Sachverhalt
A. A._____ ist Eigentümer der Grundstücke Nr. Z.1._____ (Gemeinde Zuoz) und Nr. Z.2._____ (Gemeinde S-chanf). Beide Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone. Am 11. Juni 2022 ging beim Amt für Natur und Umwelt (ANU) eine Meldung bezüglich diverser, im Freien stehender, mutmasslich ausgedienter Fahrzeuge auf den erwähnten Grundstücken ein. In der Folge leitete das ANU die Meldung an die Gemeinden weiter, welche ihrerseits A._____ mit Schreiben vom
15. September bzw.
29. September 2022 aufforderten, die ausgedienten Fahrzeuge bis zum 15. Oktober 2022 fachgerecht zu entsorgen. Mit Schreiben vom
1. Mai 2023 teilte A._____ der Gemeinde S-chanf mit, dass er den Aufforderungen der Gemeinden nachgekommen sei. B. Zur Überprüfung der Angaben von A._____ plante das ANU eine Begehung vor Ort am 28. Juni 2023, welche jedoch aufgrund der kurzfristigen Absage durch A._____ scheiterte. Diese konnte schliesslich – nachdem das ANU am
23. August 2023 eine Duldungsverfügung (AV-2023-665) zur Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen auf dem betroffenen Areal erlassen hatte – am 8. September 2023 durchgeführt werden. Das ANU nahm dabei den Zustand der Fahrzeuge unter Mithilfe zweier Fachpersonen der B._____ AG auf. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 setzte das ANU A._____ eine letzte Frist bis zum
30. November 2023 zur Entsorgung oder Instandhaltung von elf als ausgedient qualifizierten Fahrzeugen und von verschiedenen Altpneus an. Zusätzlich wurde A._____ aufgefordert, dem ANU die entsprechenden Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsnachweise einzureichen. C. Nachdem A._____ die Aufforderungen gemäss Schreiben vom
5. Oktober 2023 nur teilweise nachgekommen war, erliess das ANU am
8. Januar 2024 die folgende Amtsverfügung (AV-2024-6) samt Androhung der Vollstreckung: 1. A._____ […] wird verpflichtet, die acht ausgedienten Fahrzeuge auf den Parzellen Nr. Z.1._____ in der Gemeinde Zuoz und Nr. Z.2._____ in der Gemeinde S-chanf bis am 31. Mai 2024 in einen fahrtüchtigen Zustand zu bringen oder gesetzeskonform zu entsorgen. Betroffen sind die folgenden acht Fahrzeuge: a. Reform Muli 600 K, rot b. Volvo Kombi, silbergrau c. Volkswagen T4 Kleinbus, weiss d. Nissan Vanette Kleinbus, weiss e. Audi Limousine, schwarz f. Reform Muli Transporter, orange g. Toyota Hiace Kleinbus, weiss h. Volkswagen Taro Pick-up, dunkelblau
3 / 12 2. A._____ wird verpflichtet, die auf den Parzellen Nr. Z.1._____ (Gemeinde Zuoz) und Nr. Z.2._____ (S-chanf) abgelagerten Altpneus bis am 31. Mai 2024 gesetzeskonform zu entsorgen. 3. Für die gesetzeskonforme Entsorgung der ausgedienten Fahrzeuge und der Altpneus hat A._____ dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) spätestens bis am
10. Juni 2024 einen Entsorgungsnachweis einzureichen. 4. Für die Instandsetzung der ausgedienten Fahrzeuge hat A._____ dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) spätestens bis am 10. Juni 2024 einen Instandsetzungsnachweis (z.B. die bestandene MFK) einzureichen. 5. Sollten die ausgedienten Fahrzeuge nicht bis zum 31. Mai 2024 in einen fahrtüchtigen Zustand gebracht bzw. gesetzeskonform entsorgt werden und die Altpneus gesetzeskonform entsorgt werden, erfolgt deren Entsorgung über eine Ersatzvornahme. Das ANU wird die Firmen C._____ AG und D._____ AG mit dem Abschleppen, der Trockenlegung und Entsorgung der ausgedienten Fahrzeuge und der Altpneus beauftragen. Die Entfernung der ausgedienten Fahrzeuge und der Altpneus durch die C._____ AG findet frühestens am 1. Juli 2024 statt. 6. A._____ wird verpflichtet, die Entfernung und Entsorgung der ausgedienten Fahrzeuge und der Altpneus sowie die damit verbundenen Handlungen der Behörden und den von ihnen beauftragten Privaten zu dulden. Insbesondere hat er das Betreten und Befahren der Parzellen Nr. Z.1._____ (Zuoz), Nr. Z.3._____ (Zuoz) und Nr. Z.2._____ (S-chanf) zu dulden. 7. Die im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme entstehenden Abschlepp- und Trockenlegungskosten in Höhe von ca. 2500 Franken und die Entsorgungskosten in Höhe von ca. 1000 Franken werden A._____ überbunden. Dazu wird der Aufwand der kantonalen Verwaltung in Rechnung gestellt. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Entsorgungskosten werden A._____ nach der durchgeführten Ersatzvornahme per Verfügung überbunden […]. 8. Allfällige Kosten, die infolge ungenügender bzw. nicht rechtzeitiger Information entstehen, hat A._____ zu tragen. 9. Die Anordnung der Entsorgung des Orenstein & Koppel L20 Radbaggers sowie des Schaeff HML 30 E Radbaggers zu einem späteren Zeitpunkt bleibt im Sinne der Erwägungen ausdrücklich vorbehalten.
10. Gemäss den Erwägungen wird für die Amtsverfügung folgende Gebühr erhoben: Fr. 2'929.– […].
11. [Rechtsmittelbelehrung] Der Verfügung beigelegt war je ein Foto der betroffenen Fahrzeuge und ein Foto der zu entsorgenden Altpneus. Die Anzahl der zu entsorgenden bzw. reparierenden Fahrzeuge wurde im Vergleich zur Aufforderung vom 5. Oktober 2023 von elf auf acht reduziert, da A._____ im Nachhinein ein Fahrzeug verkaufen konnte sowie in
4 / 12 Bezug auf zwei Bagger glaubhaft geltend machen konnte, dass diese noch verwendet werden. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 2. Februar 2024 beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD) Verwaltungsbeschwerde. Sein Rechtsbegehren lautete sinngemäss auf Aufhebung der Amtsverfügung unter Kostenfolgen zulasten des ANU. Er beantragte zudem, ihm sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'500.00 zuzusprechen. Schliesslich verlangte er die Einleitung von Strafuntersuchungen gegen verschiedene behördlicherseits involvierte Personen. E. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024, mitgeteilt am 24. Oktober 2024, wies das EKUD die Verwaltungsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'188.00. F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2024 (Datum Poststempel: 25. November 2024) Beschwerde beim (ehemaligen) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des EKUD vom 21. Oktober 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden sowie die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 8'500.00. Er macht zusammengefasst geltend, das Vorgehen des ANU und des EKUD sei unrechtmässig und willkürlich. Sein rechtliches Gehör sei verletzt, die betroffenen Fahrzeuge seien nicht ausgedient und die ihm auferlegte Gebühr sei viel zu hoch. G. Mit Schreiben vom 27. November 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach. H. Am 12. Dezember 2024 wurden die Gemeinde S-chanf und die Gemeinde Zuoz zum Verfahren beigeladen. Die Gemeinden liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2024 beantragt das EKUD (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Er hält vollumfänglich an seinen Ausführungen in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fest. J. Die Vernehmlassung des ANU (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) datiert ebenfalls vom 20. Januar 2024. Auch er beantragt die vollumfängliche Abweisung
5 / 12 der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und verweist auf der Begründung in der Amtsverfügung vom
8. Januar 2024. K. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 17. Februar 2025 ein. Die Duplik des Beschwerdegegners 2 datiert vom 3. März 2025; der Beschwerde- gegner 1 verzichtete auf eine Duplik.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 21. Oktober 2024 (act. B.1), mit welchem die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und die Verfügung vom 8. Januar 2024 bestätigt wurde. Dieser Entscheid kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig, weshalb das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig ist.
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids vom 21. Oktober 2024 und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Fahrzeuge und Pneus vom betroffenen Areal entfernt hat (act. C.7 und C.9). Dass der Beschwerdeführer noch keine Entsorgungs- bzw. Instandstellungsnachweise eingereicht hat, bringt klar zum Ausdruck, dass die Entsorgung nur vorsorglich erfolgt ist und dass er die Verfügung des Beschwerdegegners 2 und den Entscheid des Beschwerdegegners 1 überprüft haben will.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt auch die Aufhebung der Amtsverfügung AV-2024-7 vom 8. Januar 2024. Ihm kommt diesbezüglich jedoch keine Beschwerdelegitimation zu, da er nicht Adressat der erwähnten Verfügung ist, sondern seine Ehefrau. Hinzu kommt, dass auch noch keine anfechtbare Departementsverfügung vorliegt. Der Beschwerdegegner 1 führt in seiner
E. 1.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sodann die acht Fahrzeuge, die in der Verfügung AV-2024-6 aufgeführt sind. Nicht zu hören ist somit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdegegner 2 die Anzahl der zu entsorgenden Fahrzeuge in der Verfügung auf acht reduziert habe (vgl. oben C.). Die übrigen drei Fahrzeuge sind nicht vom vorliegenden Verfahren betroffen. Im Übrigen wirkte sich diese Anpassung zugunsten des Beschwerdeführers aus.
E. 1.5 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten; sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 VRG, vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 15 vom 3. Juli 2018 E. 3). Bei Laieneingaben gelten grundsätzlich keine allzu hohen Formanforderungen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 23 vom 22. August 2022 E. 1.3 und U 24 34 vom 2. September 2024 E. 2). Die vorliegende Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren; der Sachverhalt aber ist nur unübersichtlich dargelegt. Die Begründung der Beschwerde ist ebenfalls nur schwer verständlich, kaum sachlich und setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Der Beschwerdeführer verweist teilweise pauschal auf frühere Ausführungen, was nicht angeht. Die Beschwerdeschrift erfüllt somit nur knapp die dargelegten Anforderungen, auf sie ist aber grundsätzlich einzutreten.
E. 1.6 Soweit jedoch der Beschwerdeführer seinen Unmut gegenüber den beiden Beschwerdegegnern und deren Organisation kundtut, weist diese Kritik keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid auf und erweist sich als appellatorisch sowie als nicht sachbezogen. Auf diese ist nicht näher einzugehen. Festzustellen ist nur, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerdegegner im Rahmen ihrer Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt haben. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist insofern dezidiert zurückzuweisen. Das Gleiche gilt, insofern der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 strafbares Verhalten vorwirft (Nötigung, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch, Betrug).
E. 6 / 12 Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 entsprechend aus, dass die gegen die AV-2024-7 erhobene Beschwerde noch hängig sei und somit nicht Gegenstand des vorliegenden obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilde (vgl. Ziff. 2.2 der Stellungnahme, act. A.2). Diesbezüglich tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein.
E. 7 / 12 2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Beschwerdegegner 2 habe ihm die Expertise bzw. die Liste der Fahrzeuge nicht ausgehändigt. Er habe das "Gefühl", der Beschwerdegegner 1 habe seine Briefe und die Briefe des Beschwerdegegners 2 gar nicht gelesen. 2.2. Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien. Dieses Recht dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 117 Ia 262 E. 4b). 2.3. Der Beschwerdegegner 2 nahm am 8. September 2023 zusammen mit der B._____ AG den Zustand der im Freien stehenden Fahrzeuge auf. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 setzte er dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Entsorgung oder Instandstellung der Fahrzeuge und Entsorgung der Altpneus (act. C.2, Beilage 6). Dem Schreiben angehängt waren Fotos der zu entsorgenden Altpneus sowie eine Tabelle mit den Angaben zu den betroffenen Fahrzeugen (Marke, Vorhandensein des Fahrzeugausweises, Fotos) und der Beurteilung deren (ausgedienten) Zustandes. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht die Liste der ausgedienten Fahrzeuge sei ihm nicht zugestellt worden. Zum erwähnten Schreiben des Beschwerdegegners 2 hat sich der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 geäussert. Im Übrigen war auch der Verfügung vom 8. Januar 2024 die Liste der betroffenen Fahrzeuge angehängt. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner 1 die Korrespondenz nicht gelesen hätte. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht vielmehr hervor, dass er sich mit den Rügen des Beschwerdeführers – soweit diese sachbezogen waren (vgl. schon E. 1.5 f.) – eingehend auseinandergesetzt hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich unzählige Male mit Schreiben an den Beschwerdegegner 2 mit seinen Einwänden gewendet und sodann drei Stellungnahmen bei der Vorinstanz eingereicht hat. Seine Rüge, sein rechtliches Gehör sei verletzt, zielt somit ins Leere. 3.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet sodann die vom Beschwerdegegner 2 für die Zustandsbeurteilung der Fahrzeuge beigezogenen Fachpersonen der
E. 7.1 Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 KRG). Vorliegend ist die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG auf CHF 3’000.00 festzusetzen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'500.00 für seine Unkosten und sonstigen Spesen (vgl. act. C.2 S. 1) auszurichten. Eine Parteientschädigung steht jedoch nur der obsiegenden Partei zu (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb die Ausrichtung der beantragten Entschädigung – deren Höhe im Übrigen nicht begründet und belegt wurde – ausser Betracht fällt. Den obsiegenden Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 8 / 12 B._____ AG als nicht fachlich qualifiziert. Die Garagisten würden weder über die nötige Ausbildung verfügen, noch seien sie "persönlich" kompetent. 3.2. Gemäss Art. 7 KUSG (BR 820.100) können die Vollzugsbehörden Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen. Als Vollzugsbehörde war der Beschwerdegegner 2 (vgl. Art. 2 Abs. 3 KUSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 KUSV [BR 820.110]) berechtigt, die B._____ AG beizuziehen. Wie schon von der Vorinstanz festgehalten, gibt es keine Zweifel daran, dass diese bzw. die beigezogenen Fachpersonen, die für die Beurteilung des Zustands der Fahrzeuge nötigen Fachkenntnisse mit sich bringen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die B._____ AG gemäss dem Strassenverkehrsamt Graubünden berechtigt ist, Reparaturbestätigungen auszustellen (vgl. die entsprechende Liste unter <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ djsg/stva/Documents/Reparaturbestätigungen%20(Berechtigte%20Betriebe).pdf> [besucht am 19. Januar 2026]). Im Übrigen enthält die Kritik des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte, anhand welcher eine mangelnde fachliche Qualifikation auszumachen wäre, und erweist sich einmal mehr als nicht substantiiert (vgl. schon E. 1.5 f.). 4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die von der Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 8. Januar 2024 betroffenen Fahrzeuge seien in einem besseren Zustand als vom Beschwerdegegner 2 angenommen. Sie seien kein Abfall und müssten auch nicht entsorgt werden. Da die Fahrzeuge nicht ausgedient seien, gäbe es auch keine Entsorgungsnachweise. In der Beschwerde nicht mehr beanstandet ist die Pflicht zur Entsorgung der Altpneus. 4.2. Ob ein Fahrzeug als ausgedient zu qualifizieren ist, richtet sich – wie schon von den Beschwerdegegnern 1 und 2 korrekt dargelegt – nach Art. 18 Abs. 2 KUSV. Demnach gelten Fahrzeuge als ausgedient, die dauernd nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden (Satz 1). Nicht mehr gebrauchsfähige Fahrzeuge, deren Instandstellung in den gesetzmässigen Zustand Kosten verursachen würden, die den Wert des in Stande gestellten Fahrzeugs übersteigen, geltend ebenfalls als ausgedient (Satz 2). Ausgediente Fahrzeuge gelten als Abfall und müssen vom Inhaber entsorgt werden (vgl. Art. 7 Abs. 6, 30 und 31c USG [SR 814.01], Art. 41 Abs. 3 KUSG i.V.m. Art. 19 KUSV). 4.3. Der Beschwerdegegner 2 führt in seiner Verfügung vom 8. Januar 2024 aus, die acht fraglichen, im Freien stehenden Fahrzeuge seien als ausgedient eingestuft worden, weil diese langfristig nicht bestimmungsgemäss genutzt worden seien und/oder deren Zustand dermassen schlecht sei, dass deren Instandsetzung in den
E. 9 / 12 gesetzesmässigen Zustand Kosten verursachen würden, die den Fahrzeugwert übersteigen würden (act. C.1 S. 4 und Anhang). Auch der Beschwerdegegner 1 geht in seinem Entscheid vom 21. Oktober 2024 davon aus, dass die in der Verfügung des Beschwerdegegners 2 aufgeführten acht Fahrzeuge als ausgedient zu qualifizieren seien. Er schreibt, dass bei sämtlichen Fahrzeugen keine gültigen Fahrzeugkontrollen und Fahrzeugausweise vorhanden seien. Alle Fahrzeuge seien über Monate bzw. Jahre auf dem Areal des Beschwerdeführers abgestellt und nicht mehr in Betrieb gewesen und es sei unerheblich, ob der Motor derselben noch starte oder nicht. Auch die beigezogenen Garagisten seien zum Schluss gekommen, dass die Fahrzeuge weder fahrtauglich noch verkehrssicher seien (zum Ganzen: act. C.12 S. 13 f.). 4.4. Diese Ausführungen der Vorinstanzen sind überzeugend und nicht zu beanstanden. Wie aus den anlässlich des Augenscheins vom 8. September 2023 aufgenommenen Fotoaufnahmen sowie aus den Angaben zu den Fahrzeugen (act. C.1, C.2 Beilage 6) hervorgeht, sind die von der Entsorgungspflicht betroffenen Fahrzeuge in einem miserablen Zustand. Sie sind weder fahrtauglich noch verkehrssicher und weisen sowohl Mängel als auch Rostflecken auf. Diese Fahrzeuge werden sodann offensichtlich dauernd nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet, wie sich nicht zuletzt aus der zwischen den Fahrzeugen üppig gewachsenen Vegetation schliessen lässt. Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Fahrzeuge seien in einem besseren Zustand als vom Beschwerdegegner 2 angenommen und seien kein Abfall, ohne jedoch darzulegen, in welchen Punkten die vom Beschwerdegegner 2 zusammen mit der B._____ AG vorgenommene Beurteilung fehlerhaft sei. Der Beschwerdeführer vermag somit die Beurteilung der betroffenen Fahrzeuge als ausgedient nicht annähernd in Zweifel zu ziehen. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die ihm in der Amtsverfügung vom 8. Januar 2024 auferlegte Gebühr in der Höhe von CHF 2'929.00. Die fast gleiche Duldungsverfügung vom 23. August 2023 sei mit weniger als CHF 500.00 in Rechnung gestellt worden. Und jetzt stelle der Beschwerdegegner 1 eine viel umfangreichere Gebühr von CHF 1'188.00 in Rechnung. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es solle immer in Stunden abgerechnet werden. 5.2. Die beanstandete Gebühr stellt sich aus folgenden, von den Mitarbeitern des Beschwerdegegners 2 geleisteten Stunden zusammen: Sachbearbeiter: 18 h CHF 106.00/h
E. 10 / 12 Rechtsdienst: 8 h CHF 112.00/h Abteilungsleiter: 1 h CHF 125.00/h Total CHF 2'929.00 5.3. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Gebühr befindet sich – wie von den Vorinstanzen korrekt dargelegt – in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Teil 1 Ziff. 15 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350, vgl. auch Art. 11 KUSG). Die Gebühr für die Amtsverfügung ist demnach nach Aufwand zu bemessen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der erwähnten Gebührenverordnung gelten für die Verrechnung von Kosten nach Aufwand die Ansätze gemäss dem zum massgebenden Zeitpunkt geltenden Beschuss der Regierung über die Selbstkosten des Kantons für besondere Leistungen. 5.4. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet, inwiefern die für die Amtsverfügung vom 8. Januar 2024 erhobene Gebühr nicht rechtens sein soll. Sofern der Beschwerdeführer auf die vom Beschwerdegegner 1 erhobene Gebühr von CHF 1'188.00 Bezug nimmt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Gebühr für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner 1 erhoben wurde, und nicht für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner 2. Auch der Vergleich mit der Duldungsverfügung zielt ins Leere. Der Aufwand im Zusammenhang mit Letzterer war viel geringer, ging es – wie vom Beschwerdegegner 1 korrekt dargelegt – lediglich darum, sich Zutritt zum Grundstück des Beschwerdeführers zu verschaffen (act. C.12 S. 16). Demgegenüber war der Aufwand im Zusammenhang mit der Amtsverfügung gross, sicherlich auch aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher die in Bezug auf die einzelnen Fahrzeuge notwendigen Sachverhaltsabklärungen verzögert hat. Zudem wurde ein Augenschein durchgeführt und ein umfangreicher Schriftenwechsel. Die Amtsverfügung weist acht Seiten auf (zzgl. Anhang) und ist detailliert begründet. Die Abrechnung nach Stunden ist sowohl gesetzlich vorgesehen als auch vom Beschwerdeführer befürwortet. Die Höhe des Aufwandes ist ausgewiesen, angemessen und nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr in der Höhe von CHF 2'929.00 als rechtskonform. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 21. Oktober 2024, welcher die Verwaltungsbeschwerde gegen die Amtsverfügung vom 8. Januar 2024 abgewiesen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11 / 12
E. 12 / 12 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 306.00 Total CHF 3’306.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 22. Januar 2026 mitgeteilt am 23. Januar 2026 Referenz VR3 24 103 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Brun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Merlo, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden Quaderstrasse 17, 7000 Chur Beschwerdegegner 1 Amt für Natur und Umwelt Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner 2 Gegenstand Abfallentsorgung (Entfernung ausgedienter Fahrzeuge)
2 / 12 Sachverhalt A. A._____ ist Eigentümer der Grundstücke Nr. Z.1._____ (Gemeinde Zuoz) und Nr. Z.2._____ (Gemeinde S-chanf). Beide Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone. Am 11. Juni 2022 ging beim Amt für Natur und Umwelt (ANU) eine Meldung bezüglich diverser, im Freien stehender, mutmasslich ausgedienter Fahrzeuge auf den erwähnten Grundstücken ein. In der Folge leitete das ANU die Meldung an die Gemeinden weiter, welche ihrerseits A._____ mit Schreiben vom
15. September bzw.
29. September 2022 aufforderten, die ausgedienten Fahrzeuge bis zum 15. Oktober 2022 fachgerecht zu entsorgen. Mit Schreiben vom
1. Mai 2023 teilte A._____ der Gemeinde S-chanf mit, dass er den Aufforderungen der Gemeinden nachgekommen sei. B. Zur Überprüfung der Angaben von A._____ plante das ANU eine Begehung vor Ort am 28. Juni 2023, welche jedoch aufgrund der kurzfristigen Absage durch A._____ scheiterte. Diese konnte schliesslich – nachdem das ANU am
23. August 2023 eine Duldungsverfügung (AV-2023-665) zur Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen auf dem betroffenen Areal erlassen hatte – am 8. September 2023 durchgeführt werden. Das ANU nahm dabei den Zustand der Fahrzeuge unter Mithilfe zweier Fachpersonen der B._____ AG auf. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 setzte das ANU A._____ eine letzte Frist bis zum
30. November 2023 zur Entsorgung oder Instandhaltung von elf als ausgedient qualifizierten Fahrzeugen und von verschiedenen Altpneus an. Zusätzlich wurde A._____ aufgefordert, dem ANU die entsprechenden Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsnachweise einzureichen. C. Nachdem A._____ die Aufforderungen gemäss Schreiben vom
5. Oktober 2023 nur teilweise nachgekommen war, erliess das ANU am
8. Januar 2024 die folgende Amtsverfügung (AV-2024-6) samt Androhung der Vollstreckung: 1. A._____ […] wird verpflichtet, die acht ausgedienten Fahrzeuge auf den Parzellen Nr. Z.1._____ in der Gemeinde Zuoz und Nr. Z.2._____ in der Gemeinde S-chanf bis am 31. Mai 2024 in einen fahrtüchtigen Zustand zu bringen oder gesetzeskonform zu entsorgen. Betroffen sind die folgenden acht Fahrzeuge: a. Reform Muli 600 K, rot b. Volvo Kombi, silbergrau c. Volkswagen T4 Kleinbus, weiss d. Nissan Vanette Kleinbus, weiss e. Audi Limousine, schwarz f. Reform Muli Transporter, orange g. Toyota Hiace Kleinbus, weiss h. Volkswagen Taro Pick-up, dunkelblau
3 / 12 2. A._____ wird verpflichtet, die auf den Parzellen Nr. Z.1._____ (Gemeinde Zuoz) und Nr. Z.2._____ (S-chanf) abgelagerten Altpneus bis am 31. Mai 2024 gesetzeskonform zu entsorgen. 3. Für die gesetzeskonforme Entsorgung der ausgedienten Fahrzeuge und der Altpneus hat A._____ dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) spätestens bis am
10. Juni 2024 einen Entsorgungsnachweis einzureichen. 4. Für die Instandsetzung der ausgedienten Fahrzeuge hat A._____ dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) spätestens bis am 10. Juni 2024 einen Instandsetzungsnachweis (z.B. die bestandene MFK) einzureichen. 5. Sollten die ausgedienten Fahrzeuge nicht bis zum 31. Mai 2024 in einen fahrtüchtigen Zustand gebracht bzw. gesetzeskonform entsorgt werden und die Altpneus gesetzeskonform entsorgt werden, erfolgt deren Entsorgung über eine Ersatzvornahme. Das ANU wird die Firmen C._____ AG und D._____ AG mit dem Abschleppen, der Trockenlegung und Entsorgung der ausgedienten Fahrzeuge und der Altpneus beauftragen. Die Entfernung der ausgedienten Fahrzeuge und der Altpneus durch die C._____ AG findet frühestens am 1. Juli 2024 statt. 6. A._____ wird verpflichtet, die Entfernung und Entsorgung der ausgedienten Fahrzeuge und der Altpneus sowie die damit verbundenen Handlungen der Behörden und den von ihnen beauftragten Privaten zu dulden. Insbesondere hat er das Betreten und Befahren der Parzellen Nr. Z.1._____ (Zuoz), Nr. Z.3._____ (Zuoz) und Nr. Z.2._____ (S-chanf) zu dulden. 7. Die im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme entstehenden Abschlepp- und Trockenlegungskosten in Höhe von ca. 2500 Franken und die Entsorgungskosten in Höhe von ca. 1000 Franken werden A._____ überbunden. Dazu wird der Aufwand der kantonalen Verwaltung in Rechnung gestellt. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Entsorgungskosten werden A._____ nach der durchgeführten Ersatzvornahme per Verfügung überbunden […]. 8. Allfällige Kosten, die infolge ungenügender bzw. nicht rechtzeitiger Information entstehen, hat A._____ zu tragen. 9. Die Anordnung der Entsorgung des Orenstein & Koppel L20 Radbaggers sowie des Schaeff HML 30 E Radbaggers zu einem späteren Zeitpunkt bleibt im Sinne der Erwägungen ausdrücklich vorbehalten.
10. Gemäss den Erwägungen wird für die Amtsverfügung folgende Gebühr erhoben: Fr. 2'929.– […].
11. [Rechtsmittelbelehrung] Der Verfügung beigelegt war je ein Foto der betroffenen Fahrzeuge und ein Foto der zu entsorgenden Altpneus. Die Anzahl der zu entsorgenden bzw. reparierenden Fahrzeuge wurde im Vergleich zur Aufforderung vom 5. Oktober 2023 von elf auf acht reduziert, da A._____ im Nachhinein ein Fahrzeug verkaufen konnte sowie in
4 / 12 Bezug auf zwei Bagger glaubhaft geltend machen konnte, dass diese noch verwendet werden. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 2. Februar 2024 beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD) Verwaltungsbeschwerde. Sein Rechtsbegehren lautete sinngemäss auf Aufhebung der Amtsverfügung unter Kostenfolgen zulasten des ANU. Er beantragte zudem, ihm sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'500.00 zuzusprechen. Schliesslich verlangte er die Einleitung von Strafuntersuchungen gegen verschiedene behördlicherseits involvierte Personen. E. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024, mitgeteilt am 24. Oktober 2024, wies das EKUD die Verwaltungsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'188.00. F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2024 (Datum Poststempel: 25. November 2024) Beschwerde beim (ehemaligen) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des EKUD vom 21. Oktober 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden sowie die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 8'500.00. Er macht zusammengefasst geltend, das Vorgehen des ANU und des EKUD sei unrechtmässig und willkürlich. Sein rechtliches Gehör sei verletzt, die betroffenen Fahrzeuge seien nicht ausgedient und die ihm auferlegte Gebühr sei viel zu hoch. G. Mit Schreiben vom 27. November 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach. H. Am 12. Dezember 2024 wurden die Gemeinde S-chanf und die Gemeinde Zuoz zum Verfahren beigeladen. Die Gemeinden liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2024 beantragt das EKUD (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Er hält vollumfänglich an seinen Ausführungen in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fest. J. Die Vernehmlassung des ANU (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) datiert ebenfalls vom 20. Januar 2024. Auch er beantragt die vollumfängliche Abweisung
5 / 12 der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und verweist auf der Begründung in der Amtsverfügung vom
8. Januar 2024. K. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 17. Februar 2025 ein. Die Duplik des Beschwerdegegners 2 datiert vom 3. März 2025; der Beschwerde- gegner 1 verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die bei Inkrafttreten des neuen GOG (BR 173.000) am
1. Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 21. Oktober 2024 (act. B.1), mit welchem die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und die Verfügung vom 8. Januar 2024 bestätigt wurde. Dieser Entscheid kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig, weshalb das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig ist. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids vom 21. Oktober 2024 und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Fahrzeuge und Pneus vom betroffenen Areal entfernt hat (act. C.7 und C.9). Dass der Beschwerdeführer noch keine Entsorgungs- bzw. Instandstellungsnachweise eingereicht hat, bringt klar zum Ausdruck, dass die Entsorgung nur vorsorglich erfolgt ist und dass er die Verfügung des Beschwerdegegners 2 und den Entscheid des Beschwerdegegners 1 überprüft haben will. 1.3. Der Beschwerdeführer verlangt auch die Aufhebung der Amtsverfügung AV-2024-7 vom 8. Januar 2024. Ihm kommt diesbezüglich jedoch keine Beschwerdelegitimation zu, da er nicht Adressat der erwähnten Verfügung ist, sondern seine Ehefrau. Hinzu kommt, dass auch noch keine anfechtbare Departementsverfügung vorliegt. Der Beschwerdegegner 1 führt in seiner
6 / 12 Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 entsprechend aus, dass die gegen die AV-2024-7 erhobene Beschwerde noch hängig sei und somit nicht Gegenstand des vorliegenden obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilde (vgl. Ziff. 2.2 der Stellungnahme, act. A.2). Diesbezüglich tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. 1.4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sodann die acht Fahrzeuge, die in der Verfügung AV-2024-6 aufgeführt sind. Nicht zu hören ist somit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdegegner 2 die Anzahl der zu entsorgenden Fahrzeuge in der Verfügung auf acht reduziert habe (vgl. oben C.). Die übrigen drei Fahrzeuge sind nicht vom vorliegenden Verfahren betroffen. Im Übrigen wirkte sich diese Anpassung zugunsten des Beschwerdeführers aus. 1.5. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten; sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 VRG, vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 15 vom 3. Juli 2018 E. 3). Bei Laieneingaben gelten grundsätzlich keine allzu hohen Formanforderungen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 23 vom 22. August 2022 E. 1.3 und U 24 34 vom 2. September 2024 E. 2). Die vorliegende Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren; der Sachverhalt aber ist nur unübersichtlich dargelegt. Die Begründung der Beschwerde ist ebenfalls nur schwer verständlich, kaum sachlich und setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Der Beschwerdeführer verweist teilweise pauschal auf frühere Ausführungen, was nicht angeht. Die Beschwerdeschrift erfüllt somit nur knapp die dargelegten Anforderungen, auf sie ist aber grundsätzlich einzutreten. 1.6 Soweit jedoch der Beschwerdeführer seinen Unmut gegenüber den beiden Beschwerdegegnern und deren Organisation kundtut, weist diese Kritik keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid auf und erweist sich als appellatorisch sowie als nicht sachbezogen. Auf diese ist nicht näher einzugehen. Festzustellen ist nur, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerdegegner im Rahmen ihrer Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt haben. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist insofern dezidiert zurückzuweisen. Das Gleiche gilt, insofern der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 strafbares Verhalten vorwirft (Nötigung, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch, Betrug).
7 / 12 2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Beschwerdegegner 2 habe ihm die Expertise bzw. die Liste der Fahrzeuge nicht ausgehändigt. Er habe das "Gefühl", der Beschwerdegegner 1 habe seine Briefe und die Briefe des Beschwerdegegners 2 gar nicht gelesen. 2.2. Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien. Dieses Recht dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 117 Ia 262 E. 4b). 2.3. Der Beschwerdegegner 2 nahm am 8. September 2023 zusammen mit der B._____ AG den Zustand der im Freien stehenden Fahrzeuge auf. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 setzte er dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Entsorgung oder Instandstellung der Fahrzeuge und Entsorgung der Altpneus (act. C.2, Beilage 6). Dem Schreiben angehängt waren Fotos der zu entsorgenden Altpneus sowie eine Tabelle mit den Angaben zu den betroffenen Fahrzeugen (Marke, Vorhandensein des Fahrzeugausweises, Fotos) und der Beurteilung deren (ausgedienten) Zustandes. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht die Liste der ausgedienten Fahrzeuge sei ihm nicht zugestellt worden. Zum erwähnten Schreiben des Beschwerdegegners 2 hat sich der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 geäussert. Im Übrigen war auch der Verfügung vom 8. Januar 2024 die Liste der betroffenen Fahrzeuge angehängt. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner 1 die Korrespondenz nicht gelesen hätte. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht vielmehr hervor, dass er sich mit den Rügen des Beschwerdeführers – soweit diese sachbezogen waren (vgl. schon E. 1.5 f.) – eingehend auseinandergesetzt hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich unzählige Male mit Schreiben an den Beschwerdegegner 2 mit seinen Einwänden gewendet und sodann drei Stellungnahmen bei der Vorinstanz eingereicht hat. Seine Rüge, sein rechtliches Gehör sei verletzt, zielt somit ins Leere. 3.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet sodann die vom Beschwerdegegner 2 für die Zustandsbeurteilung der Fahrzeuge beigezogenen Fachpersonen der
8 / 12 B._____ AG als nicht fachlich qualifiziert. Die Garagisten würden weder über die nötige Ausbildung verfügen, noch seien sie "persönlich" kompetent. 3.2. Gemäss Art. 7 KUSG (BR 820.100) können die Vollzugsbehörden Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen. Als Vollzugsbehörde war der Beschwerdegegner 2 (vgl. Art. 2 Abs. 3 KUSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 KUSV [BR 820.110]) berechtigt, die B._____ AG beizuziehen. Wie schon von der Vorinstanz festgehalten, gibt es keine Zweifel daran, dass diese bzw. die beigezogenen Fachpersonen, die für die Beurteilung des Zustands der Fahrzeuge nötigen Fachkenntnisse mit sich bringen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die B._____ AG gemäss dem Strassenverkehrsamt Graubünden berechtigt ist, Reparaturbestätigungen auszustellen (vgl. die entsprechende Liste unter
[besucht am 19. Januar 2026]). Im Übrigen enthält die Kritik des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte, anhand welcher eine mangelnde fachliche Qualifikation auszumachen wäre, und erweist sich einmal mehr als nicht substantiiert (vgl. schon E. 1.5 f.). 4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die von der Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 8. Januar 2024 betroffenen Fahrzeuge seien in einem besseren Zustand als vom Beschwerdegegner 2 angenommen. Sie seien kein Abfall und müssten auch nicht entsorgt werden. Da die Fahrzeuge nicht ausgedient seien, gäbe es auch keine Entsorgungsnachweise. In der Beschwerde nicht mehr beanstandet ist die Pflicht zur Entsorgung der Altpneus. 4.2. Ob ein Fahrzeug als ausgedient zu qualifizieren ist, richtet sich – wie schon von den Beschwerdegegnern 1 und 2 korrekt dargelegt – nach Art. 18 Abs. 2 KUSV. Demnach gelten Fahrzeuge als ausgedient, die dauernd nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden (Satz 1). Nicht mehr gebrauchsfähige Fahrzeuge, deren Instandstellung in den gesetzmässigen Zustand Kosten verursachen würden, die den Wert des in Stande gestellten Fahrzeugs übersteigen, geltend ebenfalls als ausgedient (Satz 2). Ausgediente Fahrzeuge gelten als Abfall und müssen vom Inhaber entsorgt werden (vgl. Art. 7 Abs. 6, 30 und 31c USG [SR 814.01], Art. 41 Abs. 3 KUSG i.V.m. Art. 19 KUSV). 4.3. Der Beschwerdegegner 2 führt in seiner Verfügung vom 8. Januar 2024 aus, die acht fraglichen, im Freien stehenden Fahrzeuge seien als ausgedient eingestuft worden, weil diese langfristig nicht bestimmungsgemäss genutzt worden seien und/oder deren Zustand dermassen schlecht sei, dass deren Instandsetzung in den
9 / 12 gesetzesmässigen Zustand Kosten verursachen würden, die den Fahrzeugwert übersteigen würden (act. C.1 S. 4 und Anhang). Auch der Beschwerdegegner 1 geht in seinem Entscheid vom 21. Oktober 2024 davon aus, dass die in der Verfügung des Beschwerdegegners 2 aufgeführten acht Fahrzeuge als ausgedient zu qualifizieren seien. Er schreibt, dass bei sämtlichen Fahrzeugen keine gültigen Fahrzeugkontrollen und Fahrzeugausweise vorhanden seien. Alle Fahrzeuge seien über Monate bzw. Jahre auf dem Areal des Beschwerdeführers abgestellt und nicht mehr in Betrieb gewesen und es sei unerheblich, ob der Motor derselben noch starte oder nicht. Auch die beigezogenen Garagisten seien zum Schluss gekommen, dass die Fahrzeuge weder fahrtauglich noch verkehrssicher seien (zum Ganzen: act. C.12 S. 13 f.). 4.4. Diese Ausführungen der Vorinstanzen sind überzeugend und nicht zu beanstanden. Wie aus den anlässlich des Augenscheins vom 8. September 2023 aufgenommenen Fotoaufnahmen sowie aus den Angaben zu den Fahrzeugen (act. C.1, C.2 Beilage 6) hervorgeht, sind die von der Entsorgungspflicht betroffenen Fahrzeuge in einem miserablen Zustand. Sie sind weder fahrtauglich noch verkehrssicher und weisen sowohl Mängel als auch Rostflecken auf. Diese Fahrzeuge werden sodann offensichtlich dauernd nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet, wie sich nicht zuletzt aus der zwischen den Fahrzeugen üppig gewachsenen Vegetation schliessen lässt. Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Fahrzeuge seien in einem besseren Zustand als vom Beschwerdegegner 2 angenommen und seien kein Abfall, ohne jedoch darzulegen, in welchen Punkten die vom Beschwerdegegner 2 zusammen mit der B._____ AG vorgenommene Beurteilung fehlerhaft sei. Der Beschwerdeführer vermag somit die Beurteilung der betroffenen Fahrzeuge als ausgedient nicht annähernd in Zweifel zu ziehen. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die ihm in der Amtsverfügung vom 8. Januar 2024 auferlegte Gebühr in der Höhe von CHF 2'929.00. Die fast gleiche Duldungsverfügung vom 23. August 2023 sei mit weniger als CHF 500.00 in Rechnung gestellt worden. Und jetzt stelle der Beschwerdegegner 1 eine viel umfangreichere Gebühr von CHF 1'188.00 in Rechnung. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es solle immer in Stunden abgerechnet werden. 5.2. Die beanstandete Gebühr stellt sich aus folgenden, von den Mitarbeitern des Beschwerdegegners 2 geleisteten Stunden zusammen: Sachbearbeiter: 18 h CHF 106.00/h
10 / 12 Rechtsdienst: 8 h CHF 112.00/h Abteilungsleiter: 1 h CHF 125.00/h Total CHF 2'929.00 5.3. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Gebühr befindet sich – wie von den Vorinstanzen korrekt dargelegt – in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Teil 1 Ziff. 15 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350, vgl. auch Art. 11 KUSG). Die Gebühr für die Amtsverfügung ist demnach nach Aufwand zu bemessen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der erwähnten Gebührenverordnung gelten für die Verrechnung von Kosten nach Aufwand die Ansätze gemäss dem zum massgebenden Zeitpunkt geltenden Beschuss der Regierung über die Selbstkosten des Kantons für besondere Leistungen. 5.4. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet, inwiefern die für die Amtsverfügung vom 8. Januar 2024 erhobene Gebühr nicht rechtens sein soll. Sofern der Beschwerdeführer auf die vom Beschwerdegegner 1 erhobene Gebühr von CHF 1'188.00 Bezug nimmt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Gebühr für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner 1 erhoben wurde, und nicht für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner 2. Auch der Vergleich mit der Duldungsverfügung zielt ins Leere. Der Aufwand im Zusammenhang mit Letzterer war viel geringer, ging es – wie vom Beschwerdegegner 1 korrekt dargelegt – lediglich darum, sich Zutritt zum Grundstück des Beschwerdeführers zu verschaffen (act. C.12 S. 16). Demgegenüber war der Aufwand im Zusammenhang mit der Amtsverfügung gross, sicherlich auch aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher die in Bezug auf die einzelnen Fahrzeuge notwendigen Sachverhaltsabklärungen verzögert hat. Zudem wurde ein Augenschein durchgeführt und ein umfangreicher Schriftenwechsel. Die Amtsverfügung weist acht Seiten auf (zzgl. Anhang) und ist detailliert begründet. Die Abrechnung nach Stunden ist sowohl gesetzlich vorgesehen als auch vom Beschwerdeführer befürwortet. Die Höhe des Aufwandes ist ausgewiesen, angemessen und nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr in der Höhe von CHF 2'929.00 als rechtskonform. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 21. Oktober 2024, welcher die Verwaltungsbeschwerde gegen die Amtsverfügung vom 8. Januar 2024 abgewiesen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist somit abzuweisen.
11 / 12 7.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 KRG). Vorliegend ist die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG auf CHF 3’000.00 festzusetzen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. 7.2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'500.00 für seine Unkosten und sonstigen Spesen (vgl. act. C.2 S. 1) auszurichten. Eine Parteientschädigung steht jedoch nur der obsiegenden Partei zu (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb die Ausrichtung der beantragten Entschädigung – deren Höhe im Übrigen nicht begründet und belegt wurde – ausser Betracht fällt. Den obsiegenden Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 306.00 Total CHF 3’306.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]