Submission | Submissionen
Sachverhalt
A.
Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität des Kantons
Graubünden hat am E._____ 2025 im Rahmen des Bauvorhabens B._____ den
Auftrag BKP 253 Versorgung und Entsorgung (Kanalisation) der C._____ AG in
D._____ zum Betrag von CHF 233'506.60 erteilt.
B.
Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom
18. Februar 2025 Beschwerde.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe den vorgenannten gesetzlichen
Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Obergericht nicht genüge.
Insbesondere enthalte sie ausser dem Begehren um Erläuterung der Bewertung der
Angebote keinen Antrag (Rechtsbegehren) dazu, was mit dem angefochtenen
Entscheid zu geschehen habe (z.B. Aufhebung der Zuschlagsverfügung und
Zuschlagserteilung an sich selber, Aufhebung der Zuschlagsverfügung und
Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zu neuem Entscheid oder
Aufhebung der Zuschlagsverfügung und Ausschluss einer bestimmten Anbieterin
etc.); weiter fehlten die Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise
Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen
sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Aus
dem Schreiben gehe zudem nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
Beschwerde erheben wolle oder nicht. So ersuche sie um eine detaillierte
Erläuterung der Punktevergabe. Die somit beantragte Akteneinsicht könne sie auch
ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens direkt bei der Vergabebehörde erreichen.
Ein Beschwerdeverfahren sei für die unterliegende Partei in der Regel
kostenpflichtig. Der Instruktionsrichter sandte der Beschwerdeführerin deren
Eingabe wieder zurück zur Verbesserung und wies sie darauf hin, dass ihr für die
Behebung dieser Mängel die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist bis zum 3. März
2025 noch zur Verfügung stehe. Reiche sie bis dahin keine verbesserte
Beschwerdeschrift ein – so der Instruktionsrichter weiter – könne auf die Eingabe
vom 18. Februar 2025 voraussichtlich nicht eingetreten werden.
D.
Beim Gericht ging innert Frist keine verbesserte Eingabe ein.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Vorliegend ist zu prüfen, ob auf die Eingabe der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann. Auszugehen ist dabei von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Danach hat die Beschwerde das Rechtsbegehren,
E. 3 Weil die Beschwerdeführerin die notwendigen Verbesserungen trotz der Aufforderung des Instruktionsrichters weder innert laufender Beschwerdefrist noch danach eingereicht hat, und die nicht verbesserte Eingabe den Anforderungen gemäss Art. 38 VRG nicht genügt, wird nach dem Gesagten auf die Eingabe nicht eingetreten.
E. 4 / 4 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. März 2025 mitgeteilt am Referenz VR1 25 10 Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin gegen Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) Beschwerdegegner Gegenstand Submission
2 / 4 Sachverhalt A. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität des Kantons Graubünden hat am E._____ 2025 im Rahmen des Bauvorhabens B._____ den Auftrag BKP 253 Versorgung und Entsorgung (Kanalisation) der C._____ AG in D._____ zum Betrag von CHF 233'506.60 erteilt. B. Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom
18. Februar 2025 Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Obergericht nicht genüge. Insbesondere enthalte sie ausser dem Begehren um Erläuterung der Bewertung der Angebote keinen Antrag (Rechtsbegehren) dazu, was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen habe (z.B. Aufhebung der Zuschlagsverfügung und Zuschlagserteilung an sich selber, Aufhebung der Zuschlagsverfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zu neuem Entscheid oder Aufhebung der Zuschlagsverfügung und Ausschluss einer bestimmten Anbieterin etc.); weiter fehlten die Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Aus dem Schreiben gehe zudem nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben wolle oder nicht. So ersuche sie um eine detaillierte Erläuterung der Punktevergabe. Die somit beantragte Akteneinsicht könne sie auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens direkt bei der Vergabebehörde erreichen. Ein Beschwerdeverfahren sei für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig. Der Instruktionsrichter sandte der Beschwerdeführerin deren Eingabe wieder zurück zur Verbesserung und wies sie darauf hin, dass ihr für die Behebung dieser Mängel die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist bis zum 3. März 2025 noch zur Verfügung stehe. Reiche sie bis dahin keine verbesserte Beschwerdeschrift ein – so der Instruktionsrichter weiter – könne auf die Eingabe vom 18. Februar 2025 voraussichtlich nicht eingetreten werden. D. Beim Gericht ging innert Frist keine verbesserte Eingabe ein. Erwägungen 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob auf die Eingabe der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann. Auszugehen ist dabei von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Danach hat die Beschwerde das Rechtsbegehren,
3 / 4 den Sachverhalt sowie eine Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Nach Art. 38 Abs. 3 VRG setzt der Instruktionsrichter bei den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingaben eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an bzw. gibt Gelegenheit, die Eingabe innerhalb einer noch laufenden Rechtmittelfrist zu verbessern unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerecht vorgenommener Verbesserung. 2. Vorliegend genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2025 den Vorgaben von Art. 38 VRG nicht. Auch ist kein eindeutiger Anfechtungswille der Beschwerdeführerin erkennbar. So ist kein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen eher darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine Erklärung dafür sucht, weshalb sie den Zuschlag nicht erhalten hat und wie sie sich für künftige Vergabeverfahren verbessern könnte. Eine solche Eingabe kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, wenn sie ihre Eingabe nicht innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist verbessere. Diese Rechtsfolge hat ihr der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 20. Februar 2025 in Aussicht gestellt. 3. Weil die Beschwerdeführerin die notwendigen Verbesserungen trotz der Aufforderung des Instruktionsrichters weder innert laufender Beschwerdefrist noch danach eingereicht hat, und die nicht verbesserte Eingabe den Anforderungen gemäss Art. 38 VRG nicht genügt, wird nach dem Gesagten auf die Eingabe nicht eingetreten. 4. Weil dem Gericht bislang kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
4 / 4 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]