Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Strafrecht-Rechtspflege-Strafvollzug
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 A.
Am 6. Juli 2005, um 15.04 Uhr, wurde auf der Autostrasse A 13 in A.
der von B. gelenkte Personenwagen mit dem Kontrollschild (D) C. von einer Ge-
schwindigkeitskontrolle erfasst. Das Radargerät mass eine Geschwindigkeit von
117 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h eine Geschwindigkeit
von 111 km/h und damit eine Überschreitung der dort signalisierten Höchstge-
schwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h ergab.
B.
Mit Strafmandat vom 16. November 2005 sprach das Strassenver-
kehrsamt des Kantons Graubünden B. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale) und Art. 4a Abs. 5 VRV (Vorrang
der signalisierten gegenüber den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten) in Verbin-
dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 570.--.
C.
Dagegen erhob die Gebüsste fristgerecht Einsprache. Darauf lud das
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden sie zweimal zur Einver-
nahme nach Chur vor. Die Vorladungen zu den auf den 22. August 2006 bzw. 19.
September 2006 angesetzten Einvernahmen wurden ihr mit eingeschriebenen Brie-
fen mit Rückscheinen vom 19. Juli 2006 bzw. 21. August 2006 zugestellt. Beide
Vorladungen wurden innert der ihr von der Post angesetzten Abholungsfristen (7.
August 2006 bzw. 5. September 2006) nicht abgeholt. Zu den Einvernahmen er-
schien sie folglich nicht.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, erklärte
das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die Einsprache als dahingefallen und
schrieb das Verfahren ab, weil die Einsprecherin den Vorladungen unentschuldigt
keine Folge geleistet hatte.
D.
Gegen diese Verfügung erhob B. mit Eingabe vom 23. Oktober 2006,
der Post am 30. Oktober 2006 aufgegeben, sinngemäss Berufung beim kantonalen
Departement und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Verfahren einzustellen. Die Berufung wurde zuständigkeitshalber dem Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden zur Behandlung weitergeleitet.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Einspracheent-
scheide der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art.
141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des
E. 3 Einspracheentscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochte-
nen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Män-
gel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob der
ganze Entscheid oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1
StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 30. Oktober 2006 der Post aufgege-
bene Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2. a)
Gemäss Art. 175 Abs. 3 StPO fällt eine erhobene Einsprache gegen
ein Strafmandat dahin, wenn der Einsprecher im anschliessenden Untersuchungs-
verfahren einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet.
b)
Wird gegen ein Strafmandat des kantonalen Strassenverkehrsamtes
Einsprache erhoben, ergänzt das vorgesetzte Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte-
ment vor der Beurteilung des Falles die Untersuchung nach den Vorschriften über
das ordentliche Strafverfahren (Art. 175 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
über das Verwaltungsstrafverfahren, VStV, BR 350.490). Die Einsprache hat dem-
nach zur Folge, dass das Untersuchungsverfahren neu eröffnet und damit ein Straf-
prozessrechtsverhältnis begründet wird, das den Verfahrensbeteiligten dazu ver-
pflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm die Untersuchung betreffende Mitteilungen zu-
gestellt werden können.
c)
Im konkreten Falle steht fest und es ist unbestritten, dass die Vorla-
dungen vom 19. Juli 2006 bzw. 21. August 2006 zu den auf den 22. August 2006
bzw. 19. September 2006 angesetzten Einvernahmen gültig ergingen (vgl. Art. IIIA
lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun-
desrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäi-
schen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und
die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61). Die mit eingeschriebenen
Briefen zugestellten Vorladungen wurden indessen von der Einsprecherin innert
den Lagerfristen, die am 7. August 2006 bzw. 5. September 2006 abliefen, bei der
Poststelle nicht abgeholt. War ihr aber das Bestehen des mit der Einsprache und
der Untersuchungsneueröffnung entstehenden Strafprozessrechtsverhältnisses be-
kannt, traf sie dementsprechend die prozessuale Empfangspflicht für behördliche
Urkunden, die sie missachtete. War die Berufungsklägerin in den letzten Monaten
in ganz Deutschland als reisende Moderatorin unterwegs und hatte sie somit keine
Möglichkeit, ihre Post abzuholen, wie sie geltend macht, hätte sie damit eine Dritt-
person beauftragen müssen.
E. 4 d)
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 396, 127
I 31, 119 V 89) hat eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeit-
punkt als zugestellt zu gelten, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang
nimmt. Wird er beim Zustellungsversuch durch den Postboten angetroffen und kann
ihm dabei die Sendung ausgehändigt werden, so ist dieser Zeitpunkt für die Zustel-
lung massgebend. Trifft der Postbote dagegen weder den Adressaten noch eine
andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person an, so legt er eine
Abholungseinladung mit Fristangabe in den Briefkasten. Eine solche wird auch dem
Postfachinhaber ins Postfach gelegt. Die von der Post angesetzte Abholungsfrist
beträgt grundsätzlich sieben Tage. Nach der erwähnten Praxis (vgl. auch die in BGE
130 III 396 zitierten weiteren früheren Entscheide) ist in solchen Fällen die Sendung
als in jenem Zeitpunkt zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter
abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholungsfrist, so gilt die Zustellung
als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (sog. Zustellfiktion). Diese Grundsätze gelten,
sofern die Prozessgesetze der Kantone keine abweichenden Vorschriften enthal-
ten, sowohl für die Zustellungen nach eidgenössischem wie für jene nach kantona-
lem Recht. Der Kanton Graubünden kennt keine besonderen Vorschriften. Daher
ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend.
Haben somit die Vorladungen als an den beiden letzten Tagen der Abholfris-
ten als zugestellt zu gelten, ist aufgrund der Zustellfiktion davon auszugehen, dass
die Einsprecherin von den auf den 22. August 2006 bzw. 19. September 2006 an-
gesetzten Einvernahmen Kenntnis hatte. Diesen blieb sie aber unentschuldigt fern,
so dass die daran geknüpfte Folge (Dahinfallen der Einsprache gegen das Straf-
mandat) eintreten konnte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die angefochtene
Abschreibungsverfügung zu bestätigen und die Berufung als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen.
e)
Angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz der Einsprecherin die
Vorladung zweimal zustellte, ist hinzuweisen, dass eine Wiederholungszustellung
nur bei erklärter Verweigerung der Annahme der ersten Zustellung durch den Emp-
fänger notwendig ist (§ 190 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich,
GVG). In einem solchen Falle muss die Behörde entscheiden, ob die Annahmever-
weigerung aus einem triftigen Grund erfolgte und daher die Zustellung zu wieder-
holen ist oder ob Renitenz des Adressaten vorliegt und die erste Zustellung als gül-
tig zu behandeln ist (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum GVG des Kantons Zürich,
3. Aufl. Zürich 1978, § 190 Anm. 2 IV Ziff. 5). Im vorliegenden Falle genügte die
E. 5 erste Zustellung, da die Einsprecherin nicht ausdrücklich erklärt hatte, sie wolle die Sendung nicht annehmen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Berufungs- klägerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).
E. 6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Be- rufungsklägerin.
- Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 12 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung der B., Berufungsklägerin, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 3. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, in Sachen gegen die Berufungsklä- gerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Dahinfallen der Einsprache), hat sich ergeben:
2 A. Am 6. Juli 2005, um 15.04 Uhr, wurde auf der Autostrasse A 13 in A. der von B. gelenkte Personenwagen mit dem Kontrollschild (D) C. von einer Ge- schwindigkeitskontrolle erfasst. Das Radargerät mass eine Geschwindigkeit von 117 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h eine Geschwindigkeit von 111 km/h und damit eine Überschreitung der dort signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h ergab. B. Mit Strafmandat vom 16. November 2005 sprach das Strassenver- kehrsamt des Kantons Graubünden B. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale) und Art. 4a Abs. 5 VRV (Vorrang der signalisierten gegenüber den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten) in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 570.--. C. Dagegen erhob die Gebüsste fristgerecht Einsprache. Darauf lud das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden sie zweimal zur Einver- nahme nach Chur vor. Die Vorladungen zu den auf den 22. August 2006 bzw. 19. September 2006 angesetzten Einvernahmen wurden ihr mit eingeschriebenen Brie- fen mit Rückscheinen vom 19. Juli 2006 bzw. 21. August 2006 zugestellt. Beide Vorladungen wurden innert der ihr von der Post angesetzten Abholungsfristen (7. August 2006 bzw. 5. September 2006) nicht abgeholt. Zu den Einvernahmen er- schien sie folglich nicht. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, erklärte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die Einsprache als dahingefallen und schrieb das Verfahren ab, weil die Einsprecherin den Vorladungen unentschuldigt keine Folge geleistet hatte. D. Gegen diese Verfügung erhob B. mit Eingabe vom 23. Oktober 2006, der Post am 30. Oktober 2006 aufgegeben, sinngemäss Berufung beim kantonalen Departement und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Berufung wurde zuständigkeitshalber dem Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden zur Behandlung weitergeleitet. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Einspracheent- scheide der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des
3 Einspracheentscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochte- nen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Män- gel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob der ganze Entscheid oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 30. Oktober 2006 der Post aufgege- bene Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2. a) Gemäss Art. 175 Abs. 3 StPO fällt eine erhobene Einsprache gegen ein Strafmandat dahin, wenn der Einsprecher im anschliessenden Untersuchungs- verfahren einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet. b) Wird gegen ein Strafmandat des kantonalen Strassenverkehrsamtes Einsprache erhoben, ergänzt das vorgesetzte Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte- ment vor der Beurteilung des Falles die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Strafverfahren (Art. 175 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren, VStV, BR 350.490). Die Einsprache hat dem- nach zur Folge, dass das Untersuchungsverfahren neu eröffnet und damit ein Straf- prozessrechtsverhältnis begründet wird, das den Verfahrensbeteiligten dazu ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm die Untersuchung betreffende Mitteilungen zu- gestellt werden können. c) Im konkreten Falle steht fest und es ist unbestritten, dass die Vorla- dungen vom 19. Juli 2006 bzw. 21. August 2006 zu den auf den 22. August 2006 bzw. 19. September 2006 angesetzten Einvernahmen gültig ergingen (vgl. Art. IIIA lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäi- schen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61). Die mit eingeschriebenen Briefen zugestellten Vorladungen wurden indessen von der Einsprecherin innert den Lagerfristen, die am 7. August 2006 bzw. 5. September 2006 abliefen, bei der Poststelle nicht abgeholt. War ihr aber das Bestehen des mit der Einsprache und der Untersuchungsneueröffnung entstehenden Strafprozessrechtsverhältnisses be- kannt, traf sie dementsprechend die prozessuale Empfangspflicht für behördliche Urkunden, die sie missachtete. War die Berufungsklägerin in den letzten Monaten in ganz Deutschland als reisende Moderatorin unterwegs und hatte sie somit keine Möglichkeit, ihre Post abzuholen, wie sie geltend macht, hätte sie damit eine Dritt- person beauftragen müssen.
4 d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 396, 127 I 31, 119 V 89) hat eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt zu gelten, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird er beim Zustellungsversuch durch den Postboten angetroffen und kann ihm dabei die Sendung ausgehändigt werden, so ist dieser Zeitpunkt für die Zustel- lung massgebend. Trifft der Postbote dagegen weder den Adressaten noch eine andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person an, so legt er eine Abholungseinladung mit Fristangabe in den Briefkasten. Eine solche wird auch dem Postfachinhaber ins Postfach gelegt. Die von der Post angesetzte Abholungsfrist beträgt grundsätzlich sieben Tage. Nach der erwähnten Praxis (vgl. auch die in BGE 130 III 396 zitierten weiteren früheren Entscheide) ist in solchen Fällen die Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholungsfrist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (sog. Zustellfiktion). Diese Grundsätze gelten, sofern die Prozessgesetze der Kantone keine abweichenden Vorschriften enthal- ten, sowohl für die Zustellungen nach eidgenössischem wie für jene nach kantona- lem Recht. Der Kanton Graubünden kennt keine besonderen Vorschriften. Daher ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Haben somit die Vorladungen als an den beiden letzten Tagen der Abholfris- ten als zugestellt zu gelten, ist aufgrund der Zustellfiktion davon auszugehen, dass die Einsprecherin von den auf den 22. August 2006 bzw. 19. September 2006 an- gesetzten Einvernahmen Kenntnis hatte. Diesen blieb sie aber unentschuldigt fern, so dass die daran geknüpfte Folge (Dahinfallen der Einsprache gegen das Straf- mandat) eintreten konnte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die angefochtene Abschreibungsverfügung zu bestätigen und die Berufung als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen. e) Angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz der Einsprecherin die Vorladung zweimal zustellte, ist hinzuweisen, dass eine Wiederholungszustellung nur bei erklärter Verweigerung der Annahme der ersten Zustellung durch den Emp- fänger notwendig ist (§ 190 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich, GVG). In einem solchen Falle muss die Behörde entscheiden, ob die Annahmever- weigerung aus einem triftigen Grund erfolgte und daher die Zustellung zu wieder- holen ist oder ob Renitenz des Adressaten vorliegt und die erste Zustellung als gül- tig zu behandeln ist (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum GVG des Kantons Zürich,
3. Aufl. Zürich 1978, § 190 Anm. 2 IV Ziff. 5). Im vorliegenden Falle genügte die
5 erste Zustellung, da die Einsprecherin nicht ausdrücklich erklärt hatte, sie wolle die Sendung nicht annehmen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Berufungs- klägerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).
6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Be- rufungsklägerin. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar