche Korrespon- denz mit den Steuerbehörden. - Revidierte Buchhaltung der H. AG der Jahre 1992 bis 1998. - Liegenschaftenabrechnungen für sämtliche von ihm verwalteten Liegenschaften in C., O.-Strasse, P.-Strasse inklusive Umbauten etc. - Liegenschaftenverkäufe in E., F., Q.-Strasse in C., Fabrikareal in J., Kauf und Verkauf Mehrfamilienhaus T.-Strasse F., Liegen- schaftentransaktionen V. in D., Kauf, Stockwerkeigentumsbegrün- dung und Teilverkauf O.-Strasse in C.. - Umbau R.-Strasse in C.. - Abrechnung Baugesellschaft S., D. inkl. Bauabrechnungen etc. Vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend und weitere Rechen- schaftsablegungsbegehren werden ausdrücklich vorbehalten. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die sich aus den Abrechnungen erge- benden Guthaben und den auf Grund seiner Tätigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadener- satz im Betrage von Fr. 10'000'000.--, subeventualiter nach richterli- chem Ermessen zu bezahlen. 4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“
4 Der Beklagte stellte in seiner Prozessantwort vom 30. Juni 2000 das Rechts- begehren, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gerin vollumfänglich abzuweisen. C. Mit (Teil-)Urteil vom 10. Januar 2002 erkannte das Bezirksgericht Prät- tigau/Davos: „1. Die Klage der X. wird teilweise gutgeheissen und Y. wird verpflichtet, ihr bis zum (nicht erstreckbaren Termin des) 15. April 2002 vollumfänglich Rechenschaft abzulegen über seine Tätigkeit als generalbevollmächtig- ter Auftragnehmer in Sachen Überbauung „S.“ in D. (inkl. Abrechnungen Baugesellschaft S., Bauabrechnungen etc.). Diese Rechenschaftsable- gung Y.s hat an das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zuhan- den der X. zu erfolgen.
2. X. kann alsdann innert einer vom Bezirksgerichtspräsidium Prätti- gau/Davos anzusetzenden Frist beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ihre (Forderungs-)Anträge stellen und begründen. Alsdann erhält Y. Ge- legenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen.
3. Im übrigen wird die Klage der X. abgewiesen.
4. Die Kosten werden bei der Prozedur belassen.
5. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden bei der Prozedur belas- sen.
6. Mitteilung an ...“ D. Gegen dieses Urteil liess X. am 20. Februar 2002 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag: „1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei dahingehend ab- zuändern, dass der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin im Sinne von Art. 400 OR umfassend über seine Tätigkeit als Generalbevoll- mächtigter und Auftragnehmer in der Zeit von Januar 1990 bis Ende Mai 1998 Rechenschaft abzulegen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren zu Lasten der Gegenpartei.“ Mit Urteil vom 25. Juni 2002, mitgeteilt am 21. August 2002, hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und formulierte die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils dahin, dass in teilweiser Gutheissung der Klage Y. verpflichtet wurde, X. innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils vollumfänglich Rechenschaft abzulegen über seine Tätigkeit als Auf- tragnehmer in Sachen Liegenschaftenkauf T.-Strasse in F., Liegenschaftentransak- tionen V. in D., Überbauung S. in D., sowie Liegenschaftenverkäufe in E. und an der U.-Strasse in F..
5 Eine von Y. gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2003 ab. E. Am 9. Mai 2003 reichte Y. beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Ge- such ein, mit welchem er beantragte, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben. Er führte zur Begründung aus, er habe am 9. April 2003 durch Ersteigerung beim Betreibungsamt C. 7 die gesamte Forderung der Klägerin im vor- liegenden Zivilprozess erworben, nämlich die Herausgabeforderung etwaiger Gut- haben, die Schadenersatzforderung und das eventuelle Schadenersatzbegehren in der Höhe von zehn Millionen Franken. Ein Rechtsmittel gegen den Steigerungszu- schlag sei nicht erhoben worden, so dass der Zuschlag rechtsgültig sei. Damit sei der Streitgegenstand weggefallen. Der Untergang der Hauptforderung bewirke von Gesetzes wegen das Erlöschen aller Nebenrechte. Der Anspruch aus Rechen- schaftsablegung stelle als Hilfsanspruch nur eine Voraussetzung für die Geltend- machung der Ablieferungsobligationen und weiterer Rechte des Auftraggebers dar; folglich sei die Rechenschaftsablegungspflicht eine Nebenpflicht und erlösche mit dem Untergang der Hauptforderung. In jedem Falle würde der Klägerin das Rechts- schutzinteresse an der Rechenschaftsablegung fehlen, da sie hieraus keine Geldansprüche ableiten könnte. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, beziehungsweise es sei dieses abzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch zu sistieren, bis die betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Versteigerung der Forderung letztinstanzlich entschieden sei. Die Re- chenschaftspflicht sei im vorliegenden Fall nicht abgetreten, womit diese nach wie vor bei der ursprünglichen Trägerin verbleibe. Der Prozess sei also insofern nicht gegenstandslos geworden und könne in dieser Beziehung nicht abgeschrieben wer- den. Im Übrigen stehe noch nicht fest, ob die der Abtretung zugrunde liegenden betreibungsrechtlichen Handlungen gültig seien. Sollte das diesbezügliche Be- schwerdeverfahren dazu führen, dass der Zuschlag aufgehoben und die Verwer- tung als ungültig erklärt werde, bestehe eine Grundvoraussetzung für die Gegen- standlosigkeit, nämlich die Identität von Kläger und Beklagtem nicht mehr. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunk- ten fest. Der Beklagte reichte im Laufe des Verfahrens die Kopie eines in Rechts- kraft erwachsenen Zirkularbeschlusses des Bezirksgerichts C. vom 21. August 2003 ein, mit welchem auf die von X. eingereichte Beschwerde gegen die vom Betrei-
6 bungsamt C. 7 vorgenommenen Verwertungshandlungen mit Bezug auf die Forde- rung gegen Y. nicht eingetreten wurde. F. Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 schrieb das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos die Klage der X. gegen Y. infolge Gegenstandslosigkeit ab und strich die Klage vom Geschäftsverzeichnis des Gerichts (Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens, das zum Teilurteil vom 10. Januar 2002 geführt hatte, nämlich insgesamt 6'800 Franken, wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen (Ziffer 2). Die Kosten des Abschreibungsbeschlusses wur- den Y. auferlegt, welcher zudem verpflichtet wurde, X. aussergerichtlich mit 1'000 Franken zu entschädigen (Ziffer 3). G. Gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos liess X. am 2. März 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners aufzu- heben, soweit damit die Klage betreffend Rechenschaftsablage gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2002 abgeschrieben worden sei. Y. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 17. März 2004 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begrün- dung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. Die Vorinstanz hat den Parteien für den Fall, dass sie den Abschrei- bungsbeschluss anzufechten wünschten, in einer in den Erwägungen näher um- schriebenen Rechtsmittelbelehrung empfohlen, eine allfällige Beschwerde so zu formulieren, dass sie auch den formellen Anforderungen an eine Berufung zu genü- gen vermöchte. Obwohl in Zivilsachen nicht üblich, wollte das Bezirksgericht den Parteien offenbar eine Hilfe mit Bezug auf das gegen seinen Beschluss zu ergrei- fende Rechtsmittel geben, doch scheint sich das Gericht selbst nicht ganz sicher gewesen zu sein, ob die Berufung oder die zivilrechtliche Beschwerde in Frage käme. Sie neigte richtigerweise der letzteren zu. Das Kantonsgericht hat in dem in PKG Nr. 1997 Nr. 4 publizierten Urteil dargelegt, dass im Gegensatz zum alten Ge- setz nach der neuen Zivilprozessordnung neu als Beschwerdeobjekte in der Einlei- tung zu der in Art. 232 ZPO enthaltenen Aufzählung neben den nicht berufungsfähi- gen Urteilen auch prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksge-
7 richtsausschusses und des Bezirksgerichtes genannt würden. Dabei seien nach der in PKG 1989 Nr. 16 eingehend begründeten Praxis des Kantonsgerichts mit nicht berufungsfähigen Urteilen Sachurteile und mit prozesserledigenden Entscheiden das Verfahren beendigende Prozessurteile (im Gegensatz zu Beiurteilen im Sinne von blossen Zwischenentscheiden) gemeint. Mit dem vom Gesuchsteller geltend gemachten und vom Bezirksgericht bestätigten Wegfall des Rechtsschutzinteres- ses seitens der Klägerin fehlt es – falls diese Auffassung richtig war - an einer Pro- zessvoraussetzung, so dass ein prozesserledigender Entscheid auszufällen war, der gemäss Art. 232 ZPO mittels Beschwerde angefochten werden konnte. Auf das von der Gesuchsgegnerin eingereichte Rechtsmittel ist folglich einzutreten. II.1. Y. begründete in seiner Eingabe vom 9. Mai 2003 sein Gesuch um Abschreibung der von X. am 1. Mai 2000 beim damaligen Bezirksgericht Oberland- quart gegen ihn erhobenen Klage auf Rechenschaftsablegung und Schadenersatz (Prozess Nr. 50/00) damit, dass er am 9. April 2003 durch Ersteigerung beim Be- treibungsamt C. 7 die gesamte Forderung der Klägerin erworben habe, so dass der Streitgegenstand weggefallen und die Klage folglich wegen Gegenstandslosigkeit und Fehlens eines Rechtsschutzinteresses abzuschreiben sei. Es trifft zu, dass das Betreibungsamt C. 7 am 21. Februar 2003 in einem Betreibungsverfahren gegen X. eine auf 100'000 Franken bezifferte Forderung aus dem erwähnten Prozess gegen Y., deren Wert auf 100 Franken geschätzt wurde, gepfändet hat und dass diese Forderung anlässlich der öffentlichen Steigerung vom 9. April 2003 gegen Bezah- lung von 2'500 Franken Y. zugeschlagen wurde. Es ist auch richtig, dass die von X. gegen den Zuschlag gerichtete Beschwerde vom Bezirksgericht C. am 21. August 2003 abgewiesen wurde, so dass der Erwerb der Forderung durch den heutigen Beschwerdegegner rechtskräftig geworden ist. Gegenstand des in erster Instanz durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos beurteilten Prozesses Nr. 50/00 bildete eine Klage auf Rechenschaftsablegung und Schadenersatz. Dieses Verfahren wurde im Sinne einer Stufenklage geführt, so dass sich das Gericht vorerst nur über den Umfang der Rechenschaftsablegungs- pflicht des Beklagten zu äussern hatte. Das Bezirksgericht beschränkte die entspre- chende Pflicht Y.s auf die Offenlegung seiner Aktivitäten und Abrechnungen mit Be- zug auf die Überbauung S. in D., was die Klägerin veranlasste, Berufung beim Kan- tonsgericht einzulegen. Diese wurde teilweise gutgeheissen und die Pflicht Y.s, der Auftraggeberin Rechenschaft über seine Immobilientransaktionen abzulegen, ge- genüber dem erstinstanzlichen Urteil wesentlich weiter gefasst. Das entsprechende Urteil des Kantonsgerichts erwuchs in Rechtskraft, nachdem es vom Beklagten er-
8 folglos durch staatsrechtliche Beschwerde angefochten worden war. Auf Grund des von Y. nun vorzulegenden Rechenschaftsberichts sollte X. in die Lage versetzt wer- den, entsprechend der rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Prät- tigau/Davos vom 10. Januar 2002 in einer zweiten Phase des Prozesses allfällige Schadenersatzansprüche formulieren zu können. Bevor es so weit kommen konnte, wurde gegen die einst wohlhabende Klägerin ein Betreibungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen die oben erwähnte Forderung, deren Bezifferung erst nach erfolg- ter Rechenschaftsablage durch den Beklagten hätte erfolgen können, durch Y. er- steigert wurde. Dieser stellte sich nun in seinem Abschreibungsgesuch an das Be- zirksgericht Prättigau/Davos auf den Standpunkt, indem er diese Forderung erwor- ben habe, sei das ganze Verfahren gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz ist dem Gesuchsteller in dieser Auffassung gefolgt und hat festgestellt, der Gegen- stand der Stufenklage bildende Anspruch auf Rechenschaftsablegung sei mit dem Forderungskauf nach Art. 131 Abs. 1 SchKG ebenfalls abgetreten worden. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, vermöchte dies die Abschreibung des Verfah- rens nicht zu verhindern. Auf Grund der Rechenschaftsablegung würde die Klägerin in die Lage versetzt, gegen den Beklagten eine bezifferte Forderungsklage zu erhe- ben. Nachdem Y. aber eine solche künftige Forderung bereits durch Ersteigerung erworben habe, würde es der Klägerin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen, um ein Gericht auf eine solche Forderungsklage überhaupt eintreten zu las- sen. Aufgrund der Rechenschaftsablage sich allenfalls als möglich erweisende An- sprüche gegen Dritte vermöchten an dieser Sachlage auch nichts zu ändern, da allfällige Garantieansprüche mittlerweile verjährt wären und die sich aus der allen- falls unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung solcher Ansprüche gegenüber Dritten abzuleitenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagte wie- derum am Kauf der sich daraus möglicherweise ergebenden Forderung durch Y. scheitern müsste. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich der vom Bezirksgericht ver- tretenen Auffassung nicht anschliessen. Die Klägerin hat in dem gegen Y. ange- strengten Verfahren ursprünglich vom Beklagten zweierlei verlangt, nämlich einer- seits eine umfassende Rechenschaftsablegung und andererseits die Auszahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Guthaben und den Ersatz des durch allfällige unsorgfältige Mandatsausübung entstandenen Schadens. Da die Beziffe- rung der Forderungsklage erst auf Grund der vom Beklagten vorzulegenden Ab- rechnungen möglich war, hatte das angerufene Gericht vorerst nur über den Um- fang der Rechenschaftsablegung zu befinden. Nachdem das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos den Beklagten nur in sehr beschränktem Umfange zur Rechenschafts-
9 ablegung verpflichtet und die Klägerin gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt hatte, entschied das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2002, dass Y. über fünf Immobilientransaktionen vollumfänglich Rechenschaft abzulegen habe. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen; das Verfahren war damit in Bezug auf die Frage des Umfanges der Rechenschaftspflicht erledigt und das Urteil in dieser Beziehung selbständig vollstreckbar. Das Bezirksgericht durfte also schon aus rein prozessrechtlichen Gründen auf die mit diesem rechtskräftigen Teilurteil endgültig entschiedene Frage der dem Beklagten auferlegten Verpflichtungen zur Rechen- schaftsablegung nicht mehr zurückkommen, und es konnte dieser definitiv erledigte Teil der Stufenklage auch nicht mehr zum Gegenstand eines Abschreibungsbe- schlusses gemacht werden. Gewiss stand für die Klägerin beim ersten Punkt ihres Rechtsbegehrens, der gestützt auf Art. 94 ZPO vorweg entschieden werden sollte, die Absicht im Vordergrund, sich in einem ersten Schritt die Voraussetzungen zur Bezifferung der im Punkt 2 des Rechtsbegehrens formulierten Forderungsklage zu verschaffen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich beim Recht des Auftraggebers, vom Beauftragten die Rechnungslegung zu verlangen, um einen selbständig klagbaren Anspruch handelt, der in einem besonderen Verfahren gel- tend gemacht oder aber mit einer Klage auf Herausgabe des zu Erstattenden ver- bunden werden kann (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 167). Daraus wird gefolgert, dass es sich um eine Leistungspflicht des Beauftrag- ten handelt, wobei die Rechenschaftspflicht – da sie nicht zu den den Vertragstypus bestimmenden Leistungspflichten zählt – den Nebenleistungspflichten oder primären Nebenpflichten zugeordnet wird (Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 56 zu Art. 400 OR). Auch dieser Autor hält mit verschiedenen anderen fest, dass der Anspruch auf Rechenschaftsablegung als Nebenleistungspflicht selbstän- dig klagbar ist, auch wenn seine Vollstreckung prekär bleibe (a.a.O., N. 92; OR- Weber, Art. 400 N. 25; Hofstetter, SPR VII/6, Basel 2000, S. 116). Der Beschwer- degegner lässt geltend machen, aus dem Umstand, dass es sich bei der Befugnis des Auftraggebers, die Rechenschaftsablegung zu verlangen, um einen Hilfsan- spruch handle, der aus der vertraglichen Grundbeziehung fliesse und folglich nur eine eingeschränkte Selbständigkeit habe, ergebe sich, dass sie nur zusammen mit dem ihr zugrunde liegenden Anspruch abgetreten werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin (gemeint wohl der Beschwerdegegner) alle For- derungen aus dem Auftragsverhältnis erworben, so dass auch diese Nebenleis- tungspflicht untergegangen und der Anspruch auf Rechenschaftsablegung erlo- schen sei. Mit dieser Argumentation scheint der Beschwerdegegner davon auszu- gehen, dass es sich bei den von ihm erworbenen Forderungen um den dem Recht auf Rechenschaftsablegung zugrunde liegenden Anspruch handelt. Die vertragliche
10 Grundbeziehung war aber ein Auftragsverhältnis, bei dem es nicht zwingend und vor allem nicht ausschliesslich um Forderungen ging. Der Inhalt eines Auftrags kann sehr vielfältig sein und so war es denn auch im vorliegenden Fall, wo die Auftrag- geberin Y. mit sehr umfassenden Geschäftsbesorgungen beauftragt hatte. Aus die- ser Auftragserteilung sich ergebende geldwerte Forderungen stellten einen Teilas- pekt dessen dar, was die Ausführung des Mandats mit sich bringen konnte, und zwar jenen Teil, der – wie es durch den Erwerb der Forderung durch den Beklagten geschah – sich auf einen Dritten übertragen liess. Die übrigen Pflichten des Man- datars blieben von dieser Transaktion unberührt, behielten ihr eigenes rechtliches Schicksal und müssen folglich auch weiterhin selbständig gegenüber dem Beauf- tragten geltend gemacht werden können. Es trifft keineswegs zu, dass sich das In- teresse X.s, vom Mandataren über seine gesamte in ihrem Auftrag erfolgte Ge- schäftsführung aufgeklärt zu werden, in der Möglichkeit erschöpft, von ihm die Her- ausgabe des aus seiner Tätigkeit resultierenden Ergebnisses zu verlangen und aus allfälliger unsorgfältiger Mandatserfüllung abzuleitende Schadenersatzforderungen formulieren zu können. Aus einer detaillierten Rechenschaftsablegung können sich verschiedene andere zivil- und strafrechtliche Erkenntnisse ergeben, welche für die Auftraggeberin von Interesse sein können. Dabei verfängt der von der Vorinstanz vorgebrachte Einwand nicht, sämtliche gegen Dritte aufgrund der Rechnungslegung allenfalls zu Tage geförderte Garantieansprüche wären mittlerweile ohnehin ver- jährt. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und es durfte sich das Bezirksgericht folglich nicht von sich aus und ohne dass von einer Partei ein entsprechender Antrag gestellt wurde, geschweige denn Beweise offeriert worden wären, sich mit diesem sich allenfalls in einem zukünftigen Verfahren stel- lenden Problem beschäftigen und sogar bereits einen Entscheid vorwegnehmen. Aus allen diesen Gründen ging es nicht an, dass sich die Vorinstanz über das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts hinwegsetzte und der Beschwerdeführerin das Recht, vom Beklagten die Erfüllung der ihm durch dieses Urteil auferlegten Pflicht zur Rechenschaftsablegung zu verlangen, abschnitt, indem sie die ganze Klage ohne Rücksicht darauf, ob über diese bereits entschieden wurde, schlechthin abschrieb und vom Geschäftsverzeichnis strich. Durch den Erwerb der gegen ihn gerichteten, wegen der noch nicht erfüllten Pflicht zur Rechnungslegung noch un- bezifferten Forderung hat sich Y. zwar dagegen abgesichert, von der Klägerin aus dem Auftragsverhältnis noch finanziell belangt zu werden, doch hat er sich damit nicht von der ihm durch das Kantonsgericht auferlegten Pflicht befreit, über die im Urteil vom 25. Juni 2002 aufgezählten Immobilientransaktionen vollumfänglich Re- chenschaft abzulegen. Die Beschwerde der X. ist daher gutzuheissen und das an- gefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos insoweit abzuändern, als das
11 Gericht die Klage auch mit Bezug auf die dem Beklagten auferlegte Pflicht zur Re- chenschaftsablegung abgeschrieben hat. III. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten von Y., der die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffer 1 des angefochtenen Abschrei- bungsbeschlusses aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: Die Klage der X. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit damit verlangt wird, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die sich aus den Abrechnungen ergebenden Guthaben und den auf Grund seiner Tätigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen (Ziffer 2 des ursprünglichen Rechtsbegehrens). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.-- total somit Fr. 2'680.--, gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der die Beschwerdeführerin aus- sergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc