Einzelarbeitsvertrag (Haftung) | OR Einzelarbeitsvertrag
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 A.
Der Kläger B. betreibt die Garage B. in A. in Form einer Einzelfirma.
Der Beklagte D. wurde durch die Firma X. AG für die Zeit ab 9. April 2001 temporär
als Automonteur an den Kläger vermittelt. Die Anstellung des Beklagten dauerte bis
zum 4. Mai 2001. Am ersten Arbeitstag verursachte D. mit einem Fahrzeug des
Klägers einen Verkehrsunfall. Als er von der Nebenstrasse C. in N. nach links in die
Hauptstrasse E. einbiegen wollte, kollidierte er mit einem korrekt fahrenden Mofa-
lenker, der auf der Hauptstrasse E. aus Sicht des Beklagten von links kam. Die
Unfallbeteiligten verzichteten auf den Beizug der Polizei und damit auf eine amtliche
Tatbestandsaufnahme. In der vom Beklagten unterzeichneten Schadensmeldung
an die Haftpflichtversicherung der „Y.“ bekannte sich D. hinsichtlich des Unfalls
schuldig.
B.
Der Kläger hat die Reparatur am beschädigten Personenwagen in sei-
nem Garagenbetrieb ausgeführt und bis am 23. April 2001 abgeschlossen. Zur Be-
gleichung der Reparaturrechnung vom 14. Mai 2001 über Fr. 2´811.— überwies
die „Y.“ aufgrund der Vollkaskoversicherung nach Abzug eines Selbstbehaltes von
Fr. 500.— und eines Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 198.55 zufolge Eigenleistung
einen Betrag von Fr. 2´112.45 an den Kläger. Der Bonusverlust betreffend der Voll-
kaskoversicherung beziffert sich für die nächsten vier Jahre auf Fr. 1´084.—. Der
Kläger stellte dem Beklagten in der Folge Selbstbehalt und Bonusverlust am 28.
Mai 2001 in Höhe von Fr. 1´584.— in Rechnung.
Aufgrund des Selbstbehaltes von Fr. 500.— und eines Bonusverlustes von
Fr. 425.— bei seiner Haftpflichtversicherung sowie eines angeblichen Restbetrages
der Reparatur von Fr. 411.80 hatte er dem Beklagten schon am 22. Mai 2001 eine
erste Rechnung über Fr. 1´336.80 gestellt.
Die Forderung im Umfange von insgesamt Fr. 2´920.80 stützte der Kläger
auf eine Schuldanerkennung, die er durch den Beklagten am letzten Tage seiner
Temporäranstellung, am 4. Mai 2001, unterzeichnen liess. Die Schuldanerkennung
hatte folgenden Wortlaut:
„Herr D., geboren am 27.06.1980, wohnhaft in der R., O., verursachte am 09.
April 2001 beim Einbiegen auf die Hauptstrasse E., von der Nebenstrasse C. her-
kommend, gegen 16.00 Uhr eine Kollision mit dem Töffli-Fahrer L., Strasse S., in
N..
Herr D. kommt für den Schaden auf, der durch die Haftpflichtversicherung
der Garage B. nicht gedeckt ist (Personen, Fahrzeuge und Bonusverlust).
E. 3 Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zuzüglich 7.6 % MwSt. zu Lasten des Beklagten.“ Mit Prozesseingabe vom 28. Februar 2002 prosequierte der Kläger die Klage form- und fristgerecht an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart. Zur Begründung der Forderung verwies der Kläger insbesondere auf Art. 3 Abs. 5 des Gesamtar- beitsvertrages für das Bündner Autogewerbe, welcher betreffend die Haftung des Arbeitnehmers auf die gesetzliche Regelung verweist. Der Beklagte stellte seiner- seits das Rechtsbegehren auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Er brachte ins- besondere vor, dass der Kläger den Anspruch während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses nicht geltend gemacht und ihn am letzten Arbeitstag unter massiven Druck zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung bewegt habe. Sollte er trotzdem zur Bezahlung der Schadenersatzansprüche verpflichtet werden, müsste berück- sichtigt werden, dass der Kläger bei den Reparaturarbeiten einen nicht bezifferba- ren Gewinn erwirtschaftet habe. Abschliessend wies der beklagtische Rechtsver- treter darauf hin, dass der Gesamtarbeitsvertrag per 31. Dezember 1991 aufgelöst worden sei. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart erkannte mit Urteil vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 30. Oktober 2002, wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
E. 4 Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer für das vorinstanzliche und hiersei- tige Verfahren zu Lasten des Beklagten.“ Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 liess Marco Disch die Ab- weisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu-
E. 5 züglich 7,6% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Vernehmlas-
sung vom 12. Dezember 2002 beantragte der Bezirksgerichtspräsident Landquart
dasselbe unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil.
D.
Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die Erwägungen im
angefochtenen Urteil ist, sofern und soweit sachdienlich, in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen nicht berufungsfähige Urteile kann wegen Gesetzesverletzung
beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden (Art. 232 ZPO). Der
Kantonsgerichtsausschuss überprüft dabei im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob
der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Geset-
zesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche
Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter
Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkür-
lich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich
ist eine Beweiswürdigung dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung von
Beweisen vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt; der
Kantonsgerichtsausschuss kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Rich-
tigkeit oder Unrichtigkeit überprüfen (PKG 1981 Nr. 18). Die im übrigen frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde von B. ist somit unter dieser beschränkten Ko-
gnition zu prüfen.
2. a)
Es stellt sich im vorliegenden Falle die Frage, ob und in welchem Um-
fang dem Kläger und Arbeitgeber aufgrund des Verkehrsunfalles vom 9. April 2001,
welcher durch den Beklagten und temporär Angestellten verursacht wurde, ein
Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten gemäss Art. 321e OR zusteht. Die
Voraussetzungen für einen Anspruch aus Art. 321e OR sind eine Vertragsverlet-
zung eines gültigen Arbeitsvertrages, ein Schaden der durch die Handlung des Ar-
beitnehmers adäquat kausal verursacht worden ist und das Verschulden des Arbeit-
nehmers. Der Kläger trägt dabei grundsätzlich die Beweislast für die Vertragsverlet-
zung, den Schaden und die Kausalität, während der Beklagte das Fehlen des Ver-
schuldens nachzuweisen hat (Staehelin/Vischer, Kommentar zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, Der Arbeitsvertrag, Zürich 1996, N 32 zu Art. 321e OR). Das Bun-
desrecht sieht jedoch in Art. 343 Abs. 4 OR für die Durchführung des Prozesses bei
E. 6 arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Untersuchungsmaxime vor. Der Sachverhalt ist
daher vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Regel zugunsten bei-
der Parteien gilt (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 30 zu Art. 343 OR). Art. 321e Abs. 2
OR bestimmt weiter, dass unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Ar-
beitnehmers eine Minderung oder gar ein Ausschluss der Haftung zu erfolgen hat.
b)
Zunächst gilt es zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zwischen
den Parteien bestand. Der Beklagte wurde durch die Firma X. AG an den Kläger
vermittelt. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, entstand durch die Eingliede-
rung in die Arbeitsorganisation des Klägers ein mittelbares Arbeitsverhältnis mit Wir-
kung zwischen den beiden Parteien (Rehbinder, Basler Kommentar zum OR, N 2
zu Art. 321). Dies wird denn auch durch keine Partei in Frage gestellt.
c)
Die Haftung des Arbeitnehmers für den zugefügten Schaden setzt
eine Vertragsverletzung voraus. Diese kann in einer Nichterfüllung oder in einer
Schlechterfüllung, wie zum Beispiel Verletzung einer Sorgfalts- oder Treuepflicht,
bestehen. Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach konkreten Kriterien, die nach der
Person des Arbeitnehmers und des jeweiligen Arbeitsverhältnisses bestimmt sind.
So sind Kriterien zu berücksichtigen wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,
die Höhe des Lohnes, die Fachkenntnisse bezogen auf die Erfüllung der aufgetra-
genen Aufgaben, Dauer der Tätigkeit oder weitere besondere Eigenschaften des
Arbeitnehmers (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 321e OR). Im vorliegenden
Falle ist die Vertragsverletzung im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund
des eindeutigen Sachverhaltes in Bezug auf die Umstände des Verkehrsunfalles
unbestritten. Wer in Ausübung seiner dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung
ein Fahrzeug führt und dabei sowohl den Vortritt für die Hauptstrasse aus auch den
Linksvortritt missachtet und eine Kollision verursacht, der hat klar gegen elementare
Verkehrsregeln und somit gegen seine Sorgfaltspflicht verstossen.
d)
Der Arbeitnehmer ist nur zu Schadenersatz verpflichtet, soweit der Ar-
beitgeber nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Der Schaden ist eine
unfreiwillige Vermögensminderung im Sinne einer Verminderung von Aktiven oder
eine Vermehrung der Passiven. Nach der Differenztheorie berechnet sich der Scha-
den aus der Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögen ohne Eintritt des
schädigenden Ereignisses und dem Vermögen nach Eintritt desselben. Schaden im
Rechtssinne ist deshalb immer nur ein Vermögensschaden (Schwenzer, Schweize-
risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 1998, N 14.03).
E. 7 Der Kläger macht folgende Schadensposten geltend:
- Selbstbehalt aus Vollkaskoversicherung
Fr. 500.—
- Bonusverlust aus Vollkaskoversicherung
Fr. 1´084.—
- Selbstbehalt aus Haftpflichtversicherung
Fr. 500.—
- Bonusverlust aus Haftpflichtversicherung
Fr. 425.—
- Restbetrag Reparatur
Fr. 411.80
Total
Fr. 2´920.80
Mit Ausnahme des Restbetrages Reparatur hat der Kläger sämtliche Scha-
densposten mit entsprechenden Belegen nachgewiesen. In den Akten finden sich
keine Hinweise, welcher Schaden über den von der Versicherung gedeckten hinaus
nicht abgegolten wäre. Da davon auszugehen ist, dass die Versicherung den gan-
zen anrechenbaren Schaden übernommen hat, besteht kein Raum für die Zuspre-
chung weiterer Schadenspositionen. Der Hinweis der Vorinstanz, dass sie keine
Marktpreise für das 15-jährige Auto gefunden habe, reicht nicht aus, um einen wirt-
schaftlichen Totalschaden anzunehmen. Die Versicherung, die den grössten Teil
der Reparatur übernommen hat, war offensichtlich der Ansicht, dass das Fahrzeug
einen wesentlich höheren Wert aufweise. Ob die Vorinstanz ihre Kompetenzen im
Rahmen der Offizialmaxime von Art. 343 Abs. 4 OR überschritten hat, wie es die
klägerische Rechtsvertretung vorbringt, kann daher offengelassen werden. Es
genügt in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Vermutungen der Vor-
instanz über den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfallereignis in den Akten keine
Stütze finden und somit im Sinne von Art. 235 Abs. 2 ZPO nicht haltbar sind. Das
Vermögen des Klägers hat sich daher unfreiwillig im Umfange des Selbstbehaltes
und Bonusverlustes der Vollkasko- wie der Haftpflichtversicherung verringert und
es ist daher ein Schaden von Fr. 2´509.— entstanden und nachgewiesen.
e)
Die Schadenersatzpflicht entsteht nur, wenn die Handlung sowohl
natürlich wie auch adäquat kausal für die Entstehung des Schadens ist. Die natürli-
che Kausalität ist gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht hinweggedacht wer-
den kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele. Darüber hinaus soll mittels
der Adäquanztheorie über eine juristischen Wertung eine Haftungsbeschränkung
erreicht werden. So ist die adäquate Kausalität nur gegeben, wenn die Ursache
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ge-
eignet ist, den eingetretenen Schaden hervorzurufen, oder der Eintritt dieses Erfol-
ges durch das Ereignis zumindest als begünstigt erscheint (Schwenzer, a.a.O., N
19.01 f.; als Beispiel unter vielen BGE 123 III 110).
E. 8 Der vom Beklagten verursachte Verkehrsunfall hat unzweifelhaft zu den Re-
paratur- und Heilungskosten geführt, die sich ihrerseits mindernd auf das Vermögen
des Klägers ausgewirkt haben, indem der Kläger zweimal den Selbstbehalt und den
Bonusverlust zu tragen hat. Die Handlung des Beklagten ist daher sowohl natürlich
wie auch adäquat kausal für den Eintritt des Schadens.
f)
Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber für den Schaden, den er ihm
absichtlich oder fahrlässig zufügt (Art. 321e OR). Neben der objektiven Vertragsver-
letzung muss folglich ein subjektiver Mangel des Könnens oder des Wollens hinzu-
treten. Fahrlässiges Handeln oder Unterlassen bedeutet immer die Missachtung ei-
ner nach den konkreten Umständen gebotenen Aufmerksamkeit oder Sorgfalt
(Staehelin/Vischer, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 321e OR). Dabei wird zwischen grober
und leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Eine Person handelt leicht fahrlässig,
wenn eine Abweichung von der üblichen, zu erwartenden Sorgfalt vorliegt, die so
gering ist, dass sie beinahe jeder Person unterlaufen könnte. Grobe Fahrlässigkeit
liegt hingegen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders
schwerem und hohen Masse ausser acht gelassen wird (Schwenzer, a.a.O., N
22.22).
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass der Beklagte nur leicht fahrlässig
gehandelt habe. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist fest-
zuhalten, dass wie erwähnt der Beklagte die Beweislast für das fehlende Verschul-
den trägt. Nach den allgemeinen Regeln müsste der Kläger die Sorgfaltspflichtver-
letzung belegen, währenddem gemäss Art. 97 Abs. 1 OR der Beklagte sich dadurch
exkulpieren könnte, dass er seinerseits den Nachweis für das fehlende subjektive
Verschulden erbringt. Im vorliegenden Fall handelt es sich im Zusammenhang mit
dem Unfall zweifellos nicht um ein leichtes Versehen des Beklagten. Er ist nach
links auf eine Hauptstrasse abgebogen und hat einen herannahenden, vortrittsbe-
rechtigten Mofafahrer angefahren. Der Beklagte liess in krasser Weise die von jeder
Person zu erwartende Aufmerksamkeit in einer solchen Verkehrssituation vermis-
sen.
Im Weiteren kann entgegen der Vorinstanz nach allgemeiner Lebenserfah-
rung aus dem Verzicht auf den Beizug der Polizei keineswegs auf eine beidseitige
Verantwortlichkeit am Unfallhergang geschlossen werden. Im Gegenteil ist eher da-
von auszugehen, dass bei sich widersprechenden Auffassungen der Beteiligten
über das Verschulden die Polizei herbeigerufen wird, um Klarheit zu schaffen. Ist
die Sachlage jedoch eindeutig und gesteht eine Seite ihr Verschulden ein, dann wird
E. 9 vielfach auf eine amtliche Tatbestandsaufnahme verzichtet. Auf jeden Fall kann
festgestellt werden, dass der Beklagte aus dem Umstand, dass die Polizei nach der
Kollision nicht beigezogen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Da er
nichts vorgebracht hat, was auf eine geringere Schuld beim fraglichen Verkehrsun-
fall hindeutet, ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass er in grobfahrlässiger
Weise gehandelt hat (PKG 1977 Nr. 10 Erwägung 4 c)).
g)
Der Arbeitnehmer ist in eine Arbeitsorganisation eingebunden und ver-
pflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Er muss dabei Risiken in
Kauf nehmen, die in erster Linie der Ausweitung der geschäftlichen Betätigung des
Arbeitgebers zu Gute kommt. Das Gesetz sieht deshalb in Art. 321e Abs. 2 OR eine
Minderung oder einen Ausschluss der Haftung vor unter Berücksichtigung des Be-
rufsrisikos, des Bildungsgrades und der Fachkenntnisse bezogen auf die einzelne
Arbeit sowie die Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeit-
geber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Eine Reduktion ist auch bei grober
Fahrlässigkeit möglich. Denn entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Ge-
setzes mindert ein erhöhtes Berufsrisiko nicht die Sorgfaltspflicht als solche. Das
Berufsrisiko wird nur insofern berücksichtigt, als es die Schadenersatzpflicht des
Arbeitnehmers reduziert oder allenfalls beseitigt. So ist beim Führen eines Fahr-
zeugs ein Betriebsrisiko vorhanden, welches als Berufsrisiko berücksichtigt werden
muss und zwar unabhängig davon, welchen Verschuldensgrad den Arbeitnehmer
trifft. Das Berufsrisiko ist jedoch nicht nur aufgrund der allgemeinen Gefährlichkeit
eines bestimmten Berufes zu bestimmen, sondern ebenso aufgrund der konkreten
Gefahrenlage der schadensstiftenden Handlung (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23 zu
Art. 321e OR). Das Selbst- und Mitverschulden des Arbeitgebers kann ebenfalls
einen Reduktionsgrund darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass er wissentlich
oder aus Nachlässigkeit unfähige, ungeeignete und unqualifizierte Arbeitskräfte ein-
stellt und einsetzt, insbesondere wenn er für eine qualifizierte Arbeit einen nicht
genügend ausgebildeten Arbeitnehmer einsetzt oder nach Entdeckung seiner Un-
fähigkeit ihn in seiner Stellung belässt (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 29 zu Art. 321e
OR).
Die Vorinstanz hat die Haftung des Arbeitnehmers gänzlich ausgeschlossen,
da sie von einer leichten Fahrlässigkeit des Beklagten ausgegangen ist und das
vorhandene Berufsrisiko beim Führen eines Fahrzeuges berücksichtigt hat. Weiter
verwies sie auf die Mitverantwortung des Arbeitgebers, da dieser den Beklagten
ohne weitere Prüfung eingestellt und dem erst 21-jährigen Lenker schon am ersten
Arbeitstage einen Fahrauftrag erteilt hatte. Der Arbeitgeber habe so das Risiko in
E. 10 Kauf genommen, dass er einen Arbeitnehmer mit unterdurchschnittlichen Fähigkei-
ten mit der Aufgabe betraute. In Bezug auf die Mitverantwortung des Arbeitgebers
gilt es festzuhalten, dass die Frage der Eignung des Beklagten zur Führung eines
Fahrzeuges aufgrund seines Fahrausweises grundsätzlich belegt ist. Wenn sich ein
Risiko verwirklicht, kann die Mitverantwortung des Arbeitgebers nur Platz greifen,
wenn dieses auf die unterdurchschnittlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zurück-
zuführen sind und der Arbeitgeber diese Tatsache wissentlich oder aus Nachlässig-
keit bei der Vergabe der Arbeit nicht berücksichtigt hat. Es ist jedoch in keiner Weise
ersichtlich, dass beim Beklagten im konkreten Falle unterdurchschnittliche Fähig-
keiten in Bezug auf die ihm gestellte Aufgabe vorliegen. Das Alter des Beklagten
genügt jedenfalls nicht als Anhaltspunkt. Zu Recht verweist die Vorinstanz jedoch
auf das Berufsrisiko. Das Führen eines Fahrzeugs im städtischen Verkehr stellt in
der Tat eine schadensgeneigte Arbeit dar und der Arbeitgeber hat unter Umständen
selbst bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers einen Teil des Schadens selbst
zu tragen (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23-26 zu Art. 321e OR; JAR 1981, S. 236).
Der Hinweis der klägerischen Rechtsvertretung, dass nur bei Berufschauffeuren ein
solches Berufsrisiko bei Verkehrsunfällen Berücksichtigung findet, ist unzutreffend.
So wurde auch das Rangieren mit Fahrzeugen in einer Autowerkstatt als entspre-
chendes Berufsrisiko qualifiziert (Appelationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil
vom 5. Dezember 1991). Aufgrund sämtlicher Erwägungen ist die Schadenersatz-
pflicht des Beklagten daher auf 2/3 des entstandenen Schadens zu reduzieren.
Darin ist berücksichtigt, dass der Kläger bei der Reparatur seines eigenen Fahr-
zeugs allenfalls einen gewissen Gewinn erzielt hat. Der Kläger hat folglich
grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz im Umfange von Fr. 1´700.—.
3.
a)
Schliesslich ist zu prüfen, ob dieser Anspruch vom Beklagten
mit der Schuldanerkennung vom 4. Mai 2001 gültig anerkannt worden ist und/oder
ob der Anspruch des Arbeitgebers aufgrund zu später Geltendmachung verwirkt ist.
Der Arbeitgeber darf seinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer nicht nach Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Die Geltendmachung muss in der
Regel sofort mittels Vorbehalt oder Verrechnung gegenüber dem Lohnanspruch er-
folgen, da der Arbeitgeber den Anspruch sonst verwirkt. Voraussetzung für die Gel-
tendmachung des Anspruchs ist jedoch, dass der Arbeitgeber Kenntnis des Scha-
dens, der genauen Höhe, der Verursachung und der Vertragsverletzung hat. Ein
Verzicht des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn sein Verhalten nach Treu und
Glauben als vertraglicher Schulderlass verstanden werden muss. (Kostki-
ewicz/Bertschinger/Breitschmid/Schwander, Kommentar OR, 2002, N 17 f. zu Art.
321e OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 34 zu Art. 321e OR; BGE 110 II 346).
E. 11 b)
Die Zeitspanne zwischen dem Schadensereignis und der vom Arbeit-
geber geforderten und vom Beklagten unterzeichneten Schuldanerkennung beträgt
nicht einmal einen Monat und deckt sich mit der Dauer des Anstellungsverhältnis-
ses. Der Arbeitgeber hat den Lohn wöchentlich, nämlich am 17. April, 23. April und
30. April 2001, bezahlt. Die Lohnzahlung erfolgte jedoch nicht an den Beklagten,
sondern an die Firma X. AG. Die volle Auszahlung des Lohnes ohne Verrechnung
hat im vorliegenden Fall keine Verwirkung des in Frage stehenden Anspruchs zur
Folge, da zwischen dem Kläger und der Firma X. AG für die Verrechnung die Vor-
aussetzung der Gegenseitigkeit gefehlt hat. Zu prüfen ist lediglich, ob der Kläger
rechtzeitig einen Vorbehalt angebracht hat bzw. ob der Beklagte schon darauf ver-
trauen durfte, dass der Arbeitgeber auf seinen Anspruch verzichtet habe. Die
wöchentliche Zahlung an die Personalverleihfirma ist in diesem Zusammenhang
nicht ausschlaggebend, da B. sich für seine Schadenersatzforderung nicht an die
X. AG, sondern an D. zu halten hatte. Entscheidend ist vielmehr, wann dem Kläger
alle Schadenersatzvoraussetzungen bekannt waren. Die Vorinstanz geht davon
aus, dass der Kläger bereits nach wenigen Tagen den vollen Schadensumfang
hätte kennen können, da er die Schadenskalkulation der Reparatur des verunfallten
Fahrzeugs und den Selbstbehalt der Versicherungen kannte. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Einerseits umfasste der Schaden auch die Kosten, die
dem unfallgeschädigten Mofafahrer zu bezahlen und dem Kläger nicht sofort be-
kannt waren. Andererseits teilte die „Y.“ dem Kläger den Bonusverlust der Haft-
pflichtversicherung von Fr. 425.— mit Brief vom 30. April 2001 und den Bonusver-
lust der Vollkaskoversicherung von Fr. 1´084.— mit Brief vom 22. Mai 2001 mit. Der
volle Schadensumfang war dem Kläger daher frühestens bei Eingang des Briefes
vom 22. Mai 2001 bekannt. Wenn er unter diesen Umständen seinen Anspruch am
4. Mai 2001, also noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses, geltend gemacht hat, so
kann nicht auf Verwirkung des Schadenersatzanspruchs geschlossen werden. Der
Arbeitnehmer durfte zweifellos nicht in guten Treuen von einem Schulderlass des
Arbeitgebers ausgehen.
c)
Die Vorinstanz zieht die Wirksamkeit der Schuldanerkennung vom 4.
Mai 2001 in Zweifel. Auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die aus zwingenden
gesetzlichen Vorschriften erwachsen, kann der Arbeitnehmer während der Dauer
des Arbeitsverhältnisses und noch während eines Monats nach der Beendigung
nicht wirksam verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist
diese Bestimmung nicht nur auf Forderungen, sondern auch auf andere zwingende
Ansprüche des Arbeitnehmers anwendbar, solange sie sich aus dem Arbeitsver-
hältnis ergeben. Ebenfalls ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, seine Pflichten ver-
E. 12 traglich zu erweitern, sofern das Gesetz diese in zwingenden Bestimmungen um-
schreibt (z.B. Art. 321e in Verbindung mit Art. 362 OR; vgl. dazu Rehbinder, Schwei-
zerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, N 383). Der Arbeitnehmer dürfte
während der Sperrzeit somit keine Verpflichtung eingehen, dass er bei einem dem
Arbeitgeber zugefügten Schaden auch für leichte Fahrlässigkeit voll haftet. Sofern
mit der Vorinstanz beim vorliegend zu beurteilenden Schaden nur von einem leich-
ten Verschulden des Arbeitnehmers auszugehen wäre, wäre die Anerkennung der
Schadenersatzpflicht von D. vom 4. Mai 2001 in der Tat ungültig. Die Formulierung
im betreffenden Schreiben ist nicht vollends eindeutig. In gesetzeskonformer Aus-
legung ist davon auszugehen, dass der Beklagte damit seine Haftpflicht anerkannte,
soweit er im Rahmen von Art. 321e OR dafür einzustehen hatte. Da die Verantwort-
lichkeit des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Verfahren festgelegt werden
musste, spielt dieses Anerkennungsschreiben von D. keine weitere Rolle. Auf diese
Frage ist somit nicht näher einzugehen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzu-
heissen, die Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und der Be-
klagte ist zur Bezahlung von Fr. 1´700.— nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2001 (Datum
der ersten Mahnung) an den Kläger zu verpflichten.
4.
Der Kläger verlangt in seinem Rechtsbegehren die Beseitigung des
Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2012895. Mit Entscheid vom 30. November
2001, mitgeteilt am 7. Dezember 2001, hat der Bezirksvizepräsident Landquart das
Gesuch um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung abgewiesen. Der Kläger
wurde somit auf den Weg des ordentlichen Prozessverfahrens verwiesen. Im or-
dentlichen Prozess muss gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG der Rechtsvorschlag aus-
drücklich beseitigt werden, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen. Der
entsprechende Antrag ist vom Kläger im Rechtsbegehren gestellt worden. Nach
ständiger Praxis des Kantonsgerichts ist schliesslich für die Kosten des Zahlungs-
befehls keine Rechtsöffnung zu erteilen, da die Pflicht des Schuldners zur Bezah-
lung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger be-
rechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben
(anstelle vieler PKG 1991 Nr. 30). Die Rechtsöffnung ist aufgrund des vorliegenden
Urteils im Betrage von Fr. 1´700.— nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2001 gewähren.
5.
Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30´000.— weder Gebühren
noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Da es sich im vorliegenden Falle
nicht um eine mutwillige Prozessführung handelt, sind die Verfahrenskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen ist der Beklagte als unterliegende Partei ver-
E. 13 pflichtet, dem Kläger für beide Verfahren eine reduzierte aussergerichtliche Ent- schädigung von insgesamt Fr. 2´000.— auszurichten.
E. 14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 und 2 des an- gefochtenen Urteils aufgehoben.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1´700.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2001 zu bezahlen.
- Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. 2012895 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer, P., für den Betrag von Fr. 1´700.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2001 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 1´500.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart; jene des Kan- tonsgerichtsausschusses trägt der Kanton Graubünden.
- Für die beiden Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat der Beklagte dem Kläger eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2´000.- - zu bezahlen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 23. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 02 35 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des B., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 30. Oktober 2002, in Sachen D., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Kläger und Beschwerdeführer, betreffend Einzelarbeitsvertrag (Haftung), hat sich ergeben:
2 A. Der Kläger B. betreibt die Garage B. in A. in Form einer Einzelfirma. Der Beklagte D. wurde durch die Firma X. AG für die Zeit ab 9. April 2001 temporär als Automonteur an den Kläger vermittelt. Die Anstellung des Beklagten dauerte bis zum 4. Mai 2001. Am ersten Arbeitstag verursachte D. mit einem Fahrzeug des Klägers einen Verkehrsunfall. Als er von der Nebenstrasse C. in N. nach links in die Hauptstrasse E. einbiegen wollte, kollidierte er mit einem korrekt fahrenden Mofa- lenker, der auf der Hauptstrasse E. aus Sicht des Beklagten von links kam. Die Unfallbeteiligten verzichteten auf den Beizug der Polizei und damit auf eine amtliche Tatbestandsaufnahme. In der vom Beklagten unterzeichneten Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung der „Y.“ bekannte sich D. hinsichtlich des Unfalls schuldig. B. Der Kläger hat die Reparatur am beschädigten Personenwagen in sei- nem Garagenbetrieb ausgeführt und bis am 23. April 2001 abgeschlossen. Zur Be- gleichung der Reparaturrechnung vom 14. Mai 2001 über Fr. 2´811.— überwies die „Y.“ aufgrund der Vollkaskoversicherung nach Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 500.— und eines Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 198.55 zufolge Eigenleistung einen Betrag von Fr. 2´112.45 an den Kläger. Der Bonusverlust betreffend der Voll- kaskoversicherung beziffert sich für die nächsten vier Jahre auf Fr. 1´084.—. Der Kläger stellte dem Beklagten in der Folge Selbstbehalt und Bonusverlust am 28. Mai 2001 in Höhe von Fr. 1´584.— in Rechnung. Aufgrund des Selbstbehaltes von Fr. 500.— und eines Bonusverlustes von Fr. 425.— bei seiner Haftpflichtversicherung sowie eines angeblichen Restbetrages der Reparatur von Fr. 411.80 hatte er dem Beklagten schon am 22. Mai 2001 eine erste Rechnung über Fr. 1´336.80 gestellt. Die Forderung im Umfange von insgesamt Fr. 2´920.80 stützte der Kläger auf eine Schuldanerkennung, die er durch den Beklagten am letzten Tage seiner Temporäranstellung, am 4. Mai 2001, unterzeichnen liess. Die Schuldanerkennung hatte folgenden Wortlaut: „Herr D., geboren am 27.06.1980, wohnhaft in der R., O., verursachte am 09. April 2001 beim Einbiegen auf die Hauptstrasse E., von der Nebenstrasse C. her- kommend, gegen 16.00 Uhr eine Kollision mit dem Töffli-Fahrer L., Strasse S., in N.. Herr D. kommt für den Schaden auf, der durch die Haftpflichtversicherung der Garage B. nicht gedeckt ist (Personen, Fahrzeuge und Bonusverlust).
3 Gelesen und einverstanden: sig. D. A., 4.5.01“ C. B. gelangte mit der vorliegenden Streitsache am 14. Dezember 2001 an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler. Nach erfolglos verlaufener Süh- neverhandlung vom 22. Januar 2002 bezog er am 8. Februar 2002 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2´920.80 nebst 5 % Zins seit 10.07.2001 zuzüglich Fr. 70.— Kosten Zahlungsbefehl zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 2012895 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer, P., sei aufzuheben und es sei dem Kläger für den Betrag von Fr. 2´920.80 nebst 5 % Zins seit 10.07.2001 zuzüglich Fr. 70.— Kosten des Zahlungsbefehls die Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zuzüglich 7.6 % MwSt. zu Lasten des Beklagten.“ Mit Prozesseingabe vom 28. Februar 2002 prosequierte der Kläger die Klage form- und fristgerecht an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart. Zur Begründung der Forderung verwies der Kläger insbesondere auf Art. 3 Abs. 5 des Gesamtar- beitsvertrages für das Bündner Autogewerbe, welcher betreffend die Haftung des Arbeitnehmers auf die gesetzliche Regelung verweist. Der Beklagte stellte seiner- seits das Rechtsbegehren auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Er brachte ins- besondere vor, dass der Kläger den Anspruch während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses nicht geltend gemacht und ihn am letzten Arbeitstag unter massiven Druck zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung bewegt habe. Sollte er trotzdem zur Bezahlung der Schadenersatzansprüche verpflichtet werden, müsste berück- sichtigt werden, dass der Kläger bei den Reparaturarbeiten einen nicht bezifferba- ren Gewinn erwirtschaftet habe. Abschliessend wies der beklagtische Rechtsver- treter darauf hin, dass der Gesamtarbeitsvertrag per 31. Dezember 1991 aufgelöst worden sei. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart erkannte mit Urteil vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 30. Oktober 2002, wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
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2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Ver- mittler im Betrage von Fr. 150.— sowie jene des Verfahrens vor Bezirks- gerichtspräsidium Landquart, bestehend aus
- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1´300.00
- einer Schreibgebühr von Fr. 150.00
- den Barauslagen von Fr. 50.00 total Fr. 1´500.00 werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird gerichtlich verpflichtet, dem Beklagten eine ausseramtli- che Entschädigung von Fr. 2´528.20 (7.6 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
3. (Mitteilung).“ Zur Begründung brachte der Bezirksgerichtspräsident insbesondere vor, dass aufgrund der leichten Fahrlässigkeit des Beklagten im Rahmen des Art. 321e OR eine Haftung entfalle und dass ein allfälliger Anspruch aufgrund der fehlenden Geltendmachung bei Bezahlung des ersten Lohnes verwirkt worden sei. D. Dagegen liess B. durch seinen Rechtsvertreter am 20. November 2002 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss einlegen, mit den folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2´920.80 nebst 5 % Zins seit 10.07.2001 zuzüglich CHF 70.00 Kosten für Zahlungsbefehl zu be- zahlen.
3. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 2012895 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer, P., sei aufzuheben und es sei dem Kläger für den Betrag von CHF 2´920.80 nebst 5 % Zins seit 10.07.2001 zuzüglich CHF 70.00 Kosten des Zahlungsbefehls die Rechtsöffnung zu erteilen.
4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer für das vorinstanzliche und hiersei- tige Verfahren zu Lasten des Beklagten.“ Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 liess Marco Disch die Ab- weisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu-
5 züglich 7,6% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Vernehmlas- sung vom 12. Dezember 2002 beantragte der Bezirksgerichtspräsident Landquart dasselbe unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. D. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die Erwägungen im angefochtenen Urteil ist, sofern und soweit sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen nicht berufungsfähige Urteile kann wegen Gesetzesverletzung beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden (Art. 232 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft dabei im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Geset- zesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkür- lich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung von Beweisen vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt; der Kantonsgerichtsausschuss kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Rich- tigkeit oder Unrichtigkeit überprüfen (PKG 1981 Nr. 18). Die im übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde von B. ist somit unter dieser beschränkten Ko- gnition zu prüfen.
2. a) Es stellt sich im vorliegenden Falle die Frage, ob und in welchem Um- fang dem Kläger und Arbeitgeber aufgrund des Verkehrsunfalles vom 9. April 2001, welcher durch den Beklagten und temporär Angestellten verursacht wurde, ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten gemäss Art. 321e OR zusteht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Art. 321e OR sind eine Vertragsverlet- zung eines gültigen Arbeitsvertrages, ein Schaden der durch die Handlung des Ar- beitnehmers adäquat kausal verursacht worden ist und das Verschulden des Arbeit- nehmers. Der Kläger trägt dabei grundsätzlich die Beweislast für die Vertragsverlet- zung, den Schaden und die Kausalität, während der Beklagte das Fehlen des Ver- schuldens nachzuweisen hat (Staehelin/Vischer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Der Arbeitsvertrag, Zürich 1996, N 32 zu Art. 321e OR). Das Bun- desrecht sieht jedoch in Art. 343 Abs. 4 OR für die Durchführung des Prozesses bei
6 arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Untersuchungsmaxime vor. Der Sachverhalt ist daher vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Regel zugunsten bei- der Parteien gilt (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 30 zu Art. 343 OR). Art. 321e Abs. 2 OR bestimmt weiter, dass unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Ar- beitnehmers eine Minderung oder gar ein Ausschluss der Haftung zu erfolgen hat. b) Zunächst gilt es zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien bestand. Der Beklagte wurde durch die Firma X. AG an den Kläger vermittelt. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, entstand durch die Eingliede- rung in die Arbeitsorganisation des Klägers ein mittelbares Arbeitsverhältnis mit Wir- kung zwischen den beiden Parteien (Rehbinder, Basler Kommentar zum OR, N 2 zu Art. 321). Dies wird denn auch durch keine Partei in Frage gestellt. c) Die Haftung des Arbeitnehmers für den zugefügten Schaden setzt eine Vertragsverletzung voraus. Diese kann in einer Nichterfüllung oder in einer Schlechterfüllung, wie zum Beispiel Verletzung einer Sorgfalts- oder Treuepflicht, bestehen. Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach konkreten Kriterien, die nach der Person des Arbeitnehmers und des jeweiligen Arbeitsverhältnisses bestimmt sind. So sind Kriterien zu berücksichtigen wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Lohnes, die Fachkenntnisse bezogen auf die Erfüllung der aufgetra- genen Aufgaben, Dauer der Tätigkeit oder weitere besondere Eigenschaften des Arbeitnehmers (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 321e OR). Im vorliegenden Falle ist die Vertragsverletzung im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund des eindeutigen Sachverhaltes in Bezug auf die Umstände des Verkehrsunfalles unbestritten. Wer in Ausübung seiner dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung ein Fahrzeug führt und dabei sowohl den Vortritt für die Hauptstrasse aus auch den Linksvortritt missachtet und eine Kollision verursacht, der hat klar gegen elementare Verkehrsregeln und somit gegen seine Sorgfaltspflicht verstossen. d) Der Arbeitnehmer ist nur zu Schadenersatz verpflichtet, soweit der Ar- beitgeber nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensminderung im Sinne einer Verminderung von Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven. Nach der Differenztheorie berechnet sich der Scha- den aus der Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögen ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses und dem Vermögen nach Eintritt desselben. Schaden im Rechtssinne ist deshalb immer nur ein Vermögensschaden (Schwenzer, Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bern 1998, N 14.03).
7 Der Kläger macht folgende Schadensposten geltend:
- Selbstbehalt aus Vollkaskoversicherung Fr. 500.—
- Bonusverlust aus Vollkaskoversicherung Fr. 1´084.—
- Selbstbehalt aus Haftpflichtversicherung Fr. 500.—
- Bonusverlust aus Haftpflichtversicherung Fr. 425.—
- Restbetrag Reparatur Fr. 411.80 Total Fr. 2´920.80 Mit Ausnahme des Restbetrages Reparatur hat der Kläger sämtliche Scha- densposten mit entsprechenden Belegen nachgewiesen. In den Akten finden sich keine Hinweise, welcher Schaden über den von der Versicherung gedeckten hinaus nicht abgegolten wäre. Da davon auszugehen ist, dass die Versicherung den gan- zen anrechenbaren Schaden übernommen hat, besteht kein Raum für die Zuspre- chung weiterer Schadenspositionen. Der Hinweis der Vorinstanz, dass sie keine Marktpreise für das 15-jährige Auto gefunden habe, reicht nicht aus, um einen wirt- schaftlichen Totalschaden anzunehmen. Die Versicherung, die den grössten Teil der Reparatur übernommen hat, war offensichtlich der Ansicht, dass das Fahrzeug einen wesentlich höheren Wert aufweise. Ob die Vorinstanz ihre Kompetenzen im Rahmen der Offizialmaxime von Art. 343 Abs. 4 OR überschritten hat, wie es die klägerische Rechtsvertretung vorbringt, kann daher offengelassen werden. Es genügt in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Vermutungen der Vor- instanz über den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfallereignis in den Akten keine Stütze finden und somit im Sinne von Art. 235 Abs. 2 ZPO nicht haltbar sind. Das Vermögen des Klägers hat sich daher unfreiwillig im Umfange des Selbstbehaltes und Bonusverlustes der Vollkasko- wie der Haftpflichtversicherung verringert und es ist daher ein Schaden von Fr. 2´509.— entstanden und nachgewiesen. e) Die Schadenersatzpflicht entsteht nur, wenn die Handlung sowohl natürlich wie auch adäquat kausal für die Entstehung des Schadens ist. Die natürli- che Kausalität ist gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht hinweggedacht wer- den kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele. Darüber hinaus soll mittels der Adäquanztheorie über eine juristischen Wertung eine Haftungsbeschränkung erreicht werden. So ist die adäquate Kausalität nur gegeben, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ge- eignet ist, den eingetretenen Schaden hervorzurufen, oder der Eintritt dieses Erfol- ges durch das Ereignis zumindest als begünstigt erscheint (Schwenzer, a.a.O., N 19.01 f.; als Beispiel unter vielen BGE 123 III 110).
8 Der vom Beklagten verursachte Verkehrsunfall hat unzweifelhaft zu den Re- paratur- und Heilungskosten geführt, die sich ihrerseits mindernd auf das Vermögen des Klägers ausgewirkt haben, indem der Kläger zweimal den Selbstbehalt und den Bonusverlust zu tragen hat. Die Handlung des Beklagten ist daher sowohl natürlich wie auch adäquat kausal für den Eintritt des Schadens. f) Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber für den Schaden, den er ihm absichtlich oder fahrlässig zufügt (Art. 321e OR). Neben der objektiven Vertragsver- letzung muss folglich ein subjektiver Mangel des Könnens oder des Wollens hinzu- treten. Fahrlässiges Handeln oder Unterlassen bedeutet immer die Missachtung ei- ner nach den konkreten Umständen gebotenen Aufmerksamkeit oder Sorgfalt (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 321e OR). Dabei wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Eine Person handelt leicht fahrlässig, wenn eine Abweichung von der üblichen, zu erwartenden Sorgfalt vorliegt, die so gering ist, dass sie beinahe jeder Person unterlaufen könnte. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schwerem und hohen Masse ausser acht gelassen wird (Schwenzer, a.a.O., N 22.22). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass der Beklagte nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist fest- zuhalten, dass wie erwähnt der Beklagte die Beweislast für das fehlende Verschul- den trägt. Nach den allgemeinen Regeln müsste der Kläger die Sorgfaltspflichtver- letzung belegen, währenddem gemäss Art. 97 Abs. 1 OR der Beklagte sich dadurch exkulpieren könnte, dass er seinerseits den Nachweis für das fehlende subjektive Verschulden erbringt. Im vorliegenden Fall handelt es sich im Zusammenhang mit dem Unfall zweifellos nicht um ein leichtes Versehen des Beklagten. Er ist nach links auf eine Hauptstrasse abgebogen und hat einen herannahenden, vortrittsbe- rechtigten Mofafahrer angefahren. Der Beklagte liess in krasser Weise die von jeder Person zu erwartende Aufmerksamkeit in einer solchen Verkehrssituation vermis- sen. Im Weiteren kann entgegen der Vorinstanz nach allgemeiner Lebenserfah- rung aus dem Verzicht auf den Beizug der Polizei keineswegs auf eine beidseitige Verantwortlichkeit am Unfallhergang geschlossen werden. Im Gegenteil ist eher da- von auszugehen, dass bei sich widersprechenden Auffassungen der Beteiligten über das Verschulden die Polizei herbeigerufen wird, um Klarheit zu schaffen. Ist die Sachlage jedoch eindeutig und gesteht eine Seite ihr Verschulden ein, dann wird
9 vielfach auf eine amtliche Tatbestandsaufnahme verzichtet. Auf jeden Fall kann festgestellt werden, dass der Beklagte aus dem Umstand, dass die Polizei nach der Kollision nicht beigezogen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Da er nichts vorgebracht hat, was auf eine geringere Schuld beim fraglichen Verkehrsun- fall hindeutet, ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass er in grobfahrlässiger Weise gehandelt hat (PKG 1977 Nr. 10 Erwägung 4 c)). g) Der Arbeitnehmer ist in eine Arbeitsorganisation eingebunden und ver- pflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Er muss dabei Risiken in Kauf nehmen, die in erster Linie der Ausweitung der geschäftlichen Betätigung des Arbeitgebers zu Gute kommt. Das Gesetz sieht deshalb in Art. 321e Abs. 2 OR eine Minderung oder einen Ausschluss der Haftung vor unter Berücksichtigung des Be- rufsrisikos, des Bildungsgrades und der Fachkenntnisse bezogen auf die einzelne Arbeit sowie die Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeit- geber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Eine Reduktion ist auch bei grober Fahrlässigkeit möglich. Denn entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Ge- setzes mindert ein erhöhtes Berufsrisiko nicht die Sorgfaltspflicht als solche. Das Berufsrisiko wird nur insofern berücksichtigt, als es die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers reduziert oder allenfalls beseitigt. So ist beim Führen eines Fahr- zeugs ein Betriebsrisiko vorhanden, welches als Berufsrisiko berücksichtigt werden muss und zwar unabhängig davon, welchen Verschuldensgrad den Arbeitnehmer trifft. Das Berufsrisiko ist jedoch nicht nur aufgrund der allgemeinen Gefährlichkeit eines bestimmten Berufes zu bestimmen, sondern ebenso aufgrund der konkreten Gefahrenlage der schadensstiftenden Handlung (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23 zu Art. 321e OR). Das Selbst- und Mitverschulden des Arbeitgebers kann ebenfalls einen Reduktionsgrund darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass er wissentlich oder aus Nachlässigkeit unfähige, ungeeignete und unqualifizierte Arbeitskräfte ein- stellt und einsetzt, insbesondere wenn er für eine qualifizierte Arbeit einen nicht genügend ausgebildeten Arbeitnehmer einsetzt oder nach Entdeckung seiner Un- fähigkeit ihn in seiner Stellung belässt (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 29 zu Art. 321e OR). Die Vorinstanz hat die Haftung des Arbeitnehmers gänzlich ausgeschlossen, da sie von einer leichten Fahrlässigkeit des Beklagten ausgegangen ist und das vorhandene Berufsrisiko beim Führen eines Fahrzeuges berücksichtigt hat. Weiter verwies sie auf die Mitverantwortung des Arbeitgebers, da dieser den Beklagten ohne weitere Prüfung eingestellt und dem erst 21-jährigen Lenker schon am ersten Arbeitstage einen Fahrauftrag erteilt hatte. Der Arbeitgeber habe so das Risiko in
10 Kauf genommen, dass er einen Arbeitnehmer mit unterdurchschnittlichen Fähigkei- ten mit der Aufgabe betraute. In Bezug auf die Mitverantwortung des Arbeitgebers gilt es festzuhalten, dass die Frage der Eignung des Beklagten zur Führung eines Fahrzeuges aufgrund seines Fahrausweises grundsätzlich belegt ist. Wenn sich ein Risiko verwirklicht, kann die Mitverantwortung des Arbeitgebers nur Platz greifen, wenn dieses auf die unterdurchschnittlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zurück- zuführen sind und der Arbeitgeber diese Tatsache wissentlich oder aus Nachlässig- keit bei der Vergabe der Arbeit nicht berücksichtigt hat. Es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass beim Beklagten im konkreten Falle unterdurchschnittliche Fähig- keiten in Bezug auf die ihm gestellte Aufgabe vorliegen. Das Alter des Beklagten genügt jedenfalls nicht als Anhaltspunkt. Zu Recht verweist die Vorinstanz jedoch auf das Berufsrisiko. Das Führen eines Fahrzeugs im städtischen Verkehr stellt in der Tat eine schadensgeneigte Arbeit dar und der Arbeitgeber hat unter Umständen selbst bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers einen Teil des Schadens selbst zu tragen (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23-26 zu Art. 321e OR; JAR 1981, S. 236). Der Hinweis der klägerischen Rechtsvertretung, dass nur bei Berufschauffeuren ein solches Berufsrisiko bei Verkehrsunfällen Berücksichtigung findet, ist unzutreffend. So wurde auch das Rangieren mit Fahrzeugen in einer Autowerkstatt als entspre- chendes Berufsrisiko qualifiziert (Appelationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 1991). Aufgrund sämtlicher Erwägungen ist die Schadenersatz- pflicht des Beklagten daher auf 2/3 des entstandenen Schadens zu reduzieren. Darin ist berücksichtigt, dass der Kläger bei der Reparatur seines eigenen Fahr- zeugs allenfalls einen gewissen Gewinn erzielt hat. Der Kläger hat folglich grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz im Umfange von Fr. 1´700.—. 3. a) Schliesslich ist zu prüfen, ob dieser Anspruch vom Beklagten mit der Schuldanerkennung vom 4. Mai 2001 gültig anerkannt worden ist und/oder ob der Anspruch des Arbeitgebers aufgrund zu später Geltendmachung verwirkt ist. Der Arbeitgeber darf seinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer nicht nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Die Geltendmachung muss in der Regel sofort mittels Vorbehalt oder Verrechnung gegenüber dem Lohnanspruch er- folgen, da der Arbeitgeber den Anspruch sonst verwirkt. Voraussetzung für die Gel- tendmachung des Anspruchs ist jedoch, dass der Arbeitgeber Kenntnis des Scha- dens, der genauen Höhe, der Verursachung und der Vertragsverletzung hat. Ein Verzicht des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn sein Verhalten nach Treu und Glauben als vertraglicher Schulderlass verstanden werden muss. (Kostki- ewicz/Bertschinger/Breitschmid/Schwander, Kommentar OR, 2002, N 17 f. zu Art. 321e OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 34 zu Art. 321e OR; BGE 110 II 346).
11 b) Die Zeitspanne zwischen dem Schadensereignis und der vom Arbeit- geber geforderten und vom Beklagten unterzeichneten Schuldanerkennung beträgt nicht einmal einen Monat und deckt sich mit der Dauer des Anstellungsverhältnis- ses. Der Arbeitgeber hat den Lohn wöchentlich, nämlich am 17. April, 23. April und
30. April 2001, bezahlt. Die Lohnzahlung erfolgte jedoch nicht an den Beklagten, sondern an die Firma X. AG. Die volle Auszahlung des Lohnes ohne Verrechnung hat im vorliegenden Fall keine Verwirkung des in Frage stehenden Anspruchs zur Folge, da zwischen dem Kläger und der Firma X. AG für die Verrechnung die Vor- aussetzung der Gegenseitigkeit gefehlt hat. Zu prüfen ist lediglich, ob der Kläger rechtzeitig einen Vorbehalt angebracht hat bzw. ob der Beklagte schon darauf ver- trauen durfte, dass der Arbeitgeber auf seinen Anspruch verzichtet habe. Die wöchentliche Zahlung an die Personalverleihfirma ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, da B. sich für seine Schadenersatzforderung nicht an die X. AG, sondern an D. zu halten hatte. Entscheidend ist vielmehr, wann dem Kläger alle Schadenersatzvoraussetzungen bekannt waren. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Kläger bereits nach wenigen Tagen den vollen Schadensumfang hätte kennen können, da er die Schadenskalkulation der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs und den Selbstbehalt der Versicherungen kannte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Einerseits umfasste der Schaden auch die Kosten, die dem unfallgeschädigten Mofafahrer zu bezahlen und dem Kläger nicht sofort be- kannt waren. Andererseits teilte die „Y.“ dem Kläger den Bonusverlust der Haft- pflichtversicherung von Fr. 425.— mit Brief vom 30. April 2001 und den Bonusver- lust der Vollkaskoversicherung von Fr. 1´084.— mit Brief vom 22. Mai 2001 mit. Der volle Schadensumfang war dem Kläger daher frühestens bei Eingang des Briefes vom 22. Mai 2001 bekannt. Wenn er unter diesen Umständen seinen Anspruch am
4. Mai 2001, also noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses, geltend gemacht hat, so kann nicht auf Verwirkung des Schadenersatzanspruchs geschlossen werden. Der Arbeitnehmer durfte zweifellos nicht in guten Treuen von einem Schulderlass des Arbeitgebers ausgehen. c) Die Vorinstanz zieht die Wirksamkeit der Schuldanerkennung vom 4. Mai 2001 in Zweifel. Auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften erwachsen, kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und noch während eines Monats nach der Beendigung nicht wirksam verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist diese Bestimmung nicht nur auf Forderungen, sondern auch auf andere zwingende Ansprüche des Arbeitnehmers anwendbar, solange sie sich aus dem Arbeitsver- hältnis ergeben. Ebenfalls ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, seine Pflichten ver-
12 traglich zu erweitern, sofern das Gesetz diese in zwingenden Bestimmungen um- schreibt (z.B. Art. 321e in Verbindung mit Art. 362 OR; vgl. dazu Rehbinder, Schwei- zerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, N 383). Der Arbeitnehmer dürfte während der Sperrzeit somit keine Verpflichtung eingehen, dass er bei einem dem Arbeitgeber zugefügten Schaden auch für leichte Fahrlässigkeit voll haftet. Sofern mit der Vorinstanz beim vorliegend zu beurteilenden Schaden nur von einem leich- ten Verschulden des Arbeitnehmers auszugehen wäre, wäre die Anerkennung der Schadenersatzpflicht von D. vom 4. Mai 2001 in der Tat ungültig. Die Formulierung im betreffenden Schreiben ist nicht vollends eindeutig. In gesetzeskonformer Aus- legung ist davon auszugehen, dass der Beklagte damit seine Haftpflicht anerkannte, soweit er im Rahmen von Art. 321e OR dafür einzustehen hatte. Da die Verantwort- lichkeit des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Verfahren festgelegt werden musste, spielt dieses Anerkennungsschreiben von D. keine weitere Rolle. Auf diese Frage ist somit nicht näher einzugehen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzu- heissen, die Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und der Be- klagte ist zur Bezahlung von Fr. 1´700.— nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2001 (Datum der ersten Mahnung) an den Kläger zu verpflichten. 4. Der Kläger verlangt in seinem Rechtsbegehren die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2012895. Mit Entscheid vom 30. November 2001, mitgeteilt am 7. Dezember 2001, hat der Bezirksvizepräsident Landquart das Gesuch um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung abgewiesen. Der Kläger wurde somit auf den Weg des ordentlichen Prozessverfahrens verwiesen. Im or- dentlichen Prozess muss gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG der Rechtsvorschlag aus- drücklich beseitigt werden, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen. Der entsprechende Antrag ist vom Kläger im Rechtsbegehren gestellt worden. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts ist schliesslich für die Kosten des Zahlungs- befehls keine Rechtsöffnung zu erteilen, da die Pflicht des Schuldners zur Bezah- lung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger be- rechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (anstelle vieler PKG 1991 Nr. 30). Die Rechtsöffnung ist aufgrund des vorliegenden Urteils im Betrage von Fr. 1´700.— nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2001 gewähren. 5. Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30´000.— weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Da es sich im vorliegenden Falle nicht um eine mutwillige Prozessführung handelt, sind die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen ist der Beklagte als unterliegende Partei ver-
13 pflichtet, dem Kläger für beide Verfahren eine reduzierte aussergerichtliche Ent- schädigung von insgesamt Fr. 2´000.— auszurichten.
14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 und 2 des an- gefochtenen Urteils aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1´700.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2001 zu bezahlen. 3. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. 2012895 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer, P., für den Betrag von Fr. 1´700.-- nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2001 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 1´500.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart; jene des Kan- tonsgerichtsausschusses trägt der Kanton Graubünden. 5. Für die beiden Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat der Beklagte dem Kläger eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2´000.-
- zu bezahlen. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: