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VR2 2025 36

Migrationsrecht

Graubünden · 2026-05-27 · Deutsch GR
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 / 5 In Erwägung, – dass mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 die Gemeinde B._____ die Einsprache von A._____ gegen die Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 6. September 2024 betreffend die Baubewilligung 2010-0059 teilweise guthiess, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Juni 2025 dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob, – dass die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 11. September 2025 ihre Vernehmlassung und die Beschwerdeführerin am 7. November 2025 ihre Replik einreichte, – dass die Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Wiedererwägungsverfügung vom 12. Februar 2026 und Rechnung vom 24. Februar 2026 den Anträgen der Beschwerdeführerin bis auf den verlangten Verzugszins auf den Rückzahlungsbetrag und die Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren entsprach (Ziff. 5 und 7 des Rechtsbegehrens in der Beschwerde vom 10. Juni 2025 bzw. Ziff. 4 und 6 des Rechtsbegehrens der Replik vom 7. November 2025), – dass die Parteien am 6. bzw. 23. März 2026 die Duplik bzw. die Triplik einreichten, – dass über den noch strittig gebliebenen und von der Beschwerdeführerin geforderten Verzugszins von 4 % ab dem 25. März 2022 auf den ihr zurückzuzahlenden, anerkannten Betrag von CHF 23'296.65 und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschwerdeverfahrens der Einzelrichter entscheidet (Art. 55 Abs. 3 VRG; Art. 43 Abs. 3 lit. a und b VRG [CSC 370.100]) und dieses Urteil mit einer Kurzbegründung mitgeteilt wird (Art. 48 VRG), – dass ein Verzugszins auf den Rückzahlungsbetrag erst bei verspäteter Zahlung durch die Beschwerdegegnerin ab Fälligkeit – mithin in diesem Fall 30 Tage nach Rechtskraft der neuen Veranlagungsverfügung, sprich des Wiedererwägungsentscheides vom 12. Februar 2026 – geschuldet ist (Art. 21 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 des kommunalen Wasser- und Abwassergesetzes) und ein früherer Beginn des Verzugszinslaufs – wie von der Beschwerdeführerin ab dem 25. März 2022 verlangt – demnach nicht in Frage kommt,

E. 3 / 5 – dass der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen insoweit nicht gefolgt werden kann, als sie mit dem «Verzugszins» allenfalls eine Art Vergütungszins geltend macht, wie dieser im Steuerrecht anfällt, wenn die geleisteten Zahlungen den Betrag der definitiven Veranlagung übersteigen (vgl. Art. 152 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden [StG; BR 720.000]; wobei bei den Bundessteuern diesbezüglich von einem «Rückerstattungszins» die Rede ist, da der «Vergütungszins» für freiwillige Vorauszahlungen vorgesehen ist [vgl. Art. 162 f. DBG {SR 642.11}]; Art. 4 f. der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer {SR 642.124}]), – dass in der betreffenden Gemeinde für einen solchen Vergütungszins auf im Vergleich zum definitiven Betrag zu viel bezahlte Gebührenbeträge eine gesetzliche Grundlage fehlt, – dass es gemäss Rechtsprechung in gewissen Situationen ausnahmsweise als billig erscheint, die Rückerstattung zu verzinsen; im Wesentlichen geht es dabei um Konstellationen, in denen jemand durch eine sich später als unrechtmässig erweisende Verfügung zu einer Leistung an die verfügende Behörde verpflichtet wird, diese Verfügung zwar mit Rechtsmitteln anficht, aber die Leistung trotzdem erbringt, weil er bei verspäteter Zahlung seinerseits Verzugszinsen entrichten müsste (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3, 7 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3), – dass im vorliegenden Fall das kommunale Wasser- und Abwassergesetz zwar auch keinen Ausgleichszins (auf allfällige Nachzahlungen der Gebührenpflichtigen) kennt, in Art. 21 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 3 jedoch einen Verzugszins bei verspäteter Zahlung vorsieht, der auch für die provisorischen Gebühren vor Baubeginn und nicht nur für Nach- und Rückzahlungen zu gelten scheint, – dass die provisorische Veranlagung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Baugesuch erfolgte (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Wasser- und Abwassergesetzes), nicht angefochten wurde und die Beschwerdeführerin (vor Baubeginn) die entsprechenden Gebühren bezahlte, – dass die definitive Veranlagung gemäss Wiedererwägungsverfügung vom 12./16. Februar 2026 nun auf die mit der Replik neu erstellten Berechnungen der Gebäudevolumen abstellt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die amtliche Schätzung vom 15. Februar 2022 – die dem zurückgezogenen

E. 4 / 5 Einspracheentscheid zugrunde gelegt worden war – unrichtig war und daher für die Veranlagung nicht herangezogen werden durfte, – dass der unumstrittene Rückzahlungsbetrag von CHF 23'296.65 zugunsten der Beschwerdeführerin schliesslich aus der Differenz zwischen den von ihr vorgelegten Berechnungen vor Baubeginn und nach Bauvollendung resultiert, – dass in diesem Fall kein Grund ersichtlich ist, um ausnahmsweise, trotz fehlender Rechtsgrundlage, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Vergütungszins abzuleiten, – dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass kein Ausgleichszins geschuldet gewesen wäre, wenn gemäss definitiver Veranlagung auf der Grundlage der amtlichen Schätzung oder eigener Berechnungen eine Nachzahlung zulasten der Beschwerdeführerin resultiert hätte, weil zu wenig vorausbezahlt worden war, sodass die kommunale Regelung eine Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen gewährleistet und nicht zu beanstanden ist, – dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, – dass angesichts der gesamten Umstände eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten unter den Parteien und eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 6. März 2026 – mithin CHF 4'434.45 (inkl. MWST und Spesen) – zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten der Beschwerdegegnerin angemessen erscheint, – dass bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil lediglich eine reduzierte Staatsgebühr von CHF 1’000.00 erhoben wird (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), die im Fall einer ausführlicheren Begründung auf CHF 2'500.00 angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG), – dass bei Beantragung einer ausführlichen Begründung die Differenz in der Höhe von CHF 1'500.00 der antragstellenden Partei überbunden wird,

E. 5 / 5 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’000.00 gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde B._____.
  3. Die Gemeinde B._____ hat A._____ mit CHF 4'434.45 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 7. Mai 2026 mitgeteilt am 19. Mai 2026 Referenz VR2 25 36 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Righetti, Einzelrichter Paganini, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins Gegenstand Bau- und Anschlussgebühren

2 / 5 In Erwägung, – dass mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 die Gemeinde B._____ die Einsprache von A._____ gegen die Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 6. September 2024 betreffend die Baubewilligung 2010-0059 teilweise guthiess, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Juni 2025 dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob, – dass die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 11. September 2025 ihre Vernehmlassung und die Beschwerdeführerin am 7. November 2025 ihre Replik einreichte, – dass die Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Wiedererwägungsverfügung vom 12. Februar 2026 und Rechnung vom 24. Februar 2026 den Anträgen der Beschwerdeführerin bis auf den verlangten Verzugszins auf den Rückzahlungsbetrag und die Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren entsprach (Ziff. 5 und 7 des Rechtsbegehrens in der Beschwerde vom 10. Juni 2025 bzw. Ziff. 4 und 6 des Rechtsbegehrens der Replik vom 7. November 2025), – dass die Parteien am 6. bzw. 23. März 2026 die Duplik bzw. die Triplik einreichten, – dass über den noch strittig gebliebenen und von der Beschwerdeführerin geforderten Verzugszins von 4 % ab dem 25. März 2022 auf den ihr zurückzuzahlenden, anerkannten Betrag von CHF 23'296.65 und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschwerdeverfahrens der Einzelrichter entscheidet (Art. 55 Abs. 3 VRG; Art. 43 Abs. 3 lit. a und b VRG [CSC 370.100]) und dieses Urteil mit einer Kurzbegründung mitgeteilt wird (Art. 48 VRG), – dass ein Verzugszins auf den Rückzahlungsbetrag erst bei verspäteter Zahlung durch die Beschwerdegegnerin ab Fälligkeit – mithin in diesem Fall 30 Tage nach Rechtskraft der neuen Veranlagungsverfügung, sprich des Wiedererwägungsentscheides vom 12. Februar 2026 – geschuldet ist (Art. 21 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 des kommunalen Wasser- und Abwassergesetzes) und ein früherer Beginn des Verzugszinslaufs – wie von der Beschwerdeführerin ab dem 25. März 2022 verlangt – demnach nicht in Frage kommt,

3 / 5 – dass der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen insoweit nicht gefolgt werden kann, als sie mit dem «Verzugszins» allenfalls eine Art Vergütungszins geltend macht, wie dieser im Steuerrecht anfällt, wenn die geleisteten Zahlungen den Betrag der definitiven Veranlagung übersteigen (vgl. Art. 152 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden [StG; BR 720.000]; wobei bei den Bundessteuern diesbezüglich von einem «Rückerstattungszins» die Rede ist, da der «Vergütungszins» für freiwillige Vorauszahlungen vorgesehen ist [vgl. Art. 162 f. DBG {SR 642.11}]; Art. 4 f. der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer {SR 642.124}]), – dass in der betreffenden Gemeinde für einen solchen Vergütungszins auf im Vergleich zum definitiven Betrag zu viel bezahlte Gebührenbeträge eine gesetzliche Grundlage fehlt, – dass es gemäss Rechtsprechung in gewissen Situationen ausnahmsweise als billig erscheint, die Rückerstattung zu verzinsen; im Wesentlichen geht es dabei um Konstellationen, in denen jemand durch eine sich später als unrechtmässig erweisende Verfügung zu einer Leistung an die verfügende Behörde verpflichtet wird, diese Verfügung zwar mit Rechtsmitteln anficht, aber die Leistung trotzdem erbringt, weil er bei verspäteter Zahlung seinerseits Verzugszinsen entrichten müsste (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3, 7 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3), – dass im vorliegenden Fall das kommunale Wasser- und Abwassergesetz zwar auch keinen Ausgleichszins (auf allfällige Nachzahlungen der Gebührenpflichtigen) kennt, in Art. 21 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 3 jedoch einen Verzugszins bei verspäteter Zahlung vorsieht, der auch für die provisorischen Gebühren vor Baubeginn und nicht nur für Nach- und Rückzahlungen zu gelten scheint, – dass die provisorische Veranlagung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Baugesuch erfolgte (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Wasser- und Abwassergesetzes), nicht angefochten wurde und die Beschwerdeführerin (vor Baubeginn) die entsprechenden Gebühren bezahlte, – dass die definitive Veranlagung gemäss Wiedererwägungsverfügung vom 12./16. Februar 2026 nun auf die mit der Replik neu erstellten Berechnungen der Gebäudevolumen abstellt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die amtliche Schätzung vom 15. Februar 2022 – die dem zurückgezogenen

4 / 5 Einspracheentscheid zugrunde gelegt worden war – unrichtig war und daher für die Veranlagung nicht herangezogen werden durfte, – dass der unumstrittene Rückzahlungsbetrag von CHF 23'296.65 zugunsten der Beschwerdeführerin schliesslich aus der Differenz zwischen den von ihr vorgelegten Berechnungen vor Baubeginn und nach Bauvollendung resultiert, – dass in diesem Fall kein Grund ersichtlich ist, um ausnahmsweise, trotz fehlender Rechtsgrundlage, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Vergütungszins abzuleiten, – dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass kein Ausgleichszins geschuldet gewesen wäre, wenn gemäss definitiver Veranlagung auf der Grundlage der amtlichen Schätzung oder eigener Berechnungen eine Nachzahlung zulasten der Beschwerdeführerin resultiert hätte, weil zu wenig vorausbezahlt worden war, sodass die kommunale Regelung eine Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen gewährleistet und nicht zu beanstanden ist, – dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, – dass angesichts der gesamten Umstände eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten unter den Parteien und eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 6. März 2026 – mithin CHF 4'434.45 (inkl. MWST und Spesen) – zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten der Beschwerdegegnerin angemessen erscheint, – dass bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil lediglich eine reduzierte Staatsgebühr von CHF 1’000.00 erhoben wird (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), die im Fall einer ausführlicheren Begründung auf CHF 2'500.00 angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG), – dass bei Beantragung einer ausführlichen Begründung die Differenz in der Höhe von CHF 1'500.00 der antragstellenden Partei überbunden wird,

5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’000.00 gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde B._____. 3. Die Gemeinde B._____ hat A._____ mit CHF 4'434.45 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]