Verletzung der Pilzschutzbestimmungen | Kirche-Erziehung-Kultur-Naturschutz
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 8 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des F., Berufungskläger, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom
31. Juli 2006, mitgeteilt am 8. August 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung der Pilzschutzbestimmungen, hat sich ergeben:
2 A. Mit Strafmandat des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubün- den vom 16. November 2005 wurde F. der Widerhandlung gegen Art. 16 des Ge- setzes über den Schutz von Pflanzen und Pilzen (BR 498.100) in Verbindung mit Art. 2 der Pilzschutzverordnung (PSV; BR 498.150) für schuldig befunden und dafür mit einer Busse von Fr. 90.-- bestraft. Zur Begründung wurde angeführt, F. habe am
4. Oktober 2005 im Gebiet X., Gemeinde N., insgesamt 0.670 kg Pilze gesammelt, obwohl gemäss den Pilzschutzbestimmungen das Sammeln von Pilzen aller Art je- weils vom 1. bis 10. Tag jedes Monats untersagt sei. B. Dagegen erhob F. am 24. November 2005 Einsprache beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, welches diese an das zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden überwies. C. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement ergänzte die Untersu- chung und räumte F. mit Schreiben vom 30. März 2006 die Möglichkeit ein, zur mündlichen Einvernahme zu erscheinen. Sofern er damit nicht einverstanden sei, könne er bis zum 19. April 2006 darauf verzichten und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme einreichen. In der Folge reichte F. am 1. April 2006 ein ärztliches Zeugnis ein, wonach er keinen starken psychischen Belastungen ausgesetzt werden könne und ihm eine Einvernahme als Angeschuldigter nicht zumutbar sei. Gleichzeitig liess er sich schriftlich vernehmen, wobei er darauf beharrte, keine Pilze gesammelt, sondern lediglich umgefahrene, bereits am Boden herumliegende Pilze aufgelesen zu ha- ben, um diese einer botanischen Betrachtung zu unterziehen. D. Mit Strafverfügung vom 31. Juli 2006, mitgeteilt am 8. August 2006, sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden F. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 16 des Gesetzes über den Schutz von Pflanzen und Pil- zen in Verbindung mit Art. 2 der Pilzschutzverordnung. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 90.-- bestraft. Auf die Erhebung von Kosten und Gebühren wurde angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Einsprechers verzichtet. E. Gegen diese Strafverfügung erhob F. am 23. August 2006 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Vorakten beantragt das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubün-
3 den in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 die vollumfängliche Abwei- sung der Berufung unter Kostenfolge zulasten von F.. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Der Berufungskläger wendet vorweg ein, die angefochtene Verfügung sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, weil grobe Verfahrensmängel vorlie- gen würden und die Fristen tendenziös unfair gehalten worden seien. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden hat F. mit Schrei- ben vom 30. März 2006 Gelegenheit eingeräumt, zur mündlichen Einvernahme zu erscheinen oder aber, sofern er damit nicht einverstanden sei, bis zum 19. April 2006 darauf zu verzichten und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme einzu- reichen. Das rechtliche Gehör wurde also hinreichend gewahrt (Art. 178 Abs. 2 StPO). Soweit der Berufungskläger überdies den zeitlichen Verfahrensablauf bean- standet, kann ihm ebensowenig gefolgt werden. Die Dauer der Einsprachefrist von 10 Tagen ist in Art. 174 StPO festgelegt (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 174 StPO). Es handelt sich dabei folglich um eine gesetzliche Frist, welche weder individuell festgesetzt noch verlängert werden kann (vgl. Willy Padrutt, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 446, Ziff. 4 zu Art. 174 StPO sowie Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 43 N 23, S. 186). Entsprechend hat F. am 24. November 2005 fristgemäss Einsprache erhoben. Diese wurde vom Amt für Polizeiwesen am 25. November 2005, also umgehend an das zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement weitergeleitet, wo es am
28. November 2005 einging (vgl. act. 6). In der Folge musste dort zunächst die Un- tersuchung ergänzt und dem Berufungskläger anschliessend die Möglichkeit zur Vernehmlassung eingeräumt werden, bevor am 31. Juli 2006 der angefochtene Ent- scheid gefällt und nach Redaktion dem Berufungskläger am 8. August 2006 mitge- teilt werden konnte. In Anbetracht dieses zeitlichen Verfahrensablaufs hält das Ver- fahren somit auch den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes stand. Die for- mellen Rügen des Berufungsklägers erweisen sich daher als offensichtlich unbe- gründet. 2. Was sodann seine materiellen Einwendungen anbelangt, kann dem Berufungskläger ebensowenig gefolgt werden.
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a) Zum einen ist nämlich in Art. 2 der Pilzschutzverordnung klar festgehalten, dass das Sammeln von Pilzen aller Art vom 1. bis 10. Tag jedes Monats untersagt ist, wobei Sinn und Zweck dieser Pilzschontage und der entsprechenden Bestim- mungen - wie schon deren Bezeichnung als Schutzvorschriften deutlich zeigt - im Schutz der Pilzpopulation liegt. Würde man nun aber mit dem Berufungskläger da- von ausgehen, dass bereits herausgerissene beziehungsweise umgefahrene, am Boden herumliegende Pilze an sich genommen werden dürfen, so wäre überhaupt nicht mehr kontrollierbar, ob ein Verstoss gegen die entsprechenden Schutzbestim- mungen vorliegt oder nicht. Unrechtmässigen Eingriffen in die zu schützende Pilz- population würde somit Tür und Tor geöffnet. Denn jeder, der an Schontagen mit im Wald behändigten Pilzen angetroffen würde, könnte ohne weiteres behaupten, diese hätten bereits ausgerissen am Boden gelegen und er habe sie bloss zur An- sicht aufgenommen, womit er straflos bliebe. Eine entsprechende Auslegung der Pilzschutzbestimmungen würde mithin dem Sinn und Zweck der Pilzschontage, also dem Schutz der Pilzpopulation, völlig entgegenstehen. Die Pilzschutzvorschriften wären gänzlich ihrer Funktion beraubt. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Pilzschon- tage und der entsprechenden Schutzbestimmungen ist folglich davon auszugehen, dass nicht nur die Aneignung von Pilzen, das heisst die Besitzergreifung mit dem Willen zum Eigentumserwerb, sondern bereits jedes Ansichnehmen oder Behändi- gen auch von bereits ausgerissenen Pilzen - und sei es nur zur blossen Besichti- gung - gemäss Pilzschutzbestimmungen an den Schontagen verboten ist. Selbst wenn eine solche Auslegung der Schutzvorschriften zu verneinen wäre, vermöchte dies den Berufungskläger im Übrigen nicht zu entlasten. Vorlie- gend erscheint nämlich seine Behauptung, er habe keine Pilze gesammelt, sondern nur bereits am Boden herumliegende Pilze zur Ansicht aufgenommen, welche er nach dem Augenschein an ihrem Fundort belassen hätte, aufgrund der konkreten Umstände völlig unglaubwürdig. Allein schon aufgrund der Menge von 16 Pilzen mit einem Gesamtgewicht von mehr als einem halben Kilo (vgl. act. 1, S. 1 und 3) drängt sich der Schluss auf, dass der Berufungskläger die Pilze mit Aneignungsabsicht an sich genommen hat. Diese Schlussfolgerung wird umso mehr bestätigt, als der Be- rufungskläger die behändigten Pilze in der Folge an seine im Auto sitzende Frau übergeben hat. Dass letztere laut Angaben des Berufungsklägers aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage war, die Pilze selbst aufzulesen, vermag daran nichts zu ändern, zumal auch unter diesen Umständen die Aufnahme und Übergabe einiger weniger Pilze genügt hätte, sofern es tatsächlich nur um deren Betrachtung ging.
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b) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Frage nach der Kenntnis der Pilzschutzvorschriften seitens des Be- rufungsklägers. Die Ausführungen von F. in seiner Einsprache (vgl. act. 5) und die von der Vorinstanz angeführten Veröffentlichungen (Plakate, Verbotstafeln, An- schlagbretter in den Gemeinden und Publikationen im Kantonsamtsblatt) lassen klar darauf schliessen, dass der Berufungskläger - auch wenn ihm genaue Kenntnis der Pilzschutzvorschriften nicht nachgewiesen werden kann - um den Pilzschutz an sich gewusst haben muss. Er hätte also Anlass gehabt, die Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, kümmerte sich aber nicht weiter darum. Es liegt mithin, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird, ein ver- meidbarer Verbotsirrtum gemäss Art. 20 StGB vor. Danach kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB) oder von einer Bestrafung Um- gang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt (Art. 20 StGB). Konkret bedeutet dies, dass von Strafe Umgang zu nehmen ist, wenn die Schuld derart gering ist, dass ein Strafbedürfnis entfällt beziehungsweise es in den übrigen Fällen vom Grad der Vermeidbarkeit abhängt, ob überhaupt und falls ja, in welchem Masse von der Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu Guido Jenny, in: Basler Kommentar zum Straf- gesetzbuch, Band I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 15 f. zu Art. 20 StGB). Diesen Grundsätzen - wie auch den weiteren Zumessungsgründen (finanzielle Verhält- nisse, Wert der Pilze [Art. 16 Pflanzen- und Pilzschutzgesetz]) - wurde im konkreten Fall in hohem Masse Rechnung getragen, wenn die Vorinstanz bei einem Bussen- rahmen bis Fr. 5000.-- (Art. 4 StPO) eine Busse von bloss Fr. 90.-- ausgesprochen hat.
c) Nach dem Gesagten ist somit der Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 16 des Gesetzes über den Schutz von Pflanzen und Pilzen in Verbindung mit Art. 2 der Pilzschutzverordnung jedenfalls zumindest fahrlässig erfüllt. Dabei bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch jener Einwand von F., wo- nach nicht er, sondern seine Frau die Täterin sei, unbegründet ist. Die Pilze an sich genommen respektive vom Boden aufgelesen, dass heisst also den objektiven Tat- bestand erfüllt, hat der Berufungskläger selbst. Er ist mithin der Täter. Ob seine Frau allenfalls Mittäterin oder Teilnehmerin war, ist hier nicht zu entscheiden. 3. Erweisen sich demnach sämtliche Rügen des Berufungsklägers als unbegründet, so ist die Berufung abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfah- rens gehen zu Lasten von F. (Art. 160 Abs. 1 StPO).
6 Eine Kostenbefreiung, wie sie die Vorinstanz gewährt hat, ist aufgrund der StPO im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Mit Blick auf Art. 177 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 158 StPO wäre eine solche im Übrigen auch schon vor Vorin- stanz nicht möglich gewesen. Denn die Verfahrenskosten sind dem Verurteilten ge- stützt auf Art. 158 StPO zu überbinden, auch wenn sie in Anbetracht seiner finanzi- ellen Verhältnisse uneinbringlich sind (vgl. PKG 1986 Nr. 36). Eine Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung zum Nachteil des Berufungsklägers fällt jedoch auf- grund des Verbots der reformatio in peius ausser Betracht (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 376, Ziff. 3).
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin