Sachverhalt
A. Das Ehepaar A._____ und C._____ wurde mit rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 9. Oktober 2024 für das Steuerjahr 2022 veranlagt für ein steuerbares Einkommen CHF 649'700.00 (Bund) bzw. CHF 665'200.00 (Kanton Graubünden) bzw. CHF 637'000.00 (Gemeinde D._____; satzbestimmend CHF 665'200.00) und für ein steuerbares Vermögen von CHF 13'538'600.00 (Kanton Graubünden) bzw. CHF 13'495'900.00 (Gemeinde D._____; satzbestimmend CHF 13'538'600.00). Mit Eingabe vom 9. April 2025 liessen sie die Revision der Veranlagungsverfügungen beantragen, dahingehend, dass das steuerbare Einkommen auf CHF 562'700.00 (Bund) bzw. CHF 520'200.00 (Kanton) und das steuerbare Vermögen auf CHF 13'568'600.00 festzusetzen sei. Das Gesuch wurde damit begründet, sie seien Alleinaktionäre und einzige Verwaltungsräte der im Kanton Zürich domizilierten E._____ AG. Sie hätten im Jahr 2022 Verwaltungsratshonorare von insgesamt CHF 390'000.00 vereinnahmt und als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Gemäss den am
21. Januar 2025 ergangenen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlägen im Kanton Zürich seien aber bei der E._____ AG diese Honorare nur im Umfang von CHF 100'000.00 als geschäftsmässig begründet, im Umfang von CHF 290'000.00 jedoch als geschäftsmässig nicht begründet qualifiziert worden. Diese von ihnen als Lohn deklarierte Leistung sei deshalb richtigerweise als Vermögensertrag nur zu 50 % (Art. 21a StG [BR 720.000]) bzw. 70 % (Art. 20 Abs. 1bis DBG [SR 642.11]) steuerbar. Mit Entscheid vom 26. November 2025 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Revisionsgesuch ab. B. Die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhoben am
15. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid der Steuerverwaltung vom 26. November 2025 sei aufzuheben und die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sei zu revidieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 28. Januar 2026 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Eingabe vom 4. Februar 2026 ihren Standpunkt und verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.
3 / 7 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Nach Art. 142 Abs. 3 StG sind für den Entscheid über Revisionsgesuche die Vorschriften über das Verfahren, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist, sinngemäss anwendbar. Im Unterschied zum Veranlagungsverfahren können allerdings die Revisionsentscheide der Steuerverwaltung innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden (Art. 142 Abs. 3 Satz 2 StG), ohne dass eine Einsprache (Art. 137 StG) zu erheben ist. Beschwerdeinstanz ist das Obergericht (Art. 139 StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG [BR 370.100]). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige, deren Revisionsgesuch abgewiesen wurde, zur Beschwerde legitimiert (Art. 139 Abs. 1 StG; Art. 50 VRG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 139 Abs. 1 und 2 StG; Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG). Streitgegenstand ist einzig die Kantons- und Gemeindesteuer; in Bezug auf die direkte Bundessteuer ist vorgängig einer Beschwerde an das Obergericht gleich wie beim ursprünglichen Veranlagungsverfahren zunächst Einsprache zu erheben (Art. 149 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 DBG; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubünden A 22 7 vom 21. Juni 2022 E. 1.4 [vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 2C_768/2022 vom
23. Dezember 2022] und A 22 1 vom 9. März 2022 E. 1.4).
E. 2 Streitig ist, ob die Veranlagungsverfügung vom 9. Oktober 2024 zu revidieren ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt. Art. 141 StG gilt sinngemäss auch für die Gemeindesteuer (Art. 1 Abs. 2 GKStG [BR 720.200]).
E. 2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, als Revisionsgrund falle einzig lit. a in Betracht. Als erhebliche Tatsache im Sinne dieser Bestimmung gälten grundsätzlich nur nachträglich entdeckte Tatsachen, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten seien. Nur in Ausnahmefällen könnten nachträglich eingetretene Tatsachen Grund für eine Revision sein, nämlich dann, wenn sie auf den Tag des Entscheids zurückwirkten und die damals vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts als unrichtig erscheinen liessen, namentlich wenn sich die entsprechende Tatsache zwar später verwirklicht habe, latent aber von Anfang an bestanden habe. Die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zürich betreffend die E._____ AG, auf welche sich die Beschwerdeführer beriefen, sei erst nach der Verfügung im Kanton Graubünden ergangen. Sie befasse sich mit einem eine andere steuerpflichtige Person betreffenden Sachverhalt und lege diesem eine rechtliche Würdigung von Tatsachen zugrunde. Eine rechtliche Würdigung von Tatsachen sei kein Revisionsgrund.
E. 2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Zürcher Veranlagung enthalte Sachverhaltsfeststellungen mit unmittelbarer Auswirkung auf ihr Einkommen, nämlich die Höhe des zulässigen Verwaltungsratshonorars von CHF 100'000.00 und die Einstufung des Mehrbetrags von CHF 290'000.00 als verdeckte Gewinnausschüttung. Damit liege eine objektive Tatsache vor, die 2022 bereits bestanden habe, aber erst nachträglich entdeckt worden sei. Dies sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine klassische latente Tatsache, die einen Revisionsgrund darstelle.
E. 2.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer im Steuerjahr 2022 die streitigen CHF 290'000.00 von der E._____ AG erhalten haben. Streitig ist, ob sie diese Summe als Verwaltungsratshonorar (mithin als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Art. 17 StG) oder als geldwerte Vorteile aus Beteiligung (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 21a StG) erhalten haben. Unbestritten ist auch, dass als Revisionsgrund einzig derjenige von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG in Betracht fällt. Die Revisionsgründe von lit. b und c werden zu Recht nicht geltend gemacht.
E. 2.5 Eine Tatsache im Sinne des Revisionstatbestands ist der lebensweltliche Zustand oder Vorgang, der den gesetzlichen Steuertatbestand betrifft (vgl. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 51 N 11). Die rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung von Tatsachen stellt hingegen keine Tatsache dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.2.2, 2C_1066/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.3 und 2F_2/2009 vom
23. September 2009 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 7 vom 21. Juni 2022 E. 4.2, vom Bundesgericht bestätigt mit
E. 2.6 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Veranlagungsverfügung den streitigen Betrag entsprechend der Deklaration der Steuerpflichtigen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Verwaltungsratshonorar) qualifiziert. Darin liegt eine rechtliche Würdigung dieses Einkommens. Demgegenüber sind die Zürcher Steuerbehörden bei der Veranlagung der E._____ AG zum Ergebnis gelangt, der als Verwaltungsratshonorar verbuchte Aufwand sei nur im Umfang von CHF 100'000.00 geschäftsmässig begründet, im Umfang von CHF 290'000.00 jedoch überhöht, wodurch sich der Gewinn der Gesellschaft entsprechend erhöhte (vgl. Einschätzungsentscheid vom 30. Oktober 2025, act. B.2). Ob ein bestimmter Aufwand geschäftsmässig begründet sei, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.2.2, 2C_442/2018 vom
3. Juni 2019 E. 4.2 und 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.2.2), die zwar auf bestimmten Tatsachen beruht, aber selber eine rechtliche Würdigung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2022 E. 3.1.2 und E. 3.1.3 sowie 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3). Die von den Zürcher Behörden vorgenommene Qualifikation der streitigen Zahlung als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand stellt daher keine Tatsache dar, die zu einer Revision Anlass geben könnte. Zwar kann gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_597/2019 vom 14. April 2022 eine bevorteilte Schwestergesellschaft eine (im erstveranlagenden Kanton) bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagung in Revision ziehen und eine sogenannte Gegenberichtigung verlangen, falls der Vorteil bei der zuwendenden Gesellschaft (im zweitveranlagenden Kanton) aufgerechnet worden ist. Die Aufrechnung bei der zuwendenden Gesellschaft (sog. Primärberichtigung) bedeutet für die Veranlagung der bevorteilten Schwestergesellschaft nämlich eine erhebliche Tatsache, die sie im ordentlichen Verfahren nicht hätte geltend machen können. Denn erst die aus der Aufrechnung resultierende aktuelle und nicht wie ansonsten im interkantonalen Steuerrecht üblich bereits die virtuelle Doppelbesteuerung verleiht der bevorteilten
E. 2.7 Handelt es sich bei dem geltend gemachten Umstand nicht um eine Tatsache, ist von vornherein unerheblich, ob es eine neue Tatsache oder eine auf den Tag des Entscheids zurückwirkende sog. latente Tatsache ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.530/2004 vom
E. 4 / 7
E. 5 / 7 Urteil 2C_768/2022 vom 23. Dezember 2022; LOOSER, a.a.O., Art. 51 N 11). Ein Revisionsgrund liegt deshalb nicht schon bei einer unzutreffenden Rechtsanwendung bzw. einem Subsumtionsirrtum der Steuerverwaltung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.4.2). Keine Tatsache ist die Schätzung eines Grundstücks (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 3.3.2). Auch eine neue Veranlagung in einem anderen Kanton, die aufgrund einer anderen rechtlichen Würdigung erfolgt ist, stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 E. 7.3).
E. 6 / 7 Schwestergesellschaft einen Anspruch aus Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. dortige E. 3.3). Dieser Entscheid steht aber spezifisch im Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelbesteuerung, was hier nicht zur Diskussion steht.
E. 9 November 2004 E. 4.2), wie die Beschwerdeführer vorbringen. 3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten unter solidarischer Haftung (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG).
7 / 7 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 2’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 176.00 Total CHF 2’176.00 gehen zulasten von A._____ und C._____ unter solidarischer Haftung.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 8. April 2026 mitgeteilt am 29. April 2026 Referenz VR2 25 65 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Seiler, Vorsitz Righetti und Audétat Aktuarin Hemmi Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch B._____ C._____ Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuer (Revision)
2 / 7 Sachverhalt A. Das Ehepaar A._____ und C._____ wurde mit rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 9. Oktober 2024 für das Steuerjahr 2022 veranlagt für ein steuerbares Einkommen CHF 649'700.00 (Bund) bzw. CHF 665'200.00 (Kanton Graubünden) bzw. CHF 637'000.00 (Gemeinde D._____; satzbestimmend CHF 665'200.00) und für ein steuerbares Vermögen von CHF 13'538'600.00 (Kanton Graubünden) bzw. CHF 13'495'900.00 (Gemeinde D._____; satzbestimmend CHF 13'538'600.00). Mit Eingabe vom 9. April 2025 liessen sie die Revision der Veranlagungsverfügungen beantragen, dahingehend, dass das steuerbare Einkommen auf CHF 562'700.00 (Bund) bzw. CHF 520'200.00 (Kanton) und das steuerbare Vermögen auf CHF 13'568'600.00 festzusetzen sei. Das Gesuch wurde damit begründet, sie seien Alleinaktionäre und einzige Verwaltungsräte der im Kanton Zürich domizilierten E._____ AG. Sie hätten im Jahr 2022 Verwaltungsratshonorare von insgesamt CHF 390'000.00 vereinnahmt und als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Gemäss den am
21. Januar 2025 ergangenen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlägen im Kanton Zürich seien aber bei der E._____ AG diese Honorare nur im Umfang von CHF 100'000.00 als geschäftsmässig begründet, im Umfang von CHF 290'000.00 jedoch als geschäftsmässig nicht begründet qualifiziert worden. Diese von ihnen als Lohn deklarierte Leistung sei deshalb richtigerweise als Vermögensertrag nur zu 50 % (Art. 21a StG [BR 720.000]) bzw. 70 % (Art. 20 Abs. 1bis DBG [SR 642.11]) steuerbar. Mit Entscheid vom 26. November 2025 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Revisionsgesuch ab. B. Die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhoben am
15. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid der Steuerverwaltung vom 26. November 2025 sei aufzuheben und die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sei zu revidieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 28. Januar 2026 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Eingabe vom 4. Februar 2026 ihren Standpunkt und verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.
3 / 7 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 142 Abs. 3 StG sind für den Entscheid über Revisionsgesuche die Vorschriften über das Verfahren, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist, sinngemäss anwendbar. Im Unterschied zum Veranlagungsverfahren können allerdings die Revisionsentscheide der Steuerverwaltung innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden (Art. 142 Abs. 3 Satz 2 StG), ohne dass eine Einsprache (Art. 137 StG) zu erheben ist. Beschwerdeinstanz ist das Obergericht (Art. 139 StG; Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG [BR 370.100]). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige, deren Revisionsgesuch abgewiesen wurde, zur Beschwerde legitimiert (Art. 139 Abs. 1 StG; Art. 50 VRG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 139 Abs. 1 und 2 StG; Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG). Streitgegenstand ist einzig die Kantons- und Gemeindesteuer; in Bezug auf die direkte Bundessteuer ist vorgängig einer Beschwerde an das Obergericht gleich wie beim ursprünglichen Veranlagungsverfahren zunächst Einsprache zu erheben (Art. 149 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 DBG; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubünden A 22 7 vom 21. Juni 2022 E. 1.4 [vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 2C_768/2022 vom
23. Dezember 2022] und A 22 1 vom 9. März 2022 E. 1.4). 2. Streitig ist, ob die Veranlagungsverfügung vom 9. Oktober 2024 zu revidieren ist. 2.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt. Art. 141 StG gilt sinngemäss auch für die Gemeindesteuer (Art. 1 Abs. 2 GKStG [BR 720.200]).
4 / 7 2.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, als Revisionsgrund falle einzig lit. a in Betracht. Als erhebliche Tatsache im Sinne dieser Bestimmung gälten grundsätzlich nur nachträglich entdeckte Tatsachen, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten seien. Nur in Ausnahmefällen könnten nachträglich eingetretene Tatsachen Grund für eine Revision sein, nämlich dann, wenn sie auf den Tag des Entscheids zurückwirkten und die damals vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts als unrichtig erscheinen liessen, namentlich wenn sich die entsprechende Tatsache zwar später verwirklicht habe, latent aber von Anfang an bestanden habe. Die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zürich betreffend die E._____ AG, auf welche sich die Beschwerdeführer beriefen, sei erst nach der Verfügung im Kanton Graubünden ergangen. Sie befasse sich mit einem eine andere steuerpflichtige Person betreffenden Sachverhalt und lege diesem eine rechtliche Würdigung von Tatsachen zugrunde. Eine rechtliche Würdigung von Tatsachen sei kein Revisionsgrund. 2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Zürcher Veranlagung enthalte Sachverhaltsfeststellungen mit unmittelbarer Auswirkung auf ihr Einkommen, nämlich die Höhe des zulässigen Verwaltungsratshonorars von CHF 100'000.00 und die Einstufung des Mehrbetrags von CHF 290'000.00 als verdeckte Gewinnausschüttung. Damit liege eine objektive Tatsache vor, die 2022 bereits bestanden habe, aber erst nachträglich entdeckt worden sei. Dies sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine klassische latente Tatsache, die einen Revisionsgrund darstelle. 2.4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer im Steuerjahr 2022 die streitigen CHF 290'000.00 von der E._____ AG erhalten haben. Streitig ist, ob sie diese Summe als Verwaltungsratshonorar (mithin als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Art. 17 StG) oder als geldwerte Vorteile aus Beteiligung (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 21a StG) erhalten haben. Unbestritten ist auch, dass als Revisionsgrund einzig derjenige von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG in Betracht fällt. Die Revisionsgründe von lit. b und c werden zu Recht nicht geltend gemacht. 2.5. Eine Tatsache im Sinne des Revisionstatbestands ist der lebensweltliche Zustand oder Vorgang, der den gesetzlichen Steuertatbestand betrifft (vgl. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 51 N 11). Die rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung von Tatsachen stellt hingegen keine Tatsache dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.2.2, 2C_1066/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.3 und 2F_2/2009 vom
23. September 2009 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 7 vom 21. Juni 2022 E. 4.2, vom Bundesgericht bestätigt mit
5 / 7 Urteil 2C_768/2022 vom 23. Dezember 2022; LOOSER, a.a.O., Art. 51 N 11). Ein Revisionsgrund liegt deshalb nicht schon bei einer unzutreffenden Rechtsanwendung bzw. einem Subsumtionsirrtum der Steuerverwaltung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.4.2). Keine Tatsache ist die Schätzung eines Grundstücks (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 3.3.2). Auch eine neue Veranlagung in einem anderen Kanton, die aufgrund einer anderen rechtlichen Würdigung erfolgt ist, stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 E. 7.3). 2.6. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Veranlagungsverfügung den streitigen Betrag entsprechend der Deklaration der Steuerpflichtigen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Verwaltungsratshonorar) qualifiziert. Darin liegt eine rechtliche Würdigung dieses Einkommens. Demgegenüber sind die Zürcher Steuerbehörden bei der Veranlagung der E._____ AG zum Ergebnis gelangt, der als Verwaltungsratshonorar verbuchte Aufwand sei nur im Umfang von CHF 100'000.00 geschäftsmässig begründet, im Umfang von CHF 290'000.00 jedoch überhöht, wodurch sich der Gewinn der Gesellschaft entsprechend erhöhte (vgl. Einschätzungsentscheid vom 30. Oktober 2025, act. B.2). Ob ein bestimmter Aufwand geschäftsmässig begründet sei, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.2.2, 2C_442/2018 vom
3. Juni 2019 E. 4.2 und 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.2.2), die zwar auf bestimmten Tatsachen beruht, aber selber eine rechtliche Würdigung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2022 E. 3.1.2 und E. 3.1.3 sowie 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3). Die von den Zürcher Behörden vorgenommene Qualifikation der streitigen Zahlung als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand stellt daher keine Tatsache dar, die zu einer Revision Anlass geben könnte. Zwar kann gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_597/2019 vom 14. April 2022 eine bevorteilte Schwestergesellschaft eine (im erstveranlagenden Kanton) bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagung in Revision ziehen und eine sogenannte Gegenberichtigung verlangen, falls der Vorteil bei der zuwendenden Gesellschaft (im zweitveranlagenden Kanton) aufgerechnet worden ist. Die Aufrechnung bei der zuwendenden Gesellschaft (sog. Primärberichtigung) bedeutet für die Veranlagung der bevorteilten Schwestergesellschaft nämlich eine erhebliche Tatsache, die sie im ordentlichen Verfahren nicht hätte geltend machen können. Denn erst die aus der Aufrechnung resultierende aktuelle und nicht wie ansonsten im interkantonalen Steuerrecht üblich bereits die virtuelle Doppelbesteuerung verleiht der bevorteilten
6 / 7 Schwestergesellschaft einen Anspruch aus Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. dortige E. 3.3). Dieser Entscheid steht aber spezifisch im Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelbesteuerung, was hier nicht zur Diskussion steht. 2.7. Handelt es sich bei dem geltend gemachten Umstand nicht um eine Tatsache, ist von vornherein unerheblich, ob es eine neue Tatsache oder eine auf den Tag des Entscheids zurückwirkende sog. latente Tatsache ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.530/2004 vom
9. November 2004 E. 4.2), wie die Beschwerdeführer vorbringen. 3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten unter solidarischer Haftung (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG).
7 / 7 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 2’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 176.00 Total CHF 2’176.00 gehen zulasten von A._____ und C._____ unter solidarischer Haftung. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]