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VB 2004 7

Graubünden · 2004-07-06 · Deutsch GR

bedingte Strafentlassung

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der Berufungskläger hat - ohne allerdings das Begehren näher zu begründen - Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestellt. a) Gemäss Art. 183a StPO in Verbindung mit Art. 144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Demgemäss besteht kein vorbehaltloser Anspruch auf eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 144 StPO ist eine mündliche Verhandlung dann angezeigt, wenn die Befragung des Betroffenen für die Beurteilung wesentlich ist. Beim vorliegenden Entscheid über die vorzeitige Entlassung hat das Gericht das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit und das Freiheitsinteresse des Eingewiesenen gegeneinander abzuwägen. Wohl kommt hierbei der Persönlichkeit des Verwahrten eine grundlegende Bedeutung zu. Eine mündliche Verhandlung vermag jedoch le- diglich einen kurzen und summarischen Eindruck von der Persönlichkeit des Berufungsklägers zu geben und würde bestenfalls die bereits bekannten Aus- führungen und Argumente bestätigen, welche schon in der Berufungsschrift und den Stellungnahmen zur Persönlichkeit des Täters vorgebracht wurden. Eine Prognose in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten, namentlich eine Aussage über das Mass eines weiteren deliktischen Verhaltens lässt sich allein durch eine solche Anhörung jedoch nicht machen. b) Schliesslich ist auch nach den Bestimmungen der EMRK und der BV vorliegend kein mündliches Verfahren angezeigt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK darf einem Menschen die Freiheit entzogen werden, wenn er rechtmäs- sig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird. Je- dermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wurde, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Gestützt auf Art. 5 Abs.

E. 4 gegeben sind (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 133 ff. zu Art. 5 EMRK). Wird ein

Antrag betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zunächst von

einer Verwaltungsbehörde negativ entschieden, muss dem Betroffenen im

anschliessenden gerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Wahrung des kon-

tradiktorischen Charakters des Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich

zur Sache vernehmen zu lassen. Dies verlangt jedoch nicht, dass im

Rechtsmittelverfahren zwingend eine mündliche Anhörung zu erfolgten hat. Sie

ist grundsätzlich nicht erforderlich (A. Haefliger, Die Europäische Menschen-

rechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 122), namentlich dann nicht, wenn

der Betroffene im vorinstanzlichen Verfahren angehört wurde und sich die nach

Ansicht des Inhaftierten relevanten Freilassungsgründe - wie dies vorliegend der

Fall ist - aus den vorgelegten Dokumenten ergeben und der Betroffene über

eine anwaltliche Vertretung verfügt (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 143; Jens

Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 2003, N. 45 zu Art. 5 EMRK; Urteil

des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 11. Februar 2004, VB

03 1; ZR 69 (1998) 319). Der Antrag ist demnach abzuweisen.

2.a)

Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der

Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn

sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzu-

nehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten

Entlassung

für

die

Beurteilung

des

künftigen

Wohlverhaltens

eine

Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage

für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täter-

persönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersu-

chen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte

Kriterium des Verhaltens während des Vollzuges zu würdigen (BGE 119 IV 5 E.

1a/aa mit Hinweisen). Diesbezüglich genügt, dass das Verhalten des Ver-

urteilten während des Strafvollzuges nicht gegen die vorzeitige Entlassung

spricht.

b)

Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für

die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkate-

gorien erschwert werden. Die Umstände der Straftat sind jedoch insoweit von

Relevanz, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das

künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewis-

sem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt

E. 5 dabei nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern

auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Je hochwertiger

dieses ist und je weiter ein Eingriff möglicherweise gehen kann, desto geringer

darf das Risiko sein, das mit der bedingten Entlassung verbunden ist. Denn die

mit

der

bedingten

Entlassung

verfolgte

Wiedereingliederung

des

Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allge-

meinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung

sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Ein-

stellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Ent-

lassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Bei Würdi-

gung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittel-

mass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer

Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag,

ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber

auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung

bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Grau-

bünden vom 2. Oktober 2003, VB 03 10, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts

vom 17. Februar 2004, 6A.88/2003; BGE 124 IV 193 mit Hinweisen; A.

Baechtold, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 8 ff. zu Art. 38 StGB).

3.a)

In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zur

Feststellung, dass das Verhalten von X. im Vollzug zu keinen Klagen Anlass

gegeben habe. In Bezug auf die Bewährungsaussichten müsse ihm aber

aufgrund seines strafrechtliches Vorlebens zumindest eine zweifelhafte

Prognose gestellt werden. X. habe jeweils kurz nach seinen Strafentlassungen

erneut delinquiert, was den Eindruck vermittle, dass er weder einsichtig noch

gewillt sei, ein rechtschaffenes Leben zu führen. Schliesslich seien auch in

Bezug auf die bei ihm zu erwartenden Lebensverhältnisse im sozialen und

persönlichen Bereich keine aussergewöhnlichen positiven Veränderungen,

welche eine erfolgreiche Resozialisierung versprechen würden, erkennbar.

Diese Schlussfolgerungen vermöchten auch die im rechtlichen Gehör von X.

geäusserten Beteuerungen, sich einer Schutzaufsicht unterziehen zu wollen

und mit deren Unterstützung gute Bewährungsaussichten zu haben, nicht zu

entlasten.

b)

Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wendet ein, eine

zweifelhafte Prognose sei nicht ausreichend, um einem Verurteilten die bedingte

E. 6 Entlassung vorzuenthalten. Anderenfalls könnte die bedingte Entlassung nur bei

einer sicheren Prognose, das heisst lediglich bei der Überzeugung, dass sich

der Verurteilte in Freiheit wohl verhalte, gewährt werden. Diese Haltung wi-

derspreche der Praxis. Es sei sodann zwar nachvollziehbar, dass es der Vor-

instanz schwer falle, eine günstige Kirminalprognose zu stellen. Nicht ersichtlich

sei jedoch, weshalb die Vorinstanz sich bei ihren Zweifeln zuungunsten seines

Mandanten entscheide. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz für die bedingte

Entlassung aussergewöhnliche, positive Veränderungen verlange. Damit werde

die Schwelle praktisch unüberwindbar hoch angesetzt, was dem Grundsatz,

dass die bedingte Entlassung die Regel sei, widerspreche. Die Feststellung der

Vorinstanz, seinem Mandanten fehle es an der Fähigkeit zu einer erfolgreichen

Resozialisierung, werde durch dessen Vergangenheit widerlegt. Eine

Freiheitsstrafe habe nicht den Zweck, einen Drogensüchtigen dazu zu bewegen,

von seiner Sucht abzulassen. So sei denn auch die Genesung des Verurteilten

keine Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Schliesslich habe sich die

Vorinstanz auch nicht im erforderlichen Mass mit der Schwere der von seinem

Mandanten verübten Delikte auseinandergesetzt. Die Bedeutung des eventuell

bedrohten Rechtsgutes sei nicht gewürdigt worden. Dabei habe sich X. in all

den Jahren nur wegen unbedeutenden Eigentumsdelikten und Drogenkonsum

strafbar gemacht. Die zum Schluss der Polizei gelieferte Verfolgungsjagd dürfe

als einzigartig und unwiederholbar bezeichnet werden. Bei X. handle es sich

nicht um einen Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen

hochwertige Rechtsgüter vergangen habe, sondern um einem Drogenkonsu-

menten, der sich mit kleineren Delikten über Wasser halte.

4. a) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

wörtlich festhält, es müsse X. rückblickend auf sein strafrechtliches Vorleben

"zumindest eine zweifelhafte Prognose" gestellt werden. Dass die Vorinstanz -

wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers behauptet, ihren ablehnenden

Entscheid lediglich mit dieser zweifelhaften Prognose zur Frage der

Rückfallgefahr begründet, ist hingegen unzutreffend. Wie sich bereits aus den

verschiedenen, vom Berufungskläger gerügten Punkten ergibt, beruht ihr

Entscheid letztlich auf der nach Gesetz geforderten Gesamtprognose. Das

strafrechtliche Vorleben bildete nur ein Element, das die Vorinstanz im Übrigen

zutreffend wertete. Tatsache ist, dass der Berufungskläger in den letzten 11

Jahren 16 Verurteilungen zu verzeichnen hatte. Wurde X. aus dem Strafvollzug

entlassen, delinquierte er kurze Zeit später erneut. Damit ist ein wesentlicher

Lebenszeitraum des Berufungsklägers - sein ganzes Erwachsenenalter - von

E. 7 häufigen Straftaten in kurzen Zeitabständen geprägt. Dieser Umstand spricht

klar gegen eine Bewährung. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang

von einer zumindest zweifelhaften Prognose spricht, hat sie diesem Element

also sicherlich keine zu grosse Bedeutung beigemessen.

b)

Sodann hat die Vorinstanz auch nicht übersehen, dass das straf-

rechtliche Verhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit seiner

Drogensucht steht. Gerade aus diesem Grund ist auch relevant, welche allfäl-

ligen Entwicklungen im Suchtverhalten der Berufungsklägers in der jüngeren

Vergangenheit gemacht hat und welches Verhalten von ihm zukünftig zu erwar-

ten ist. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass X. trotz professioneller Betreuung

durch Fachpersonen wie Psychotherapeuten, Hausärzte und die Betreuung

durch die Schutzaufsicht sein Suchtverhalten nicht geändert hat. Auch die

Abgabe von Methadon vermochte letztlich nicht zu verhindern, dass der

Berufungskläger weiter Drogen konsumierte und straffällig wurde. Wenn X.

erklärt, zukünftig werde es sich anders verhalten, so müssen zumindest

Anhaltspunkte dafür bestehen, welche diese Aussage glaubhaft machen. In

diesem Konnex ist auch die Feststellung der Vorinstanz zu sehen, es fehlten

"aussergewöhnliche positive Veränderungen". Aussergewöhnlich heisst in

diesem Zusammenhang nicht, dass vom Berufungskläger mehr verlangt wird,

als von einer anderen Person, die um die vorzeitige Entlassung ersucht.

Namentlich wird - entgegen der Behauptung von X. - nicht verlangt, dass er mit

Sicherheit nicht mehr delinquiert oder drogenfrei lebt. Vielmehr bringt die

Vorinstanz damit zutreffend zum Ausdruck, dass es aufgrund des Vorlebens des

Berufungsklägers und seiner Nichtbewährung trotz professioneller Hilfe in

Bezug auf sein zukünftiges Leben besondere Anhaltspunkte braucht, welche

auf eine günstige Entwicklung schliessen lassen.

ba)

Solche Umstände sind jedoch nicht in ausreichendem Mass ge-

geben. Wohl ist positiv zu vermerken, dass X. sich im Vollzug korrekt verhalten

hat und ihm die Verfehlungen der Vergangenheit nach eigenem Bekunden leid

tun. Hinweise dafür, dass er sein Leben neu ausrichtet und er sich somit in

Freiheit ebenfalls zu bewähren vermag, fehlen indes. Eine Persönlich-

keitsentwicklung, die sich auch gegen aussen manifestiert hat, ist nicht ersicht-

lich. Das soziale Umfeld, in das sich der Berufungskläger bei einer allfälligen

vorzeitigen Entlassung begeben würde, ist dasselbe. Wesentliche Grundlagen

für ein geregeltes Leben fehlen. So gibt der Berufungskläger zwar vor, er wolle

einer geregelten Arbeit nachgehen, um so einer Rückfallgefahr entgegenzu-

E. 8 wirken. Er erwähnt Institutionen, die ihm zusagen würden. Irgendwelche eigene

Bemühungen in dieser Hinsicht hat er jedoch nicht unternommen. Eine Aussicht

auf eine Anstellung besteht nicht. So ist es - wie der Berufungskläger betont -

denn auch durchaus sein Recht, auf eine Arbeit im Strafvollzug zu verzichten.

Allerdings kann in diesem Zusammenhang dann auch kein Indiz für den Willen

zu einer neuen Lebensgestaltung gesehen werden.

bb)

Desgleichen möchte der Berufungskläger nach eigenen Angaben

zwar von den Drogen loskommen. Dies - wie sich aus seinem Gesuch um be-

dingte Entlassung ergibt - im gewohnten Umfeld und derselben Lebensführung

wie bis anhin. Nachdem es ihm nachweislich unter diesen Umständen nicht

gelungen ist, seiner Drogensucht entgegenzuwirken und sich zu bewähren,

kann - nachdem eben keine weitergehenden Veränderungen, namentlich auch

keine nach aussen hin erkennbare, gesteigerte Bereitschaft, auf ein suchtfreies

Leben hinzuarbeiten, dazugetreten sind, schwerlich davon ausgegangen

werden, es werde sich zukünftig anders verhalten und er werde trotz seiner

Drogenprobleme nicht straffällig.

bc)

Schliesslich trifft es wohl zu, dass X. lediglich einmal - im Jahre

1992 - vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Wenn der Beru-

fungskläger allerdings geltend gemacht, man habe ihm damit auch nur einmal

die Chance zur Bewährung gegeben, so lässt dies wohl kaum auf eine tiefer-

gehende Auseinandersetzung mit seinen zahlreichen Verurteilungen und Auf-

enthalten in Strafanstalten schliessen. Im Grunde genommen hätte nämlich jede

einzelne Verurteilung und jede Entlassung aus dem Strafvollzug für den

Berufungskläger Grund dafür gewesen sein müssen, sein Leben zu überden-

ken und die Wiedererlangung der Freiheit als Chance zu nutzen. Diese fehlende

Einsicht und der Umstand, dass es nur um den Erlass von wenigen Monaten

Strafvollzug geht, sprechen denn auch nicht dafür, dass die Aussicht, bei

Nichtbewährung oder Verstoss gegen allfällige Weisungen den erlassenen

Strafteil doch noch absitzen zu müssen, beim Berufungskläger in nennens-

wertem Mass abschreckend wirkt. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend

gemacht. Insgesamt muss deshalb von einer hohen Rückfallgefahr ausgegan-

gen werden. Dabei handelt es sich bei den zu erwartenden Delikten keineswegs

- wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend macht - nur um kleinere

Rechtsverstösse. Nebst den Delikten wie Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sach-

beschädigung und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich der

Berufungsklägers in der Vergangenheit auch mehrfach des Betrugs schuldig

E. 9 gemacht. In ihrer Gesamtheit haben diese strafbaren Handlungen gegen das

Vermögen durchaus ein ernstzunehmendes Mass erreicht. Ins Gewicht fallen

auch die auffallend zahlreichen, zum Teil schwer wiegenden Verstösse gegen

die Strassenverkehrsgesetzgebung mit der damit verbundenen Gefährdung

Dritter. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt demnach festzustellen, dass

die dargelegten Rückfälle, die persönlichen Verhältnissen, die fehlenden

Perspektiven und die Art und das Ausmass der bedrohten Rechtsgüter ge-

samthaft auch unter Berücksichtigung der für den Berufungskläger sprechen-

den Faktoren keine günstige Prognose zulassen. Auf den Zeitpunkt der

Entlassung hin werden sich in Bezug auf die vorerwähnten Elemente zwar kaum

wesentliche Veränderungen ergeben. Bei dem vom Berufungskläger

ausgehenden Gefährdungsrisiko ist indes die öffentliche Sicherheit gegenüber

seinem Freiheitsinteresse stärker zu gewichten. Hinzu kommt, dass mit der

Verweigerung der vorzeitigen Entlassung eine deutlich grössere Warnwirkung

verbunden ist, da dem Berufungskläger mit der vollumfänglichen Durchsetzung

der laufenden Strafe gleichzeitig auch klar zu verstehen gegeben wird, dass er

bei einem allfälligen Rückfall und erneutem Strafvollzug nicht von vornherein mit

einer bedingten Entlassung rechnen kann. Auch nach Massgabe der im

Rahmen einer Differenzialprognose zu machenden Überlegungen erweist sich

der vorinstanzliche Entscheid demnach im Ergebnis als richtig. Die Berufung ist

somit vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe

von Fr. 400.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 StPO).

6.

Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat im Berufungsver-

fahren um seine Einsetzung als amtlicher Verteidigung ersucht.

a)

Gestützt auf Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs.

1 StPO ist dem Betroffenen, der keinen privaten Verteidiger beizieht, unter

anderem dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn die tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Der beurteilende Richter hat

dabei die Schwierigkeit aus der Sicht des Angeschuldigten zu beurteilen. Er darf

nicht den Massstab eines Rechtskundigen ansetzen.

b)

Der Berufungskläger wäre schwerlich in der Lage gewesen, sich

ohne rechtlichen Beistand gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Wehr zu

setzen. Die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung

E. 10 sind demnach zu bejahen. Entsprechend ist ihm für das Berufungsverfahren sein Rechtsvertreter als amtliche Verteidiger zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 400.-- inklusive Mehrwertsteuer angemessen. c) Bei erfolgloser Berufung sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wie im Übrigen auch die bereits erwähnten Verfahrenskosten ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit dem Rechtsmitteleinleger zu überbinden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 155 StPO Abs. 1 StPO sind die Kosten jedoch vor- schussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Der Betroffene hat - womit seine Rechte bei einer allfälligen Mittellosigkeit gewahrt bleiben - alsdann die Möglichkeit, die Stundung oder den Erlass der Kosten zu beantragen. Der Entscheid hierüber obliegt jedoch nicht dem im konkreten Fall zuständigen Gericht, sondern dem Kanton (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 392). Die vorerwähnten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 400.-- sind demnach dem Berufungskläger zu überbinden und vom Kanton Graubünden vorschussweise zu übernehmen.

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty wird für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden als amtlicher Verteidiger von X. eingesetzt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der überdies die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 400.-- zu bezahlen hat.
  4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.
  5. Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 7 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom

12. Mai 2004, mitgeteilt am 13. Mai 2004, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend bedingte Strafentlassung, hat sich ergeben: A. Mit Urteil vom 2. April 2004 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Albula X. schuldig des mehrfachen Diebstahls, des unvollendeten versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Haus-

2 friedensbruchs, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens ohne Führerausweis, der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und bestrafte ihn dafür mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich 198 Tage Polizei- und Untersuchungshaft. Bereits am 2. Juli 2003 verurteilte das Kreispräsidium Chur X. wegen Hausfrie- densbruchs zu 10 Tagen Gefängnis. Diese Freiheitsstrafen verbüsst er seit dem

3. April 2004 in der Anstalt Sennhof. Das ordentliche Strafende fällt auf den 27. September 2004. B.1. Mit Eingabe vom 16. April 2004 ersucht X. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. 2. Anstaltsleitung und Schutzaufsicht führten in ihren Berichten vom

19. April 2004 bzw. 11. Mai 2004 aus, dass das Verhalten von X. im Vollzug wohl eine vorzeitige Entlassung zuliesse. Aufgrund der ungünstigen Bewährungsaussichten werden jedoch die Entlassungsvoraussetzungen als nicht erfüllt betrachtet. 3. Anlässlich seiner Anhörung vom 11. Mai 2004 erklärte X., dass er sich künftig, auch mit Hilfe der Betreuungsorgane, bewähren werde. Er sei nun zur Einsicht gelangt und möchte nach der Entlassung ein rechtschaffenes Leben führen. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004, mitgeteilt am 13. Mai 2004, wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden das Gesuch von X. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. D. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 2. Juni 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Herrn X. sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. 3. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. 4. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement schloss in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2004 auf Abweisung der Berufung.

3 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Der Berufungskläger hat - ohne allerdings das Begehren näher zu begründen - Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestellt. a) Gemäss Art. 183a StPO in Verbindung mit Art. 144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Demgemäss besteht kein vorbehaltloser Anspruch auf eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 144 StPO ist eine mündliche Verhandlung dann angezeigt, wenn die Befragung des Betroffenen für die Beurteilung wesentlich ist. Beim vorliegenden Entscheid über die vorzeitige Entlassung hat das Gericht das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit und das Freiheitsinteresse des Eingewiesenen gegeneinander abzuwägen. Wohl kommt hierbei der Persönlichkeit des Verwahrten eine grundlegende Bedeutung zu. Eine mündliche Verhandlung vermag jedoch le- diglich einen kurzen und summarischen Eindruck von der Persönlichkeit des Berufungsklägers zu geben und würde bestenfalls die bereits bekannten Aus- führungen und Argumente bestätigen, welche schon in der Berufungsschrift und den Stellungnahmen zur Persönlichkeit des Täters vorgebracht wurden. Eine Prognose in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten, namentlich eine Aussage über das Mass eines weiteren deliktischen Verhaltens lässt sich allein durch eine solche Anhörung jedoch nicht machen. b) Schliesslich ist auch nach den Bestimmungen der EMRK und der BV vorliegend kein mündliches Verfahren angezeigt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK darf einem Menschen die Freiheit entzogen werden, wenn er rechtmäs- sig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird. Je- dermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wurde, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 EMRK hat der Verwahrte demgemäss auch das Recht, eine regelmässige Kontrolle zu verlangen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung noch

4 gegeben sind (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 133 ff. zu Art. 5 EMRK). Wird ein Antrag betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zunächst von einer Verwaltungsbehörde negativ entschieden, muss dem Betroffenen im anschliessenden gerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Wahrung des kon- tradiktorischen Charakters des Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Dies verlangt jedoch nicht, dass im Rechtsmittelverfahren zwingend eine mündliche Anhörung zu erfolgten hat. Sie ist grundsätzlich nicht erforderlich (A. Haefliger, Die Europäische Menschen- rechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 122), namentlich dann nicht, wenn der Betroffene im vorinstanzlichen Verfahren angehört wurde und sich die nach Ansicht des Inhaftierten relevanten Freilassungsgründe - wie dies vorliegend der Fall ist - aus den vorgelegten Dokumenten ergeben und der Betroffene über eine anwaltliche Vertretung verfügt (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 143; Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 2003, N. 45 zu Art. 5 EMRK; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 11. Februar 2004, VB 03 1; ZR 69 (1998) 319). Der Antrag ist demnach abzuweisen. 2.a) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzu- nehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täter- persönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersu- chen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium des Verhaltens während des Vollzuges zu würdigen (BGE 119 IV 5 E. 1a/aa mit Hinweisen). Diesbezüglich genügt, dass das Verhalten des Ver- urteilten während des Strafvollzuges nicht gegen die vorzeitige Entlassung spricht. b) Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkate- gorien erschwert werden. Die Umstände der Straftat sind jedoch insoweit von Relevanz, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewis- sem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt

5 dabei nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Je hochwertiger dieses ist und je weiter ein Eingriff möglicherweise gehen kann, desto geringer darf das Risiko sein, das mit der bedingten Entlassung verbunden ist. Denn die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allge- meinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Ein- stellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Ent- lassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Bei Würdi- gung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittel- mass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Grau- bünden vom 2. Oktober 2003, VB 03 10, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2004, 6A.88/2003; BGE 124 IV 193 mit Hinweisen; A. Baechtold, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 8 ff. zu Art. 38 StGB). 3.a) In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass das Verhalten von X. im Vollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. In Bezug auf die Bewährungsaussichten müsse ihm aber aufgrund seines strafrechtliches Vorlebens zumindest eine zweifelhafte Prognose gestellt werden. X. habe jeweils kurz nach seinen Strafentlassungen erneut delinquiert, was den Eindruck vermittle, dass er weder einsichtig noch gewillt sei, ein rechtschaffenes Leben zu führen. Schliesslich seien auch in Bezug auf die bei ihm zu erwartenden Lebensverhältnisse im sozialen und persönlichen Bereich keine aussergewöhnlichen positiven Veränderungen, welche eine erfolgreiche Resozialisierung versprechen würden, erkennbar. Diese Schlussfolgerungen vermöchten auch die im rechtlichen Gehör von X. geäusserten Beteuerungen, sich einer Schutzaufsicht unterziehen zu wollen und mit deren Unterstützung gute Bewährungsaussichten zu haben, nicht zu entlasten. b) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wendet ein, eine zweifelhafte Prognose sei nicht ausreichend, um einem Verurteilten die bedingte

6 Entlassung vorzuenthalten. Anderenfalls könnte die bedingte Entlassung nur bei einer sicheren Prognose, das heisst lediglich bei der Überzeugung, dass sich der Verurteilte in Freiheit wohl verhalte, gewährt werden. Diese Haltung wi- derspreche der Praxis. Es sei sodann zwar nachvollziehbar, dass es der Vor- instanz schwer falle, eine günstige Kirminalprognose zu stellen. Nicht ersichtlich sei jedoch, weshalb die Vorinstanz sich bei ihren Zweifeln zuungunsten seines Mandanten entscheide. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz für die bedingte Entlassung aussergewöhnliche, positive Veränderungen verlange. Damit werde die Schwelle praktisch unüberwindbar hoch angesetzt, was dem Grundsatz, dass die bedingte Entlassung die Regel sei, widerspreche. Die Feststellung der Vorinstanz, seinem Mandanten fehle es an der Fähigkeit zu einer erfolgreichen Resozialisierung, werde durch dessen Vergangenheit widerlegt. Eine Freiheitsstrafe habe nicht den Zweck, einen Drogensüchtigen dazu zu bewegen, von seiner Sucht abzulassen. So sei denn auch die Genesung des Verurteilten keine Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Schliesslich habe sich die Vorinstanz auch nicht im erforderlichen Mass mit der Schwere der von seinem Mandanten verübten Delikte auseinandergesetzt. Die Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes sei nicht gewürdigt worden. Dabei habe sich X. in all den Jahren nur wegen unbedeutenden Eigentumsdelikten und Drogenkonsum strafbar gemacht. Die zum Schluss der Polizei gelieferte Verfolgungsjagd dürfe als einzigartig und unwiederholbar bezeichnet werden. Bei X. handle es sich nicht um einen Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter vergangen habe, sondern um einem Drogenkonsu- menten, der sich mit kleineren Delikten über Wasser halte.

4. a) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wörtlich festhält, es müsse X. rückblickend auf sein strafrechtliches Vorleben "zumindest eine zweifelhafte Prognose" gestellt werden. Dass die Vorinstanz - wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers behauptet, ihren ablehnenden Entscheid lediglich mit dieser zweifelhaften Prognose zur Frage der Rückfallgefahr begründet, ist hingegen unzutreffend. Wie sich bereits aus den verschiedenen, vom Berufungskläger gerügten Punkten ergibt, beruht ihr Entscheid letztlich auf der nach Gesetz geforderten Gesamtprognose. Das strafrechtliche Vorleben bildete nur ein Element, das die Vorinstanz im Übrigen zutreffend wertete. Tatsache ist, dass der Berufungskläger in den letzten 11 Jahren 16 Verurteilungen zu verzeichnen hatte. Wurde X. aus dem Strafvollzug entlassen, delinquierte er kurze Zeit später erneut. Damit ist ein wesentlicher Lebenszeitraum des Berufungsklägers - sein ganzes Erwachsenenalter - von

7 häufigen Straftaten in kurzen Zeitabständen geprägt. Dieser Umstand spricht klar gegen eine Bewährung. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer zumindest zweifelhaften Prognose spricht, hat sie diesem Element also sicherlich keine zu grosse Bedeutung beigemessen. b) Sodann hat die Vorinstanz auch nicht übersehen, dass das straf- rechtliche Verhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit seiner Drogensucht steht. Gerade aus diesem Grund ist auch relevant, welche allfäl- ligen Entwicklungen im Suchtverhalten der Berufungsklägers in der jüngeren Vergangenheit gemacht hat und welches Verhalten von ihm zukünftig zu erwar- ten ist. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass X. trotz professioneller Betreuung durch Fachpersonen wie Psychotherapeuten, Hausärzte und die Betreuung durch die Schutzaufsicht sein Suchtverhalten nicht geändert hat. Auch die Abgabe von Methadon vermochte letztlich nicht zu verhindern, dass der Berufungskläger weiter Drogen konsumierte und straffällig wurde. Wenn X. erklärt, zukünftig werde es sich anders verhalten, so müssen zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, welche diese Aussage glaubhaft machen. In diesem Konnex ist auch die Feststellung der Vorinstanz zu sehen, es fehlten "aussergewöhnliche positive Veränderungen". Aussergewöhnlich heisst in diesem Zusammenhang nicht, dass vom Berufungskläger mehr verlangt wird, als von einer anderen Person, die um die vorzeitige Entlassung ersucht. Namentlich wird - entgegen der Behauptung von X. - nicht verlangt, dass er mit Sicherheit nicht mehr delinquiert oder drogenfrei lebt. Vielmehr bringt die Vorinstanz damit zutreffend zum Ausdruck, dass es aufgrund des Vorlebens des Berufungsklägers und seiner Nichtbewährung trotz professioneller Hilfe in Bezug auf sein zukünftiges Leben besondere Anhaltspunkte braucht, welche auf eine günstige Entwicklung schliessen lassen. ba) Solche Umstände sind jedoch nicht in ausreichendem Mass ge- geben. Wohl ist positiv zu vermerken, dass X. sich im Vollzug korrekt verhalten hat und ihm die Verfehlungen der Vergangenheit nach eigenem Bekunden leid tun. Hinweise dafür, dass er sein Leben neu ausrichtet und er sich somit in Freiheit ebenfalls zu bewähren vermag, fehlen indes. Eine Persönlich- keitsentwicklung, die sich auch gegen aussen manifestiert hat, ist nicht ersicht- lich. Das soziale Umfeld, in das sich der Berufungskläger bei einer allfälligen vorzeitigen Entlassung begeben würde, ist dasselbe. Wesentliche Grundlagen für ein geregeltes Leben fehlen. So gibt der Berufungskläger zwar vor, er wolle einer geregelten Arbeit nachgehen, um so einer Rückfallgefahr entgegenzu-

8 wirken. Er erwähnt Institutionen, die ihm zusagen würden. Irgendwelche eigene Bemühungen in dieser Hinsicht hat er jedoch nicht unternommen. Eine Aussicht auf eine Anstellung besteht nicht. So ist es - wie der Berufungskläger betont - denn auch durchaus sein Recht, auf eine Arbeit im Strafvollzug zu verzichten. Allerdings kann in diesem Zusammenhang dann auch kein Indiz für den Willen zu einer neuen Lebensgestaltung gesehen werden. bb) Desgleichen möchte der Berufungskläger nach eigenen Angaben zwar von den Drogen loskommen. Dies - wie sich aus seinem Gesuch um be- dingte Entlassung ergibt - im gewohnten Umfeld und derselben Lebensführung wie bis anhin. Nachdem es ihm nachweislich unter diesen Umständen nicht gelungen ist, seiner Drogensucht entgegenzuwirken und sich zu bewähren, kann - nachdem eben keine weitergehenden Veränderungen, namentlich auch keine nach aussen hin erkennbare, gesteigerte Bereitschaft, auf ein suchtfreies Leben hinzuarbeiten, dazugetreten sind, schwerlich davon ausgegangen werden, es werde sich zukünftig anders verhalten und er werde trotz seiner Drogenprobleme nicht straffällig. bc) Schliesslich trifft es wohl zu, dass X. lediglich einmal - im Jahre 1992 - vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Wenn der Beru- fungskläger allerdings geltend gemacht, man habe ihm damit auch nur einmal die Chance zur Bewährung gegeben, so lässt dies wohl kaum auf eine tiefer- gehende Auseinandersetzung mit seinen zahlreichen Verurteilungen und Auf- enthalten in Strafanstalten schliessen. Im Grunde genommen hätte nämlich jede einzelne Verurteilung und jede Entlassung aus dem Strafvollzug für den Berufungskläger Grund dafür gewesen sein müssen, sein Leben zu überden- ken und die Wiedererlangung der Freiheit als Chance zu nutzen. Diese fehlende Einsicht und der Umstand, dass es nur um den Erlass von wenigen Monaten Strafvollzug geht, sprechen denn auch nicht dafür, dass die Aussicht, bei Nichtbewährung oder Verstoss gegen allfällige Weisungen den erlassenen Strafteil doch noch absitzen zu müssen, beim Berufungskläger in nennens- wertem Mass abschreckend wirkt. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Insgesamt muss deshalb von einer hohen Rückfallgefahr ausgegan- gen werden. Dabei handelt es sich bei den zu erwartenden Delikten keineswegs

- wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend macht - nur um kleinere Rechtsverstösse. Nebst den Delikten wie Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sach- beschädigung und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich der Berufungsklägers in der Vergangenheit auch mehrfach des Betrugs schuldig

9 gemacht. In ihrer Gesamtheit haben diese strafbaren Handlungen gegen das Vermögen durchaus ein ernstzunehmendes Mass erreicht. Ins Gewicht fallen auch die auffallend zahlreichen, zum Teil schwer wiegenden Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit der damit verbundenen Gefährdung Dritter. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt demnach festzustellen, dass die dargelegten Rückfälle, die persönlichen Verhältnissen, die fehlenden Perspektiven und die Art und das Ausmass der bedrohten Rechtsgüter ge- samthaft auch unter Berücksichtigung der für den Berufungskläger sprechen- den Faktoren keine günstige Prognose zulassen. Auf den Zeitpunkt der Entlassung hin werden sich in Bezug auf die vorerwähnten Elemente zwar kaum wesentliche Veränderungen ergeben. Bei dem vom Berufungskläger ausgehenden Gefährdungsrisiko ist indes die öffentliche Sicherheit gegenüber seinem Freiheitsinteresse stärker zu gewichten. Hinzu kommt, dass mit der Verweigerung der vorzeitigen Entlassung eine deutlich grössere Warnwirkung verbunden ist, da dem Berufungskläger mit der vollumfänglichen Durchsetzung der laufenden Strafe gleichzeitig auch klar zu verstehen gegeben wird, dass er bei einem allfälligen Rückfall und erneutem Strafvollzug nicht von vornherein mit einer bedingten Entlassung rechnen kann. Auch nach Massgabe der im Rahmen einer Differenzialprognose zu machenden Überlegungen erweist sich der vorinstanzliche Entscheid demnach im Ergebnis als richtig. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 StPO). 6. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat im Berufungsver- fahren um seine Einsetzung als amtlicher Verteidigung ersucht. a) Gestützt auf Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO ist dem Betroffenen, der keinen privaten Verteidiger beizieht, unter anderem dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Der beurteilende Richter hat dabei die Schwierigkeit aus der Sicht des Angeschuldigten zu beurteilen. Er darf nicht den Massstab eines Rechtskundigen ansetzen. b) Der Berufungskläger wäre schwerlich in der Lage gewesen, sich ohne rechtlichen Beistand gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung

10 sind demnach zu bejahen. Entsprechend ist ihm für das Berufungsverfahren sein Rechtsvertreter als amtliche Verteidiger zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 400.-- inklusive Mehrwertsteuer angemessen. c) Bei erfolgloser Berufung sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wie im Übrigen auch die bereits erwähnten Verfahrenskosten ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit dem Rechtsmitteleinleger zu überbinden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 155 StPO Abs. 1 StPO sind die Kosten jedoch vor- schussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Der Betroffene hat - womit seine Rechte bei einer allfälligen Mittellosigkeit gewahrt bleiben - alsdann die Möglichkeit, die Stundung oder den Erlass der Kosten zu beantragen. Der Entscheid hierüber obliegt jedoch nicht dem im konkreten Fall zuständigen Gericht, sondern dem Kanton (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 392). Die vorerwähnten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 400.-- sind demnach dem Berufungskläger zu überbinden und vom Kanton Graubünden vorschussweise zu übernehmen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty wird für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden als amtlicher Verteidiger von X. eingesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der überdies die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 400.-- zu bezahlen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 5. Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar