Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Superprovisorische sowie vorsorgliche Anordnung oder Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt.
E. 3 Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt.
E. 4 Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Beschwer- degegnerin.
E. 5 Persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein des Unter- zeichneten.
E. 6 Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren vor der Beschwerde- gegnerin.
E. 7 Auch diesem Antrag wird nicht stattgegeben. Wie bereits in Erw. 1 erörtert,
kann die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne weiteres ent-
schieden werden. X. hat seinen Standpunkt umfassend in der Berufungsschrift vom
22. Februar 2007 dargelegt. Er führt denn auch nicht aus, welchen zusätzlichen
Aufschluss sich aus seiner Befragung ergeben könnte.
3.
Im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen sind sodann einige
rein verfahrensrechtliche Rügen.
a)
Der Berufungskläger rügt, das Strassenverkehrsamt habe ihm keine
Möglichkeit eingeräumt, zum Bericht der Klinik D. vom 6. März 2006 Stellung zu
nehmen. Ein aus zureichenden Gründen gestelltes Fristverlängerungs- und Akten-
zustellungsgesuch sei entgegen Art. 29 Abs. 2 BV abgewiesen worden. In der Folge
habe das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 5. April 2006 erlassen, ohne
dass er sich hinreichend habe äussern können. Allein schon aus diesem Grund
müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen werden.
Diese Rüge kann nicht gehört werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung
zutreffend ausgeführt hat, wurde dadurch, dass der Berufungskläger beim Departe-
ment für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Beschwerde gegen die Verfügung des
Strassenverkehrsamtes vom 5. April 2006 erhoben hat und ihm im Rahmen dieses
Verfahrens ausdrücklich die Gelegenheit geboten wurde, sich zu der angefochtenen
Verfügung sowie zum Ergebnis der Begutachtung zu äussern, eine allfällige Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs durch das Strassenverkehrsamt geheilt. X. hatte näm-
lich die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die-
selbe Kognitionsbefugnis verfügt wie die verfügende Instanz (vgl. BGE 124 II 132
E. 2.d). Die angefochtene Verfügung ist deshalb schon aus diesem Grund nicht auf-
zuheben. Der vorliegende Fall liegt somit anders als das vom Berufungskläger in
diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007 (1
A. 56/2006). In jenem Verfahren konnte die Verletzung des rechtliches Gehörs im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil nicht nur Rechtsfragen
streitig waren, sondern auch Sachverhaltsrügen erhoben wurden, die das Bundes-
gericht nicht mit freier Kognition beurteilten konnte (E. 4.9).
Kommt hinzu, dass dem Berufungskläger während des Beschwerdeverfah-
rens die Möglichkeit geboten wurde, wie im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses
vom 14. Juni 2006 empfohlen, alle ihn betreffende Akten der verkehrspsychologi-
E. 8 schen Untersuchung vom 6. März 2006 einzusehen und sich dazu zu äussern. Wie
den Akten entnommen werden kann (act. 41-44), machte der Rechtsvertreter des
Berufungsklägers von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme – trotz einer einmalig
gewährten Fristverlängerung – keinen Gebrauch. Auf telefonisches Nachfragen
durch die Vorinstanz erklärte er lediglich, mangels Instruktionen durch seinen Man-
danten im Moment nicht zu wissen, was weiter zu geschehen habe (act. 44). Mit
Schreiben vom 12. Januar 2007 erklärte der Berufungskläger sodann, dass eine
Stellungnahme zu den neuen Testunterlagen nicht notwendig sei, weshalb er be-
wusst darauf verzichtet habe (act. 45).
b)
Im Weiteren beanstandet der Berufungskläger, die Begründung der
mitangefochtenen Verfügung des Strassenverkehrsamtes sei zu kurz, als dass sie
den bundesgerichtlichen Anforderungen genügen würde. Wegen Verletzung von
Art. 8 BV und Art. 29 Abs. 1 sei der Departementsentscheid samt mitangefochtener
Verfügung aufzuheben. Zu pauschal werde auch im Departementsentscheid auf die
verkehrspsychologische Fahreignungsabklärung vom 6. März 2006 verwiesen, zu
welcher der Berufungskläger im Verfahren vor Strassenverkehrsamt wegen unge-
rechtfertiger Abweisung eines Fristersteckungsgesuches sowie mangels Vorlage
der ihr zugrunde liegenden Akten (beispielsweise der vorgenommenen Tests des
Berufungsklägers) nie habe Stellung nehmen können.
Die Rüge des Berufungsklägers, wonach sowohl das Strassenverkehrsamt
als auch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit die Begründungs-
pflicht als wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben, kann nicht gehört werden. Die
Begründungspflicht verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Ent-
scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 124 V 181 E. 1.a). Sowohl das Strassenverkehrsamt als auch
das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit haben sich in ihrem Ent-
scheid weder von unsachlichen Motiven leiten lassen noch verunmöglichte die Be-
gründungsdichte es dem Berufungskläger, sich über die Tragweite des jeweiligen
Entscheids ein Bild zu machen und diesen jeweils sachgerecht anzufechten. Die
dem jeweiligen Urteilsdispositiv zu Grunde liegenden Überlegungen wurden mit
rechtsgenüglicher Deutlichkeit namhaft gemacht und sie haben sich mit den ent-
scheidwesentlichen Argumenten befasst. Wie bereits ausgeführt, trifft es schliess-
E. 9 lich nicht zu, dass der Berufungskläger keine Einsicht in die entscheidrelevanten
Akten hatte, verzichtete doch der Berufungskläger selbst auf eine Stellungnahme
zu den entscheidrelevanten Testunterlagen (vgl. E. 3.a).
c)
Der Berufungskläger macht geltend, entgegen einem ausdrücklichen
Aktenzustellungsgesuch vom 27. März 2006, sei ihm einzig das verkehrspsycholo-
gische Gutachten der C. vom 6. März 2006 zugestellt worden, nicht aber die darin
auf Seite 1 erwähnten Quellen. In Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art.
6 Ziff. 1 EMRK sei ihm daher das rechtliche Gehör verweigert worden.
Auch dieser Einwand geht fehl, wurde doch dem Berufungskläger im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit geboten, sich zu den im Gutach-
ten genannten Quellen zu äussern (vgl. act. 40). Mit Ausnahme der Krankenge-
schichte wurden ihm alle im Gutachten vom 6. März 2006 aufgeführten Quellen zu-
gestellt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verzichtete der Berufungskläger selbst
auf eine Stellungnahme zu der entscheidrelevanten testpsychologischen Untersu-
chung vom 5. Januar 2006 (act. 45). Einzig die als Quelle im fraglichen Gutachten
vom 6. März 2006 aufgeführte Krankengeschichte konnte dem Rechtsvertreter des
Berufungsklägers nicht zugestellt werden, zumal sich der Berufungskläger weigerte,
eine Entbindungserklärung in Bezug auf diese Krankengeschichte zu unterzeich-
nen. Eine Entbindungserklärung wäre aber hinsichtlich dieser Akten erforderlich
gewesen, da es sich hierbei nicht lediglich zum Zwecke der gutachterlichen Ab-
klärung erhobene, sondern um inhaltlich weitergehende Akten handelt. Wie die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 (S. 4) zu Recht ausführt, kann
dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit nicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs angelastet werden, wenn der Rechtsvertreter des Berufungsklä-
gers die Krankengeschichte als Folge der Weigerung seines eigenen Mandanten,
eine Entbindungserklärung zu unterzeichnen, nicht einsehen konnte.
d)
Der Berufungskläger macht sodann geltend, im angefochtenen Ent-
scheid werde behauptet, er habe der Entbindung vom Arztgeheimnis zugestimmt,
was nicht zutreffe. Der entsprechende Beleg für diese Behauptung sei dem Rechts-
vertreter des Berufungsklägers nie vorgelegt worden. Zudem habe der Berufungs-
kläger gar nicht gültig zu seinem Nachteil derart weitreichende Erklärungen ohne
Beizug seines Anwaltes vornehmen dürfen. Die Gültigkeit einer allfälligen derartigen
Entbindung werde bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger
im Zustand der Urteilsunfähigkeit aufgrund einer zu starken Dosis an nicht freiwillig
verabreichten Medikamenten unterzeichnet habe. Widersprüchlich sei zudem, dass
E. 10 genau mit dem gegenteiligen Argument – der Berufungskläger habe die Klinik nicht
vom Arztgeheimnis entbunden – die Krankengeschichte nicht an den Rechtsvertre-
ter des Berufungsklägers übermittelt worden sei. Der Rechtsvertreter des Beru-
fungsklägers habe nie überprüfen können, ob und inwieweit sein Mandant die Klini-
kärzte gegenüber der Begutachtungsstelle tatsächlich vom Arztgeheimnis entbun-
den habe. Hätte der Berufungskläger tatsächlich die behauptete Entbindungser-
klärung abgegeben, so hätte die Vorinstanz zwingend seinen Antrag auf Zustellung
aller Akten gutheissen müssen und ihm das Gutachten samt Quellen zustellen müs-
sen. Stattdessen seien ihm gerade die wichtigen Dokumente nicht zur Stellung-
nahme zugestellt worden, womit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV und Art.
6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Dem besagten Gutachten vom 6. März
2006 (S. 3) kann entnommen werden, dass der Explorand die Gutachterin und die
vorbehandelnden Ärzte schriftlich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Anhalts-
punkte, dass X. zum Zeitpunkt der Entbindungserklärung urteilsunfähig gewesen
sein soll, liegen keine vor. Soweit der Berufungskläger aus dem Umstand, dass er
für die Krankengeschichte keine Entbindungserklärung abgab, ableitet, er habe
auch im Zusammenhang mit der testpsychologischen Untersuchung keine Entbin-
dungserklärung abgegeben, ist dieser Umkehrschluss keineswegs zwingend. Dies
deshalb, weil es sich bei den Akten der Krankengeschichte um inhaltlich weiterge-
hende Akten handelt, welche nicht lediglich zum Zwecke der gutachterlichen Ab-
klärung erhoben wurden. Da X. keine Entbindungserklärung in Bezug auf die Kran-
kengeschichte unterzeichnete, war es nicht möglich, dem Rechtsvertreter des Be-
rufungsklägers diese Akten zuzustellen (vgl. E. 3.c). Von einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs kann darum keine Rede sein.
e)
Der Berufungskläger beantragt schliesslich, das Gutachten vom 6.
März 2006 sei aus dem Recht zu weisen. Der Berufungskläger habe sich kurz vor
Erstellung dieses Gutachtens in der Klinik D. aufgehalten. Demnach habe die glei-
che Anstalt, die ihn psychiatrisch betreut habe, das fragliche Gutachten verfasst.
Das Gebot der Unabhängigkeit der Begutachtung sei somit verletzt. Im vorliegenden
Fall seien hochsensible Daten ohne Einverständnis des Berufungsklägers weiter-
gegeben und im Gutachten verwendet worden. Eine gültige Entbindungserklärung
liege nicht vor. Darum könne das Gutachten vom 6. März 2006 nicht berücksichtigt
werden.
E. 11 Auch diesen Darlegungen kann nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichti-
gen, dass die Beurteilung im fraglichen Gutachten betreffend Fahreignung sich im
Wesentlichen auf die verkehrspsychologischen Tests vom 5. Januar 2006 stützt.
Der Berufungskläger selbst verzichtete auf eine Stellungnahme zu den entscheid-
relevanten verkehrspsychologischen Tests (vgl. act. 41-45). Auch in seiner Beru-
fungsschrift vom 22. Februar 2007 liess X. ausführen, die verkehrspsychologischen
Tests vom 5. Januar 2006 seien in seinem Einverständnis durchgeführt worden und
die entsprechenden Ergebnisse seien auszuwerten. Mit anderen Worten wendet
der Berufungskläger nichts gegen die Durchführung und die Ergebnisse der ver-
kehrspsychologischen Tests vom 5. Januar 2006 ein. Wenn aber das Gutachten
vom 6. März 2006 sich im Wesentlichen auf die verkehrspsychologischen Tests vom
5. Januar 2006 stützt und die besagten verkehrspsychologischen Tests im Einver-
ständnis des Berufungsklägers durchgeführt und ausgewertet worden sind, so ist
der Antrag des Berufungsklägers, wonach das Gutachten vom 6. März 2006 aus
dem Recht zu weisen ist, unbegründet.
Was den Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit der Begutachtung betrifft,
gilt es zu berücksichtigen, dass die verkehrspsychologische Abklärung der Fahreig-
nung von einer auf diesbezügliche Begutachtungen spezialisierten Abteilung, dem
Forensischen Dienst, vorgenommen wurde. Zwar befindet sich diese spezialisierte
Abteilung in derselben Klinik (D.), in welcher der Berufungskläger bereits als Patient
sich aufgehalten hat, jedoch handelt es sich dabei um voneinander unabhängige
Abteilungen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das verkehrs-
psychologische Gutachten vom 6. März 2006 nicht einzig von der begutachtenden
Psychologin E., sondern auch von der Chefärztin der Klinik D., Dr. med. F., unter-
zeichnet wurde. Die Hauptverantwortliche für die Durchführung der entscheidrele-
vanten Tests und die Verfassung des besagten Gutachtens lag bei E.. E. hat den
Berufungskläger nie als Patienten anlässlich der Aufenthalte in der Klinik D. behan-
delt. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche geeignet sind, Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Gutachterin zu erwecken. Das besagte Gutachten
ist schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Im Übrigen
hat sich der Berufungskläger, wie bereits mehrfach ausgeführt, mit der Durch-
führung und Auswertung der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Tests vom
5. Januar 2006 ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Berufung Ziff. 5).
4.
a)
In materieller Hinsicht macht der Berufungskläger geltend,
seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit reiche durchaus aus, um ein Mo-
torfahrzeug sicher zu lenken. Selbst wenn die psychiatrischen Diagnosen richtig
E. 12 sein sollten, sei zu berücksichtigen, dass diese Krankheiten sich niemals negativ
auf sein Verhalten im Verkehr auswirken würden. Zudem hätte die Anordnung von
Auflagen betreffend ambulante Medikamenteneinnahme dem Verhältnismässig-
keitsprinzip genügt. Für präventive Strafen, wie dem Entzug des Führerausweises
in Verletzung der Unschuldsvermutung, bestehe kein Raum. Solange keine kon-
krete Verkehrsgefährdung nachgewiesen werden könne, sei er berechtigt, ein Mo-
torfahrzeug zu lenken. Die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug seien somit
nicht erfüllt gewesen. Beim verfügten Sicherungsentzug handle es sich um eine
nach BV und EMRK verbotene Präventivstrafe. Die angefochtene Verfügung ver-
letze nicht nur Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit, Bewegungsfreiheit) und Art.
27 BV (Wirtschaftsfreiheit), sondern auch Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierung eines
angeblich psychisch Behinderten), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür), Art. 26 BV (Eigen-
tumsgarantie), Art. 32 Abs. 1 BV (Unschuldsvermutung), Art. 30 Abs. 1 und 3 BV
(Anspruch auf eine unabhängige Gerichtsinstanz mit öffentlicher Urteilsverhand-
lung), Art. 32 Abs. 2 BV (Anspruch auf Unterrichtung über die erhobenen Beschul-
digungen) und Art. 36 BV (Voraussetzungen für Einschränkungen von Grundrech-
ten, namentlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz), Art. 6 EMRK (Unschuldsver-
mutung und faires Verfahren), Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 14
EMRK (Diskriminierungsverbot). Auch diese Rügen zielen – wie noch zu zeigen sein
wird – ins Leere.
b)
Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b. SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis
nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen reicht.
Art. 16 d Abs. 1 lit. a schreibt vor, dass der Lernfahr- oder Führerausweis einer
Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu
führen. Nach Ablauf einer allfällig bestehenden gesetzlichen oder verfügten Sperr-
frist und nachdem die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der
die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG), kann der Ausweis be-
dingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird
hierfür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Ab-
stinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbe-
reich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Ab-
klärung der persönlichen Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3.b mit
weiteren Hinweisen).
E. 13 c)
Dem Berufungskläger wurde der Führerausweis gestützt auf Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 VZV entzogen. Es handelt sich
hierbei um einen Sicherungsentzug aufgrund mangelnder körperlicher und geistiger
Leistungsfähigkeit. Auslösendes Ereignis, das schliesslich zum Sicherungsentzug
führte, war eine Meldung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B. vom 13. Sep-
tember 2005 an das Strassenverkehrsamt, wonach sich der Gesundheitszustand
von X. verschlechtert habe. Er sei wieder psychotisch und habe dabei insbesondere
eine krankheitsbedingte Einschränkung der Kontrolle über seine aggressiven Im-
pulse. Damit stelle er eine Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer und auch
sich selber dar, weshalb ihm der Führerausweis zu entziehen sei. Gestützt darauf
erteilte das Strassenverkehrsamt am 15. Dezember 2005 den C., Klinik D./Forensi-
scher Dienst, G., den Auftrag, die Fahreignung von X. aus neuropsychologischer
Sicht zu beurteilen. Mit Gutachten vom 6. März 2006 hielten die C. fest, die Fahr-
eignung sei aus neuropsychologischer Sicht derzeit nicht gegeben, zumal die Leis-
tungstests vor allem im Bereich Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerksamkeit, Wechsel
des Aufmerksamkeitsfokus, Arbeitsgedächtnis) mittelgradig beeinträchtigte Resul-
tate zeitigen würden. Zudem würden die Resultate im Persönlichkeitsbereich vor
dem Hintergrund der Vorgeschichte die charakterliche Fahreignung des Exploran-
den ebenfalls fraglich erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist dem Gut-
achten zu entnehmen, dass beim Berufungskläger eine vordiagnostizierte parano-
ide Schizophrenie besteht, welche zum Gutachtenszeitpunkt letztmals eine Hospi-
talisation im Oktober 2005 erforderlich machte. Seit diesem Zeitpunkt wurden so-
dann mindestens zwei weitere Klinikaufenthalte im August und Dezember 2006
nötig. Wie dem Gutachten weiter zu entnehmen ist, musste der Berufungskläger
mehrmals psychiatrisch behandelt werden und war bereits mehrfach aus diesem
Grund mit Führerausweisentzügen konfrontiert. Wie die Vorinstanz zu Recht aus-
geführt hat, fällt bei der Behandlung der Krankheit des Berufungsklägers auf, dass
letzterer immer wieder selber Medikamente absetzte oder deren Einnahme gänzlich
verweigerte. Zur Prognose führte die Gutachterin aus, aus neuropsychologischer
Sicht sei derzeit die Prognose ungünstig. Zur Verbesserung der Prognose müsse
der Berufungskläger zunächst die medizinischen Voraussetzungen für mindestens
12 Monate einhalten (regelmässige Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, regelmässige Medikamenteneinnahme und Kontrolle derselben
mittels Wirkstoff-Blutspiegel, Psychosefreiheit). Erst nach Erfüllung dieser Voraus-
setzungen könne anhand einer neuerlichen verkehrspsychologischen Testung ent-
schieden werden, ob die Aufmerksamkeitsdefizite eine bleibende Beeinträchtigung
darstellen oder sich wieder normalisiert haben. Gleichzeitig müsse noch einmal die
charakterliche Eignung überprüft werden, zumal auch diesbezüglich gewisse Defi-
E. 14 zite vorhanden seien. In der Folge ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung
vom 5. April 2006 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an. Dies ist nicht
zu beanstanden. Wie vorstehend dargelegt, kommt die Gutachterin nach umfang-
reichen und fundierten Tests zum Schluss, dass die Fahreignung des Berufungs-
klägers aus neuropsychologischer Sicht und aus charakterlichen Gründen verneint
werden müsse. Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht kein Anlass, an diesen
gutachterlichen Ergebnissen zu zweifeln. Der Berufungskläger erleidet immer wie-
der heftige psychotische Krankheitsschübe, welche stationär psychiatrisch behan-
delt werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt
eine akute schizophrene Symptomatik in schwerem Masse verschiedene körperli-
che und geistige Funktionen, die zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges Vor-
aussetzung sind. Es besteht mit anderen Worten ein enger Zusammenhang zwi-
schen der Krankheit und der Gefährdung des Strassenverkehrs. Die Gutachterin
hat denn auch aufgrund der durchgeführten Tests nachweisen können, dass der
Berufungskläger vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit Defizite aufweist. Entge-
gen der Ansicht des Berufungsklägers muss keine konkrete Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer nachgewiesen werden, um den Führerausweis gestützt auf Art.
16d Abs. 1 lit. a SVG zu entziehen. Der Berufungskläger beruft sich in diesem Zu-
sammenhang auf die in Art. 6 EMRK festgeschriebene Unschuldvermutung. Dabei
übersieht er, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung auf derartige Verfahren
keine Anwendung findet. Ziel des Sicherungsentzugs ist es nämlich, den Fahrzeug-
führer aus Gründen der Verkehrssicherheit vom Strassenverkehr fernzuhalten, un-
abhängig von einem Verschulden (vgl. BGE 122 II 359 E. 2.c). Entgegen der Ansicht
des Berufungsklägers wäre es vorliegend auch nicht möglich gewesen, den Beru-
fungskläger einzig zu verpflichten, eine medikamentöse Behandlung durchzu-
führen, ohne den Führerausweis zu entziehen. Abgesehen davon, dass vorliegend
die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG
erfüllt sind, sieht das Gesetz die vom Berufungskläger erwähnte Möglichkeit gar
nicht vor.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das Departement für Jus-
tiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die Beschwerde von X. gegen den vom
Strassenverkehrsamt Graubünden ihm gegenüber gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a
SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 VZV verfügten Sicherungsentzug auf unbe-
stimmte Dauer zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz
in diesem Punkt erhobene Berufung ist demnach unbegründet und muss abgewie-
sen werden.
E. 15 d)
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die vom Stras-
senverkehrsamt verfügte Auflagen in Zusammenhang mit der Wiedererteilung des
Führerausweises geschützt hat. Die Berufung ist darum auch in diesem Punkt ab-
zuweisen. Es liegt zweifellos im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, dass
die zuständige Administrativbehörde über den Gesundheitszustand des Berufungs-
klägers in Kenntnis gesetzt wird und die Bejahung seiner Fahreignung von einer
entsprechenden Psychose-Freiheit sowie medizinischen Kontrollen abhängig ge-
macht wird.
5.
Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das Beru-
fungsverfahren.
a)
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
und führte diesbezüglich aus, die Bedürftigkeit sei bei X. zu bejahen, er jedoch auf-
grund des schlüssigen Gutachtens sowie der vorbestehenden Diagnose des Vorlie-
gens einer paranoiden Schizophrenie die Aussichtslosigkeit des Beschwerdever-
fahrens sich von Vornherein bewusst gewesen sein müsse.
Art. 76 Abs. 1 VRG bestimmt, dass einem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege dann entsprochen werden kann, wenn eine Person nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, sofern ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder von vornher-
ein aussichtslos ist. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf
ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt (Art. 76 Abs. 3 VRG). Diese zwei Vor-
aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als aussichtslos sind nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 mit
Hinweisen). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde;
eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128
I 225 E. 2.5.3). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt
hat, musste X. die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von Vornherein
bewusst gewesen sein. Die fragliche Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom
5. April 2006 stützt sich nämlich auf ein fundiertes und schlüssiges Gutachten der
C., Klinik D.. Wie vorstehend mehrfach dargelegt, kommt die Gutachterin nach um-
E. 16 fangreichen Tests zum Schluss, dass die Fahreignung von X. aus neuropsycholo- gischer Sicht und aus charakterlichen Gründen verneint werden müsse. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Berufungskläger vor allem im Bereich der Aufmerk- samkeit Defizite aufweist. Zudem erleidet X. immer wieder heftige psychotische Krankheitsschübe, welche stationär psychiatrisch behandelt werden müssen (Dia- gnose der Paranoiden Schizophrenie). Es besteht kein Anlass, an diesen gutach- terlichen Ergebnissen zu zweifeln. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat. b) Es bleibt damit noch zu prüfen, ob X. für das vorliegende Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen ist. Wie bereits ausgeführt, kann einem Gesuch dann entsprochen werden, wenn eine Per- son nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Zur Begründung seines Antrages zi- tiert der Berufungskläger lediglich einige Bundesgerichtsentscheide, ohne irgend- welche Ausführungen zur angeblichen Mittellosigkeit zu machen. Grundsätzlich ob- liegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Wenn der Gesuchsteller – wie vorliegend – seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161, E. 4.a). Im Übrigen erwies sich die Berufung bereits zum Vornherein als aussichtslos (vgl. E. 5.a), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund nicht gutgeheissen werden könnte. 6. Muss die Berufung nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungs- klägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
E. 17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Verbeistän- dung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. April 2007 Schriftlich mitgeteilt am: VB 07 2 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 18. Januar 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Hinter- dorf 27, 9043 Trogen, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 22. Ja- nuar 2007, mitgeteilt am 1. Februar 2007, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:
2 A. Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte B. - zu jenem Zeitpunkt der betreuende Arzt von X. - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden mit, X. erfülle aus gesundheitlichen Gründen die gesetzlichen Mindestanforderun- gen zum Lenken eines Motorfahrzeuges nicht mehr. Gestützt darauf erteilte das Strassenverkehrsamt am 15. Dezember 2005 den C., Klinik D./Forensischer Dienst, G., den Auftrag, die Fahreignung von X. aus neuropsychologischer Sicht zu beur- teilen. Mit Gutachten vom 6. März 2006 hielten die C. fest, die Fahreignung sei aus neuropsychologischer Sicht derzeit nicht gegeben, zumal die Leistungstests vor al- lem im Bereich Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerksamkeit, Wechsel des Aufmerk- samkeitsfokus, Arbeitsgedächtnis) mittelgradig beeinträchtigte Resultate zeitigen würden. Zudem würden die Resultate im Persönlichkeitsbereich vor dem Hinter- grund der Vorgeschichte die charakterliche Fahreignung des Exploranden ebenfalls fraglich erscheinen lassen. B. Mit Verfügung vom 5. April 2006 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiederertei- lung des Führerausweises wurde von einer mindestens 12-monatigen kontrollierten Psychose-Freiheit und einem erneuten, die Fahreignung bejahenden, verkehrspsy- chologischen Gutachten abhängig gemacht. C. Dagegen liess X. am 27. April 2006 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden erheben und die folgenden Anträge stellen: „1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 5. April 2006 sei aufzuheben. 2. Superprovisorische sowie vorsorgliche Anordnung oder Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 3. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 4. Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Beschwer- degegnerin. 5. Persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein des Unter- zeichneten. 6. Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren vor der Beschwerde- gegnerin. 7. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unter- zeichneten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
3 D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 verweigerte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte die unverzügliche Deponierung des Führerausweises beim Strassenver- kehrsamt Graubünden. Die Kosten dieser Verfügung wurden bei der Prozedur be- lassen. Gegen diese Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung liess X. mit Ein- gabe vom 29. Mai 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung des Vorstehers des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tements Graubünden vom 5. Mai 2006 und die mitangefochtene Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom
5. April 2006 seien aufzuheben. 2. Superprovisorische sowie vorsorgliche Anordnung oder Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung dieser Berufung, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 3. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Berufung, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. 4. Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Berufungs- beklagten und der Vorinstanz. 5. Persönliche Anhörung des Berufungsklägers im Beisein des Unter- zeichneten. 6. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unter- zeichneten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2006 beantragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden unter Verweis auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Departementsverfügung und die Vorakten die vollumfängliche Abwei- sung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Mit Urteil vom
14. Juni 2006, mitgeteilt am 30. Juni 2006, wies der Kantonsgerichtsausschuss die Berufung ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- wurden X. aufer- legt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde ebenfalls abgewiesen. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007, mitgeteilt am 1. Februar 2007, erkannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (vor- mals Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden) in der Hauptsache: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 960.--., Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 298.--, to- tal Fr. 1'258.--, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides
4 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Ta- gen zu begleichen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ G. Dagegen liess X. am 22. Februar 2007 Berufung an den Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubün- den vom 22. Januar 2007 und die mitangefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 5. April 2006 seien aufzuheben. 2. Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Berufungs- beklagten und der Vorinstanz. 3. Persönliche Anhörung des Berufungsklägers im Beisein des Unterzeich- neten. 4. Zusprechung einer angemessenen Parteienentschädigung für das vor- instanzliche Verfahren vor Departement. 5. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unter- zeichneten. 6. Mündliche und öffentliche Verhandlung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. März 2007 die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. In formeller Hinsicht stellte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit den Antrag, auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung sowie auf die persönliche Anhörung des Berufungsklägers zu verzichten. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 22. Februar 2007 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. a) Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzli- chen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser gemäss Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Durch-
5 führung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beur- teilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Ent- scheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Ange- schuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfah- rensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffent- lichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Allerdings ist auch nach Massgabe von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erforderlich. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Dis- kussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Trageweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; ZGRG 2/99, S. 46; Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2004 SB 04 25 E. 1). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Entzug des Führeraus- weises zu Warnzwecken ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Folge, dass der Betroffene An- spruch auf eine mündliche Verhandlung hat (vgl. BGE 121 II 22 und 219 E. 2.a). Demgegenüber verleiht der Sicherungsentzug gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (BGE 122 II 464 E. 3.b und c) keinen derartigen Anspruch, soweit jeden- falls der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufs- ausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. b) Vorliegend wurde dem Berufungskläger gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 4 VZV der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Da es sich hierbei um einen Sicherungsentzug handelt und X. auch nicht geltend macht, er benötige den Führerausweis zur Berufsausübung, hat er keinen Anspruch
6 auf eine mündliche Verhandlung. Im Übrigen sind im vorliegenden Berufungsver- fahren zum einen verfahrensrechtliche Rügen zu beurteilen. Zu beantworten sind in diesem Zusammenhang reine Rechtsfragen. In der Sache selbst geht es letztlich darum, ob dem Berufungskläger zu Recht der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, weil die Fahreignung von X. gestützt auf das verkehrspsychologi- sche Gutachten der C. vom 6. März 2006 sowohl aus neuropsychologischer Sicht als auch aus charakterlichen Gründen als nicht gegeben erachtet wurde. Für die Beantwortung dieser Fragen ist die Befragung des Berufungsklägers nicht notwen- dig. Es gilt zu berücksichtigen, dass ein umfassendes verkehrspsychologisches Gutachten bei den Akten liegt. Alsdann wurden die Rügen ausführlich in der Beru- fungsschrift vorgetragen und der Berufungskläger legt denn auch nicht dar, welchen zusätzlichen Aufschluss sich aus einer mündlichen Berufungsverhandlung ergeben könnte. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vor- liegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Be- rufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss die Strafe nicht verschärfen darf. Alsdann stellen sich keine Fragen zur Person des Berufungsklägers, die aus den Akten nicht beantwortet werden könnten. Ebenso wenig steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren ein wichtiges öffentliches Interesse entge- gen. Schliesslich überprüft der Kantonsgerichtsausschuss das erstinstanzliche Ur- teil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitions- befugnis. Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten ohne weiteres entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklä- gers vor Gericht ist nicht notwendig. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird daher abgewiesen. Daran vermag auch der auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Art. 29a BV nichts zu ändern, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Rechtsweggarantie gewährleistet bei grundsätzlich allen Rechtsstreitig- keiten Zugang zu wenigstens einem Gericht, welches Rechts- und Sachverhaltsfra- gen umfassend prüfen kann. Mit Ausnahme dieser Vorgabe stellt die Rechtsweg- garantie grundsätzlich keine Anforderungen an die Gerichtsorganisation, den In- stanzenzug und das Gerichtsverfahren (vgl. Esther Topinke, Bedeutung der Rechts- weggarantie für die Anpassung der Kantonalen Gesetzgebung, ZBI 107/2006, S. 92 f.). Demnach verlangt diese Bestimmung nicht, dass eine mündliche und öffentliche Beratung zu erfolgen hat. 2. Der Berufungskläger beantragt seine persönliche Anhörung vor Ge- richt, im Beisein seines Rechtsvertreters.
7 Auch diesem Antrag wird nicht stattgegeben. Wie bereits in Erw. 1 erörtert, kann die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne weiteres ent- schieden werden. X. hat seinen Standpunkt umfassend in der Berufungsschrift vom
22. Februar 2007 dargelegt. Er führt denn auch nicht aus, welchen zusätzlichen Aufschluss sich aus seiner Befragung ergeben könnte. 3. Im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen sind sodann einige rein verfahrensrechtliche Rügen. a) Der Berufungskläger rügt, das Strassenverkehrsamt habe ihm keine Möglichkeit eingeräumt, zum Bericht der Klinik D. vom 6. März 2006 Stellung zu nehmen. Ein aus zureichenden Gründen gestelltes Fristverlängerungs- und Akten- zustellungsgesuch sei entgegen Art. 29 Abs. 2 BV abgewiesen worden. In der Folge habe das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 5. April 2006 erlassen, ohne dass er sich hinreichend habe äussern können. Allein schon aus diesem Grund müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen werden. Diese Rüge kann nicht gehört werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt hat, wurde dadurch, dass der Berufungskläger beim Departe- ment für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 5. April 2006 erhoben hat und ihm im Rahmen dieses Verfahrens ausdrücklich die Gelegenheit geboten wurde, sich zu der angefochtenen Verfügung sowie zum Ergebnis der Begutachtung zu äussern, eine allfällige Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch das Strassenverkehrsamt geheilt. X. hatte näm- lich die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die- selbe Kognitionsbefugnis verfügt wie die verfügende Instanz (vgl. BGE 124 II 132 E. 2.d). Die angefochtene Verfügung ist deshalb schon aus diesem Grund nicht auf- zuheben. Der vorliegende Fall liegt somit anders als das vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2007 (1 A. 56/2006). In jenem Verfahren konnte die Verletzung des rechtliches Gehörs im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil nicht nur Rechtsfragen streitig waren, sondern auch Sachverhaltsrügen erhoben wurden, die das Bundes- gericht nicht mit freier Kognition beurteilten konnte (E. 4.9). Kommt hinzu, dass dem Berufungskläger während des Beschwerdeverfah- rens die Möglichkeit geboten wurde, wie im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 14. Juni 2006 empfohlen, alle ihn betreffende Akten der verkehrspsychologi-
8 schen Untersuchung vom 6. März 2006 einzusehen und sich dazu zu äussern. Wie den Akten entnommen werden kann (act. 41-44), machte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme – trotz einer einmalig gewährten Fristverlängerung – keinen Gebrauch. Auf telefonisches Nachfragen durch die Vorinstanz erklärte er lediglich, mangels Instruktionen durch seinen Man- danten im Moment nicht zu wissen, was weiter zu geschehen habe (act. 44). Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 erklärte der Berufungskläger sodann, dass eine Stellungnahme zu den neuen Testunterlagen nicht notwendig sei, weshalb er be- wusst darauf verzichtet habe (act. 45). b) Im Weiteren beanstandet der Berufungskläger, die Begründung der mitangefochtenen Verfügung des Strassenverkehrsamtes sei zu kurz, als dass sie den bundesgerichtlichen Anforderungen genügen würde. Wegen Verletzung von Art. 8 BV und Art. 29 Abs. 1 sei der Departementsentscheid samt mitangefochtener Verfügung aufzuheben. Zu pauschal werde auch im Departementsentscheid auf die verkehrspsychologische Fahreignungsabklärung vom 6. März 2006 verwiesen, zu welcher der Berufungskläger im Verfahren vor Strassenverkehrsamt wegen unge- rechtfertiger Abweisung eines Fristersteckungsgesuches sowie mangels Vorlage der ihr zugrunde liegenden Akten (beispielsweise der vorgenommenen Tests des Berufungsklägers) nie habe Stellung nehmen können. Die Rüge des Berufungsklägers, wonach sowohl das Strassenverkehrsamt als auch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit die Begründungs- pflicht als wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben, kann nicht gehört werden. Die Begründungspflicht verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Ent- scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1.a). Sowohl das Strassenverkehrsamt als auch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit haben sich in ihrem Ent- scheid weder von unsachlichen Motiven leiten lassen noch verunmöglichte die Be- gründungsdichte es dem Berufungskläger, sich über die Tragweite des jeweiligen Entscheids ein Bild zu machen und diesen jeweils sachgerecht anzufechten. Die dem jeweiligen Urteilsdispositiv zu Grunde liegenden Überlegungen wurden mit rechtsgenüglicher Deutlichkeit namhaft gemacht und sie haben sich mit den ent- scheidwesentlichen Argumenten befasst. Wie bereits ausgeführt, trifft es schliess-
9 lich nicht zu, dass der Berufungskläger keine Einsicht in die entscheidrelevanten Akten hatte, verzichtete doch der Berufungskläger selbst auf eine Stellungnahme zu den entscheidrelevanten Testunterlagen (vgl. E. 3.a). c) Der Berufungskläger macht geltend, entgegen einem ausdrücklichen Aktenzustellungsgesuch vom 27. März 2006, sei ihm einzig das verkehrspsycholo- gische Gutachten der C. vom 6. März 2006 zugestellt worden, nicht aber die darin auf Seite 1 erwähnten Quellen. In Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei ihm daher das rechtliche Gehör verweigert worden. Auch dieser Einwand geht fehl, wurde doch dem Berufungskläger im Rah- men des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit geboten, sich zu den im Gutach- ten genannten Quellen zu äussern (vgl. act. 40). Mit Ausnahme der Krankenge- schichte wurden ihm alle im Gutachten vom 6. März 2006 aufgeführten Quellen zu- gestellt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verzichtete der Berufungskläger selbst auf eine Stellungnahme zu der entscheidrelevanten testpsychologischen Untersu- chung vom 5. Januar 2006 (act. 45). Einzig die als Quelle im fraglichen Gutachten vom 6. März 2006 aufgeführte Krankengeschichte konnte dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers nicht zugestellt werden, zumal sich der Berufungskläger weigerte, eine Entbindungserklärung in Bezug auf diese Krankengeschichte zu unterzeich- nen. Eine Entbindungserklärung wäre aber hinsichtlich dieser Akten erforderlich gewesen, da es sich hierbei nicht lediglich zum Zwecke der gutachterlichen Ab- klärung erhobene, sondern um inhaltlich weitergehende Akten handelt. Wie die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 (S. 4) zu Recht ausführt, kann dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angelastet werden, wenn der Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers die Krankengeschichte als Folge der Weigerung seines eigenen Mandanten, eine Entbindungserklärung zu unterzeichnen, nicht einsehen konnte. d) Der Berufungskläger macht sodann geltend, im angefochtenen Ent- scheid werde behauptet, er habe der Entbindung vom Arztgeheimnis zugestimmt, was nicht zutreffe. Der entsprechende Beleg für diese Behauptung sei dem Rechts- vertreter des Berufungsklägers nie vorgelegt worden. Zudem habe der Berufungs- kläger gar nicht gültig zu seinem Nachteil derart weitreichende Erklärungen ohne Beizug seines Anwaltes vornehmen dürfen. Die Gültigkeit einer allfälligen derartigen Entbindung werde bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Zustand der Urteilsunfähigkeit aufgrund einer zu starken Dosis an nicht freiwillig verabreichten Medikamenten unterzeichnet habe. Widersprüchlich sei zudem, dass
10 genau mit dem gegenteiligen Argument – der Berufungskläger habe die Klinik nicht vom Arztgeheimnis entbunden – die Krankengeschichte nicht an den Rechtsvertre- ter des Berufungsklägers übermittelt worden sei. Der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers habe nie überprüfen können, ob und inwieweit sein Mandant die Klini- kärzte gegenüber der Begutachtungsstelle tatsächlich vom Arztgeheimnis entbun- den habe. Hätte der Berufungskläger tatsächlich die behauptete Entbindungser- klärung abgegeben, so hätte die Vorinstanz zwingend seinen Antrag auf Zustellung aller Akten gutheissen müssen und ihm das Gutachten samt Quellen zustellen müs- sen. Stattdessen seien ihm gerade die wichtigen Dokumente nicht zur Stellung- nahme zugestellt worden, womit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dem besagten Gutachten vom 6. März 2006 (S. 3) kann entnommen werden, dass der Explorand die Gutachterin und die vorbehandelnden Ärzte schriftlich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Anhalts- punkte, dass X. zum Zeitpunkt der Entbindungserklärung urteilsunfähig gewesen sein soll, liegen keine vor. Soweit der Berufungskläger aus dem Umstand, dass er für die Krankengeschichte keine Entbindungserklärung abgab, ableitet, er habe auch im Zusammenhang mit der testpsychologischen Untersuchung keine Entbin- dungserklärung abgegeben, ist dieser Umkehrschluss keineswegs zwingend. Dies deshalb, weil es sich bei den Akten der Krankengeschichte um inhaltlich weiterge- hende Akten handelt, welche nicht lediglich zum Zwecke der gutachterlichen Ab- klärung erhoben wurden. Da X. keine Entbindungserklärung in Bezug auf die Kran- kengeschichte unterzeichnete, war es nicht möglich, dem Rechtsvertreter des Be- rufungsklägers diese Akten zuzustellen (vgl. E. 3.c). Von einer Verletzung des recht- lichen Gehörs kann darum keine Rede sein. e) Der Berufungskläger beantragt schliesslich, das Gutachten vom 6. März 2006 sei aus dem Recht zu weisen. Der Berufungskläger habe sich kurz vor Erstellung dieses Gutachtens in der Klinik D. aufgehalten. Demnach habe die glei- che Anstalt, die ihn psychiatrisch betreut habe, das fragliche Gutachten verfasst. Das Gebot der Unabhängigkeit der Begutachtung sei somit verletzt. Im vorliegenden Fall seien hochsensible Daten ohne Einverständnis des Berufungsklägers weiter- gegeben und im Gutachten verwendet worden. Eine gültige Entbindungserklärung liege nicht vor. Darum könne das Gutachten vom 6. März 2006 nicht berücksichtigt werden.
11 Auch diesen Darlegungen kann nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichti- gen, dass die Beurteilung im fraglichen Gutachten betreffend Fahreignung sich im Wesentlichen auf die verkehrspsychologischen Tests vom 5. Januar 2006 stützt. Der Berufungskläger selbst verzichtete auf eine Stellungnahme zu den entscheid- relevanten verkehrspsychologischen Tests (vgl. act. 41-45). Auch in seiner Beru- fungsschrift vom 22. Februar 2007 liess X. ausführen, die verkehrspsychologischen Tests vom 5. Januar 2006 seien in seinem Einverständnis durchgeführt worden und die entsprechenden Ergebnisse seien auszuwerten. Mit anderen Worten wendet der Berufungskläger nichts gegen die Durchführung und die Ergebnisse der ver- kehrspsychologischen Tests vom 5. Januar 2006 ein. Wenn aber das Gutachten vom 6. März 2006 sich im Wesentlichen auf die verkehrspsychologischen Tests vom
5. Januar 2006 stützt und die besagten verkehrspsychologischen Tests im Einver- ständnis des Berufungsklägers durchgeführt und ausgewertet worden sind, so ist der Antrag des Berufungsklägers, wonach das Gutachten vom 6. März 2006 aus dem Recht zu weisen ist, unbegründet. Was den Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit der Begutachtung betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass die verkehrspsychologische Abklärung der Fahreig- nung von einer auf diesbezügliche Begutachtungen spezialisierten Abteilung, dem Forensischen Dienst, vorgenommen wurde. Zwar befindet sich diese spezialisierte Abteilung in derselben Klinik (D.), in welcher der Berufungskläger bereits als Patient sich aufgehalten hat, jedoch handelt es sich dabei um voneinander unabhängige Abteilungen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das verkehrs- psychologische Gutachten vom 6. März 2006 nicht einzig von der begutachtenden Psychologin E., sondern auch von der Chefärztin der Klinik D., Dr. med. F., unter- zeichnet wurde. Die Hauptverantwortliche für die Durchführung der entscheidrele- vanten Tests und die Verfassung des besagten Gutachtens lag bei E.. E. hat den Berufungskläger nie als Patienten anlässlich der Aufenthalte in der Klinik D. behan- delt. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Gutachterin zu erwecken. Das besagte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Im Übrigen hat sich der Berufungskläger, wie bereits mehrfach ausgeführt, mit der Durch- führung und Auswertung der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Tests vom
5. Januar 2006 ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Berufung Ziff. 5). 4. a) In materieller Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit reiche durchaus aus, um ein Mo- torfahrzeug sicher zu lenken. Selbst wenn die psychiatrischen Diagnosen richtig
12 sein sollten, sei zu berücksichtigen, dass diese Krankheiten sich niemals negativ auf sein Verhalten im Verkehr auswirken würden. Zudem hätte die Anordnung von Auflagen betreffend ambulante Medikamenteneinnahme dem Verhältnismässig- keitsprinzip genügt. Für präventive Strafen, wie dem Entzug des Führerausweises in Verletzung der Unschuldsvermutung, bestehe kein Raum. Solange keine kon- krete Verkehrsgefährdung nachgewiesen werden könne, sei er berechtigt, ein Mo- torfahrzeug zu lenken. Die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug seien somit nicht erfüllt gewesen. Beim verfügten Sicherungsentzug handle es sich um eine nach BV und EMRK verbotene Präventivstrafe. Die angefochtene Verfügung ver- letze nicht nur Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit, Bewegungsfreiheit) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit), sondern auch Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierung eines angeblich psychisch Behinderten), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür), Art. 26 BV (Eigen- tumsgarantie), Art. 32 Abs. 1 BV (Unschuldsvermutung), Art. 30 Abs. 1 und 3 BV (Anspruch auf eine unabhängige Gerichtsinstanz mit öffentlicher Urteilsverhand- lung), Art. 32 Abs. 2 BV (Anspruch auf Unterrichtung über die erhobenen Beschul- digungen) und Art. 36 BV (Voraussetzungen für Einschränkungen von Grundrech- ten, namentlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz), Art. 6 EMRK (Unschuldsver- mutung und faires Verfahren), Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Auch diese Rügen zielen – wie noch zu zeigen sein wird – ins Leere. b) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b. SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen reicht. Art. 16 d Abs. 1 lit. a schreibt vor, dass der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Nach Ablauf einer allfällig bestehenden gesetzlichen oder verfügten Sperr- frist und nachdem die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG), kann der Ausweis be- dingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Ab- stinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbe- reich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Ab- klärung der persönlichen Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3.b mit weiteren Hinweisen).
13 c) Dem Berufungskläger wurde der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 VZV entzogen. Es handelt sich hierbei um einen Sicherungsentzug aufgrund mangelnder körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit. Auslösendes Ereignis, das schliesslich zum Sicherungsentzug führte, war eine Meldung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B. vom 13. Sep- tember 2005 an das Strassenverkehrsamt, wonach sich der Gesundheitszustand von X. verschlechtert habe. Er sei wieder psychotisch und habe dabei insbesondere eine krankheitsbedingte Einschränkung der Kontrolle über seine aggressiven Im- pulse. Damit stelle er eine Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer und auch sich selber dar, weshalb ihm der Führerausweis zu entziehen sei. Gestützt darauf erteilte das Strassenverkehrsamt am 15. Dezember 2005 den C., Klinik D./Forensi- scher Dienst, G., den Auftrag, die Fahreignung von X. aus neuropsychologischer Sicht zu beurteilen. Mit Gutachten vom 6. März 2006 hielten die C. fest, die Fahr- eignung sei aus neuropsychologischer Sicht derzeit nicht gegeben, zumal die Leis- tungstests vor allem im Bereich Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerksamkeit, Wechsel des Aufmerksamkeitsfokus, Arbeitsgedächtnis) mittelgradig beeinträchtigte Resul- tate zeitigen würden. Zudem würden die Resultate im Persönlichkeitsbereich vor dem Hintergrund der Vorgeschichte die charakterliche Fahreignung des Exploran- den ebenfalls fraglich erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist dem Gut- achten zu entnehmen, dass beim Berufungskläger eine vordiagnostizierte parano- ide Schizophrenie besteht, welche zum Gutachtenszeitpunkt letztmals eine Hospi- talisation im Oktober 2005 erforderlich machte. Seit diesem Zeitpunkt wurden so- dann mindestens zwei weitere Klinikaufenthalte im August und Dezember 2006 nötig. Wie dem Gutachten weiter zu entnehmen ist, musste der Berufungskläger mehrmals psychiatrisch behandelt werden und war bereits mehrfach aus diesem Grund mit Führerausweisentzügen konfrontiert. Wie die Vorinstanz zu Recht aus- geführt hat, fällt bei der Behandlung der Krankheit des Berufungsklägers auf, dass letzterer immer wieder selber Medikamente absetzte oder deren Einnahme gänzlich verweigerte. Zur Prognose führte die Gutachterin aus, aus neuropsychologischer Sicht sei derzeit die Prognose ungünstig. Zur Verbesserung der Prognose müsse der Berufungskläger zunächst die medizinischen Voraussetzungen für mindestens 12 Monate einhalten (regelmässige Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regelmässige Medikamenteneinnahme und Kontrolle derselben mittels Wirkstoff-Blutspiegel, Psychosefreiheit). Erst nach Erfüllung dieser Voraus- setzungen könne anhand einer neuerlichen verkehrspsychologischen Testung ent- schieden werden, ob die Aufmerksamkeitsdefizite eine bleibende Beeinträchtigung darstellen oder sich wieder normalisiert haben. Gleichzeitig müsse noch einmal die charakterliche Eignung überprüft werden, zumal auch diesbezüglich gewisse Defi-
14 zite vorhanden seien. In der Folge ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 5. April 2006 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie vorstehend dargelegt, kommt die Gutachterin nach umfang- reichen und fundierten Tests zum Schluss, dass die Fahreignung des Berufungs- klägers aus neuropsychologischer Sicht und aus charakterlichen Gründen verneint werden müsse. Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht kein Anlass, an diesen gutachterlichen Ergebnissen zu zweifeln. Der Berufungskläger erleidet immer wie- der heftige psychotische Krankheitsschübe, welche stationär psychiatrisch behan- delt werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt eine akute schizophrene Symptomatik in schwerem Masse verschiedene körperli- che und geistige Funktionen, die zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges Vor- aussetzung sind. Es besteht mit anderen Worten ein enger Zusammenhang zwi- schen der Krankheit und der Gefährdung des Strassenverkehrs. Die Gutachterin hat denn auch aufgrund der durchgeführten Tests nachweisen können, dass der Berufungskläger vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit Defizite aufweist. Entge- gen der Ansicht des Berufungsklägers muss keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nachgewiesen werden, um den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG zu entziehen. Der Berufungskläger beruft sich in diesem Zu- sammenhang auf die in Art. 6 EMRK festgeschriebene Unschuldvermutung. Dabei übersieht er, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung auf derartige Verfahren keine Anwendung findet. Ziel des Sicherungsentzugs ist es nämlich, den Fahrzeug- führer aus Gründen der Verkehrssicherheit vom Strassenverkehr fernzuhalten, un- abhängig von einem Verschulden (vgl. BGE 122 II 359 E. 2.c). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers wäre es vorliegend auch nicht möglich gewesen, den Beru- fungskläger einzig zu verpflichten, eine medikamentöse Behandlung durchzu- führen, ohne den Führerausweis zu entziehen. Abgesehen davon, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG erfüllt sind, sieht das Gesetz die vom Berufungskläger erwähnte Möglichkeit gar nicht vor. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenverkehrsamt Graubünden ihm gegenüber gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 VZV verfügten Sicherungsentzug auf unbe- stimmte Dauer zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt erhobene Berufung ist demnach unbegründet und muss abgewie- sen werden.
15 d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die vom Stras- senverkehrsamt verfügte Auflagen in Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises geschützt hat. Die Berufung ist darum auch in diesem Punkt ab- zuweisen. Es liegt zweifellos im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, dass die zuständige Administrativbehörde über den Gesundheitszustand des Berufungs- klägers in Kenntnis gesetzt wird und die Bejahung seiner Fahreignung von einer entsprechenden Psychose-Freiheit sowie medizinischen Kontrollen abhängig ge- macht wird. 5. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das Beru- fungsverfahren. a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und führte diesbezüglich aus, die Bedürftigkeit sei bei X. zu bejahen, er jedoch auf- grund des schlüssigen Gutachtens sowie der vorbestehenden Diagnose des Vorlie- gens einer paranoiden Schizophrenie die Aussichtslosigkeit des Beschwerdever- fahrens sich von Vornherein bewusst gewesen sein müsse. Art. 76 Abs. 1 VRG bestimmt, dass einem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege dann entsprochen werden kann, wenn eine Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, sofern ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder von vornher- ein aussichtslos ist. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt (Art. 76 Abs. 3 VRG). Diese zwei Vor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, musste X. die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von Vornherein bewusst gewesen sein. Die fragliche Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom
5. April 2006 stützt sich nämlich auf ein fundiertes und schlüssiges Gutachten der C., Klinik D.. Wie vorstehend mehrfach dargelegt, kommt die Gutachterin nach um-
16 fangreichen Tests zum Schluss, dass die Fahreignung von X. aus neuropsycholo- gischer Sicht und aus charakterlichen Gründen verneint werden müsse. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Berufungskläger vor allem im Bereich der Aufmerk- samkeit Defizite aufweist. Zudem erleidet X. immer wieder heftige psychotische Krankheitsschübe, welche stationär psychiatrisch behandelt werden müssen (Dia- gnose der Paranoiden Schizophrenie). Es besteht kein Anlass, an diesen gutach- terlichen Ergebnissen zu zweifeln. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat. b) Es bleibt damit noch zu prüfen, ob X. für das vorliegende Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen ist. Wie bereits ausgeführt, kann einem Gesuch dann entsprochen werden, wenn eine Per- son nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Zur Begründung seines Antrages zi- tiert der Berufungskläger lediglich einige Bundesgerichtsentscheide, ohne irgend- welche Ausführungen zur angeblichen Mittellosigkeit zu machen. Grundsätzlich ob- liegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Wenn der Gesuchsteller – wie vorliegend – seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161, E. 4.a). Im Übrigen erwies sich die Berufung bereits zum Vornherein als aussichtslos (vgl. E. 5.a), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund nicht gutgeheissen werden könnte. 6. Muss die Berufung nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungs- klägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Verbeistän- dung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: