Sachverhalt
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Dabei wurden namentlich das Baugesetz, die Zonenpläne 1:2'000 Zentrum und Molinis, die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:10'000 Arosa Süd, Ost und West sowie der Generelle Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West verabschiedet. B. Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden unter anderem die erwähnten Planungsmittel mit Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen sowie Hinweisen. Dabei wurde in Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. j festgehalten, dass die Flachmoore FM-742 "Ried Faninpass" und FM-751 "Fondei" bei nächster Gelegenheit vollständig in der Nutzungsplanung umzusetzen seien. In Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. k wurde die Gemeinde Arosa angewiesen, die Auenobjekte bei nächster Gelegenheit entsprechend dem Bundesinventar anzupassen. Zudem wurde die Gemeinde in Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l angewiesen, die Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" bei nächster Gelegenheit auf den aktuellen Perimeter anzupassen. C. Dagegen erhoben A._____, vertreten durch B._____, C._____, vertreten durch D._____, E._____ sowie F._____, vertreten durch G._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 6. September 2023 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost bzw. die darin festgelegte Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" (ML-414) betrifft (Dispositiv-Ziff. 2), aufzuheben. Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l) sei aufzuheben. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost sei durch das Verwaltungsgericht so anzupassen, dass die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" mit dem Perimeter der Moorlandschaft "Durannapass" gemäss Bundesinventar übereinstimmt; eventualiter seien die Vorinstanz und/oder die Gemeinde Arosa anzuweisen, diese Anpassung umgehend vorzunehmen. 2. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West bzw. die darin festgelegte Naturschutzzone im Bereich des Flachmoors "Ried Faninpass" (FM-
742) sowie den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost bzw. die darin festgelegte Naturschutzzone im Bereich des Flachmoors "Fondei" (FM-751) betrifft (Dispositiv-Ziff. 2), aufzuheben. Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. j) sei aufzuheben. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West und der Zonenplan und
4 / 39 Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost seien durch das Verwaltungsgericht so anzupassen, dass die Flachmoore "Ried Faninpass" (FM-742) und "Fondei" (FM-751) in ihrer gesamten Ausdehnung gemäss Bundesinventar vollständig in der Naturschutzzone liegen; eventualiter seien die Vorinstanz und/oder die Gemeinde Arosa anzuweisen, diese Anpassungen umgehend vorzunehmen. 3. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West und den Zonenplan 1:2'000 Molinis bzw. die darin festgelegte Naturschutzzone im Bereich des Auenobjekts "Plessurauen" (A-435) bei Molinis (Bereich des Stauwehrs Pradapunt; Bereich des Lager- und Umschlagplatzes) sowie den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Süd und den Zonenplan 1:2'000 Zentrum bzw. die darin festgelegte Naturschutzzone im Bereich des Auenobjekts "Isel" (A-434) betrifft (Dispositiv-Ziff. 2), aufzuheben. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West, der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost (recte: Süd), der Zonenplan 1:2'000 Molinis und der Zonenplan 1:2'000 Zentrum seien durch das Verwaltungsgericht so anzupassen, dass die Auenobjekte "Plessurauen" (A-435) und "Isel" (A-434) in ihrer gesamten Ausdehnung gemäss Bundesinventar vollständig in der Naturschutzzone liegen; eventualiter seien die Vorinstanz und/oder die Gemeinde Arosa anzuweisen, diese Anpassungen umgehend vorzunehmen. 4. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er das Baugesetz (Art. 29) und den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West bzw. die darin festgelegte Wintersportzone Snowkite betrifft (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), aufzuheben. Der Wintersportzone Snowkite sei die Genehmigung zu verweigern und diese sei aus dem Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West zu streichen; folglich sei auch Art. 29 des Baugesetzes die Genehmigung zu verweigern und dieser Artikel sei aus dem Baugesetz zu streichen. 5. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er den Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West bzw. die darin festgelegten (geplanten) Mountainbikewege von Triemel über den Faninpass und entlang dem Schanfigger Höhenweg (Triemel bis Tamial/Peister Alp) betrifft (Dispositiv-Ziff. 4), aufzuheben. Den genannten Mountainbikewegen sei die Genehmigung zu verweigern und sie seien aus dem Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West zu streichen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorin- stanz habe im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass die Moorlandschaft "Durannapass" (ML-414) von nationaler Bedeutung in der Ortsplanung nicht gemäss rechtsgültigem Bundesperimeter umgesetzt worden sei. Dennoch sei die
5 / 39 Ortsplanungsrevision genehmigt und die Gemeinde lediglich angewiesen worden, die Landschaftsschutzzone bei nächster Gelegenheit anzupassen und dannzumal den aktuellen Perimeter für die Moorlandschaft "Durannapass" umzusetzen. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich. Insbesondere sei die Auffassung der Vorinstanz, die "Vertagung" der korrekten Umsetzung der Moorlandschaft "Durannapass" auf die nächste Gelegenheit sei dadurch gerechtfertigt, dass für die Moorlandschaft "Durannapass" nach wie vor die konkretisierten Schutzziele fehlten, nicht haltbar. Letztere hätten keinen Einfluss auf die Abgrenzung der Moorlandschaft. Zudem sei im angefochtenen Entscheid bezüglich der Abgrenzung der Naturschutzzonen im Bereich der Flachmoore "Ried Faninpass" (FM-742) und "Fondei" (FM-751) sowie im Bereich der Auen "Plessurauen" (A-435) und "Isel" (A-
434) festgestellt worden, dass die festgelegten Naturschutzzonen die Perimeter der entsprechenden Objekte gemäss Bundesinventar/Biotopinventar nicht vollständig abdeckten. Die Gemeinde sei angewiesen worden, die Objekte bei nächster Gelegenheit vollständig der Naturschutzzone zuzuweisen. Dass die Vorinstanz die Umsetzung auf später verschoben habe, sei nicht haltbar. Eine Abgrenzung der Naturschutzzonen, welche den Perimeter der nationalen Flachmoor- und Auenobjekte gemäss Bundesinventar/Biotopinventar nicht vollständig abdecke, sei bundesrechtswidrig und hätte somit nicht genehmigt werden dürfen. Sodann solle neu im Nordwesten des auf Aroser Gemeindegebiet gelegenen Teils der Moorlandschaft "Faninpass" (ML-227) von nationaler Bedeutung sowie westlich angrenzend an diese Moorlandschaft (Naturschutzzone) eine Wintersportzone Snowkite geschaffen werden. In dieser Zone sollten gemäss Art. 29 des Baugesetzes das Snowkiting und ähnliche Sportarten während der Dauer der Wintersaison zulässig sein. Im Bereich der geplanten Wintersportzone Snowkite kämen mit dem Alpenschneehuhn und dem Birkhuhn zwei störungsempfindliche, national prioritäre und gemäss Roter Liste potenziell gefährdete Arten vor. Diese beiden Arten seien gerade im Winter sehr anfällig auf Störungen. Nähmen das Snowkiting und ähnliche Sportarten in diesem Gebiet weiter zu, sei zu erwarten, dass es dadurch zu einer zusätzlichen Verschlechterung der Lebensbedingungen für das Birkhuhn sowie das Alpenschneehuhn kommen werde. Die Vorinstanz habe zur Wintersportzone Snowkite unter anderem lediglich ausgeführt, dass ein flächendeckendes, pauschales Verbot des Snowkitings auf dem Gemeindegebiet nicht erlassen werden könne. Welche Auswirkungen das Snowkiting auf das Alpenschneehuhn und das Birkhuhn im fraglichen Gebiet habe und ob diese der Ausübung dieses Freizeitvergnügens entgegenstünden, sei nicht abgeklärt worden. Schliesslich seien im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West mehrere (geplante) Mountainbikewege festgelegt worden. Die Bikewege von Triemel über den Faninpass und entlang dem Schanfigger Höhenweg führten durch
6 / 39 Flachmoore von nationaler Bedeutung (FM-738, FM-742) sowie durch Trockenwiesen von nationaler Bedeutung (z.B. TWW-8429, TWW-8424, TWW- 11391). Auch führten sie durch die Moorlandschaft "Faninpass". Flachmoorobjekte und Trockenwiesen von nationaler Bedeutung müssten ungeschmälert erhalten bleiben. Die Vorinstanz sei der Auffassung, es sei nicht belegt, dass die Ausübung des Mountainbikesports grössere ökologische Auswirkungen auf das Umfeld der Wege habe als das Wandern. Dass dem nicht so sei, dürfte notorisch sein und sei wissenschaftlich belegt. Das Befahren mit Mountainbikes führe an Stellen, an denen die Wege durch die Flachmoore führten, zu tiefen Gräben im Moorboden, die eine das Moor schädigende Drainagewirkung hätten. Zudem entstünden durch individuelle Routen neben dem eigentlichen Weg oft zusätzliche Weglinien, oft einhergehend mit erhöhter Erosion und Schäden an der Vegetation. Aufgrund der bereits heute spürbaren Schäden der Objekte von nationaler Bedeutung müssten dringend Einschränkungen oder ein Verbot des Mountainbikens in diesem Gebiet geprüft und erlassen werden. Mit der Festsetzung von Mountainbikewegen würden solche Massnahmen jedoch gerade verhindert oder zumindest stark erschwert. D. Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Anweisung an die Gemeinde, die Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" bei nächster Gelegenheit auf den aktuellen Perimeter anzupassen, sei gemeinsam mit der Anweisung in Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. m) zu lesen. Die "nächste Gelegenheit" sei somit der Zeitpunkt des Erlasses des Schutzzielreglements zur Moorlandschaft, wobei für den Erlass dieses Reglements das Vorgehen (inkl. Zeitplan) festzulegen sei. Zudem gelte gemäss der Moorlandschaftsverordnung ohnehin ein vorsorglicher Schutz. Aus Gründen der Verfahrensökonomie habe die Regierung es nicht für notwendig erachtet, für die gleiche Moorlandschaft zwei Ortsplanungsrevisionen durchzuführen. Hinsichtlich der Flachmoorobjekte "Ried Faninpass" (FM-742) und "Fondei" (FM-751) sei darauf hinzuweisen, dass die Frist für die Umsetzung des neuen Perimeters im Rahmen einer Naturschutzzone gemäss Flachmoorverordnung noch nicht abgelaufen sei. Ausserdem gelte ohnehin ein vorsorglicher Schutz, weshalb die verfügte Umsetzung "bei nächster Gelegenheit" ohne Weiteres zulässig sei. Sodann sehe das Bundesrecht bezüglich der Umsetzung der beiden Auengebiete "Isel" (A-434) und "Plessuraue" (A-435) durch eine Naturschutzzone keine Frist vor. Daher sei die Dringlichkeit nicht als besonders hoch zu betrachten, weshalb eine Umsetzung "bei nächster Gelegenheit" angemessen sei. Ferner liege die Untergrenze der strittigen
7 / 39 Wintersportzone Snowkite auf einer Höhenlinie von 2'100 m.ü.M. und damit deutlich oberhalb der Baumgrenze. Während der zugelassenen Nutzungszeit (max.
20. Dezember bis 15. April) komme diesem Gelände als Birkhuhnlebensraum keine Bedeutung zu. Auch kämen innerhalb der Wintersportzone Snowkite die charakteristischen Strukturen des Schneehuhnlebensraums kaum vor. Zudem habe sich eine Arbeitsgruppe mit der Thematik Einschränkung/Kanalisierung des Snowkitings beschäftigt. Dabei sei die Nutzung der Wintersportzone Snowkite räumlich (oberhalb 2'100 m.ü.M.) sowie zeitlich (max. 20. Dezember bis 15. April) so eingeschränkt worden, dass die im Gebiet bestehenden Wildtierschutzinteressen gewahrt blieben. Somit sei eine hinreichende Abstimmung der Wintersportzone Snowkite mit den örtlich bestehenden Wildtierschutzinteressen erfolgt. Im Ergebnis erweise sich der von der Gemeinde verfolgte Ansatz, wonach die Störung kanalisiert werde, als zweckmässig, um Konflikte zwischen Wildtierschutz und Snowkiting zu minimieren. Schliesslich handle es sich bei den umstrittenen Mountainbikewegen um bereits bestehende Wege, welche nicht ausgebaut würden. E. Die Gemeinde Arosa (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3 liege keine Rechtsverletzung vor, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen sei. Ausserdem sei der Lebensraum der Birkhühner von der Wintersportzone Snowkite nicht betroffen. Im Übrigen richte sich die Snowkite-Zone keineswegs gegen den Naturschutz, sondern solle ihm zu Gute kommen. Ursprünglich habe sie das Snowkiten flächendeckend verbieten wollen, was rechtlich nicht möglich sei. Deshalb strebe sie nun mit der Wintersportzone Snowkite eine Lenkung dieser Wintersportart an. Auf diese Weise solle erreicht werden, dass sich das Snowkiten ausschliesslich auf dieses Gebiet und auf den vorgegebenen Zeitraum beschränke und möglichst nicht an anderen Orten zu anderen Zeiten ausgeübt werde. Auch bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 4 sei somit kein Recht verletzt worden, weshalb die Beschwerde auch insofern abzuweisen sei. Des Weiteren negiere die Regierung in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 nicht, dass das Mountainbiken Auswirkungen habe, sondern sehe in Anbetracht der Tatsache, dass die Wege bereits vorhanden seien und schon zum Wandern genutzt würden, keine massgebliche Nutzungsintensivierung. Die Genehmigung der strittigen Mountainbikewege sei somit nicht zu beanstanden, zumal keine Alternativrouten bestünden, welche besser geeignet wären. Würde der Naturschutz derart streng betrieben werden, wie es den Beschwerdeführern vorschwebe, wäre im Schanfigg jede auch noch so sanfte touristische Nutzung verunmöglicht.
8 / 39 F. Am 3. Januar 2024 replizierten die Beschwerdeführer bei unveränderten Rechtsbegehren und vertieften ihren Standpunkt. G. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete am 29. Januar 2024 auf die Einreichung einer Duplik. H. Gleichentags reichte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Duplik ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielt und zur Replik der Beschwerdeführer in ablehnender Weise Stellung nahm. I. Am 6. November 2024 beauftragte die Vorsitzende die Schweizerische Vogelwarte mit der Erstellung eines Gutachtens in Bezug auf die Bedeutung und Auswirkungen der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West als Wintersportzone Snowkite ausgeschiedenen Fläche für Birk- und Alpenschneehühner. J. Nachdem die Schweizerische Vogelwarte dem Gericht mit Schreiben vom
22. April 2025 vorgeschlagen hatte, im vorliegenden Fall kein Gutachten zu verfassen, sondern die gestellten Fragen per Brief zu beantworten, erklärten sich die Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden. K. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte die Schweizerische Vogelwarte ihre Beurteilung zu den mit Auftrag vom 6. November 2024 gestellten Fragen ein. Hierzu nahmen die Parteien in der Folge Stellung. L. Am 10. Juli 2025 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Das entsprechende Augenscheinprotokoll wurde den Teilnehmenden am 25. Juli 2025 zur Stellungnahme zugestellt. M. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 28. August 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll und informierte das Gericht über den Zeitplan der Umsetzung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. j bis m des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme. Am 5. September 2025 reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll ein. N. Bereits zuvor machte die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Eingabe vom
15. Juli 2025 Ausführungen zum anlässlich des Augenscheins thematisierten Melio- rationsweg. Am 22. September 2025 informierte die Beschwerdegegnerin 1 das Gericht über den Stand des Verfahrens im Zusammenhang mit der Gesamtmelioration St. Peter-Pagig/Peist.
9 / 39 O. Mit Verfügung vom 24. September 2025 edierte die Vorsitzende gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführer vom
22. September 2025 die Grundlagenberichte und Schutzzielreglemente betreffend die Moorlandschaften "Fanin- und Durannapass" bzw. die entsprechenden Entwürfe. Am 30. September 2025 informierte die Beschwerdegegnerin 2 das Gericht insbesondere darüber, dass ihr diese Unterlagen noch nicht vorlägen. Am 3. Oktober 2025 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Obergericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergehende Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
E. 1.2 Den Beschwerdeführern kommt nach Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO; SR 814.076) die Beschwerdeberechtigung nach Art. 55 USG (SR 814.01) sowie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) zu (vgl. den Anhang zur VBO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Natur- und Heimatschutzverbände zur Beschwerde gegen Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (vgl. BGE 142 II 509 E. 2.5 m.H.a. BGE 139 II 271 E. 10.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2022 vom
23. Januar 2024 E. 4.6.1). Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass verschiedene Biotope zu Unrecht nicht vollständig in der Nutzungsplanung
10 / 39 umgesetzt worden seien und gewisse Festlegungen in der Nutzungsplanung (Wintersportzone Snowkite, Mountainbikewege) bzw. die entsprechenden Nutzungen mit den Schutzzielen der dortigen Naturschutzobjekte nicht vereinbar seien. Insofern sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im Übrigen erfolgte die Beschwerde form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Nach Art. 33 Abs. 2 RPG (SR 700) sehen die Kantone mindestens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG sowie die kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wobei die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten ist (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben verfügt das Obergericht in der vorliegenden Streitsache grundsätzlich über eine umfassende Kognition (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.2.1 und 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 112 vom
E. 5 September 2023 E. 3). 3. Abgrenzung der Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft 3.1. Art. 23b Abs. 3 NHG sieht vor, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung bezeichnet und ihre Lage bestimmt; er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anhören. Anschliessend legen die Kantone nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom
1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung, MLV; SR 451.35) den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (lit. a), die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, insbesondere in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft (lit. b), die Inhaberinnen und Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen (lit. c), die Gemeinden (lit. d) und die nach Art. 12 Abs. 3 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen (lit. e) an. Die Massnahme nach Art. 3 Abs. 1 MLV muss innert drei bzw. sechs Jahren getroffen werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 MLV). Im Kanton Graubünden bezeichnen die Gemeinden innerhalb der Landschaftsschutzzonen die genauen Grenzen von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 34 Abs. 4 Satz 1 KRG). 3.2. Das Objekt Nr. 414 "Durannapass" wurde im Jahr 1996 in das Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von
11 / 39 nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) aufgenommen. Im Rahmen der im Jahr 2017 durch den Bundesrat erfolgten Revision wurde der Perimeter der Moorlandschaft angepasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 MLV sowie Anhang 1 zur MLV; Akten der Beschwerdegegnerin 1, Beilage 1). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 2 die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" festgelegte Landschaftsschutzzone nicht entsprechend dem rechtsgültigen Bundesperimeter ausgeschieden hat (vgl. act. B.1 S. 49, wonach die Beschwerdegegnerin 2 die damals rechtsgültige Landschaftsschutzzone unverändert übernommen hat). Die Beschwerdegegnerin 1 genehmigte den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2, die Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" bei nächster Gelegenheit auf den aktuellen Perimeter anzupassen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom 4. Juli 2023 [act. B.1 S. 90 und S. 94]; Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 2/5 Zonenpläne). 3.3. Nach der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist gemäss den verbindlichen Umsetzungsvorgaben in Art. 3 Abs. 1 MLV i.V.m. Art. 34 Abs. 4 KRG verpflichtet, die Moorlandschaft "Durannapass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung weitestgehend entsprechend der bundesrätlichen Perimeterfestlegung einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 lit. a MLV; siehe ferner FAHRLÄNDER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, NHG- Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 18a Rz. 36, wonach der den Kantonen in Bezug auf die Abgrenzung der Objekte zur Verfügung stehende Spielraum gering ist, der Grenzverlauf eines Objekts von nationaler Bedeutung weitestgehend durch den im Kartenausschnitt des Objektsblatts vorgesehenen Perimeter und damit durch Bundesrecht bestimmt wird bzw. sich die Kantone an diese Vorgaben des Inventars zu halten haben). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 unbestrittenermassen nicht korrekt nachgekommen, was denn auch die Beschwerdegegnerin 1 festgestellt hat (vgl. act. B.1 S. 49). Ebenso wies bereits das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) in seinem Vorprüfungsbericht vom 23. September 2019 namentlich darauf hin, dass die Moorlandschaft "Durannapass" von nationaler Bedeutung nicht vollumfänglich der Landschaftsschutzzone zugewiesen worden und Letztere entsprechend dem geltenden Perimeter festzulegen sei (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Beilagen 7-17, Beilage 9 S. 24). Auch lief die Frist für die Festlegung des genauen Grenzverlaufs entsprechend der vom Bundesrat im Jahr
12 / 39 2017 erfolgten Revision gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 im November 2020 und damit vor der Urnenabstimmung (November 2021) sowie des Genehmigungsverfahrens ab. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Moorlandschaft "Durannapass" offenbar unstreitig noch nie entsprechend dem Moorlandschaftsinventar aus dem Jahr 1996 in die kommunale Nutzungsplanung übernommen hat, obwohl hierfür – wie dargelegt – eine Frist von drei bzw. sechs Jahren vorgesehen ist (vgl. auch: Stand der Umsetzung bei Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, Auswertung der Kantonsumfrage 2021, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt [BAFU] im April 2022, wonach im Jahr 2018 bzw. 2021 72 % bzw. 77 % der Objekte über ihre gesamte Fläche verbindlich geschützt waren [https://www.bafu.admin.ch/dam/de/sd-web/ViZGd1dY1Cyo/stand-umsetzung- 2021-moorlandschaften.pdf, besucht am 6. Mai 2026]). Soweit sich die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auf den Standpunkt stellen, es sei ausreichend, wenn die Landschaftsschutzzone für die Moorlandschaft "Durannapass" im Zuge der noch zu konkretisierenden Schutzziele auf den Bundesperimeter angepasst werde, kann ihnen nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die genaue Abgrenzung der Moorlandschaft unstreitig unabhängig von der Festlegung der Schutzziele erfolgen kann, lagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die vorzunehmende Konkretisierung der Schutzziele Ende September 2025 weder ein Entwurf des Grundlagenberichts noch ein Entwurf des Schutzzielreglements für die Moorlandschaft "Durannapass" vor (vgl. act. F.40), obwohl sie das Vorliegen der entsprechenden Dokumente seit Februar 2025 mit Eingabe vom 28. August 2025 noch bestätigt hatte (vgl. act. H.6). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Umstand, dass die konkretisierten Schutzziele noch nicht erarbeitet worden seien, könne nicht als Begründung dafür herangezogen werden, die überfällige Umsetzung der Moorlandschaft in der Ortsplanung noch weiter hinauszuschieben. Damit kann der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gestellte Antrag um Edition der besagten Unterlagen aus den Händen der K._____ AG abgelehnt werden (vgl. act. H.11). Ferner ist der Beschwerdegegnerin 1 zwar darin beizupflichten, dass gemäss Art. 7 MLV ein vorsorglicher Schutz gilt. Allerdings kann auch dieser nicht als Begründung dafür herhalten, anlässlich einer Gesamtrevision der Ortsplanung die Erfüllung des Vollzugsauftrags auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern. Selbst wenn die Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2 in der Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses gemeinsam mit jener gemäss der Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. m zu lesen und die "nächste Gelegenheit" somit der Zeitpunkt des Erlasses des Schutzzielreglements wäre, wie die Beschwerdegegnerin 1 vorbringt, verfängt dieser Einwand nach dem Gesagten nicht. Soweit die
13 / 39 Beschwerdegegnerin 1 schliesslich mit Blick auf die Verfahrensökonomie geltend macht, dass sie es nicht für notwendig erachtet habe, für die gleiche Moorlandschaft zwei Ortsplanungsverfahren durchzuführen, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn selbst wenn für die Detailabgrenzung und den Erlass des Schutzzielreglements lediglich eine Ortsplanungsrevision durchzuführen wäre, wären unter Berücksichtigung der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 mit namentlich der (nicht korrekten) Festlegung einer Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" insgesamt zwei solche Verfahren durchgeführt worden. Insofern kann die Verfahrensökonomie nicht als Argument für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 angeführt werden. Vielmehr wäre es aus verfahrensökonomischer Sicht sinnvoll gewesen, eine dem Moorlandschaftsinventar entsprechende Landschaftsschutzzone im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 festzulegen. Wie bereits dargelegt, hat die Fachstelle die Beschwerdegegnerin 2 denn auch bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens auf diese Verpflichtung aufmerksam gemacht (vgl. Art. 12 KRVO [BR 801.110]). Insgesamt ist somit mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die von der Beschwerdegegnerin 2 festgelegte Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" mit der fraglichen Anweisung (Umsetzung bei nächster Gelegenheit) zu Unrecht genehmigt hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 KRG). 3.4. Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, dass eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin 2 zur neuen Beschlussfassung vorliegend nicht als zulässig anzusehen sei, zumal dieser kein Handlungs- und Beurteilungsspielraum zukomme, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn es ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin 2, den Perimeter des geschützten Gebiets parzellenscharf oder in anderer eindeutiger Weise festzulegen, wobei ihr zwar ein geringer, aber dennoch ein den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragender Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18a Rz. 36; siehe auch Art. 3 Abs. 1 MLV i.V.m. Art. 34 Abs. 4 KRG). Zudem bestehen im Rahmen der parzellenscharfen Festlegung des Perimeters durch die Beschwerdegegnerin 2 Anhörungspflichten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a bis e MLV). Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, fände bei einer direkten Abänderung des Umrisses der Landschaftsschutzzone durch sie oder das angerufene Gericht eine Anhörung namentlich der in Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c MLV aufgezählten interessierten Personengruppen nicht statt (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18a Rz. 37, wonach in diesem Zusammenhang auf das rechtliche Gehör hingewiesen wird). Sodann sieht Art. 49 Abs. 3 KRG vor, dass die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener
14 / 39 rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben kann (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, KRG-Revision, S. 327, wonach auch Planfestlegungen unter diese Bestimmung fallen). Insofern kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet gewesen sei, selber die notwendige Korrektur vorzunehmen bzw. die Moorlandschaft in ihrem gesamten Umfang gemäss Bundesinventar der Landschaftsschutzzone zuzuweisen. Somit sind die Dispositiv-Ziff. 2, soweit die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost festgelegte Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" betreffend, und die Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 2 hat den genauen Perimeter der Moorlandschaft "Durannapass" entsprechend dem rechtskräftigen Moorlandschaftsinventar im Rahmen einer Landschaftsschutzzone umgehend festzulegen. Dabei hat sie zudem ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 86 vom 5. März 2024 E. 7 m.H.). 4. Abgrenzung der Naturschutzzonen im Bereich von Flachmooren und Auen 4.1. Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung; er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom
E. 5.1 Anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 wurde die Wintersportzone Snowkite in den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West aufgenommen. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass diese Wintersportzone eine Fläche von rund 2.9 km2 umfasst und neben Flachmooren und Trockenwiesen bzw. -weiden von nationaler Bedeutung teilweise auch die Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung überlagert (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 2/5 Zonenpläne). Gemäss Art. 29 des verabschiedeten Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin 2 ist die Wintersportzone Snowkite für die Ausübung des Wintersports Snowkiting und ähnliche Sportarten bestimmt (Abs. 1). Das
18 / 39 Snowkiting und ähnliche Sportarten sind jeweils im Zeitraum ab Wintersaisonbeginn bis zum Wintersaisonschluss der örtlichen Bergbahnen (frühestens vom
20. Dezember bis 15. April) zulässig (Abs. 2; vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 1/5). Die Beschwerdegegnerin 1 genehmigte die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West festgelegte Wintersportzone Snowkite sowie Art. 29 BG (vgl. act. B.1 S. 89 f.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass im Bereich der geplanten Wintersportzone Snowkite mit dem Birk- und dem Alpenschneehuhn zwei störungsempfindliche, national prioritäre und gemäss Roter Liste potenziell gefährdete Arten vorkämen. Diese beiden Arten nutzten das Gebiet auch im Winter. Es sei eindeutig zu erwarten, dass es durch das Snowkiting und ähnliche Sportarten zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für das Birk- und das Alpenschneehuhn kommen werde. Daher sei das Snowkiting in diesem Gebiet nicht zuzulassen.
E. 5.2.1 Am 6. November 2024 beauftragte die Vorsitzende die Schweizerische Vogelwarte mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Bedeutung und Auswirkungen der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West als Wintersportzone Snowkite ausgeschiedenen Fläche für Birk- und Alpenschneehühner (vgl. act. F.18). Nachdem die Schweizerische Vogelwarte dem Gericht am 22. April 2025 vorgeschlagen hatte, infolge fehlender wissenschaftlicher Untersuchungen in Bezug auf den Einfluss des Snowkitings auf Birk- und Alpenschneehühner kein Gutachten zu verfassen, sondern die gestellten Fragen per Brief zu beantworten (vgl. act. F.22), erklärten sich die Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. act. A.12, A.13 und A.14). Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte die Schweizerische Vogelwarte ihre Beurteilung zu den mit Auftrag vom 6. November 2024 gestellten Fragen ein (vgl. act. I.1).
E. 5.2.2 Zur Frage 1 (welche Bedeutung wird das Snowkiting in der örtlich vorgesehenen Form für Birk- und Alpenschneehühner in diesem Gebiet und angrenzend haben?) führte die Schweizerische Vogelwarte unter anderem aus, dass die Winterlebensräume beider Arten weitgehend ausserhalb des Perimeters dieser neuen Wintersportzone lägen, jene des Birkhuhns in der Zone mit lockerem Baumbestand weiter hangabwärts und jene des Alpenschneehuhns oberhalb, auf dem Grat und auf der Nordseite desselben. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in der Vernehmlassung vom 2. November 2023 seien korrekt. Allerdings werde die Fläche dieser Wintersportzone für die Balz der Birkhähne wohl wichtig sein. Birkhahn-Balzplätze lägen in der Regel ausserhalb baumbestandener Zonen, in den Alpen häufig über der Baumgrenze. Die
19 / 39 eigentliche Balz, bei der auch die Hennen auf den Balzplätzen erschienen, beginne im Wesentlichen Mitte April und werde vom Snowkiting, dessen Saisonende für den
15. April vorgesehen sei, tatsächlich kaum direkt betroffen sein. Eine indirekte negative Beeinflussung könne aber nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführer hätten in der Replik vom 3. Januar 2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass Birkhähne das ganze Jahr über an den Balzplätzen zu sehen seien, also auch im Winter, obschon sie ausserhalb der effektiven Balzzeit nur wenig Balzverhalten zeigten. Falls das Snowkiting in der neuen Wintersportzone regelmässig und von mehreren Personen ausgeübt werde, müsse damit gerechnet werden, dass die Birkhähne diese Zone während der Wintermonate weitgehend meiden würden. Ob sich dies auf das Balzverhalten später im Frühling auswirke, könne nicht beurteilt werden. Störungen, die vom Schneeschuhwandern oder ähnlichen Beschäftigungen ausgingen, hätten wohl kaum einen solchen langfristigen negativen Effekt. In Bezug auf das Snowkiting bestünden keinerlei entsprechende Erfahrungen. Es werde vermutet, dass die negative Reaktion dieser Vogelarten auf das Snowkiting wesentlich heftiger ausfallen könnte als die Reaktion auf etablierte Beschäftigungen wie Schneeschuhwandern. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Birkhähne die Balzplätze, von denen sie während der Wintermonate verscheucht worden seien, auch wenig später zur effektiven Balz meiden würden. Aus diesem Grund liege es im Bereich des Möglichen, dass sich der Snowkite-Betrieb in dieser neuen Zone negativ auf die Fortpflanzung der lokalen Birkhuhnbestände auswirke. Auch beim Alpenschneehuhn könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Snowkite-Betrieb negativ auf die Raumnutzung (Vertreibung) und damit allenfalls auf die lokale Populationsgrösse auswirke. Es sei richtig, dass sich der Lebensraum dieser Art auf dem Grat oberhalb der neuen Zone sowie auf der Nordseite desselben befinde. Trotzdem könnten sich auf dem Grat aufhaltende Hühner von Snowkitern, die in Gratnähe vorbeifahren würden, verscheucht werden und ihre dortigen Reviere zur Fortpflanzungszeit nicht mehr besetzen, was negative Folgen für die lokale Populationsgrösse hätte. Aber es müsse betont werden, dass eine einigermassen verbindliche Prognose bei beiden Arten aus Mangel an Studien, Daten und Erfahrungen nicht möglich sei (vgl. act. I.1 S. 2 f.). Im Zusammenhang mit der Frage 2 (welche Auswirkungen wird das Snowkiting in der ausgeschiedenen Zone mittel- bis längerfristig auf den Lebensraum und die Evolution von Birk- und Alpenschneehühnern im betroffenen Gebiet und in dessen Umgebung haben?) verwies die Schweizerische Vogelwarte in Bezug auf die
20 / 39 Auswirkungen auf die Ausführungen zur Frage 1. Hinsichtlich der zukünftigen und längerfristigen Entwicklung der lokalen Bestände beider Arten führte sie aus, dass negative Folgen für die Fortpflanzung sowie eine räumliche Vertreibung nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit könne auch eine negative Bestandesentwicklung in den Jahren nach der Etablierung einer solchen Zone nicht ausgeschlossen werden (vgl. act. I.1 S. 3). Bezüglich der Frage 3 (welche Schutzansprüche weisen Birk- und Alpenschneehühner über das Jahr gesehen auf?) hielt die Schweizerische Vogelwarte insbesondere fest, Schutz für Birk- und Alpenschneehühner gegen Störung sei vor allem während der Balzzeit und der ersten paar Wochen der Jungenaufzucht von entscheidender Bedeutung. Die Balz beginne beim Birkhuhn ungefähr Mitte April und dauere bis in den Juni, beim Alpenschneehuhn liege der Beginn ein wenig früher, ca. Anfang April, und dauere ebenfalls bis in den Juni. Schutz bräuchten die Vögel in dieser Zeit vor allem, weil eine Störung das Balzverhalten durcheinanderbringen könne, dadurch Begattungen nicht oder seltener stattfänden und als Folge davon die Fortpflanzung leiden könne. Im vorliegenden Fall sei vor allem auch die Frage von Bedeutung, wie wichtig die Zeit vor der effektiven Balz sei. Bei territorialen Arten (zu denen das Alpenschneehuhn gehöre) könne eine Störung vor der effektiven Balz unter Umständen dazu führen, dass die Hähne ihre Reviere nicht etablierten. Damit fände später auch keine Fortpflanzung statt. Der Schutz gegen Störung sei darum auch zu dieser Zeit während der Etablierung der Reviere wichtig. Für das Birkhuhn gelte dasselbe. Birkhähne besetzten und verteidigten zwar keine echten Reviere, doch Balzplätze, deren Etablierung ebenfalls nicht zu stark gestört werden dürfe (vgl. act. I.1 S. 3 f.). Zur Frage 4 (kann die vorgesehene Wintersportzone Snowkite Auswirkungen auf andere gefährdete Vogelarten [Rote Liste Schweiz] haben?, wenn ja, welche Auswirkungen und auf welche Vogelarten sind zu erwarten?) äusserte sich die Schweizerische Vogelwarte dahingehend, dass unter der Annahme, dass das Snowkiting nur bei flächendeckendem Schnee ausgeübt und spätestens Mitte April tatsächlich eingestellt werde, diese Sportart für keine weiteren gefährdeten Vogelarten zu einem nennenswerten Problem werden würde. Der Perimeter der vorgesehenen Wintersportzone sei ein wichtiger Lebensraum für bodenbrütende Singvögel, vor allem Feldlerchen und Braunkehlchen, im tiefergelegenen Teil mit lockerem Baumbestand auch Baumpieper. Für den Schutz und die Erhaltung dieser Arten sei vor allem die Art der landwirtschaftlichen Nutzung der offenen Flächen im Frühling und Sommer von entscheidender Bedeutung (vgl. act. I.1 S. 4).
21 / 39 Hinsichtlich der Frage 5 (die vorgesehene Wintersportzone soll unter anderem eine Kanalisierung und damit Minimierung der in weiten Teilen des Schanfiggs aufkommenden Störungswirkung durch Snowkiting auf Wildtiere bezwecken; wie ist dieser konkrete Konfliktlösungsansatz in Bezug auf den Schutz der Vogellebensräume im regionalen Kontext zu werten?) hielt die Schweizerische Vogelwarte insbesondere fest, Ziel des Vogelschutzes sei, dass die Belastung der Lebensräume durch Störung grossflächig abnehme bzw. nicht zunehme. Die Kanalisierung auf eine einzelne Fläche werde auf dieser betreffenden Fläche eine Zunahme der Belastung zur Folge haben. Der Ansatz könne aus grossräumiger bzw. regionaler Sicht theoretisch sinnvoll sein, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Belastung ausserhalb dieser Fläche gleichzeitig deutlich abnehme. Das bedeute, dass es im Fall der Etablierung einer solchen Wintersportzone zusätzliche griffige Massnahmen brauche, mit denen auf dem Rest der Fläche eine Abnahme der Belastung erreicht werde. Die Idee der Kanalisierung sei nur dann überhaupt sinnvoll, falls die zu kanalisierende Sportart tatsächlich auch anderswo in der Region ausgeübt werde oder ausgeübt werden könnte. Wie der Replik der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, bestehe hierzu zumindest Skepsis. Falls es zutreffe, dass die neue Wintersportzone die einzige in der Gemeinde sei, die für diese Sportart überhaupt geeignet sei, sei das Argument der Kanalisierung wenig stichhaltig, es sei denn, es würden auf dem Rest der Fläche griffige Massnahmen ergriffen, die auch solche Störungen minimierten, welche nicht von Snowkitern ausgingen (vgl. act. I.1 S. 4 f.). Im Zusammenhang mit der Frage 6 (gibt es alternative Lösungsansätze, um der Problematik wirkungsvoller zu begegnen?) führte die Schweizerische Vogelwarte aus, dass die Lebensräume von Birk- und Alpenschneehühnern am wirkungsvollsten vor zu viel Störung geschützt werden könnten, indem ausserhalb der seit langem etablierten Skigebiete bzw. -pisten überhaupt kein neuer Wintersport ausgeübt werde, vor allem kein Snowkiting, das wegen seiner Dynamik (Schnelligkeit, Unvorhersehbarkeit der Routen, Sichtbarkeit) wahrscheinlich wesentlich stärker wirkende Störungen zur Folge habe als traditionellere Sportarten wie Skifahren oder Schneeschuhlaufen (vgl. act. I.1 S. 5).
E. 5.2.3 Das Birk- und das Alpenschneehuhn stellen prioritäre Brutvogelarten dar und gehören zur Gefährdungskategorie "NT" (potenziell gefährdet; vgl. Die prioritären Vogelarten der Schweiz, Revision 2025, abrufbar unter: https://www.vogelwarte.ch/ de/projekte/lagebeurteilung/, Fachpublikationen, besucht am 6. Mai 2026). Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht darauf hinweist, handelt es sich beim Birk- und Alpenschneehuhn nicht um Arten der Roten Liste im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. d
22 / 39 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1; vgl. Vollzugshilfe Rote Liste der Brutvögel 2021, insb. Tabelle 1 auf S. 10, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/de/vollzugshilfen-biodiversitaet, besucht am 6. Mai 2026). Den Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte ist in Bezug auf die Bedeutung und Auswirkungen des Snowkitings in der als Wintersportzone ausgeschiedenen Fläche für bzw. auf den Lebensraum der Birk- und Alpenschneehühner in diesem Gebiet resp. in dessen Umgebung zu entnehmen, dass sich die Winterlebensräume beider Arten weitgehend ausserhalb des Perimeters dieser Wintersportzone befinden. Zwar geht die Schweizerische Vogelwarte wohl davon aus, dass die fragliche Fläche der Wintersportzone Snowkite für die Balz der Birkhähne wichtig ist. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eigentliche Balz mit Beginn grundsätzlich ab Mitte April – so die Schweizerische Vogelwarte weiter – angesichts des Zeitraums, während dem das Snowkiting zulässig ist (frühestens vom 20. Dezember bis 15. April), kaum betroffen sein dürfte (vgl. auch die Beilage der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 [I.2], wonach der Betrieb in der Wintersaison 2024/2025 am 10. März 2025 eingestellt wurde). Sodann sind die Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte im Zusammenhang mit der (möglichen) indirekten Beeinflussung des Balzverhaltens im Frühling durch die Ausübung des Snowkitings in der fraglichen Wintersportzone bzw. zu (allfälligen) Auswirkungen des Snowkitens auf die Raumnutzung (Vertreibung) sowie zu deren (allfälligen) Folgen für die Fortpflanzung und die lokale Populationsgrösse der Alpenschnee- und Birkhühner vage und basieren grösstenteils auf Vermutungen bzw. Annahmen. Insofern sind sie – wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht vorbringt – mit grossen Unsicherheiten behaftet. Die Schweizerische Vogelwarte wies in ihrer Beurteilung denn auch ausdrücklich darauf hin, dass eine einigermassen verbindliche Prognose bei beiden Arten aus Mangel an Studien, Daten sowie Erfahrungen nicht möglich sei (vgl. auch die in der Beurteilung gewählten Formulierungen wie z.B.: kann nicht ausgeschlossen werden, können wir nicht beurteilen, bestehen keinerlei entsprechende Erfahrungen, vermuten wir, liegt es im Bereich des Möglichen, falls ... müsse damit gerechnet werden etc.; siehe auch das Schreiben der Schweizerischen Vogelwarte vom 22. April 2025 [act. F.22]). Soweit die Schweizerische Vogelwarte ferner auf die Schutzansprüche der Birk- und Alpenschneehühner namentlich während der Balzzeit (Birkhuhn: von ungefähr Mitte April bis Juni; Alpenschneehuhn: ca. Anfang April bis Juni) und während der ersten paar Wochen der Jungenaufzucht hinweist, ist relativierend festzuhalten, dass dies (grösstenteils) auf einen Zeitraum fällt, in welchem die Nutzung der Wintersportzone für das Snowkiten ohnehin nicht zulässig ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klimaerwärmung zu Schneemangel führen wird, weshalb nicht auszuschliessen
23 / 39 ist, dass der Wintersaisonschluss jeweils auf einen früheren Zeitpunkt fallen wird (vgl. die Beilage der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 [I.2], wonach der Betrieb in der Wintersaison 2024/2025 am 10. März 2025 eingestellt wurde). Insofern erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte betreffend Schutz der Küken nach dem Schlüpfen näher einzugehen (vgl. act. I.1 S. 4). Ferner sind die Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte zur Frage der Bedeutung der Zeit vor der effektiven Balz für die Etablierung der Reviere und deren (möglichen) Folgen ebenfalls mit Unsicherheiten behaftet. Dasselbe gilt bezüglich der Ausführungen im Zusammenhang mit alternativen Lösungsansätzen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Snowkiting gemäss den Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte keine (weiteren) gefährdeten Vogelarten tangiert, sofern diese Sportart auf flächendeckendem Schnee und spätestens Mitte April nicht mehr ausgeübt wird, wovon nach dem Gesagten auszugehen ist. Angesichts der dargelegten erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Frage der Bedeutung und Auswirkungen des Snowkitings in der als Wintersportzone ausgeschiedenen Fläche für bzw. auf den Lebensraum der Birk- und Alpenschneehühner in diesem Gebiet bzw. in dessen Umgebung kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, es sei eindeutig zu erwarten, dass das Snowkiting im fraglichen Gebiet zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für diese Vogelarten führen werde. Auch können sie mit Blick auf das Gesagte aus dem von ihnen angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2020.22/E vom 7. April 2021, in welchem insbesondere erwogen wurde, es sei hinreichend belegt, dass sich Boote, Windsurfer und andere Wassersportaktivitäten negativ auf Wasservögel auswirkten (vgl. act. B.22 E. 5.2.3), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West festgelegte Wintersportzone Snowkite sowie Art. 29 BG genehmigt hat. Allerdings erachtet die Schweizerische Vogelwarte in diesem Fall die Durchführung eines intensivierten Monitorings der Birk- und Alpenschneehühner rund um den Perimeter der Wintersportzone Snowkite mit geeigneten Methoden für sinnvoll, um die Reaktion der beiden Arten auf das Snowkiting zu messen. Letztere erklärte sich denn auch dazu bereit, in dieser Hinsicht fachliche Unterstützung zu leisten (vgl. act. I.1 S. 5). Nach Auffassung des Gerichts ist ein solches Monitoring zu befürworten und die Durchführung wird der Beschwerdegegnerin 2 daher explizit nahegelegt. Dabei sollen die plausiblen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2025 berücksichtigt werden, wonach das Monitoring auch die zeitliche und räumliche Erhebung der Snowkiting-Aktivitäten zu umfassen habe, zumal sich aus den reinen Bestandesdaten kein aussagekräftiger
24 / 39 Rückschluss auf den Einfluss dieser Sportart auf das Raufusshühnervorkommen ziehen lasse (vgl. act. I.3). Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte betreffend die mit der vorgesehenen Wintersportzone bezweckte Kanalisierung der Sportart Snowkiting insbesondere fest, dass die örtliche Wildhut diese Sportart auch in Gebieten um das Mattjisch Horn, entlang der Südseite des Tals Fondei sowie um das Skigebiet herum habe feststellen können. Dabei handle es sich um Einzelereignisse (ca. fünf Fälle), wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass diese im Rahmen von Zufallsbeobachtungen der Wildhut festgestellt worden seien. Ein spezifisches Störungsmonitoring sei nicht durchgeführt worden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die effektive Zahl von Snowkiting-Nutzungen höher liege (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 31. Juli 2025 [act. I.3]). Insofern erweist sich das Argument der Kanalisierung laut den Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte als stichhaltig. Soweit Letztere in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit von griffigen Massnahmen auf dem Rest der Fläche bei Etablierung der Wintersportzone Snowkite hinweist, ist festzuhalten, dass auch das ARE in seinem Vorprüfungsbericht vom September 2019 unter anderem ausgeführt hat, dass angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage für ein pauschales Verbot für das restliche Gemeindegebiet andere Lenkungsmassnahmen zu definieren seien (z.B. situativ begründete Betretungsverbote), um konfliktbeladene Bereiche zu schützen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Beilagen 7-17, Beilage 9 S. 11; siehe auch Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 1. Juli 2025 samt dazugehöriger Beilage [act. I.2], woraus hervorgeht, dass im Zusammenhang mit dem Lebensraum des Auerhuhns Schutzmassnahmen getroffen wurden). Sollten künftig im Zusammenhang mit dem Snowkiting auf dem restlichen Gemeindegebiet konfliktbeladene Bereiche festgestellt werden, wird die Beschwerdegegnerin 2 entsprechende Massnahmen zu ergreifen haben.
E. 5.3 Sodann machen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wintersportzone Snowkite geltend, dass keine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV (SR 700.1) bzw. Art. 3 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.00) vorgenommen worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zur Erarbeitung der fachlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Neukonzeptionierung der Wald- und Wildschonzonen (WRZ) seitens der Beschwerdegegnerin 2 eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der regionalen Jägersektionen, den Forstorganen sowie der örtlichen Wildhut des Amts
25 / 39 für Jagd und Fischerei (AJF) einberufen wurde (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Kapitel 3.15 [Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 1/5]). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 befasste sich diese Arbeitsgruppe auch mit der Frage der Einschränkung bzw. Kanalisierung des Snowkitings. Dabei sei die Nutzung der Wintersportzone Snowkite – so die Beschwerdegegnerin 1 – räumlich (oberhalb 2'100 m.ü.M.) und zeitlich (maximal
20. Dezember bis 15. April) so eingeschränkt worden, dass die im Gebiet bestehenden Wildtierschutzinteressen (Birkhuhnbalz und Gamsbrunft) gewahrt blieben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 2. November 2023 [act. A.3 S. 8]). Insofern ist der Beschwerdegegnerin 1 darin beizupflichten, dass eine Abstimmung der Wintersportzone Snowkite mit den örtlich bestehenden Wildtierschutzinteressen im Rahmen der Arbeitsgruppe erfolgt sei. Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Genehmigungsbeschluss betreffend Snowkiting fest, dem Antrag der Umweltschutzorganisationen, die neue Wintersportzone Snowkite nicht umzusetzen, könne nicht gefolgt werden. Ziel dieser Zonenausscheidung sei nicht die Schaffung eines touristischen Angebots. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 2 nach Lösungen zur Konzentration und Lenkung dieses Sports gesucht. Das im Rahmen der Vorprüfung angedachte flächendeckende Verbot des Snowkitens auf dem Gemeindeterritorium habe nicht gutgeheissen werden können, da für ein pauschales Verbot die Rechtsgrundlage fehle. So stipuliere Art. 699 Abs. 1 ZGB ein allgemeines Betretungsrecht für Weiden und Wälder. Einschränkungen seien möglich, aber nur dort, wo dies auch sachlich, z.B. durch Konflikte mit überwiegenden Interessen, begründet sei. Mangels Rechtsgrundlage versuche die Beschwerdegegnerin 2 daher, mit der hier vorliegenden Regelung das Snowkiten zu kanalisieren. Daher müsse der Antrag der Umweltschutzorganisationen im Hinblick auf den Schutz der Wildtiere abgewiesen werden (vgl. act. B.1 S. 87 f.). Insofern hat die Beschwerdegegnerin 1 die Interessen, die hier von Bedeutung sind, ermittelt, sich damit – wenn auch nur kurz
– befasst und ihren Entscheid im Rahmen einer zwar kurzgehaltenen, aber dennoch nachvollziehbaren Interessenabwägung begründet. Insofern ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen die besagten Bestimmungen auszumachen.
E. 5.4 Ferner stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Snowkiting bzw. die Ausscheidung der Wintersportzone Snowkite im fraglichen Gebiet mit den Schutzzielen von Art. 4 MLV und Art. 4 FMV sowie den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 lit. e MLV, Art. 5 Abs. 2 lit. m FMV, Art. 8 MLV, Art. 8 FMV, Art. 23d NHG und Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz
26 / 39 wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) nicht vereinbar sei. Abgesehen davon, dass es sich beim Birk- und Alpenschneehuhn – wie bereits dargelegt – nicht um Arten der Roten Liste im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV handelt, figurieren sie auch nicht im Anhang 3 der NHV. Dass die Wintersportzone Snowkite der Erhaltung der Birk- und Alpenschneehühner entgegensteht bzw. negative Auswirkungen auf diese Vogelarten hat, kann sodann angesichts des in Erwägung 5.2.2 f. vorstehend Gesagten nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden. Zwar ist es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin 1 festhält, dass es sich bei Moorlandschaften bzw. Moorbiotopen um tritt- bzw. druckempfindliche Lebensräume handle. Allerdings dürften angesichts der anzunehmenden Umstände, dass das Snowkiting im fraglichen Gebiet bloss während weniger Monate im Winter und auf einer Höhe von über 2'100 m.ü.M. bei geschlossener Schneedecke ausgeübt wird, diesbezüglich keine Beeinträchtigungen zu erwarten sein. Dies gilt umso mehr, als im fraglichen Perimeter keine Pistenpräparation und Beschneiung stattfinden (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) sowie unstreitig keine grösseren Anlagen bestehen, sondern sich weiter westlich nur der Schlepplift Triemel - Goldgruben befindet (vgl. https://www.hochwang.ch/, Pistenplan, besucht am 6. Mai 2026). Insofern ist keine übermässige Nutzung der Wintersportzone Snowkite zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung der von den Beschwerdeführern angeführten Bestimmungen auszumachen. Mithin kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, die Beurteilung der Schweizerischen Vogelwarte untermauere, dass das Snowkiting bzw. die Ausscheidung der Wintersportzone Snowkite im fraglichen Gebiet mit den Schutzzielen gemäss Art. 4 MLV und Art. 4 FMV sowie den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 lit. e MLV, Art. 5 Abs. 2 lit. m FMV, Art. 8 MLV, Art. 8 FMV und Art. 7 Abs. 4 JSG nicht vereinbar sei. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2019 vom 26. März 2021 vorbringen, dass Art. 23d NHG der Wintersportzone klar entgegenstehe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht erwog im besagten Entscheid insbesondere, bei einem Modellflugplatz beschränkten sich die Auswirkungen nicht auf die baulichen Anlagen und die für die Start- und Landemanöver erforderliche Bodenfläche. Die Beeinträchtigung der Umwelt erfolge in erster Linie durch den Betrieb der Anlage und die damit verbundene Fliegerei in der Moorlandschaft. Die Flüge mit den Modellflugzeugen als solche sowie der zusätzliche Motorfahrzeugverkehr durch An- und Wegfahrten seien in der Regel weiträumig wahrnehmbar. Es handle sich damit
27 / 39 offensichtlich nicht um eine Nutzungsänderung, die mit Art. 23d NHG im Einklang stehe (vgl. dortige Erwägung 4.4). Demgegenüber sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, wonach es sich vorliegend angesichts der Umstände, dass in der Wintersportzone Snowkite keine Präparation bzw. Planierung von Pisten stattfinde und auch keine Beschneiung vorgesehen sei (vgl. Art. 28 BG), um eine sanfte touristische Nutzung im Winter handle, welche mit den für die Moorlandschaft "Faninpass" geltenden Schutzzielen gemäss Art. 4 MLV im Einklang stehe bzw. gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG schutzzielverträglich sei, nachvollziehbar und plausibel (vgl. Erwägung 4.3 des besagten Bundesgerichtsurteils, wonach aus den parlamentarischen Debatten zu Art. 23d NHG hervorgehe, dass neben den darin ausdrücklich genannten Nutzungen auch militärische Nutzungen sowie eine sanfte touristische Nutzung möglich sein sollten; siehe zu dieser Bestimmung Erwägung 6.3.3 hernach; vgl. auch KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], NHG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 23d Rz. 10). Dies gilt mit Blick auf die Ausführungen zu Beginn in dieser Erwägung umso mehr (vgl. S. 25). Insofern liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor und die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Betrieb eines Modellflugplatzes keine gemäss Art. 23d NHG zulässige Nutzung einer Moorlandschaft sei und Gleiches für das Betreiben von Snowkiting zu gelten habe bzw. die vorliegend fragliche Nutzung ebenfalls nicht schutzzielverträglich sei, verfangen nicht.
E. 5.5 Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West festgelegte Wintersportzone Snowkite sowie Art. 29 BG genehmigt hat. 6. Mountainbikewege 6.1.1. Im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West wurden anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 verschiedene Mountainbikewege festgelegt (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 4/5). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die vorliegend umstrittenen Mountainbikewege von Triemel über den Faninpass und entlang des Schanfigger Höhenwegs (Triemel bis Tamial/Peister Alp) durch die Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 227) sowie durch Flachmoore von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 738 "Triemel/Cunggel", Objekt Nr. 742 "Ried Faninpass") und durch Trockenwiesen bzw. -weiden von nationaler Bedeutung (vgl. z.B. Objekt Nr. 8424 "Muschgel", Objekt Nr. 8429 "Muschgel", Objekt Nr. 11391 "Faninpass") führen. Das Flachmoor "Ried Faninpass" liegt fast vollständig innerhalb der Moorlandschaft "Faninpass" (vgl. act. B.15; siehe ferner https://geogr.ch/, Viewer, Themen Natur- und Landschaftsschutz
28 / 39 sowie Verkehr, besucht am 6. Mai 2026). Die Beschwerdegegnerin 1 genehmigte insbesondere diese Mountainbikewege (vgl. act. B.1 S. 96 f.). 6.1.2. Damit sind die Beschwerdeführer nicht einverstanden. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass das Befahren mit Mountainbikes an Stellen, an denen die Wege durch die Flachmoore führten, zu tiefen Gräben im Moorboden führe, die eine das Moor schädigende Drainagewirkung hätten. Ausserdem entstünden durch individuelle Routen neben dem eigentlichen Weg oft zusätzliche Weglinien, oft einhergehend mit erhöhter Erosion und Schäden an der Vegetation. Dies sei mit den allgemeinen Schutzzielen der betreffenden Moorlandschaft sowie der betreffenden Flachmoore bzw. Trockenwiesen von nationaler Bedeutung nicht vereinbar. 6.2.1. Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden; ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Diese Verfassungsbestimmung sieht somit ein absolutes Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften vor und lässt Ausnahmen nur zu, wenn sie dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen (sog. Schutzzieldienlichkeit; vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2015 vom
26. Januar 2016 E. 3.1; MARTI, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/ Schweizer [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 78 Rz. 31; KELLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 23a-23d Rz. 7). Im Gegensatz zu Art. 78 Abs. 5 BV differenzieren das NHG und das darauf beruhende Verordnungsrecht zwischen Moorbiotopen (vgl. Art. 18a Abs. 1 i.V.m. Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (vgl. Art. 23d NHG). 6.2.2. Art. 4 FMV umschreibt das Schutzziel für die geschützten Flachmoorbiotope (vgl. Art. 18a Abs. 1 Satz 2 NHG). Es besteht in der ungeschmälerten Erhaltung der Objekte bzw. in gestörten Moorbereichen – soweit es sinnvoll ist – in der Förderung der Regeneration. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart der Objekte. Gemäss Art. 5 Abs. 1 FMV i.V.m. Art. 18a Abs. 2 NHG treffen die Kantone nach Anhören der Betroffenen die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten, insbesondere die in Art. 5 Abs. 2 FMV aufgezählten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, wobei der Erhaltung und Förderung der angepassten
29 / 39 landwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zukommt. In Ergänzung zu Art. 78 Abs. 5 Satz 2 BV hält Art. 5 Abs. 2 lit. b FMV fest, dass in einem geschützten Flachmoorbiotop unter Vorbehalt von lit. d (bisherige landwirtschaftliche Nutzung) und lit. e (unmittelbar standortgebundene Massnahmen gegen Naturereignisse) keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden dürfen, die nicht der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. l FMV sind Flachmoore vor dauernden Schäden namentlich durch Trittbelastung zu schützen. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. m FMV müssen die touristische und die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel in Einklang stehen. 6.2.3. Art. 23c Abs. 1 NHG umschreibt als allgemeines Ziel des Moorlandschaftsschutzes die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Art. 4 Abs. 1 MLV präzisiert (vgl. Art. 23c Abs. 1 Satz 2 NHG), dass in allen Objekten die Landschaft vor Veränderungen zu schützen ist, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen (lit. a). Es sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster (lit. b). Auf geschützte oder gefährdete und seltene Pflanzen- und Tierarten ist besonders Rücksicht zu nehmen (lit. c) und es ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt (lit. d). Art. 23d NHG regelt die Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Damit wird das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit ersetzt (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2, 124 II 19 E. 5c und 123 II 248 E. 3a/cc; Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2019 vom 26. März 2021 E. 3.3 und E. 4.1 ff.). Unter dieser Voraussetzung erklärt Art. 23d Abs. 2 NHG insbesondere folgende Nutzungen für zulässig: die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (lit. a), den Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (lit. b), Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen (lit. c) und die für die Anwendung der lit. a bis c notwendigen Infrastrukturanlagen (lit. d). Insofern gilt in Moorlandschaften kein absolutes Veränderungsverbot, sondern es ist jeweils zu prüfen, ob ein Vorhaben mit den Schutzzielen vereinbar ist. Eine Interessenabwägung ist aber
30 / 39 auch hier nicht zulässig: Widerspricht ein Vorhaben den Schutzzielen, so ist es unzulässig, unabhängig vom Gewicht der übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen. Zur Klarstellung, welche Nutzungen – unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit – möglich sein sollen, enthält Art. 23d Abs. 2 NHG eine Aufzählung, die allerdings, wie das Wort "insbesondere" zeigt, nicht abschliessend ist. Aus den Debatten im Ständerat geht hervor, dass neben den ausdrücklich genannten Nutzungen auch militärische Nutzungen und eine sanfte touristische Nutzung möglich sein sollten (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2; KELLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 23a-23d Rz. 9 sowie Art. 23d Rz. 8 und Rz. 10). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bleibt für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen nur ein sehr enger Raum (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012, 1C_517/2012 vom
17. September 2013 E. 5.4; KELLER, a.a.O., Art. 23d Rz. 11). Die Art. 23a ff. NHG über Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind in einem Sinn auszulegen, der sie möglichst wenig vom absolut formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt (vgl. BGE 138 II 23 E. 3.3 m.H.). Art. 5 Abs. 2 lit. c MLV erlaubt die nach Art. 23d Abs. 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung, wenn sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen, d.h. wenn die Schutzzielverträglichkeit gegeben ist. Art. 5 Abs. 2 lit. e MLV bestimmt, dass die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen. 6.3. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und - weiden von nationaler Bedeutung vom
13. Januar 2010 (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37) umschreibt das Schutzziel für die geschützten Trockenwiesen (vgl. Art. 18a Abs. 1 Satz 2 NHG). Es besteht in der ungeschmälerten Erhaltung der Objekte (Satz 1). Das Schutzziel umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen, die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft (Satz 2 lit. a-c). Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 TwwV). Gemäss Art. 8 Abs. 1 TwwV i.V.m. Art. 18a Abs. 2 NHG treffen die Kantone nach Anhören der Betroffenen die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten, insbesondere die in Art. 8 Abs. 3 TwwV aufgezählten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
31 / 39 6.4.1. Am 10. Juli 2025 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Dabei wurde eine Teilstrecke des entlang des Wanderwegs "Schanfigger Höhenweg" geplanten Mountainbikewegs abgelaufen (ab Parkplatz Zalüenja bis etwa Ried). Dabei führte der abgelaufene Naturweg insbesondere durch das sich in der Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befindende Flachmoor "Ried Faninpass" von nationaler Bedeutung (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 1 und S. 3 [act. H.4]; Dokumentation "Begehung Moorlandschaft Faninpass" vom 2. September 2024 S. 1 [act. H.4.1]; https://geogr.ch/, Viewer, Thema Natur- und Landschaftsschutz, besucht am 6. Mai 2026). Die Moorlandschaft "Faninpass" (Objekt Nr. 227) mit einer Fläche von etwa 700 ha wird gemäss Objektblatt namentlich durch die sich darin befindenden Moorflächen charakterisiert (vgl. https://www.bafu.admin.ch/de/moorlandschaften, Suche, besucht am 6. Mai 2026; siehe ferner Art. 23b Abs. 1 NHG; vgl. auch WALDMANN, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. 1996, S. 311, wonach zu den schutzwürdigen Elementen einer Moorlandschaft insbesondere die sich darin befindenden Flach-, Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung und ihre Pufferzonen gehören). Das Flachmoor "Faninpass" (Objekt Nr. 742) weist eine Fläche von etwa 100 ha auf und erstreckt sich über die gesamte Hangflanke unterhalb des Mittagspitz (2'381 m.ü.M.) und Cunggel (2'413 m.ü.M) bis zum Faninpass, der Arflinafurgga (2'247 m.ü.M.) und südöstlich bis zum Frauentobel (vgl. https://geogr.ch/, Viewer, Thema Natur- und Landschaftsschutz, besucht am 6. Mai 2026). Im dazugehörigen Objektblatt wird in Bezug auf die Moorvegetation was folgt festgehalten: "Grosseggenried, Kalk-Kleinseggenried, saures Kleinseggenried, Pfeifengraswiese, Hochstaudenried, Nasswiese, Übergangsmoor" (vgl. https://www.bafu.admin.ch/de/moore#Flachmoore, Suche, besucht am 6. Mai 2026). 6.4.2. Da der im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West festgelegte Mountainbikeweg entlang des Schanfigger Höhenwegs von Zalüenja bis Tamial/Peister Alp unbestrittenermassen weder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung noch der Abwehr von Naturereignissen dient, ist er nur mit Art. 4 f. FMV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und Art. 23a NHG sowie Art. 78 Abs. 5 BV vereinbar, wenn er dem Moorschutz dient. 6.4.3. Am Standort 1 führte N._____, Vorstandsmitglied A._____ Graubünden und ehemaliger Mitarbeiter O._____ insbesondere aus, dass dieses Gebiet extrem belastet sei. An verschiedenen Stellen gebe es Dellen im Weg. Beim Hineinfahren in diese Dellen mit dem Bike werde die Vegetation durch Abbremsen oder
32 / 39 Beschleunigen zerstört. Es entstünden Erosionsrinnen, was dazu führe, dass das Moor austrockne. Bei dutzenden Stellen sei dieser Beginn ersichtlich. Auf Nachfrage hin erläuterte er betreffend Erosionsrinnen, dass die Vegetation ausgewaschen werde, das Umfeld austrockne und sich nicht mehr regenerieren könne. Sodann wies er darauf hin, dass das Gebiet nach Niederschlägen und damit bei sehr feuchten Bedingungen stärkeren Belastungen ausgesetzt sei (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 3 ff. [act. H.4]). Ferner führte L._____, Geschäftsführer G._____, am Standort 2 insbesondere aus, dass die Biker hier neben dem Wanderweg über ein Moorinventarobjekt fahren würden, was zu neuen Wegen führe. Damit werde eine grosse Fläche beansprucht. Infolge des Beschleunigens bzw. Abbremsens mit schweren E-Bikes werde die Oberfläche zerstört, was einen bleibenden Einfluss habe. Ebenso hielt M._____, Amtsleiter Stellvertreter P._____, dafür, dass der Einfluss der Biker beim Beschleunigen bzw. Abbremsen gross sei (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 7 f. [act. H.4]). Im Weiteren wies L._____ am Standort 3 auf eine Braunkehlchen-Familie hin. Er äusserte sich dahingehend, dass diese Vogelart eine Rote-Liste-Vogelart und in tiefen Lagen praktisch ausgestorben sei. Je mehr Leute dieses Gebiet aufsuchten, desto stärker werde diese Vogelart gestört. Es sei eine Seltenheit, eine Braunkehlchen-Familie in der Schweiz zu beobachten. Dies zeige den Wert dieser Moorlandschaft. Zudem sei auch die hier vorkommende Feldlerche eine bedrohte Vogelart (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 10 [act. H.4]). Sodann wies N._____ am Standort 5 auf Erosionen hin und hielt in diesem Zusammenhang fest, wenn mit dem Mountainbike gebremst werde, werde das Wasser ausgeschwemmt und es erodiere auf die Seite und nach hinten, mehrere Meter hinauf. Wenn es regne, sammle sich das Wasser darin und es komme zu seitlichen Erosionen. Es könne zehn Jahre oder länger dauern, bis sich ein solcher Zustand erholt habe. L._____ ergänzte, wenn der Boden austrockne, könne er sich absenken (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 11 f. [act. H.4]). 6.4.4. Anlässlich der Begehung im Juli 2025 konnte das Gericht sowohl die durch die landwirtschaftliche Nutzung verursachten Schäden im Bereich des geschützten Flachmoorbiotops als auch die negativen Auswirkungen des Mountainbikens auf das Inventarobjekt feststellen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 3 ff., S. 7 f. und S. 11 [act. H.4]; siehe auch Dokumentation "Begehung Moorlandschaft Faninpass" vom 2. September 2024 S. 1 [act. H.4.1], wobei der Weg noch weiter in Richtung Osten abgelaufen wurde). Angesichts der beim Augenschein gewonnenen Eindrücke und der dargelegten plausiblen Ausführungen von fachlich qualifizierten Personen ist es grundsätzlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Befahren mit Mountainbikes an Stellen, an
33 / 39 denen der Weg durch das Flachmoor führe, Gräben im Moorboden verursache, die eine das Moor schädigende Drainagewirkung hätten, bzw. durch individuelle Routen neben dem eigentlichen Weg oft zusätzliche Weglinien einhergehend mit Erosionen sowie Schäden an der Vegetation entstünden. Auch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 stellen nicht in Abrede, dass das Mountainbiken negative Auswirkungen auf das geschützte Flachmoorbiotop hat. Neben den durch das Mountainbiken verursachten Beeinträchtigungen der Moorvegetation wurde zudem im Rahmen des Augenscheins in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass im Bereich des geplanten Mountainbikewegs mit dem Braunkehlchen sowie der Feldlerche Brutvogelarten vorkommen, die störungsempfindlich und auf der Roten Liste als verletzlich (Gefährdungskategorie "VU") aufgeführt sind (vgl. Vollzugshilfe Rote Liste der Brutvögel 2021, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/de/vollzugshilfen-biodiversitaet, besucht am
6. Mai 2026). Hier ist festzuhalten, dass die Nutzung des Inventarobjekts durch Mountainbiker bis jetzt offensichtlich auch ohne die Aufnahme des geplanten Mountainbikewegs in der Grundordnung stattfindet. Dabei ist insbesondere auf die von der Stiftung Schweiz Mobil, die seit 2008 das offizielle Netzwerk für den Langsamverkehr für Freizeit und Tourismus in der Schweiz ist (vgl. https://schweizmobil.ch/de/ueber-uns, besucht am 6. Mai 2026), ausgewiesene Mountainbikeroute Hochwang-Peisteralp Nr. 630 hinzuweisen (vgl. https://schweizmobil.ch/de/mountainbikeland/route-630 und https://map.gis.gr.ch/, Thema Langsamverkehr, Mountainbikeweg-Inventar, Bikerouten Schweiz Mobil, besucht am 6. Mai 2026). Mit der Aufnahme des geplanten Mountainbikewegs in den Generellen Erschliessungsplan könnte der Beschwerdegegnerin 2 ein Mittel in die Hand gegeben werden, um geeignete (bauliche) Massnahmen für die Besucherinformation und -lenkung zu ergreifen (z.B. das Anbringen von Holzstegen im Bereich von neuralgischen Passagen und von Informationstafeln; vgl. insbesondere Art. 33 Abs. 2 KRG), wodurch – im Gegensatz zur jetzigen, unkontrollierten Nutzung – eine Minimierung der bestehenden Störungen erreicht und damit ein insgesamt positiver Beitrag zum Moorschutz geleistet werden könnte (vgl. KELLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 23a-23d Rz. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 führte in ihren Rechtsschriften denn auch aus, dass die Aufnahme des Mountainbikewegs in die Grundordnung primär zur groben Lenkung des Mountainbikens erfolge. Obwohl sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens festhielt, dass keine baulichen Massnahmen an den Mountainbikewegen vorgesehen seien, werden ihr mit Blick auf das Gesagte Massnahmen zur gezielten Besucherinformation bzw. -lenkung ausdrücklich nahegelegt. Insofern ist der im Schutzperimeter des Flachmoorbiotops geplante Mountainbikeweg von Zalüenja bis Tamial/Peister Alp entgegen der Auffassung der
34 / 39 Beschwerdeführer als schutzzieldienlich zu betrachten, weshalb er grundsätzlich mit Art. 4 f. FMV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und Art. 23a NHG sowie Art. 78 Abs. 5 BV vereinbar ist (vgl. Erwägungen 6.2.1 und 6.2.2 hiervor). Auch steht nach dem Ausgeführten die Aufnahme des Mountainbikewegs in den Generellen Erschliessungsplan nach Auffassung des Gerichts mit den Schutzzielen der betroffenen Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie denjenigen der betroffenen Trockenwiesen bzw. - weiden "Muschgel" von nationaler Bedeutung grundsätzlich im Einklang (vgl. Erwägungen 6.2.3 und 6.3 hiervor). Angesichts des unbestrittenen Umstands, dass vom Höhenpunkt 2'046 m.ü.M. aus (Koordinaten: 2,771,891,1,191,684) ein im Rahmen der Ortsplanungsrevision rechtskräftig festgelegter Mountainbikeweg hinunter zum bestehenden Land- und Forstwirtschaftsweg abzweigt und dort (Höhenpunkt 2'004 m.ü.M. [Koordinaten: 2,771,967,1,191,366]; vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 4/5, Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West) wieder in die von Schweiz Mobil ausgewiesene Mountainbikeroute Hochwang-Peisteralp Nr. 630 (vgl. https://schweizmobil.ch/de/mountainbikeland/route-630 und https://map.gis.gr.ch/, Thema Langsamverkehr, Mountainbikeweg-Inventar, Bikerouten Schweiz Mobil, besucht am 6. Mai 2026) einmündet, rechtfertigt es sich allerdings, den geplanten Mountainbikeweg ab Koordinatenpunkt 2,771,891,1,191,684 direkt zum genannten Land- und Forstwirtschaftsweg und im Anschluss über diesen wieder entlang der Mountainbikeroute Nr. 630 zur Peister Alp festzulegen. Demnach ist die Dispositiv- Ziffer 4 des Genehmigungsbeschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) insoweit aufzuheben, als darin der im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West festgelegte Mountainbikeweg entlang des Schanfigger Höhenwegs von Zalüenja bis Tamial/Peister Alp vom Höhenpunkt 2'046 m.ü.M. (Koordinaten: 2,771,891,1,191,684) bis zum Höhenpunkt 2'040 m.ü.M. (Koordinaten: 2,773,203,1,190,596) auf dem bestehenden Bergwanderweg genehmigt wurde. 6.5. Was sodann den geplanten Mountainbikeweg von Zalüenja über den Faninpass betrifft, ist festzuhalten, dass dieser zunächst entlang des bestehenden, zwei Meter breiten und mit einem Hartbelag versehenen Bergwanderwegs und anschliessend entlang des bestehenden, zwei Meter breiten Bergwanderwegs mit Naturbelag führt (vgl. https://map.gis.gr.ch/, Thema Langsamverkehr, Wanderweg- Inventar, besucht am 6. Mai 2026). Diese Wege werden als 4. Klass-Strassen (zwei Meter Wege, Wald- oder Quartierstrassen) bezeichnet (vgl. https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, besucht am 6. Mai 2026). Auf dem Luftbild lassen sich zudem ab dem Höhenpunkt 2'169 m.ü.M. (Koordinaten: 2,771,342,1,192,447)
35 / 39 in Richtung Faninpass ausgefahrene (landwirtschaftliche) Wege erkennen (vgl. https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, Luftbild, besucht am 6. Mai 2026). Angesichts der im fraglichen Bereich bereits bestehenden, zwei Meter breiten Wege und der damit zusammenhängenden Kanalisierung bzw. Besucherlenkung erweist sich die Aufnahme des entlang dieser Wege festgelegten Mountainbikewegs von Zalüenja über den Faninpass in den Generellen Erschliessungsplan entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung als schutzzieldienlich bzw. -verträglich. Mit anderen Worten liegt mit Blick auf die sich in diesem Bereich befindenden Schutzgebiete – insbesondere das Flachmoor "Ried Faninpass" von nationaler Bedeutung, die Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie die betroffenen Trockenwiesen bzw. -weiden "Faninpass" von nationaler Bedeutung – kein zusätzliches Schädigungspotential durch das Mountainbiken vor. Dennoch ist der Beschwerdegegnerin 2 auch hier nahezulegen, Massnahmen zur gezielten Besucherinformation bzw. -lenkung zu treffen. Insofern hat die Beschwerdegegnerin 1 den im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West festgelegten Mountainbikeweg von Zalüenja über den Faninpass zu Recht genehmigt. 6.6. Schliesslich ist auf den geplanten Mountainbikeweg entlang des Schanfigger Höhenwegs von Triemel bis Zalüenja einzugehen. Dieser führt namentlich durch das Flachmoor "Triemel/Cunggel" von nationaler Bedeutung, am Rand durch die Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie durch die Trockenwiesen bzw. -weiden "Im Berg" und "Los" von nationaler Bedeutung (vgl. https://geogr.ch/, Viewer, Thema Natur- und Landschaftsschutz, besucht am
6. Mai 2026). Soweit der fragliche Mountainbikeweg entlang des bereits bestehenden, teilweise mit einem Hartbelag und zum Teil mit einem Naturbelag versehenen Land- und Forstwirtschaftswegs festgelegt wurde (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 4/5, Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West; https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, besucht am 6. Mai 2026), kann auf das in vorstehender Erwägung 6.5 Gesagte verwiesen werden. Demgegenüber wurde der Abschnitt des Mountainbikewegs zwischen dem Höhenpunkt 1'944 m.ü.M. (Koordinaten: 2,770,131,1,191,692) und dem Höhenpunkt 2'067 m.ü.M. (Koordinaten: 2,770,698,1,191,504) abweichend von der von Schweiz Mobil ausgewiesenen Mountainbikeroute Hochwang-Peisteralp Nr. 630 entlang des bestehenden, mit einem Naturbelag versehenen Bergwanderwegs mit einer Breite von einem Meter festgelegt (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 4/5, Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West; https://geogr.ch/, Viewer, Thema
36 / 39 Verkehr, Langsamverkehr - Wanderwege, besucht am 6. Mai 2026; siehe auch https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, besucht am 6. Mai 2026). Angesichts des Umstands, dass es sich beim in diesem Bereich bestehenden Land- und Forstwirtschaftsweg um eine 4. Klass-Strasse (zwei Meter Weg, Wald- oder Quartierstrasse) mit einem harten Belag handelt und somit eine andere Streckenführung möglich ist (vgl. https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, besucht am 6. Mai 2026), rechtfertigt es sich insbesondere mit Blick auf den Biotopschutz, auch diesen Abschnitt des geplanten Mountainbikewegs von Triemel bis Zalüenja entlang des bestehenden Land- und Forstwirtschaftswegs festzulegen. In diesem Punkt ist die Sache daher zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) im Sinne der Erwägungen teilweise aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend ist die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG unter Berücksichtigung des Aufwandes unter anderem mit Durchführung eines Augenscheins auf CHF 8'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je zu einem Achtel und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern sowie je zu einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen. 8.2. Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 – nach dem gleichen Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten – den anwaltlich gemeinsam vertretenen Beschwerdeführern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote vom
E. 10 [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. Mai 2026 mitgeteilt am 7. Mai 2026 Referenz VR3 23 80 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Brun, Vorsitz Audétat, Pedretti, von Salis und Righetti Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch B._____ C._____ Beschwerdeführer vertreten durch D._____ E._____ Beschwerdeführer F._____ Beschwerdeführer vertreten durch G._____ alle (wiederum) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg gegen Regierung des Kantons Graubünden Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden
2 / 39 Ringstrasse 10, 7001 Chur und Gemeinde Arosa Rathaus, Poststrasse 168, 7050 Arosa Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli GADIENT + PARTNER Advokatur und Notariat, Werkstrasse 2, 7000 Chur Gegenstand Gesamtrevision Ortsplanung
3 / 39 Sachverhalt A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Dabei wurden namentlich das Baugesetz, die Zonenpläne 1:2'000 Zentrum und Molinis, die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:10'000 Arosa Süd, Ost und West sowie der Generelle Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West verabschiedet. B. Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden unter anderem die erwähnten Planungsmittel mit Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen sowie Hinweisen. Dabei wurde in Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. j festgehalten, dass die Flachmoore FM-742 "Ried Faninpass" und FM-751 "Fondei" bei nächster Gelegenheit vollständig in der Nutzungsplanung umzusetzen seien. In Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. k wurde die Gemeinde Arosa angewiesen, die Auenobjekte bei nächster Gelegenheit entsprechend dem Bundesinventar anzupassen. Zudem wurde die Gemeinde in Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l angewiesen, die Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" bei nächster Gelegenheit auf den aktuellen Perimeter anzupassen. C. Dagegen erhoben A._____, vertreten durch B._____, C._____, vertreten durch D._____, E._____ sowie F._____, vertreten durch G._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 6. September 2023 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost bzw. die darin festgelegte Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" (ML-414) betrifft (Dispositiv-Ziff. 2), aufzuheben. Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l) sei aufzuheben. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost sei durch das Verwaltungsgericht so anzupassen, dass die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" mit dem Perimeter der Moorlandschaft "Durannapass" gemäss Bundesinventar übereinstimmt; eventualiter seien die Vorinstanz und/oder die Gemeinde Arosa anzuweisen, diese Anpassung umgehend vorzunehmen. 2. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West bzw. die darin festgelegte Naturschutzzone im Bereich des Flachmoors "Ried Faninpass" (FM-
742) sowie den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost bzw. die darin festgelegte Naturschutzzone im Bereich des Flachmoors "Fondei" (FM-751) betrifft (Dispositiv-Ziff. 2), aufzuheben. Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. j) sei aufzuheben. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West und der Zonenplan und
4 / 39 Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost seien durch das Verwaltungsgericht so anzupassen, dass die Flachmoore "Ried Faninpass" (FM-742) und "Fondei" (FM-751) in ihrer gesamten Ausdehnung gemäss Bundesinventar vollständig in der Naturschutzzone liegen; eventualiter seien die Vorinstanz und/oder die Gemeinde Arosa anzuweisen, diese Anpassungen umgehend vorzunehmen. 3. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West und den Zonenplan 1:2'000 Molinis bzw. die darin festgelegte Naturschutzzone im Bereich des Auenobjekts "Plessurauen" (A-435) bei Molinis (Bereich des Stauwehrs Pradapunt; Bereich des Lager- und Umschlagplatzes) sowie den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Süd und den Zonenplan 1:2'000 Zentrum bzw. die darin festgelegte Naturschutzzone im Bereich des Auenobjekts "Isel" (A-434) betrifft (Dispositiv-Ziff. 2), aufzuheben. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West, der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost (recte: Süd), der Zonenplan 1:2'000 Molinis und der Zonenplan 1:2'000 Zentrum seien durch das Verwaltungsgericht so anzupassen, dass die Auenobjekte "Plessurauen" (A-435) und "Isel" (A-434) in ihrer gesamten Ausdehnung gemäss Bundesinventar vollständig in der Naturschutzzone liegen; eventualiter seien die Vorinstanz und/oder die Gemeinde Arosa anzuweisen, diese Anpassungen umgehend vorzunehmen. 4. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er das Baugesetz (Art. 29) und den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West bzw. die darin festgelegte Wintersportzone Snowkite betrifft (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), aufzuheben. Der Wintersportzone Snowkite sei die Genehmigung zu verweigern und diese sei aus dem Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West zu streichen; folglich sei auch Art. 29 des Baugesetzes die Genehmigung zu verweigern und dieser Artikel sei aus dem Baugesetz zu streichen. 5. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) sei, soweit er den Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West bzw. die darin festgelegten (geplanten) Mountainbikewege von Triemel über den Faninpass und entlang dem Schanfigger Höhenweg (Triemel bis Tamial/Peister Alp) betrifft (Dispositiv-Ziff. 4), aufzuheben. Den genannten Mountainbikewegen sei die Genehmigung zu verweigern und sie seien aus dem Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West zu streichen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorin- stanz habe im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass die Moorlandschaft "Durannapass" (ML-414) von nationaler Bedeutung in der Ortsplanung nicht gemäss rechtsgültigem Bundesperimeter umgesetzt worden sei. Dennoch sei die
5 / 39 Ortsplanungsrevision genehmigt und die Gemeinde lediglich angewiesen worden, die Landschaftsschutzzone bei nächster Gelegenheit anzupassen und dannzumal den aktuellen Perimeter für die Moorlandschaft "Durannapass" umzusetzen. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich. Insbesondere sei die Auffassung der Vorinstanz, die "Vertagung" der korrekten Umsetzung der Moorlandschaft "Durannapass" auf die nächste Gelegenheit sei dadurch gerechtfertigt, dass für die Moorlandschaft "Durannapass" nach wie vor die konkretisierten Schutzziele fehlten, nicht haltbar. Letztere hätten keinen Einfluss auf die Abgrenzung der Moorlandschaft. Zudem sei im angefochtenen Entscheid bezüglich der Abgrenzung der Naturschutzzonen im Bereich der Flachmoore "Ried Faninpass" (FM-742) und "Fondei" (FM-751) sowie im Bereich der Auen "Plessurauen" (A-435) und "Isel" (A-
434) festgestellt worden, dass die festgelegten Naturschutzzonen die Perimeter der entsprechenden Objekte gemäss Bundesinventar/Biotopinventar nicht vollständig abdeckten. Die Gemeinde sei angewiesen worden, die Objekte bei nächster Gelegenheit vollständig der Naturschutzzone zuzuweisen. Dass die Vorinstanz die Umsetzung auf später verschoben habe, sei nicht haltbar. Eine Abgrenzung der Naturschutzzonen, welche den Perimeter der nationalen Flachmoor- und Auenobjekte gemäss Bundesinventar/Biotopinventar nicht vollständig abdecke, sei bundesrechtswidrig und hätte somit nicht genehmigt werden dürfen. Sodann solle neu im Nordwesten des auf Aroser Gemeindegebiet gelegenen Teils der Moorlandschaft "Faninpass" (ML-227) von nationaler Bedeutung sowie westlich angrenzend an diese Moorlandschaft (Naturschutzzone) eine Wintersportzone Snowkite geschaffen werden. In dieser Zone sollten gemäss Art. 29 des Baugesetzes das Snowkiting und ähnliche Sportarten während der Dauer der Wintersaison zulässig sein. Im Bereich der geplanten Wintersportzone Snowkite kämen mit dem Alpenschneehuhn und dem Birkhuhn zwei störungsempfindliche, national prioritäre und gemäss Roter Liste potenziell gefährdete Arten vor. Diese beiden Arten seien gerade im Winter sehr anfällig auf Störungen. Nähmen das Snowkiting und ähnliche Sportarten in diesem Gebiet weiter zu, sei zu erwarten, dass es dadurch zu einer zusätzlichen Verschlechterung der Lebensbedingungen für das Birkhuhn sowie das Alpenschneehuhn kommen werde. Die Vorinstanz habe zur Wintersportzone Snowkite unter anderem lediglich ausgeführt, dass ein flächendeckendes, pauschales Verbot des Snowkitings auf dem Gemeindegebiet nicht erlassen werden könne. Welche Auswirkungen das Snowkiting auf das Alpenschneehuhn und das Birkhuhn im fraglichen Gebiet habe und ob diese der Ausübung dieses Freizeitvergnügens entgegenstünden, sei nicht abgeklärt worden. Schliesslich seien im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West mehrere (geplante) Mountainbikewege festgelegt worden. Die Bikewege von Triemel über den Faninpass und entlang dem Schanfigger Höhenweg führten durch
6 / 39 Flachmoore von nationaler Bedeutung (FM-738, FM-742) sowie durch Trockenwiesen von nationaler Bedeutung (z.B. TWW-8429, TWW-8424, TWW- 11391). Auch führten sie durch die Moorlandschaft "Faninpass". Flachmoorobjekte und Trockenwiesen von nationaler Bedeutung müssten ungeschmälert erhalten bleiben. Die Vorinstanz sei der Auffassung, es sei nicht belegt, dass die Ausübung des Mountainbikesports grössere ökologische Auswirkungen auf das Umfeld der Wege habe als das Wandern. Dass dem nicht so sei, dürfte notorisch sein und sei wissenschaftlich belegt. Das Befahren mit Mountainbikes führe an Stellen, an denen die Wege durch die Flachmoore führten, zu tiefen Gräben im Moorboden, die eine das Moor schädigende Drainagewirkung hätten. Zudem entstünden durch individuelle Routen neben dem eigentlichen Weg oft zusätzliche Weglinien, oft einhergehend mit erhöhter Erosion und Schäden an der Vegetation. Aufgrund der bereits heute spürbaren Schäden der Objekte von nationaler Bedeutung müssten dringend Einschränkungen oder ein Verbot des Mountainbikens in diesem Gebiet geprüft und erlassen werden. Mit der Festsetzung von Mountainbikewegen würden solche Massnahmen jedoch gerade verhindert oder zumindest stark erschwert. D. Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Anweisung an die Gemeinde, die Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" bei nächster Gelegenheit auf den aktuellen Perimeter anzupassen, sei gemeinsam mit der Anweisung in Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. m) zu lesen. Die "nächste Gelegenheit" sei somit der Zeitpunkt des Erlasses des Schutzzielreglements zur Moorlandschaft, wobei für den Erlass dieses Reglements das Vorgehen (inkl. Zeitplan) festzulegen sei. Zudem gelte gemäss der Moorlandschaftsverordnung ohnehin ein vorsorglicher Schutz. Aus Gründen der Verfahrensökonomie habe die Regierung es nicht für notwendig erachtet, für die gleiche Moorlandschaft zwei Ortsplanungsrevisionen durchzuführen. Hinsichtlich der Flachmoorobjekte "Ried Faninpass" (FM-742) und "Fondei" (FM-751) sei darauf hinzuweisen, dass die Frist für die Umsetzung des neuen Perimeters im Rahmen einer Naturschutzzone gemäss Flachmoorverordnung noch nicht abgelaufen sei. Ausserdem gelte ohnehin ein vorsorglicher Schutz, weshalb die verfügte Umsetzung "bei nächster Gelegenheit" ohne Weiteres zulässig sei. Sodann sehe das Bundesrecht bezüglich der Umsetzung der beiden Auengebiete "Isel" (A-434) und "Plessuraue" (A-435) durch eine Naturschutzzone keine Frist vor. Daher sei die Dringlichkeit nicht als besonders hoch zu betrachten, weshalb eine Umsetzung "bei nächster Gelegenheit" angemessen sei. Ferner liege die Untergrenze der strittigen
7 / 39 Wintersportzone Snowkite auf einer Höhenlinie von 2'100 m.ü.M. und damit deutlich oberhalb der Baumgrenze. Während der zugelassenen Nutzungszeit (max.
20. Dezember bis 15. April) komme diesem Gelände als Birkhuhnlebensraum keine Bedeutung zu. Auch kämen innerhalb der Wintersportzone Snowkite die charakteristischen Strukturen des Schneehuhnlebensraums kaum vor. Zudem habe sich eine Arbeitsgruppe mit der Thematik Einschränkung/Kanalisierung des Snowkitings beschäftigt. Dabei sei die Nutzung der Wintersportzone Snowkite räumlich (oberhalb 2'100 m.ü.M.) sowie zeitlich (max. 20. Dezember bis 15. April) so eingeschränkt worden, dass die im Gebiet bestehenden Wildtierschutzinteressen gewahrt blieben. Somit sei eine hinreichende Abstimmung der Wintersportzone Snowkite mit den örtlich bestehenden Wildtierschutzinteressen erfolgt. Im Ergebnis erweise sich der von der Gemeinde verfolgte Ansatz, wonach die Störung kanalisiert werde, als zweckmässig, um Konflikte zwischen Wildtierschutz und Snowkiting zu minimieren. Schliesslich handle es sich bei den umstrittenen Mountainbikewegen um bereits bestehende Wege, welche nicht ausgebaut würden. E. Die Gemeinde Arosa (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3 liege keine Rechtsverletzung vor, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen sei. Ausserdem sei der Lebensraum der Birkhühner von der Wintersportzone Snowkite nicht betroffen. Im Übrigen richte sich die Snowkite-Zone keineswegs gegen den Naturschutz, sondern solle ihm zu Gute kommen. Ursprünglich habe sie das Snowkiten flächendeckend verbieten wollen, was rechtlich nicht möglich sei. Deshalb strebe sie nun mit der Wintersportzone Snowkite eine Lenkung dieser Wintersportart an. Auf diese Weise solle erreicht werden, dass sich das Snowkiten ausschliesslich auf dieses Gebiet und auf den vorgegebenen Zeitraum beschränke und möglichst nicht an anderen Orten zu anderen Zeiten ausgeübt werde. Auch bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 4 sei somit kein Recht verletzt worden, weshalb die Beschwerde auch insofern abzuweisen sei. Des Weiteren negiere die Regierung in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 nicht, dass das Mountainbiken Auswirkungen habe, sondern sehe in Anbetracht der Tatsache, dass die Wege bereits vorhanden seien und schon zum Wandern genutzt würden, keine massgebliche Nutzungsintensivierung. Die Genehmigung der strittigen Mountainbikewege sei somit nicht zu beanstanden, zumal keine Alternativrouten bestünden, welche besser geeignet wären. Würde der Naturschutz derart streng betrieben werden, wie es den Beschwerdeführern vorschwebe, wäre im Schanfigg jede auch noch so sanfte touristische Nutzung verunmöglicht.
8 / 39 F. Am 3. Januar 2024 replizierten die Beschwerdeführer bei unveränderten Rechtsbegehren und vertieften ihren Standpunkt. G. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete am 29. Januar 2024 auf die Einreichung einer Duplik. H. Gleichentags reichte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Duplik ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielt und zur Replik der Beschwerdeführer in ablehnender Weise Stellung nahm. I. Am 6. November 2024 beauftragte die Vorsitzende die Schweizerische Vogelwarte mit der Erstellung eines Gutachtens in Bezug auf die Bedeutung und Auswirkungen der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West als Wintersportzone Snowkite ausgeschiedenen Fläche für Birk- und Alpenschneehühner. J. Nachdem die Schweizerische Vogelwarte dem Gericht mit Schreiben vom
22. April 2025 vorgeschlagen hatte, im vorliegenden Fall kein Gutachten zu verfassen, sondern die gestellten Fragen per Brief zu beantworten, erklärten sich die Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden. K. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte die Schweizerische Vogelwarte ihre Beurteilung zu den mit Auftrag vom 6. November 2024 gestellten Fragen ein. Hierzu nahmen die Parteien in der Folge Stellung. L. Am 10. Juli 2025 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Das entsprechende Augenscheinprotokoll wurde den Teilnehmenden am 25. Juli 2025 zur Stellungnahme zugestellt. M. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 28. August 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll und informierte das Gericht über den Zeitplan der Umsetzung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. j bis m des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme. Am 5. September 2025 reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll ein. N. Bereits zuvor machte die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Eingabe vom
15. Juli 2025 Ausführungen zum anlässlich des Augenscheins thematisierten Melio- rationsweg. Am 22. September 2025 informierte die Beschwerdegegnerin 1 das Gericht über den Stand des Verfahrens im Zusammenhang mit der Gesamtmelioration St. Peter-Pagig/Peist.
9 / 39 O. Mit Verfügung vom 24. September 2025 edierte die Vorsitzende gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführer vom
22. September 2025 die Grundlagenberichte und Schutzzielreglemente betreffend die Moorlandschaften "Fanin- und Durannapass" bzw. die entsprechenden Entwürfe. Am 30. September 2025 informierte die Beschwerdegegnerin 2 das Gericht insbesondere darüber, dass ihr diese Unterlagen noch nicht vorlägen. Am 3. Oktober 2025 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Regierungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023). Gemäss Art. 102 Abs. 1 KRG (BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG (BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde an das Obergericht, auf das die bei Inkrafttreten des neuen GOG (BR 173.000) am
1. Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Obergericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergehende Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. 1.2. Den Beschwerdeführern kommt nach Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO; SR 814.076) die Beschwerdeberechtigung nach Art. 55 USG (SR 814.01) sowie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) zu (vgl. den Anhang zur VBO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Natur- und Heimatschutzverbände zur Beschwerde gegen Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (vgl. BGE 142 II 509 E. 2.5 m.H.a. BGE 139 II 271 E. 10.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2022 vom
23. Januar 2024 E. 4.6.1). Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass verschiedene Biotope zu Unrecht nicht vollständig in der Nutzungsplanung
10 / 39 umgesetzt worden seien und gewisse Festlegungen in der Nutzungsplanung (Wintersportzone Snowkite, Mountainbikewege) bzw. die entsprechenden Nutzungen mit den Schutzzielen der dortigen Naturschutzobjekte nicht vereinbar seien. Insofern sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im Übrigen erfolgte die Beschwerde form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Nach Art. 33 Abs. 2 RPG (SR 700) sehen die Kantone mindestens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG sowie die kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wobei die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten ist (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben verfügt das Obergericht in der vorliegenden Streitsache grundsätzlich über eine umfassende Kognition (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.2.1 und 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 112 vom
5. September 2023 E. 3). 3. Abgrenzung der Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft 3.1. Art. 23b Abs. 3 NHG sieht vor, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung bezeichnet und ihre Lage bestimmt; er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anhören. Anschliessend legen die Kantone nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom
1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung, MLV; SR 451.35) den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (lit. a), die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, insbesondere in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft (lit. b), die Inhaberinnen und Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen (lit. c), die Gemeinden (lit. d) und die nach Art. 12 Abs. 3 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen (lit. e) an. Die Massnahme nach Art. 3 Abs. 1 MLV muss innert drei bzw. sechs Jahren getroffen werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 MLV). Im Kanton Graubünden bezeichnen die Gemeinden innerhalb der Landschaftsschutzzonen die genauen Grenzen von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 34 Abs. 4 Satz 1 KRG). 3.2. Das Objekt Nr. 414 "Durannapass" wurde im Jahr 1996 in das Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von
11 / 39 nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) aufgenommen. Im Rahmen der im Jahr 2017 durch den Bundesrat erfolgten Revision wurde der Perimeter der Moorlandschaft angepasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 MLV sowie Anhang 1 zur MLV; Akten der Beschwerdegegnerin 1, Beilage 1). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 2 die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" festgelegte Landschaftsschutzzone nicht entsprechend dem rechtsgültigen Bundesperimeter ausgeschieden hat (vgl. act. B.1 S. 49, wonach die Beschwerdegegnerin 2 die damals rechtsgültige Landschaftsschutzzone unverändert übernommen hat). Die Beschwerdegegnerin 1 genehmigte den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2, die Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" bei nächster Gelegenheit auf den aktuellen Perimeter anzupassen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom 4. Juli 2023 [act. B.1 S. 90 und S. 94]; Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 2/5 Zonenpläne). 3.3. Nach der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist gemäss den verbindlichen Umsetzungsvorgaben in Art. 3 Abs. 1 MLV i.V.m. Art. 34 Abs. 4 KRG verpflichtet, die Moorlandschaft "Durannapass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung weitestgehend entsprechend der bundesrätlichen Perimeterfestlegung einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 lit. a MLV; siehe ferner FAHRLÄNDER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, NHG- Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 18a Rz. 36, wonach der den Kantonen in Bezug auf die Abgrenzung der Objekte zur Verfügung stehende Spielraum gering ist, der Grenzverlauf eines Objekts von nationaler Bedeutung weitestgehend durch den im Kartenausschnitt des Objektsblatts vorgesehenen Perimeter und damit durch Bundesrecht bestimmt wird bzw. sich die Kantone an diese Vorgaben des Inventars zu halten haben). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 unbestrittenermassen nicht korrekt nachgekommen, was denn auch die Beschwerdegegnerin 1 festgestellt hat (vgl. act. B.1 S. 49). Ebenso wies bereits das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) in seinem Vorprüfungsbericht vom 23. September 2019 namentlich darauf hin, dass die Moorlandschaft "Durannapass" von nationaler Bedeutung nicht vollumfänglich der Landschaftsschutzzone zugewiesen worden und Letztere entsprechend dem geltenden Perimeter festzulegen sei (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Beilagen 7-17, Beilage 9 S. 24). Auch lief die Frist für die Festlegung des genauen Grenzverlaufs entsprechend der vom Bundesrat im Jahr
12 / 39 2017 erfolgten Revision gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 im November 2020 und damit vor der Urnenabstimmung (November 2021) sowie des Genehmigungsverfahrens ab. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Moorlandschaft "Durannapass" offenbar unstreitig noch nie entsprechend dem Moorlandschaftsinventar aus dem Jahr 1996 in die kommunale Nutzungsplanung übernommen hat, obwohl hierfür – wie dargelegt – eine Frist von drei bzw. sechs Jahren vorgesehen ist (vgl. auch: Stand der Umsetzung bei Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, Auswertung der Kantonsumfrage 2021, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt [BAFU] im April 2022, wonach im Jahr 2018 bzw. 2021 72 % bzw. 77 % der Objekte über ihre gesamte Fläche verbindlich geschützt waren [https://www.bafu.admin.ch/dam/de/sd-web/ViZGd1dY1Cyo/stand-umsetzung- 2021-moorlandschaften.pdf, besucht am 6. Mai 2026]). Soweit sich die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auf den Standpunkt stellen, es sei ausreichend, wenn die Landschaftsschutzzone für die Moorlandschaft "Durannapass" im Zuge der noch zu konkretisierenden Schutzziele auf den Bundesperimeter angepasst werde, kann ihnen nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die genaue Abgrenzung der Moorlandschaft unstreitig unabhängig von der Festlegung der Schutzziele erfolgen kann, lagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die vorzunehmende Konkretisierung der Schutzziele Ende September 2025 weder ein Entwurf des Grundlagenberichts noch ein Entwurf des Schutzzielreglements für die Moorlandschaft "Durannapass" vor (vgl. act. F.40), obwohl sie das Vorliegen der entsprechenden Dokumente seit Februar 2025 mit Eingabe vom 28. August 2025 noch bestätigt hatte (vgl. act. H.6). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Umstand, dass die konkretisierten Schutzziele noch nicht erarbeitet worden seien, könne nicht als Begründung dafür herangezogen werden, die überfällige Umsetzung der Moorlandschaft in der Ortsplanung noch weiter hinauszuschieben. Damit kann der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gestellte Antrag um Edition der besagten Unterlagen aus den Händen der K._____ AG abgelehnt werden (vgl. act. H.11). Ferner ist der Beschwerdegegnerin 1 zwar darin beizupflichten, dass gemäss Art. 7 MLV ein vorsorglicher Schutz gilt. Allerdings kann auch dieser nicht als Begründung dafür herhalten, anlässlich einer Gesamtrevision der Ortsplanung die Erfüllung des Vollzugsauftrags auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern. Selbst wenn die Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2 in der Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses gemeinsam mit jener gemäss der Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. m zu lesen und die "nächste Gelegenheit" somit der Zeitpunkt des Erlasses des Schutzzielreglements wäre, wie die Beschwerdegegnerin 1 vorbringt, verfängt dieser Einwand nach dem Gesagten nicht. Soweit die
13 / 39 Beschwerdegegnerin 1 schliesslich mit Blick auf die Verfahrensökonomie geltend macht, dass sie es nicht für notwendig erachtet habe, für die gleiche Moorlandschaft zwei Ortsplanungsverfahren durchzuführen, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn selbst wenn für die Detailabgrenzung und den Erlass des Schutzzielreglements lediglich eine Ortsplanungsrevision durchzuführen wäre, wären unter Berücksichtigung der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 mit namentlich der (nicht korrekten) Festlegung einer Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" insgesamt zwei solche Verfahren durchgeführt worden. Insofern kann die Verfahrensökonomie nicht als Argument für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 angeführt werden. Vielmehr wäre es aus verfahrensökonomischer Sicht sinnvoll gewesen, eine dem Moorlandschaftsinventar entsprechende Landschaftsschutzzone im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 festzulegen. Wie bereits dargelegt, hat die Fachstelle die Beschwerdegegnerin 2 denn auch bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens auf diese Verpflichtung aufmerksam gemacht (vgl. Art. 12 KRVO [BR 801.110]). Insgesamt ist somit mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die von der Beschwerdegegnerin 2 festgelegte Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" mit der fraglichen Anweisung (Umsetzung bei nächster Gelegenheit) zu Unrecht genehmigt hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 KRG). 3.4. Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, dass eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin 2 zur neuen Beschlussfassung vorliegend nicht als zulässig anzusehen sei, zumal dieser kein Handlungs- und Beurteilungsspielraum zukomme, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn es ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin 2, den Perimeter des geschützten Gebiets parzellenscharf oder in anderer eindeutiger Weise festzulegen, wobei ihr zwar ein geringer, aber dennoch ein den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragender Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18a Rz. 36; siehe auch Art. 3 Abs. 1 MLV i.V.m. Art. 34 Abs. 4 KRG). Zudem bestehen im Rahmen der parzellenscharfen Festlegung des Perimeters durch die Beschwerdegegnerin 2 Anhörungspflichten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a bis e MLV). Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, fände bei einer direkten Abänderung des Umrisses der Landschaftsschutzzone durch sie oder das angerufene Gericht eine Anhörung namentlich der in Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c MLV aufgezählten interessierten Personengruppen nicht statt (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18a Rz. 37, wonach in diesem Zusammenhang auf das rechtliche Gehör hingewiesen wird). Sodann sieht Art. 49 Abs. 3 KRG vor, dass die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener
14 / 39 rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben kann (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, KRG-Revision, S. 327, wonach auch Planfestlegungen unter diese Bestimmung fallen). Insofern kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet gewesen sei, selber die notwendige Korrektur vorzunehmen bzw. die Moorlandschaft in ihrem gesamten Umfang gemäss Bundesinventar der Landschaftsschutzzone zuzuweisen. Somit sind die Dispositiv-Ziff. 2, soweit die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost festgelegte Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" betreffend, und die Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. l des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 2 hat den genauen Perimeter der Moorlandschaft "Durannapass" entsprechend dem rechtskräftigen Moorlandschaftsinventar im Rahmen einer Landschaftsschutzzone umgehend festzulegen. Dabei hat sie zudem ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 86 vom 5. März 2024 E. 7 m.H.). 4. Abgrenzung der Naturschutzzonen im Bereich von Flachmooren und Auen 4.1. Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung; er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom
7. September 1994 (Flachmoorverordnung, FMV; SR 451.33) sieht vor, dass die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte festlegen und ökologisch ausreichende Pufferzonen ausscheiden; sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. Die Massnahme nach Art. 3 Abs. 1 FMV muss innert drei bzw. sechs Jahren getroffen werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 FMV). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom
28. Oktober 1992 (Auenverordnung, AuenV; SR 451.31) legen die Kantone nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Objekte fest; sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen dabei insbesondere weitere angrenzende Biotope. Gemäss Art. 33 Abs. 1 KRG umfassen Naturschutzzonen namentlich naturnahe Lebensräume (Biotope). 4.2. Die Objekte Nr. 742 "Ried Faninpass" und Nr. 751 "Fondei" wurden im Jahr 1994 in das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoor-
15 / 39 inventar) aufgenommen und ihre Perimeter wurden anlässlich der im Jahr 2021 durch den Bundesrat erfolgten Revision angepasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 FMV sowie Anhang 1 zur FMV; Akten der Beschwerdegegnerin 1, Beilagen 3 und 4). Sodann wurden die Objekte Nr. 434 "Isel" und Nr. 435 "Plessuraue bei Molinis" im Jahr 2017 als nicht definitiv bereinigte Auengebiete in den Anhang 2 der AuenV aufgenommen (vgl. Art. 11a Abs. 1 AuenV und Anhang 2 zur AuenV). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 2 die in den Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:10'000 Arosa West bzw. Ost im Bereich der Flachmoore "Ried Faninpass" und "Fondei" festgelegten Naturschutzzonen nicht entsprechend den rechtsgültigen Bundesperimetern ausgeschieden hat (vgl. act. B.1 S. 43 und S. 48). Auch ist unbestritten, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 in den Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:10'000 Arosa West bzw. Süd und in den Zonenplänen 1:2'000 Molinis bzw. Zentrum im Bereich der Auengebiete "Plessuraue bei Molinis" und "Isel" festgelegten Naturschutzzonen nicht dem Bundesinventar entsprechen (vgl. act. B.1 S. 43 f., S. 45 f. und S. 48). Die Beschwerdegegnerin 1 genehmigte die besagten Planungsmittel mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2, die Flachmoore FM-742 "Ried Faninpass" und FM-751 "Fondei" bei der nächsten Gelegenheit vollständig in der Nutzungsplanung umzusetzen bzw. die Auenobjekte bei nächster Gelegenheit entsprechend dem Bundesinventar anzupassen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2, Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. j und Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. k des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom 4. Juli 2023 [act. B.1 S. 90 und S. 93 f.]; Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 2/5 Zonenpläne). 4.3. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass dies nicht zulässig sei. Dem kann zugestimmt werden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a FMV bzw. AuenV haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit der FMV bzw. AuenV übereinstimmen. Insofern sind die Kantone bzw. – da die Nutzungsplanung im Bereich des Biotopschutzes vielfach (auch) eine kommunale Aufgabe ist – die Gemeinden verpflichtet, die sich aus den Biotopverordnungen des Bundes ergebenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Nutzungsplanung namentlich durch die Zuweisung entsprechender Schutzzonen umzusetzen (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18a Rz. 57 f.; siehe auch Art. 3 Abs. 1 FMV bzw. AuenV). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 nicht vollumfänglich nachgekommen, was denn auch die Beschwerdegegnerin 1 festgestellt hat (vgl. act. B.1 S. 43 f. und S. 48). Auch wies bereits das ARE in seinem Vorprüfungsbericht vom September 2019 unter anderem darauf hin, dass im
16 / 39 Rahmen der Ausarbeitung der Genehmigungsvorlage das Biotopinventar vollumfänglich in der Nutzungsplanung umzusetzen sei (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Beilagen 7-17, Beilage 9 S. 23 f.). Zwar ist in Bezug auf die fraglichen Auengebiete festzuhalten, dass – wie dargelegt – der Entscheid über die Aufnahme dieser Objekte in den Anhang 1 der AuenV noch nicht gefallen ist. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 werden im Kanton Graubünden jedoch praxisgemäss auch Auen gemäss Anhang 2 der AuenV mit einer entsprechenden Naturschutzzone umgesetzt. Insofern besteht in Graubünden auch für noch nicht definitiv bereinigte Auengebiete eine Umsetzungspflicht. Während das Bundesrecht für die Objekte gemäss dem Anhang 2 der AuenV keine Umsetzungsfrist vorsieht (vgl. Art. 6 AuenV), lief die Frist für die Festlegung des genauen Grenzverlaufs der fraglichen Flachmoorobjekte laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 Mitte 2024 ab. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 vorbringt, dass angesichts der in der AuenV fehlenden Umsetzungsfrist die Dringlichkeit nicht als besonders hoch zu betrachten sei, ist dies insofern zu relativieren, als in Graubünden – wie dargelegt – auch Auengebiete gemäss dem Anhang 2 der AuenV durch die Festlegung einer entsprechenden Naturschutzzone in der Nutzungsplanung umgesetzt werden und damit Transparenz geschaffen wird. Sodann ist der Beschwerdegegnerin 1 zwar darin beizupflichten, dass gemäss Art. 7 FMV ein vorsorglicher Schutz gilt. Allerdings kann dieser nicht als Begründung dafür herhalten, im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung zwingend vorzunehmende Anpassungen der Nutzungsplanung auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern. Ebenso geht es mit Blick auf die gehandhabte Praxis nicht an, die vollumfängliche Zuweisung der fraglichen Auengebiete zu einer Naturschutzzone anlässlich einer Ortsplanungsgesamtrevision auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 ferner im Zusammenhang mit den Flachmooren von nationaler Bedeutung festhält, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den erforderlichen Ergänzungen der Naturschutzzone einverstanden sei, ist dies insofern zu relativieren, als Letztere anlässlich des Genehmigungsverfahrens ausführte, dass der Erweiterung der Naturschutzzone bei nächster Gelegenheit nichts entgegenstehe, sofern bestehende Wege und Bauten ausgespart blieben (vgl. act. B.1 S. 45; Akten der Beschwerdegegnerin 1, Beilage 16 S. 8). Sodann ergab die Kantonsumfrage 2021, dass damals schweizweit 75 % der Biotopobjekte von nationaler Bedeutung in der Umsetzung ungenügend waren (vgl. https://www.bafu.admin.ch/dam/de/sd-web/24pJSHWZz5DP/bericht-stand- umsetzung-der-biotope-von-nationaler-bedeutung-2021.pdf, besucht am 6. Mai 2026). Zwar wurden die Perimeter der Objekte Nr. 742 "Ried Faninpass" und Nr. 751 "Fondei" unstreitig per 1. Juli 2021 revidiert, weshalb die entsprechende Detailabgrenzung realistischerweise nicht mehr in der Abstimmungsvorlage zur
17 / 39 Ortsplanungsrevision vom 28. November 2021 eingearbeitet werden konnte. Nichtsdestotrotz geht es nach dem Gesagten nicht an, dass die Beschwerdegegnerin 1 die von der Beschwerdegegnerin 2 festgelegten Naturschutzzonen im Bereich der Flachmoore "Ried Faninpass" und "Fondei" sowie im Bereich der Auengebiete "Isel" und "Plessuraue bei Molinis" mit der fraglichen Anweisung (Umsetzung bei nächster Gelegenheit) genehmigt hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 KRG). So hielt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung betreffend die Flachmoore von nationaler Bedeutung denn auch fest, dass die Detailabgrenzung bezüglich der mit der Revision neu hinzugekommenen Flächen bis Mitte 2024 zu erfolgen habe (vgl. act. A.3 S. 5). Eine Anweisung zur umgehenden Umsetzung wäre demzufolge schon im Zeitpunkt des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses angezeigt gewesen. 4.4. Demnach sind die Dispositiv-Ziff. 2, soweit die in den Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:10'000 Arosa West, Ost bzw. Süd und die in den Zonenplänen 1:2'000 Molinis bzw. Zentrum festgelegten Naturschutzzonen im Bereich der Flachmoore "Ried Faninpass" bzw. "Fondei" und im Bereich der Auengebiete "Plessuraue bei Molinis" bzw. "Isel" betreffend, die Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. j und die Dispositiv-Ziff. 2.4 lit. k des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 2 hat den genauen Perimeter dieser Biotope entsprechend den Biotopinventaren im Rahmen von Naturschutzzonen umgehend festzulegen. Dabei hat sie zudem ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden (Art. 3 Abs. 1 FMV bzw. AuenV; siehe dazu FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18a Rz. 39 ff.). Soweit die Beschwerdeführer eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin 2 zur neuen Beschlussfassung beanstanden, kann auf das in Erwägung 3.4 vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. betreffend Anhörungspflichten: Art. 3 Abs. 1 FMV bzw. AuenV). 5. Wintersportzone Snowkite 5.1. Anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 wurde die Wintersportzone Snowkite in den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West aufgenommen. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass diese Wintersportzone eine Fläche von rund 2.9 km2 umfasst und neben Flachmooren und Trockenwiesen bzw. -weiden von nationaler Bedeutung teilweise auch die Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung überlagert (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 2/5 Zonenpläne). Gemäss Art. 29 des verabschiedeten Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin 2 ist die Wintersportzone Snowkite für die Ausübung des Wintersports Snowkiting und ähnliche Sportarten bestimmt (Abs. 1). Das
18 / 39 Snowkiting und ähnliche Sportarten sind jeweils im Zeitraum ab Wintersaisonbeginn bis zum Wintersaisonschluss der örtlichen Bergbahnen (frühestens vom
20. Dezember bis 15. April) zulässig (Abs. 2; vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 1/5). Die Beschwerdegegnerin 1 genehmigte die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West festgelegte Wintersportzone Snowkite sowie Art. 29 BG (vgl. act. B.1 S. 89 f.). 5.2. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass im Bereich der geplanten Wintersportzone Snowkite mit dem Birk- und dem Alpenschneehuhn zwei störungsempfindliche, national prioritäre und gemäss Roter Liste potenziell gefährdete Arten vorkämen. Diese beiden Arten nutzten das Gebiet auch im Winter. Es sei eindeutig zu erwarten, dass es durch das Snowkiting und ähnliche Sportarten zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für das Birk- und das Alpenschneehuhn kommen werde. Daher sei das Snowkiting in diesem Gebiet nicht zuzulassen. 5.2.1. Am 6. November 2024 beauftragte die Vorsitzende die Schweizerische Vogelwarte mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Bedeutung und Auswirkungen der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West als Wintersportzone Snowkite ausgeschiedenen Fläche für Birk- und Alpenschneehühner (vgl. act. F.18). Nachdem die Schweizerische Vogelwarte dem Gericht am 22. April 2025 vorgeschlagen hatte, infolge fehlender wissenschaftlicher Untersuchungen in Bezug auf den Einfluss des Snowkitings auf Birk- und Alpenschneehühner kein Gutachten zu verfassen, sondern die gestellten Fragen per Brief zu beantworten (vgl. act. F.22), erklärten sich die Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. act. A.12, A.13 und A.14). Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte die Schweizerische Vogelwarte ihre Beurteilung zu den mit Auftrag vom 6. November 2024 gestellten Fragen ein (vgl. act. I.1). 5.2.2. Zur Frage 1 (welche Bedeutung wird das Snowkiting in der örtlich vorgesehenen Form für Birk- und Alpenschneehühner in diesem Gebiet und angrenzend haben?) führte die Schweizerische Vogelwarte unter anderem aus, dass die Winterlebensräume beider Arten weitgehend ausserhalb des Perimeters dieser neuen Wintersportzone lägen, jene des Birkhuhns in der Zone mit lockerem Baumbestand weiter hangabwärts und jene des Alpenschneehuhns oberhalb, auf dem Grat und auf der Nordseite desselben. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in der Vernehmlassung vom 2. November 2023 seien korrekt. Allerdings werde die Fläche dieser Wintersportzone für die Balz der Birkhähne wohl wichtig sein. Birkhahn-Balzplätze lägen in der Regel ausserhalb baumbestandener Zonen, in den Alpen häufig über der Baumgrenze. Die
19 / 39 eigentliche Balz, bei der auch die Hennen auf den Balzplätzen erschienen, beginne im Wesentlichen Mitte April und werde vom Snowkiting, dessen Saisonende für den
15. April vorgesehen sei, tatsächlich kaum direkt betroffen sein. Eine indirekte negative Beeinflussung könne aber nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführer hätten in der Replik vom 3. Januar 2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass Birkhähne das ganze Jahr über an den Balzplätzen zu sehen seien, also auch im Winter, obschon sie ausserhalb der effektiven Balzzeit nur wenig Balzverhalten zeigten. Falls das Snowkiting in der neuen Wintersportzone regelmässig und von mehreren Personen ausgeübt werde, müsse damit gerechnet werden, dass die Birkhähne diese Zone während der Wintermonate weitgehend meiden würden. Ob sich dies auf das Balzverhalten später im Frühling auswirke, könne nicht beurteilt werden. Störungen, die vom Schneeschuhwandern oder ähnlichen Beschäftigungen ausgingen, hätten wohl kaum einen solchen langfristigen negativen Effekt. In Bezug auf das Snowkiting bestünden keinerlei entsprechende Erfahrungen. Es werde vermutet, dass die negative Reaktion dieser Vogelarten auf das Snowkiting wesentlich heftiger ausfallen könnte als die Reaktion auf etablierte Beschäftigungen wie Schneeschuhwandern. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Birkhähne die Balzplätze, von denen sie während der Wintermonate verscheucht worden seien, auch wenig später zur effektiven Balz meiden würden. Aus diesem Grund liege es im Bereich des Möglichen, dass sich der Snowkite-Betrieb in dieser neuen Zone negativ auf die Fortpflanzung der lokalen Birkhuhnbestände auswirke. Auch beim Alpenschneehuhn könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Snowkite-Betrieb negativ auf die Raumnutzung (Vertreibung) und damit allenfalls auf die lokale Populationsgrösse auswirke. Es sei richtig, dass sich der Lebensraum dieser Art auf dem Grat oberhalb der neuen Zone sowie auf der Nordseite desselben befinde. Trotzdem könnten sich auf dem Grat aufhaltende Hühner von Snowkitern, die in Gratnähe vorbeifahren würden, verscheucht werden und ihre dortigen Reviere zur Fortpflanzungszeit nicht mehr besetzen, was negative Folgen für die lokale Populationsgrösse hätte. Aber es müsse betont werden, dass eine einigermassen verbindliche Prognose bei beiden Arten aus Mangel an Studien, Daten und Erfahrungen nicht möglich sei (vgl. act. I.1 S. 2 f.). Im Zusammenhang mit der Frage 2 (welche Auswirkungen wird das Snowkiting in der ausgeschiedenen Zone mittel- bis längerfristig auf den Lebensraum und die Evolution von Birk- und Alpenschneehühnern im betroffenen Gebiet und in dessen Umgebung haben?) verwies die Schweizerische Vogelwarte in Bezug auf die
20 / 39 Auswirkungen auf die Ausführungen zur Frage 1. Hinsichtlich der zukünftigen und längerfristigen Entwicklung der lokalen Bestände beider Arten führte sie aus, dass negative Folgen für die Fortpflanzung sowie eine räumliche Vertreibung nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit könne auch eine negative Bestandesentwicklung in den Jahren nach der Etablierung einer solchen Zone nicht ausgeschlossen werden (vgl. act. I.1 S. 3). Bezüglich der Frage 3 (welche Schutzansprüche weisen Birk- und Alpenschneehühner über das Jahr gesehen auf?) hielt die Schweizerische Vogelwarte insbesondere fest, Schutz für Birk- und Alpenschneehühner gegen Störung sei vor allem während der Balzzeit und der ersten paar Wochen der Jungenaufzucht von entscheidender Bedeutung. Die Balz beginne beim Birkhuhn ungefähr Mitte April und dauere bis in den Juni, beim Alpenschneehuhn liege der Beginn ein wenig früher, ca. Anfang April, und dauere ebenfalls bis in den Juni. Schutz bräuchten die Vögel in dieser Zeit vor allem, weil eine Störung das Balzverhalten durcheinanderbringen könne, dadurch Begattungen nicht oder seltener stattfänden und als Folge davon die Fortpflanzung leiden könne. Im vorliegenden Fall sei vor allem auch die Frage von Bedeutung, wie wichtig die Zeit vor der effektiven Balz sei. Bei territorialen Arten (zu denen das Alpenschneehuhn gehöre) könne eine Störung vor der effektiven Balz unter Umständen dazu führen, dass die Hähne ihre Reviere nicht etablierten. Damit fände später auch keine Fortpflanzung statt. Der Schutz gegen Störung sei darum auch zu dieser Zeit während der Etablierung der Reviere wichtig. Für das Birkhuhn gelte dasselbe. Birkhähne besetzten und verteidigten zwar keine echten Reviere, doch Balzplätze, deren Etablierung ebenfalls nicht zu stark gestört werden dürfe (vgl. act. I.1 S. 3 f.). Zur Frage 4 (kann die vorgesehene Wintersportzone Snowkite Auswirkungen auf andere gefährdete Vogelarten [Rote Liste Schweiz] haben?, wenn ja, welche Auswirkungen und auf welche Vogelarten sind zu erwarten?) äusserte sich die Schweizerische Vogelwarte dahingehend, dass unter der Annahme, dass das Snowkiting nur bei flächendeckendem Schnee ausgeübt und spätestens Mitte April tatsächlich eingestellt werde, diese Sportart für keine weiteren gefährdeten Vogelarten zu einem nennenswerten Problem werden würde. Der Perimeter der vorgesehenen Wintersportzone sei ein wichtiger Lebensraum für bodenbrütende Singvögel, vor allem Feldlerchen und Braunkehlchen, im tiefergelegenen Teil mit lockerem Baumbestand auch Baumpieper. Für den Schutz und die Erhaltung dieser Arten sei vor allem die Art der landwirtschaftlichen Nutzung der offenen Flächen im Frühling und Sommer von entscheidender Bedeutung (vgl. act. I.1 S. 4).
21 / 39 Hinsichtlich der Frage 5 (die vorgesehene Wintersportzone soll unter anderem eine Kanalisierung und damit Minimierung der in weiten Teilen des Schanfiggs aufkommenden Störungswirkung durch Snowkiting auf Wildtiere bezwecken; wie ist dieser konkrete Konfliktlösungsansatz in Bezug auf den Schutz der Vogellebensräume im regionalen Kontext zu werten?) hielt die Schweizerische Vogelwarte insbesondere fest, Ziel des Vogelschutzes sei, dass die Belastung der Lebensräume durch Störung grossflächig abnehme bzw. nicht zunehme. Die Kanalisierung auf eine einzelne Fläche werde auf dieser betreffenden Fläche eine Zunahme der Belastung zur Folge haben. Der Ansatz könne aus grossräumiger bzw. regionaler Sicht theoretisch sinnvoll sein, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Belastung ausserhalb dieser Fläche gleichzeitig deutlich abnehme. Das bedeute, dass es im Fall der Etablierung einer solchen Wintersportzone zusätzliche griffige Massnahmen brauche, mit denen auf dem Rest der Fläche eine Abnahme der Belastung erreicht werde. Die Idee der Kanalisierung sei nur dann überhaupt sinnvoll, falls die zu kanalisierende Sportart tatsächlich auch anderswo in der Region ausgeübt werde oder ausgeübt werden könnte. Wie der Replik der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, bestehe hierzu zumindest Skepsis. Falls es zutreffe, dass die neue Wintersportzone die einzige in der Gemeinde sei, die für diese Sportart überhaupt geeignet sei, sei das Argument der Kanalisierung wenig stichhaltig, es sei denn, es würden auf dem Rest der Fläche griffige Massnahmen ergriffen, die auch solche Störungen minimierten, welche nicht von Snowkitern ausgingen (vgl. act. I.1 S. 4 f.). Im Zusammenhang mit der Frage 6 (gibt es alternative Lösungsansätze, um der Problematik wirkungsvoller zu begegnen?) führte die Schweizerische Vogelwarte aus, dass die Lebensräume von Birk- und Alpenschneehühnern am wirkungsvollsten vor zu viel Störung geschützt werden könnten, indem ausserhalb der seit langem etablierten Skigebiete bzw. -pisten überhaupt kein neuer Wintersport ausgeübt werde, vor allem kein Snowkiting, das wegen seiner Dynamik (Schnelligkeit, Unvorhersehbarkeit der Routen, Sichtbarkeit) wahrscheinlich wesentlich stärker wirkende Störungen zur Folge habe als traditionellere Sportarten wie Skifahren oder Schneeschuhlaufen (vgl. act. I.1 S. 5). 5.2.3. Das Birk- und das Alpenschneehuhn stellen prioritäre Brutvogelarten dar und gehören zur Gefährdungskategorie "NT" (potenziell gefährdet; vgl. Die prioritären Vogelarten der Schweiz, Revision 2025, abrufbar unter: https://www.vogelwarte.ch/ de/projekte/lagebeurteilung/, Fachpublikationen, besucht am 6. Mai 2026). Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht darauf hinweist, handelt es sich beim Birk- und Alpenschneehuhn nicht um Arten der Roten Liste im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. d
22 / 39 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1; vgl. Vollzugshilfe Rote Liste der Brutvögel 2021, insb. Tabelle 1 auf S. 10, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/de/vollzugshilfen-biodiversitaet, besucht am 6. Mai 2026). Den Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte ist in Bezug auf die Bedeutung und Auswirkungen des Snowkitings in der als Wintersportzone ausgeschiedenen Fläche für bzw. auf den Lebensraum der Birk- und Alpenschneehühner in diesem Gebiet resp. in dessen Umgebung zu entnehmen, dass sich die Winterlebensräume beider Arten weitgehend ausserhalb des Perimeters dieser Wintersportzone befinden. Zwar geht die Schweizerische Vogelwarte wohl davon aus, dass die fragliche Fläche der Wintersportzone Snowkite für die Balz der Birkhähne wichtig ist. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eigentliche Balz mit Beginn grundsätzlich ab Mitte April – so die Schweizerische Vogelwarte weiter – angesichts des Zeitraums, während dem das Snowkiting zulässig ist (frühestens vom 20. Dezember bis 15. April), kaum betroffen sein dürfte (vgl. auch die Beilage der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 [I.2], wonach der Betrieb in der Wintersaison 2024/2025 am 10. März 2025 eingestellt wurde). Sodann sind die Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte im Zusammenhang mit der (möglichen) indirekten Beeinflussung des Balzverhaltens im Frühling durch die Ausübung des Snowkitings in der fraglichen Wintersportzone bzw. zu (allfälligen) Auswirkungen des Snowkitens auf die Raumnutzung (Vertreibung) sowie zu deren (allfälligen) Folgen für die Fortpflanzung und die lokale Populationsgrösse der Alpenschnee- und Birkhühner vage und basieren grösstenteils auf Vermutungen bzw. Annahmen. Insofern sind sie – wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht vorbringt – mit grossen Unsicherheiten behaftet. Die Schweizerische Vogelwarte wies in ihrer Beurteilung denn auch ausdrücklich darauf hin, dass eine einigermassen verbindliche Prognose bei beiden Arten aus Mangel an Studien, Daten sowie Erfahrungen nicht möglich sei (vgl. auch die in der Beurteilung gewählten Formulierungen wie z.B.: kann nicht ausgeschlossen werden, können wir nicht beurteilen, bestehen keinerlei entsprechende Erfahrungen, vermuten wir, liegt es im Bereich des Möglichen, falls ... müsse damit gerechnet werden etc.; siehe auch das Schreiben der Schweizerischen Vogelwarte vom 22. April 2025 [act. F.22]). Soweit die Schweizerische Vogelwarte ferner auf die Schutzansprüche der Birk- und Alpenschneehühner namentlich während der Balzzeit (Birkhuhn: von ungefähr Mitte April bis Juni; Alpenschneehuhn: ca. Anfang April bis Juni) und während der ersten paar Wochen der Jungenaufzucht hinweist, ist relativierend festzuhalten, dass dies (grösstenteils) auf einen Zeitraum fällt, in welchem die Nutzung der Wintersportzone für das Snowkiten ohnehin nicht zulässig ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klimaerwärmung zu Schneemangel führen wird, weshalb nicht auszuschliessen
23 / 39 ist, dass der Wintersaisonschluss jeweils auf einen früheren Zeitpunkt fallen wird (vgl. die Beilage der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 [I.2], wonach der Betrieb in der Wintersaison 2024/2025 am 10. März 2025 eingestellt wurde). Insofern erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte betreffend Schutz der Küken nach dem Schlüpfen näher einzugehen (vgl. act. I.1 S. 4). Ferner sind die Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte zur Frage der Bedeutung der Zeit vor der effektiven Balz für die Etablierung der Reviere und deren (möglichen) Folgen ebenfalls mit Unsicherheiten behaftet. Dasselbe gilt bezüglich der Ausführungen im Zusammenhang mit alternativen Lösungsansätzen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Snowkiting gemäss den Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte keine (weiteren) gefährdeten Vogelarten tangiert, sofern diese Sportart auf flächendeckendem Schnee und spätestens Mitte April nicht mehr ausgeübt wird, wovon nach dem Gesagten auszugehen ist. Angesichts der dargelegten erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Frage der Bedeutung und Auswirkungen des Snowkitings in der als Wintersportzone ausgeschiedenen Fläche für bzw. auf den Lebensraum der Birk- und Alpenschneehühner in diesem Gebiet bzw. in dessen Umgebung kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, es sei eindeutig zu erwarten, dass das Snowkiting im fraglichen Gebiet zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für diese Vogelarten führen werde. Auch können sie mit Blick auf das Gesagte aus dem von ihnen angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2020.22/E vom 7. April 2021, in welchem insbesondere erwogen wurde, es sei hinreichend belegt, dass sich Boote, Windsurfer und andere Wassersportaktivitäten negativ auf Wasservögel auswirkten (vgl. act. B.22 E. 5.2.3), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West festgelegte Wintersportzone Snowkite sowie Art. 29 BG genehmigt hat. Allerdings erachtet die Schweizerische Vogelwarte in diesem Fall die Durchführung eines intensivierten Monitorings der Birk- und Alpenschneehühner rund um den Perimeter der Wintersportzone Snowkite mit geeigneten Methoden für sinnvoll, um die Reaktion der beiden Arten auf das Snowkiting zu messen. Letztere erklärte sich denn auch dazu bereit, in dieser Hinsicht fachliche Unterstützung zu leisten (vgl. act. I.1 S. 5). Nach Auffassung des Gerichts ist ein solches Monitoring zu befürworten und die Durchführung wird der Beschwerdegegnerin 2 daher explizit nahegelegt. Dabei sollen die plausiblen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2025 berücksichtigt werden, wonach das Monitoring auch die zeitliche und räumliche Erhebung der Snowkiting-Aktivitäten zu umfassen habe, zumal sich aus den reinen Bestandesdaten kein aussagekräftiger
24 / 39 Rückschluss auf den Einfluss dieser Sportart auf das Raufusshühnervorkommen ziehen lasse (vgl. act. I.3). Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte betreffend die mit der vorgesehenen Wintersportzone bezweckte Kanalisierung der Sportart Snowkiting insbesondere fest, dass die örtliche Wildhut diese Sportart auch in Gebieten um das Mattjisch Horn, entlang der Südseite des Tals Fondei sowie um das Skigebiet herum habe feststellen können. Dabei handle es sich um Einzelereignisse (ca. fünf Fälle), wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass diese im Rahmen von Zufallsbeobachtungen der Wildhut festgestellt worden seien. Ein spezifisches Störungsmonitoring sei nicht durchgeführt worden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die effektive Zahl von Snowkiting-Nutzungen höher liege (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 31. Juli 2025 [act. I.3]). Insofern erweist sich das Argument der Kanalisierung laut den Ausführungen der Schweizerischen Vogelwarte als stichhaltig. Soweit Letztere in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit von griffigen Massnahmen auf dem Rest der Fläche bei Etablierung der Wintersportzone Snowkite hinweist, ist festzuhalten, dass auch das ARE in seinem Vorprüfungsbericht vom September 2019 unter anderem ausgeführt hat, dass angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage für ein pauschales Verbot für das restliche Gemeindegebiet andere Lenkungsmassnahmen zu definieren seien (z.B. situativ begründete Betretungsverbote), um konfliktbeladene Bereiche zu schützen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Beilagen 7-17, Beilage 9 S. 11; siehe auch Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 1. Juli 2025 samt dazugehöriger Beilage [act. I.2], woraus hervorgeht, dass im Zusammenhang mit dem Lebensraum des Auerhuhns Schutzmassnahmen getroffen wurden). Sollten künftig im Zusammenhang mit dem Snowkiting auf dem restlichen Gemeindegebiet konfliktbeladene Bereiche festgestellt werden, wird die Beschwerdegegnerin 2 entsprechende Massnahmen zu ergreifen haben. 5.3. Sodann machen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wintersportzone Snowkite geltend, dass keine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV (SR 700.1) bzw. Art. 3 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.00) vorgenommen worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zur Erarbeitung der fachlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Neukonzeptionierung der Wald- und Wildschonzonen (WRZ) seitens der Beschwerdegegnerin 2 eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der regionalen Jägersektionen, den Forstorganen sowie der örtlichen Wildhut des Amts
25 / 39 für Jagd und Fischerei (AJF) einberufen wurde (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Kapitel 3.15 [Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 1/5]). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 befasste sich diese Arbeitsgruppe auch mit der Frage der Einschränkung bzw. Kanalisierung des Snowkitings. Dabei sei die Nutzung der Wintersportzone Snowkite – so die Beschwerdegegnerin 1 – räumlich (oberhalb 2'100 m.ü.M.) und zeitlich (maximal
20. Dezember bis 15. April) so eingeschränkt worden, dass die im Gebiet bestehenden Wildtierschutzinteressen (Birkhuhnbalz und Gamsbrunft) gewahrt blieben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 2. November 2023 [act. A.3 S. 8]). Insofern ist der Beschwerdegegnerin 1 darin beizupflichten, dass eine Abstimmung der Wintersportzone Snowkite mit den örtlich bestehenden Wildtierschutzinteressen im Rahmen der Arbeitsgruppe erfolgt sei. Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Genehmigungsbeschluss betreffend Snowkiting fest, dem Antrag der Umweltschutzorganisationen, die neue Wintersportzone Snowkite nicht umzusetzen, könne nicht gefolgt werden. Ziel dieser Zonenausscheidung sei nicht die Schaffung eines touristischen Angebots. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 2 nach Lösungen zur Konzentration und Lenkung dieses Sports gesucht. Das im Rahmen der Vorprüfung angedachte flächendeckende Verbot des Snowkitens auf dem Gemeindeterritorium habe nicht gutgeheissen werden können, da für ein pauschales Verbot die Rechtsgrundlage fehle. So stipuliere Art. 699 Abs. 1 ZGB ein allgemeines Betretungsrecht für Weiden und Wälder. Einschränkungen seien möglich, aber nur dort, wo dies auch sachlich, z.B. durch Konflikte mit überwiegenden Interessen, begründet sei. Mangels Rechtsgrundlage versuche die Beschwerdegegnerin 2 daher, mit der hier vorliegenden Regelung das Snowkiten zu kanalisieren. Daher müsse der Antrag der Umweltschutzorganisationen im Hinblick auf den Schutz der Wildtiere abgewiesen werden (vgl. act. B.1 S. 87 f.). Insofern hat die Beschwerdegegnerin 1 die Interessen, die hier von Bedeutung sind, ermittelt, sich damit – wenn auch nur kurz
– befasst und ihren Entscheid im Rahmen einer zwar kurzgehaltenen, aber dennoch nachvollziehbaren Interessenabwägung begründet. Insofern ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen die besagten Bestimmungen auszumachen. 5.4. Ferner stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Snowkiting bzw. die Ausscheidung der Wintersportzone Snowkite im fraglichen Gebiet mit den Schutzzielen von Art. 4 MLV und Art. 4 FMV sowie den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 lit. e MLV, Art. 5 Abs. 2 lit. m FMV, Art. 8 MLV, Art. 8 FMV, Art. 23d NHG und Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz
26 / 39 wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) nicht vereinbar sei. Abgesehen davon, dass es sich beim Birk- und Alpenschneehuhn – wie bereits dargelegt – nicht um Arten der Roten Liste im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV handelt, figurieren sie auch nicht im Anhang 3 der NHV. Dass die Wintersportzone Snowkite der Erhaltung der Birk- und Alpenschneehühner entgegensteht bzw. negative Auswirkungen auf diese Vogelarten hat, kann sodann angesichts des in Erwägung 5.2.2 f. vorstehend Gesagten nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden. Zwar ist es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin 1 festhält, dass es sich bei Moorlandschaften bzw. Moorbiotopen um tritt- bzw. druckempfindliche Lebensräume handle. Allerdings dürften angesichts der anzunehmenden Umstände, dass das Snowkiting im fraglichen Gebiet bloss während weniger Monate im Winter und auf einer Höhe von über 2'100 m.ü.M. bei geschlossener Schneedecke ausgeübt wird, diesbezüglich keine Beeinträchtigungen zu erwarten sein. Dies gilt umso mehr, als im fraglichen Perimeter keine Pistenpräparation und Beschneiung stattfinden (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) sowie unstreitig keine grösseren Anlagen bestehen, sondern sich weiter westlich nur der Schlepplift Triemel - Goldgruben befindet (vgl. https://www.hochwang.ch/, Pistenplan, besucht am 6. Mai 2026). Insofern ist keine übermässige Nutzung der Wintersportzone Snowkite zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung der von den Beschwerdeführern angeführten Bestimmungen auszumachen. Mithin kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, die Beurteilung der Schweizerischen Vogelwarte untermauere, dass das Snowkiting bzw. die Ausscheidung der Wintersportzone Snowkite im fraglichen Gebiet mit den Schutzzielen gemäss Art. 4 MLV und Art. 4 FMV sowie den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 lit. e MLV, Art. 5 Abs. 2 lit. m FMV, Art. 8 MLV, Art. 8 FMV und Art. 7 Abs. 4 JSG nicht vereinbar sei. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2019 vom 26. März 2021 vorbringen, dass Art. 23d NHG der Wintersportzone klar entgegenstehe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht erwog im besagten Entscheid insbesondere, bei einem Modellflugplatz beschränkten sich die Auswirkungen nicht auf die baulichen Anlagen und die für die Start- und Landemanöver erforderliche Bodenfläche. Die Beeinträchtigung der Umwelt erfolge in erster Linie durch den Betrieb der Anlage und die damit verbundene Fliegerei in der Moorlandschaft. Die Flüge mit den Modellflugzeugen als solche sowie der zusätzliche Motorfahrzeugverkehr durch An- und Wegfahrten seien in der Regel weiträumig wahrnehmbar. Es handle sich damit
27 / 39 offensichtlich nicht um eine Nutzungsänderung, die mit Art. 23d NHG im Einklang stehe (vgl. dortige Erwägung 4.4). Demgegenüber sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, wonach es sich vorliegend angesichts der Umstände, dass in der Wintersportzone Snowkite keine Präparation bzw. Planierung von Pisten stattfinde und auch keine Beschneiung vorgesehen sei (vgl. Art. 28 BG), um eine sanfte touristische Nutzung im Winter handle, welche mit den für die Moorlandschaft "Faninpass" geltenden Schutzzielen gemäss Art. 4 MLV im Einklang stehe bzw. gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG schutzzielverträglich sei, nachvollziehbar und plausibel (vgl. Erwägung 4.3 des besagten Bundesgerichtsurteils, wonach aus den parlamentarischen Debatten zu Art. 23d NHG hervorgehe, dass neben den darin ausdrücklich genannten Nutzungen auch militärische Nutzungen sowie eine sanfte touristische Nutzung möglich sein sollten; siehe zu dieser Bestimmung Erwägung 6.3.3 hernach; vgl. auch KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], NHG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 23d Rz. 10). Dies gilt mit Blick auf die Ausführungen zu Beginn in dieser Erwägung umso mehr (vgl. S. 25). Insofern liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor und die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Betrieb eines Modellflugplatzes keine gemäss Art. 23d NHG zulässige Nutzung einer Moorlandschaft sei und Gleiches für das Betreiben von Snowkiting zu gelten habe bzw. die vorliegend fragliche Nutzung ebenfalls nicht schutzzielverträglich sei, verfangen nicht. 5.5. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa West festgelegte Wintersportzone Snowkite sowie Art. 29 BG genehmigt hat. 6. Mountainbikewege 6.1.1. Im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West wurden anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung 2021 verschiedene Mountainbikewege festgelegt (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 4/5). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die vorliegend umstrittenen Mountainbikewege von Triemel über den Faninpass und entlang des Schanfigger Höhenwegs (Triemel bis Tamial/Peister Alp) durch die Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 227) sowie durch Flachmoore von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 738 "Triemel/Cunggel", Objekt Nr. 742 "Ried Faninpass") und durch Trockenwiesen bzw. -weiden von nationaler Bedeutung (vgl. z.B. Objekt Nr. 8424 "Muschgel", Objekt Nr. 8429 "Muschgel", Objekt Nr. 11391 "Faninpass") führen. Das Flachmoor "Ried Faninpass" liegt fast vollständig innerhalb der Moorlandschaft "Faninpass" (vgl. act. B.15; siehe ferner https://geogr.ch/, Viewer, Themen Natur- und Landschaftsschutz
28 / 39 sowie Verkehr, besucht am 6. Mai 2026). Die Beschwerdegegnerin 1 genehmigte insbesondere diese Mountainbikewege (vgl. act. B.1 S. 96 f.). 6.1.2. Damit sind die Beschwerdeführer nicht einverstanden. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass das Befahren mit Mountainbikes an Stellen, an denen die Wege durch die Flachmoore führten, zu tiefen Gräben im Moorboden führe, die eine das Moor schädigende Drainagewirkung hätten. Ausserdem entstünden durch individuelle Routen neben dem eigentlichen Weg oft zusätzliche Weglinien, oft einhergehend mit erhöhter Erosion und Schäden an der Vegetation. Dies sei mit den allgemeinen Schutzzielen der betreffenden Moorlandschaft sowie der betreffenden Flachmoore bzw. Trockenwiesen von nationaler Bedeutung nicht vereinbar. 6.2.1. Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden; ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Diese Verfassungsbestimmung sieht somit ein absolutes Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften vor und lässt Ausnahmen nur zu, wenn sie dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen (sog. Schutzzieldienlichkeit; vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2015 vom
26. Januar 2016 E. 3.1; MARTI, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/ Schweizer [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 78 Rz. 31; KELLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 23a-23d Rz. 7). Im Gegensatz zu Art. 78 Abs. 5 BV differenzieren das NHG und das darauf beruhende Verordnungsrecht zwischen Moorbiotopen (vgl. Art. 18a Abs. 1 i.V.m. Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (vgl. Art. 23d NHG). 6.2.2. Art. 4 FMV umschreibt das Schutzziel für die geschützten Flachmoorbiotope (vgl. Art. 18a Abs. 1 Satz 2 NHG). Es besteht in der ungeschmälerten Erhaltung der Objekte bzw. in gestörten Moorbereichen – soweit es sinnvoll ist – in der Förderung der Regeneration. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart der Objekte. Gemäss Art. 5 Abs. 1 FMV i.V.m. Art. 18a Abs. 2 NHG treffen die Kantone nach Anhören der Betroffenen die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten, insbesondere die in Art. 5 Abs. 2 FMV aufgezählten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, wobei der Erhaltung und Förderung der angepassten
29 / 39 landwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zukommt. In Ergänzung zu Art. 78 Abs. 5 Satz 2 BV hält Art. 5 Abs. 2 lit. b FMV fest, dass in einem geschützten Flachmoorbiotop unter Vorbehalt von lit. d (bisherige landwirtschaftliche Nutzung) und lit. e (unmittelbar standortgebundene Massnahmen gegen Naturereignisse) keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden dürfen, die nicht der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. l FMV sind Flachmoore vor dauernden Schäden namentlich durch Trittbelastung zu schützen. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. m FMV müssen die touristische und die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel in Einklang stehen. 6.2.3. Art. 23c Abs. 1 NHG umschreibt als allgemeines Ziel des Moorlandschaftsschutzes die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Art. 4 Abs. 1 MLV präzisiert (vgl. Art. 23c Abs. 1 Satz 2 NHG), dass in allen Objekten die Landschaft vor Veränderungen zu schützen ist, welche die Schönheit oder die nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen (lit. a). Es sind die für Moorlandschaften charakteristischen Elemente und Strukturen zu erhalten, namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen traditionellen Bauten und Siedlungsmuster (lit. b). Auf geschützte oder gefährdete und seltene Pflanzen- und Tierarten ist besonders Rücksicht zu nehmen (lit. c) und es ist die nachhaltige moor- und moorlandschaftstypische Nutzung zu unterstützen, damit sie so weit als möglich erhalten bleibt (lit. d). Art. 23d NHG regelt die Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Damit wird das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit ersetzt (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2, 124 II 19 E. 5c und 123 II 248 E. 3a/cc; Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2019 vom 26. März 2021 E. 3.3 und E. 4.1 ff.). Unter dieser Voraussetzung erklärt Art. 23d Abs. 2 NHG insbesondere folgende Nutzungen für zulässig: die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (lit. a), den Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (lit. b), Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen (lit. c) und die für die Anwendung der lit. a bis c notwendigen Infrastrukturanlagen (lit. d). Insofern gilt in Moorlandschaften kein absolutes Veränderungsverbot, sondern es ist jeweils zu prüfen, ob ein Vorhaben mit den Schutzzielen vereinbar ist. Eine Interessenabwägung ist aber
30 / 39 auch hier nicht zulässig: Widerspricht ein Vorhaben den Schutzzielen, so ist es unzulässig, unabhängig vom Gewicht der übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen. Zur Klarstellung, welche Nutzungen – unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit – möglich sein sollen, enthält Art. 23d Abs. 2 NHG eine Aufzählung, die allerdings, wie das Wort "insbesondere" zeigt, nicht abschliessend ist. Aus den Debatten im Ständerat geht hervor, dass neben den ausdrücklich genannten Nutzungen auch militärische Nutzungen und eine sanfte touristische Nutzung möglich sein sollten (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2; KELLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 23a-23d Rz. 9 sowie Art. 23d Rz. 8 und Rz. 10). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bleibt für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen nur ein sehr enger Raum (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012, 1C_517/2012 vom
17. September 2013 E. 5.4; KELLER, a.a.O., Art. 23d Rz. 11). Die Art. 23a ff. NHG über Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind in einem Sinn auszulegen, der sie möglichst wenig vom absolut formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt (vgl. BGE 138 II 23 E. 3.3 m.H.). Art. 5 Abs. 2 lit. c MLV erlaubt die nach Art. 23d Abs. 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung, wenn sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen, d.h. wenn die Schutzzielverträglichkeit gegeben ist. Art. 5 Abs. 2 lit. e MLV bestimmt, dass die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen. 6.3. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und - weiden von nationaler Bedeutung vom
13. Januar 2010 (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37) umschreibt das Schutzziel für die geschützten Trockenwiesen (vgl. Art. 18a Abs. 1 Satz 2 NHG). Es besteht in der ungeschmälerten Erhaltung der Objekte (Satz 1). Das Schutzziel umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen, die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft (Satz 2 lit. a-c). Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 TwwV). Gemäss Art. 8 Abs. 1 TwwV i.V.m. Art. 18a Abs. 2 NHG treffen die Kantone nach Anhören der Betroffenen die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten, insbesondere die in Art. 8 Abs. 3 TwwV aufgezählten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
31 / 39 6.4.1. Am 10. Juli 2025 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Dabei wurde eine Teilstrecke des entlang des Wanderwegs "Schanfigger Höhenweg" geplanten Mountainbikewegs abgelaufen (ab Parkplatz Zalüenja bis etwa Ried). Dabei führte der abgelaufene Naturweg insbesondere durch das sich in der Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befindende Flachmoor "Ried Faninpass" von nationaler Bedeutung (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 1 und S. 3 [act. H.4]; Dokumentation "Begehung Moorlandschaft Faninpass" vom 2. September 2024 S. 1 [act. H.4.1]; https://geogr.ch/, Viewer, Thema Natur- und Landschaftsschutz, besucht am 6. Mai 2026). Die Moorlandschaft "Faninpass" (Objekt Nr. 227) mit einer Fläche von etwa 700 ha wird gemäss Objektblatt namentlich durch die sich darin befindenden Moorflächen charakterisiert (vgl. https://www.bafu.admin.ch/de/moorlandschaften, Suche, besucht am 6. Mai 2026; siehe ferner Art. 23b Abs. 1 NHG; vgl. auch WALDMANN, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. 1996, S. 311, wonach zu den schutzwürdigen Elementen einer Moorlandschaft insbesondere die sich darin befindenden Flach-, Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung und ihre Pufferzonen gehören). Das Flachmoor "Faninpass" (Objekt Nr. 742) weist eine Fläche von etwa 100 ha auf und erstreckt sich über die gesamte Hangflanke unterhalb des Mittagspitz (2'381 m.ü.M.) und Cunggel (2'413 m.ü.M) bis zum Faninpass, der Arflinafurgga (2'247 m.ü.M.) und südöstlich bis zum Frauentobel (vgl. https://geogr.ch/, Viewer, Thema Natur- und Landschaftsschutz, besucht am 6. Mai 2026). Im dazugehörigen Objektblatt wird in Bezug auf die Moorvegetation was folgt festgehalten: "Grosseggenried, Kalk-Kleinseggenried, saures Kleinseggenried, Pfeifengraswiese, Hochstaudenried, Nasswiese, Übergangsmoor" (vgl. https://www.bafu.admin.ch/de/moore#Flachmoore, Suche, besucht am 6. Mai 2026). 6.4.2. Da der im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West festgelegte Mountainbikeweg entlang des Schanfigger Höhenwegs von Zalüenja bis Tamial/Peister Alp unbestrittenermassen weder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung noch der Abwehr von Naturereignissen dient, ist er nur mit Art. 4 f. FMV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und Art. 23a NHG sowie Art. 78 Abs. 5 BV vereinbar, wenn er dem Moorschutz dient. 6.4.3. Am Standort 1 führte N._____, Vorstandsmitglied A._____ Graubünden und ehemaliger Mitarbeiter O._____ insbesondere aus, dass dieses Gebiet extrem belastet sei. An verschiedenen Stellen gebe es Dellen im Weg. Beim Hineinfahren in diese Dellen mit dem Bike werde die Vegetation durch Abbremsen oder
32 / 39 Beschleunigen zerstört. Es entstünden Erosionsrinnen, was dazu führe, dass das Moor austrockne. Bei dutzenden Stellen sei dieser Beginn ersichtlich. Auf Nachfrage hin erläuterte er betreffend Erosionsrinnen, dass die Vegetation ausgewaschen werde, das Umfeld austrockne und sich nicht mehr regenerieren könne. Sodann wies er darauf hin, dass das Gebiet nach Niederschlägen und damit bei sehr feuchten Bedingungen stärkeren Belastungen ausgesetzt sei (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 3 ff. [act. H.4]). Ferner führte L._____, Geschäftsführer G._____, am Standort 2 insbesondere aus, dass die Biker hier neben dem Wanderweg über ein Moorinventarobjekt fahren würden, was zu neuen Wegen führe. Damit werde eine grosse Fläche beansprucht. Infolge des Beschleunigens bzw. Abbremsens mit schweren E-Bikes werde die Oberfläche zerstört, was einen bleibenden Einfluss habe. Ebenso hielt M._____, Amtsleiter Stellvertreter P._____, dafür, dass der Einfluss der Biker beim Beschleunigen bzw. Abbremsen gross sei (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 7 f. [act. H.4]). Im Weiteren wies L._____ am Standort 3 auf eine Braunkehlchen-Familie hin. Er äusserte sich dahingehend, dass diese Vogelart eine Rote-Liste-Vogelart und in tiefen Lagen praktisch ausgestorben sei. Je mehr Leute dieses Gebiet aufsuchten, desto stärker werde diese Vogelart gestört. Es sei eine Seltenheit, eine Braunkehlchen-Familie in der Schweiz zu beobachten. Dies zeige den Wert dieser Moorlandschaft. Zudem sei auch die hier vorkommende Feldlerche eine bedrohte Vogelart (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 10 [act. H.4]). Sodann wies N._____ am Standort 5 auf Erosionen hin und hielt in diesem Zusammenhang fest, wenn mit dem Mountainbike gebremst werde, werde das Wasser ausgeschwemmt und es erodiere auf die Seite und nach hinten, mehrere Meter hinauf. Wenn es regne, sammle sich das Wasser darin und es komme zu seitlichen Erosionen. Es könne zehn Jahre oder länger dauern, bis sich ein solcher Zustand erholt habe. L._____ ergänzte, wenn der Boden austrockne, könne er sich absenken (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 11 f. [act. H.4]). 6.4.4. Anlässlich der Begehung im Juli 2025 konnte das Gericht sowohl die durch die landwirtschaftliche Nutzung verursachten Schäden im Bereich des geschützten Flachmoorbiotops als auch die negativen Auswirkungen des Mountainbikens auf das Inventarobjekt feststellen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 21. Juli 2025 S. 3 ff., S. 7 f. und S. 11 [act. H.4]; siehe auch Dokumentation "Begehung Moorlandschaft Faninpass" vom 2. September 2024 S. 1 [act. H.4.1], wobei der Weg noch weiter in Richtung Osten abgelaufen wurde). Angesichts der beim Augenschein gewonnenen Eindrücke und der dargelegten plausiblen Ausführungen von fachlich qualifizierten Personen ist es grundsätzlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Befahren mit Mountainbikes an Stellen, an
33 / 39 denen der Weg durch das Flachmoor führe, Gräben im Moorboden verursache, die eine das Moor schädigende Drainagewirkung hätten, bzw. durch individuelle Routen neben dem eigentlichen Weg oft zusätzliche Weglinien einhergehend mit Erosionen sowie Schäden an der Vegetation entstünden. Auch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 stellen nicht in Abrede, dass das Mountainbiken negative Auswirkungen auf das geschützte Flachmoorbiotop hat. Neben den durch das Mountainbiken verursachten Beeinträchtigungen der Moorvegetation wurde zudem im Rahmen des Augenscheins in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass im Bereich des geplanten Mountainbikewegs mit dem Braunkehlchen sowie der Feldlerche Brutvogelarten vorkommen, die störungsempfindlich und auf der Roten Liste als verletzlich (Gefährdungskategorie "VU") aufgeführt sind (vgl. Vollzugshilfe Rote Liste der Brutvögel 2021, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/de/vollzugshilfen-biodiversitaet, besucht am
6. Mai 2026). Hier ist festzuhalten, dass die Nutzung des Inventarobjekts durch Mountainbiker bis jetzt offensichtlich auch ohne die Aufnahme des geplanten Mountainbikewegs in der Grundordnung stattfindet. Dabei ist insbesondere auf die von der Stiftung Schweiz Mobil, die seit 2008 das offizielle Netzwerk für den Langsamverkehr für Freizeit und Tourismus in der Schweiz ist (vgl. https://schweizmobil.ch/de/ueber-uns, besucht am 6. Mai 2026), ausgewiesene Mountainbikeroute Hochwang-Peisteralp Nr. 630 hinzuweisen (vgl. https://schweizmobil.ch/de/mountainbikeland/route-630 und https://map.gis.gr.ch/, Thema Langsamverkehr, Mountainbikeweg-Inventar, Bikerouten Schweiz Mobil, besucht am 6. Mai 2026). Mit der Aufnahme des geplanten Mountainbikewegs in den Generellen Erschliessungsplan könnte der Beschwerdegegnerin 2 ein Mittel in die Hand gegeben werden, um geeignete (bauliche) Massnahmen für die Besucherinformation und -lenkung zu ergreifen (z.B. das Anbringen von Holzstegen im Bereich von neuralgischen Passagen und von Informationstafeln; vgl. insbesondere Art. 33 Abs. 2 KRG), wodurch – im Gegensatz zur jetzigen, unkontrollierten Nutzung – eine Minimierung der bestehenden Störungen erreicht und damit ein insgesamt positiver Beitrag zum Moorschutz geleistet werden könnte (vgl. KELLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 23a-23d Rz. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 führte in ihren Rechtsschriften denn auch aus, dass die Aufnahme des Mountainbikewegs in die Grundordnung primär zur groben Lenkung des Mountainbikens erfolge. Obwohl sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens festhielt, dass keine baulichen Massnahmen an den Mountainbikewegen vorgesehen seien, werden ihr mit Blick auf das Gesagte Massnahmen zur gezielten Besucherinformation bzw. -lenkung ausdrücklich nahegelegt. Insofern ist der im Schutzperimeter des Flachmoorbiotops geplante Mountainbikeweg von Zalüenja bis Tamial/Peister Alp entgegen der Auffassung der
34 / 39 Beschwerdeführer als schutzzieldienlich zu betrachten, weshalb er grundsätzlich mit Art. 4 f. FMV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und Art. 23a NHG sowie Art. 78 Abs. 5 BV vereinbar ist (vgl. Erwägungen 6.2.1 und 6.2.2 hiervor). Auch steht nach dem Ausgeführten die Aufnahme des Mountainbikewegs in den Generellen Erschliessungsplan nach Auffassung des Gerichts mit den Schutzzielen der betroffenen Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie denjenigen der betroffenen Trockenwiesen bzw. - weiden "Muschgel" von nationaler Bedeutung grundsätzlich im Einklang (vgl. Erwägungen 6.2.3 und 6.3 hiervor). Angesichts des unbestrittenen Umstands, dass vom Höhenpunkt 2'046 m.ü.M. aus (Koordinaten: 2,771,891,1,191,684) ein im Rahmen der Ortsplanungsrevision rechtskräftig festgelegter Mountainbikeweg hinunter zum bestehenden Land- und Forstwirtschaftsweg abzweigt und dort (Höhenpunkt 2'004 m.ü.M. [Koordinaten: 2,771,967,1,191,366]; vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 4/5, Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West) wieder in die von Schweiz Mobil ausgewiesene Mountainbikeroute Hochwang-Peisteralp Nr. 630 (vgl. https://schweizmobil.ch/de/mountainbikeland/route-630 und https://map.gis.gr.ch/, Thema Langsamverkehr, Mountainbikeweg-Inventar, Bikerouten Schweiz Mobil, besucht am 6. Mai 2026) einmündet, rechtfertigt es sich allerdings, den geplanten Mountainbikeweg ab Koordinatenpunkt 2,771,891,1,191,684 direkt zum genannten Land- und Forstwirtschaftsweg und im Anschluss über diesen wieder entlang der Mountainbikeroute Nr. 630 zur Peister Alp festzulegen. Demnach ist die Dispositiv- Ziffer 4 des Genehmigungsbeschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) insoweit aufzuheben, als darin der im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West festgelegte Mountainbikeweg entlang des Schanfigger Höhenwegs von Zalüenja bis Tamial/Peister Alp vom Höhenpunkt 2'046 m.ü.M. (Koordinaten: 2,771,891,1,191,684) bis zum Höhenpunkt 2'040 m.ü.M. (Koordinaten: 2,773,203,1,190,596) auf dem bestehenden Bergwanderweg genehmigt wurde. 6.5. Was sodann den geplanten Mountainbikeweg von Zalüenja über den Faninpass betrifft, ist festzuhalten, dass dieser zunächst entlang des bestehenden, zwei Meter breiten und mit einem Hartbelag versehenen Bergwanderwegs und anschliessend entlang des bestehenden, zwei Meter breiten Bergwanderwegs mit Naturbelag führt (vgl. https://map.gis.gr.ch/, Thema Langsamverkehr, Wanderweg- Inventar, besucht am 6. Mai 2026). Diese Wege werden als 4. Klass-Strassen (zwei Meter Wege, Wald- oder Quartierstrassen) bezeichnet (vgl. https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, besucht am 6. Mai 2026). Auf dem Luftbild lassen sich zudem ab dem Höhenpunkt 2'169 m.ü.M. (Koordinaten: 2,771,342,1,192,447)
35 / 39 in Richtung Faninpass ausgefahrene (landwirtschaftliche) Wege erkennen (vgl. https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, Luftbild, besucht am 6. Mai 2026). Angesichts der im fraglichen Bereich bereits bestehenden, zwei Meter breiten Wege und der damit zusammenhängenden Kanalisierung bzw. Besucherlenkung erweist sich die Aufnahme des entlang dieser Wege festgelegten Mountainbikewegs von Zalüenja über den Faninpass in den Generellen Erschliessungsplan entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung als schutzzieldienlich bzw. -verträglich. Mit anderen Worten liegt mit Blick auf die sich in diesem Bereich befindenden Schutzgebiete – insbesondere das Flachmoor "Ried Faninpass" von nationaler Bedeutung, die Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie die betroffenen Trockenwiesen bzw. -weiden "Faninpass" von nationaler Bedeutung – kein zusätzliches Schädigungspotential durch das Mountainbiken vor. Dennoch ist der Beschwerdegegnerin 2 auch hier nahezulegen, Massnahmen zur gezielten Besucherinformation bzw. -lenkung zu treffen. Insofern hat die Beschwerdegegnerin 1 den im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West festgelegten Mountainbikeweg von Zalüenja über den Faninpass zu Recht genehmigt. 6.6. Schliesslich ist auf den geplanten Mountainbikeweg entlang des Schanfigger Höhenwegs von Triemel bis Zalüenja einzugehen. Dieser führt namentlich durch das Flachmoor "Triemel/Cunggel" von nationaler Bedeutung, am Rand durch die Moorlandschaft "Faninpass" von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie durch die Trockenwiesen bzw. -weiden "Im Berg" und "Los" von nationaler Bedeutung (vgl. https://geogr.ch/, Viewer, Thema Natur- und Landschaftsschutz, besucht am
6. Mai 2026). Soweit der fragliche Mountainbikeweg entlang des bereits bestehenden, teilweise mit einem Hartbelag und zum Teil mit einem Naturbelag versehenen Land- und Forstwirtschaftswegs festgelegt wurde (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 4/5, Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West; https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, besucht am 6. Mai 2026), kann auf das in vorstehender Erwägung 6.5 Gesagte verwiesen werden. Demgegenüber wurde der Abschnitt des Mountainbikewegs zwischen dem Höhenpunkt 1'944 m.ü.M. (Koordinaten: 2,770,131,1,191,692) und dem Höhenpunkt 2'067 m.ü.M. (Koordinaten: 2,770,698,1,191,504) abweichend von der von Schweiz Mobil ausgewiesenen Mountainbikeroute Hochwang-Peisteralp Nr. 630 entlang des bestehenden, mit einem Naturbelag versehenen Bergwanderwegs mit einer Breite von einem Meter festgelegt (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2, Dossier 4/5, Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West; https://geogr.ch/, Viewer, Thema
36 / 39 Verkehr, Langsamverkehr - Wanderwege, besucht am 6. Mai 2026; siehe auch https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, besucht am 6. Mai 2026). Angesichts des Umstands, dass es sich beim in diesem Bereich bestehenden Land- und Forstwirtschaftsweg um eine 4. Klass-Strasse (zwei Meter Weg, Wald- oder Quartierstrasse) mit einem harten Belag handelt und somit eine andere Streckenführung möglich ist (vgl. https://map.gis.gr.ch/, Thema Weg- und Strassennetz, besucht am 6. Mai 2026), rechtfertigt es sich insbesondere mit Blick auf den Biotopschutz, auch diesen Abschnitt des geplanten Mountainbikewegs von Triemel bis Zalüenja entlang des bestehenden Land- und Forstwirtschaftswegs festzulegen. In diesem Punkt ist die Sache daher zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) im Sinne der Erwägungen teilweise aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend ist die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG unter Berücksichtigung des Aufwandes unter anderem mit Durchführung eines Augenscheins auf CHF 8'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je zu einem Achtel und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern sowie je zu einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen. 8.2. Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 – nach dem gleichen Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten – den anwaltlich gemeinsam vertretenen Beschwerdeführern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote vom
10. September 2025 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 16'163.43 (bestehend aus: Arbeits- /Zeitaufwand 22.9167 Std. à CHF 270.00 [CHF 6'187.50], Arbeits-/Zeitaufwand 30.8333 Std. à CHF 270.00 [CHF 8'325.00], Kleinspesen 3 % [CHF 435.38], Fahrspesen 40.00 km à CHF 0.70 [CHF 28.00], zzgl. 7.7 % MWST [CHF 490.73] bzw. 8.1 % MWST [CHF 696.82]). Das angerufene Gericht erachtet den geltend gemachten Arbeits-/Zeitaufwand als den gesamten Umständen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen. Zudem liegt eine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der veranschlagte Stundenansatz in der Höhe von CHF 270.00 nicht zu beanstanden ist. Auch hält sich der geltend
37 / 39 gemachte Aufwand an die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 62 vom 10. April 2025 E. 5.2). Zudem wurde die zu entrichtende Mehrwertsteuer periodengerecht auf die Jahre 2023, 2024 und 2025 aufgeteilt. Unter Berücksichtigung einer pauschalen Entschädigung für die von den Beschwerdeführern nach Erstellung der Honorarnote eingereichten Eingaben (vgl. act. H.10 und act. H.11) resultiert somit ein Betrag von insgesamt CHF 17'000.00. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben die Beschwerdeführer demnach mit insgesamt CHF 8'500.00 (1/2 von CHF 17'000.00) aussergerichtlich zu entschädigen. 8.3. Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
38 / 39 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 2.4 lit. l des Genehmigungsbeschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) werden aufgehoben, soweit sie die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Arosa Ost festgelegte Landschaftsschutzzone im Bereich der Moorlandschaft "Durannapass" (Objekt Nr. 414) betreffen. Die Gemeinde Arosa wird angewiesen, den genauen Perimeter der Moorlandschaft "Durannapass" entsprechend dem rechtskräftigen Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung im Rahmen einer Landschaftsschutzzone umgehend festzulegen und dabei ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. 3. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 2.4 lit. j des Genehmigungsbeschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) werden aufgehoben, soweit sie die in den Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:10'000 Arosa West und Ost festgelegten Naturschutzzonen im Bereich der Flachmoore "Ried Faninpass" (Objekt Nr. 742) und "Fondei" (Objekt Nr. 751) betreffen. Die Gemeinde Arosa wird angewiesen, den genauen Perimeter dieser Moorbiotope entsprechend dem rechtskräftigen Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung im Rahmen von Naturschutzzonen umgehend festzulegen und dabei ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. 4. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 2.4 lit. k des Genehmigungsbeschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) werden aufgehoben, soweit sie die in den Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:10'000 Arosa West und Süd sowie die in den Zonenplänen 1:2'000 Molinis und Zentrum festgelegten Naturschutzzonen im Bereich der Auengebiete "Plessuraue bei Molinis" (Objekt Nr. 435) und "Isel" (Objekt Nr. 434) betreffen. Die Gemeinde Arosa wird angewiesen, den genauen Perimeter dieser Biotope entsprechend dem Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung im Rahmen von Naturschutzzonen umgehend festzulegen und dabei ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden.
39 / 39 5. Die Dispositiv-Ziffer 4 des Genehmigungsbeschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2023 (Protokoll Nr. 574/2023) wird a) insoweit aufgehoben, als darin der im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West festgelegte Mountainbikeweg entlang des Schanfigger Höhenwegs von Zalüenja bis Tamial/Peister Alp vom Höhenpunkt 2'046 m.ü.M. (Koordinaten: 2,771,891,1,191,684) bis zum Höhenpunkt 2'040 m.ü.M. (Koordinaten: 2,773,203,1,190,596) auf dem bestehenden Bergwanderweg genehmigt wurde; b) insoweit aufgehoben, als darin der im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Arosa West festgelegte Mountainbikeweg von Triemel bis Zalüenja vom Höhenpunkt 1'944 m.ü.M. (Koordinaten: 2,770,131,1,191,692) bis zum Höhenpunkt 2'067 m.ü.M. (Koordinaten: 2,770,698,1,191,504) auf dem bestehenden Bergwanderweg genehmigt wurde. Die Sache wird in diesem Punkt zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Arosa zurückgewiesen. 6. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 1’044.00 Total CHF 9’044.00 gehen unter solidarischer Haftung je zu einem Achtel zulasten von A._____, C._____, E._____ und F._____ sowie je zu einem Viertel zulasten der Regierung des Kantons Graubünden und der Gemeinde Arosa. 8. Die Regierung des Kantons Graubünden und die Gemeinde Arosa haben A._____, C._____, E._____ und F._____ mit insgesamt CHF 8'500.00 (inkl. Spesen und MWST), d.h. je hälftig mit CHF 4'250.00, zu entschädigen. 9. [Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilungen]